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Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsnachfolge - Kleingärten - Festsetzung von Grünflächen für Dauerkleingärten - Bekanntmachungsanordnung - ergänzendes Verfahren - Bekanntmachung ohne Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB - Rügefrist - umweltbezogene Informationen - Abwägung - private Eigentümerinteressen - Außenbereich - tatsächliche Nutzung - Beeinträchtigung bei bestandssichernder Planung - Flächennutzungsplan


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 04.11.2022
Aktenzeichen OVG 2 A 9.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1104.OVG2A9.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 266 Abs 1 ZPO, § 47 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 8 Abs 2 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 35 BauGB, § 214 Abs 2 S 1 Nr 2b BauGB, § 214 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 215 BauGB, § 1 BekV BB, LEPlBE/BBV BB 2009/2015, BKleingG, Art 14 GG

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 122-2 „K...“.

Das Plangebiet befindet sich in P...am westlichen Rand eines Wohngebietes im nördlichen B...und umfasst eine Fläche von ca. 12,7 ha. Der überwiegende Teil der Flurstücke gehört zu verschiedenen Kleingartenanlagen und ist mit Lauben bebaut. Auf einigen Flurstücken im Plangebiet befinden sich Wohnhäuser. Etwas mehr als die Hälfte der Flurstücke steht im Privateigentum. Die übrigen Flächen befinden sich im Eigentum der Antragsgegnerin.

Im Osten grenzt das Plangebiet an den Gartenbereich der an der B...liegenden Doppelhäuser. Im Süden wird der Geltungsbereich durch die südliche Grenze des C...sowie die Südseite des Flurstücks 1...begrenzt. Im Westen grenzt das Plangebiet an die K...und teilweise an die A...sowie an die Rückseiten der an der A... und der am H...gelegenen Grundstücke bzw. an die Südseite der O.... Weiter westlich schließen sich das Gelände des K...und der P...an. Im Norden bilden die Rückseiten der am G...sowie die Nord- und Westseite der am Stichweg der B...gelegenen Grundstücke die Grenze des Plangebiets.

Ausweislich der Planbegründung ist es Ziel der Planung, die im Plangebiet vorhandenen Kleingartenanlagen planungsrechtlich als Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu sichern und die weitere Entwicklung von Wohngebäuden auszuschließen. Die bereits vorhandenen dauerbewohnten Häuser sollen in die Gesamtanlage integriert und in ihrer bestehenden Nutzung gesichert werden. Zudem soll eine dauerhafte Erschließung festgelegt werden. Der Bebauungsplan setzt dazu im Wesentlichen Grünflächen für private Dauerkleingärten und Erholungsgärten fest. Hinsichtlich der bereits vorhandenen zum Dauerwohnen genutzten Gebäude werden reine Wohngebiete festgesetzt. Die Wohngebietsfläche wird dabei ausgehend von der straßenseitigen Gebäudekante mit einem Abstand von fünf Metern auf den einzelnen Grundstücken begrenzt. Für die verbleibenden Grundstücksanteile erfolgt eine Festsetzung als Grünflächen für private Hausgärten.

Die Antragstellerin ist seit dem 5. Oktober 2022 Eigentümerin von neun im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken, die ca. 2,4 ha umfassen und Teilflächen der Kleingartenanlage „H...“ sind (Gemarkung B..., Flur 2..., Flurstücke 1...). Sie hat diese während des Normenkontrollverfahrens von der O...(im Folgenden: frühere Antragstellerin) erworben. Der Bebauungsplan trifft für sämtliche Flurstücke der Antragstellerin die Festsetzung „Grünfläche für private Dauerkleingärten“. Der Flächennutzungsplan der L...weist diese als Grünflächen für Dauerkleingärten aus.

Die frühere Antragstellerin hatte auf den am östlichen Rand des Plangebiets gelegenen Flurstücken 1... und 1...(ca. 1,1 ha) die Errichtung von insgesamt acht zweigeschossigen Einfamilienhäusern beabsichtigt. Einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juni 2015 abgelehnt, weil der Vorhabenstandort im Außenbereich liege und die Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen (VG 4 K 5042/15). Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. 122-2 sei erst in Aufstellung begriffen und die streitgegenständlichen Grundstücke nähmen nicht im Sinne des § 34 BauGB am Bebauungszusammenhang teil. Der Innenbereich ende nach der Bebauung entlang der B.... Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 abgelehnt (OVG 2 N 45/17).

Dem Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:

Am 2. Dezember 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der L... die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung Nr. 122 „K...“, dessen Geltungsbereich u.a. die Grundstücke der Antragstellerin umfasste. In der Folgezeit wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. In ihrer Sitzung am 7. Mai 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung, den Bebauungsplan Nr. 122 in den Bebauungsplan Nr. 122-1 „G...“ und den Bebauungsplan Nr. 122-2 „K...“ aufzuteilen, den Geltungsbereich des letztgenannten Planentwurfs zu erweitern und diesen öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der L... Nr. 7/2014 vom 28. Mai 2014 fand die Auslegung im Zeitraum vom 10. Juni bis zum 11. Juli 2014 statt. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere diskutierte geplante Verbreiterung des C...führte zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs. Die eingeschränkte öffentliche Auslegung dieses geänderten Entwurfs wurde im Amtsblatt der L...Nr. 8/2016 vom 28. Juli 2016 bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 15. August bis zum 23. September 2016.

Mit Schreiben vom 20. September 2016, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22. September 2016, rügte die frühere Antragstellerin, die planungsrechtliche Festschreibung der Nutzung als Kleingärten sei nicht erforderlich und greife in unverhältnismäßiger Weise in ihre Rechte als Eigentümerin ein. Es handle sich zudem nicht um schutzwürdige Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, da die Bestandsgebäude überwiegend zu groß seien und keine vertragliche Grundlage für die Nutzung der Kleingärten existiere. Die Stellungnahme setzte sich in der Abwägung zum Bebauungsplan nicht durch.

Nach einer weiteren geringfügigen Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte eine erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung, die im Amtsblatt der L... Nr. 3/2017 vom 30. März 2017 bekanntgemacht wurde.

Der Bebauungsplan wurde am 6. Dezember 2017 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Nach der Ausfertigung wurde er im Amtsblatt der L... Nr. 13/2017 vom 28. Dezember 2017 bekanntgemacht.

