Gericht | VG Potsdam 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.10.2022 | |
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Aktenzeichen | 14 K 2060/18 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1021.14K2060.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 38 BauGB, § 6 BImSchG, § 38 VwVfG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Bauabfällen sowie zur Lagerung und zum Umschlag von mineralischen Schüttgütern (im Folgenden: Bauschuttrecycling- und Schüttgüteranlage), was sie am 8. Februar 2016 bei dem Beklagten beantragt hat.
Zu diesem Zweck pachtete die Klägerin von der K... mit „Grundstücksmietvertrag“ vom 30. März 2015 insbesondere das Flurstück der Flur in der Gemarkung T.... Für das circa 25.000 m² große Vorhabengrundstück weist der Flächennutzungsplan der Stadt T...ein Industriegebiet aus.
Unmittelbar an das Flurstück der Flur angrenzend verläuft, in Nord-Süd-Richtung und parallel zu diesem, ein asphaltierter Weg, der nördlich des Standorts in die R...mündet. An der R... auf Höhe der Einmündung der H...befindet sich das Betriebsgelände der Brandes Baustoff GmbH. Neben dem entlang des Flurstücks 5...der Flur 9...verlaufenden asphaltierten Weg befinden sich Flächen, auf denen Schüttgüter zwischengelagert werden. Westlich davon verlaufen drei Gleise, die auf Höhe des Vorhabenstandorts zusammenlaufen und von denen das westlichste nach Norden bis zum circa 250 Meter entfernten Güterbahnhof T...führt. Direkt neben diesem Gleis verläuft parallel die private, asphaltierte „Ladestraße“, von der aus die Güterverladung von Lkw auf Waggons (und der umgekehrte Vorgang) vorgenommen wird. Westlich davon schließt sich eine weitere Bahntrasse des Güterbahnhofs sowie, wiederum westlich, eine von der Deutschen Bahn für die Personenbeförderung genutzte Bahntrasse an, jenseits derer die Flugplatzstraße verläuft. Westlich davon befinden sich Grün- und Freiflächen, sowie, circa 250 Meter entfernt, ein Gebäudeensemble. In nordwestlicher Richtung befindet sich jenseits der Händelstraße/Bahnstraße ein Wohngebiet, welches mehr als 300 Meter von der nordwestlichen Anlagengrenze entfernt beginnt und sich nordwestlich weiter ausdehnt. Nördlich grenzt an den Anlagenstandort unmittelbar ein von der betriebenes Asphaltmischwerk an; das Gelände wurde bereits zu DDR-Zeiten entsprechend genutzt. An das Asphaltmischwerk grenzen in nördlicher Richtung ein paar vereinzelt stehende Gebäude an sowie eine Wald- und Freifläche, an die sich wiederum – von der nordöstlichen Anlagengrenze ausgehend 260 Meter entfernt –, das Wohngebiet W...anschließt. Östlich des geplanten Betriebsgrundstücks befindet sich eine Freifläche sowie Wald. Südlich grenzt der Vorhabenstandort unmittelbar an das Gebiet der Gemeinde G.... Im Anschluss an ein mit Wald und Wiese bedecktes Areal schließen sich hier, circa 150 Meter südlich der Gemeindegrenze, zwei großflächige, zu einem Logistikzentrum gehörende, lagerhallenartige Gebäude an. Der Vorhabenstandort selbst ist zum überwiegenden Teil mit Wiese bewachsen, zum kleineren Teil findet sich dort Pappelgehölz und Laubgebüsch.
Der jährliche Durchsatz der geplanten Anlage soll bei insgesamt etwa 300.000 Tonnen pro Jahr nicht gefährlicher Abfälle (Beton, Ziegel, Bauschuttgemische, Boden, Gleisschotter) bzw. mineralischer Schüttgüter (Splitt, Sand, Kies usw.) liegen, wobei davon auf die Bauschuttrecyclinganlage 49.900 Tonnen und auf die Schüttgüteranlage 250.000 Tonnen entfallen sollen. Die geplante Anlagentechnik umfasst eine Brecheranlage, Siebanlagen, eine Dosieranlage, Radlader und Bagger sowie eine Betonmischanlage. In der Betonmischanlage sollen 10.000 Tonnen pro Jahr hergestellt werden. Zudem ist die Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle im Umfang von maximal 100 Tonnen pro Jahr geplant. Der Anlage soll von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr betrieben werden.
Die Anlieferung und der Abtransport der Abfälle bzw. teilweise auch der Schüttgüter soll per Lkw erfolgen, wobei die Klägerin ein Aufkommen von maximal 80 Lkw pro Tag angibt. Hierfür sollen die R...bzw. der asphaltierte Weg, der sich als deren Fortsetzung darstellt „und/oder […] das Bahngelände (Ladestraße)“ genutzt werden. Die Schüttgüter sollen nach Angaben der Klägerin zu circa 90 % mit der Bahn über den angrenzenden Güterbahnhof angeliefert und teilweise auch so wieder abtransportiert werden. Vom Bahngelände aus sollen die Schüttgüter zum Anlagengelände über eine bereits verfügbare mobile Bandanlage transportiert werden. Ein Annahmebüro inklusive Sozialbereich und Fahrzeugwaage ist circa 500 Meter nördlich des Anlagengeländes auf einem separat gepachteten Gelände geplant.
Das von der Klägerin zum Zwecke der Genehmigungserteilung beauftragte Schalltechnische Gutachten vom 3. Juli 2016 geht davon aus, dass neben dem Transport auf dem Schienenweg, der An-/Abtransport durch Lkw (ausschließlich) über die R...bzw. deren Fortsatz in südlicher Richtung („asphaltierter Weg“) erfolgt. Bei der Beurteilung des An- und Abfahrtverkehrs ist in dem Gutachten ausschließlich der voraussichtliche Lkw-Verkehr der geplanten Anlage berücksichtigt, nicht der bereits vorhandene Verkehr. Auf der Grundlage eines Immissionsgrenzwerts von 59 dB(A) kommt das Gutachten am „IO7“ – Wohnbebauung an der R...nördlich der P...– zu einer Geräuschbelastung von 56,4 db(A).
