Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 13.10.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 N 68/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1013.OVG5N68.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, § 9 HSchulZulG BE 2019, § 1a KapV BE 1994, § 5 KapV BE 1994, § 17a KapV BE 1994 |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Klägerin richtet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2021, mit dem ihre auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vorliegend mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 dargelegten Gründe.
1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
Soweit die Klägerin meint, im Hinblick auf den Berechnungsstichtag 1. Januar 2019 dürfe bei der Zahl der tagesbelegten Betten (tbB) nur von dem Wert des Jahres 2018 ausgegangen werden, erkennbare Änderungen von Daten bis zum Beginn des Berechnungszeitraums könnten demzufolge nur solche sein, die in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2019 und dem 1. Oktober 2019 einträten, es gebe kein Erfordernis einer kontinuierlichen Entwicklung, wenn die Zahl der tbB in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr gestiegen sei, und auch ein minimaler Anstieg der tbB in 2018 sei aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen, geht sie fehl.
Für den Modellstudiengang Humanmedizin ist mit Gültigkeit ab dem 10. Juli 2019 die streitgegenständliche Neufassung des § 17a KapVO in Kraft getreten, der für das Bewerbungsverfahren für das WS 2019/20 und das SS 2020 eine eigenständige Regelung trifft (§ 17a Abs. 2 KapVO i.d.F. der 29. Verordnung). Hiervon zu unterscheiden ist die Stichtagsregelung: Die patientenbezogene Kapazität bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO und wird auf der Grundlage eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten; dies ist vorliegend der 15. Januar 2019. Die insoweit für den streitgegenständlichen Studiengang entscheidungsrelevante Gesamtzahl der tagesbelegten Betten richtet sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten der letzten drei Jahre (vorliegend der Jahre 2016, 2017 und 2018) (zum Ganzen vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 5/20 u.a. - [betr. das streitgegenständliche WS 2019/20]). Insoweit ist nicht allein das letzte Jahr mit 2428 Betten zugrunde zu legen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 5 KapVO handelt. Denn der Anstieg von 2016 (2.372 Betten) zu 2017 (2.417 Betten) beträgt nur knapp 1,9 %, der weitere Anstieg von 2017 zu 2018 (2.428 Betten) beträgt 0,46 %, und der Gesamtanstieg von 2016 bis 2018 liegt bei 2,36 %. Zudem unterliegt die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/2011 bis 2019/2020 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Zahl der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 - [Humanmedizin SS 2020], juris Rn. 20 sowie vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 23 für die Jahre 2012 bis 2014).
Die Klägerin trägt des Weiteren, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation, vor, der Aufschlag nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO sei von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht zu gering angesetzt worden, da u.a. im Hinblick auf Systematik und Sinn und Zweck der Regelung die Aufnahmekapazität auch nach Nr. 2 der Vorschrift um 50 % zu erhöhen sei. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf seinen Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. , juris, zum streitgegenständlichen Semester [Humanmedizin WS 2019/20]), in dem er ausgeführt hat:
„§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nimmt Bezug auf die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, die sich wiederum ausweislich von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auf die tagesbelegten Betten bezieht, während es bei § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 um konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen geht. § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO wiederum nimmt Bezug auf „die Zahl nach Nummer 1“, mithin (nur) auf die anhand der tagesbelegten Betten ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität. Durch diese getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32). Ebenso spricht die Systematik, nämlich die Stellung der Vorschrift, die hinter der Nummer 2 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO steht, gegen einen 50%-igen Aufschlag. Entsprechendes gilt für Sinn und Zweck der Regelung, da es im Rahmen des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht - wie bereits ausgeführt - um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen geht und die Regelung lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt. Auch der […] Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.). Demgegenüber lag dem […] Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 -, juris) eine andere Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik zugrunde.“
An diesen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
Soweit die Klägerin außerdem eine rechnerisch fehlerhafte Einbeziehung des Aufschlags gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO rügt, übersieht sie zum einen, dass das Verwaltungsgericht - kapazitätsfreundlich - statt des von ihm ermittelten Werts von 18,0884 den von der Beklagten errechneten Wert von 19,366 zu Grunde gelegt hat, und zum anderen unterliegt sie einem Rechenfehler, weil sie in Zeile 13 ihrer Berechnung statt der zutreffenden Gruppenanzahl von (2 x 28 =) 56 eine Gruppenzahl von 58 und dementsprechend eine Zahl von 348 (statt 336) jährlich auszubildenden Studierenden annimmt. Bei Korrektur dieses Versehens ergibt sich - unter Beibehaltung der von der Klägerin entgegen der kapazitätsrechtlichen Übung nicht auf vier Nachkommastellen begrenzten Berechnung - ein Wert von 19,3611, der den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Wert unterschreitet. Eine Berechnung unter Begrenzung auf vier Nachkommstellen führt zu einem Wert von 19,3659, der ebenfalls noch unter dem von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommenen Wert liegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der CA des UaK von der Beklagten fehlerhaft angesetzt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht der angesetzte Wert von 3,1167 dem niedrigsten Wert, der nach der ÄAppO rechnerisch möglich ist, unterschreitet den im Beschluss der damaligen ZVS vom 9. September 2002 vor dem Hintergrund eines einheitlichen Anrechnungsfaktor von 0,5 (statt 0,5 und 0,3) vorgesehenen Wert von 4,25 erheblich und wirkt sich damit für die Studienbewerber grundsätzlich kapazitätsfreundlich aus. Dass bei der Berechnung des Aufschlags gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hieraus ein geringerer Wert als von der Klägerin angenommen resultiert, ändert daran nichts. Abgesehen davon erhöht sich der Wert gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO bei Zugrundelegung eines Anrechnungsfaktors von 0,5 und eines CA von 4,25 sowie der Begrenzung der Berechnung auf vier Nachkommastellen lediglich auf 20,1642 und ist damit nicht ergebnisrelevant.
