Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 26 Ta (Kost) 6057/22 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:1115.26TA.KOST6057.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 33 RVG, § 32 RVG, § 8 RVG, § 63 GKG, § 39 GKG, § 42 GKG |
1. Während das GKG vom „Wert des Streitgegenstands“ (Streitwert) spricht (§ 3 Abs. 1 GKG), ist im RVG von dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), die Rede (§ 2 Abs. 1 RVG) (vgl. zur Abgrenzung TZA/Ziemann Teil 1 A 4; zu den unterschiedlichen Verfahren eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 21/2021 Anm. 8).
2. Das Verfahren nach § 33 RVG ist im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren nach § 63 GKG iVm § 32 RVG, in dem die Festsetzung auch von Amts wegen erfolgen und geändert werden kann, ein Antragsverfahren.
3. Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG die Fälligkeit der Gebühren voraus.
Ist ein Verfahren mangels einer noch er-forderlichen Entscheidung über die Kosten noch nicht beendet, liegen die Voraus-setzungen des § 8 Abs. 1 RVG uU noch nicht vor.
4. Die Bewertung einzelner Anträge bildet lediglich Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung eines Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerde-verfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitge-genstands,
sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45).
5. Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch in Bezug auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13; 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32).
6. Nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG können die Gebühren zwar entfallen, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird. Das gilt – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2022 – 26 Ta (Kost) 6230/21, Rn. 14) – dann nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft.
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2022 – 55 Ca 16020/14 – aufgehoben und die Kostensache an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.
I.
Die Parteien haben erst- und zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. In erster Linie strebte der Kläger insoweit die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) wegen angeblicher unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung an und dass die auf dem Briefkopf der Beklagte zu 2) erklärte Kündigung dieses Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Jedenfalls solle ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung nicht beendet worden sein. Darüber hinaus hat der Kläger angebliche Vergütungsdifferenzen aus der Vergangenheit geltend gemacht und insoweit die Klage während des Prozesses regelmäßig erweitert. Außerdem hat er ua anteilige Beiträge für eine Altersversorgung für die der Zeit vor und nach Klageerhebung beansprucht und eine Bonusforderung für das Jahr 2010. Zudem hat er Zinsen wegen verspäteter Zahlungen begehrt und Auskunft über Betriebsrentenansprüche. Mit seinem Antrag zu 8) hat er der Kläger beantragt festzustellen, dass seine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 2. November 1982 bis zum 29. Februar 1992 auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 1) anzurechnen sei. Mit dem Antrag zu 9) hat er beantragt festzustellen, dass die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 2. November 1982 bis zum 29. Februar 1992 auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 2) anzurechnen sei. Mit den angeblich zu Unrecht außer Acht gebliebenen Zeiten hat der Kläger zunächst die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gerügt. Außerdem hingen – so der Kläger - von der Betriebszugehörigkeit Ansprüche aus dem Sozialplan und Sondergratifikationen ab. Mit einem Antrag zu 12, später zu 15), hat der Kläger Abrechnungen geltend gemacht und mit einem Antrag zu 16) Auskunft in Bezug auf seine Betriebsrentenansprüche.
Das Arbeitsgericht hat über die Bestandsschutzanträge durch Teilurteil entschieden und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen sowie der Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2) stattgegeben. Die hiergegen durch die Parteien eingelegten Berufungen blieben erfolglos.
Die Parteien haben in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main einen Vergleich geschlossen und das vorliegende Verfahren miterledigt. Eine ausdrückliche Regelung über die Kosten des hiesigen Verfahrens enthält der Vergleich nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Parteien zur beabsichtigten Kostenentscheidung und zu der Absicht angehört, den Gegenstandswert nach § 33 RVG festzusetzen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hat es den „Wert des Streitgegenstandes“ zum „Zweck der anwaltlichen Gebührenberechnung (§ 33 RVG)“ festgesetzt. Dazu hat das Arbeitsgericht die einzelnen Anträge aufgelistet und bewertet, die die Kündigung betreffenden Anträge zu 1) und zu 3) gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils mit 14.131,25 Euro, die die Vergütungsdifferenzen betreffenden Anträge jeweils mit einem dem Leistungsantrag entsprechenden Wert, den eine Bonusforderung betreffenden Antrag ebenfalls in Höhe des Leistungsantrags sowie die Anträge zu 8) und zu 9) mit jeweils 2.500 Euro. Es hat den die Zinsforderung betreffenden Antrag bewertet und den Antrag zu 16) mit 2.500 Euro angesetzt. Das Arbeitsgericht hat aber weder einen Gesamtgegenstandswert noch einen Gesamtstreitwert gebildet.
