Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.06.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 12 Sa 139/22 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0610.12SA139.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 BPersVWO |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2021 - 36 Ca 17019/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen.
Für die für 2020 vorgesehene Wahl zum Bundespolizeihauptpersonalrat bei dem B. des I., für B. und H. (BMI) wurde ein Bundespolizeihauptwahlvorstand gebildet. Von dessen drei Mitgliedern gehörten zwei Mitglieder der klagenden Gewerkschaft an und ein Mitglied dem Beklagten, der als eingetragener Verein ebenfalls eine Gewerkschaft ist.
Der Bundespolizeihauptwahlvorstand erließ am 27.02.2020 das Wahlausschreiben. Dort ist unter Ziffer 22 festgelegt, dass die Wahl am 12., 13. und 14.05.2020 stattfindet.
Am 17.03.2020 beschloss der Bundespolizeihauptwahlvorstand, die Durchführung einer Briefwahl für alle Wahlberechtigten vorzubereiten.
Am 08.04.2022 veröffentlichte das BMI eine Pressemitteilung. Dort heißt es:
„Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket zur Sicherstellung der Personalratsarbeit während der COVID-19-Pandemie
Das Bundeskabinett hat heute eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die kontinuierliche Mitbestimmung im öffentlichen Dienst durch Personalvertretungen auch während der COVID-19-Pandemie sicherstellen sollen. Dringlichkeit besteht insbesondere in Bezug auf die derzeit stattfindenden Personalratswahlen in den Bundesbehörden, die in vielen Dienststellen aufgrund der derzeitigen Lage nicht durchgeführt werden können.
In einem ersten Schritt hat die Bundesregierung daher heute eine Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz beschlossen, die die rechtssichere Umstellung von Präsenz- auf Briefwahl erlaubt. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen wie die Stabilität von Wahllisten, auch wenn der Wahltermin verschoben werden muss.
Das Bundeskabinett hat zudem Formulierungshilfen für eine bis 31. März 2021 befristete Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass bestehende Personalvertretungen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben können. […]
Sämtliche Regelungen sind befristet bis zum 31. März 2021 und treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, um Rechtssicherheit für den gesamten Wahlzeitraum zu schaffen.“
Am 15.04.2020 fand eine außerordentliche Sitzung des Bundespolizeihauptwahlvorstands statt. In dem hierüber gefertigten Protokoll heißt es:
„2. Personalratswahlen 2020 – Ergänzung des Wahlausschreibens
(Nachträgliche Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe gem. § 19a (2) BPersVWO)
[…] H. T. hat zwei Anmerkungen […] Zum anderen bittet er um Erläuterung, warum der HWV keine Wahlverschiebung in Betracht zieht, obwohl dies nun gesetzlich möglich und aufgrund der aktuellen Lage dringendst geboten wäre. […]
Abstimmung: angenommen bei -1- Enthaltung
3. Anschreiben Klarstellung – keine Verschiebung der Wahlen
Der Vorsitzende liest das Anschreiben vor (siehe Anlage) und bittet die Anwesenden um Stellungnahme.
T. M. hat Probleme mit der Nichtverschiebung der Personalratswahlen, trotz inzwischen erfolgter gesetzlicher Regelung zur Öffnung einer Verschiebung. […]
Abstimmung: angenommen bei -1- Enthaltung“
Noch am selben Tag veröffentlichte der Beklagte auf der von ihm verantworteten Webseite folgenden von ihm und einer Vereinigung zur Vertretung der Interessen von Kriminalbeamten (BDK) gezeichneten Text:
„GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!
Gemeinsam für die Bundespolizei
… - In einem heute an alle Beschäftigten der Bundespolizei veröffentlichten Schreiben teilt der Hauptwahlvorstand mit, dass nach Abstimmung mit den Gesamtwahlvorständen auf Ebene der Direktionen, der Bundespolizeiakademie und des Bundespolizeipräsidiums davon auszugehen ist, dass die Wahlen vom 12.-14. Mai 2020 ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Eindrucksvoller kann man seine Distanz zur Basis nicht dokumentieren!