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 versagte die Stadt T...das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 informierte der Beklagte die Klägerin jedoch darüber, dass nach derzeitiger Aktenlage „beabsichtigt“ sei, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen; es sei rechtswidrig versagt worden.
Die am Verfahren beteiligte untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises teilte hingegen die Einschätzung bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens und wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass – auch nachdem weitere Angaben zur geplanten bzw. vorhandenen Zufahrt/Zuwegung angefordert worden waren, die (lediglich) zur Vorlage eines „Übersichtsplans“ über die Zuwegung geführt hatten – die Erschließung für das geplante Vorhaben nicht gesichert sei. Nachdem auch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsicht sich der Auffassung des Landeskreises und der Beigeladenen zu 2) angeschlossen hatte, hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2017 zur geplanten Antragsablehnung an.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. September 2017 lehnte er die Erteilung der begehrten Genehmigung ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB scheide aus; das Vorhabengrundstück sei den Verhältnissen vor Ort nach im Außenbereich belegen. Es handele sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB genehmigungsfähig, da ihm die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB sowie ein Planungserfordernis als ungeschriebener sonstiger öffentlicher Belang entgegenstünden. Das Schreiben vom 25. Oktober 2016 erfülle außerdem nicht die Voraussetzungen einer Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2018 zurück. Auch die planungsrechtlich erforderliche Erschließung für das Vorhaben sei nicht gesichert. Die „mobile Bandanlage“, die für die Be- und Entladung der Schüttgüter genutzt werden solle, sei schon nicht Antragsgegenstand. Ferner sei die R...lediglich im Bereich zwischen der M... bis zum B...durchgehend asphaltiert und in einem guten Zustand. Südlich davon befinde sich die Straße in einem wesentlich schlechteren baulichen Zustand und sei zudem für einen Begegnungsverkehr mit Lkw zu schmal.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juni 2018 Klage erhoben.
Sie meint, das Vorhaben sei in einem faktischen Industriegebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO belegen. Nördlich und östlich grenzten unmittelbar die ausgedehnten Industrieflächen der D...an, westlich verliefen asphaltierte Wege und Bahntrassen sowie Flächen für den Umschlag von Schüttgütern. Einzubeziehen sei auch das Betriebsgelände der Brandes Baustoff GmbH. Daher unterliege eine Fläche von circa 200.000 m² eindeutig diversen industriellen Nutzungen. Diese Nutzungen grenzten unmittelbar aneinander und folgten mithin auch „aufeinander"; sie vermittelten insoweit den „Eindruck der Geschlossenheit". Es handele sich auch um einen Ortsteil. Es lägen eine Vielzahl verschiedener Nutzungen vor; das Asphaltwerk und der Baustoffhandel dienten auch dem Aufenthalt von Menschen. Im Fall von faktischen Industriegebieten komme es auf die Gebäudequantität nicht an. Außerdem entspreche diese Nutzung dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2). Im Ergebnis sei der Vorhabenstandort eine Baulücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; wollte man das Vorhabengrundstück zum Außenbereich rechnen, würde man es aus dem Innenbereich „ausstanzen".
Davon abgesehen handele es sich bei der geplanten Anlage auch um eine privilegierte Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Der geplanten Bauschuttrecyclinganlage komme die erforderliche Außenbereichsaffinität zu. Zudem könne die Anlage in den auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) befindlichen Gewerbegebieten wegen ihrer Belastungsintensität voraussichtlich nicht angesiedelt werden; ausgewiesene Industriegebiete seien nicht verfügbar. Die Anlage sei deshalb (ausnahmsweise) im Außenbereich der Gemeinde zuzulassen. Dessen ungeachtet bestehe aber auch ein Anspruch gemäß § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Eine Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da es sich bei dem Vorhabengelände um die letzte verbleibende Baulücke in dem faktischen Industriegebiet handele. Der Standort sei nach drei Seiten von Nutzungen umgeben und füge sich insoweit „nahtlos" in die Umgebung ein; südlich bilde die Grundstücksgrenze zugleich die Grenze zur Gemeinde Großbeeren. Aus dieser Konstellation folge, dass schon rein tatsächlich keine Möglichkeit einer weiteren „Zersiedelung" bestehe. Ein Planungserfordernis löse das Vorhaben schon angesichts seiner geringen Größe nicht aus; davon abgesehen sei vorgesehen, dass der An- und Abtransport der Materialien vor allem über die Güterbahnlinie erfolge. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde nicht beeinträchtigt, da die Landschaft aus der Perspektive des Vorhabengeländes in alle vier Himmelsrichtungen durch industrielle Nutzungen geprägt sei. Zu nennen seien hier die Asphaltmischanlage als ausufernde, optisch dominierende industrielle Nutzung sowie ferner die Güterbahnlinie, die Personenbahnlinie, das gewidmete Bahngelände mit Lagerflächen samt Haufwerken; nur etwa 150 Meter südlich befänden sich die riesigen Hallen des Logistikzentrums G...