Der Klägervertreter wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Bewertung der Anträge zu 8) und zu 9). Da die Anerkennung der begehrten Betriebszugehörigkeit zu einem um 45.000 Euro höheren Sozialplananspruch hätte führen können, müssten für beide Anträge jeweils 45.000 Euro angesetzt werden. Das sei der wirtschaftliche Wert gewesen, den die Feststellung für den Kläger im Erfolgsfalle gehabt hätte.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1) Der Beschluss des Arbeitsgerichts war schon deshalb aufzuheben, weil für ihn die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG nicht vorgelegen haben. Eine Festsetzung nach § 33 RVG war nicht beantragt. Zudem lässt sich dem Beschluss die Höhe des Betrags nicht entnehmen, den das Arbeitsgericht festsetzen wollte. Auch ist noch unklar, ob ein Antrag nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits zulässig gewesen wäre.
a) Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss einen „Wert des Streitgegenstands (§ 33 Abs. 1 RVG)“ festgesetzt.
aa) Aus der Formulierung „Wert des Streitgegenstands“ könnte zu schließen sein, dass das Arbeitsgericht gar nicht den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG, sondern in Wirklichkeit den nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzen wollte. Während das GKG vom „Wert des Streitgegenstands“ (Streitwert) spricht (§ 3 Abs. 1 GKG), ist im RVG von dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), die Rede (§ 2 Abs. 1 RVG) (vgl. zur Abgrenzung TZA/Ziemann Teil 1 A 4; zu den unterschiedlichen Verfahren eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 21/2021 Anm. 8). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts im gerichtlichen Verfahren regelmäßig die für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften maßgeblich. Wird hingegen der für die Gerichtsgebühren relevante Wert gerichtlich festgesetzt, so bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass der ermittelte Betrag auch für die Gebühren der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Ausnahmsweise ist gesondert ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht mit dem für die Gerichtsgebühren relevanten Tatbestand übereinstimmt. Das ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren insbesondere in Beschlussverfahren der Fall, da insoweit keine Gerichtsgebühren anfallen. Aus diesem Grund wird in Beschlussverfahren nicht der „Wert des Streitgegenstands“ (Streitwert) festgesetzt, sondern ein Gegenstandswert. Gleiches gilt beim Abschluss eines Vergleichs, wenn in diesem Fall Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Hiervon abzugrenzen ist wiederum der im Urteil festzusetzende „Wert des Streitgegenstands“, der für die Gerichtsgebühren nicht maßgeblich ist, sondern die Obergrenze der Beschwer markiert.
bb) Hier ergibt sich aus den Umständen, dass tatsächlich eher der Gegenstandswert und nicht der Streitwert gemeint war. Es war nach Abschluss des Vergleichs zu einer Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG angehört worden. Wenn dann in dem Tenor auch § 33 RVG erwähnt wird, muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Gegenstandswert auch gemeint war.
b) Das Verfahren nach § 33 RVG ist aber im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren nach § 63 GKG iVm § 32 RVG, in dem die Festsetzung auch von Amts wegen erfolgen und geändert werden kann, ein Antragsverfahren. Soweit erkennbar, ist ein Antrag nicht gestellt worden.
c) Bedenken bestehen auch insoweit, als das Arbeitsgericht angesichts des Inhalts der Anhörung vom 14. Februar 2022 davon ausgeht, dass noch eine Entscheidung über die Kosten zu ergehen hat. Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG die Fälligkeit der Gebühren voraus. Sollte das Verfahren mangels einer noch erforderlichen Entscheidung über die Kosten noch nicht beendet sein, lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RVG noch nicht vor.
