Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.07.2022 | |
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Aktenzeichen | 21 Ta 392/22 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0701.21TA392.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 91a ZPO, § 189 ZPO, § 191 ZPO, § 750 Abs 1 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO |
Die Ersetzung bzw. Heilung der fehlenden Zustellung eines gerichtlichen Vergleichs im Parteibetrieb als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 750 Absatz 1 ZPO durch die Zustellung des Vergleichs als Anlage zum Vollstreckungsantrag kommt nur in Betracht, wenn mit der Zustellung des Vollstreckungsantrages von Amts wegen zugleich der Vergleich als Vollstreckungstitel zugestellt werden sollte (hier verneint).
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Februar 2022 - 1 Ga 3/21- abgeändert:
Der Antrag des Gläubigers auf Feststellung der Erledigung des Zwangsvollstreckungsantrages vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. In dem dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 einen Vergleich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2021. Ferner enthält der am 23. Juli 2021 bestandskräftig gewordene Vergleich unter anderem folgende Regelungen:
„6. Die Beklagte wird dem Kläger umgehend nach der Bestandskraft des Vergleichs ein wohlwollendes, auf Leistung- und Verhalten bezogenes Zwischenzeugnis mit einer der Gesamtnote „gut bis sehr gut“ entsprechenden Führungs- und Leistungsbeurteilung mit entsprechenden Zwischenbenotungen sowie folgender Schlussformel:
„...“
erteilen.
7. Zum Beendigungszeitpunkt erteilt die Beklagte dem Kläger ein auf Leistung und Führung bezogenes Endzeugnis, welches hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie der Benotung dem Zwischenzeugnis entspricht. Das Endzeugnis endet mit der üblichen Dankes- und Bedauerns- und Wunschformel. Sowohl Zwischen- als auch Endzeugnis übersendet die Beklagte dem Kläger auf Kosten der Beklagten.“
Am 16. November 2021 beantragte der Gläubiger beim Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, die ihm am 18. November 2021 erteilt wurde. Mit am 25. November 2021 beim Amtsgericht Nauen eingegangenen Schriftsatz vom 22. November 2021 hat der Gläubiger die Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft gegen die Schuldnerin beantragt, weil diese ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses nach der Nummer 7 des Vergleichs nicht nachgekommen sei, und dem Antrag unter anderem eine Kopie des Vergleichsprotokolls als Anlage Ast 1 sowie die vollstreckbare Ausfertigung beigefügt. Am 13. Januar 2022 hat der Vorsitzende der Kammer 1 des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel, an das das Amtsgericht das Zwangsvollstreckungsverfahrens am 10. Januar 2022 verwiesen hatte, die Zustellung des Zwangsvollstreckungsantrags an die Schuldnerin verfügt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen gegeben. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung (Titel, vollstreckbare Ausfertigung und Zustellung) gegeben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 13. Januar 2021 (Blatt 119 der Akten) verwiesen. Der Antrag ist der Schuldnerin am 18. Januar 2022 zugestellt worden.
Bereits im November/Dezember 2021 hatte die Schuldnerin vergeblich versucht, dem Gläubiger ein der Nummer 7 des Vergleichs entsprechendes Endzeugnis zunächst als Übergabeeinschreiben und, nachdem der Gläubiger nicht angetroffen worden war und die Sendung auch nicht abgeholt hatte, über dessen Prozess- und aktuellen Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden. Letzter Versuch scheitere ebenfalls, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers es ablehnte, das Zeugnis an den Gläubiger weiterzuleiten. Schließlich übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger das Endzeugnis als Einwurfeinschreiben. Die Sendung ging dem Gläubiger am 28. März 2022 zu.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt, ersatzweise für je 250,00 Euro einen Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Am 18. März 2022 hat die Schuldnerin gegen diesen ihr am 8. März 2022 zugestellten Beschluss beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 5. April 2022 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass die Schuldnerin ihre Verpflichtung zwischenzeitlich erfüllt habe, und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 hat der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen. Auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass sich aus der Akte nicht ergebe, wann der Vergleich der Schuldnerin im Parteibetrieb zugestellt worden sei, hat der Gläubiger gemeint, der gerichtliche Vergleich sei der Schuldnerin als Anlage Ast 1 zum Zwangsvollstreckungsantrag zugestellt worden, und im Übrigen auf den Hinweis des Arbeitsgerichts vom 13. Januar 2022 zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen. Die Schuldnerin hat sich der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht angeschlossen und ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2022 weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Februar 2022 ist abzuändern und der aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Gläubigers in einen Antrag auf die Feststellung der Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens geänderte Zwangsvollstreckungsantrag ist zurückzuweisen.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 62 Absatz 2 Satz 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), § 793 ZPO (Zivilprozessordnung) statthaft sowie § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Absatz 1 und 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist daher zulässig. Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Februar 2022 aufzuheben und den Antrag des Gläubigers vom 22. November 2021 zurückzuweisen, ist dahin zu verstehen, dass er sich auch gegen den geänderten Antrag des Gläubigers richtet.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Mit dem Zugang des Endzeugnisses beim Gläubiger hat sich das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erledigt. Es fehlt an einer wirksamen Zustellung des zu vollstreckenden Vergleichs.
