Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 16.11.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 54/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1116.OVG3S54.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 Abs 3 SchulG BE, § 2 Abs 3 S 1 BesPädSchulAufnV BE, § 15 Abs 2 S 1 BesPädSchulAufnV BE, § 15 Abs 2 S 3 BesPädSchulAufnV BE, § 15 Abs 5 BesPädSchulAufnV BE |
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar hat der Antragsgegner durch die Beschwerdebegründung und die damit nachgereichten Unterlagen der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, ein erneutes Losverfahren durchzuführen, da der Antragsgegner für sieben Schülerinnen und Schüler die Unterlagen der Aufnahmetests (vgl. § 15 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP) nicht vorgelegt habe. Es habe deshalb nicht überprüfen können, ob sie zu Recht vorrangig aufgenommen wurden bzw. an dem Losverfahren unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit 18 Punkten teilnehmen durften.
Diese Gründe werden durch die Beschwerde entkräftet. Der Antragsgegner hat die fehlenden Testunterlagen mit der Beschwerde vorgelegt. Danach haben fünf der Schülerinnen und Schüler eine Gesamtpunktzahl (vgl. § 15 Abs. 2, Abs. 5 AufnahmeVO-SbP) von 20 oder 19 Punkten erreicht und sind daher zu Recht vorrangig vor der Antragstellerin zu 1. aufgenommen worden. Die anderen beiden Schüler mit einer Gesamtpunktzahl von 18 Punkten sind zu Recht in die Verlosung einbezogen worden. Die Rohwerte sind für die Schülerinnen und Schüler zutreffend in die vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) genutzte Excel-Tabelle übertragen worden.
Der Antragsgegner ist mit der Berufung auf die nachgereichten Testunterlagen nicht etwa ausgeschlossen, weil er sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hatte. Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren eine (formelle) Präklusion angeordnet. Daher ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, jedenfalls in den zeitlichen Grenzen der Monatsfrist gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO neue Gründe vorzutragen oder neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder sogar von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 32; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 146 Rn. 13c).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Nachdem die Beschwerde die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung erfolgreich entkräftet hat, ist dies ohne Beschränkung auf das Beschwerdevorbringen zu prüfen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der geeignet wäre, die ausgesprochene oder die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, glaubhaft gemacht. Das Aufnahmeverfahren weist im Hinblick auf die Auswertung des standardisierten Aufnahmetests zulasten der Antragstellerin zu 1. relevante Fehler auf.
Gemäß § 15 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP wird die - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP erforderliche - Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis zu einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren geltend, diese Regelung genüge nicht den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes, da weder nach dem Schulgesetz noch in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung festgelegt sei, nach welchen Maßgaben die Ergebnisse aus den zehn Aufgabenbereichen im Aufnahmetest in die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP zu erreichenden Punkte „umgerechnet“ werden. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot folgenden Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn. 67) ist hier durch die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 3 SchulG hinreichend Genüge getan. Insbesondere ist eine detaillierte Regelung des Aufnahmeverfahrens in Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch das Schulgesetz selbst nicht erforderlich (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 20). Ebenso wenig ist zu erkennen, dass über die Vorgabe hinaus, dass die notwendige Eignung unter anderem mithilfe eines standardisierten Aufnahmetests zu ermitteln ist, konkretere Festlegungen hinsichtlich der Auswahl des anzuwendenden Tests, der Einzelheiten des Testverfahrens sowie die Festlegung der Punkteschwellen durch den Verordnungsgeber hätten erfolgen müssen (vgl. zum Prüfungsrecht VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - 16/21 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - juris Rn. 11).
Die Tauglichkeit des hier zum Einsatz gekommenen Testverfahrens, relevante Anhaltspunkte für die zu beurteilende Eignung einer Schülerin bzw. eines Schülers für den Besuch von c an Gymnasien ab der 5. Jahrgangsstufe zu liefern, stellen die Antragsteller nicht in Frage. Diese Klassen richten sich an kognitiv hoch begabte sowie hochleistende Schülerinnen und Schüler, denen durch schnelleres Lernen in allen Fächern („Akzeleration“) und zusätzliche Wahlangebote („Enrichment“) eine besondere Förderung zukommen soll (vgl. AbgH-Drs. 19/11480 S. 2; s. auch www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/begabungsfoerderung/schnelllerner). Der verwendete Test „P...“ (P...) als mehrdimensionales Intelligenztestverfahren erscheint angesichts dessen nicht ungeeignet.