Auch die Erschließung sei gesichert; die geplante Anlage sei durch zwei verschiedene Straßen sowie eine Güterbahnlinie erschlossen. Von einer rechtlichen Sicherung der Erschließung sei auszugehen, da in dem Grundstücksmietvertrag die Nutzung sowohl der Ladestraße als auch der Eisenbahninfrastruktur vereinbart worden sei. Mit Blick auf den Lkw-Verkehr sei zu berücksichtigen, dass hier zwei Straßen zur Verfügung stünden und dass die primäre Verkehrsführung über die Ladestraße erfolgen solle. Eine ordnungsgemäße Erschließung sei nicht nur über öffentliche Straßen, sondern auch über Privatwege möglich. Die R...werde zudem bereits von dem Asphaltmischwerk sowie dem Baustoffhandel mit Schwerlastverkehr genutzt. Der Güterbahnhof, der über sieben aktive Gleise verfüge, werde seit Jahren und bis heute im Rahmen der Widmung ständig und von mehreren Betrieben für den Umschlag von Schüttgütern genutzt. Allein die Klägerin habe bis heute circa 50.000 Tonnen an Schüttgütern über den Bahnhof umgeschlagen. Soweit der Beklagte es für nicht hinreichend gesichert halte, dass der Verkehr auch tatsächlich vermittels aller drei Erschließungswege abgewickelt werde, stehe es ihm frei, den Genehmigungsbescheid mit einer entsprechenden Auflage zu versehen; Entsprechendes gelte für die rechtliche Sicherung. Eine Dienstbarkeit vor Genehmigungserteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, könne von der Klägerin nicht verlangt werden.
Im Übrigen habe der Beklagte die Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 2) rechtsverbindlich zugesichert. Der Formulierung des Schreibens lasse sich der entsprechende Bindungswille entnehmen; noch höhere Anforderungen zu stellen, bedeutete, § 38 VwVfG ins Leere laufen zu lassen. Die Stellungnahme habe der Beklagte abgegeben, um ihr Planungssicherheit zu geben, woraufhin sie, die Klägerin, den Antrag weiterverfolgt und zusätzlichen kostenintensiven Aufwand entfaltet habe. Angesichts der Zusicherung könne sich der Beklagte nicht auf eine etwaige planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens berufen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2018 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft seine im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Er meint insbesondere, die Angaben der Klägerin zur Erschließung seien vage. Eine Pflicht zur Benutzung der Ladestraße, die der primären Verkehrsführung dienen solle, könne daraus nicht abgeleitet werden. Daher sei nicht auszuschließen, dass das Vorhabengrundstück ausschließlich über die R...erschlossen werde. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Recht zur Benutzung der Ladestraße ausschließlich auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhe. Dass 90% des Schüttgütertransportes über die Schiene erfolgen solle, sei aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Ballungsraum Berlin wenig plausibel. Das Prüfen von Erschließungsvarianten löse einen Koordinierungsbedarf aus; eine Alternativenprüfung sei aber im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 ist die Gemeinde G...zum Verfahren beigeladen worden. Sie meint, dass ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot vorliege.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 ist die Stadt T...zum Verfahren beigeladen worden. Sie äußert Bedenken an den von der Klägerin vorgelegten Prognosen zu Staub- und Schallimmissionen sowie mit Blick auf die Sicherung der Erschließung des Vorhabens, insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht.
Sie beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (3 Ordner) Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen andere öffentliche-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Anlage ist bauplanungsrechtlich unzulässig (§§ 30 ff. Baugesetzbuch; s. u. I.), weshalb die Beigeladene zu 2) ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu recht versagt hat. Einen Anspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann die Klägerin, der Frage ungeachtet, ob das der Klage zum Erfolg verhelfen würde, auch nicht aus einer rechtsverbindlichen Zusage des Beklagten ableiten (s. u. II.).
I. 1. Die Vorschriften §§ 29 bis 37 BauGB zur (planungsrechtlichen) Zulässigkeit von Vorhaben finden Anwendung, denn die Anlage unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von § 38 BauGB.
Gemäß § 38 Satz 1 BauGB sind die §§ 29 bis 37 BauGB auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
Die geplante Anlage stellt keine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies gilt ohne Weiteres für denjenigen Teil der Anlage, in welchem im Umfang von 250.000 Tonnen pro Jahr Schüttgüter gelagert bzw. umgeschlagen werden sollen. Es gilt aber auch, soweit im Umfang von 49.900 Tonnen pro Jahr Abfall Einsatzstoff der Anlage sein soll, weil dieser Anlagenbereich der Abfallverwertung, nicht der Beseitigung zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich aus den Regelungen des Abfallrechts. Nach § 3 Abs. 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz bezeichnet „Abfallentsorgung“ Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG bestimmt, dass Abfälle zur Verwertung solche sind, die verwertet werden und Abfälle, die nicht verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind. Nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Formen der Verwertung sind beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling (vgl. § 3 Abs. 24, 25 KrWG sowie Anlage 2 zum KrWG). Beseitigung ist nach § 3 Abs. 26 KrWG jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (vgl. Anlage 1 zum KrWG für Beseitigungsverfahren). Nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden. Nach § 28 Abs. 1 KrWG sind „Abfallbeseitigungsanlagen“ Anlagen oder Einrichtungen zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zum Zwecke der Beseitigung. Ob eine – zeitweilige – Lagerung von Abfällen zum Zwecke der Verwertung oder der Beseitigung erfolgt, hängt davon ab, ob nach dem Konzept des Handelnden zum Zwecke späterer Verwertung oder zum Zwecke späterer Beseitigung gelagert wird. Soweit eine Anlage danach sowohl der Abfallverwertung als auch der Abfallbeseitigung dient, ist für die Einordnung als Abfallbeseitigungsanlage der Hauptzweck der Anlage maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 7.06 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Hieran gemessen handelt es sich bei der geplanten Anlage, auch soweit dort Abfall zum Einsatz kommt, nicht um eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 38 BauGB. Denn der Hauptzweck dieses Anlagenbereichs liegt auf dem Recycling von Bauschutt und ähnlichen Einsatzstoffen. Ausweislich der Antragsunterlagen ist nur ein – zu vernachlässigender – Anteil von 100 Tonnen Abfall zur Beseitigung; die übrigen Materialien werden hingegen einem Verwertungsverfahren zugeführt.