Mit am 28. Dezember 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die frühere Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

Der Bebauungsplan sei in formeller Hinsicht fehlerhaft, weil die umweltbezogenen Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegungen nicht vollständig zugänglich gemacht worden seien. Diese seien in den Bekanntmachungen nicht ausführlich und spezifisch benannt worden, weshalb nicht ersichtlich sei, welche Erhebungen, Untersuchungen und Stellungnahmen die Antragsgegnerin für den Umweltbericht ausgewertet habe. Darüber hinaus sei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans keine Bekanntmachungsanordnung vorausgegangen. Auch der Bekanntmachungsinhalt sei fehlerhaft, da die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan fehlerhafte Daten bzw. Angaben enthalte.

In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan schon deshalb fehlerhaft, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle. Die Antragsgegnerin habe kein Konzept, wie sie den Plan - ggf. auch gegen den Willen der Antragstellerin als Eigentümerin betroffener Flächen - verwirklichen wolle, so dass ein nicht umsetzbarer Bebauungsplan vorliege. Zudem werde das Entwicklungsgebot verletzt, weil der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Flächennutzungsplan seinerseits unwirksam sei. Es fehle an der besonderen städtebaulichen Rechtfertigung für die Darstellung von Grünflächen. Der Flächennutzungsplan berücksichtige hinsichtlich der hier betroffenen Flächen weder den Umstand, dass diese überwiegend im Privateigentum stünden, noch das Fehlen einer kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Des Weiteren missachte der Bebauungsplan die Erfordernisse der Raumordnung. Nach dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg und dem Landesentwicklungsprogramm handle es sich bei dem Plangebiet nicht um einen hochwertigen Freiraum, sondern um eine innerörtliche Fläche, bei der die Siedlungsentwicklung maßgebliches Ziel sei. Die Entwicklung des Plangebiets zu Wohnzwecken führe in Anbetracht des benachbarten weitläufigen Parks B...dazu, dass Wohnen und Erholung einander räumlich zugeordnet würden und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden.

Der Bebauungsplan verstoße außerdem gegen das Abwägungsgebot, weil die Belange der betroffenen Eigentümer nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden seien. Sie, die frühere Antragstellerin, könne durch die getroffenen Festsetzungen auf ihren Grundstücken keine für sie sinnvolle Bautätigkeit mehr vornehmen. Die Begründung des Bebauungsplans erwähne zwar die Eigentumsverhältnisse der überplanten Fläche, setze sich aber inhaltlich nicht mit diesem Aspekt auseinander. Planungsalternativen seien ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Die Antragsgegnerin verkenne, dass das Plangebiet nicht dem Außenbereich zuzuordnen sei, sondern zum unbeplanten Innenbereich gehöre, in dem der Schutzstatus der Eigentümer höher sei. Fehlerhaft sei zudem die Einordnung der in Rede stehenden Kleingärten als solche im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Die im Plangebiet vorhandenen Kleingärten würden diesen Anforderungen nicht genügen, weshalb sie keinen besonderen Schutz beanspruchen könnten. Das Gemeinwohl, die Interessen der derzeitigen Nutzer und Nutzerinnen sowie der für die Zukunft erkennbare Bedarf an innenstadtnahen Kleingartenflächen seien überdies keine hinreichend gewichtigen Allgemeinbelange, hinter denen die privaten Belange zurücktreten müssten. Es bleibe außer Betracht, dass sich unmittelbar westlich an das Plangebiet der weitläufige Park B...anschließe. Diesem gegenüber komme dem um ein vielfaches kleineren Plangebiet kein bedeutender Erholungswert mehr zu. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich der Bedarf an innenstadtnahen Kleingartenflächen ergebe und warum dieser so hoch sei, dass er eine derartige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke rechtfertige.

Die Antragsgegnerin hat während des Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Auf der Grundlage einer Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der L... vom 21. August 2019 ist im Amtsblatt Nr. 12/2019 vom 5. September 2019 das rückwirkende Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 122-2 „O...“ zum 28. September 2017 bekannt gemacht worden. Einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB hat diese Bekanntmachung nicht enthalten.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie das Verfahren anstelle der ausscheidenden früheren Antragstellerin fortführe und sich die bisher erhobenen Einwendungen vollumfänglich zu eigen mache.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 122-2 „K...“ der L..., beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 6. Dezember 2017 und bekanntgemacht am 5. September 2019 im Amtsblatt der L...Nr. 12/2019, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern, insbesondere genügten die Auslegungsbekanntmachungen den Anforderungen. Der Bebauungsplan ziele im Wesentlichen auf die Sicherung bestehender Nutzungen. Besondere Fachgutachten seien nicht erforderlich gewesen. Die Umweltprüfung sei auf der Grundlage vorhandener Umweltinformationen und einfacher Erfassung vor Ort durchgeführt worden.

Materielle Fehler lägen ebenfalls nicht vor. Aus der Planbegründung und den Abwägungstabellen ergebe sich, dass sie sich der privaten Eigentumsverhältnisse bewusst gewesen sei und eine Abwägung mit den eigentumsbezogenen Belangen der Antragstellerin stattgefunden habe. Es zeige sich jedoch, dass künftigen Bebauungsabsichten die planungsrechtliche Einordnung der Flächen als Außenbereich, die bereits seit mehreren Jahrzehnten ausgeübte kleingärtnerische Nutzung und die vorbereitende Bauleitplanung entgegenstehe. Dass bei einer Kollision verschiedener Belange eine Entscheidung zugunsten des einen unter Zurückstellung des anderen Belangs getroffen werden müsse, sei die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Es handle sich um teilweise schon seit über 100 Jahren bestehende Kleingartenanlagen, die gemeinsam ein zusammenhängendes großes Kleingartengebiet bilden würden. Neben den wirtschaftlichen Nutzen der Kleingärten sei der Freizeit- und Erholungswert getreten. Auch die sozialpolitische Bedeutung sei wichtig. Sie böten einen Ausgleich zur dichten Bebauung, förderten die Gesundheit und trügen zu verbesserten Lebensverhältnissen bei. Es gebe eine lange Warteliste von Interessenten für Kleingärten, die aktuell nicht vermittelt werden könnten. Das bestehende Defizit könne insbesondere in B...bereits jetzt nicht ausgeglichen werden. Das Interesse, diesen Mangel durch die Planung zumindest teilweise zu mildern, sei zu Recht als hoch bewertet worden, zumal die Gemeinde städtebaulich verpflichtet sei, Räume für Kleingärten zur Verfügung zu stellen. Der P...diene als Teil des UNESCO-Weltkulturerbes dem Verweilen im öffentlichen Raum, während der Kleingarten als Ergänzung zum öffentlichen Grünstrukturensystem der privaten Nutzung, dem Anbau von Obst und Gemüse und der Ruhe diene.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte (1 Band), die beigezogene Streitakte des Verwaltungsgerichts Potsdam zum Verfahren VG 4 K 5042/15 (1 Band), den beigezogenen Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan (3 Aktenordner) und den weiteren Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Hefter „Fehlerrüge“) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist mit der Eintragung in das Grundbuch von B...am 5. Oktober 2022 Rechtsnachfolgerin der früheren Antragstellerin geworden und konnte den anhängigen Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befand, als Partei übernehmen und fortführen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. zur Anwendbarkeit im Normenkontrollverfahren OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 - 2 A 9/92 -, NVwZ 1997, 506 [506 f.]).

2. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB statthafte Normenkontrollantrag ist fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der L... vom 28. Dezember 2017 erhoben worden. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie als Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen und durch bauplanerische Festsetzungen in ihrer baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt werden, unmittelbar in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 10). Ihr fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das für einen antragsbefugten Antragsteller nur zu verneinen ist, wenn er dadurch, dass die Norm entsprechend seines Antrags für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 28.17 -, juris Rn. 44). Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde die rechtlichen Möglichkeiten der Antragstellerin verbessern, die Grundstücke nach ihren Vorstellungen zu nutzen, da die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Zukunft erheblich eingeschränkt wird.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

1. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist nicht auf die von der Antragstellerin beanstandeten Fehler beschränkt, sondern es hat eine Prüfung von Amts wegen zu erfolgen. Denn die in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmte Jahresfrist, deren Ablauf zur Unbeachtlichkeit nicht rechtzeitig gerügter Fehler führen würde, hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu laufen begonnen. In der Bekanntmachung im Amtsblatt der L... vom 5. September 2019, mit der der Bebauungsplan rückwirkend zum 28. Dezember 2017 in Kraft gesetzt worden ist, fehlte der für den Fristbeginn gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erforderliche Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen. Durch die ursprüngliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28. Dezember 2017, die einen solchen Hinweis enthielt, wurde die Rügefrist nicht in Gang gesetzt, da erst eine wirksame Bekanntgabe diese auszulösen vermag (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: April 2022, BauGB § 215 Rn. 39). Diese Bekanntmachung war mangels Bekanntmachungsanordnung indes unwirksam (s.u.).

2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet weder an formellen Fehlern (a), noch an materiellen Mängeln (b).

a) Der Bebauungsplan ist nicht aus formellen Gründen unwirksam.

aa) Soweit die Antragstellerin rügt, die Auslegungsbekanntmachungen in den Amtsblättern der L...vom 28. Mai 2014, S. 13 ff., vom 28. Juli 2016, S. 5 f., und vom 30. März 2017, S. 8 ff., seien fehlerhaft, weil es jeweils an einem ausreichenden Hinweis fehle, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, hat dies keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht verletzt.

(1) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des Bebauungsplans anschließend geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen. Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung ist es, den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Information und zur Beteiligung durch Äußerung von Anregungen und Bedenken zu geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2021 - OVG 2 A 22.19 -, juris Rn. 31). Hieraus folgt, dass die Bekanntmachung der Auslegung in einer Weise zu erfolgen hat, die geeignet ist, den interessierten Bürgerinnen und Bürgern ihr Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Der gewählte Inhalt der Bekanntmachung muss diese spezifische „Anstoßfunktion“ auslösen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22/80 -, juris Rn. 15ff. zur Vorgängerregelung in § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG).

Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.Hierfür ist es unerlässlich, dass die Bekanntmachung der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglicht, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7/18 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7/19 -, juris Rn. 12 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 -, juris Rn. 80 und Urteil vom 23. November 2017 - OVG 2 A 17.15 -, juris Rn. 43).

(2) Die Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der L...vom 28. Mai 2014 ist nicht zu beanstanden. Sowohl für den Umweltbericht als auch für die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgt eine nach Themenblöcken getrennte schlagwortartige Charakterisierung der jeweils betroffenen Umweltthemen. Es kann hier offen bleiben, ob der Umweltbelang „Bäume“ bzw. „Baumschutz“ durch das Schlagwort „Vegetation“ in einer der Anstoßfunktion genügenden Weise abgebildet worden ist. Bedenken ergeben sich daraus, dass der Umweltbericht Informationen zum Baumbestand im Plangebiet, zur voraussichtlichen Betroffenheit geschützter Bäume und etwaigen Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 und der Potsdamer Baumschutzverordnung enthielt und sich die bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebene Stellungnahme des Fachbereichs 443 (Natur und Umwelt) vom 23. September 2013 ebenfalls auf den Baumschutz bezog, das Schlagwort „Vegetation“, mit dem der gesamte Inhalt des Umweltberichts zum Themenblock „Schutzgut Pflanzen“ in der Auslegungsbekanntmachung umrissen werden sollte, aber keinen informativen Mehrwert gegenüber dem in der Überschrift verwendeten Begriff „Pflanzen“ bot und das Schlagwort „Obstbäume“, das bei den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum „Schutzgut Pflanzen“ aufgeführt wurde, nur einen Ausschnitt dieses Umweltbelangs betraf. Selbst wenn darin eine nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügende Angabe zu sehen sein sollte, wäre ein solcher Verstoß jedoch gemäß § 214 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) BauGB unbeachtlich, da nur eine einzelne Angabe dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren, gefehlt hätte. Die übrigen verfügbaren umweltbezogenen Informationen wurden vollständig und in einer der Anstoßfunktion genügenden Weise dargestellt.

Die Rüge der Antragstellerin, aus der Auslegungsbekanntmachung ergebe sich für die Öffentlichkeit nicht, welche Stellungnahmen und Gutachten dem Umweltbericht zugrunde lägen bzw. welche Erhebungen, Untersuchungen und Stellungnahmen die Antragsgegnerin für den Umweltbericht ausgewertet habe, bleibt ohne Erfolg. Dies gilt auch hinsichtlich ihres Einwands, es werde nicht deutlich, ob die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Grundlage des Umweltberichts geworden seien. Denn diese Angaben müssen nicht Inhalt der Auslegungsbekanntmachung sein. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthält keine Verpflichtung, die verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben, also darzulegen, ob etwa Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen oder Einwendungen Privater vorliegen. Der Begriff der „Arten“ umweltbezogener Informationen verlangt nur, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Denn die Anstoßwirkung geht vom Inhalt eines Dokuments aus, nicht von seiner Eigenart als Gutachten oder Stellungnahme und ebensowenig von der Benennung des Autors oder Urhebers einer Umweltinformation (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7/19 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7/18 -, juris Rn. 19 ff.). Es ist auch nicht Aufgabe der Auslegungsbekanntmachung, detailliert Auskunft über die Grundlagen des Umweltberichts zu geben. Maßgeblich ist, ob sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ihrer Anstoßfunktion genügt. So muss sich jede verfügbare Umweltinformation thematisch in ihr wiederfinden, auch wenn sie nicht in den Umweltbericht eingeflossen ist. Andererseits müssen nicht alle Stellungnahmen oder Umweltinformationen aufgeführt werden, die dasselbe Thema behandeln, selbst wenn sie für den Umweltbericht ausgewertet worden sind. Es kommt allein auf die inhaltliche, nicht auf die formale Vollständigkeit der Bekanntmachung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7/19 -, juris Rn. 22 f.).