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei im Klageverfahren zu einer Änderung des Streitgegenstands führt. Gegenstand des Klagebegehrens ist dann nicht mehr der ursprüngliche Klageantrag, sondern die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das heißt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis unzulässig und oder unbegründet geworden ist. Eine solche Beschränkung der Klage ist nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig zulässig (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 7. September 2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. (Randnummer) 11 mwN (mit weiteren Nachweisen); Zöller/Althammer, ZPO 34. Auflage § 91a ZPO Rn. 34). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dem Feststellungsantrag stattzugeben (zum sich aus dem Kosteninteresse ergebenden Feststellungsinteresse BGH 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 48). Andernfalls ist die Klage abzuweisen (Zöller/Althammer, § 91a Rn. 45). Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (vergleiche LAG (Landesarbeitsgericht) Schleswig-Holstein 28. Januar 2021 - 1 Ta 118/20 - Rn. 17 zitiert nach juris; BGH (Bundesgerichtshof) 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14 - Rn. 64). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer Streit steht (vergleiche BGH 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - Rn. 10 zur einseitigen Erledigungserklärung eines Rechtsmittels).
b) Danach ist der geänderte Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zwangsvollstreckungsverfahren hat sich nicht im oben genannten Sinne erledigt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich war zu keinem Zeitpunkt rechtlich möglich. Dies trat nicht erst durch den Zugang des Endzeugnisses bei dem Gläubiger ein.
aa) Offen bleiben kann, ob die von der Schuldnerin unter der Nummer 7 des Vergleichs übernommene Verpflichtung, dem Gläubiger ein Endzeugnis zu erteilen, welches hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie der Benotung dem Zwischenzeugnis entspricht, und dieses dem Gläubiger zuzusenden, den Bestimmtheitsanforderungen an einen vollstreckbaren Titel genügt. Zweifel diesbezüglich bestehen insoweit, als auch die Regelung zum Zwischenzeugnis in der Nummer 6 des Vergleichs lediglich eine Notenstufe benennt, ohne näher zu regeln, wie diese im Zeugnis konkret umgesetzt werden soll (als unzureichend ablehnend BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49/16 - Rn. 10; aA (andere Ansicht) LAG Düsseldorf 18. Januar 2021 - 13 Ta 364/20 - Rn. 12 ff. (fortfolgende)). Denn unabhängig davon, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zeugnistitels zu stellen sind, war die Vollstreckung aus dem Vergleich schon mangels Vorliegens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen rechtlich nicht möglich.
bb) Nach § 750 Absatz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar ist dem Gläubiger am 18. November 2021 für den gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2020 als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO erteilt worden. Diese lag dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses auch vor. Jedoch ergibt sich aus den Prozessakten nicht, dass der Schuldnerin eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs auf Betreiben des Gläubigers nach den §§ 191 ff. ZPO zugestellt worden war. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ist nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 750 Absatz 2 ZPO erforderlich.
(1) Anders als bei gerichtlichen Entscheidungen, die wie beispielsweise Urteile nach § 317 Absatz 1 ZPO von Amts wegen zuzustellen sind, ist für gerichtliche Vergleiche keine Zustellung von Amts wegen vorgesehen. Deshalb sind diese dem oder der Schuldner*in nach den §§ 191 ff. ZPO im Parteibetrieb zuzustellen. Dazu hat der oder die Gläubiger*in dem oder der Schuldner*in eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des protokollierten Vergleichs (Zöller/Schultzky, § 166 Rn. 9) entweder über den oder die Gerichtsvollzieher*in (§§ 192 ff. ZPO) oder von Anwält*in zu Anwält*in (§ 195 ZPO) zustellen zu lassen und dies gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (Zöller/Seibel, § 750 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend.