2. Die geplante Anlage ist nach den §§ 29 bis 37 BauGB nicht zulässig. Die wegemäßige Erschließung des nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 zu beurteilenden Vorhabens ist nicht gesichert.
a) Die geplante Anlage ist ein sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB. Weder richtet sich ihre Zulässigkeit nach § 34 BauGB (aa) noch nach § 35 Abs. 1 BauGB (bb).
aa) Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich im Innenbereich und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Dies setzt voraus, dass sich das Vorhabengebiet innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Ein „Bebauungszusammenhang“ erfordert eine „tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung“ (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, juris Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Fläche, auf der das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet; das betreffende Grundstück muss, trotz etwaig vorhandener Baulücken, am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (st. Rspr., z. B. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5. 14 -, juris Rn. 11 = BVerwGE 152, 275). „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015, a. a. O.). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an: Maßgeblich ist die vorhandene Bebauung, unabhängig von ihrer Entstehung und von ihrer seinerzeitigen Zweckbestimmung. Die vorhandene Bebauung muss optisch wahrnehmbar sein und ihr muss ein gewisses Gewicht zukommen, so dass sie geeignet ist, das Gebiet als einen Ortsteil zu prägen; der Bebauungskomplex muss dadurch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Dabei kommt es auf die Verkehrsauffassung und somit auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Die Zahl der Bauten unterhalb einer Grenze kann geeignet sein, das Vorliegen eines Ortsteils mangels „gewissen Gewichts“ auszuschließen. Diese Grenze kann zwar nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden; sie wird aber bei sechs Gebäuden vermutet (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 04/22, § 34 Rn. 14; bei vier Wohngebäuden abgelehnt: BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, juris Rn. 3).
Hieran gemessen ist das Vorhabengebiet nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils belegen.
Für die Betrachtung haben die Wohngebiete jenseits der B... sowie der W... – dies entspricht im Übrigen der Auffassung der Klägerin – aufgrund der großen Entfernung zum Vorhabengebiet sowie der trennenden Wirkung der Bahntrasse einerseits sowie des Waldstücks andererseits außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt, aufgrund der Entfernung sowie der dazwischenliegenden Freiflächen, für das von der nordöstlichen Ecke des Grundstücks 250 Meter weit entfernt gelegene Betriebsgelände der B...
Zu berücksichtigen sind für die Beurteilung daher die Gebäude auf den den Vorhabenstandort umgebenden Flächen – auf dem Betriebsgelände des Asphaltmischwerks, den nördlich davon gelegenen Flächen sowie dem Bahngelände. Das unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks beginnende Gemeindegebiet der Gemeinde Großbeeren hat für die Betrachtung des Bebauungszusammenhangs außer Betracht zu bleiben, da dieser stets an der Gemeindegrenze endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, juris Rn. 10 ff.).
Dabei scheidet das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs hier schon deshalb aus, weil es an Bauten, die einen Zusammenhang vermitteln könnten in der Umgebung des Vorhabenstandorts fehlt. Die zahlreichen Bahntrassen westlich des Vorhabenstandorts weisen Bebauung nicht auf. Gleiches gilt in weiten Teilen für das Betriebsgelände des Asphaltmischwerks, das von offenen Lagerflächen und technischen Anlagen geprägt ist; lediglich im östlichen Grundstücksbereich steht ein längliches, lagerhallenartiges Gebäude auf. Erst nördlich des Asphaltmischwerks befinden sich mehrere vereinzelt stehende Gebäude, die aber, so sie denn ob ihrer Entfernung zum Vorhabenstandort überhaupt zu berücksichtigen sind, mit diesem – schon aufgrund der trennenden Wirkung des Geländes des Asphaltmischwerks, aber auch aufgrund der gänzlich anderen Art des Nutzung – in keinem Zusammenhang stehen und keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln können; die vereinzelt stehenden Gebäude nördlich des Asphaltmischwerks stellen vielmehr eine Splittersiedlung „für sich“ dar. In gleicher Weise scheidet das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB aus. Dies dürfte auch hier schon deshalb gelten, weil die umliegende gewerbliche/industrielle Nutzung gerade nicht zur Errichtung von Bauwerken geführt hat und deshalb eine so geringe Anzahl an Gebäuden vorhanden ist, dass ein einen Ortsteil begründendes Gewicht nicht vorliegt. Soweit hingegen aufgrund der nördlich des Asphaltmischwerks stehenden Bauten eine ein „gewisses Gewicht“ begründende hinlängliche Anzahl von Gebäuden nicht auszuschließen ist, liegt ein Ortsteil jedenfalls deshalb nicht vor, weil die genannten Strukturen zusammen mit dem Asphaltmischwerk nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind. Vielmehr stellt sich das Asphaltmischwerk, das bereits vor der Wende an diesem Standort existiert hat, als ein Solitär, d. h. ein isolierter Einzelstandort ohne Bezug zu seiner Umgebung, dar.
bb) Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich auch nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Var. BauGB privilegiert ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, wobei bei der hier vorliegenden Bauschuttrecycling- bzw. Schüttgüteranlage allein die Privilegierung nach Variante 2 – „wegen seiner nachteiliger Wirkung auf die Umgebung“ – in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, juris Rn. 26, 29).
Zu den Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, zählen insbesondere Vorhaben, die wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen oder wegen besonderer Gefahren nicht im Innenbereich untergebracht werden sollen. Solche Vorhaben sollen im Außenbereich ausgeführt werden, weil ihre Emissionen derart stark sind, dass sie nach dem Stand der Technik auch in planerisch ausgewiesenen Industriegebieten nicht angesiedelt werden können, da ihre nachteiligen Wirkungen selbst dort das zumutbare Maß übersteigen (vgl. Sächs. OVG, a. a. O., juris Rn. 30).