(3) Die Auslegungsbekanntmachungen in den Amtsblättern der L...vom 28. Juli 2016 und vom 30. März 2017 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dienten jeweils nach Änderung des Planentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und enthielten inhaltlich übereinstimmend ausführlichere Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen. Der Umweltbelang „Bäume“ bzw. „Baumschutz“ wurde in diesen Bekanntmachungen explizit benannt.

bb) Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Bebauungsplan ist im Amtsblatt der L...vom 5. September 2019 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und der Bebauungsplan rückwirkend zum 28. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die ursprüngliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28. Dezember 2017 war unwirksam.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, soweit - wie hier - eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Soweit das Bundesrecht darüber hinaus keine weiteren Regelungen trifft, gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde. Bei der Bekanntmachung sind danach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 BbgKVerf und der auf ihrer Grundlage erlassenen Bekanntmachungsverordnung zu erfüllen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28. Dezember 2017 wurde diesen Anforderungen nicht gerecht, weil ihr entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV keine Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der L...als zuständigem Hauptverwaltungsbeamten vorausgegangen war, die in den Akten schriftlich hätte vermerkt, datiert und mit seiner Unterschrift versehen werden müssen. Dieser Fehler ist nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich geworden, denn die frühere Antragstellerin hatte ihn in ihrem an die Antragsgegnerin adressierten Rügeschriftsatz vom 28. Dezember 2018 fristgerecht geltend gemacht. Die aktenkundige Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 21. August 2019, die Grundlage der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 5. September 2019 war, genügte den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV.

cc) Keinen Erfolg hat die Rüge der Antragstellerin, der Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der L...vom 5. September 2019 sei fehlerhaft, weil die zusammenfassende Erklärung, auf die darin verwiesen werde, als Datum der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung fälschlicherweise den 8. November 2017 (statt 6. Dezember 2017) nenne und überdies ihren Hinweiszweck verfehle, indem sie hinsichtlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf eine Anlage 1 Bezug nehme, die der zusammenfassenden Erklärung aber nicht beigefügt sei. Selbst wenn in diesen offensichtlichen redaktionellen Fehlern Mängel der zusammenfassenden Erklärung zu sehen sein sollten, hätten diese keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB ist nicht als Vorschrift genannt, deren Verletzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 214 BauGB beachtlich ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die zusammenfassende Erklärung einen zustande gekommenen Bebauungsplan voraussetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: April 2022, BauGB § 10a Rn. 6).

b) Der Bebauungsplan ist nicht aus materiellen Gründen unwirksam.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15/99 -, juris Rn. 5 m. w. Nachw.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 30.08 -, UA S. 17). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wäre, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Vielmehr war die Verhinderung weiterer Wohnbebauung ausdrückliches städtebauliches Ziel der Planung, um die bestehenden Kleingartenanlagen zu erhalten (vgl. S. 9, 34 der Begründung zum Bebauungsplan). Die planerische Sicherung der Kleingärten war wegen des privaten Eigentums notwendig, weil die Antragsgegnerin anderenfalls nicht zuverlässig verhindern könnte, dass die Verpachtung des Geländes zur kleingärtnerischen Nutzung zu Gunsten einer rentableren Verwertung beendet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 - OVG 2 A 5.08 -, juris Rn. 42 a. E.). Erst durch die Festsetzung im Bebauungsplan werden die Flächen als Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gesichert (vgl. § 1 Abs. 3 BKleingG). Ein Nachweis für einen entsprechenden gegenwärtigen Bedarf ist nicht erforderlich, da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris Rn. 29).

Die Planung verstößt auch nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Der Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht umsetzbar, weil sie die darin einzig festgesetzte Nutzung auf ihren Grundstücken ablehne, greift schon deshalb zu kurz, weil es sich um eine rein bestandssichernde Planung handelt, die keiner Umsetzung bedarf. Die Flächen unterfallen bereits mit der Festsetzung dem Bundeskleingartengesetz.

bb) Der Bebauungsplan ist nicht unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zustande gekommen.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Gebot verlangt nicht die strikte Übernahme der im Flächennutzungsplan enthaltenen Planung in den Bebauungsplan. Vielmehr lässt der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, die Grundzüge des Flächennutzungsplans bleiben unangetastet, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch Abweichungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, juris Rn. 7). Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den (engeren) Bereich des Bebauungsplans in sich schlüssig bleibt (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 -, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Nach der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans der L... (Stand: Januar 2013) ist das Plangebiet ganz überwiegend als „Grünfläche, Zweckbestimmung Dauerkleingarten“ bezeichnet. Die Ausweisung im Bebauungsplan entspricht damit im Wesentlichen und insbesondere im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin der Darstellung im Flächennutzungsplan. Nur im nordwestlichen Teil des Plangebiets sind Flächen um die Einmündung zur O... sowie ein Bereich von Flurstücken nördlich davon im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche W 3 (GFZ 0,2 - 0,5)“ dargestellt. Der Bereich an der O... wurde im Bebauungsplan entsprechend als reines Wohngebiet festgesetzt. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Festsetzung von Grünflächen in diesem Bereich durch den Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden sollte. Denn die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan wird durch die Festsetzung einer Grünfläche für private Dauerkleingärten in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche mittlerer Dichte, unmittelbar angrenzend an die großflächige Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten, dargestellt ist, nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 -, juris Rn. 25 und Urteil vom 15. Oktober 2008 - OVG 2 A 5.08 -, juris Rn. 21).

Für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans wäre es vorliegend aber auch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden wäre, weil hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende großräumige Gesamtkonzeption geordneter städtebaulicher Entwicklung schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil das Plangebiet des Bebauungsplans nur einen kleinen Ausschnitt des Flächennutzungsplans betrifft.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läge auch kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, wenn ihre Einschätzung zuträfe, dass die ihre Grundstücke betreffende Darstellung im Flächennutzungsplan mangels Berücksichtigung privater Eigentümerbelange und unzutreffender Erfassung der tatsächlichen Verhältnisse unwirksam wäre. Denn der Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beschränkt sich nicht auf den Fall der Missachtung der Anforderungen des Entwicklungsgebots bei wirksamer Darstellung des Flächennutzungsplans. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn mangels wirksamer Darstellung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich ein Entwickeln des Bebauungsplans, der diesen Teilbereich betrifft, unmöglich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. März 1993 - 5 S 2091/92 -, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 2016 - 12 KN 187/15 -, juris Rn. 53).

cc) Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB).

