Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.10.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 178/20.A | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:1026.6K178.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung Art., asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl I, Seite 2439) von, § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, § 52 Nr. 5 VwGO |
1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist für Klagen eines im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in einer Untersuchungshaftanstalt inhaftierten Ausländers das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach als Gericht des Behördensitzes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.
2. Mit der Aufhebung des früheren § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylG (a.F.) durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I, Seite 2439) ist der Anwendungsbereich des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO nunmehr begrenzt worden. Infolgedessen ist die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überholt, die vor der Aufhebung des § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylG (a.F.) ergangen war, und derzufolge auch ein Haftort der Ort sein konnte, an dem ein Ausländer im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz zu nehmen hat.
3. Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO kann nicht analog auf solche Fälle angewendet werden, in denen der Aufenthalt des Ausländers durch andere Rechtsgrundlagen als das Asylgesetz vorgeschrieben ist.
a. Die Nummer 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2, die Nummer 3 Sätze 2 und 3 sowie die Nummer 5 des § 52 VwGO bilden ein abgeschlossenes Regelungsgefüge; eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben.
b. Der mit § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO verfolgte Zweck, eine Konzentration asylrechtlicher Streitigkeiten bei dem Gericht am Behördensitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu vermeiden, gebietet keine erweiternde oder analoge Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO. Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO sowie der mit dieser Vorschrift in Bezug genommenen Bestimmung des § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 anerkannt, dass es Fälle gibt, in denen eine Dekonzentration der gerichtlichen Zuständigkeit nicht gewollt ist.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat das örtlich unzuständige Gericht nach Anhörung der Beteiligten seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich unzuständig. Zuständig ist vielmehr das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des (bayerischen) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (bayAGVwGO), weil eine Zuständigkeit nach anderen Nummern des § 52 VwGO nicht besteht.
A.
Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Verwaltungsakt unter anderem einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Eine sachgebietsbezogene Ausnahme von diesem Behördensitzprinzip gilt jedoch gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG). Nach dem ersten Halbsatz dieser Bestimmung ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Wenn nach dieser Vorschrift eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, schreibt § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO vor, dass sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO bestimmt. Nach Satz 1 der zuletzt genannten Vorschrift ist vorbehaltlich der – bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz allerdings nicht einschlägigen – Nummern 1 und 4 des § 52 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist unter anderem in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich – wie dies beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden auch: Bundesamt) der Fall ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach ohne örtliche Differenzierung für alle in Deutschland gestellten Asylanträge das Bundesamt zuständig ist) – auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach Nummer 5 des § 52 VwGO, wonach in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Aus dem so aufgezeigten Regelungsgefüge innerhalb des § 52 VwGO ergibt sich bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ein dreistufiges Prüfungsprogramm: Zunächst ist – in einem ersten Prüfungsschritt – zu prüfen, ob der Aufenthalt eines Ausländers durch Vorschriften nach dem Asylgesetz festgelegt ist; ist dies der Fall, ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Wenn hingegen der Aufenthalt des Ausländers nicht nach dem Asylgesetz vorgeschrieben ist, weil der Ausländer entweder gar keinen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegt oder aber für ihn Aufenthaltsbeschränkungen gelten, die ihren Rechtsgrund in Vorschriften außerhalb des Asylgesetzes haben, dann ist – in einem zweiten Prüfungsschritt – die Gerichtszuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2 VwGO anhand des (inländischen) Wohnsitzes des Ausländers zu bestimmen. Wenn hingegen ein Wohnsitz des Ausländers innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes fehlt, so ist – in einem dritten Prüfungsschritt – nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO das örtlich zuständige Gericht nach dem Sitz der Behörde zu bestimmen.