§ 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Var. BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 8 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand und die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird. Nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der gesetzlich näher umschriebenen Beziehungen aufweist, soll allein aus diesem Grunde im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden dürfen; vielmehr wird als Voraussetzung zusätzlich verlangt, dass das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung „nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“. Dieses, eine wertende Betrachtung erfordernde Kriterium sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung für solche Vorhaben als erfüllt an, die „nach Lage der Dinge nur dort objektiv angemessen sind, nämlich nur wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einen Sinn im Außenbereich erfüllen“, oder „wenn das konkrete Vorhaben nach den konkreten Umständen und Verhältnissen in der Gemeinde hier und so sinngemäß nur im Außenbereich untergebracht werden soll“ (vgl. BVerwG Urteil vom 14. Mai 1969 - 4 C 19.68 -, juris Rn. 16; Urteil vom 4. November 1979 - 4 C 30.75 -, juris Rn. 22). Neben der Außenbereichsaffinität des Vorhabens ist deshalb zusätzlich eine prinzipielle Rechtfertigung für die jeweilige Art von Vorhaben im Einzelfall erforderlich. Vorhaben, die zwar wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine spezifische Außenbereichspräferenz aufweisen, aber wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wäre, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnten, sollen nicht ohne förmliche Bauleitplanung im Außenbereich ausgeführt werden. Erfasst werden sollen nur einzelne Vorhaben, die wegen ihres singulären Charakters nicht vorausschauend von einer Bauleitplanung berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Sächs. OVG, a. a. O., juris Rn. 31 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 04/22, § 35 Rn. 55 ff.).
Hieran gemessen ist die geplante Bauschuttrecycling- und Schüttgüteranlage nicht den Vorhaben zuzurechnen, die im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das Vorhaben kann nach den hier gegebenen Verhältnissen im Innenbereich ausgeführt werden und auch eine wertende Betrachtung aller Umstände rechtfertigt nicht die Zulassung der Anlage im Außenbereich der Beigeladenen zu 2).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben im Außenbereich durchgeführt werden muss. Die geplante Anlage zur Behandlung/Lagerung von Bauschutt sowie zur Lagerung/zum Umschlag von Schüttgütern ist nach der sog. Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihrer emissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (Ziffer 8.11.2.4 / 8.12.2. bzw. 9.11.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) „industrietypisch" und in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig. Dass solche Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen in einem Maße hervorrufen, die selbst in einem Industriegebiet unzumutbar erscheinen, ist auf Grund der Zuordnung der Anlage zur Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImschG rechtfertigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV), regelmäßig nicht zu erwarten. Vielmehr ist sogar denkbar, dass solche Anlagen – wenn im Einzelfall der zulässige Störgrad eingehalten wird, der Betrieb nämlich „nicht erheblich belästigend“ (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO) ist – in einem Gewerbegebiet betrieben werden dürfen, auch wenn dies (was hier nicht entschieden werden muss) bei der in Rede stehenden Anlage aufgrund der Größe und zu erwartenden Staubintensität nicht ohne Weiteres der Fall sein dürfte.
Die Privilegierung des Vorhabens der Klägerin im Außenbereich ist auch nicht deshalb erforderlich, weil im Innenbereich der Beigeladenen zu 2) kein Industriegebiet vorhanden ist. Zwar liegt es nahe, in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die Beschaffenheit des Innenbereichs der konkreten Gemeinde „hier und so" abzustellen. Allerdings wird sich die Klägerin unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2), die zum einen mit rund 27.000 Einwohnern die bevölkerungsreichste Stadt im Landkreis ist und zum anderen unmittelbar am südwestlichen Stadtrand von Berlin liegt, darauf verweisen lassen müssen, ihr Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen. Ausgehend von Größe und Lage der Gemeinde kann allein der Umstand, dass in ihrem Innenbereich kein Industriegebiet ausgewiesen ist, nicht zu einer Privilegierung des in Rede stehenden Vorhabens im Außenbereich führen. Mit einer solchen, bloß formalen Ausrichtung auf den Innenbereich der betroffenen Gemeinde ohne Berücksichtigung, ob sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten und den raumplanerischen Vorgaben überhaupt in der Lage ist, ein Industriegebiet auszuweisen, würde das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt werden (vgl. Sächs. OVG, a. a.O., Rn. 36).
Unabhängig davon, dass die Klägerin hier auf einen Standort im Innenbereich (einer anderen Gemeinde) verwiesen werden kann, – und allein tragend –, führt auch die gebotene wertende Betrachtung nicht zur Annahme einer Privilegierung des Vorhabens.
Die geplante Bauschuttrecyclinganlage lässt sich nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden „sollen". Zwar ist es insoweit nicht Voraussetzung des „Sollens", dass allgemeine oder gar öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Billigenswerte private, hier auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, reichen aus. Allerdings erfüllen die Voraussetzung des „Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB solche Vorhaben nicht, auf deren Ausführung im Außenbereich zu verzichten dem Antragsteller zugemutet werden muss, obwohl der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck als solcher nicht unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983, - 4 B 206/82 -. juris Rn. 5). Vorliegend rechtfertigt der mit dem Vorhaben der Klägerin verfolgte Zweck vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremder Nutzungen bewahrt bleiben soll, nicht eine bevorzugte Zulassung der Bauschuttrecycling- und Schüttgüteranlage im Außenbereich.
Die geplante Anlage ist – wie dargelegt – von Typ und Charakter her industrietypisch. Sie ist mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar noch steht sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z. B. bei Vorhaben der Massentierhaltung, bei Tierkörperbeseitigungs- oder Kompostieranlagen der Fall sein mag. Bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung können Bauschuttrecycling- und Schüttgüteranlagen – wie dargelegt – in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden. Die Anlage kann insoweit mit anderen – störenden – gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebieten des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat. Daher sind diese Anlagen regelmäßig nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, so dass eine Privilegierung auf Grund ihrer besonderen Eigenart nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 - 4 B 74.99 -, juris Rn. 6).
