Gericht | OLG Brandenburg 3 . Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 04.10.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 W 122/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1004.2W122.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 02.05.2022, Az. 10 VI 298/17, abgeändert: Der Nachlasspflegerin wird eine weitere Vergütung ihrer Tätigkeit im Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 13.12.2021 in Höhe von 901,34 € gewährt. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen in dem angefochtenen Beschluss.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 02.05.2022, Az. 10 VI 298/17, werden zurückgewiesen.
3. Die Beteiligten zu 1-3 haben als Gesamtschuldner die Kosten der Beschwerdeverfahren nach einem Verfahrenswert von bis zu 13.000 € zu tragen.
Die Rechtsmittel der Beteiligten, die sich gegen die Höhe der Vergütungsfestsetzung gegenüber der zuständigen, berufsmäßig tätig gewesenen Nachlasspflegerin richten, haben nur mit Blick auf die Einwendungen der Nachlasspflegerin selbst in der Sache Erfolg. Die weiteren Beschwerden sind unbegründet.
1. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 4 aufgrund ihrer besonderen nutzbaren Rechtskenntnisse zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin bestellt wurde, so dass sie eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangen kann. Der Senat geht allerdings wie das Amtsgericht davon aus, dass das Pflegschaftsgeschäft nach den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen keine gehobenen Schwierigkeiten verursacht hat. Auch hat der Umfang des Vermögens keine überdurchschnittliche Verantwortung und damit kein erhöhtes Haftungsrisiko der Beteiligten zu 4 veranlasst. Insgesamt hat die Nachlasspflegschaft daher nur einen mittleren Schwierigkeitsgrad gehabt. Daher ist auch nach Auffassung des Senats vorliegend nur ein mittlerer Vergütungssatz, damit aber ein solcher in der beantragten Höhe von 110 €, angemessen (vgl. OLG Hamm ZEV 2011, 646).
Damit sind ausgehend von den Berechnungen in dem angegriffenen Beschluss für den Zeitraum bis 30.06.2020 und 01.01.-13.12.2021 weitere (9.130 - 8.300 €=) 830 € und für den Zeitraum vom 01.07.2020 -31.12.2020 weitere (784,67 -713,33 €=) 71,34 € für 4.980 bzw. 428 Arbeitsminuten zu vergüten.
2. Die Einwendungen der Beteiligten zu 1-3 haben aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2022 keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Vergütungsabrechnung diejenigen Grenzen zu beachten, die §§ 1837 Abs. 2, 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzen. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Ermessens handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung kann das Nachlassgericht deshalb nicht kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369). Die von der Nachlasspflegerin im beschlussgegenständlichen Umfang zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten erscheinen aber unter Berücksichtigung des in hiesiger Sache naheliegend erheblichen zeitlichen Aufwandes insgesamt als plausibel und überzeugend. Es hat daher bei ihnen zu verbleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1 bis 3 folgt daraus, dass (nur) ihre Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind. Der Verfahrenswert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Vergütungsansprüche.