Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 23. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.05.2022 | |
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Aktenzeichen | 23 Sa 1523/21 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0511.23SA1523.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256 ZPO, § 12 TVöD, § 29 TVÜ-VKA |
Eine 30 Pflegepersonen fachlich überstellte Wohnbereichsleiterin in einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung älterer und kranker Menschen erfüllt die Voraussetzungen einer nach der EG P13 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppierten Stationsleitung.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 – 13 Ca 5216/20 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2019 nach der Entgeltgruppe P13 Stufe 6 der Entgeltordnung TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der als Wohnbereichsleiterin tätigen Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
Die als Pflegefachkraft ausgebildete Klägerin war seit August 1998 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin vollzeitig beschäftigt. Die Beklagte betreibt mehrere Wohnheime für pflegebedürftige Senioren, darunter das E.-H.-Haus mit drei Wohnbereichen. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach übereinstimmender Angabe der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die Beklagte leitete die bei ihr nach Maßgabe des BAT beschäftigten Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) vom BAT in den TVöD (VKA) über sowie mit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD am 01.01.2017 in diese Entgeltordnung.
Die Beklagte übertrug der Klägerin ab dem 01.01.2012 die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitung und zahlte ihr für diese Tätigkeit eine Zulage i. H. v. 200 EUR brutto monatlich. Mit Schreiben vom 09.12.2014 versetzte die Beklagte die Klägerin auf deren Bewerbung hin in die Funktion der Wohnbereichsleiterin (nachfolgend: WBL) des Wohnbereichs 1 des E.-H.-Hauses. In dem Wohnbereich 1 werden in zwei Stockwerken etwa 70 teilweise suchtkranke Bewohner von etwa 30 vollzeitbeschäftigten Pflegepersonen einschließlich der Klägerin betreut, darunter rechnerisch 13,44 vollzeitig tätige Pflegefachkräfte und 10,76 vollzeitig tätige Pflegekräfte. In der von beiden Parteien am 03.02.2015 unterzeichneten Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung ist die Unterstellung der Klägerin unter die Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung und ihre Überstellung über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: Mitarbeiter) im Wohnbereich 1, namentlich über die Pflegefachkräfte, Pflegekräfte, Mitarbeiter soziale Betreuung/Betreuungsassistenten, Hauswirtschaftsassistenten, Auszubildende, Praktikanten, F. (geregelt und) werden die Ziele der Stelle wie folgt angegeben:
Ziele der Stelle:
- Leitung eines Wohnbereiches mit dem Ziel der Sicherstellung einer prozess- sowie ergebnisorientierten Pflegequalität gemäß der gesetzlichen Grundlagen nach SGB XI, WTG und WBVG
- Umsetzung des Einrichtungs- und Pflegekonzeptes, Pflegeleitbildes in Anlehnung an die Unternehmensphilosophie und Führungsgrundsätze des Unternehmens
- Sicherstellung einer bewohnerorientierten ganzheitlich aktivierenden Pflege und Betreuung der Bewohner/innen
- Mitwirkung an einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der (Pflege)prozesse in der Einrichtung
- Sicherstellung der Personalplanung und Personalentwicklung in enger Zusammenarbeit mit der Pflegedienstleitung
- Einhaltung von Vorschriften im Rahme der Hygiene, Arbeitssicherheit, Datenschutz
- Wirtschaftliche Führung des Wohnbereichs in Bezug auf Personalplanung, Materialwirtschaft (Pflegehilfsmittel, Materialien, Bürobedarf, etc.)
- Konstruktive Zusammenarbeit im Leitungsteam der Einrichtung
Zum Verantwortungsbereich der Klägerin haben die Parteien in der Stellenbeschreibung zwischen der Gesamtorganisation und der fachlichen Organisation sowie dem Umfeld differenziert. Bei den die Gesamtorganisation betreffenden Punkten ist neben der Personaleinsatzplanung, der Dienst- und Urlaubsplanung sowie der Einplanung von Fortbildungen die Mitwirkung an der Personalentwicklung in enger Absprache mit der Pflegedienstleitung, das Führen von Mitarbeitergesprächen (Ziel-, Kritik-, Förder- und Rückkehrgespräche), die Sicherstellung der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nach dem Einarbeitungskonzept, die Unterstützung der Teamarbeit und Teamentwicklung, die Erstellung von Beurteilungen (z. B. für Praktikanten) und Weitergabe an die Pflegedienstleitung, die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und die konstruktive Teilnahme und Zusammenarbeit mit den der Klägerin überstellten und unterstellten Mitarbeitern geregelt. Hinsichtlich der fachlichen Organisation sind die Organisation eines ganzheitlichen bewohnerorientierten Pflege- und Betreuungsprozesses im Team, die Planung und Durchführung von Pflegevisiten, die Überprüfung der Umsetzung von Standards und Richtlinien sowie des aktuellen Pflegebedarfs der Bewohner, die Koordination der Einarbeitung neuer Mitarbeiter und die Überprüfung der Arbeitsausführung innerhalb der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung, die Verwaltung der Pflegehilfsmittel und Pflegematerialien im Rahmen der Budgetkontrolle sowie die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften vorgesehen. Unter der Rubrik „Umfeld“ ist die Angehörigenarbeit, das Beschwerdemanagement, die Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen der Einrichtung sowie im Team und die Öffentlichkeitsarbeit durch Teilnahmen an internen und externen Veranstaltungen genannt. Auf die weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung wird Bezug genommen (Bl. 20 ff. d. A.).