(1) Das Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg enthält lediglich Grundsätze der Raumordnung und keine zielförmigen Festlegungen, an die ein Bebauungsplan anzupassen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - OVG 2 A 34.18 -, juris Rn. 43).

(2) Ein Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan liegt nicht vor. Maßgeblich ist insoweit nicht der am 1. Juli 2019 nach Beschlussfassung über den Bebauungsplan in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, sondern der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltende Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B).

Soweit die Antragstellerin eine Missachtung der Ziele in Ziffer 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B und der Grundsätze in Ziffer 2.8 und 4.1 LEP B-B rügt, weil das Plangebiet innerhalb eines vorhandenen Siedlungsgebietes mit gegebenen Versorgungs- und Infrastrukturen liege, ihm ein bisher nicht ausgeschöpftes Entwicklungspotential zukomme und es deshalb zu Wohnsiedlungsflächen zu entwickeln sei, ist ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin bewegt sich mit ihrer Planung innerhalb des Rahmens, den der LEP B-B aufzeigt. Denn auch wenn das Plangebiet dem „Gestaltungsraum Siedlung“ zugewiesen ist, bedeutet dies nicht, dass dort nur Wohnbebauung zulässig ist. Der Begründung zu Ziffer 4.5 LEP B-B (S. 38 f.) ist vielmehr zu entnehmen, dass den Kommunen zur Binnendifferenzierung dieses Gestaltungsraumes „große Spielräume“ zukämen und innerhalb dieses Gestaltungsraumes „dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt Rechnung zu tragen“ sei. Der Gestaltungsraum umfasse Räume, in denen auf der Ebene der Landesplanung eine Siedlungsentwicklung „grundsätzlich ermöglicht“ werde. Maßstabsgerechte Differenzierungen seien durch nachfolgende Planungsebenen vorzunehmen, so dass der festgelegte Gestaltungsraum „nicht mit Bauflächen gleichzusetzen“ sei. Dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin zur Steuerung der Freiraumentwicklung nach der Festlegung in Ziffer 5.2 (Z) des LEP B-B ist entgegenzuhalten, dass das Plangebiet überwiegend nicht im Freiraumverbund liegt und dieser nur unwesentlich betroffen ist (vgl. Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 27. September 2013).

Darüber hinaus lässt die Antragstellerin die Zielsetzung in Ziffer 4.5 Abs. 3 LEP B-B außer Betracht, wonach die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten in Wohnsiedlungsflächen nur zulässig sei, wenn sie siedlungsstrukturell an die vorhandenen Siedlungsgebiete angebunden seien und die Erschließung gesichert sei. In der Begründung (S. 39) wird dies dahingehend konkretisiert, dass eine Umwandlung von Wochenendhaus- und Kleingartengebieten „nur im Einzelfall“ erfolgen solle. Grundsätzlich seien dies Nutzungen des Außenbereichs, für die eine Umnutzung als Dauerwohngebiet nicht in Frage komme. Mit diesen Vorgaben steht die Planung der Antragsgegnerin in Einklang. Ferner hat auch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg im Rahmen der Behördenbeteiligung keine Bedenken bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans geäußert, sondern die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt (vgl. Schreiben vom 10. Juni 2013, vom 27. September 2013 und vom 23. August 2016).

dd) Die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist nicht zu beanstanden. Dem Gebot der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) wurde genügt.

(1) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. zum Ganzen u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 -, juris Rn. 41).

Der Plangeber darf durch seine Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder aufheben. In der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange muss die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen beachtet werden. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen hierbei umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, juris Rn. 23 m. w. Nachw.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 17). Das Gewicht des Eingriffs muss zudem zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 -, juris Rn. 53 f.).

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Wie bereits erwähnt, entspricht § 2 Abs. 3 BauGB inhaltlich der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt. Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Im Einzelnen geht es um deren Wertigkeit bzw. Qualität in der gegebenen städtebaulichen Situation, um Art und Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, die die Betroffenheit abschwächen oder kompensieren können. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins der Belange durch die Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Die Bewertung zielt auf die Feststellung der objektiven Gewichtigkeit, die den betroffenen Belangen zukommt, und unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 -, juris Rn. 32 m. w. Nachw.).

Hieran gemessen hat eine Abwägung der betroffenen Belange stattgefunden, in die die Antragsgegnerin alle Belange eingestellt hat, die nach Lage der Dinge in sie einzustellen waren. Auch haben die betroffenen privaten Belange mit der ihnen zukommenden Bedeutung Eingang in die Abwägung gefunden. Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen ist nicht zu beanstanden.

(2) Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange in den wesentlichen Punkten hinreichend ermittelt und bewertet. Insbesondere hat sie die Ausgangssituation zutreffend erkannt und sich ausreichend Klarheit über die gegenwärtige Prägung des Gebiets verschafft.

(a) Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (Stand: Juni 2017) hat sie ermittelt, welche Grundstücke im Plangebiet im Privateigentum stehen und deshalb von der Planung in besonderer Weise betroffen sein würden. Zur Verdeutlichung des Verhältnisses zwischen privaten und öffentlichen Flächen hat sie in einer tabellarischen Übersicht die Eigentumsstrukturen getrennt nach den einzelnen Gartenanlagen aufgeschlüsselt (S. 10 f. der Planbegründung). Zudem wurden die Eigentumsverhältnisse in Anlage 1 zur Begründung mit Stand vom 24. Januar 2017 grafisch dargestellt (S. 92). Die Antragsgegnerin konnte für jedes im Privateigentum stehende Flurstück erkennen, ob und in welchem Umfang es durch die Planung berührt wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurde damit hinreichend festgestellt, welche Grundstückseigentümer von der Planung betroffen waren. Hinsichtlich sämtlicher Flurstücke hat sie eine Zuordnung zu den einzelnen Kleingartenanlagen vorgenommen bzw. ermittelt, welche Flurstücke davon ganz oder teilweise ausgenommen waren (S. 10). Die Gebiets- und Bestandssituation wird in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Gartenanlagen, Wohngebäude, privaten Gärten, sonstigen Flächen, Erschließungswege und des ruhenden Verkehrs ausführlich dargestellt (S. 11 - 16). Sie hat sich dazu u.a. auf die Feststellungen im Kleingarten-Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Potsdam 2007 und eigene Ortsbegehungen gestützt (S. 27). Tragfähige Anhaltspunkte für eine unzutreffende Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse liegen nicht vor.