DPolG und BDK sind gemeinsam für die Beschäftigten, zu denen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Wahlvorständen zählen, bis in die „Hohe Politik“ marschiert, um u.a. eine Verschiebung des Wahltermins zu ermöglichen. Am 8. April 2020 hat sich das Bundeskabinett mit der Initiative von DPolG und BDK befasst. Sowohl die Wahlordnung, als auch das BPersVG sollen im Sinne unserer Initiative geändert werden und hätten damit der Weg zum Verschieben des Wahltermins in eine „Nach-Corona-Zeit“ freigemacht. Der GdP-geführte Hauptwahlvorstand hat sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl. Anstatt in dieser schwierigen Zeit einmal die Interessen aller Beschäftigten im Auge zu behalten, ging es offenbar einmal mehr darum zu zeigen, wer in der Bundespolizei meint das Sagen zu haben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, uns ist völlig klar, dass Sie alle momentan weiß Gott andere Sorgen haben, als sich mit den Personalratswahlen zu beschäftigen. Deshalb war es uns wichtig, dieses Problem anzupacken und uns für die Basis stark zu machen. Der GdP geführte Hauptwahlvorstand hat dieses Gespür augenscheinlich nicht. Da es keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt umso wichtiger, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stelle des Stimmzettels zu setzen.“
Die Klägerin hat vorgerichtlich und anschließend gerichtlich zum Landgericht geltend gemacht, der Beklagte solle es unterlassen, die Äußerungen zu wiederholen, der von der Klägerin geführte Hauptwahlvorstand habe eine Chance vergeben, er habe sich aus einem Gesetzespaket zu Änderungen des Personalvertretungsrechts aus Anlass der COVID-19-Pandemie nur einen ihm genehmen Teil herausgesucht und es gäbe keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl.
Durch Beschluss vom 10.11.2020 hat das Landgericht Berlin das mit einem gleichlautenden Antrag gegen die mitzeichnende Vereinigung geführte Verfahren abgetrennt. Für das hiesige Verfahren hat es die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festgestellt und es an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Dort hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie habe einen organisationspersönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Dessen Aussagen in dem Text vom 15.04.2020 seien absichtsvoll falsch und unvollständig. Sie beruhten auf unwahren Anknüpfungstatsachen. Die damalige Rechtslage habe eine Verschiebung der Wahl nicht zugelassen. Sie hat beantragt,
den Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für den Beklagten an seinem Bundesvorsitzenden, zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß äußern und/oder zu verbreiten, soweit unterstrichen,
GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!
… Der GdP-geführte Hauptwahlvorstand hat sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl. …
… Da es keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt umso wichtiger, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stelle des Stimmzettels zu setzen.
wie geschehen unter https://dpolg-bpolg.de/wp/?p=19570, https://dpolg-bpolg.de/wp/?p=19570.
Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klageabweisung beantragt. Er hat zu Schwierigkeiten bei der Durchführung als Briefwahl vorgetragen, die sich aus verlängerten Postlaufzeiten ergeben hätten und aus der Notwendigkeit, Wahlberechtigte unter der Privatanschrift anzuschreiben. Er hat die Auffassung vertreten, die gerügten Aussagen seien entweder zulässige Meinungsäußerungen oder wahre Tatsachenbehauptungen. Es könne hinsichtlich der damals anstehenden Wahl nicht darüber hinweggegangen werden, dass das BMI eine Gesetzespaket angekündigt habe, aufgrund dessen im Ergebnis auch eine Verschiebung der Wahl möglich gewesen wäre.