Hingegen kann nicht etwa die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO analog auf solche Fälle angewendet werden, in denen der Aufenthalt des Ausländers durch andere Rechtsgrundlagen als das Asylgesetz vorgeschrieben ist (anders hingegen [„zumindest im Wege der Analogie nahe legt“]: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Beschluss vom 18. Januar 2001 - 21 S 00.32364 - juris Rn. 8). Denn es fehlt bereits an einer Regelungslücke und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Analogie. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind nämlich abschließend (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschlüsse vom 14. Dezember 1998 - 9 AV 1/98 - juris Rn. 3 und vom 28. Juli 1997 - 9 AV 3/97 - juris Rn. 4) und lückenlos. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO mit seinen beiden Halbsätzen enthält keine Lücke. Denn entweder hat der Ausländer seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz an einem bestimmten Ort zu nehmen, unterliegt also asylrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen oder aber er unterliegt derartigen Einschränkungen nicht. Eine dritte Möglichkeit besteht insoweit nicht, sodass es an einer Regelungslücke fehlt. Ebenfalls lückenlos und in sich abgeschlossen ist das Regelungsgefüge der Sätze 2 und 3 des § 52 Nr. 3 VwGO. Denn in dem Fall, dass die örtliche Zuständigkeit einer Behörde sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, kann der Beschwerte entweder seinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde haben mit der Folge, dass die gerichtliche Zuständigkeit sich nach diesem Sitz bzw. Wohnsitz richtet; oder er hat keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, was dann zur Folge hat, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Behördensitz richtet. Nicht denkbar ist hingegen, dass ein Beschwerter seinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Behörde hat und gleichzeitig keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb dieses Bereichs hat; eine Lücke ist mithin wiederum nicht gegeben. Selbst wenn dies alles anders wäre, wäre das Regelungssystem des § 52 VwGO im Übrigen schon deshalb in sich abgeschlossen und damit die einzelnen Bestimmungen mangels Regelungslücke im Gesamtsystem des § 52 VwGO nicht analogiefähig. Denn § 52 Nr. 5 VwGO, der nach seinem Wortlaut „in allen anderen Fällen“ gilt, fungiert gleichsam als Auffangtatbestand; nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers wird damit jede denkbare Lücke im Regelungsgefüge des § 52 VwGO in der Weise geschlossen, dass für den Fall einer solchen Lücke das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Im Übrigen folgt auch aus der ratio des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO kein zwingendes Regelungsbedürfnis für eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung dieser Bestimmung (so aber offenbar: BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 21 S 00.32364 - juris Rn. 8). Zwar war mit der Einführung der ursprünglichen Fassung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I, Seite 1107) das Ziel verfolgt worden, die Konzentration asylrechtlicher Streitigkeiten bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verhindern (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 8/1935, Seite 5); um allerdings zu verhindern, dass der Asylkläger die gerichtliche Zuständigkeit durch die Wahl seines Wohnsitzes oder Aufenthalts beeinflussen kann, sollte nach dem gesetzgeberischen Willen maßgebend nur ein Wohnsitz oder Aufenthalt sein, den der Asylbewerber im Rahmen des nach dem öffentlichen Recht Zulässigen genommen hat (vgl. Deutscher Bundestag, a. a. O., Seite 6). Die damit zum Ausdruck kommende Dekonzentrationsmaxime gilt aber nicht ausnahmslos. Bereits mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Asylverfahren vom 7. Oktober 1981 erkannte der Gesetzgeber an, dass es Fälle geben kann, in denen der Ausländer im Inland keinen Aufenthalt hat und daher auch keine Dekonzentration der gerichtlichen Zuständigkeit geboten ist, was etwa dann der Fall sein kann, wenn der Ausländer an der Grenze zurückgewiesen wird (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 9/875, Seite 27). Folgerichtig und zutreffend ging der Gesetzgeber daher auch später davon aus, dass lediglich „grundsätzlich“ und nicht stets das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/2062, Seite 46). Hinzu kommt, dass nunmehr das Gesetz selbst in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ausdrücklich die Aufenthaltnahmepflicht „nach dem Asylverfahrensgesetz“ bzw. nunmehr „nach dem Asylgesetz“ anführt, während in der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sehr viel weiter von dem „nach dem öffentlichen Recht“ zulässigerweise genommenen Wohnsitz die Rede gewesen war (vgl. nochmals Deutscher Bundestag, Drucksache 8/1935, Seite 6). Der Gesetzgeber hat letztlich durch die Regelungen des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO sowie der mit dieser Vorschrift in Bezug genommenen Bestimmung des § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO anerkannt, dass es Fälle gibt, in denen eine Dekonzentration der gerichtlichen Zuständigkeit gerade nicht gewollt ist. Davon, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ausschließlich den Zweck der Dekonzentration verfolgt, kann mithin nicht die Rede sein.