Die Beklagte vergütet die Klägerin als Pflegefachkraft vor der Übertragung der Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitung im Jahr 2012 nach der Vergütungsgruppe Kr 7 der Vergütungsordnung zum BAT und nahm - mit Ausnahme der Zahlung der Zulage für die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleiterin - weder anlässlich der Übernahme dieser zusätzlichen Funktion noch anlässlich der Versetzung zur WBL eine abweichende Bewertung vor. Mit der Überleitung der nach Maßgabe des BAT beschäftigter Mitarbeiter der Beklagten in die Entgeltordnung (VKA) zum TVöD mit deren Inkrafttreten am 01.01.2017 leitete die Beklagte die Klägerin aus der Vergütungsgruppe Kr 7 tarifautomatisch in die Entgeltgruppe P 7 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD über.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin ein Informationsschreiben zur fristgebundenen Möglichkeit, bis zum Ende des Jahres 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA mit ihrer Entgeltabrechnung für März 2017 übersandte. Die Klägerin beantragte mit einem – nicht zur Akte gereichten – Schreiben vom 06.09.2018 die Überprüfung ihrer Eingruppierung und ihre Höhergruppierung i. S. v. § 29b TVÜ-VKA. Dieses Schreiben nahm die Beklagte zum Anlass einer Überprüfung und Neubewertung der Stelle als WBL nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2018 mit, sie sei im Ergebnis der Neubewertung ihres Aufgabengebietes rückwirkend seit dem 01.03.2018 in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert. Seit dem 01.03.2018 zahlte die Beklagte an die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe P 10/Stufe 6. Ab dem 01.11.2018 zahlte sie die Zulage von 200 EUR brutto monatlich für die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleitung nicht mehr an die Klägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin über den Monat Oktober 2018 hinaus zusätzlich zur Wohnbereichsleitung auch als stellvertretende Pflegedienstleiterin eingesetzt war.
Die Klägerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2018, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 208 f. d. A.), sie widerspreche ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 10. Sie habe die Information der Beklagten zur Überleitung nicht erhalten und stelle im Hinblick darauf rückwirkend noch einen Antrag auf Höhergruppierung seit Januar 2017. Als Bereichsleiterin sei sie Leitende Beschäftigte i. S. d. TVöD mit einer Eingruppierung ab der Entgeltgruppe P 10, wobei als zutreffend mindestens die Entgeltgruppe P 13 oder P 14 anzusehen sein dürfe. Sie bitte um eine Entscheidung über ihren Antrag bis zum 31.10.2018. Mit Klageschrift vom 17.04.2020, bei Gericht am 20.04.2020 eingegangen und der Beklagten am 07.05.2020 zugestellt, machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 14, hilfsweise in die Entgeltgruppen P 13, P 12 und P 11 geltend, jeweils seit dem 01.01.2017. Insoweit stellte sie zunächst unbezifferte Leistungsanträge, die sie nachfolgend bezifferte, sowie Eingruppierungsfeststellungsanträge. Weiter verlangte die Klägerin die fortgesetzte Zahlung der Zulage von 200 EUR monatlich für die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleitung seit November 2018, die nicht Gegenstand des Teilurteils des Arbeitsgerichts und des hiesigen Berufungsverfahrens ist.
Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Eingruppierung ausgeführt, sie sei als WBL seit Dezember 2014 sämtlichen etwa 30 Mitarbeitern ihres Wohnbereichs fachlich vorgesetzt und führe sämtliche in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Tätigkeiten aus. Da sie einen Wohnbereich leite, habe sie Anspruch auf Eingruppierung als Bereichsleiterin nach der Entgeltgruppe P 14. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 13, da der von ihr geleitete Wohnbereich als „große Station“ im Tarifsinne zu beurteilen sei und im Übrigen ein höheres Maß an Verantwortlichkeit erfordere. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der etwa 70 Bewohner, deren Betreuung vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen besonders schwierig sei. Aufgrund ihrer fachlichen Überstellung über sämtliche Pflegemitarbeiter des Wohnbereichs gebe sie diesen fachliche Anweisungen, lege Arbeitsinhalte sowie die Reihenfolge von Tätigkeiten fest und kontrolliere die Arbeitsergebnisse ihrer Mitarbeiter. Nach Maßgabe der zutreffenden Stellenbeschreibung sei sie weder Team- noch Gruppenleiterin im tariflichen Sinne, sondern mindestens Stationsleiterin oder Bereichsleiterin. Das Informationsschreiben der Beklagten zur Überleitung habe sie nicht erhalten. Daraus folge, dass die tarifliche Jahresfrist für Höhergruppierungsanträge gemäß § 29b TVÜ-VKA für sie nicht maßgeblich gewesen sei, sondern diese Frist erst ab ihrer Kenntnisnahme von der Höhergruppierungsmöglichkeit gelaufen sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P14 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;
2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P14 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 1.490,39 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 1.525,41 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P14 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 1.024,54 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P14 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 1.058,29 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen.
hilfsweise zu den Klageanträgen 1. – 4.
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P13 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;
2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P13 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 1.162,71 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 1.190,03 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P13 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 679,43 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P13 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 701,81 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen.
weiterhin hilfsweise zu den Klageanträgen 1. – 4.
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P12 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;
2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P12 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 937,43 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 959,46 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P12 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 442,17 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P12 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 456,74 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen.
weiterhin hilfsweise zu den Klageanträgen 1. – 4.
