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Entscheidung 11 O 5/20


Metadaten

Gericht LG Cottbus Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum 15.06.2022
Aktenzeichen 11 O 5/20 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0615.11O5.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen elektrisch verstellbaren Sessel in den Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen

a) ohne dass dieser dauerhaft mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist und/oder sich eine CE-Kennzeichnung lediglich auf einem Netzteil befindet, wenn dies wie folgt geschieht:

- 2 Bilddokumente -

und/oder

b) ohne dass diesem eine EG-Konformitätserklärung beigelegt ist;

und/oder

c) ohne dass dieser mit einer Herstellerangabe gekennzeichnet ist, der die Firma der Beklagten und deren Kontaktanschrift zu entnehmen sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung von Verstößen im Rahmen der Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, zu dem mehr als 2.000 Mitglieder zählen, ca. 800 Verbände der Wirtschaft, unter anderem die Industrie- und Handelskammern (mit Ausnahme der IHK Aachen), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V., Handwerkskammern, der Verband der deutschen Möbelindustrie und zahlreiche Unternehmen aus dem Bereich des Möbelhandels wie nachfolgend beispielhaft aufgezählt: Die Möbelfundgrube ……. GmbH, Einrichtungshaus ……………. GmbH & Co.KG, Einrichtungshäuser ……………… GmbH & Co.KG, …………. Möbelgesellschaft mbH & Co.KG, Möbel ………. GmbH & Co.KG, Möbel ……… GmbH, Möbel ………….. GmbH & Co.KG, Möbel …………. GmbH & Co.KG, Möbel …………… GmbH & Co.KG, …………………. GmbH und ……….. GmbH & Co.KG.

Die Beklagte betreibt die Übernahme des zentralen Wareneinkaufs sowie der zentralen Verwaltung und die Erbringung von Dienstleistungen für Möbelhäuser und deren Nebenbetriebe. Bei der Angabe „…..“ handelt es sich um eine Eigenmarke, die zur Registernummer …………. im Deutschen Markenregister und unter der Markennummer ……………. im EU-Markenregister eingetragen ist.

Der als Testkäufer beauftragte …………… bestellte am 12.03.2019 im Fernabsatz über die ………… Online GmbH & Co. KG einen „……… Relaxsessel mit motorischer Verstellung“ zu einem Preis von 299,00 € zzgl. 49,00 € Lieferkosten.

Der Sessel wurde am 11.07.2019 geliefert und sodann von Herrn ……………., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK Kiel für industriell gefertigte Einbauküchen, Möbel und Polstermöbel incl. Matratzen, untersucht.

Auf der Umverpackung zu dem elektrisch verstellbaren Sessel befand sich die Angabe:

„hergestellt für: / produced for / dovozce / dovozca: …… GmbH & Co.KG, …………………….“.

In seinem Gutachten vom 30.07.2019 hielt der Sachverständige fest, dass sich eine CE-Kennzeichnung auf dem mitgelieferten Netzteil befunden habe, eine solche auf dem Sessel jedoch nicht zu sehen gewesen sei, keine Konformitätserklärung beigefügt gewesen sei und ein Hersteller nicht benannt sei, die Beklagte nach den Angaben auf dem Karton jedoch als Quasihersteller/Inverkehrbringer auftrete.

Mit Schreiben vom 08.11.2019 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Sessel vertrieben, ohne dass eine CE-Kennzeichnung auf dem elektrischen Sessel angebracht gewesen sei. Stattdessen habe nur das zugehörige Netzteil eine solche CE-Kennzeichnung aufgewiesen. Diese CE-Kennzeichnung sei jedoch kleiner als 5 mm gewesen. Im Übrigen habe der Sessel nicht über eine Herstellerkennzeichnung verfügt und auch eine EG-Konformitätserklärung sei nicht beigefügt gewesen.

Der Kläger behauptet, ihm sei der vorliegende Sachverhalt durch eine Beschwerde zur Kenntnis gelangt, die per E-Mail am Freitag, den 02.08.2019 um 19.23 Uhr in seinem Büro eingegangen sei. Kenntnis hätten seine Mitarbeiter sodann am Montag, den 05.08.2019 genommen.

Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 299,60 € (280,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) entspreche einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers für die Abmahnung. Die tatsächlichen, dem Kläger momentan durch eine Abmahnung entstehenden Kosten würden sich - ausgehend von Gesamtausgaben im Jahr 2018 in Höhe von 3.582.957,13 € abzüglich der Ausgaben für Informationsdienste in Höhe von 257.728,13 € und einem Anteil des Abmahnbereiches von 60 % bei 2.799 ausgesprochenen Abmahnungen auf 712,80 € netto belaufen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen elektrisch verstellbaren Sessel in den Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereit zu stellen,

a) ohne dass dieser dauerhaft mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist und/oder sich eine CE-Kennzeichnung lediglich auf einem Netzteil befindet, wenn dies wie folgt geschieht:

- 2 Bilddokumente -

und/oder

b) ohne dass diesem eine EG-Konformitätserklärung beigelegt ist;

und/oder

c) ohne dass dieser mit einer Herstellerangabe gekennzeichnet ist, der die Firma der Beklagten und deren Kontaktanschrift zu entnehmen sind.

2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers, sie sei kein Möbelhändler. Sie behauptet, auch auf dem Antriebsmotor habe sich eine CE-Kennzeichnung befunden.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Sachverständige sei im März 2019 vom Kläger mit der Durchführung des Testkaufs und der Begutachtung des streitgegenständlichen Sessels hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke betreffend die Herstellerkennzeichnung, die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung beauftragt worden. Die Kenntnis des Sachverständigen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Selbst wenn ein Mitglied des Klägers den Sachverständigen beauftragt habe, müsse sich der Kläger das Wissen des Sachverständigen zurechnen lassen.

Dies müsse erst recht gelten, wenn der Auftraggeber kein Mitglied des Klägers sei.

Die am 15.01.2020 per Telefax und am 16.01.2020 im Original eingegangene Klage ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.02.2020 zugestellt worden. Der Klage ist ein Verrechnungsscheck i.H.v. 1.218,00 € beigefügt gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.12.2020, Bl. 280 d. Gerichtsakte, durch Vernehmung des Zeugen ……………... Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 03.08.2021, Bl. 371 d. Gerichtsakte, wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Unterlagen und die Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens eines elektrisch verstellbaren Sessels oder Bereitstellung eines solchen auf dem Markt ohne eine dauerhafte CE-Kennzeichnung, ohne Beifügung einer EG-Konformitätserklärung und ohne Kennzeichnung mit einer Herstellerangabe aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG a.F. i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 8 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der bis zum 26.06.2020 geltenden Fassung i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6, 6 Maschinenverordnung.

1. Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers folgen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Erforderlich ist danach, dass der Beklagten auf demselben sachlichen räumlich relevanten Markt Mitglieder des Klägers als Wettbewerber begegnen, diese also um Kunden konkurrieren können. Die betreffenden Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 07.05.2015 - I ZR 158/14, juris). Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm eine Vielzahl von Unternehmen angehört, die mit Möbeln handeln. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit die Beklagte einwendet, die vom Kläger benannten Unternehmen seien allesamt keine Einkaufsgesellschaften wie die Beklagte, die den zentralen Wareneinkauf sowie die zentrale Verwaltung und die Erbringung von Dienstleistungen für Möbelhäuser und deren Nebenbetriebe zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes habe, ist dies unerheblich. Der Begriff der Waren oder gewerblichen Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist entsprechend seiner wettbewerbsrechtlichen Funktion weit auszulegen. Bei der Beurteilung der Klagebefugnis des Klägers ist nicht allein auf solche Mitgliedsunternehmen abzustellen, welche mit dem angegriffenen Unternehmen auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe stehen und identische Waren vertreiben (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, juris). Auch als Möbeleinkaufsgesellschaft ist die Beklagte vorliegend als Inverkehrbringer des streitgegenständlichen Produktes am Markt und damit unmittelbar konkurrierend mit Möbelhändlern um die Bedienung des Marktes mit Waren, die sich ihrer Art nach gleichen oder nahe stehen, aufgetreten.

Es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger kraft seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und dass die gerügten Zuwiderhandlungen die Interessen der Mitglieder des Klägers berühren.