Soweit die Antragstellerin moniert, dass in der Begründung nur in einem Satz auf den Bauvorbescheidsantrag aus dem Jahr 2015 verwiesen werde (S. 80), ansonsten aber an keiner anderen Stelle ihre Belange angesprochen würden, ist kein Ermittlungsfehler festzustellen. Die Ausgangssituation auf den Grundstücken der Antragstellerin und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Bereits aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 4 K 5042/15) war ihr bekannt, welche Flurstücke im Plangebiet der (früheren) Antragstellerin gehörten und dass diese nahezu die gesamte Fläche der Gartenanlage „H___“ umfassten. Zudem ergibt sich dies aus der Abwägungstabelle, die der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan vom 6. Dezember 2017 zugrunde lag. Darin hat sich die Antragsgegnerin mit den von der früheren Antragstellerin mit Schreiben vom 20. September 2016 vorgebrachten Einwänden ausführlich auseinandergesetzt.

(b) Die Antragsgegnerin hat der Abwägung zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die im Privateigentum stehenden Grundstücke vor der Überplanung im Außenbereich (§ 35 BauGB) befanden und die Rechtsposition der Eigentümer dadurch eingeschränkt ist (S. 15, 81, 82 der Planbegründung). Der Senat teilt nach eigener Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Potsdam aus dem vorbezeichneten Verfahren über die Erteilung des Vorbescheides, dass der Bebauungszusammenhang nach den Wohnhäusern entlang der B...endet und die westlich davon gelegenen Grundstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind. Weder vermögen die vereinzelten Wohngebäude in den Kleingartenanlagen den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit dieser Bebauung zu vermitteln noch gibt es topographische Besonderheiten, die die Grundstücke noch als zugehörig zu dieser Bebauung erscheinen lassen. Ein Kleingartengebiet wird auch nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, dass die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55/81 -, juris Rn. 11). Diesem Eindruck widerspricht nicht, dass es in den Kleingartenanlagen insbesondere für Vereinszwecke genutzte Gebäude gibt, die größer als 100 qm sind. Denn diese sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage, Größe, Bauweise und Art der Nutzung nicht geeignet, eine die Merkmale des § 34 Abs. 2 BauGB erfüllende Bebauung darzustellen.

(c) Des Weiteren ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die im Privateigentum stehenden Grundstücke aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung zu einem Kleingartengebiet gehören und damit kein Bauland sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelte es sich schon vor der Festsetzung um Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, da eine typische und die Anlage in ihrer Gesamtheit prägende kleingärtnerische Nutzung zu verzeichnen ist.

Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 4 C 73/80 -, juris Rn. 17). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. der Begriff ist durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet. Als Nutzung steht nicht die bauliche Nutzung, sondern die Gartennutzung im Vordergrund, welche notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf beinhaltet; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1999 - 2 E 29/96.N -, juris Rn. 45 m. w. Nachw.). Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind taugliche Abgrenzungskriterien. Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine wertende Gesamtbetrachtung anhand der vorstehend genannten Kriterien voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 - OVG 2 A 5.08 -, juris Rn. 28).

In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen ferner gefordert, dass die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen muss, was in der Regel anzunehmen ist, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Hierbei ist auf den Charakter der gesamten Anlage abzustellen. Die Beurteilung der vorhandenen Baulichkeiten hat auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG zu erfolgen, wonach im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist, die nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG). Das bedeutet auch, dass sie nicht eine Höhe haben darf, die sie nach den landesbaurechtlichen Vorschriften dazu geeignet macht, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55/81 -, juris Rn. 17), hier mithin eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BbgBO). Allerdings hindert eine „altrechtliche“, mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung (vgl. § 20a Nr. 8 BKleingG) nicht die Einstufung des Grundstücks als Kleingartenland, und zwar selbst dann, wenn die Wohnnutzung überwiegt. Dies muss auch bei übergroßen Lauben (ohne Wohnnutzung) gelten, die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützt sind. Der Charakter als Wochenendhausgebiet lässt sich bei der Gesamtbewertung ferner nicht schon damit begründen, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einer mehr oder weniger großen Zahl von Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhalten. Wenn die Nutzer eines Kleingartengebiets den Erholungszweck gegenüber dem kleingärtnerischen Anbau stärker in den Vordergrund stellen als es das Bundeskleingartengesetz zulässt, so entsteht damit nicht zwangsläufig ein Wochenendhausgebiet und verliert das so genutzte Kleingartengelände nicht zwangsläufig die Sicherungsbedürftigkeit und Sicherungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung. Verletzungen des Kleingartenrechts können mit den dort eröffneten Mitteln einer Abmahnung und Kündigung der Pachtverhältnisse und unter Umständen auch mit bauaufsichtlichem Einschreiten begegnet werden. Ein Wochenendhausgebiet entsteht aus der Fehlentwicklung einer Kleingartenanlage nur, wenn dessen Merkmale das Gebiet dauerhaft so prägen, dass eine Wiederherstellung des Kleingartencharakters erkennbar nicht ernstlich mehr erwartet werden kann (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 - OVG 2 A 5.08 -, juris Rn. 29 m. w. Nachw.).

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan festgestellt, dass der größte Teil der insgesamt 173 Parzellen im Plangebiet kleingärtnerisch genutzt wird. Zwar ist auf einigen Parzellen eine verstärkte Erholungsnutzung zu erkennen (S. 13 d. Planbegründung). Auch dort ist aber eine untergeordnete kleingärtnerische Nutzung noch feststellbar (ebd.). Selbst die sechs Flurstücke am Weg „K...“, die als einzige keinem Gartenverein zugeordnet sind, unterscheiden sich trotz ihrer Nutzung als Erholungs- bzw. Hausgärten in der Wahrnehmung nur unwesentlich von den sie umgebenden Kleingärten (S. 13 f.). Die im Plangebiet vorhandenen Wohngebäude verfügen mit einer Ausnahme über nur eine Wohnung (S. 13; drei am C..., sieben am Weg „K...“, jeweils eins in der Gartenanlage H..., an der K... und am H...). Für diese Grundstücke wurde mit einer Ausnahme im Bebauungsplan die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ und „Grünfläche mit Zweckbestimmung Hausgarten“ getroffen. Ihnen wird keine prägende Wirkung zugeschrieben (S. 35). Dies gilt auch für die Lauben, in denen keine ständige Wohnnutzung stattfindet, die aber größer als 24 qm sind und sich als Wochenend- oder Ferienhaus eignen würden (S. 13). Die Antragsgegnerin misst diesen Gebäuden kein solches Gewicht bei, dass sie die Umgebung als Wochenendhaus- oder Erholungsgrundstücksgebiet zu prägen vermögen, da sie ihrer Zahl nach offenbar untergeordnet sind und sich recht verstreut inmitten einer weitgehend kleingärtnerisch geprägten Umgebung befinden (vgl. auch die Fotos in der beigezogenen Streitakte VG 4 K 5042/15, Bl. 157 ff.). Diese Einschätzung der Antragsgegnerin deckt sich mit den Ergebnissen der Analyse, die im Zuge der Erstellung des Stadtentwicklungskonzepts 2018 zur Fortschreibung des Kleingarten-Entwicklungskonzepts 2007 durchgeführt worden ist, um einzuschätzen, ob es sich bei den Anlagen im Stadtgebiet um Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt (abrufbar unter: https://www.potsdam.de/sites/default/files/documents/stek_

