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Entscheidung 2 O 304/18


Metadaten

Gericht LG Cottbus 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 03.02.2022
Aktenzeichen 2 O 304/18 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0203.2O304.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.838,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.06.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung bezüglich der zugunsten der Klägerin im Grundbuch von ... Blatt .... eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und Aushändigung der hierauf bezogenen notariellen Urkunde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf der Stufe „bis 125.000 €“ festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung rückständigen Mietzinses sowie um Schadensersatz wegen entgangener Mietzahlungen aus einem gekündigten Mietkaufvertrag über eine Kfz-Autowaschanlage.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Kfz-Autowaschanlage ..., installiert in der ...… in ... Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 15.01.2008 (Anlage K1, Bl. 8 d. A.) die SB-Autowaschanlage für die Dauer von 84 Monaten. Die allgemeinen Mietbedingungen (i. F. „AGB“, Anlage K1, Bl. 9 d. A.) regeln, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Pflichten, das juristische Eigentum an dem Mietobjekt auf den Beklagten übergehen soll. Der monatliche Mietzins betrug 4.041,41 € netto und war jeweils zum 01. des Monats im Voraus fällig; Vertragsbeginn war der 01.03.2011.

In dem Grundbuch von ...., Blatt .... (Anlage K18, Bl. 96 ff. d. A.) ist hinsichtlich des Grundstücks, auf dem die Waschanlage errichtet ist und das im Eigentum eines Dritten steht, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Klägerin in Form eines Betretungsrechtes der Waschanlage eingetragen. Die diesbezügliche Bewilligung erfolgte am 18.02.2008 durch notarielle Urkunde mit der UR-Nr. ..... vor dem Notar Dr. ...

Mit der ersten Mietrate war die Gesamtumsatzsteuer in Höhe von 64.500,90 € zu zahlen.

Diesbezüglich erklärte der Beklagte mit Anzeige vom 14.04.2011 (Anlage B2, Bl. 73 f. d. A.) gegenüber dem Finanzamt .... die Abtretung des Anspruchs auf Vorsteuer-Erstattung in Höhe der Gesamtumsatzsteuer. Auf diese Möglichkeit hatte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2011 (Anlage K11, Bl. 27 ff. d. A.) hingewiesen. Mit Schreiben vom 08.09.2011 (Anlage K21, Bl. 122 d. A.) teilte das Finanzamt dem Beklagten mit, dass die Abtretungsanzeige nicht den formellen Erfordernissen des § 46 AO entspreche und somit unwirksam sei. Daraufhin schlossen die Parteien am 02.01.2012 eine Raten- und Teilzahlungsvereinbarung (Anlage K13, Bl. 37 d. A.) der zufolge die nach einer Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 2.000 € noch bestehende Restforderung der Umsatzsteuer i.H.v. 62.500 € in monatlichen Raten von 1.000 €, fällig jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.02.2012, auszugleichen war. Die Parteien vereinbarten eine Verzinsung dieser Forderung mit 6 % p.a. über dem Basiszinssatz ab der ursprünglichen Fälligkeit. Die Umsatzsteuer wurde bis auf eine Summe von 17.117,94 € beglichen.

Nachdem der Beklagte den Mietzins für Oktober und November 2015 sowie ab Januar 2016 nicht gezahlt hatte, erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2016 (Anlage K14, Bl. 39 ff. d. A.) die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses und forderte die Rückgabe des Mietobjektes sowie die Zahlung gemäß der dem Schreiben angehängten Auflistung (Bl. 41 d. A.) in Höhe von insgesamt 141.646,29 € unter Fristsetzung bis zum 16.06.2016. Das Schreiben wurde zunächst per Einwurf-Einschreiben versendet, das die Klägerin mit dem Postvermerk, der Beklagte habe die Sendung bei der Post nicht abgefordert, zurück erhielt. Daraufhin übersandte die Klägerin das Kündigungsschreiben mit Schreiben vom 27.06.2016 erneut mit normaler Post; diese Sendung erhielt die Klägerin nicht als unzustellbar zurück.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 (Bl. 106 d. A.) erklärte die Klägerin erneut die fristlose Kündigung des Mietkaufvertrages.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung in Höhe von 78.838,94 € wird auf die Klageschrift, dort Seite 6 (Bl. 6 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beabsichtigte in der Vergangenheit, die gesamte Anlage zu verkaufen; diesbezüglich wird auf die notarielle Tatsachenbescheinigung einer Kaufpreisabsichtserklärung der Anlage B3 (Bl. 75 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 141 ff. d. A.) erklärte der Beklagte vorsorglich die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung in Höhe von 32.378,12 €.