2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie ist Herstellerin im Sinne des § 2 Nr. 14 ProdSG in der bis zum 26.06.2020 geltenden Fassung. Danach ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller gilt auch, wer geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Der streitgegenständliche Sessel ist ausweislich der Angabe auf der Umverpackung für die Beklagte hergestellt worden. Entsprechend dieser Angabe vermarktet sie den Sessel unter ihrem Namen.

3. Nach § 3 Abs. 1 ProdSG in der bis zum 26.06.2020 geltenden Fassung (wie auch in der aktuellen Fassung) darf ein Produkt, dass einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn es die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 ProdSG erlassene 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) bestimmt in § 3 Abs. 2 Nr. 6, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen der Maschine die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen muss. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, dass nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihrer Anbringung vorschreibt. Die CE-Kennzeichnung ist an dem Produkt nach § 5 Abs. 1 Maschinenverordnung i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 S. 1 ProdSG vorzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein, sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 der Maschinenverordnung muss die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung mindestens 5 mm betragen, ausgenommen sind kleine Maschinen.

Im Sinne des Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/42/EG (Celex-Nr. 32006L0042) ist eine Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Hierunter fällt der elektrisch betriebene Sessel in seiner Gesamtheit.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der notwendigen Überzeugung fest, dass sich zwar auf dem mitgelieferten Netzteil eine CE-Kennzeichnung, nicht jedoch auf dem Sessel selbst befand. Der als Zeuge vernommene öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ……. ………, der den Sessel nach Anlieferung ausgepackt und untersucht hat, hat widerspruchsfrei bekundet, den Sessel wie in seinem Gutachten vom 30.07.2019 beschrieben, von allen Seiten gründlich und nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgabe, eine gesetzeskonforme CE-Kennzeichnung des Sessels zu prüfen, untersucht zu haben. Hierbei habe er lediglich eine CE-Kennzeichnung auf der Rückseite des mitgelieferten Netzteils feststellen können. Auf dem Sessel selbst habe er eine solche CE-Kennzeichnung nicht finden können.

Die von der Beklagten gesehenen Zweifel an der Aussage des Zeugen ……. kann das Gericht nicht teilen. Zwar hat der Zeuge ………… den weiteren Zeugen ……………. zwar als anwesend im Gutachten aufgeführt. In seiner Aussage hat er sodann erläutert, dass der Zeuge ……….. den Lagerraum geöffnet habe und er dort den Sessel untersuchen habe können. Bei der Untersuchung sei der Sachverständige allein gewesen. Dies stellt zwar eine Ungenauigkeit im Inhalt des Gutachtens dar, indem der Zeuge ……………. nicht den Umstand aufgenommen hat, dass der Zeuge ………….. nur zur Öffnung des Raumes anwesend war. Allein diese Ungenauigkeit vermag jedoch keine Zweifel an der Aussage im Hinblick auf das maßgebliche Kerngeschehen und die dahingehenden Wahrnehmungen des Zeugen …………… zu begründen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge ……….. diese Umstände ohne Nachfrage und damit unbefangen dargelegt hat.

Auch der Umstand, dass der Zeuge ………….. in seinem Gutachten das DIN-A4-Blatt mit Sicherheitshinweisen nebst Rückseite, den Inhalt eines weiteren DIN-A4-Blattes und den Inhalt des auf den Fotoaufnahmen 23 und 24 seines Gutachtens erkennbaren weißen Aufklebers nicht wiedergegeben hat, vermag Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu begründen. Nach Aussage des Zeugen ………….. waren hier keine im Rahmen der Aufgabenstellung erheblichen Feststellungen zu treffen.

Auch der Umstand, dass klägerseitig kein vollständiges Gutachten, insbesondere ein um die Angaben zum Auftraggeber gekürztes Gutachten als Anlage zur Gerichtsakte gereicht wurde, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht zu beeinträchtigen. Das Gutachten hat der Kläger und nicht der Zeuge als Anlage zu seiner Klageschrift eingereicht.