kleingaerten_beschluss_mit_anlage.pdf, zuletzt abgerufen am 16. November 2022). Dafür wurden von Mitte Juni bis Anfang August 2017 (also kurz vor der Beschlussfassung zum Bebauungsplan) Erhebungen vor Ort anhand eines Frage- und Erhebungsbogens durchgeführt (zu den Bewertungskriterien S. 21 f., 86 ff. des Konzepts). Sämtliche Anlagen im Plangebiet wurden danach als solche im Sinne des Bundeskleingartengesetzes eingestuft (s. Plan S. 76 des Konzepts).

Ferner ist das Plangebiet bislang nicht durch eine ausreichende Erschließung gesichert. Eine den verkehrs- und brandschutzrechtlichen Anforderungen genügende geordnete Erschließung ist zwar ein wesentliches Ziel der Planung, die die O..., den C...und den Weg „K...“ betrifft (S. 26 der Planbegründung). Der Charakter als Kleingartenanlagen wird durch die beabsichtigten Verbreiterungen der Wege aber nicht verändert, da es sich bei den beiden erstgenannten Wegen weiterhin um Sackgassen bzw. verkehrsberuhigte Bereiche handelt und die innere Erschließung weiterhin über unbefestigte, schmale Wege erfolgt (S. 15 f.). Gesonderte Fuß- oder Radwege sind nicht ausgewiesen (S. 33). Darüber hinaus ist das Plangebiet nur teilweise an die öffentliche Elektro-, Trinkwasser- und Gasversorgung sowie an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen (S. 16). Zudem sind die für ein Kleingartengebiet typischen gemeinschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG vorhanden (Spielflächen und Vereinshäuser, S. 12, 88). Außerdem gibt es Schilder und Schaukästen mit Hinweisen auf die Vereine und ihre Tätigkeiten (S. 12). Auch ist eine im Eigentum der Vereine stehende Einfriedung vorhanden (verschließbare Tore am Eingang der Erschließungswege, S. 12).

(3) Bei dieser Ausgangslage sind Abwägungsfehler nicht festzustellen.

(a) Die Antragsgegnerin hat das Grundeigentum der betroffenen Grundstückseigentümer und damit den Schutz des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Antragsgegnerin hat zunächst erkannt, dass durch die Festsetzung einer Grünfläche "Private Dauerkleingärten" im Bebauungsplan die kleingärtnerische Nutzung für die Grundstücke der betroffenen Eigentümer auf unabsehbare Zeit festgelegt wird, da die vorhandene Gartenkolonie durch die Ausweisung ein Dauerkleingarten gemäß § 1 Abs. 3 BKleingG geworden ist (S. 9 der Planbegründung). Dies hat Einschränkungen bei der Verpachtung der auf den Grundstücken befindlichen Gartenparzellen zur Folge (vgl. § 6 BKleingG). Darüber hinaus wird das Verwertungsrecht der betroffenen Eigentümer durch den Bebauungsplan beeinträchtigt, da sich für Kleingartengelände mangels eines entsprechenden Marktes (in der Regel) kaum Käufer finden. Eine solche Beschränkung, die die Veräußerung zwar nicht ausdrücklich verbietet, die wirtschaftlich sinnvolle Realisierbarkeit dieser Möglichkeit im praktischen Ergebnis aber deutlich erschwert, berührt grundsätzlich die Substanz des grundrechtlich garantierten Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, juris Rn. 123).

Zugleich ist die Antragsgegnerin aber zutreffend davon ausgegangen, dass aus den bestandssichernden Festsetzungen des Bebauungsplans keine neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Privateigentümer resultieren, da sich für diese faktisch nichts ändert. Die Grundstücke unterlagen bereits in der Vergangenheit weitgehenden rechtlichen Beschränkungen, die einer freien Verfügungsbefugnis entgegenstanden (S. 80 der Planbegründung). Denn die im Plangebiet vorhandenen Gartenanlagen werden teilweise bereits seit 1918, spätestens jedoch seit 1968, zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Die Mitglieder des Kleingartenvereins „H...“ nutzen die Grundstücke, die erst seit dem 20. Dezember 2011 im Eigentum der früheren Antragstellerin standen, bereits seit 1922.

Der Einwand der Antragstellerin, es habe sich zu keinem Zeitpunkt um eine Kleingartenanlage im Rechtssinne gehandelt, ist nicht geeignet, die für die Gewichtung des Eigentumsinteresses u.a. maßgebliche Tatsache in Frage zu stellen, dass die Grundstücke bereits seit mehreren Jahrzehnten weitgehenden, wenn auch vor allem zivilrechtlichen Beschränkungen unterlagen, die eine freie Verfügungsbefugnis des jeweiligen Eigentümers zumindest erschwert haben. Dass die jahrzehntelange kleingärtnerische Nutzung das Plangebiet und die Grundstücke der Antragstellerin maßgeblich prägt, ist auch nicht zu bezweifeln, weil die derzeitige rechtliche Grundlage für die Nutzung mehrerer Parzellen fraglich sein mag (S. 15 der Planbegründung). Der mögliche Wegfall der zivilrechtlichen (vertraglichen) Grundlage für die Nutzung eines Grundstücks bleibt jedenfalls solange ohne Auswirkungen, wie nach außen hin keine Änderung der tatsächlich ausgeübten Nutzung erkennbar ist. Denn für die planungsrechtliche Beurteilung vor der Überplanung ist nur die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 - OVG 2 A 5.08 -, juris Rn. 39). Die Grundstücke sind durch den Bebauungsplan auch nicht „herabgezont“ worden, da sie aufgrund der Lage im Außenbereich bzw. der tatsächlichen kleingärtnerischen Nutzung zu keinem Zeitpunkt als Bauland anzusehen waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 -, juris Rn. 40). Ferner waren die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bereits bekannt, als die frühere Antragstellerin Eigentümerin der betroffenen Grundstücke geworden ist. Der Flächennutzungsplan 2001 mit der Ausweisung der Flächen als Grünfläche mit dem Zweck Dauerkleingärten existierte ebenso wie das Kleingarten-Entwicklungskonzept 2007. Der Flächennutzungsplan 2014 und der streitgegenständliche Bebauungsplan (damals noch als Nr. 122) befanden sich in Aufstellung.