Zudem kann einer Bauschuttrecycling- und Schüttgüteranlage auch nicht ein derart singulärer Charakter zugesprochen werden, dass für sie üblicherweise bei einer die voraussehbaren Bedürfnisse berücksichtigenden Bauleitplanung keine Standorte ausgewiesen zu werden pflegen. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sollen jedoch solche Vorhaben privilegiert werden, die auf Grund ihres singulären Charakters jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb keine „Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, juris Rn. 21). Im Falle der von der Klägerin geplanten Anlage ist aber zu erwarten, dass auch andere Gewerbe- und Industriebetriebe, wie z. B. Abfallentsorgungsanlagen oder Recyclinghöfe vergleichbare Anlagen errichten würden, wenn es dem Kläger gestattet würde, auf dem in Rede stehenden Standort die Anlage zu errichten und auf Dauer zu betreiben. Insoweit umschließt die im Merkmal des „Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB enthaltene Wertung stets auch die Frage, ob die in der Privilegierung liegende Bevorzugung des Einzelnen sich vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lässt. Obwohl der mit dem Vorhaben u. a. verfolgte Zweck der Wiederverwertung von Bauschutt umweltpolitisch erwünscht ist, ist die mit dem Vorhaben verbundene bauliche Verfestigung als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren. Da die Anlage auch im Innenbereich betrieben werden könnte, wird die Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht durch allgemeine Interessen an der Wiederverwertung von Bauschutt gerechtfertigt, sondern ist nach Lage der Dinge den individuellen Interessen der Klägerin an der wirtschaftlichen Nutzung des von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstücks geschuldet (vgl. Sächs. OVG, a. a. O., juris Rn. 39).
b) Die nach alledem gemäß § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich zu beurteilende Anlage kann allerdings schon deshalb dort nicht zugelassen werden, weil die wegemäßige Erschließung sowohl in tatsächlicher Hinsicht (aa) als auch in rechtlicher Hinsicht (hierzu bb) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (hierzu cc) nicht gesichert ist.
aa) Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die „(ausreichend) gesicherte Erschließung“ gehört zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauplanungsrechts. Zweck der Bindung an die gesicherte Erschließung ist die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch in Bezug auf die Erschließung der (Bau-)Grundstücke. Einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspräche es, wenn Grundstücke bebaut und genutzt werden könnten, ohne dass die für ihre Benutzung erforderlichen Erschließungsanlagen vorhanden wären. Das Erschließungserfordernis, das bundesrechtlich eigenständig geregelt und nicht identisch ist mit beispielsweise der bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeit eines Baugrundstücks, ist zwingend; Ausnahmen oder Befreiungen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Bauansprüche, die an sich nach den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen im engeren Sinne gegeben sind, sind damit solange „gesperrt“, bis die Erschließung gesichert ist (BVerwG Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 04/22, § 30 Rn. 38).
Die Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung bestimmen sich jeweils nach dem zu errichtenden Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (BVerwG Urteil vom 13. Februar 1976 - 4 C 53.74 -, juris Rn. 30; Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, juris Rn. 14 ff.). Die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung erhöhen sich umso mehr, je stärker der von dem geplanten Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Zu berücksichtigen ist danach stets auch das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, a. a. O.). Die Zufahrtsstraße muss in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, juris Rn. 26; Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8.80 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1980 – 11 A 454/78 -, VerwRspr 1981, 566, 567 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 12 ME 275/12 -, juris Rn. 53). Anhaltspunkte für die Breite und den Ausbauzustand einer Straße können den Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RASt 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, entnommen werden (vgl. Nds. OVG, a. a. O., juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 04/22, § 30 Rn. 46).
Hieran gemessen ist die wegemäßige Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beiden vorhandenen Zuwegungen den durch den Betrieb der geplanten Anlage zusätzlich entstehenden Schwerlastverkehr, den die Klägerin mit etwa 80 Lkw pro Tag beziffert hat, ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie des Straßenzustands aufnehmen können. Das gilt zum einen für die Zufahrt zum Grundstück „über das Bahngelände (Ladestraße)“. Die sog. Ladestraße ist Teil des Güterbahnhofs; sie verläuft unmittelbar neben einem Gleis und dient auf ihrer gesamten Länge – vom Güterbahnhof ausgehend nach Süden bis auf Höhe des Vorhabengrundstücks – dem Zweck, Güter von der Schiene auf Lkw (oder umgekehrt) zu verladen. Es ist unklar, ob ein Begegnungsverkehr mit Lkw hier angesichts der Breite der Straße überhaupt möglich ist. Die bei google maps verfügbaren Satellitenbilder zeigen, dass die Beladungsvorgänge offenbar durch in der Mitte der Ladestraße stehende Bagger vorgenommen werden; ein anderer Lkw steht erkennbar – möglicherweise wegen eines Wendemanövers, da die Lkw in dieselbe Richtung ein- wie ausfahren – diagonal über die gesamte Breite der Ladestraße. Es ist davon auszugehen, dass die Verkehrssicherheit dann, wenn zu den schon jetzt stattfindenden Einfahrten, Beladungsvorgängen, Wendemanövern sowie Ausfahrten ein Durchfahrtsverkehr mit Lkw in beide Richtungen hinzukäme, erheblich beeinträchtigt wäre, ohne dass die Klägerin diese Situation konzeptuell auch nur im Ansatz aufgeschlüsselt hätte. Gleiches gilt für den auch auf dem Gelände des Güterbahnhofs gelegenen Bereich der Fahrzeugwaage, der sich als sehr eng darstellt und auf den auf google maps verfügbaren Satellitenbildern mit einer sehr großen Anzahl von Pkw beparkt ist. Davon abgesehen ist nach dem von der Klägerin für die Darstellung der Zuwegung eingereichten Übersichtsplan vorgesehen, dass die über die sog. Ladestraße zu- und abfahrenden Lkw die diversen Gleistrassen zum Zwecke der Zu-/Abfahrt zum Betriebsgrundstück queren, ohne dass an der verzeichneten Stelle bislang eine Straße vorhanden wäre oder die Klägerin, was unter Umständen ausreichend wäre, sich zur fachgerechten Herstellung dieses Wegeabschnitts verpflichtet oder dies auch nur angeboten hätte.