Die CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil ist nicht als gesetzeskonform anzusehen. Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des beigefügten Netzteils mit der Bezeichnung „AC/DC Switching Power Supply“ angebracht. Damit gehört diese CE-Kennzeichnung schon augenscheinlich nicht zum Sessel selbst, sondern zum beigefügten Netzteil. Das Netzteil unterliegt als elektrisches Betriebsmittel der notwendigen CE-Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über elektrische Betriebsmittel in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt. Es kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass dieses Netzteil dauerhaft für den Betrieb des Sessels genutzt wird. Netzteile unterliegen nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Austausch und dem Ersatz. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 25.02.2016 - I-15 U 58/15 (juris) trägt ihre Rechtsauffassung nicht. Auch dieser Entscheidung liegt zugrunde: „dass der Hinweis auf das CE-Zeichen „nur“ auf das Netzteil bezogen ist“. Auch wenn das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass das Netzteil einen wichtigen Baustein des Gesamtprodukts darstellt, auf den der Verbraucher gerade unter Sicherheitsaspekten großen Wert legt, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass diese CE-Kennzeichnung für das Gesamtprodukt ausreichen kann.

Soweit die Beklagte unter Vorlage eines Fotos behauptet, auch der auf der Unterseite des Sessels montierte Antriebsmotor sei mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen und dafür auch die Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Sessels beantragt, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen.

Zum einen bestehen schon Bedenken, dass das von der Beklagten vorgelegte Foto den Antriebsmotor des streitgegenständlichen Sessels zeigt und nicht nur eine Fotoaufnahme eines Antriebsmotors eines Sessels aus der Produktcharge ist. Der als Zeuge vernommene Sachverständige hat anhand der von ihm gefertigten Fotoaufnahmen widerspruchsfrei dargelegt, dass er die Unterseite des Sessels einschließlich des Antriebsmotors gründlich dahingehend untersucht habe. Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe die Unterseite des Sessels nicht mit einem Klappspiegel untersucht, bleibt unerheblich. Nach Maßgabe des Vorangegangenen ist die CE-Kennzeichnung sichtbar anzubringen. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn die CE-Kennzeichnung mittels eines Spiegels an Innenseiten oder verbauten und dadurch nicht sichtbaren Stellen gesucht werden muss.

Dem Beweisangebot der Beklagten zur Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Sessels war aber auch deshalb nicht nachzugehen, da sich die CE-Kennzeichnung auf dem Antriebsmotor kraft ihrer Eingliederung auf das Modell JLDG-12, eines am Markt als Einzelteil erhältlichen Antriebsmotors der Firma …………. bezieht, mithin auch in diesem Fall eine CE-Kennzeichnung für elektrische Betriebsmittel nach § 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über elektrische Betriebsmittel in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt vorliegt, jedoch keine CE-Kennzeichnung des Sessels als Maschine in seiner Gesamtheit.

Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die vorhandene CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil die erforderliche Schriftgröße gehabt hat.

Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Fassung des gestellten Antrages. Soweit die Beklagte rügt, die Antragstellung würde der Beklagten auch untersagen, einen Sessel ohne CE-Kennzeichnung in Ländern außerhalb der Europäischen Union in den Verkehr zu bringen, ist zu bedenken, dass das Urteil auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als innerdeutsches Recht ergeht. Dem ist immanent, dass es sich um einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handeln muss, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung im Tenor bedarf.

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Klarheit des Antrages. Die Beklagte hat den Sessel ohne eine gesetzeskonforme CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht. Eine solche Kennzeichnung befand sich nicht auf dem Sessel. Die auf dem Netzteil befindliche ist dem Sessel - entgegen der Auffassung der Beklagten - augenscheinlich nicht zuzuordnen. Da die Beklagte diese Auffassung jedoch vertritt ist beiden Alternativen - der gänzlich fehlenden CE-Kennzeichnung und der lediglich auf dem Netzteil befindlichen CE-Kennzeichnung für den Sessel - zu begegnen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antrag zu 1 a) auch erlaubte Verhaltensweisen umfasst. Die Anbringung einer CE-Kennzeichnung in der Art und Weise auf einem Netzteil wie vorliegend durch Bezugnahme auf zwei Fotoaufnahmen dargestellt, kann nach dem Vorangegangenen keinesfalls die notwendige CE-Kennzeichnung für den Sessel ersetzen, da Sie augenscheinlich für den Verbraucher als Kennzeichnung dem elektrischen Betriebsmittel zugehörig ist.

4. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 Maschinenverordnung muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt und sichergestellt werden, dass sie der Maschine beiliegt.