Soweit die Antragsteller rügen, es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Umrechnung der Rohwerte in Standardwerte, IQ-Werte und Testpunkte erfolge, ist dem nicht zu folgen. Aus den Angaben und Informationen des zum Testverfahren vorliegenden Manuals, die nach den Erklärungen des Antragsgegners als maßgeblich zugrunde gelegt wurden, sind die Testhefte mit den einzelnen Subtests mithilfe der mitgelieferten Lösungsschablonen auszuwerten. Die Anzahl der richtigen Lösungen je Subtest wird damit ausgezählt. Die Addition der Einzelwerte aus den Subtests ergibt einen Gesamtleistungswert (Rohwert). Anhand dessen wird in den durch die Testersteller berechneten und im Manual wiedergegebenen Normwerttabellen u.a. der Standardwert abgelesen, der wiederum anhand einer Umrechnungstabelle einem Intelligenzquotienten zugeordnet werden kann. Die Festlegung der nach § 15 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP aus dem Test zu ermittelnden Punkte zu IQ-Werten hat der Antragsgegner in seinen Schriftsätzen vom 27. Juli 2022 und vom 3. August 2022 bereits erstinstanzlich offengelegt. Danach erweist sich die Auswertung bis hin zur Zuordnung der Testpunkte als im Wesentlichen mathematisch determinierter Vorgang, der auch in seinen Einzelschritten grundsätzlich ohne Probleme nachvollzogen werden kann.
Allerdings ist der Antragsgegner im Fall der Antragstellerin zu 1. zu deren Lasten von den Vorgaben des Testmanuals abgewichen, was zu einer geringeren Punktevergabe führte. Die Antragstellerin zu 1. erreichte im Test einen - vom Antragsgegner zutreffend ermittelten - Gesamtleistungswert von 197. Die nach dem Manual heranzuziehende Normtabelle (T..., Seiten 117 und 118 des Manuals) ordnet diesen Wert keinem Standardwert konkret zu, was - so die Erläuterung im Manual - darauf beruht, dass einzelne Gesamtleistungswerte in der Eichstichprobe nicht vorgekommen sind. Nach der Normtabelle entspricht ein Gesamtleistungswert von 195 einem Standardwert von 119 und ein Gesamtleistungswert von 198 einem Standardwert von 120. Für die Normwertermittlung sieht das Testmanual (Seite 82 und 83, s. auch Seite 88) in diesen Fällen vor, dass durch Interpolation der Standardwert zu ermitteln ist, der dem Rohwert am nächsten liegt. Nach dieser Methode ergäbe sich - da der rechnerische Wert bei einer Interpolation 119,666 beträgt - ein Standardwert von 120. Dieser entspricht nach der Umrechnungstabelle (Seite 129 des Manuals) einem Intelligenzquotienten von 130, der jedoch nach den Vorgaben des Antragsgegners einem Punktwert von 9 entspricht. Unter Berücksichtigung der fünf Notenpunkte und fünf Kompetenzpunkte (§ 15 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AufnahmeVO-SbP) der Antragstellerin zu 1. ergibt sich danach eine Gesamtpunktzahl von 19, mit der die Antragstellerin zu 1. zu der Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern gehört, die vollständig in die Schnelllernerklassen des R...Gymnasiums aufgenommen worden sind.
Das Vorgehen des Antragsgegners, alle nicht gelisteten Rohwerte dem nächstgelegenen unteren Standardwert - hier also die Gesamtleistungswerte von 195 bis 197 einheitlich dem Standardwert von 119 - zuzuordnen, ist mit den aufgeführten Vorgaben des gewählten standardisierten Testverfahrens nicht zu vereinbaren.