Auch mit Blick auf die R...bzw. deren südlichen Fortsatz bis zum Anlagengrundstück ist davon auszugehen, dass die Aufnahme des zusätzlichen Schwerlastverkehrs sowohl die Verkehrssicherheit als auch den Straßenzustand beeinträchtigen. Denn nach den (unwidersprochenen) Angaben des Beklagten ist die R...lediglich im Bereich zwischen der M...und dem Brandes Baustoffhandel durchgehend asphaltiert und in gutem Zustand; südlich davon ist der dort befindliche (zwar asphaltierte) Weg zum einen in schlechtem baulichen Zustand und zum anderen nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) von 2006 zu schmal. Denn dort ist für den fließenden Begegnungsverkehr von zwei Lkw eine Breite von 5,90 Meter und ein lichter Raum von je 0,5 Meter zu jeder Seite vorgesehen, der auf dem genannten Wegeabschnitt, auch wegen dort vorhandenen Buschwerks, nicht durchgehend gegeben ist. Auch hier hat die Klägerin nicht erläutert, wie der zusätzliche Verkehr, der durch ihr Vorhaben verursacht werden würde, insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Schwerlastverkehrs von dem Asphaltmischwerk, der sich nach Angaben der Klägerin durch Belastungsspitzen auszeichnet, von dem asphaltierten Weg aufgenommen werden könnte.
Auch soweit die Klägerin die Schüttgüter zu 90% über den angrenzenden Güterbahnhof zu transportieren beabsichtigt, ist von einer in tatsächlicher Hinsicht gesicherten wegemäßigen Erschließung nicht auszugehen. Da die Gleise nicht bis auf das von der Klägerin gepachtete Grundstück führen, muss feststehen, auf welche Weise die Güter nach Ankunft auf der Schiene auf das Betriebsgrundstück gelangen, zumal es sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin um die Menge von 225.000 Tonnen im Jahr handeln wird. Die bloße Behauptung in den Antragsunterlagen, dass die Anlieferung über den angrenzenden Güterbahnhof „mittels einer dort verfügbaren Bandanlage“ erfolgen soll, reicht für eine gesicherte wegemäßige Erschließung nicht aus.
bb) Die wegemäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht gesichert.
Zum Begriff der gesicherten Erschließung gehört auch ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, a. a. O., juris Rn. 20). Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es zwar nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Die dauerhafte Sicherung des Zugangs kann zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit oder öffentlich-rechtlich durch eine Baulast erfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, juris Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10316/15 - juris Rn. 20 f.).
Das Vorhabengrundstück liegt nicht an einer öffentlichen Straße. Ausweislich der Angaben der Beigeladenen zu 2), die für die R...die Straßenbaulast trägt, endet die Widmung zur öffentlichen Straße auf Höhe der Einmündung der H...Das Vorhabengrundstück ist deshalb nach Westen und Norden, von wo aus die wegemäßige Erschließung erfolgen soll, umgeben von Flurstücken, die der K...gehören. In dem „Grundstücksmietvertrag“, den die Klägerin u. a. für das Haupt-Betriebsgrundstück, das Flurstück mit dieser abgeschlossen hat, verpflichtet sich der Vermieter zwar – soweit eine öffentlich gewidmete Zuwegung zum Mietgegenstand fehlt – die Zuwegung durch die Bestellung eines grundbuchrechtlich gesicherten, ausreichenden Wegerechts abzusichern (vgl. 1.7 des Vertrages), allerdings ist dies ausweislich der unter dem 13. Oktober 2022 erteilten Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis des Landkreises nicht erfolgt. Die betreffenden Flurstücke – Flur , Flurstücke und ; Flur , Flurstück ; Flur , Flurstücke bis – sind zudem ausweislich eines Grundbuchauszugs vom 7. Oktober 2022 (Blatt , Grundbuch von ) nicht mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten zugunsten der Klägerin belastet.
cc) Die wegemäßige Erschließung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer nicht gesichert; die Sicherung der Erschließung kann auch nicht als Nebenbestimmung zur Genehmigung beauflagt werden.
Zwar steht fest – da die Erschließung „gesichert“ sein muss –, dass es nicht Voraussetzung für eine (Bau-)Genehmigung ist, dass die Erschließungsanlagen im Zeitpunkt ihrer Erteilung bereits vorhanden sind. Für die „gesicherte Erschließung“ reicht aus, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, d. h. mit ihrer Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme oder der Fertigstellung des Bauwerks gerechnet werden kann (BVerwG Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 5. 76 -, juris Rn. 27). Die Frage, ob die für die Sicherung der Erschließung maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag vorliegen, ist nach objektiven Merkmalen zu beantworten. Eine gesicherte Erschließung ist nur gegeben, wenn die Erschließung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv in dem Sinne als gesichert angenommen werden kann, dass die Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Anlagen voraussichtlich benutzbar sind. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind die finanzielle Sicherstellung der Erschließungsmaßnahmen sowie der absehbare Beginn und Zeitrahmen für die Durchführung der Erschließungsarbeiten so, dass die Anlagen mit Fertigstellung des Bauwerks benutzbar sind. Für die gesicherte Erschließung bedeutet dies weiter, dass unter den genannten Voraussetzungen der Bauherr selbst die gesicherte Erschließung herbeiführen kann. Die gesicherte Erschließung kann im Hinblick darauf, dass die Erschließung nicht bereits bei der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung vorhanden, sondern nur gesichert sein muss, durch einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde und darüber hinaus auch schon mit dem Angebot des Bauherrn auf Abschluss eines Erschließungsvertrages herbeigeführt werden. Dies erfordert ein entsprechend geeignetes Angebot des Bauherrn, dessen Annahme durch die Gemeinde dieser zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 04/22, § 30 Rn. 50 f.).