Mit Urteil vom 14.12.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen entsprechend §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) zu. Die Rechte der Klägerin seien durch den Beklagten nicht unzulässig beeinträchtigt worden. Dies folge aus der Abwägung mit dessen Grundrechten auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG, Artikel 10 Absatz 1 EMRK sowie dem Betätigungsrecht als Koalition aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG. Die Abwägung gehe zu Gunsten des Beklagten aus. Soweit die angegriffenen Aussagen an einen Tatsachenkern anknüpfen, erweise sich dieser als wahr. Da die Mehrzahl von dessen Mitgliedern der klagenden Gewerkschaft angehörte, sei die Aussage wahr, der Wahlvorstand werde von ihr geführt. Die Aussagen zur Durchführung als Briefwahl ohne Verschiebung des Wahltermins knüpften ebenfalls an wahre Tatsachen an. Dies seien erkennbar die damals in Vorbereitung befindlichen und durch eine Pressemitteilung des BMI bekannt gemachten Maßnahmen des Gesetzgebers zur Ermöglichung einer Verschiebung der Wahl ohne Inkaufnahme einer personalratslosen Zeit. Bei den im Übrigen gerügten Aussagen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.01.2022 zugestellte Urteil am 01.02.2022 Berufung eingelegt und am 08.02.2022 begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und verweist darauf, dass Landgericht und Kammergericht in dem dort gegen die mitzeichnende Vereinigung geführten Verfahren entschieden hätten, ihr stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Sie macht sich Ausführungen des Kammergerichts zu eigen, insbesondere dazu, dass die Äußerungen zum Vergeben einer Chance und zu den fehlenden sachlichen Gründen gegen eine Verschiebung der Wahl ausschließlich auf unwahren Tatsachenbehauptungen fußten. Der Beitrag werde von dem Leser dahin verstanden, dass eine Verschiebung des Wahltermins auf einen Zeitpunkt nach dem 31.05.2020 möglich gewesen wäre, der Hauptwahlvorstand diese Möglichkeit aus üblen Motiven aber nicht genutzt habe. Die pandemiebedingten Regelungen hätten nichts daran geändert, dass nach der gesetzlichen Regelung Personalratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05 stattzufinden hätten. Das in dem Text angesprochene Gesetzespaket hätte eine Verschiebung des Wahltermins zur Ermöglichung einer Präsenzwahl nicht zum Gegenstand gehabt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, von der pandemiebedingten Sonderregelung in der Wahlordnung Gebrauch zu machen und im Hinblick auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen zu bestimmen, da der Wahlvorstand bereits mit Beschluss vom 17.03.2020 einstimmig Maßnahmen zur Vorbereitung der schriftlichen Stimmabgabe getroffen hätte. Mit der Beschreibung „GdP geführt“ vermittle der Beklagte dem unvoreingenommenen Durchschnittsleser, die Klägerin habe den Hauptwahlvorstand in dieser Frage in unzulässiger Weise dominiert. Dies entspreche einer unwahren Tatsachenbehauptung. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.12.2021 zum Az. 36 Ca 17019/20 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen für die Beklagte an ihrem Bundesvorsitzenden, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß äußern und/oder zu verbreiten, soweit unterstrichen,
GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!
… Der GdP-geführte Hauptwahlvorstand hat sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl. …
… Da es keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt umso wichtiger, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stelle des Stimmzettels zu setzen.
wie geschehen unter https://dpolg-bpolg.de/wp/?p=19570, https://dpolg-bpolg.de/wp/?p=19570.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat die Berufung beantwortet. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und macht weitere Gründe geltend, weshalb der Anspruch abzuweisen sei, insbesondere das Fehlen einer Wiederholungsgefahr.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Abs. 2 Buchst. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der Fristen aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und begründet. Berufungsschrift und Berufungsbegründung genügen den Anforderungen aus § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519f Zivilprozessordnung (ZPO). Hinreichender Berufungsgrund ist die auf den Einzelfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Durchgreifende Berufungsgründe bestehen nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage ohne Rechtsverletzung abgewiesen. Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren begründet keine abweichende Entscheidung. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen beanspruchen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat bei der grundrechtlichen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zutreffend darauf abgestellt, dass die beanstandeten Äußerungen an einen wahren Tatsachenkern anknüpfen. Persönlichkeitsinteressen haben aber regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen, wenn die umstrittene Äußerung Tatsachen zum Gegenstand hat, die als wahr anzusehen sind (BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96, juris Rn 45). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, juris Rn 50).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend und erläuternd ist wie folgt auszuführen:
1. Die Aussage zu der am 15.04.2020 für den Bundespolizeihauptwahlvorstand bestehenden Chance, die Personalratswahlen zu verschieben, knüpft an wahre Tatsachen an.