Die Klägerin behauptet, der in der Anlage K13 (Bl. 37 d. A.) handschriftlich eingetragene Vermerk, dass die Abtretung weiterhin bestehe, sei mit ihr nicht vereinbart gewesen. Hinsichtlich des angestrebten Verkaufs der Anlage trägt die Klägerin vor, sie habe ihre Zustimmung lediglich an die Bedingung der Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von 96.198,34 € geknüpft und bezieht sich hierzu auf die Anlage K23 (Bl. 125 d. A.).

Die Klägerin meint, die Abtretung des Anspruchs auf Vorsteuer-Erstattung sei unwirksam, weswegen die Umsatzsteuer in Höhe des Restbetrages von 17.117,94 € weiter geschuldet sei. In Bezug auf die Feststellungsklage ist sie der Ansicht, ein erledigendes Ereignis liege in der Verzichtserklärung auf den Herausgabeanspruch vom 08.03.2021 (Bl. 604 ff. d. A.), verbunden mit der prozessualen Erklärung der teilweisen Klagerücknahme, die an der fehlenden Zustimmung der beklagten Partei scheiterte.

Die Klage ist zunächst vor dem Landgericht ... erhoben worden; dieses hat sich mit Beschluss vom 11.04.2018 (Bl. 183 d. A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das hiesige Gericht verwiesen. Die Klägerin hat ursprünglich, neben dem aktuellen Zahlungsantrag, die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der streitgegenständlichen Autowaschanlage gefordert. Mit Schriftsatz vom 24.04.2021 (Bl. 628 d. A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit in Bezug auf die Herausgabe der Waschanlage für teilweise erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in die teilweise Klagerücknahme vom 08.03.2021 (Bl. 604 d. A.) mit Schriftsatz vom 29.03.2021 (Bl. 613 ff. d. A.) nicht eingewilligt hatte. Mit Schriftsatz vom 18.05.2021 (Bl. 644 d. A.) hat der Beklagte der Teilerledigungserklärung widersprochen.

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrages zu 1) (Herausgabe) in der Hauptsache erledigt ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 78.838,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.06.2016 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Löschungsbewilligung und Aushändigung der hierauf bezogenen notariellen Urkunde Zug um Zug gegen Zahlung bewirkt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 32.378,12 €, die seiner Ansicht nach aus unberechtigt eingezogenen Zinsbeträgen zur Vorfinanzierung resultiere. Hierzu behauptet er, aus der Garantieerklärung vom 31.01.2008 (Anlage B8, Bl. 164 d. A.) sei ersichtlich, dass kein Hauptrefinanzierungszins vereinbart worden sei, weswegen er der Ansicht ist, die Klägerin sei zur Rückzahlung der erfolgten Zinszahlungen verpflichtet.

Der Beklagte behauptet, die Kündigung vom 02.06.2016 sei ihm nicht zugegangen. Die Klägerin habe einen Verkauf der Anlage vereitelt, indem sie sich geweigert habe, die Löschungsbewilligung in Bezug auf die eingetragene Grunddienstbarkeit zu erklären.

Er meint, die Abtretung der Umsatzsteuerforderung sei im Innenverhältnis zur Klägerin weiterhin wirksam; daher sei die Umsatzsteuer nicht mehr geschuldet, weswegen die Voraussetzungen der Kündigung nicht vorlägen. In Ermangelung einer wirksamen Kündigung seien demnach keine künftigen Mietzahlungen geschuldet.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nach den AGB verpflichtet, die Mietsache zurückzunehmen und deren Verwertung zu versuchen. Der zu erzielende Verwertungserlös müsse bei der Klageforderung berücksichtigt werden.

Die Klägerin erhebt bezüglich des beklagtenseits geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs die Einrede der Verjährung. Die Zinszahlungen würden sich auf die Jahre 2008 bis 2011 beziehen; etwaige Ansprüche seien daher spätestens seit 31.12.2014 verjährt. Des Weiteren sei die Garantieerklärung vom 31.01.2008 durch die spätere Vereinbarung vom 27.02.2008 (Anlage K31, Bl. 179 d. A.) überholt, in der ein Aufschlag auf den Hauptrefinanzierungszins von 5,5 % p.a. vereinbart worden sei.

Vor dem Landgericht ... ist am 06.03.2018 zur Sache verhandelt worden; auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll (Bl. 168 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Auf das Protokoll zur öffentlichen Sitzung des Landgerichts Cottbus vom 06.02.2020 (Bl. 446 ff. d. A:) und vom 13.01.2022 (Bl. 742 ff. d. A.) wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A.

