Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 08.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 24/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1108.13UF24.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2021 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an den Antragsteller 2.758,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 217,50 € seit dem 24.09.2019 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Antragsgegner zu tragen; die zweitinstanzlichen Kosten haben der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.659 €.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf 2.485 €.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes an den Antragsteller, seinen am …2013 geborenen Sohn T… F…, der zunächst überwiegend von seiner Mutter und seit Februar 2021 im Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.
Der Antragsteller besuchte von August 2019 bis Januar 2021 auf der Grundlage eines von beiden Elternteilen unterzeichneten Vertrages eine private Grundschule, für deren Kosten seine Mutter, unter Inanspruchnahme eines Rabatts das Schulgeld für das Schuljahr 2019/2020 in Höhe von 4.845,80 € am 01.08.2019 im Voraus zahlte. Hierin war ein Verpflegungsanteil von 780 € enthalten.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26.08.2019 ließ die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner auffordern, sich hälftig am Schulgeld zu beteiligen. Zu dieser Zeit zahlte er bereits Kinderunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe.
Mit dem am 23.09.2019 zugestellten verfahrenseinleitenden Antrag (Bl. 6, 26) hat der Antragsteller zunächst beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn zu Händen seiner Mutter,
monatliches Schulgeld in Höhe von 205 € ab Oktober 2019 jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen,
sowie rückständiges Schulgeld für August und September 2019 von 435 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 zu zahlen.
Mit der Begründung einer höheren Haftungsquote hat der Antragsteller schriftsätzlich am 30.12.2019 (Bl. 59) und sodann mit Schriftsatz vom 31.01.2020 (Bl. 84) angekündigt, die Antragshauptforderung auf insgesamt 3.659 € zu erweitern und bei seiner hierauf gerichteten Begründung die Forderung auf den von seiner Mutter vorausgezahlten einmaligen Jahresbetrag für das Schuljahr 2019/2020 abzüglich des Verpflegungsanteils begrenzt. Im Termin vom 27.10.2020, auf den der angefochtene Beschluss ergangen ist, hat der Antragsteller sodann allerdings nicht jenen angekündigten erweiterten Antrag gestellt, sondern lediglich auf den ursprünglich gestellten Antrag aus der Antragsschrift Bezug genommen (Bl. 6, 57 R, 240).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 266), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antragsgegner nach Maßgabe des nur angekündigten, letztlich aber nicht gestellten erweiterten Antrags dazu verpflichtet, an den Antragsteller 3.659 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.130 € seit dem 31.08.2019 sowie aus 529 € ab dem 10.02.2020 zu zahlen. Das Schulgeld hat das Amtsgericht nach Abzug des Verpflegungsanteils als Mehrbedarf von in Höhe von 4.065 € eingestuft, von dem der Antragsgegner 95 % zu tragen habe.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht sei schon nicht zuständig gewesen, denn es handele sich bei dem geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich nicht um eine Familiensache, sondern um eine Zivilsache. Auch habe das Amtsgericht verkannt, dass das Kind nicht Antragsteller im Verfahren sei, sondern seine Mutter. Die Mutter des Antragstellers könne mit Blick auf das seit Februar 2021 praktizierte Wechselmodell diesen im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten. Zudem habe das Schulgeld, bei dem es sich mangels Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule nicht um Mehrbedarf handele, als Abänderungsantrag geltend gemacht werden müssen, da Kindesunterhalt bereits tituliert sei. Dass er, der Antragsgegner, den Schulvertrag unterzeichnet habe, bedeute nicht, dass er für die daraus entstehenden Mehrkosten zu haften habe. Schließlich habe das Amtsgericht das Einkommen der Mutter des Antragstellers zu niedrig angesetzt. Diese verfüge über das Vierfache des Einkommens des Antragsgegners.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 280),
den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2021 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und den Antragsteller entsprechend dem erstinstanzlichen Ausspruch zur Zahlung von 3.659 € zu verpflichten.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des Landkreises … zum Ergänzungspfleger bestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist auch mit Blick auf das nach der erstinstanzlichen Entscheidung zwischen den Eltern geübte Wechselmodell zulässig.
Zwar ist in Fällen des paritätischen Wechselmodells kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht (BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9; BGH FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16), sodass die Mutter den Antragsteller in diesem Verfahren nicht mehr allein vertreten kann. Allerdings ist dieser Mangel in Folge des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 14.10.2021 nunmehr durch die Vertretung des Antragstellers durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger behoben. Auch Bedenken in Bezug auf die Postulationsfähigkeit gemäß §114 FamFG bestehen insoweit nicht, da der Antragsteller durchgängig durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
Die Beschwerde hat in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg.