a. Unter Verschieben der Personalratswahlen ist zu verstehen, die Wahlen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen. Verschieben bedeutet nach dem allgemeinen Wortverständnis, auf einen späteren Zeitpunkt verlegen, für etwas einen späteren Zeitpunkt bestimmen (https://www.duden.de/rechtschreibung/verschieben, Abfrage vom 14.06.2022). Mit der „vergebenen großen Chance“ wird die Möglichkeit behauptet, durch Bestimmung eines später gelegenen Zeitraums zur Stimmabgabe die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen und sie so zu verschieben. Die Bezeichnung der Möglichkeit als Chance, also als nach Auffassung der Autoren der Äußerung günstige Gelegenheit, ist als Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt.
b. Der Bundespolizeihauptwahlvorstand hätte in der Sitzung am 15.04.2020 in rechtlich vertretbarer Anwendung der einschlägigen Vorschriften beschließen können, die in Rede stehenden Wahlen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO), in der jeweils am 15.04.2020 anwendbaren Fassung.
aa. Aufgabe des Wahlvorstandes ist, die Wahl zum Personalrat durchzuführen, § 1 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO. Hierzu gehört es, das Wahlausschreiben zu erlassen und darin unter anderem Ort und Zeit der Stimmabgabe zu bestimmen, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Nr. 11 BPersVWO. Für die vorliegend in Rede stehenden Wahlen zu einem Hauptpersonalrat ist es der Hauptwahlvorstand, der die Wahl leitet, § 43 BPersVWO. In Anwendung von §§ 42, 37 Abs. 3 Nr. 8 BPersVWO ist er es, der im Wahlausschreiben den Tag oder die Tage der Stimmabgabe bestimmt. Der Erlass des Wahlausschreibens erfordert einen entsprechenden Beschluss des Wahlvorstands (Schlatmann, in: Lorenzen ua, BPersVG, Stand 214. Akt. Juli 2020, § 6 WO Rn 3).
bb. Der Bundespolizeihauptwahlvorstand hätte in rechtlich vertretbarer Anwendung von § 6 BPersVWO die am 05.02.2020 durch ihn erfolgte Festlegung der Stimmabgabe auf den Zeitraum vom 12.05.2020 bis 14.05.2020 am 15.04.2020 durch Beschluss über die Zurückziehung des Wahlausschreibens und dessen Neuerlass auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können.
(1) Grundsätzlich legt das Wahlausschreiben Daten mit bindender Wirkung für die Wahlberechtigten aber auch den Wahlvorstand fest (Altvater ua, BPersVWO § 6 Rn 29; Ilbertz ua, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 6 WO Rn 15). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand ist in § 6 Abs. 4 BPersVWO geregelt. Änderungen, die nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit, sondern auf einer geänderten Entscheidung des Wahlvorstands beruhen, setzen ein neues Wahlausschreiben und damit die Einleitung eines neuen Wahlvorgangs voraus (OVG Hamburg, 07.06.1983 - Bs PH 1/83, PersV 1984, 105). Dazu muss der Wahlvorstand beschließen, das Wahlausschreiben zurückzunehmen und eine neues zu erlassen (vgl. VG Köln, 06.10.2020 - 33 K 1757/20.PVB, juris Rn 27). Die Einleitung des neuen Wahlvorgangs ist somit mit dem Abbruch des zuvor eingeleiteten Wahlvorgangs verbunden.