Die Klägerin hat auf der Grundlage des Mietkaufvertrages vom 15.01.2008 gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 78.838,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.06.2016, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung bezüglich der zugunsten der Klägerin im Grundbuch von .... Blatt .... eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und Aushändigung der hierauf bezogenen notariellen Urkunde.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des rückständigen Mietzinses beruht unmittelbar auf dem Mietkaufvertrag und der dort getroffenen Vereinbarung über die monatliche Miete, vgl. § 535 Abs. 2 BGB.

1.

Die monatliche Miete beläuft sich netto auf 4.041,41 €. Die Raten für die Monate Oktober und November 2015 sowie ab Januar 2016 sind unstreitig nicht beglichen worden. Bis zur fristlosen Kündigung (s. u. Ziff. II.1.) vom 02.06.2016 (Anlage K14, Bl. 39 d. A.) sind somit, da jeweils zum 01. eines Monats fällig, 8 Mietraten in Höhe von jeweils 4.041,41 € nicht bezahlt worden. Hieraus ergibt sich eine Summe von 32.331,28 €.

2.

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist diese unstreitig bis auf einen Betrag von 17.117,94 € beglichen worden. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Beklagten, die Abtretung des Anspruchs auf Vorsteuer-Erstattung sei im Innenverhältnis zur Klägerin wirksam und daher sei die Umsatzsteuer nicht mehr geschuldet, nicht an. Vielmehr erfolgte die Abtretungserklärung (Anlage B2, Bl. 73 f. d. A.) entgegen § 46 Abs. 2 AO. Die Abtretung wurde nicht wirksam, weil sie der Beklagte nicht in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form nach Entstehung des Anspruchs gegenüber der Finanzbehörde angezeigt hatte. Das Finanzamt ... teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2011 (Anlage K21, Bl. 122 d. A.) mit, dass dieser Jahreszahler sei und ein eventuelles Guthaben erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstehen könne, weswegen die Abtretung unwirksam sei. Dem Beklagten wurde angeraten, eine ordnungsgemäße Abtretungserklärung einzureichen, welche jedoch ausblieb.

Nach § 46 Abs. 2 AO ist die Abtretung nie wirksam geworden, sodass schon keine Grundlage für ein etwaiges Fortbestehen im Innenverhältnis zu der Klägerin besteht. Auch war entgegen der Ansicht des Beklagten keine Rückabtretung der Forderung notwendig, da diese zu keiner Zeit abgetreten worden war.

Dass der Beklagte ebenfalls die Wirksamkeit der Abtretung nicht angenommen hatte, zeigt die Anlage K13 (Bl. 37 d. A.) in der die Parteien im Jahr 2012 eine Raten- und Teilzahlungsvereinbarung über den Ausgleich der restlichen Umsatzsteuerforderung der Klägerin vereinbarten und durchführten. In dieser verpflichtete sich der Beklagte, in monatlichen Raten von jeweils 1.000 €, die noch ausstehende Umsatzsteuerforderung zu begleichen. Der Vortrag, dass die Unterschrift auf der Anlage K13 nicht von dem Beklagten stamme, vermag nicht zu überzeugen. Der Beklagte beruft sich in dem hiesigen Rechtsstreit nicht nur auf die Gültigkeit des in der Anlage K13 handschriftlich eingetragenen Vermerks über das Fortbestehen der Abtretung und somit auf das Bestehen der Raten- und Teilzahlungsvereinbarung insgesamt, sondern diese wurde auch tatsächlich gemäß der Vereinbarung durchgeführt. Es kann daher nicht überzeugen, dass der Beklagte seit Erklärung der Abtretung in der Annahme war, diese hätte Bestand. Mit Blick auf die getätigte monatliche Ratenzahlung hätte der Beklagte, wenn er denn die Vereinbarung aus der Anlage K13 nicht unterschrieben hätte, der Raten- und Teilzahlungsvereinbarung zumindest konkludent, im Wege der tatsächlichen Durchführung dieser Vereinbarung, zugestimmt.

II.

Die infolge der Kündigung noch ausstehenden Mietzahlungen können mit Blick auf die vertragliche Bestimmung in Ziffer 16.(3) der AGB (Anlage K1, Bl. 9 d. A.) verlangt werden.

1.

Die fristlose Kündigung vom 02.06.2016 (Anlage K14, Bl. 39 d. A.) hat den streitgegenständlichen Mietkaufvertrag beendet.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kündigungsschreiben vom 02.06.2016 dem Beklagten zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigte den Erhalt des Kündigungsschreibens mit Schriftsatz vom 29.07.2016 (Anlage K22, Bl. 123 d. A.). Hierin gab dieser, die Anschrift des Beklagten betreffend, an, dass dessen Adresse weiterhin in der ... sei; in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 teilte der Beklagtenvertreter mit, ihm sei keine andere Anschrift als die aus der Ladung zum hiesigen Verhandlungstermin (......) bekannt, es liege wohl ein Problem mit dem Briefkasten des Beklagten vor. Unabhängig der tatsächlichen Anschrift des Beklagten, geht jedoch aus der Anlage K22, in der auf die Kündigung vom 02.06.2016 Bezug genommen wird, unzweifelhaft hervor, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das Kündigungsschreiben erhalten hat.