(b) Die Antragsgegnerin hat den privaten Belangen hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gegenübergestellt. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 9, 77, 81) wird ausgeführt, dass es der gesamtstädtischen Zielsetzung aus dem Flächennutzungsplan und dem Kleingarten-Entwicklungskonzept entspreche, diese Flächen dauerhaft als Kleingartenfläche zu erhalten und zu sichern. Den Kleingärten komme neben einem großen Erholungswert und der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf auch sozialpolitische, kulturelle, gesundheitliche, ökologische und stadtplanerische Bedeutung zu. Sie seien Naherholungsgebiet nicht nur für die Kleingärtner, sondern beispielsweise auch für Spaziergänger. Es begegneten sich Menschen unterschiedlicher Generationen und Menschen mit unterschiedlichsten Hintergründen, die miteinander in Kontakt kämen. Es sei zunehmend zu beobachten, dass auch junge Menschen und Familien die Vorteile von Kleingärten (Gewinnung von Gartenerzeugnissen, Ruhe, Erholung, Naturnähe) zu schätzen wüssten, so dass absehbar sei, dass ein dauerhaftes Interesse an einer entsprechenden Nutzung auch künftig bestehen werde. Mit Blick auf das Gemeinwohl, die Interessen der derzeitigen Nutzer und dem auch für die Zukunft erkennbaren Bedarf an innenstadtnahen Kleingartenflächen würden die privaten Belange hinter die öffentlichen Belange zurückgestellt. Damit setzt der Bebauungsplan die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans um, in dem das streitgegenständliche Plangebiet als Grünfläche mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten dargestellt ist, und trägt der Planungsleitlinie Nr. 7 Rechnung, wonach bei den Kleingärten ein hohes Versorgungsniveau erhalten werden soll (Begründung des Flächennutzungsplans der Landeshauptstadt Potsdam, Stand: 30. Januar 2013, S. 133). Hinsichtlich der Bedarfsentwicklung stützt sich dieser auf das Kleingarten-Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Potsdam 2007. Der Umstand, dass sich der weitläufige Park B___ in unmittelbarer Nähe des Plangebietes befindet, ändert nichts an der Bewertung, dass überwiegende städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange vorliegen. Denn dieser ist hinsichtlich seiner Funktion und Nutzbarkeit für die Allgemeinheit nicht mit derjenigen von privaten Dauerkleingärten vergleichbar und verringert das Interesse an deren Erhalt und Sicherung nicht.

(c) Die Antragsgegnerin hat des Weiteren zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter weitgehender Schonung des Grundeigentums, u.a. der Antragstellerin, zu erreichen gewesen wäre und ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das planerische Konzept nicht ohne Eingriffe in das Privateigentum verwirklichen lässt (S. 27, 77 der Planbegründung). Zwar lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass keine in öffentlichem Eigentum stehenden Ersatzflächen für die Kleingärten zur Verfügung gestanden hätten. Nach der Begründung dient der Bebauungsplan jedoch in erster Linie - den Vorgaben des Flächennutzungsplans entsprechend - dem Ziel der planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen Kleingartenanlagen. Es geht nicht nur um die Befriedigung eines allgemein bestehenden Bedarfs an Kleingartenflächen, sondern vor allem auch um die Sicherung der konkret bestehenden Anlagen. Die Auflösung existierender Anlagen und die damit verbundene Zerstörung der Lauben und Gärten einschließlich des Pflanzen- und Obstbaumbestandes wäre überdies mit erheblichen Belastungen für die betroffenen Kleingärtner verbunden. Letztlich ist die Erhaltung einer seit Jahrzehnten kleingärtnerisch genutzten Fläche nicht nur ökologisch und stadtplanerisch, sondern auch mit Blick auf die durch die Kleingärtner auf ihren Parzellen geschaffenen Werte (Lauben und Gärten) der Anlage einer neuen Kleingartenfläche an anderer Stelle vorzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 -, juris Rn. 42 m. w. Nachw.).

(d) Schließlich steht das Gewicht des Eingriffs zur Dringlichkeit der vom Plangeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis. Eine Abwägungsdisproportionalität ist nicht festzustellen. Mit der Bereitstellung von Kleingartenland wird insbesondere den Freizeit- und Erholungsbedürfnissen desjenigen Teils der Bevölkerung entsprochen, der nicht über einen Hausgarten verfügt; sie dient einem Gemeinwohlbelang im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Ausschluss einer der Art nach vorteilhafteren, insbesondere baulichen Nutzung beschwert den Eigentümer im Hinblick auf die Sozialgebundenheit seines Eigentums nicht unverhältnismäßig und ist im Ergebnis hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 -, juris Rn. 99).

(4) Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten, sinngemäß auf Einräumung eines Schriftsatznachlasses gerichteten Antrag der Antragstellerin war nicht zu entsprechen. Auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten eines Architekturbüros zu den tatsächlichen Nutzungs- und Bebauungsverhältnissen der Gartenanlagen auf ihren Grundstücken kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn das Gutachten bezieht sich nach ihren Angaben auf den Zustand nach Abschluss der Kaufverhandlungen Ende 2021 und wurde im Sommer 2022 fertiggestellt. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist indes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - hier am 6. Dezember 2017 - maßgeblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ferner hatte die - von der gleichen Rechtsanwaltskanzlei wie ihre Rechtsvorgängerin vertretene - Antragstellerin seit der Fertigstellung des Gutachtens hinreichend Gelegenheit, dieses zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Es bedurfte auch im Hinblick auf § 108 Abs. 2 VwGO keines Schriftsatznachlasses, da die mit den tatsächlichen Nutzungs- und Bebauungsverhältnissen zusammenhängenden Fragen schriftsätzlich bereits ausführlich von den Beteiligten thematisiert worden waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.