Vor diesem Hintergrund ist auch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO überholt, die eine entsprechende Anwendung bzw. erweiternde Auslegung dieser älteren Fassung befürwortet hatte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1980 - 9 ER 402/80 - NJW 1981, 537 und vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 - juris Rn. 4). Denn diese Rechtsprechung war ergangen, bevor der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt hat, dass nur grundsätzlich und nicht stets eine Dekonzentration der gerichtlichen Zuständigkeit beabsichtigt ist und bevor die Einschränkung auf die Aufenthaltnahmepflicht „nach dem Asyl[verfahrens]gesetz“ in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO eingefügt worden ist.
Soweit mit § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO eine Dekonzentration der gerichtlichen Zuständigkeit und damit eine Entlastung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt ist, wird dieser Zweck hingegen erfüllt. Denn die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach besteht nach dem Regelungsgefüge des § 52 VwGO nur dann, wenn der Ausländer weder einen Aufenthalt nach dem Asylgesetz zu nehmen hat noch über einen Wohnsitz im Inland verfügt und besteht daher lediglich subsidiär (vgl. zur subsidiären Anwendung des § 52 Nr. 5 VwGO bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz: Verwaltungsgericht [VG] Ansbach, Beschluss vom 11. September 2008 - AN 4 S 08.30341 - juris Rn. 4, 5, 8, 11; VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2004 - 6 K 291/04. A - juris Rn. 12 und 14). Aus dem Verweis auf den „Aufenthalt nach dem Asylgesetz“ folgt dabei zugleich, dass bei einer Reduktion der Vorgaben über den Aufenthalt nach dem Asylgesetz sich die Reichweite des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, mithin der Umfang der Dekonzentration, verringert und zugleich der Anwendungsbereich des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO sowie des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO erweitert wird. Mithin bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Verfahren nach dem Asylgesetz und insbesondere die Regelungsreichweite des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO nicht ausschließlich nach verwaltungsprozessualen Erwägungen, sondern wird mitgeprägt durch die Reichweite der im Asylgesetz enthaltenen Vorgaben bezüglich des Aufenthalts der Asylsuchenden. Jede Änderung der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Pflicht des Asylbewerbers, seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen oder nicht zu nehmen, ändert damit die Reichweite des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO.
Dies gilt insbesondere für die Aufhebung des früheren § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylG durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I, Seite 2439). In der nunmehr aufgehobenen Norm war geregelt, dass in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nämlich unter anderem, wenn der Ausländer sich in Haft befindet (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG), die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, in dem sich der Ausländer aufhält. Damit wurde gleichsam die aufgrund der Inhaftierung bestehende räumliche Beschränkung auch asylrechtlich – d. h. im Asylgesetz – nachvollzogen und somit zugleich zu einer Aufenthaltsbeschränkung „nach dem Asylgesetz“. Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist diese Verknüpfung indes entfallen mit der Folge, dass – wie ausgeführt – die Reichweite des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO begrenzt wurde.