(2) Der Umstand, dass dem Zwangsgeldantrag eine Kopie des Vergleichsprotokolls als Anlage Ast 1 beigefügt war und der Zwangsgeldantrag nebst Anlage der Schuldnerin am 18. Januar 2022 von Amts wegen zugestellt worden ist, kann die fehlende Zustellung im Parteibetrieb entgegen der Ansicht des Gläubigers nicht ersetzen. Es wird zwar vertreten, dass der mit der Zustellung des Vollstreckungstitels im Parteibetrieb intendierte Schutz des oder der Schuldner*in ebenso durch eine - wenn auch überobligatorische - Amtszustellung bewirkt werde (OLG (Oberlandesgericht) Brandenburg 2. Mai 2016 - 13 WF 75/16 -, FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht) 2016, 1960 Rn. 14 zitiert nach juris mwN; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Roderburg, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage § 750 Rn. 28; aA Musielak/Voit/Lackmann, ZPO 19. Auflage § 750 Rn. 18; MüKo-ZPO (Münchener Kommentar zur ZPO)/Heßler, 6. Auflage, § 750 Rn. 66; BeckOK (Beck’scher Online-Kommentar) ZPO/Ulrici, Stand 1. März 2022 § 750 Rn. 29). Jedoch konnte durch die Zustellung der Anlage zum Zwangsgeldantrag eine förmliche Zustellung des protokollierten Vergleichs bei der Schuldnerin schon deshalb nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Anlage lediglich um eine einfache Kopie des Vergleichsprotokolls und keine beglaubigte Abschrift handelte.
(3) Die fehlende Zustellung des zu vollstreckenden Vergleichs ist auch nicht nach § 189 ZPO durch den Zugang der einfachen Kopie des Vergleichsprotokolls bei der Schuldnerin geheilt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Fehler bei der Wahl der Zustellungsart und/oder Mängel des Zustellungsobjekts nach § 189 ZPO heilbar sind (zum Meinungsstand bezüglich der Zustellungsart Musielak/Voit/Wittschier, § 189 Rn. 2 und bezüglich des Zustellobjekts BeckOK ZPO/Dorndörfer, § 189 Rn. 6). Denn nach allgemeiner Meinung kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO nur in Betracht, wenn eine förmliche Zustellung gewollt war, das heißt, wenn das Dokument dem oder der Zustellungsempfänger*in mit Zustellungsabsicht übersandt worden war (BAG 14. März 2019 - 6 AZR 4/18 - Rn. 28; BGH 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - Rn. 19 jeweils mwN). Daran fehlt es vorliegend. Der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer 1 des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 13. Januar 2022 ist nicht zu entnehmen, dass mit der Zustellung des Zwangsgeldantrages bei der Schuldnerin zugleich überobligatorisch an Stelle des Gläubigers die Zustellung des zu vollstreckenden Titels bei der Schuldnerin bewirkt werden sollte. Dagegen spricht auch schon, dass der Vorsitzende ausweislich des Hinweisschreibens vom 13. Januar 2022 - wenn auch fehlerhaft - davon ausging, dass der Vergleich der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits zustellt worden war.
(4) Der Gläubiger konnte auch nicht auf die Richtigkeit des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 13. Januar 2022 vertrauen. Abgesehen davon, dass die Bewirkung der Zustellung dem Gläubiger selbst oblag, ist zum Schutz des oder der Vollstreckungsschuldner*in allein auf die objektiven Verhältnisse abzustellen.
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der ursprüngliche Zwangsvollstreckungsantrag bis zum Zugang des Endzeugnisses am 28. März 2022 unzulässig oder unbegründet war und welche Rechtskraftwirkung die vorliegende Entscheidung hinsichtlich weiterer Zwangsvollstreckungsanträge entfaltet (vergleiche dazu Zöller/Althammer § 91a Rn. 46; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 81 jeweils mwN). Denn eine weitere Zwangsvollstreckung aus der Nr. 7 des Vergleichs ist jedenfalls wegen der Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung und Übersendung des Endzeugnisses nicht mehr möglich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Absatz 2 Satz 1, § 78 Satz 1 ArbGG, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 891 ZPO. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Absatz 2, § 78 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.