Die Frage der richtigen Ermittlung des für die Eignungsbewertung ausschlaggebenden Testresultats unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum ist insoweit nicht eröffnet. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - juris Rn. 24; Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - juris Rn. 20; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 B 108.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - juris Rn. 8 f.). Nichts davon ist hier einschlägig. Gerade auch die Handhabung des Antragsgegners, die die Zuordnung der Standardwerte nicht aufgrund individueller Betrachtung des Einzelfalles, sondern vielmehr durch eine vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) verwendete Excel-Tabelle vornimmt, in die lediglich die Einzelrohwerte der Subtests einzutragen sind und in der sich sodann die Umrechnung in Standardwerte, IQ und Punkte automatisch einliest, macht deutlich, dass es nicht um ein prüfungsgleiche Bewertung geht.
Auch besteht aus demselben Grund kein Anlass, in diesem Punkt einen - ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - fachlich-pädagogischen Wertungsspielraum anzunehmen, wie er etwa bei Prognoseentscheidungen in Bezug auf Versetzungen bejaht wird, die davon abhängen, dass eine erfolgreiche Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - OVG 3 S 112/21 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 1999 - 13 M 3932/99 - juris Rn. 3).
Ebenso wenig kann Ermessensspielraum - den der Antragsgegner offenbar annimmt, wenn er ausführt, seine Handhabung könne „als angemessen erachtet werden“ - bejaht werden. Dagegen spricht maßgeblich die Eigenart des verwandten Testverfahrens, das tragend durch das Bestreben nach Standardisierung und Objektivierung geprägt ist. Das belegen die Verwendung einheitlicher Testbögen, die mithilfe von Schablonen ausgewertet werden, die Vorgabe fester Normtabellen sowie detaillierte Formulierung von standardisierten Instruktionen zur Durchführung der Testung. Damit ist eine abweichende Ermessensbetätigung von der vorgegebenen Ergebnisermittlung nicht zu vereinbaren.
Soweit der Antragsgegner anführt, die Normen des Testverfahrens seien über 20 Jahre alt und die Ergebnisse von Intelligenztests mit älterer Normierung fielen aufgrund des Phänomens des säkulären Trends zu immer besseren Leistungen in Intelligenztests in der Bevölkerung tendenziell besser aus als in Tests mit aktueller Normierung, durch das gewählte Vorgehen werde aber einheitlich für alle Kinder eine Überschätzung einer Leistung unterbunden, vermag das nicht zu überzeugen. Ungeachtet der Frage, ob sich mit dem Hinweis auf das Alter der Normierung des Testverfahrens nicht zugleich das Problem ergäbe, ob dieser weiterhin geeignet sein kann, betrifft jedenfalls der säkuläre Trend zu besseren Leistungen in Intelligenztests alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen, so dass die Gefahr einer Überschätzung daraus schwerlich abzuleiten ist. Soweit sich die Annahme einer „Überschätzung“ auf die Zuordnung zu einem höheren Standardwert beziehen sollte, ist genau das in dem Testverfahren so angelegt. Jedenfalls zeigt die Beschwerde nicht durchgreifend auf, warum hier zu Lasten der Antragstellerin zu 1. von den Maßgaben, die die Entwickler des Testverfahrens auf wissenschaftlicher Basis vorgegeben haben, abgewichen werden muss.
Soweit der Antragsgegner auf die Schwierigkeit verweist, dass bei einer ungeraden Anzahl nicht gelisteter Rohwerte eine eindeutige Zuordnung zu dem darunter oder darüber liegenden Standardwert nicht möglich sei, kann dies die hier vorgenommene überproportionale Verschlechterung durch Zuordnung zum geringeren Standardwert nicht rechtfertigen.
Die Antragsteller haben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Somit könnten die Antragsteller grundsätzlich die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. an der von ihnen gewünschten Schule beanspruchen. Eine Änderung des erstinstanzlichen Tenors scheidet hier jedoch aus, denn die Antragsteller haben nicht im Wege einer Anschlussbeschwerde über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Antragsgegners begehrt (vgl. zur Anschlussbeschwerde VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 9 S 2637/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Antragstellerin zu 1. wurde im Ergebnis des vom Verwaltungsgericht angeordneten Losverfahrens allerdings bereits in eine Schnelllernerklasse des R...Gymnasiums aufgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).