Aufgrund der Aufhebung des früheren § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der sich hieraus ergebenden Begrenzung der Reichweite des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überholt, die vor der Aufhebung jener Vorschrift ergangen war und derzufolge auch ein Haftort der Ort sein konnte, an dem ein Ausländer im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz zu nehmen hat, und damit dieser Haftort maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit gewesen war (vgl. zur Rechtsprechung zum früheren § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylG: BayVGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2001 - 21 S 00.32364 - juris Rn. 8 und vom 25. Mai 2000 - 21 ZB 00.30851 - juris 2. Orientierungssatz; VG Ansbach, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AN 9 S 13.30818 - BeckRS 2013, 57425 und vom 3. Dezember 1998 - AN 17 K 98. 34469 - NVwZ 1999, 328; VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 - juris Rn. 9; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2008 - A 9 K 6354/07 - juris Rn. 4; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2001 - 34 X 275.00 - juris Rn. 15).
B.
Gemessen an alledem ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach als das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Sitz hat, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung wegen seiner Inhaftierung in der Untersuchungshaftanstalt Berlin-Moabit keine Pflicht nach dem Asylgesetz hatte, seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen, und auch sonst keinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hatte.
Dies ergibt sich aus den oben aufgezeigten drei Prüfungsschritten. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung keine Pflicht, seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen (erster Prüfungsschritt) und auch keinen Sitz bzw. Wohnsitz im Inland (zweiter Prüfungsschritt), sodass für die örtliche Zuständigkeit der Behördensitz maßgeblich ist (dritter Prüfungsschritt).
I. Der Kläger hatte – im Sinne des oben genannten ersten Prüfungsschritts – keine Pflicht, seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz an einem bestimmten Ort zu nehmen, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO richtet; er war nach dem Asylgesetz weder verpflichtet, in Zossen noch in Berlin seinen Aufenthalt zu nehmen.
1. Der Kläger war nicht nach dem Asylgesetz verpflichtet, seinen Aufenthalt in der Hauptallee 116 in Zossen OT Wünsdorf zu nehmen, woraus allerdings ohnehin nicht die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, sondern die des Verwaltungsgerichts Potsdam folgen würde (vgl. etwa VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A - juris).
Es bestand zwar für ihn zunächst die Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach dieser Norm sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG), verpflichtet, bis zu dem dort genannten – hier nicht abgelaufenen – Zeitpunkt in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Der Kläger war auch gemäß § 14 Abs. 1 AsylG verpflichtet, seinen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. Insbesondere lag zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch kein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor, wonach unter anderem Ausländer, die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden, den Asylantrag beim Bundesamt zu stellen haben. Denn der Kläger wurde erst am 18. Januar 2020 festgenommen und befindet sich seit dem 19. Januar 2020 in Untersuchungshaft in Berlin.
Die gesetzliche Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bestand aber im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr. Denn die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist durch nachträgliche Änderungen, nämlich die Inhaftnahme des Klägers, vorübergehend außer Kraft gesetzt worden. Im Fall der Inhaftierung besteht nämlich keine Möglichkeit, den Kläger asylrechtlich dazu zu verpflichten, an einem vom Ort der Inhaftierung abweichenden Ort – oder überhaupt an irgendeinem Ort – zu wohnen. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen, die „ohnehin in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt sind“, nicht der Pflicht zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung unterliegen (vgl. die Begründung zur Aufhebung des früheren § 56 Abs. 1 Satz 2 Asyl[Vf]G; Deutscher Bundestag, Drucksache 18/3144, Seite 14).
Eine Pflicht nach dem Asylgesetz, seinen Aufenthalt im Bezirk eines bestimmten Verwaltungsgerichts zu nehmen, folgt auch nicht etwa aus etwaigen räumlichen Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung des Klägers. Abgesehen davon, dass Bestimmungen über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung schon ihrer Natur nach nicht positiv bestimmen, wo ein Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, sondern gleichsam negativ angeben, wo er dies nicht tun darf, ist die räumliche Beschränkung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG im Fall des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung zumindest vorübergehend außer Kraft gesetzt gewesen. Denn der Kläger ist außerhalb des Bereichs der räumlichen Beschränkung inhaftiert gewesen, wodurch aus den oben genannten Gründen – wegen der Straf- und Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkung (vgl. § 85 Nr. 2 und § 86 Abs. 1 AsylG) sogar erst recht – die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung durch die strafrechtliche Entscheidung vorübergehend außer Kraft gesetzt wurde. Hinzu kommt, dass wegen des Ablaufs der Frist gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 AsylG die räumliche Beschränkung erloschen ist. Sie ist auch nicht etwa gemäß § 59a Abs. 1 Satz 2 AsylG abweichend davon nicht erloschen, weil nach den oben Gesagten die Verpflichtung des Klägers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gerade nicht fortbesteht, sondern wie ausgeführt aufgrund der Untersuchungshaft vorübergehend außer Kraft gesetzt war.