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P11 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;
2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P11 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 732,63 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 749,85 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P11 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 226,48 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen;
4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P11 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 233,94 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiterhin, die vereinbarte Zulage von 200,00 € monatlich brutto für die Zeit ab dem 01.11.2018 zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Eingruppierung der Klägerin vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Klägerin das Informationsschreiben zu den Voraussetzungen eines Höhergruppierungsantrags gemäß § 29b TVÜ-VKA im März 2017 erhalten habe. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert, da ihre Aufgabe als WBL keine fachliche Überstellung über die Pflegekräfte beinhalte, sondern ausschließlich in der Organisation des Wohnbereichs im Rahmen einer Zuarbeit für die Pflegedienstleitung liege, die ihrerseits sämtlichen Pflegekräften ausschließlich überstellt sei. Die Klägerin fungiere als Bindeglied zwischen der Pflegedienstleitung und dem Pflegepersonal des Wohnbereichs, ohne selbst weisungsbefugt zu sein. Die Tätigkeit der Klägerin als WBL sei derjenigen der Leiterin einer Krankenhausstation nicht vergleichbar. Es fehle auch an einer besonderen Verantwortung der Klägerin i. S. d. Entgeltgruppe P 13. Zutreffend sei die Klägerin als Gruppen- oder Teamleiterin in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert. Die Regelungen in der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD seien auf den Krankenhausbetrieb bezogen und könnten nicht direkt auf Pflegeeinrichtungen übertragen werden, da der Arbeitsaufwand und die Art der Versorgung der Patienten in einer Klinik nicht mit der Betreuung der Bewohner einer Pflegeeinrichtung vergleichbar seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 07.09.2021 – unter Abweisung der Feststellungsanträge betreffend die Entgeltgruppe P 14/Stufe 6 und P 13/Stufe 6 sowie unter Abweisung des Eingruppierungsfeststellungsantrages für die Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 für den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2019 – festgestellt, dass Vergütungsansprüche der Klägerin nach der Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 seit Oktober 2019 bestünden. Über die bezifferten Zahlungsanträge der Klägerin einschließlich des die Weiterzahlung des Zuschlags als stellvertretende PDL betreffenden Antrags hat das Arbeitsgericht in seinem Teilurteil nicht entschieden. Zur Begründung der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 seit dem 01.10.2019 hat es ausgeführt, maßgeblich für die Eingruppierung seien die §§ 12, 13 TVöD (VKA) und die Entgeltordnung (VKA), dort Teil B Abschnitt XI Ziffer 2. Für die zutreffende Eingruppierung sei die Stellenbeschreibung als WBL zugrunde zu legen und sei die Eingruppierung anhand der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung zu ermitteln, wobei die Klägerin unstreitig die in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Tätigkeiten ausübe. Die Entgeltgruppen P 10 bis P 14 bauten hierarchisch aufeinander auf. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 14 scheide aus, da sie keinen Bereich mit mehreren Abteilungen oder Stationen leite, sondern einen Wohnbereich ohne Unterabteilungen. Ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete Wohnbereich zwar als Station im Tarifsinne zu beurteilen sei, die Klägerin aber weder das Heraushebungsmerkmal eines höheren Maßes an Verantwortlichkeit noch das Vorliegen einer „großen Station“ im Tarifsinne dargetan habe. Die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 12 seien jedoch erfüllt, da der Wohnbereich als Station im Tarifsinne zu beurteilen sei, wobei wegen der Beschäftigungsdauer der Klägerin zutreffend die Stufe 6 für sie maßgeblich sei. Der Anspruch auf entsprechende Eingruppierung bestehe erst ab Oktober 2019 und nicht bereits seit Januar 2017. Eine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht innerhalb der tariflichen Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diese Frist gelte unabhängig davon, ob die Klägerin das Informationsschreiben der Beklagten von März 2017 erhalten habe. Mit dem Schreiben vom 06.09.2018 habe die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Diese sei erst durch die Klage vom 17.04.2020 gewahrt worden. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der zutreffenden Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 bestehe daher rückwirkend seit Oktober 2019.
Gegen dieses am 07.09.2021 verkündete und der Klägerin am 26.11.2021 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der am 15.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufung, die sie mit einem am 29.12.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet hat. Nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift an die Beklagte am 13.01.2022 hat die Beklagte – nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 28.02.2022 – mit einem am 28.02.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende Teilurteil, soweit die Klage auf Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 ab Januar 2017 abgewiesen worden ist. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter.
Die Klägerin führt aus, bei dem von ihr geleiteten Wohnbereich handele es sich um eine Station im Tarifsinne. Als WBL sei sie, wie in der Stellenbeschreibung niedergelegt, sämtlichen Mitarbeitern des Wohnbereichs übergeordnet und fachlich vorgesetzt. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen einer fachlichen Überordnung und übe diese Funktion auch tatsächlich aus. Zwar habe die Beklagte ihr im Laufe des hiesigen Verfahrens Kompetenzen vorübergehend entzogen und ihr Tätigkeitsfeld eingeschränkt, inzwischen werde sie jedoch wieder – wie zuvor – entsprechend der Stellenbeschreibung einschließlich der fachlichen Vorgesetztentätigkeit eingesetzt. Aufgrund der fachlichen Unterstellung von mehr als 28 vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern in ihrem Wohnbereich seien die tariflichen Voraussetzungen der Leitung einer „großen“ Station im Sinne der Entgeltgruppe P 13 klar erfüllt, da nach dem Tarifvertrag bereits eine Station mit regelmäßig mehr als 12 fachlich unterstellten Mitarbeitern als groß im Tarifsinne gelte. Darüber hinaus sei ein höheres Maß an Verantwortlichkeit für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich, da sie in dem größten der drei Wohnbereiche der Einrichtung eingesetzt sei, etwa doppelt so viele Bewohner wie in den beiden anderen Wohnbereichen zu betreuen seien und deren Versorgung aufgrund der Krankheitsbilder aufwendiger sei. Der Anspruch auf höhere Eingruppierung bestehe bereits seit Januar 2017, weil die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 29b TVÜ-VKA im Hinblick darauf treuwidrig sei, dass die Klägerin das Informationsschreiben im März 2017 nicht erhalten habe. Hilfsweise sei die höhere Eingruppierung spätestens ab März 2018 vorzunehmen, da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 06.09.2018 die Überprüfung der Umgruppierung beantragt und mit dem Anwaltsschreiben vom 10.10.2018 eine Eingruppierung mindestens in die Entgeltgruppe P 13 gefordert habe.
Die Klägerin beantragt zuletzt – unter Rücknahme der erstinstanzlichen bezifferten Zahlungsanträge mit Ausnahme des auf die Zulagenzahlung bezogenen Antrags zu 5. -,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 – 13 Ca 5216/20 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 Entgeltordnung (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen.
2. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 – 13 Ca 5216/20 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 12 komme bereits nicht in Betracht, da die Klägerin nicht als Stationsleiterin im tariflichen Sinne zu beurteilen sei. Dies folge daraus, dass sie fachlich keiner Person überstellt sei und ihre Aufgaben deshalb mit denjenigen einer Stationsleitung im Krankenhaus nicht verglichen werden könnten. Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) im Januar 2017 sei mit der tariflich genannten Station im Bereich der Pflege ausschließlich eine Krankenhaus-Station gemeint gewesen. Der von der Klägerin geleitete Wohnbereich sei mit einer Krankenhaus-Station nicht vergleichbar, da es sich um einen überschaubaren Bereich für suchtkranke Menschen handele, in dem keine weitere Organisation von Gruppen oder Teams bestehe, die einer Leitung durch die Klägerin bedürften. Die Klägerin sei dem Pflegepersonal in ihrem Wohnbereich nicht fachlich überstellt, sondern fungiere ausschließlich als Bindeglied im Sinne einer Teamleitung zwischen den im Wohnbereich beschäftigten Mitarbeitern und der diesen überstellten Pflegedienstleitung bzw. Einrichtungsleitung. Die Klägerin sei ausschließlich organisatorisch tätig und erteile weder fachliche Weisungen noch lege sie Arbeitsinhalte fest oder überprüfe Arbeitsergebnisse. All diese Aufgaben erledige ausschließlich die Pflegedienstleitung. Damit erfülle die Klägerin die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine Stationsleitung im tariflichen Sinne weder abstrakt noch konkret. In ihrer Funktion als Bindeglied oder Teamleiterin erledige die Klägerin die Dienstplanung, ohne dass dies eine fachliche Überstellung beinhalte. Da die Voraussetzungen einer Stationsleitung im Sinne der Entgeltgruppe P 12 nicht erfüllt seien, komme eine Eingruppierung in die darauf aufbauende Entgeltgruppe P 13 erst recht nicht in Betracht. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert, da sie nicht Stationsleiterin im Tarifsinne sei, sondern Gruppen- oder Teamleiterin. Mangels Weisungsbefugnis und mangels disziplinarischer und wirtschaftlicher Befugnisse verbleibe als Aufgabe der Klägerin lediglich die Organisation der Abläufe im Wohnbereich und die Zuarbeit für Pflegedienstleitung und Einrichtungsleitung, die sämtliche personellen Entscheidungen träfen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27.12.2021 und 04.04.2022 (Bl. 204 ff. und 237 ff. d. A.), auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2022 (Bl. 222 ff. d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2022 (Bl. 247 f. d. A.) Bezug genommen.
I.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetzt (ArbGG) statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Die Anschlussberufung der Beklagten ist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 524 Abs. 3, 519 Abs. 2 und 4 und 520 Abs. 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung setzen sich in ausreichendem Maße mit den Gründen des angegriffenen Teilurteils auseinander.
II.
Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich, während die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Die Klägerin hat nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 ab dem 01.11.2019.
A. Berufung der Klägerin
1. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2017 ist in der zuletzt gestellten Fassung als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (st. Rspr., vgl BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 15). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist uneingeschränkt gegeben, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Leistungsanträge sämtlich zurückgenommen hat. Vor der Rücknahme dieser Leistungsanträge für den Zeitraum von Januar 2017 bis Februar 2020, den auch der Feststellungsantrag umfasste, war letzterer teilweise unzulässig, da ein besonderes Feststellungsinteresse fehlte. Durch die Rücknahme der Leistungsanträge ist der – allein in das Berufungsverfahren gelangte – Feststellungsantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren zulässig gewesen (vgl. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 13 mwN). Dass die Klägerin die ihr unstreitig zustehende Stufe 6 mit in ihren Antrag aufgenommen hat, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, sondern dient nur der Vollständigkeit der Bezeichnung.
2. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat gemäß § 12 TVöD (VKA) i. V. m. der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6. Sie ist gemäß § 12 TVöD i. V. m. Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 Entgeltordnung (VKA) zutreffend in die Entgeltgruppe P 13 eingruppiert. Über ihre zutreffende Zuordnung zur Stufe 6 besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Klägerin ist als WBL eine „Stationsleiterin“ im Sinne der Entgeltgruppe P 12 der Entgeltordnung (VKA) und leitet eine „große“ Station im Tarifsinne der Entgeltgruppe P 13, da in dem von der Klägerin geleiteten Wohnbereich 1 deutlich mehr als 12 Vollzeit-Pflegepersonen unter ihrer fachlichen Leitung tätig sind. Unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD steht ihr der Anspruch auf Vergütung nach der begehrten höheren Entgeltgruppe ab dem 01.11.2019 zu.
2.1. Der TVöD (VKA) findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
2.2. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich nicht gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), denn die Klägerin hat innerhalb der tariflichen Antragsfrist bis zum 31.12.2017 keinen Höhergruppierungsantrag gestellt.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 im Bereich der Krankenhäuser (TVöD-K) und der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA aus den Kr-Entgeltgruppen der Anlage 4 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung in die Entgeltgruppen der Anlage E zum TVöD-K und TVöD-B stufengleich nach Maßgabe der in § 29d Abs. 1 Satz 1 genannten Zuordnungen. Gemäß § 29d Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA blieben § 29b Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA unberührt. Bei unveränderter Tätigkeit kommt deshalb eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA geregelt ergibt und die oder der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Höhergruppierung beantragt hat.
Vorliegend hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist bis zum 31.12.2017 keinen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Einen solchen Antrag hat sie erst außerhalb der Antragsfrist erstmalig am 06.09.2018 gestellt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin mit Schreiben von März 2017 auf die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags und auf dessen Voraussetzungen sowie auf die Antragsfrist hingewiesen hat, da § 29b TVÜ-VKA bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) zwingend Anwendung findet und eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Hinweisen nicht besteht. Es ist der Beklagten auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich ohne vorausgegangenen entsprechenden Hinweis an die Klägerin auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Antragsfrist zu berufen. Denn bei der Frist des § 29b TVÜ-VKA handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Antragsfrist, bei deren Versäumnis nicht nur keine materiellen Folgen mehr für die Vergangenheit entstehen können, sondern der Antrag nicht mehr gestellt werden kann (vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg, 60. Ed. 1.3.2022, TVÜ-VKA § 29b Rn. 15).