(2) Ob und welche inhaltlichen Voraussetzungen an einen Beschluss des Wahlvorstandes über die Abänderung des Zeitraums der Stimmabgabe und ggf. einen Wahlabbruch zu stellen sind, ist nicht abschließend geklärt. Vertreten wird, das Wahlausschreiben sei grundsätzlich Berichtigungen und Änderungen nicht zugänglich (Schlatmann, in: Lorenzen ua, BPersVG, Stand 214. Akt. Juli 2020, § 6 WO Rn 3). Jedenfalls in Ausnahmefällen wird eine Änderung für zulässig gehalten (vgl. VG Köln, 06.10.2020 - 33 K 1757/20.PVB, juris Rn 27; Altvater ua, BPersVWO § 6 Rn 29). Eine Berichtigung oder Änderung müsse auf Ausnahmetatbestände beschränkt bleiben (Ilbertz ua, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 6 WO Rn 15). Änderungen des Wahlausschreibens seien in der Regel ausgeschlossen. Bei Eintreten zwingender Gründe und rechtzeitiger Bekanntgabe sei die nachträgliche Änderung des Termins der Stimmabgabe möglich (GKÖD, Lfg. 4/19, H § 6 Rn 27). Die Absetzung oder Verschiebung der Wahl sei zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Wahlverfahren und stelle sich als endgültige oder zeitweilige Verhinderung dar. Im Hinblick aber darauf, dass unter Umständen bei drohender Verwirklichung eines Wahlanfechtungsgrundes eine gerichtliche „Abbruchverfügung“ im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen könne (vgl. BVerwG, 14.04.2008 - 6 P 6/08, juris Rn 5 mwN) und der Wahlvorstand eine rechtmäßige Wahl zu gewährleisten habe, sei aber ein Ermessen anzunehmen, wie er auf absehbare Fehler in Abwägung mit den durch die Verschiebung der Wahl eintretenden Nachteilen, insbesondere dem Drohen einer personalratslosen Zeit, reagieren wolle (Janssen, jurisPR-ArbR 5/2021 Anm. 7).
(3) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass für die Behauptung, der Wahlvorstand hätte am 15.04.2020 die Verschiebung des Zeitraums der Stimmabgabe beschließen können, ein wahrer Tatsachenkern besteht.
(a) Der Bundespolizeihauptwahlvorstand war das für eine Änderung des Wahlausschreibens bzw. dessen Neuerlass zuständige Organ (II 1 b aa). Durch Mehrheitsentscheidung hätte dort eine entsprechende Beschlussfassung herbeigeführt werden können.
(b) Hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung bedarf es keiner Festlegung durch das erkennende Gericht. Ausreichend ist insoweit, dass nach vertretbarer Rechtsauffassung und Einschätzung die Voraussetzungen gegeben waren. Es war gerade Aufgabe des Wahlvorstandes, die Gefahr von Wahlfehlern, wie sie aus der COVID-Pandemie und den daraus resultierenden Wahlerschwernissen drohten, abzuschätzen. Entsprechende Besorgnisse bestanden auch bei Durchführung als Briefwahl im Hinblick auf die von dem Beklagten angesprochenen Verzögerungen beim Postlauf und daraus resultierender Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit von Übermittlung und Rücklauf der Briefwahlunterlagen. In der Sitzung am 15.04.2022 ist im Wahlvorstand ausweislich des im Tatbestand wiedergegebenen Protokolls vertreten worden, eine Wahlverschiebung sei aufgrund der damals aktuellen Lage dringend geboten. Bei einer Ermessensausübung hätte der Hauptwahlvorstand berücksichtigen können, dass nach der Ankündigung durch das BMI vom 08.04.2022, die Amtszeit der amtierenden Personalräte verlängert werden sollte, und deshalb Aussicht bestand, eine personalratslose Zeit werde auch bei Verschieben der Stimmabgabe nicht eintreten.