Hieran gemessen ist die – weder tatsächlich noch rechtlich derzeit bestehende – Erschließung nicht gesichert. Denn dies erforderte, dass die Klägerin zum einen in tatsächlicher Hinsicht ein tragfähiges Konzept zur wegemäßigen Erschließung (das u. a. sowohl die Planung entstehender Verkehrsströme als auch die Herstellung bzw. Ertüchtigung von Straßen einschließt) vorgelegt hätte und zum anderen in rechtlicher Hinsicht die notarielle Beurkundung der fehlenden Grunddienstbarkeit bzw. die Beantragung der Eintragung einer Baulast erfolgt wäre, so dass nur noch deren Eintragung fehlte.
Die Genehmigung kann nicht – anders als die Klägerin meint –, unter der Auflage, die Erschließung (nachträglich) zu sichern, erteilt werden, ohne dass die Erschließung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gesichert wäre.
Die Genehmigungsbehörde (und so auch das Gericht) ist verpflichtet, das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen und vor Erteilung der Genehmigung zu bejahen. Die Funktion einer Auflage ist darauf beschränkt, den Fortbestand der Genehmigungsvoraussetzungen für die Zukunft zu garantieren. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Genehmigungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Genehmigung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, darf die notwendige Versagung der Genehmigung nicht durch die Erteilung von Nebenbestimmungen umgangen werden, indem zunächst von der Prüfung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen abgesehen und die eigentlich erforderliche Prüfung auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung verschoben wird, indem erst später überprüft wird, ob durch die Erfüllung von Auflagen oder Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb sichergestellt werden können (vgl.: Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 04/22, § 12 BImSchG Rn. 150).
II. Einen Anspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann die Klägerin nicht aus einer von dem Beklagten erteilten Zusage ableiten.
Es unterliegt Zweifeln, ob in dem Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2016 überhaupt eine (rechtlich bindende) Zusage zu erblicken ist. Zwar ist wohl davon auszugehen, dass die Zusage, eine Verfahrenshandlung in bestimmter Weise vorzunehmen, ebenso verbindlich sein kann wie die Zusicherung eines Verwaltungsakts nach § 38 VwVfG (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. November 2006 - 22 BV 06.2223 -, juris Rn. 19), so dass es nicht als ausgeschlossen erscheint, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einem Genehmigungsantragsteller gegenüber als tauglichen Gegenstand einer Zusage anzusehen. Allerdings ist dem Schreiben nicht eindeutig zu entnehmen und unterläge der Auslegung, ob auf Seiten der Behörde ein entsprechender Bindungswille vorgelegen hat; „garantiert“ worden ist die Ersetzung jedenfalls nicht. Das kann aber dahinstehen, da selbst bei Unterstellung der Abgabe einer rechtlich bindenden Zusage mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2016 diese im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung nicht mehr wirksam gewesen ist.
Ungeachtet der Frage, welche Rechtsnatur der Zusage beizumessen ist – konkret, ob sie als Verwaltungsakt oder aber als verwaltungsrechtliche Willenserklärung eigener Art einzuordnen ist – und unabhängig von der Frage, ob § 38 VwVfG analog auf die Zusage Anwendung findet (vgl. hierzu: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 29 ff. und Rn. 44 ff.), hat die (vermeintliche) Zusage mit dem Schreiben des Beklagten vom 5. Juli 2017, in dem dieser der Klägerin die geplante Ablehnung der Genehmigungserteilung aus bauplanungsrechtlichen Gründen mitgeteilt hat, ihre Wirksamkeit eingebüßt.
Geht man davon aus, dass die Zusage erstens, auf den zweitens, § 38 VwVfG analog Anwendung findet, dann sind – wegen der anfänglichen Rechtswidrigkeit der Zusicherung (s. o. unter I.) – die §§ 48, 50 VwVfG anzuwenden (Stelkens, a. a. O., § 38 Rn 96). In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Zusage mit der Anhörung zur Ablehnung zurückgenommen worden ist, § 38 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG. Eine Abwägung des Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme findet in diesem Fall nicht statt; gleichwohl müssen bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG alle wesentlichen Gesichtspunkte, also u. U. auch solche des Vertrauensschutzes, eingebracht werden. Würde die Zusage demgegenüber nicht als Verwaltungsakt gewertet und § 38 VwVfG auch nicht analog angewendet, so wäre die Bindungswirkung allein aus Vertrauensschutzgrundsätzen bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten, wobei zu fordern ist, dass die Nichteinhaltung der fehlerhaften Zusage zu nahezu untragbaren Ergebnissen für den Betroffenen führt (vgl. Stelkens, a. a. O., § 38 Rn. 30 f.). Es ist in der hier vorliegenden Konstellation, die sich durch ein Dreiecksverhältnis auszeichnet – der Beklagte sagt der Klägerin eine sie begünstigende Handlung zu, die gegenüber der Beigeladenen zu 2) einen belastenden Verwaltungsakt darstellt –, höchst zweifelhaft, ob sich die Klägerin als von der (vermeintlichen) Zusage begünstigte Person im Fall von deren Rechtswidrigkeit – wie hier – überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. insofern den Rechtsgedanken des § 50 VwVfG). Dessen ungeachtet unterliegt auch Zweifeln, ob die Klägerin das Antragsverfahren tatsächlich nur deshalb weiterverfolgt hat, weil sie darauf vertraute, dass das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werden würde. Jedenfalls aber ist ihr „Vertrauen“ bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse – schon angesichts der weitreichenden Folgen für eine Vielzahl Betroffener im Falle der Genehmigungserteilung der, weil schon nicht ausreichend wegemäßig erschlossenen, bauplanungsrechtlich unzulässigen Anlage – nicht schutzwürdig.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klage zum Erfolg verhelfen sollte, denn es ist nicht davon auszugehen, dass mit der (rechtswidrigen) Ersetzung eine für das Gericht verbindliche Feststellung planungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sein könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit der Beigeladenen zu 2), die sich – anders als die Beigeladene zu 1) – durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.