2.3. Unabhängig von der Frage der zutreffenden Überleitung der Klägerin aus der Vergütungsordnung des BAT in die Entgeltordnung (VKA) zum TVöD hat jedoch die Beklagte selbst nach Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) am 01.01.2017 im Oktober 2018 eine Neubewertung der der Klägerin übertragenen Stelle als WBL nach Maßgabe der Entgeltordnung (VKA) vorgenommen und hat im Ergebnis dieser Neubewertung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 10 für zutreffend erachtet. Da sich die Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Eingruppierung im Ergebnis der Neubewertung wendet, ist trotz erfolgter Überleitung bei unveränderter Tätigkeit ihre zutreffende Eingruppierung nach Maßgabe von § 12 TVöD und der Entgeltordnung (VKA) zu prüfen. Die Neubewertung der Stelle der Wohnbereichsleitung durch die Beklagte kann die Klägerin, wie die Eingruppierung bei Übertragung einer anderen Tätigkeit, gerichtlich überprüfen lassen, ohne auf den befristeten Höhergruppierungsanspruch nach § 29b TVÜ-VKA beschränkt zu sein.
2.4. Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD lauten auszugsweise wie folgt:
2. Leitende Beschäftigte in der Pflege
Vorbemerkungen
1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:
a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt.
c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
...
Entgeltgruppe P 10
1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 11
1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern.
Entgeltgruppe P 12
1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterrinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.
Entgeltgruppe P 13
Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.
2.5. Bei den der Klägerin übertragenen Aufgaben einer Wohnbereichsleiterin handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA.
2.5.1. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (st. Rspr., vgl. BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 16; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 19). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 17; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20 mwN).
2.5.2. Danach besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Bei den Tarifbegriffen Team-/Gruppenleitung, Stationsleitung und Bereichsleitung i. S. v. Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA handelt es sich um sog. Funktionsmerkmale. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 26; 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21 – Rn. 23 mwN). Bei der Tätigkeit einer Wohnbereichsleitung ließe sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und anderen Tätigkeiten unterscheiden, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis des jeweiligen Wohnbereichs als Organisationseinheit. Wenn eine Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 31).
Die Klägerin hat in ihrer Funktion als WBL sicherzustellen, dass die in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Ziele der Stelle erfüllt werden und sowohl die bewohnerorientierte ganzheitlich aktivierende Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Einhaltung einer prozess- und ergebnisorientierten Pflegequalität nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen sichergestellt ist als auch die dafür erforderliche Personalplanung und Personalentwicklung unter Einhaltung der maßgeblichen Schutzvorschriften. Dabei umfasst ihr Verantwortungsbereich die unter den drei Rubriken der Stellenbeschreibung Gesamtorganisation, fachliche Organisation und Umfeld genannten Aufgaben. Soweit die Klägerin, wie sie im Kammertermin des Berufungsverfahrens erklärt hat, bei Bedarf in einem zeitlichen Umfang von etwa drei Stunden arbeitstäglich auch selbst als Pflegefachkraft tätig ist, ist dies als Zusammenhangstätigkeit zu beurteilen.
2.6. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die tariflichen Anforderungen der von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA. Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA, die auf der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aufgrund eines höheren Maßes von Verantwortlichkeit oder aufgrund der Leitung einer „großen“ Station im Tarifsinne aus der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA heraushebt. Dies ist der Fall.
2.6.1. Die Tätigkeit der Klägerin als WBL entspricht den Anforderungen an die Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA, denn sie entspricht derjenigen einer Stationsleiterin im tariflichen Sinne.
2.6.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2020 (4 ABR 8/18 – Rz 17 ff. und 24 ff.) zur Eingruppierung einer Stationsleiterin in einem Krankenhaus entspricht der Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA verwendet wird, dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis. Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Darüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist hingegen tariflich nicht erforderlich. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm: Der Tarifvertrag definiert selbst nicht, was unter einer „Stationsleitung“ zu verstehen ist. Die Bedeutung des Begriffs ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien diesen in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind. Unter Station ist nach dem allgemeinen Verständnis eine Abteilung in einem Krankenhaus zu verstehen. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA ist die Station die kleinste organisatorische Einheit im Tarifsinn. Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist Leiter jemand, der etwas leitet, der leitend an der Spitze von etwas steht. Stationsleitung ist deshalb die Bezeichnung für diejenigen „Leitenden Beschäftigten in der Pflege“, die eine Station eines Krankenhauses leiten (BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 17 - 19).
Mit dem Begriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden. Stationsleiter/innen in der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich. Sie haben die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirken an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der Pflegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. Darüber hinaus wirken sie in der Betriebsführung mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Allein- und Letztverantwortlichkeit für alle anfallenden Aufgaben lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und dem damit verknüpften Berufsbild nicht ableiten. Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege von einer bestimmten Organisationsstruktur ausgegangen sind. Unterste Leitungsebene ist danach die Gruppen- bzw. Teamleitung, während die Station die kleinste organisatorische Einheit darstellt. Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Der Begriff der Stationsleitung in den Entgeltgruppen P 12 und P 13 TVöD/VKA knüpft insoweit an der (kleinsten) organisatorischen Einheit Station an, nicht an derjenigen des Teams. Bei einem Team handelt es sich demgegenüber um eine kleinere Einheit, typischerweise die Teileinheit einer Station. Diese ist nicht organisatorisch verselbständigt, sondern zeichnet sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten aus. Sind vor diesem Hintergrund Arbeitnehmern Leitungsaufgaben stationsbezogen zugewiesen, spricht dies jedenfalls in den Fällen, in denen die Einrichtung organisatorisch am Stationsmodell orientiert ist, strukturell für die Erfüllung des Funktionsmerkmals Stationsleitung, nicht für dasjenige einer Teamleitung. Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten in der Pflege wird weiterhin deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht. Dieses besteht in den Entgeltgruppen P 9 bis P 14 TVöD/VKA aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung. Innerhalb der Ebenen wird weiter nach deren Größe oder nach dem Maß der Verantwortlichkeit bzw. dem Umfang und der Bedeutung des Aufgabengebiets sowie des Maßes an Selbständigkeit unterschieden. Allen Ebenen ist gemeinsam, dass dort Leitungsaufgaben ausgeübt werden. Deshalb muss das Tatbestandsmerkmal „Leitung“ anhand des Gegenstands der Leitungstätigkeit bestimmt werden. Die Anforderungen an die Leitungskompetenz sind auf den verschiedenen Ebenen nicht identisch. Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen. Schon der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale schließt aber aus, dass eine Stationsleitung die – alleinige – organisatorische Gesamtzuständigkeit für den Bereich der Station oder die Letztverantwortlichkeit für übertragene Leitungsaufgaben besitzen muss. Anderenfalls verbliebe den Bereichsleitern ebenso wenig Raum zur Leitung der ihnen unterstellten Stationen wie der Pflegedienstleitung im Hinblick auf deren Gesamtverantwortung. Einem mehrstufigen Leitungskonzept ist immanent, dass Leitungsebenen gleichzeitig und nebeneinander mit unterschiedlichen Kompetenzen bestehen (BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 22 - 25).