Soweit die Beschwerde die erstinstanzliche Unzuständigkeit des angerufenen Familiengerichts rügt, gilt § 65 Abs. 4 FamFG. Danach kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Ebenfalls unschädlich ist der Umstand, dass in den Schriftsätzen der Antragstellerseite nicht durchweg klar wird, dass nicht die Mutter, sondern das Kind Antragsteller im Verfahren ist. Maßgeblich ist die Parteienbezeichnung im Rubrum und der Antrag, der darauf gerichtet ist, Zahlung an den Antragsteller zu Händen seiner Mutter zu leisten.
Die hier streitigen Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren (BeckOGK/Wendtland, 1.8.2022, BGB § 1610 Rn. 138.1). Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 9 UF 174/20 –, Rn. 11, juris; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis.10. Auflage 2019, Rn. 232 -beck-online-).
Der Antrag auf Zahlung von Mehrbedarf ist - wie hier - als Leistungsantrag statthaft. Beim Kindesunterhalt ist der Zusatzantrag für einen Mehrbedarf neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts zulässig, weil der Barunterhaltsbedarf des Kindes auch bei günstigen Einkommensverhältnissen von vornherein nicht den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes erfasst, hierfür vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen sind (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht Rn. 169, beck-online).
Die Frage der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule stellt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrages hat er dem Besuch bereits vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dieser Grundentscheidung einverstandene Antragsgegner muss dann auch die Rechtsfolgen tragen, die losgelöst von der mangels Vertragspartnerschaft tatsächlich im Außenverhältnis nicht bestehenden Schuldverpflichtung gegenüber dem Schulträger einzig nach den dafür – unterhaltsrechtlich - geltenden Maßstäben zu beurteilen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 9 UF 174/20 –, Rn. 17, juris).
Der verfahrenseinleitende auf eine fortlaufende unbefristete monatliche Zahlung gerichtete Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller von Anfang an die Beteiligung nur am Schulgeld für das Schuljahr 2019/2020 begehrt hat, nachdem seine Mutter das sich auf 4.845,80 € belaufende Schulgeld für dieses Schuljahr (incl. Einschreibegebühr von einmalig 50 €) vollständig verauslagt hatte. Entsprechend hat der Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 30.12.2019 und 31.01.2020 den Mehrbedarf mit dem einmaligen Jahresbetrag für das Schuljahr 2019/2020 abzüglich des Verpflegungsanteils von 780 € (vgl. hierzu BeckOGK/Wendtland, 1.8.2022, BGB § 1610 Rn. 134.1), geltend gemacht. Der Mehrbedarf beträgt danach im Schuljahr 2019/2020 4.065,80 €.
Am Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch der Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere, wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 9 UF 174/20 –, Rn. 12, juris). Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Eltern insoweit nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – XII ZB 325/20 –, Rn. 43, juris; BGH, FamRZ 1998, 286, 287 f. mwN).
Für den in der Vergangenheit liegenden Mehrbedarf im Jahr 2019 ist mangels Prognosebedarfs der einjährige Jahresdurchschnitt der Einkommen der Eltern in diesem Jahr maßgeblich (vgl. Senat Beschluss vom 11. Februar 2020 – 13 UF 71/15 –, Rn. 17, juris; Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 73). Für den Mehrbedarf in 2020 schreibt der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte das Einkommen aus 2019 fort.
Entsprechend dem Hinweis der Berichterstatterin durch Verfügung vom 02.08.2022, dem die Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegengetreten sind, stellt sich das Einkommen der Eltern des Antragstellers in 2019 wie folgt dar:
Einkommen der Mutter des Antragstellers:
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 43.568 €
Einkünfte aus Kapitalerträgen: 5.923 €
Summe: 49.491 €
./. Versorgungswerk 6.911 €
./. KV 4.395 €
./. PV 376 €
./. KV 569 €
./. Allianz-RV 1.150 €
./. Steuern für 2018 1.728 €
Ergebnis: 34.362 € : 12 = 2.864 € monatlich (gerundet).
Einkommen Antragsgegner:
Einkünfte aus Photovoltaik: 15.035 €
Einkünfte aus Vermietung: 4.114 €
„ 58.852 €
„ 1.219 €
Summe: 79.220 €
./. KV 4.044 €
./. PV 341 €
./. KV 10 €
Ergebnis: 74.825 € : 12 = 6.235 € (gerundet).