In den ausgebliebenen Mietzahlungen für Oktober und November 2015 sowie ab Januar 2016 liegt ein fristloser Kündigungsgrund nach Ziffer 16.(2) Satz 3 der AGB. Hiernach kann die Klägerin den Mietkaufvertrag bereits im Falle des Vorliegens gesetzlicher Kündigungsgründe - wie etwa des Zahlungsverzugs i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) BGB - fristlos kündigen.

Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung befand sich der Beklagte mit insgesamt 8 Monatsmieten, davon 6 aufeinanderfolgenden Mieten, in Verzug. Wie bereits dargelegt, lag auch kein Fall der Überzahlung vor, da die Umsatzsteuer in Ermangelung einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Vorsteuer-Erstattung ebenfalls in voller Höhe gegenüber der Klägerin angefallen ist.

2.

Aufgrund der fristlosen Kündigung besteht nach Ziffer 16.(3) der AGB ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der für die vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Mieten. Da der Mietzins jeweils zum 1. eines Monats fällig wurde, ist die Miete für Juni 2016 bei dem Verzugsschaden zu berücksichtigen; die restlichen Mieten von Juli 2016 bis einschließlich Februar 2018, insgesamt 20 Monatsmieten, waren zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehend. Hieraus ergibt sich eine Summe von 20 x 4.041,41 € = 80.828,20 €.

3.

Von der Summe der ausstehenden Mieten ist die sich aus dem Refinanzierungszins ergebende Zinsgutschrift in Höhe von 2.256,02 € abzuziehen, vgl. AGB Ziff. 16.(3) Satz 1.

Anhand des Tilgungsplanes, der dem Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2011 (Anlage K11, Bl. 27 ff. d. A.) beigefügt war, lässt sich errechnen, dass die Klägerin den Mietkaufvertrag mit einem Zinssatz von 3,6 % p.a. refinanziert hat. Einwende hiergegen wurden seitens der beklagten Partei nicht erhoben, insbesondere wurden die Zahlungen gemäß des Tilgungsplanes der Anlage K11 seitens des Beklagten (bis zum Zahlungsverzug) vereinbarungsgemäß durchgeführt.

Hiernach ergibt sich unter Heranziehung der Zinsstaffelmethode und eines Refinanzierungs- zinses von 3,6 % p.a., nach der folgenden Berechnung des Gerichts, eine Zinsgutschrift in Höhe von 2.234,58 €.

 80.828,20 €

 4.041,41 €

76.786,79 €

Juli   

31    

3,60% 

227,20 €

 76.786,79 €

 4.041,41 €

72.745,38 €

August

31    

3,60% 

215,25 €

 72.745,38 €

 4.041,41 €

68.703,97 €

September

30    

3,60% 

196,51 €

 68.703,97 €

 4.041,41 €

64.662,56 €

Oktober

31    

3,60% 

191,33 €

 64.662,56 €

 4.041,41 €

60.621,15 €

November

30    

3,60% 

173,39 €

 60.621,15 €

 4.041,41 €

56.579,74 €

Dezember

31    

3,60% 

167,41 €

 56.579,74 €

 4.041,41 €

52.538,33 €

Januar

31    

3,60% 

155,46 €

 52.538,33 €

 4.041,41 €

48.496,92 €

Februar

28    

3,60% 

129,15 €

 48.496,92 €

 4.041,41 €

44.455,51 €

März   

31    

3,60% 

131,54 €

 44.455,51 €

 4.041,41 €

40.414,10 €

April 

30    

3,60% 

115,60 €

 40.414,10 €

 4.041,41 €

36.372,69 €

Mai     

31    

3,60% 

107,62 €

 36.372,69 €

 4.041,41 €

32.331,28 €

Juni   

30    

3,60% 

92,48 €

 32.331,28 €

 4.041,41 €

28.289,87 €

Juli   

31    

3,60% 

83,71 €

 28.289,87 €

 4.041,41 €

24.248,46 €

August

31    

3,60% 

71,75 €

 24.248,46 €

 4.041,41 €

20.207,05 €

September

30    

3,60% 

57,80 €

 20.207,05 €

 4.041,41 €

16.165,64 €

Oktober

31    

3,60% 

47,83 €

 16.165,64 €

 4.041,41 €

12.124,23 €

November

30    

3,60% 

34,68 €

 12.124,23 €

 4.041,41 €

8.082,82 €

Dezember

31    

3,60% 

23,92 €

 8.082,82 €

 4.041,41 €

4.041,41 €

Januar

31    

3,60% 

11,96 €

 4.041,41 €

 4.041,41 €

 0,00 €

Februar

28    

3,60% 

0,00 €

                                                        
                                                        