(c) Die Auffassung der Berufungsbegründung, im Hinblick auf die am 17.03.2020 einstimmig getroffene Entscheidung für eine ausschließlich schriftliche Stimmabgabe habe keine Möglichkeit zur Wahlverschiebung bestanden, überzeugt nicht. Eine sich ausschließende Alternativität von ausschließlich schriftlicher Durchführung der Stimmabgabe und Verschiebung des Zeitraums der Durchführung kommt in den damals anlässlich der COVID-Pandemie geltenden Sonderregelungen nicht zum Ausdruck. Zwar konnte der Wahlvorstand am 15.04.2020 bei einer Ermessensausübung berücksichtigen, dass durch die Entscheidung für eine ausschließlich schriftliche Stimmabgabe und deren nachträgliche Billigung durch den Verordnungsgeber durch § 19a BPersVWO aF. eine entsprechende Durchführung der Stimmabgabe nicht verfahrensfehlerhaft gewesen sein würde. Im Hinblick auf die angesprochene verbleibende Gefahr von Wahlfehlern bestand aber trotz Vorbereitung einer ausschließlich als Briefwahl durchgeführten Stimmabgabe Anlass, über eine Verschiebung zu befinden.
cc. Entgegen der Auffassung der Berufung stand vorliegend der Abänderung des Wahltermins nicht § 27 Abs. 1 BPersVG entgegen, wonach die regelmäßigen Personalratswahlen einschließlich der Wahlen zum Hauptpersonalrat (vgl. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BPersVG aF. jetzt §§ 88, 90 BPersVG) alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai stattfinden. Zwar hätte der Neuerlass eines Wahlausschreibens am 15.04.2020 zur Folge gehabt, dass die Stimmabgabe nicht mehr bis zum 31.05.2020 hätte durchgeführt werden können. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO. Danach muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. Es ist aber die Festlegung der Stimmabgabe auf einen Tag nach dem 31.05. durch § 27 Abs. 1 BPersVG nicht verboten oder ausgeschlossen. Dies wird aus § 27 Abs. 2 BPersVG aF. (jetzt § 28 Abs. 1 BPersVG) deutlich, wie er die Neuwahl des Personalrats außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums regelt. Vorliegend endete in Anwendung von § 26 BPersVG aF spätestens mit dem 31.05.2020 die Amtszeit des damals bestehenden Personalrats, so dass nach diesem Tag die Voraussetzungen für eine vorzeitige Neuwahl aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG aF. vorgelegen hätten, weil in der Dienststelle kein Personalrat mehr bestanden hätte.
dd. Die in der beanstandeten Veröffentlichung angesprochene und später vom Parlament beschlossene Änderung des BPersVG durch Einfügung eines inzwischen wieder außer Kraft getretenen § 26a BPersVG aF. (BGBl. I 2020, 1063) hat die grundsätzliche Befugnis eines Wahlvorstandes, ein neues Wahlausschreiben zu beschließen und darin einen späteren Wahltermin festzusetzen, nicht berührt. Vielmehr ist damit eine Regelung im Hinblick auf ein aus dem bereits angesprochenen Ende der Amtszeit des amtierenden Personalrats damals drohendes Folgeproblem getroffen worden. § 26 BPersVG aF. sah das Ende der Amtszeit des Personalrats spätestens mit Ablauf des 31.05. vor. Eine Befugnis zur Weiterführung der Geschäfte war in der einschlägigen Regelung in § 27 Abs. 3 BPersVG aF. für den Fall der verspäteten Wahldurchführung nach Ablauf des Regelwahlzeitraums nicht vorgesehen. Hier bewirkte § 26a BPersVG aF. ausdrücklich für die Personalratswahl 2020 eine Änderung, indem er die Weiterführung der Geschäfte durch den zuvor gewählten Personalrat grundsätzlich bis zur