Die Klägerin meint ferner - wie sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags näher ausführt -, die bei der Bestimmung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Prozentsatzes der tagesbelegten Betten zugrunde gelegte Gruppengröße von 4 sei zu niedrig angesetzt. Dies trifft nicht zu, wie das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat (UA S. 15 f.). Ebenso wie bei den früheren Gruppengrößen von 8 bzw. 3 die durchschnittliche Gruppengröße entgegen der Darstellung der Klägerin nicht 5,5, sondern - wie von ihr an anderer Stelle auch zutreffend angegeben - ([1/8 + 1/3)] : 2 =) 11/48 = 1/4,36 = 4,36 betragen hat, liegt sie nunmehr nicht bei 4,5, sondern bei ([1/6 + 1/3] : 2 =) 1/4 = 4. Auf die Perspektive des einzelnen zu einer Untersuchung herangezogenen Patienten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnung - 1/6 + (1/3 x 2) : 2 - übersieht, dass die vom Verwaltungsgericht und der KMK verwendete Formel bereits das Verhältnis zwischen Patient (1) und Größe der Gruppe (6 bzw. 3) berücksichtigt und auf diese Weise zum zutreffenden Ergebnis gelangt, wie im Übrigen auch eine Kontrollrechnung ([6 + 3 + 3] : 3 = 4) zeigt. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Formel zu einer noch deutlich geringeren durchschnittlichen Gruppengröße führt: (1/6 + [1/3 x 2] : 2 = (1/6 + 4/6) : 2 = 2,5/6 = 1/2,4. Soweit die Klägerin insoweit mit Dezimalzahlen rechnet und zu einem Wert von 0,4167 gelangt, entspricht dies nicht etwa einer Gruppengröße von 4,167, wie die Klägerin wohl meint, sondern bedeutet, dass ein Studierender je UaK-Stunde durchschnittlich 0,4167 Patienten „benötigt“, was eine durchschnittliche Gruppengröße je Patient von (1 : 0,4167 =) 2,4 bedeutet.
Soweit die Klägerin die Festlegung der Gruppengrößen in § 3 Abs. 2 Satz 9 ÄAppO für einen unzulässigen bundesrechtlichen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO darf die Approbation nur an Personen erteilt werden, die u. a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztliche Prüfung und über die Approbation regeln darf. Diese Ermächtigung umfasst auch die Normierung einzelner Anforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der Zahl der an Lehrveranstaltungen teilnehmenden Studierenden, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Intensität des Unterrichts und damit die Qualität der Ausbildung hat.