                                                        
                                                

 2.234,58 €

Dieser Betrag liegt leicht unterhalb der seitens der Klägerin berechneten Gutschrift in Höhe von 2.256,02 €. Da diese Summe von der Klageforderung in Abzug zu bringen ist und das Gericht der Klägerin in Anwendung von § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zusprechen darf, als beantragt ist, ist von der Klageforderung der seitens der Klägerin angesetzte Betrag i. H. v. 2.256,02 € in Abzug zu bringen.

4.

Als Gläubigerin einer Entgeltforderung steht der Klägerin die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 € zu.

5.

Die Umsatzsteuerforderung wird nach der Vereinbarung der Anlage K13 (Bl. 37 d. A.), dort Ziffer 3, unstreitig mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 6 % p.a. über dem Basiszinssatz verzinst. Als Zinsbeginn wurde der Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit, mithin der 18.03.2011, festgelegt, seitdem die Umsatzsteuerforderung zur Zahlung ausstand.

Die Höhe der Verzugszinsen von 6 % p.a. ist seitens des Beklagten nicht bestritten worden. In dem Kündigungsschreiben vom 02.06.2016 (Anlage K14, Bl. 39 d. A.) setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 16.06.2016. Hieraus ergibt sich bei einer gestaffelten Berechnung der Verzugszinsen i. H. v. 6 % p.a. für den Zeitraum vom 18.03.2011 bis 16.06.2016 ein Betrag in Höhe von 15.661,58 €, wobei lediglich der seitens der Klägerin angesetzte Betrag in Höhe von 13.584,89 € anzusetzen ist (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Diesbezüglich wird auf die Berechnung der Anlage K42 (Bl. 702 d. A.) verwiesen.

6.

Von der sich hieraus ergebenden Forderung ist die Umsatzsteuergutschrift mit der Nr. .... (Anlage K16, Bl. 43 d. A.) vom 02.06.2016 in Höhe von 15.357,35 € in Abzug zu bringen. Im Anschluss an die Kündigung des Mietkaufvertrages tätigte der Beklagte mehrere Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 47.450,00 €, die ebenfalls abzuziehen sind.

7.

Aus den benannten Forderungsposten ergibt sich folgender Endbetrag der klägerischen Forderung:

32.331,28 €

+ 17.117,94 €

+ 80.828,20 €

- 2.256,02 €

+ 40,00 €

+ 13.584,89 €

- 15.357,35 €

- 47.450,00 €

= 78.838,94 €

Diese mindert sich, entgegen des Vortrages des Beklagten, nicht wegen der behaupteten Vereitelung des Grundstücksverkaufs. Zum einen ist ein hierdurch entstandener Schaden des Beklagten schon nicht konkret vorgetragen, zum anderen ist eine schuldhafte Vereitelung seitens der Klagepartei nicht ersichtlich. Diese stellte die Ablösung des Mietkaufvertrages lediglich unter die Bedingung der Zahlung des von ihr geforderten Ablösebetrages in Höhe der noch ausstehenden Forderung. Die Vertragslaufzeit war für die Dauer von 84 Monaten festgelegt worden, dennoch befanden sich die Parteien im Jahr 2016 in Verhandlungen über eine mögliche vorzeitige Beendigung; eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin bzw. die Herbeiführung eines Schadens ist hierbei nicht ersichtlich.

III.

Die erklärte Aufrechnung des Beklagten scheitert an dem Bestehen der ihr zugrundeliegenden Forderung. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 141 ff. d. A.) erklärte der Beklagte „höchst vorsorglich“ die Aufrechnung mit einer behaupteten Forderung gegenüber der Klägerin auf Rückerstattung von Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 32.378,12 €. Die geltend gemachte Forderung bezieht sich auf die Rechnungen der Klägerin aus der Anlage B7 (Bl. 146 ff. d. A.), in denen diese der beklagten Partei Zinsen in Bezug auf die Vorfinanzierung der Mietkaufsache berechnet.