Soweit die Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA im Hinblick auf die Leitungsfunktionen auf die Unterstellung von Beschäftigten abstellt, ergibt sich aus deren Satz 2, dass diese „fachlich“ unterstellt sein müssen. Gemeint ist etwa die Befugnis, in der Pflege fachliche Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und das Recht, Arbeitsergebnisse zu überprüfen. Daraus wird aber auch deutlich, dass von einer Stationsleitung eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis in disziplinarischer Hinsicht nicht verlangt werden kann. Auch Sinn und Zweck der Tarifnormen sprechen für ein solches Verständnis. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar ein abgestuftes System schaffen, das verschiedene Leitungsebenen mit verschiedenen Anforderungen an Maß und Umfang der Leitungskompetenz unterschiedlich tariflich bewertet (vgl. BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn.26 f.).
2.6.1.2. Die vorstehenden Grundsätze, die sich auf den Betrieb von Krankenhäusern beziehen, sind gleichermaßen auch für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen maßgeblich. Aus der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 1 der Entgeltordnung (VKA) (Beschäftigte in der Pflege) ergibt sich, dass die Bezeichnung „Pflegerinnen und Pfleger“ u.a. Altenpflegerinnen und Altenpfleger in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen umfasst. Diese sind typischerweise in Pflegeeinrichtungen, wie sie die Beklagte betreibt, tätig. Deshalb gelten auch die darauf aufbauenden Vorbemerkungen für Leitende Beschäftigte in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziff. 2) nicht nur für den Betrieb eines Krankenhauses, sondern auch für den eines Pflegeheims für ältere Menschen (vgl. LAG Baden-Württemberg 13. Juli 2021 – 19 TaBV 6/20 – Rn. 70). Davon geht ersichtlich auch die Beklagte aus, weil sie die Klägerin im Rahmen ihrer Neubewertung der Stelle der Wohnbereichsleitung in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert hat. Auf die Bezeichnung der Tätigkeit als Wohnbereichsleitung kommt es für die Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Tätigkeitsmerkmal die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dass die Arbeitgeberin die Tätigkeit als „Wohnbereichsleitung“ bezeichnet und als die einer Gruppen- oder Teamleitung bewertet, ist eingruppierungsrechtlich unerheblich (vgl. BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 38). Auch insoweit sind die vom Bundesarbeitsgericht (4 ABR 8/18) entwickelten Grundsätze zur Stationsleitung auf die Wohnbereichsleitung übertragbar. Denn die tariflichen Begriffe sowohl für den Krankenhausbereich (TVöD-K) als auch für den hier betroffenen Bereich der Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (TVöD-B) verwenden zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege identische Begrifflichkeiten. Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten nach § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-K ebenso wie nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B Entgelt nach der jeweiligen – identischen – Anlage E. Soweit im Einzelfall Stationen eines Krankenhauses größere Dimensionen und weitergehende organisatorische Anforderungen als Wohnbereiche eines Pflegeheimes aufweisen mögen, hat dies die Tarifvertragsparteien nicht dazu bewogen, den im Bereich des TVöD-K verwendeten Begriff der Stationsleitung im Bereich des TVöD-B anders zu beschreiben. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien für beide Bereiche identische Begriffe verwendet (vgl. LAG Hamm 9. März 2021 – 7 TaBV 27/19 – Rn. 96).
2.6.1.3. Das E.-H.-Haus ist nach dem Stationsmodell in mindestens zwei Stufen organisiert, wobei die einzelnen Wohnbereiche Stationen im Tarifsinne sind. Der von der Klägerin geleitete Wohnbereich 1 ist die kleinste organisatorische Einheit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Ob neben den als Stationen zu beurteilenden Wohnbereichen und der Pflegdienst- sowie Einrichtungsleitung auch noch innerhalb der Wohnbereiche Teams bestehen, denen eine Leitung zugeordnet ist, ist unerheblich und kann dahinstehen, denn die Klägerin leitet den gesamten Wohnbereich 1.
Der Begriff der „organisatorischen Einheit“ setzt eine organisatorisch abgrenzbare Einheit mit gewisser organisatorischer Verselbständigung voraus. Das ist der Fall, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingerichtet ist und ihren Zweck mit eigener Ausstattung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie mit eigenem Personal erfüllt. Dagegen genügt die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal für die Abgrenzung einer Organisationseinheit nicht (vgl. BAG 17. November 2010 – 4 AZR 63/09 – Rz 40f.; LAG Baden-Württemberg 13. Juli 2021 – 19 TaBV 6/20 – Rn.75).