d) Auch ist der Entscheidung der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Wert nicht zu entnehmen.
aa) Die einzelnen in dem Beschluss vom 12. Mai 2022 aufgeführten Positionen stellen keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung eines Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45). Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13; 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32).
bb) Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung einen Gesamtgegenstandswert nicht festgesetzt. Es hat vielmehr lediglich Begründungselemente in Form von Einzelwerten angegeben. Die Bestimmung der Werte für die einzelnen Anträge ist erst der Einstieg in eine Wertfestsetzung. Es folgt die Bildung eines Gesamtgegenstandswerts. Diese kann nicht den für die Bearbeitung der Kosten zuständigen Gerichtsbediensteten oder den Parteien überlassen werden, die hierfür nicht zuständig sind.
Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist ua zu prüfen, wie die Werte zueinander im Verhältnis stehen. Dabei ist insbesondere festzustellen, inwieweit wirtschaftliche Identität vorliegt. Außerdem ist zu ermitteln, ob hinsichtlich der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG eingreift, soweit es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, jedenfalls aber § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden ist, mit der Folge, dass der 36fache Vergütungsdifferenzbetrag maßgeblich ist, und wegen § 42 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. GKG vor Klageeinreichung fällige Vergütungsdifferenzbeträge nicht hinzuzurechnen sind. Hinsichtlich geltend gemachter Nebenforderungen ist § 4 Abs. 1 ZPO zu beachten.
cc) Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts wäre in diesem Zusammenhang zu überprüfen gewesen, ob bei den Kündigungsschutzanträgen wirtschaftliche Identität vorliegt. Von wirtschaftlicher Identität wird auch bei den Anträgen zu 8) und zu 9) auszugehen sein. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, eine Sozialplanabfindung mehrfach beanspruchen zu wollen. Wertbestimmend kann insoweit allerdings wohl nur ein durch eine längere Betriebszugehörigkeit erhöhter Differenzbetrag sein. Die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger hängt zudem davon ab, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Sozialplanabfindung vorgelegen hätten. Nach seinem Vortrag gab es bei der Beklagten zu 1) nicht einmal einen Sozialplan. Zahlreiche Anträge betreffen zudem Vergütungsdifferenzen, die nach Ansicht des Klägers darauf beruhen, dass die falschen Grundsätze bei der Berechnung angewandt worden sind. Es spricht manches dafür, dass es sich zumindest teilweise um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 GKG handelte, jedenfalls aber § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden ist.
dd) Da für die verschiedenen Anwaltsgebühren aufgrund der Klageerweiterungen unterschiedliche Gegenstandswerte maßgeblich waren, müssten für die jeweiligen Zeiträume unterschiedliche Gegenstandswerte festgelegt werden.
b) Ohne Antrag hätte das Gericht den Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzen können, was im Rahmen des Verfahrens bisher nicht geschehen ist.
Nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG können die Gebühren zwar entfallen, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird. Das gilt – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2022 – 26 Ta (Kost) 6230/21, Rn. 14) – dann nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft. Gerade das war hier der Fall. Das Arbeitsgericht hatte zunächst ein Teilurteil erlassen. Über die dagegen eingelegte Berufung war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses rechtskräftig entschieden. Die Gebühren konnte durch den späteren Vergleich nicht mehr entfallen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Abschluss eines Vergleichs vor einem anderen Gericht die Voraussetzungen der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG für einen Wegfall der Gebühren erfüllen kann.
2) Die unter 1 d aa) bis 1 d cc) dargelegten Grundsätze geltend ebenso für den nun durch das Arbeitsgericht gegebenenfalls noch gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Gesamtstreitwert.
3) Vor einer erneuten Entscheidung über den Gesamtstreitwert und/oder Gesamtgegenstandswerte wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzung dafür bereits vorliegen, dh ob das Verfahren bereits abgeschlossen ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
IV.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.