Die Annahme des Beklagten, die Zinszahlungen der Anlage B7 seien unberechtigt erfolgt, da in der Garantieerklärung kein Zinssatz vereinbart worden sei, geht fehl. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Anzahlung auf das Mietobjekt bis zum Vertragsbeginn zum jeweils gültigen Hauptrefinanzierungszins der Europäischen Zentralbank (EZB) zzgl. eines bestimmten Aufschlages verzinst werden und diese Zinsen zusätzlich zu der gesetzlichen Umsatzsteuer monatlich fällig werden sollten. In der hierzu abgeschlossenen Garantieerklärung vom 31.01.2008 (Anlage B8, Bl. 164 d. A.) ist der Aufschlag auf den Hauptrefinanzierungszins nicht festgesetzt worden. Die Klägerin gab hierzu an, dass der Aufschlag zunächst vergessen worden sei, weswegen mit erneuter Garantieerklärung vom 27.02.2008 (Anlage K31, Bl. 179 d. A.) der Aufschlag in Höhe von 5,5 % p.a. festgelegt wurde. Unabhängig der ursprünglichen Vereinbarung über die Zinshöhe, ist diese jedenfalls mit der Garantieerklärung vom 27.02.2008 überholt worden. Der sodann hieraus resultierende Zinssatz variiert richtigerweise, je nach Höhe des Hauptrefinanzierungszinses der EZB, vgl. hierzu Anlage K32 (Bl. 180 d. A.).

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein anderweitiger Zinssatz durch die Vertragsparteien vereinbart worden wäre, zudem wurden die Rechnungen der Anlage B7 widerspruchslos seitens des Beklagten beglichen.

Selbst wenn die geltend gemachte Forderung des Beklagten entstanden wäre, wäre der Rückzahlungsanspruch jedoch aufgrund der seitens der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar, vgl. § 215 BGB. Die Forderung bezieht sich auf Zinszahlungen aus den Jahren 2008 bis 2011; ein etwaiger Anspruch des Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wäre in Anwendung von §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren, sprich spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Die Erklärung der Aufrechnung am 26.02.2018 erfolgte, deren Entstehung unterstellt, mit einer bereits verjährten Forderung.

IV.

Nicht streitgegenständlich ist, ob die Klägerin zur Rücknahme der Autowaschanlage verpflichtet ist. Diese hat auf die Geltendmachung des, im Falle der nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bestehenden, Herausgabeanspruchs verzichtet. Der Beklagte hat seinerseits gegenüber der Klägerin nicht die Abnahme der Mietsache gefordert.

Aus den dem Mietkaufvertrag zugrunde liegenden AGB ist keine Verpflichtung der Klägerin zur Rücknahme der Waschanlage im Falle der Kündigung ersichtlich. In Ziffer 16.(3) der AGB ist lediglich festgelegt, dass der Verwertungserlös aus der Verwertung des Mietobjektes abzüglich der verwertungsbedingten Kosten auf die Forderung der Klägerin angerechnet wird. Die Regelung beinhaltet den Regelfall, dass das Mietobjekt im Falle der Kündigung herausgegeben und anschließend verwertet wird. Weder die AGB noch die äußeren Vertragsumstände setzen eine Pflicht der Klägerin zur Verwertung der Waschanlage fest. Zwingend ist lediglich, dass im Falle einer Verwertung, deren Erlös abzüglich der verwertungsbedingten Kosten auf die Forderung angerechnet wird. Es wird in der Klausel explizit auf eine erfolgte Verwertung Bezug genommen und nicht etwa auf einen hypothetischen bzw. fiktiven Verwertungserlös abgestellt.

Dass die Klägerin vorliegend von einer Verwertung der Anlage abgesehen hat, führt auch nicht zu einer Benachteiligung des Beklagten. Dieser hat zu dem Verzicht der Klägerin lediglich insoweit Stellung genommen, dass die Klageforderung um den Verwertungserlös zu verringern sei; die Abnahme des Mietobjekts wurde nicht gefordert. Sollte ein Verwertungserlös zu erzielen sein, obliegt es sodann dem Beklagten, die Anlage gewinnbringend zu verwerten.

V.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Klageforderung folgt aus §§ 187 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB; der Beklagte befindet sich seit dem 17.06.2016 in Verzug.

Mit der Kündigung vom 02.06.2016 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.06.2016 zur Zahlung von 141.646,29 € auf. Dieser Betrag umfasst die klageweise geltend gemachten Forderungen, lediglich ohne Abzug der anschließend getätigten Zahlungen des Beklagten und der Umsatzsteuergutschrift.

