Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 26 Ta (Kost) 6073/22 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:1117.26TA.KOST6073.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 106 BetrVG, § 33 RVG |
1. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, ob in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss einzurichten ist oder ob wegen § 118 BetrVG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wird regelmäßig ein Betrag in Höhe von zwei Hilfswerten als angemessen angesehen (vgl. LAG Bremen 13. Dezember 1984 – 4 Ta 81/84; HaKo-BetrVG/Haase § 106 Rn. 35; TZA/Paschke Teil I B Rn. 110).
2. Zu diesem Ergebnis kommt man hier gerade auch bei Berücksichtigung der Anzahl der Belegschaftsmitglieder. Allerdings gelangt man insoweit nicht notwendig zu dem Ergebnis, dass von denselben Grundsätzen auszugehen ist, die bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl gelten. Angesichts der wesentlich geringeren Bedeutung der Existenz eines Wirtschaftsausschusses ist ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, der in der vorliegenden Konstellation zu dem durch das Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Betrag führt.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2022 – 25 BV 13029/21 – wird zurückgewiesen.
I.
Der Arbeitgeber hat in dem dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlussverfahren die Feststellung beantragt, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam sei. Sie hat sich darauf berufen, dass sie einen Tendenzbetrieb betreibe und ein Wirtschaftsausschuss daher nicht zu bilden sei. Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Güterichterverfahrens eine Einigung erzielt, die das Arbeitsgericht im Rahmen des Verfahrens 42 BV 1386/22 festgestellt hat. Erledigt worden sind dadurch zahlreiche Verfahren, so auch das vorliegende Verfahren.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 15. Juli 2022 auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vertreten im Rahmen der Beschwerde die Ansicht, dass der Streit über die Frage, ob in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei, einen Gegenstandswert rechtfertige, der dem bei einer Wahlanfechtung entspreche. Daher sei der Gegenstandswert hier auf 20.000 Euro festzusetzen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, ob in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss einzurichten ist oder ob wegen § 118 BetrVG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wird regelmäßig ein Betrag in Höhe von zwei Hilfswerten als angemessen angesehen (vgl. LAG Bremen 13. Dezember 1984 – 4 Ta 81/84; HaKo-BetrVG/Haase § 106 Rn. 35; TZA/Paschke Teil I B Rn. 110). Zu diesem Ergebnis kommt man hier gerade auch bei Berücksichtigung der Anzahl der Belegschaftsmitglieder. Allerdings gelangt man insoweit nicht notwendig zu dem Ergebnis, dass von denselben Grundsätzen auszugehen ist, die bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl gelten. Angesichts der wesentlich geringeren Bedeutung der Existenz eines Wirtschaftsausschusses ist ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, der in der vorliegenden Konstellation zu dem durch das Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Betrag führt.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen.
IV.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.