Nach den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen ………… war dem Sessel keine EG-Konformitätserklärung beigefügt. Da der Kläger auch nur die fehlende Beifügung der EG-Konformitätserklärung rügt, kommt es nicht darauf an, ob eine solche existiert.

5. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG sind die Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.

Nach den Bekundungen des Zeugen …………….. waren auf dem Sessel keine Angaben zum Hersteller oder eines Einführers zu finden. Insbesondere war an der Unterseite des Sessels die von der Beklagten behauptete Kennzeichnung mit Herstellerangaben - wie auf der Fotoaufnahme 30 des Gutachtens vom 30.07.2019 dokumentiert - nicht vorhanden. Lediglich auf einem beigefügten Papier, welches Sicherheitshinweise enthielt, waren auf der Rückseite Herstellerangaben zu entnehmen. Dies genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG nicht. Es ist nicht erkennbar, dass eine Anbringung der Angaben auf dem Sessel nicht möglich war.

Auch hier verhilft der Einwand der Beklagten, jede Produktcharge des Sessels, auch die streitgegenständliche, werde vor der Verschiffung im Hinblick auf die erforderlichen Kennzeichnungen geprüft, nicht weiter. Die angebotenen Zeugen, zu laden in Hongkong, sind für die Prüfung eines Sessels aus der Charge benannt, nicht jedoch für den streitgegenständlichen.

Soweit die Beklagte beantragt, zum Nachweis der Anbringung der Herstellerangaben am Sessel, wie fotografisch von der Beklagten festgehalten, den Sessel in Augenschein zu nehmen, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag nicht mehr möglich. Der Sessel ist zwischenzeitlich entsorgt worden. Dem Kläger ist damit nicht vorzuwerfen, eine mögliche Beweisführung im Sinne des § 371 Abs. 3 ZPO vereitelt zu haben. Unstreitig war der Kläger nicht Eigentümer des Sessels und nach den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen ……… auch nicht Auftraggeber des Gutachtens.

Auch dem Antrag der Beklagten, ein im Lager vorhandenes baugleiches Exemplar des Sessels in Augenschein zu nehmen, war nicht nachzugehen. Dies gibt keinen Aufschluss für die Inverkehrbringung des streitgegenständlichen Sessels.

6. Auf eine Vernehmung des weiteren vom Kläger benannten Zeugen ……….. kommt es danach nicht mehr an. Dem Kläger ist der Beweis der von ihm behaupteten Tatsachen im Wege der Vernehmung des Zeugen …………………………. gelungen.

7. Bei den Vorschriften des §§ 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Maschinenverordnung und des §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Produktsicherheitsgesetz handelt es sich um Marktverhaltensregeln.

8. Mit der Verletzung dieser Vorschriften geht auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern einher. Produktkennzeichnungspflichten dienen in aller Regel dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 39. Aufl. 2021, § 3a UWG, Rn. 1.194). Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung wird gewährt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genügt. Diese dienen damit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz. Das Erfordernis der Herstellerangabe sichert eine dauerhafte Zuordnung des Produktes und damit einen Rückgriff auf den Hersteller. Die Verletzung dieser Vorschriften ist damit regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2017 - I ZR 258/15, juris). Unerheblich ist, dass die notwendigen Kennzeichnungen regelmäßig erst nach der geschäftlichen Entscheidung zur Kenntnis gelangen. Die Erwerbsentscheidung eines Verbrauchers wird in der Erwartung der gesetzeskonformen Sicherheit des Produktes getroffen. Diese Erwartung wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Auch Marktteilnehmer und Mitbewerber haben in aller Regel ein Interesse daran, dass konkurrierende Unternehmen die sie treffenden Produktkennzeichnungspflichten erfüllen, mithin sich keinen Marktvorteil dadurch verschaffen, nicht geprüfte Produkte am Markt anzubieten, sich die Kosten der jeweiligen Prüfverfahren zu sparen und mangels Herstellerangaben auch jedem Haftungsrisiko aus dem Weg zu gehen.

9. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verjährung der Ansprüche des Klägers berufen. Nach § 11 Abs. 1 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung verjähren die Ansprüche aus den §§ 8, 12 Abs. 1 S. 2 UWG in 6 Monaten. Gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm der streitgegenständliche Sachverhalt durch Anzeige eines Beschwerdeführers am 02.08.2019 übermittelt worden ist und seine Mitarbeiter am darauffolgenden Montag, den 05.08.2019, Kenntnis genommen haben.