Der von der Klägerin geleitete Wohnbereich 1 stellt in diesem Sinne eine organisatorische Einheit dar. Dem Wohnbereich 1 sind die etwa 30 Pflegepersonen fest zugeordnet, die regelmäßig ausschließlich in diesem Wohnbereich eingesetzt sind. Die Dienst-und Urlaubspläne werden bezogen auf den Wohnbereich 1 erstellt. Auch die etwa 70 zu betreuenden Bewohner sind dem Wohnbereich 1 und den dort tätigen Pflegepersonen fest zugeordnet und verbleiben für die Dauer ihres Aufenthaltes in demselben Wohnbereich. Der Wohnbereich 1 über zwei Stockwerke ist räumlich von den beiden anderen Wohnbereichen abgegrenzt und verfügt über die dort vorhandenen eigenen Sachmittel und Räume. Ein Austausch des Personals und der eingesetzten Betriebsmittel findet zwischen den drei Wohnbereichen grundsätzlich nicht statt. Soweit dies im Ausnahmefall, etwa in Aushilfssituationen, vorübergehend anders gehandhabt wird, ändert dies an der regelmäßigen Abgrenzung der Wohnbereiche voneinander nichts.
2.6.1.4. Die Klägerin erfüllt mit der ihr übertragenen Tätigkeit als WBL die Anforderungen einer Stationsleiterin im Sinne der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1. Sie übt unstreitig die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung aus. Damit entspricht ihre Tätigkeit weder derjenigen einer Team-oder Gruppenleiterin noch derjenigen eines Bindeglieds zwischen Pflegepersonal und Pflegedienstleitung oder derjenigen einer Assistentin der Pflegedienstleitung, sondern stellt eine Leitungstätigkeit in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der ihr überstellten Pflegedienstleitung dar. Die organisatorische Einheit des Wohnbereichs 1 leitet die Klägerin als Stationsleiterin im tariflichen Sinne.
Bereits nach der in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Zielsetzung der Stelle koordiniert die Klägerin im Wohnbereich 1 die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation. Ohne diese Koordinierung wäre eine Leitung des Wohnbereichs unter Sicherstellung der Pflegequalität gemäß den gesetzlichen Grundlagen, die Umsetzung des Einrichtungskonzepts und die Sicherstellung der bewohnerorientierten ganzheitlich aktivierenden Pflege und Betreuung der Bewohner nicht möglich. Die Koordinierung erfolgt unter Sicherstellung von Personalplanung und Personalentwicklung, wobei die Personaleinsatzplanung und die Koordinierung und Steuerung des Personaleinsatzes die gesamtorganisatorische Aufgabe der Klägerin in ihrem Verantwortungsbereich prägt. Dazu gehört die Dienst- und Urlaubsplanung für den Wohnbereich 1 ebenso wie die Koordination und Umsetzung einer bedarfsgerechten Ablauforganisation. Die Klägerin nimmt damit sowohl die Dienstplangestaltung als auch die Personalführung vor. Sie wirkt an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit, indem sie entsprechend den ihr nach der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben Mitarbeitergespräche führt, die Umsetzung von Einarbeitungskonzepten für neue Mitarbeiter sicherstellt und Beurteilungen zum Zwecke der Weitergabe an die Pflegedienstleitung erstellt. Sie ist für Qualitätssicherung zuständig, da sie die Einhaltung der für den Pflegebetrieb maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie des Einrichtungs- und Pflegekonzeptes sicherzustellen und umzusetzen sowie zu kontrollieren hat. Durch die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Leitungsebene und Qualitätszirkeln sowie die konstruktive Zusammenarbeit im Leitungsteam der Einrichtung und mit Kooperationspartnern im interdisziplinären Team wirkt sie in der Betriebsführung mit. Dazu gehört auch die konstruktive Zusammenarbeit mit Mitarbeitern aller Fachbereiche in der Einrichtung sowie im professionellen Team mit allen an der Pflege intern und extern Beteiligten und das Beschwerdemanagement für den Wohnbereich 1. Die in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Tätigkeiten sind der Klägerin auch tatsächlich von der Beklagten übertragen worden und werden von der Klägerin ausgeübt. Soweit die Beklagte dies im Verlauf des hiesigen Verfahrens in Abrede gestellt und behauptet hat, die Klägerin fungiere lediglich als Bindeglied zwischen dem Pflegepersonal und der Pflegedienstleitung, hat sie dies nicht näher dargelegt und die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin nicht widerlegt. Dem Vortrag der Klägerin, lediglich während der Durchführung des hiesigen Gerichtsverfahrens seien ihr vorübergehend ohne ihr Einverständnis eine Reihe von Aufgaben entzogen, zuletzt während des Berufungsverfahrens jedoch wieder entsprechend ihrer Stellenbeschreibung übertragen worden, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Angaben der Klägerin zutreffen und dass die Stellenbeschreibung entsprechend ihrem Sinn und Zweck zutreffend die der Klägerin übertragenen Aufgaben wiedergibt.
2.6.1.5. Die Klägerin ist den im Wohnbereich 1 tätigen Pflegepersonen schließlich fachlich überstellt. Auch dieser Umstand ergibt sich bereits aus der Stellenbeschreibung, die die Überstellung der Klägerin über alle Pflegepersonen im Wohnbereich 1 vorsieht. Die Leitung des Wohnbereichs unter Umsetzung des Pflegekonzepts der Beklagten und der Sicherstellung der Pflegequalität sowie der Einhaltung wesentlicher Vorschriften erfordert eine fachliche Überstellung über die Mitarbeiter zur Erfüllung der Zielsetzung. Bei der fachlichen Organisation umfasst die Aufgabe der Überprüfung der Umsetzung von Standards und Richtlinien die Kompetenz, entsprechende fachliche Weisungen zu erteilen. Ausdrücklich gehört zu den fachlichen Aufgaben der Klägerin die Überprüfung der Arbeitsausführungen innerhalb der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Einhaltung wesentlicher Vorschriften. Dies impliziert die fachliche Weisungsbefugnis zur Durchsetzung der genannten Aufgaben. Dass die Klägerin dabei in enger Abstimmung mit der Pflegedienstleitung zu agieren hat, spricht nicht gegen ihre fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den im Wohnbereich 1 tätigen Pflegepersonen. Im Bereich der Gesamtorganisation setzt insbesondere das Führen von Mitarbeitergesprächen eine fachliche Weisungsbefugnis voraus. Schließlich geht ersichtlich die Beklagte selbst von einer fachlichen Überstellung der Klägerin über die Pflegepersonen im Wohnbereich 1 aus, da sie die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 10 als Team-/Gruppenleiterin für zutreffend erachtet. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 1 S. 2 zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Entgeltordnung (VKA) für die Leitenden Beschäftigten in der Pflege setzt auch die Teamleitung die fachliche Überstellung über die im Team beschäftigten Mitarbeiter voraus. Der Vortrag der Beklagten ist daher widersprüchlich, wenn sie einerseits durch die Zuordnung zur Entgeltgruppe P 10 von einer fachlichen Überstellung im von ihr nicht näher definierten Team ausgeht und andererseits eine solche fachliche Überstellung der Klägerin über die im Wohnbereich 1 Beschäftigten bestreitet.
