Gericht | LG Potsdam 14.. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 28.09.2022 | |
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Aktenzeichen | 14 T 62/22 | ECLI | ECLI:DE:LGPOTSD:2022:0928.14T62.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes … als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D. K. vom 14.03.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 03.03.2022 aufgehoben.
I.
Mit Beschluss vom 05.01.2022 ordnete das Amtsgericht Luckenwalde die Zwangsversteigerung des im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde von N. eingetragenen Grundstücks des Insolvenzschuldners D. K. in der … an. Der Beschluss wurde dem Insolvenzschuldner am 13.01.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.02.2022, eingegangen beim Amtsgericht Luckenwalde am 16.02.2022, erteilte der Insolvenzschuldner dem Amtsgericht Luckenwalde eine „Formalrüge wegen begangener Verfahrensfehler“ und beantragte die sofortige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D. K. beantragte, den Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zurückzuweisen. Er sei dazu berechtigt, die durch Verzicht des vormaligen Gläubigers begründete Eigentümergrundschuld gemäß § 165 InsO zu verwerten.
Das Amtsgericht Luckenwalde hat das Verfahren dem Amtsgericht Potsdam zur Prüfung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam als Insolvenzgericht hinsichtlich des Antrages des Insolvenzschuldners vom 14.02.2022 gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO am 23.02.2022 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.03.2022 hat das Amtsgericht Potsdam den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 05.01.2022 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde sei fehlerhaft. Das Insolvenzgericht sei für die Entscheidung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO zuständig.
Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mit seiner Beschwerde vom 14.03.2022 und beantragt die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam ohne Wirkung sei, hilfsweise den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam aufzuheben.
Das Amtsgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 793 ZPO, 95 ZVG in Verbindung mit § 89 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam war aufzuheben, da das Amtsgericht Potsdam nicht für die Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, zuständig war und auch eine Aufhebung des Beschlusses nicht beantragt wurde. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam als Insolvenzgericht gemäß § 89 Abs. 3 InsO für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich. Weder liegt eine Zwangsvollstreckung für einen einzelnen Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38, 39 InsO gemäß § 89 Abs. 1 InsO noch eine Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen gemäß § 89 Abs. 2 InsO vor. Vielmehr betreibt der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung gemäß § 165 InsO. Bei Immobilien besteht eine konkurrierende Zwangsverwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters (Breuer/Flöther, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019 § 89 Rn. 15, beck-online). Es handelt sich um das Verfahren gemäß § 172 ZVG, für das gemäß § 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. Das hier betroffene Grundstück ist im Amtsgerichtsbezirk Luckenwalde belegen.
Antragsteller des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter. Er gilt für die Durchführung des Verfahrens und die allgemeinen Vorschriften als betreibender Gläubiger. Gleichzeitig nimmt er die Position des Schuldners im Versteigerungsverfahren ein (Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022 § 172 Rn. 13., beck-online). Der Insolvenzschuldner selbst ist nicht Beteiligter, wenn er nicht gerade bei Eigenverwaltung selbst Antragsteller ist. Er kann auch durch Anmeldung keine Beteiligtenstellung iSd § 9 Nr. 2 ZVG erlangen (a.a.O. Rn.14; s.a. Kern, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019 § 165 Rn. 42, beck-online).
Fehlerhafte Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen können bei schwerer und offenkundiger Fehlerhaftigkeit als nichtig/wirkungslos angesehen werden (Zöller-Seibel, ZPO, 34. Aufl. vor § 704 Rn. 34). Hier handelt es sich jedoch um eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch ein sachlich nicht zuständiges Gericht, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.