2. Der Kläger war auch nicht nach dem Asylgesetz verpflichtet, seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Berlin zu nehmen, sodass das Verwaltungsgericht Berlin für die vorliegende Klage zuständig wäre.
Denn der Kläger ist zwar verpflichtet, sich in der Untersuchungshaftanstalt in Berlin aufzuhalten. Diese Pflicht folgt aber nicht – was der Wortlaut von § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO voraussetzt – aus dem Asylgesetz, sondern aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2020 (380 Gs 24/20) und den weiteren strafrechtlichen Entscheidungen. Ein bloß „behördlich bestimmte[r] Aufenthalt“ genügt aber nicht, wenn diese behördliche Bestimmung nicht in dem Asylgesetz ihre Grundlage hat; eine analoge Anwendung oder erweiternde Auslegung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO kommt aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.
II. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Februar 2020 auch keinen inländischen Wohnsitz, sodass die örtliche Zuständigkeit sich auch nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2 VwGO richtet.
Der Wohnsitzbegriff des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO entspricht dem der §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist entscheidend, dass eine Person sich tatsächlich ständig, d. h. zumindest für eine gewisse Dauer, niederlässt und dabei den Willen hat, diesen Ort zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (Domizilwille). Entsprechend § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Nach der öffentlich-rechtlichen, hier allerdings nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Kläger hat im Zeitpunkt der Klageerhebung in diesem Sinne keinen Wohnsitz gehabt.
1. Er hat insbesondere keinen Wohnsitz in Berlin in der Justizvollzugsanstalt Moabit und damit im Bezirk Mitte von Berlin begründet. Bei der Unterbringung in der Untersuchungshaft fehlt nämlich der für die Begründung eines Wohnsitzes erforderliche Domizilwille (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11. September 2008 - AN 4 S 08.30341 - juris Rn. 9 f.; ohne Begründung a.A.: VG Ansbach, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - AN 11 S 09.30376 - juris). Denn die Unterbringung erfolgt unabhängig von dem Willen – mutmaßlich sogar gegen diesen Willen – des Betroffenen (vgl. für Strafhaft: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96 - juris). Darauf, dass die Haftverbüßung im Einzelfall womöglich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 - juris), kommt es nicht an, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ausreichen würde, um eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zu begründen.
2. Der Kläger hat aber auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz an einem anderen Ort in Berlin gehabt. Zwar soll er ausweislich der bei der Ausländerakte befindlichen Aufnahme-/ Änderungsmitteilung betreffend seine Inhaftierung (Blatt 25R, sowie Blatt 47 der von der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg übersandten Ausländerakte [Beiakte 3]) die aktuelle Anschrift „Zingster Straße 41, 13051 Berlin“ gehabt haben und auch dort, mithin im Bezirk Lichtenberg von Berlin, polizeilich gemeldet gewesen sein. In Ansehung dessen, dass bis zur Inhaftnahme der Kläger verpflichtet war, seinen Aufenthalt in der Stadt Zossen zu nehmen und seine Aufenthaltsgestattung räumlich beschränkt war, ist jedoch ausgeschlossen, dass er sich vor seiner Inhaftierung in Berlin im Rechtssinne ständig niedergelassen hat, was für die Annahme eines Wohnsitzes indes erforderlich wäre. Denn bis zu seiner Inhaftierung war ein Aufenthalt in Berlin wegen der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, der korrespondierenden Verlassenspflicht gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG und der Möglichkeiten zur Durchsetzung dieser Pflicht (vgl. § 59 AsylG) nur vorübergehend und damit nicht für eine gewisse Dauer bzw. „ständig“.
3. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber auch keinen Wohnsitz in der Aufnahmeeinrichtung im Ortsteil Wünsdorf der Stadt Zossen.
Er hat dort schon keinen Wohnsitz begründet, weil er sich dort nicht mit eigenem Domizilwillen, sondern kraft gesetzlicher Anordnung, aufgehalten hat und der Aufenthalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich von vorübergehender Dauer sein soll (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und daher nicht eine „ständige“ Niederlassung angenommen werden kann. Dies wird auch daran deutlich, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa die Pflicht des Ausländers begründet, seinen Wohnsitz in der Aufnahmeeinrichtung zu nehmen, sondern dort lediglich (tatsächlich) „zu wohnen“; auch in der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift ist nicht vom Wohnsitz, sondern lediglich vom Aufenthalt, die Rede. Ob dies in den Fällen anders zu beurteilen ist, in denen die Pflicht, an einem bestimmten Ort zu wohnen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, sondern auf einer einzelfallbezogenen Entscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 50 AsylG (landesinterne Verteilung) bzw. § 60 AsylG (Wohnsitzauflage) beruht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Im Fall des Klägers kommt außerdem hinzu, dass er einen etwaigen – indes ohnehin nicht gegebenen – Wohnsitz in Zossen jedenfalls dadurch aufgegeben hat, dass er sich ausweislich der bereits zitierten Aufnahme-/ Änderungsmitteilung betreffend seine Inhaftierung noch vor Klageerhebung nicht mehr in Zossen, sondern in Berlin, tatsächlich aufgehalten hat und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Niederlassung in Zossen aufzugeben. Selbst wenn er noch über den Wohnraum in Zossen hätte verfügen können und damit diese Wohnung noch entsprechend § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I „innegehabt“ hätte und nicht etwa wegen seines tatsächlichen Nichtaufenthalts in Zossen womöglich der von ihm bewohnte Raum anderweitig genutzt wurde, insbesondere einem anderen Asylbewerber zur Nutzung überlassen wurde, fehlte es mithin an Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Unerheblich ist hingegen, dass er nach den obigen Ausführungen einen neuen Wohnsitz in Berlin nicht hat begründen können. Denn weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ist die Aufgabe eines Wohnsitzes an die gleichzeitige oder zeitnahe Begründung eines neuen Wohnsitzes gekoppelt; die Aufhebung eines Wohnsitzes ist auch möglich, ohne dass ein neuer Wohnsitz begründet wird (vgl. nur Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 7 Rn. 50). Auch das Verwaltungsprozessrecht erkennt ausdrücklich an, dass eine Person womöglich gar keinen Wohnsitz hat und stellt dann auf andere raumbezogene Kriterien wie den letzten Wohnsitz, den Aufenthalt oder den letzten Aufenthalt ab (vgl. § 52 Nr. 5 VwGO).
III. Nach alledem richtet sich die örtliche Zuständigkeit im dritten Prüfungsschritt gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 Nr. 5 Variante 1 VwGO.
Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Aus dem Rechtsgedanken des § 52 Nr. 2 VwGO folgt, dass bei Klagen gegen den Staat auf die Behörde abzustellen ist, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2004 - 6 K 291/04.A - juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass das handelnde Bundesamt seinen Sitz in Nürnberg im Regierungsbezirk Mittelfranken hat und damit dem Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach unterfällt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 bayAGVwGO). Unerheblich ist dabei, dass die Entscheidung hier durch die Außenstelle Eisenhüttenstadt getroffen worden ist. Denn Außenstellen des Bundesamtes sind unbeschadet ihrer räumlichen Ausgliederung lediglich unselbständige Organisationseinheiten ohne feste Zuständigkeit und ohne Ermächtigung, Entscheidungen nach außen im eigenen Namen zu treffen, mithin keine eigenständigen Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. VG Aachen, a.a.O. Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.