Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 26 Ta (Kost) 6228/21


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 08.11.2022
Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6228/21 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2022:1108.26TA.KOST6228.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 6 EGV 805/2004, Art 36 EGV 44/2001, § 1080 ZPO, § 567 ZPO

Leitsatz

1) Art. 6 EuVTVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckbarerklärung im Anschluss an ein Verfahren, in dem die in Deutschland titulierte Forderung unbestritten geblieben ist.

Eine Einschränkung sieht die Norm für den Fall vor, dass der Schuldner Verbraucher ist. In diesem Fall kann die Vollstreckbarerklärung nur erteilt werden, wenn der Schuldner in dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung getroffen worden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz unterhält.

2) Der Begriff „Verbraucher“ iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 – C-508/12, Rn. 38).

3) Entgegen der Rechtslage unter der EuGVVO aF, nach der die Vollstreckungs-wirkung nicht anerkannt wurde und erst im Vollstreckungsstaat durch das Exequatur verliehen werden musste (Art. 38–52 EuGVVO aF), sind heute allerdings Entscheidungen aus Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit inländischen gleichgestellt (Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, EuGVVO nF Art. 36 Rn. 2).

Nach Art. 27 EuVT-VO stehen dem die für unbestrittene Forderungen in der EuVTVO zusätzlich geschaffenen Möglichkeiten nicht entgegen.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2021 – 7 Ca 1793/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020, den er gegen seinen Mandanten erwirkt hat.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an den Voraussetzungen des Art. 6 EuVTVO fehle. Da der Kläger Verbraucher sei und seinen Wohnsitz nicht in Deutschland habe, komme die Erteilung der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig, § 1080 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RPflG.

2) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

a) Art. 6 EuVTVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckbarerklärung im Anschluss an ein Verfahren, in dem die in Deutschland titulierte Forderung unbestritten geblieben ist. Als unbestritten gilt nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b EuVTVO auch eine Forderung, der der Schuldner im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den Verfahrensvorschriften widersprochen hat. Eine Einschränkung sieht Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO für den Fall vor, dass der Schuldner Verbraucher ist. In diesem Fall kann die Vollstreckbarerklärung – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt – nur erteilt werden, wenn der Schuldner in Deutschland im maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz unterhält. Der Begriff „Verbraucher“ iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 – C-508/12, Rn. 38). Danach ist der Kläger Verbraucher iSd Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO. Der Vertrag zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Kläger ist – anders als bei dem Klägervertreter – nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen. Die vereinfachte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 6 EuVTVO scheidet daher aus. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass der Kläger in Deutschland einen Wohnsitz unterhält bzw. unterhalten hat.

b) Entgegen der Rechtslage unter der EuGVVO aF, nach der die Vollstreckungswirkung nicht anerkannt wurde und erst im Vollstreckungsstaat durch das Exequatur verliehen werden musste (Art. 38–52 EuGVVO aF), sind heute allerdings Entscheidungen aus Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit inländischen gleichgestellt (Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, EuGVVO nF Art. 36 Rn. 2). Nach Art. 27 EuVTVO stehen dem die für unbestrittene Forderungen in der EuVTVO zusätzlich geschaffenen Möglichkeiten nicht entgegen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.