2.6.2. Die Klägerin erfüllt auch die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe P 13 aus der Entgeltgruppe P 12. Sie leitet mit dem Wohnbereich 1, in dem etwa 30 Pflegepersonen vollzeitig beschäftigt sind, eine große Station im Tarifsinne. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 der Entgeltordnung (VKA) sind einer Stationsleitung in der Regel nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Größe einer „normalen“ Station definiert. Eine Station mit (deutlich) mehr als 12 Pflegepersonen ist daher als groß im tariflichen Sinne zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im Wohnbereich 1 klar erfüllt, da regelmäßig etwa 30 Pflegepersonen dort beschäftigt sind. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin auch mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt ist, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht mehr an.
2.7. Die Klägerin kann die Vergütung nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist des §§ 37 TVöD ab dem 01.11.2019 beanspruchen. Sie hat ihren Anspruch erstmalig mit der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 07.05.2020 dieser gegenüber schriftlich geltend gemacht.
2.7.1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32). Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21 –, Rn. 64; 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 34 mwN). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich um „Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50 f. mwN).
2.7.2. Diesen Anforderungen genügt erst die der Beklagten am 07.05.2020 zugestellte Klageschrift. Welchen Inhalt das – im Verfahren nicht zur Akte gereichte – Schreiben der Klägerin vom 06.09.2018 im Einzelnen hat, konnte nicht geprüft werden. Die Parteien haben jedoch übereinstimmend vorgetragen, die Klägerin habe damit einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA gestellt und lediglich um Überprüfung ihrer Eingruppierung gebeten. Damit kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Schreiben vom 06.09.2018 um ein Geltendmachungsschreiben im Sinne von § 37 TVöD handelt. Auch das Rechtsanwaltsschreiben vom 05.10.2018 wird den Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung des Anspruchs auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 nicht gerecht. Die Klägerin hat damit der von der Beklagten mitgeteilten Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 10 widersprochen und erneut einen Antrag auf Höhergruppierung auf der Grundlage des § 29b TVÜ-VKA gestellt. Sie hat weiter Ausführungen dazu gemacht, dass nach ihrer Einschätzung nicht die Entgeltgruppe P 10, sondern die Entgeltgruppen P 13 oder P 14 als richtige Eingruppierung anzusehen sein dürften, und hat um eine entsprechende Entscheidung dazu gebeten, damit diese möglicherweise gerichtlich überprüft werden könne. Aus diesem Schreiben geht weder der Wille hervor, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis der erneut begehrten Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, noch welche Entgeltgruppe die Klägerin konkret geltend machen wollte. Allein die Angabe, die Entgeltgruppe P 13 oder möglicherweise die Entgeltgruppe P 14 dürfe als zutreffend anzusehen sein, genügt den Anforderungen an eine unmissverständliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht. Auch die Mitteilung, „möglicherweise“ solle eine gerichtliche Überprüfung veranlasst werden, skizziert lediglich eine Option der Klägerin, ohne die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs anzukündigen.
Eine ordnungsgemäße Geltendmachung der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 13 ist erst mit der Klageschrift vom 17.04.2020 erfolgt, die der Beklagten am 07.05.2020 zugestellt worden ist. Diese konnte die Ausschlussfrist lediglich für die Entgeltdifferenzansprüche ab November 2019 wahren. Auf die Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht noch im April 2020 kommt es für die Fristwahrung nicht an, da § 167 ZPO auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung findet (BAG 16. März 2016 – 4 AZR 421/15 – Rn. 20). Maßgebender Zeitpunkt für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD ist der Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsvertragspartner. Danach kommt es für die Feststellung des Zeitpunkts der Geltendmachung entsprechend § 130 BGB auf den Zugang beim Schuldner an (vgl. zum gleichlautenden § 37 Abs. 1 TV-L: BAG 16. März 2016 – 4 AZR 421/15 – Rn. 16 ff.).
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie die Feststellung des Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe P 13 bereits ab dem 01.01.2017 geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen einer rückwirkenden Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA lagen mangels Wahrung der tariflich geregelten Antragsfrist nicht vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziffer 2.2. des Urteils wird Bezug genommen. Da unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD Ansprüche vor November 2019 verfallen sind, hatte die Berufung für den Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2019 keinen Erfolg.
B. Anschlussberufung der Beklagten
Da die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 Entgeltordnung (VKA) eingruppiert ist, war die - zulässige - Anschlussberufung der Beklagten zwangsläufig unbegründet.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens von den Parteien zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Dabei entfielen auf die Klägerin im Hinblick auf die für den Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2019 erfolglos geltend gemachte Vergütung nach der Entgeltgruppe P 13 anteilig 10 % der Kosten, da der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf der künftigen Vergütung liegt. Über die erstinstanzlichen Kosten war im hiesigen Berufungsurteil nicht zu entscheiden, da die erstinstanzliche Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten ist.
IV.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.