Die bereits mit Datum vom 11.07.2019 im Rahmen der Untersuchung des Sessels durch den Sachverständigen ……………. gewonnenen Erkenntnisse sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Nach den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des  Zeugen ………… ist dieser nicht vom Kläger, sondern am 11.03.2019 vom Hauptverband der …………………….. e.V. mit dem Kauf, der Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Der Testkäufer ist vom Sachverständigen …………… beauftragt worden. Dem Kläger sind die Kenntnisse des Testkäufers und des Sachverständigen …………. nicht zuzurechnen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger den Auftrag an den Sachverständigen …………………. zur Untersuchung des Sessels erteilt hätte. Wer einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung und mit eigener Entscheidungsgewalt betraut, muss sich in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen, weil dieser als sogenannter Wissensvertreter eine vertreterähnliche Stellung innehat (OLG Stuttgart, WRP 1985, 242).

Der als Zeuge vernommene Sachverständige …………… hat ohne Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage bekundet, nicht vom Kläger, sondern vom Hauptverband der …………………………. e.V. beauftragt worden zu sein. Damit ist er nicht Wissensvertreter des Klägers und die zeitlich frühere Kenntnis des Sachverständigen ……………. dem Kläger nicht zuzurechnen.

Nachdem der Beklagten der Beweis einer Beauftragung des Sachverständigen ………….. durch den Kläger nicht gelungen ist, war die gegenbeweislich vom Kläger angebotene Zeugin ……. …….. nicht mehr zu vernehmen

Der Kläger muss sich auch nicht die Kenntnisse des Hauptverbandes der …………………. e.V. zurechnen lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um die Beschwerdeführer. Dass der Hauptverband der …………………………… e.V. Mitglied des Klägers ist nicht erkennbar. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Wissenszurechnung nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kenntniserlangung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Kenntnis des Klägers und nicht auf die Kenntnis eines seiner Mitglieder an. Der Kläger ist Gläubiger des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte. Er macht nicht Ansprüche seiner Mitglieder, sondern einen eigenen Anspruch geltend, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. ergibt. Nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB kann nicht die Kenntnis irgendeines Beschäftigten oder Mitgliedes maßgebend sein, sondern nur die Kenntnis solcher Personen, die nach der innerbetrieblichen Organisation des Verbandes für die Aufnahme und Weiterleitung wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind und von denen dies aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen typischerweise erwartet werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2006 - 4 U 174/05, juris; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 39. Aufl. 2021, UWG § 11 Rn. 1.27). Die Zurechnung des Wissens von Mitgliedern, die diese Aufgaben im Rahmen der Organisation des Verbandes nicht zielgerichtet übernommen haben, ist danach nicht begründbar. Dies gilt erst recht für die Zurechnung des Wissens von Nichtmitgliedern.

Danach ist die Klage rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung am 15.01.2020 beim Landgericht Cottbus eingegangen. Die Zustellung der Klage an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unverzüglich erfolgt, ohne dass dem Kläger eine schuldhafte Verzögerung vorzuwerfen wäre.

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kostenpauschale in Höhe von 299,60 € brutto als Ausgleich für die Aufwendungen zu, welche ihm durch die am 08.11.2019 ausgesprochene Abmahnung angefallen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. steht dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dem Unterlassungsverpflichteten ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine materiell-rechtlich begründete Abmahnung zu. Der Kläger hat vorliegend die erforderlichen Angaben zum Kostenaufwand plausibel dargelegt. Die geltend gemachte Kostenpauschale entspricht der dem Kläger in ständiger Rechtsprechung zuerkannten Pauschale (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., UWG § 13 Rn. 132 m.w.N.), so dass nach Maßgabe des § 287 ZPO kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB.

Auch hier bleibt die Einrede der Verjährung nach dem Vorangegangenen erfolglos.

III. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Das Urteil kann mittels Beantragung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO vollstreckt werden, sodass der Beklagten auch insofern ein Vermögensschaden droht, der durch Sicherheitsleistung abzudecken ist.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 51 Abs. 2 GKG.