Soweit die Klägerin meint, der für die hier maßgebliche Übergangsregelung angesetzte Prozentwert von 15,5 %, müsse zumindest auf 17,5 % erhöht werden, geht sie ebenfalls fehl. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung (UA S. 14 ff.) sowie seinen Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. – (juris) zum streitgegenständlichen Semester [Humanmedizin WS 2019/20]), in dem er ausgeführt hat:
„[…] die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit [hat] die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17,1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17,1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse. Mit dem weiteren Einwand, der Wert von 15,5 % bilde nicht mehr die wahre Kapazität ab, er sei kapazitätsunfreundlich, übergeht die Beschwerde die 10 %-ige Erhöhung des Prozentwertes von 15,5, die zu einem Prozentwert von insgesamt 17,05 führt und damit nur marginal hinter dem Prozentwert von 17,1 zurückbleibt. Soweit die Beschwerde meint, der Normgeber habe auf den von ihm für richtig gehaltenen Wert von 17,1 % einen Sicherheitszuschlag von 10 % aufschlagen müssen, verkennt sie, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in den genannten Entscheidungen zum WS 2018/19 den Wert von 17,1 % nicht für zu niedrig gehalten, sondern lediglich die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet hat. Der noch nicht abschließend untersetzte Wert stellt die Übergangsregelung nicht in Frage. Im Übrigen muss ein vorläufig für richtig gehaltener Wert nicht mit einem Zuschlag versehen werden. Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15,5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift. Dass sich diese Übergangsregelung an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität orientiert hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden. Diese verkennt mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - und dem (vormals) festgesetzten Ende der Erprobungszeit bis zum SS 2018 die Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis 2025 (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018). Auch hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht und von der Beschwerde nicht substantiiert beanstandet auf die Gemeinsamkeiten zwischen Modell- und Regelstudiengang sowie darauf, dass der Verwendung des Prozentwertes von 15,5 kein unzulässiger Rückgriff auf eine frühere Fassung des § 17a KapVO zugrunde liegt, hingewiesen. Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).“
Entsprechendes hat der Senat auch in den Verfahren OVG 5 NC 15/20 u.a., Beschlüsse vom 30. Oktober 2020, juris, entschieden.
Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass Veranstaltungen des Moduls 38 (Blockpraktikum) außeruniversitär in Praxen niedergelassener Ärzte durchgeführt würden, so dass sie ebenso wie Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten berücksichtigt werden müssten, geht ins Leere. Das als Blockpraktikum umschriebene Modul 38 umfasst verschiedenste Lehrveranstaltungen. Die außeruniversitär in Lehrpraxen durchgeführten Praktika werden dabei ausweislich der Modulbeschreibung als „Praxiswoche“ bezeichnet und nicht als UaK gewertet. Bei den als UaK gezählten Lehrveranstaltungen handelt es sich dagegen um - inneruniversitäre - Lehrveranstaltungen in den Formaten „Supervidierte Patientenuntersuchung“ und „Patientennaher Unterricht“ (vgl. S. 11 f. des Modul 38 betreffenden Modulhandbuchs). In dem von der Klägerin insoweit ebenfalls genannten Modul 39 ist kein außeruniversitärer Unterricht vorgesehen.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), sind nicht gegeben, da bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens aus den unter 1. genannten Gründen sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat.
3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Hieran fehlt es, weil der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, „ob bei der Ermittlung der Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität die Gruppengröße für den Unterricht am Krankenbett mit g = 4 angesetzt werden darf oder ob nicht eine höhere (durchschnittliche) Gruppengröße in die Formel eingehen muss“ ausgelaufenes Recht zugrunde liegt und sich die Frage zudem aufgrund der o.g. Erwägungen beantworten lässt.
4. Soweit sich in der Zulassungsbegründung vom 4. Januar 2022 wiederholt die Anmerkungen finden, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, vermag die Klägerin nicht mit Erfolg darzulegen, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Im Rahmen der Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, bzw. die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; s. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Insoweit lässt die Klägerin bereits konkrete Darlegungen dazu vermissen, welche Beweisanträge sie mit welchen Beweisfragen und welchen Beweismitteln in der mündlichen Verhandlung, in der sie anwaltlich vertreten war, gestellt hat und mit welcher Begründung das Verwaltungsgericht diese Beweisanträge abgelehnt hat.
Soweit die Klägerin den Beweisantrag Anlage B1 des Protokolls meint, auf dessen Inhalt der Senat verweist, vermag sie nicht mit Erfolg eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die verwaltungsgerichtliche Ablehnung der Beweisanträge geltend zu machen.
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 BvR 2291/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die entsprechende Rüge der Willkür bedarf einer substantiierten Darlegung in der Zulassungsbegründung. Auch in Bezug auf diese Anforderungen fehlt es an klägerischen Darlegungen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Anlage B 1 des Protokolls abgelehnt mit der Begründung, es komme auf die Beweisfragen nicht an, weil dies allenfalls ein vertragswidriges Verhalten des Deutschen Herzzentrums darstellen würde, am Umfang des bereitgestellten Unterrichts am Krankenbett aber nichts ändere. Eine willkürliche Ablehnung des Beweisantrags macht die Klägerin insoweit nicht geltend, und eine solche ist im Übrigen auch nicht erkennbar. |
Das Vorstehende gilt entsprechend für den „2. Beweisantrag“, Anlage B 3 des Protokolls, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, weil keine beweisfähige Tatsache behauptet worden war, sondern es sich um Rechtsausführungen handelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).