Die Haftungsverteilung folgt den Grundsätzen für die Berechnung der Haftungsanteile des Volljährigenunterhalts. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 12 mwN). Bei der Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile ist zu beachten, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Ermittlung der vergleichbaren Einkünfte im Rahmen der Haftungsanteilsberechnung vorab um den geschuldeten Barunterhalt zu bereinigen ist (BeckOGK/ Winter, 1.5.2022, BGB § 1613 Rn. 221).
Entsprechend sind in die Berechnung der Quote auf Seiten der Mutter der in 2019 geltende Selbstbehalt von 1.300 € vom dargestellten Einkommen abzuziehen, sodass sich ein Betrag von 1.564 € ergibt.
Das Einkommen des Antragsgegners ist zusätzlich um den Barunterhalt der höchsten Einkommensstufe, den der Antragsgegner leistet, zu bereinigen. Der Zahlbetrag betrug in 2019 für den am 29.03.2013 geborenen Antragsteller bis einschließlich Februar 2019 in der ersten Altersgruppe 470 €, von März bis Juni 2019 in der zweiten Altersgruppe 553 € und ab Juli 2019 548 €. Entsprechend erfolgt die Quotierung im Januar und Februar 2019 nach einem Einkommen von 4.465 € (6.235 € - 1.300 € - 470 €), von März 2019 bis Juni 2019 von 4.382 € und ab Juli 2019 von 4.387 €.
Der Haftungsanteil des Antragsgegners beträgt in allen Zeitabschnitten gerundet 74 %. Zwar haben sich in 2020 der angemessene Selbstbehalt auf 1.400 € und der Kindesunterhalt in der höchsten Einkommensgruppe und 2. Altersstufe auf 577 € erhöht. Dies wirkt sich auf das rechnerisch ermittelte und auf volle Prozent gerundete Ergebnis aber nicht aus.
74 % vom Mehrbedarf in Höhe von 4.065,80 € ergeben einen Betrag von gerundet 3.009 €.
Mehrbedarf für die Vergangenheit - hier August und September 2019 - kann allerdings nur unter den Voraussetzungen von § 1613 BGB gefordert werden, also nur, wenn der Unterhaltspflichtige vor dem Anfall der Kosten zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt worden ist. Mangels vorgerichtlichen Auskunftsverlangens oder Mahnung kann der Antragsteller Zahlung erst ab Rechtshängigkeit, die mit Antragszustellung am 24.09.2019 erfolgt ist fordern, mithin ab September 2019, nicht hingegen für August 2019. 1/12 von 3.009 € betragen 250,75 €, sodass der Anspruch auf Mehrbedarf insgesamt 2.758,25 € (250,75 € x 11) beträgt.
Zur Zahlung dieses Betrags ist der Antragsgegner auf den erstmals in der zweiten Instanz gestellten Antrag des Antragstellers zu verpflichten. Nachdem das Amtsgericht den Antragsgegner nicht auf den tatsächlich gestellten, auf die Zahlung von insgesamt nur 2.485 € gerichteten Antrag, sondern unter Verletzung des aus § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO folgenden Grundsatzes auf einen lediglich angekündigten, in der Folge aber nicht gestellten Antrag verpflichtet hat, stellt der zweitinstanzliche Antrag des Antragstellers, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners gleichwohl zurückzuweisen, eine – jedenfalls konkludente – Anschlussbeschwerde mit dem antragserweiternden Ziel dar, den Antragsteller über den erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus nunmehr im zweiten Rechtszug zur Zahlung von insgesamt 3.659 € zu verpflichten. Dieser Antrag ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – lediglich in Höhe von 2.758,25 € begründet, sodass die Anschlussbeschwerde im Übrigen zurückzuweisen war.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB, §§ 113, 308 ZPO. Mit seinem Antrag hat der Antragsteller bereits fällig gewordenen Mehrbedarf für August und September 2019 in Höhe von insgesamt 435 € geltend gemacht. Wie dargestellt, bestand ein Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf mangels Verzugs für August 2019 nicht. Zinsen sind daher nur auf den für September 2019 geschuldeten Betrag zuzusprechen. Mangels anderweitigen Vortrags beträgt der vom Antragsteller für September geltend gemachte Betrag die Hälfte von 435 €, mithin 217,50 €. Gemäß §§ 113 FamFG, 308 ZPO waren Zinsen nur auf diesen Betrag auszusprechen. Zinsbeginn ist mangels vorherigen Verzugs erst der Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und folgt quotal dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten in erster und zweiter Instanz.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs.2, 35 FamGKG.
Der Wert des Verfahrengegenstands der ersten Instanz war entsprechend dem erstinstanzlich tatsächlich nur gestellten Antrag herabzusetzen, § 55 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§70 Abs. 2 FamFG).