Neukonstituierung des aus den Wahlen 2020 hervorgehenden Personalrats vorsah. Infolge der COVID-Pandemie bestand die Gefahr von zeitlichen Lücken in der Personalvertretung durch Verzögerung der Wahlen oder der Aufnahme der Amtstätigkeit eines neu gewählten Personalrats. § 26a S. 2 BPersVG aF. glättete für diese Situation den Übergang vom alten auf den neuen Personalrat durch Verlängerung der Amtszeit des alten Personalrats bis zur Konstituierung des neuen Personalrats, längstens bis zum 31. März 2021 (Richardi/Dörner/Weber, Nachtrag aus Anlass der COVID-19-Pandemie, BPersVG § 26a Rn 1, beck-online). Dies zielte ausdrücklich auch auf den in einigen Dienststellen erfolgten Abbruch der Wahl (vgl. BT-Drs. 19/18696, S. 9f). Wie unter II 1 b bb (3) (b) ausgeführt, hätte der Bundespolizeihauptwahlvorstand die vor dem 15.04.2020 seitens des BMI angekündigte Regelung über die Verlängerung der Amtszeit der amtierenden Personalräte bei der Ausübung des Ermessens über eine Verschiebung berücksichtigen können.
2. Auch die übrigen von der Klägerin beanstandeten Äußerungen in der Veröffentlichung seitens des Beklagten beziehen sich auf einen zutreffenden Tatsachenkern.
a. Wie es das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist die Aussage, dass der Hauptwahlvorstand „GdP-geführt“ sei, wahr. Die Mehrzahl der Mitglieder des Bundespolizeihauptwahlvorstands gehörte dieser Gewerkschaft an. Da der Hauptwahlvorstand gemäß §§ 1 Abs. 4, 32, 42 BPersVWO seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit fasst, folgt aus diesen Mehrheitsverhältnissen ein bestimmender Einfluss der Mitglieder der Klägerin auf dessen Entscheidungen. Ein Verständnis im Sinne eines Dominierens des Hauptwahlvorstands in unzulässiger Weise, wie es die Berufungsbegründung geltend macht, ist mit der Wendung nicht ausgedrückt.
b. Die Darstellung der erweiterten Zulässigkeit der Briefwahl gemäß § 19a BPersVWO aF (BAnz AT 28.04.2020 V1) und der Verlängerung der Geschäftsführungsbefugnis des amtierenden Personalrats als Teile eines Gesetzespakets, von dem der Bundespolizeihauptwahlvorstand nur einen ausgesucht habe, beruht ebenfalls auf einem zutreffenden Tatsachenkern.
aa. Wie es sich aus der Presseerklärung des BMI vom 08.04.2020 ergibt, hat die Bundesregierung beide Maßnahmen zusammen und zu demselben Zweck beschlossen, nämlich die kontinuierliche Mitbestimmung im öffentlichen Dienst durch Personalvertretungen auch während der COVID-19 Pandemie sicherzustellen. Dies begründet die Bezeichnung als „Gesetzespaket“.
bb. Der Bundespolizeihauptwahlvorstand hat von den seitens der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen die erweiterte Zulässigkeit von Briefwahlen genutzt und dies durch entsprechende erneute Beschlussfassung über die nachträgliche Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 19a (2) BPersVWO bekundet.
cc. Anstelle der Durchführung als Briefwahl hätte der Hauptwahlvorstand die Wahl aber auch verschieben können.
(1) Wie oben unter II 1 b dargestellt, bestand unabhängig von der Umsetzung des Maßnahmenpaketes hierzu jedenfalls nach vertretbarer Auslegung der bereits geltenden einschlägigen Vorschriften die grundsätzliche Möglichkeit. Die am 15.04.2020 bestehende Unsicherheit, ob die von der Bundesregierung befürwortete Gesetzesänderung in das Parlament eingebracht und von Bundestag und Bundesrat gebilligt würde, schloss somit die Verschiebung der Wahl nicht aus.