Mit Ablauf des 16.06.2016 befindet sich der Beklagte in Verzug. Hierbei ist es unschädlich, dass die Klägerin die fristlose Kündigung zunächst mittels Einwurfeinschreibens an den Beklagten sendete und dieses mit dem Postvermerk zurückerhielt, dass der Beklagte die Sendung bei der Post nicht abgefordert hätte. Für den Zugang genügt es, dass das Schreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zunächst wurde seitens der beklagten Partei behauptet, die Adresse aus dem Kündigungsschreiben sei die eines Postfaches; in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten jedoch an, ihm sei keine anderweitige Adresse des Beklagten bekannt, es liege wohl ein Problem mit dem Briefkasten vor. Die Adresse aus dem Kündigungsschreiben stimmt mit derjenigen aus der Klageschrift sowie der Ladung zum Verhandlungstermin überein. Der Beklagte hat keine anderweitige Adresse dem Gericht gegenüber angegeben, vielmehr ist aufgrund der Äußerung des Prozessvertreters im Termin die Richtigkeit der bekannten Anschrift des Beklagten zu vermuten; auch sah es die beklagte Partei nicht als erforderlich an, eine abweichende Adresse anzugeben. Eine anderweitige Adresse konnte seitens des Gerichts mittels einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt nicht ermittelt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte unter der gerichtsbekannten Adresse anzufinden ist und es sich tatsächlich, wie von seinem Prozessvertreter in der Verhandlung angegeben, um ein Problem mit dem Briefkasten handelt. In diesem Fall ist die anfängliche Unzustellbarkeit jedoch von dem Beklagten zu vertreten. Dieser hätte die bei der Post hinterlegte Sendung abfordern können; die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand, weswegen der Beklagte infolge der Nichtleistung in Verzug geraten ist. Der Beklagte hat keine Leistungshindernisse vorgetragen, um sich gemäß § 286 Abs. 4 BGB zu exkulpieren.

VI.

Dem Antrag der Klägerin, auf Verurteilung zur Zahlung, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung und Aushändigung der diesbezüglichen notariellen Urkunde, ist zu entsprechen, vgl. §§ 1090 ff., 875 BGB.

Im Grundbuch von ..., Blatt ... (Anlage K18, Bl. 96 ff. d. A. bzw. K35, Bl. 491 ff. d. A.) ist in der zweiten Abteilung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Klägerin in Form eines Betretungsrechtes des streitgegenständlichen Mietobjektes eingetragen. Diese wurde mit notarieller Urkunde vom 18.02.2008, UR-Nr. ... des Notars Dr. ... am 21.02.2008 im Grundbuch eingetragen.

Die Dienstbarkeit erlischt gemäß § 875 Abs. 1 S. 1 BGB durch Erklärung des Berechtigten, sprich der Klägerin, und die anschließende Löschung im Grundbuch.

B.

Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

I.

Die auslegungsbedürftigen Erklärungen der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages auf Herausgabe der Waschanlage stellen eine einseitige Teilerledigungserklärung dar.

Die in den Schriftsätzen vom 08.03.2021 (Bl. 604 ff. d. A.) sowie vom 24.04.2021 (Bl. 628 ff. d. A.) enthaltenen Erklärungen in Bezug auf einen „Verzicht“ auf den Herausgabeanspruch, stellen keine Verzichtserklärung i.S.v. § 306 ZPO dar. Da bereits in der zunächst erklärten teilweisen Klagerücknahme der Verzicht auf den Herausgabeanspruch formuliert wurde und sodann, lediglich aufgrund der fehlenden Zustimmung des Beklagten, die Feststellung der teilweisen Erledigung beantragt wurde, sprechen die Erklärungen der klagenden Partei gegen einen Verzicht i.S.v. § 306 ZPO. Vorliegend darf nicht allein an der Wortwahl des Verzichts festgehalten werden, vielmehr ist der Sinn und Zweck der Erklärung zu berücksichtigen. Dieser begründet sich in der Annahme der Klagepartei, eine gewinnbringende Verwertung der Waschanlage sei mittlerweile nicht mehr zu erwarten. Der sodann genannte Verzicht wurde lediglich in Verbindung mit der Klagerücknahme und der anschließenden Erledigungserklärung formuliert. Da die Rücknahme der Klage an dem Zustimmungserfordernis des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO) scheiterte, wurde ausdrücklich die Erledigung erklärt. Dieser hat der Beklagte explizit nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO widersprochen, sodass eine einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin vorliegt.

II.

Die einseitige teilweise Erledigungserklärung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung auf Feststellung, der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits dar.

III.

In Ermangelung eines erledigenden Ereignisses ist die Feststellungsklage unbegründet.

Der ursprüngliche Antrag auf Herausgabe der streitgegenständlichen Waschanlage an die Klägerin war zulässig; ein erledigendes Ereignis liegt jedoch nicht vor. Der Verzicht auf die Herausgabe der Anlage ist mit der Begründung erklärt worden, dass die Klägerin aus einer Verwertung des Objekts im Hinblick auf den Zeitablauf und die weitere Nutzung keinen, die Verwertungskosten deckenden, Erlös mehr erwartet. In dem hieraus resultierenden Wegfall des wirtschaftlichen Interesses an der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs ist kein erledigendes Ereignis zu sehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 13.09.2005 - X ZR 62/03, NJW-RR 2006, 544; Zöller zu § 91a Rn. 5).

Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Durch den Wegfall des wirtschaftlichen Interesses an einem Anspruch, wird die Klage nicht gegenstandslos. Der Herausgabeanspruch bestand gemäß § 985 BGB aufgrund der Eigentümerstellung der Klägerin. Der Mietkaufvertrag war nicht ordnungsgemäß erfüllt, sodass das Eigentum an der Waschanlage nicht auf den Beklagten übergegangen war. Der Anspruch auf Herausgabe des Mietobjektes hat jedoch nicht das Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses zur Voraussetzung.

Die Klägerin hat die Erledigungserklärung ausdrücklich auf die fehlende gewinnbringende Möglichkeit der Verwertung gestützt.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Neben der Verpflichtung zur Tragung der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, unterliegt die Klagepartei mit dem Feststellungsantrag. Durch letzteren, sind jedoch keine relevanten Mehrkosten verursacht worden; die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig.

Daher erscheint es angemessen, dem Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch die ursprüngliche Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts ... entstanden sind.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO; vollstrecken kann lediglich die Klägerin wegen der ihr zugesprochenen Geldforderung sowie der für sie angefallenen Kosten.

III.

Im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils nach dem Kosteninteresse der Klagepartei bzw. den für den erledigten Teil entstandenen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210). Der auf den erledigten Teil entfallene Kostenwert ist durch Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein Sonderfall vorliegt, in dem sich das Interesse der Klägerin ausnahmsweise nicht in einer ihr günstigen Kostenentscheidung erschöpft. Unabhängig davon, dass die Klägerin offensichtlich kein Interesse mehr an der Herausgabe der Waschanlage hat, ist Sinn und Zweck der Erledigungserklärung, nicht mit den Kosten des vom Beklagten veranlassten Rechtsstreits belastet zu werden; ein vorrangiges Interesse der rechtskräftigen Feststellung der ursprünglichen Berechtigung des Herausgabeverlangens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher entspricht der Gebührenstreitwert der Summe aus den für den erledigten Teil angefallenen Kosten und dem Wert der Resthauptsache, wobei die Obergrenze stets das ehemalige Hauptsacheinteresse bildet.

Vorliegend kommt § 41 GKG nicht zur Anwendung, da nicht lediglich das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichem Nutzungsverhältnis streitig ist, sondern vielmehr nach Beendigung des Mietkaufvertrages neben der Herausgabe verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Der Streitwert ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 ZPO zu bestimmen, wobei es bei der Herausgabe der Waschanlage auf deren Verkehrswert ankommt.

Das Gericht schätzt den Verkehrswert der Waschanlage im Zeitpunkt der Klageerhebung auf 10.000,00 €. Unter Berücksichtigung des diesbezüglichen anfänglichen Parteivortrages konnte ursprünglich mit Blick auf den Wertverlust durch die Demontage und Benutzungsdauer mit einem Verwertungserlös von 10.000,00 € gerechnet werden. Die für den erledigten Teil angefallenen Kosten errechnen sich aus einem diesbezüglichen Streitwert auf der Stufe „bis 10.000 €“. Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung waren sowohl die Terminsgebühr als auch die Verfahrensgebühr und die Gerichtskosten bereits entstanden - vorliegend Kosten in Höhe von 2.406,85 €.

Die Resthauptsache besteht in Form des ursprünglichen Zahlungsantrages in Höhe von 78.838,94 €, der den Streitwert insoweit bestimmt. Der Wert des Antrages auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug wird mit 1.000 € bemessen; dieser wirkt sich nicht, den Streitwert erhöhend aus. Allerdings ist der Wert der Aufrechnungsforderung zu berücksichtigen, vgl. § 45 Abs. 3 GKG. Die Aufrechnung des Beklagten mit einer behaupteten Forderung in Höhe von 32.378,12 € erfolgte hilfsweise, für den Fall, dass die Klageforderung berechtigt sein sollte. Die Gegenforderung wurde seitens der Klägerin von Anfang an bestritten; mit diesem Urteil ist eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen. Der Betrag erhöht den Streitwert in voller Höhe, da er die Klageforderung nicht übersteigt.

Unter Zugrundelegung folgender Berechnung und unter Berücksichtigung der einseitigen Teilerledigungserklärung ergibt sich ein Gebührenstreitwert in Höhe von 2.406,85 € + 78.838,94 € + 1.000 € + 32.378,12 € = 114.623,91 €, daher auf der Stufe „bis 125.000 €“, der dem anfänglichen Streitwert entspricht.