(2) Andererseits bestand dennoch ein für die Annahme eines zutreffenden Tatsachenkerns hinreichender Sachzusammenhang zwischen dem Gesetzespaket und der in der Veröffentlichung befürworteten Verschiebung. Die Gesetzesänderung sollte der Gefahr einer personalratslosen Zeit begegnen, wie sie ansonsten infolge eines Wahlabbruchs durch Neuerstellung eines Wahlausschreibens gedroht hätte. Wie es das Arbeitsgericht formuliert hat, hat die Einfügung des § 26a BPersVG aF durch die Regelung zur verlängerten Amtswahrnehmung durch den amtierenden Personalrat die „faktische Möglichkeit“ zur Verschiebung der Wahl geschaffen, indem sie die spätere Durchführung der Stimmabgabe ohne Hinnahme einer personalratslosen Zeit ermöglichte. Insoweit ist es im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in der Veröffentlichung die rechtlichen Zusammenhänge in einer stark vereinfachten auf die praktischen Konsequenzen konzentrierten Weise anspricht. Im Rahmen des Meinungsstreits muss es möglich sein, komplizierte rechtliche Zusammenhänge zu vereinfachen und dadurch zu verdeutlichen, dass auf deren Folgen bzw. die dadurch eröffneten Möglichkeiten abgestellt wird.
c. Entsprechendes gilt schließlich für die Verneinung sachlicher Gründe, die gegen eine Verschiebung der Wahl sprechen könnten.
aa. Nach dem Zusammenhang der Veröffentlichung liegt es nahe, diese Äußerung auf das Gesetzespaket zu beziehen, wie es gerade einen sachlichen Grund gegen eine Verschiebung, nämlich das Drohen einer personalratslosen Zeit, aus dem Weg schaffen sollte. In diesem Verständnis ist die Aussage auf einen Tatsachenkern zurückführbar. Wie es das Arbeitsgericht ausgeführt hat, kommt dabei durch den Vorabsatz hinreichend zum Ausdruck, dass die Ausführungen auf den vom Bundeskabinett beschlossenen vorbereitenden Maßnahmen beruhen.
bb. Der bewertende Aspekt, wie er in dem Abstreiten „sachlicher“ Gründe zum Ausdruck kommt, ist wiederum kennzeichnend für die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung. Eine Sorgfaltspflicht des Beklagten, durchaus naheliegende andere Umstände als das Drohen einer personalratslosen Zeit – wie etwa die Unsicherheit über den Fortgang der Pandemie und des Gesetzgebungsvorhabens, die aus einer Verschiebung drohenden rechtlichen Unsicherheiten oder das Interesse an einer den vorbestimmten Fristen entsprechenden Erneuerung des Personalrats – als möglicherweise doch bestehende sachliche Gründe zu diskutieren, kann insoweit nicht angenommen werden. Die fehlende Ausgewogenheit der Veröffentlichung in diesem Punkt würde gerade kein Grund sein, aus dem der Kläger die künftige Unterlassung der beanstandeten Passagen beanspruchen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern es darf Kritik gerade auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19, juris Rn 15).
3. Da somit die Klageabweisung bereits auf der Grundlage der vom Arbeitsgericht gegebenen Gründen zu bestätigen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Verteidigungsmitteln der Beklagten.
III.
Von den Nebenentscheidungen beruht die Entscheidung zur Kostentragungspflicht der mit ihrer Berufung unterlegenen Klägerin auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Veranlassung, in Anwendung von § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht. Insbesondere würde die Abweichung zu einem von dem Kammergericht aufgestellten Rechtssatz nicht eine die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht begründende Divergenz darstellen, vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Überdies ist dessen von der Klägerin herangezogene Entscheidung keine abschließende Sachentscheidung, sondern ein Hinweisbeschluss über die Absicht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.