Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1630/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1122.6K1630.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen eine Anschlussverfügung des Beklagten.
Er ist Eigentümer des Grundstücks P… .
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 verpflichtete der Beklagte den Kläger den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das oben genannte Grundstück unverzüglich herzustellen, indem er die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal bis zum 29. November 2019 herstelle. Weiter wurde er verpflichtet, die zentrale Schmutzwasseranlage zu benutzen, indem er jegliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasseranlage des M… einleitet. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall des nicht Nachkommens ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € an. Zur Begründung gab er an, dass anhand der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Kläger im Wege des Anschluss- und Benutzungszwanges verpflichtet sei, sich an die Schmutzwasseranlage des Beklagten anzuschließen. Die notwendigen Voraussetzungen seien erfüllt. Eine funktionsfähige und betriebsbereite Schmutzwasseranlage sei vor dem klägerischen Grundstück vorhanden, so dass die Verpflichtung bestehe, das Grundstück innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Hierüber sei der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2013 informiert worden. Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen alle Grundstücke im Verbandsgebiet des M... auf denen Schmutzwasser auf Dauer anfalle. Dies sei bei Grundstücken anzunehmen, die mit Gebäuden bebaut seien, die dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten. Dies sei auch auf dem klägerischen Grundstück der Fall. Auf dem Grundstück betreibe der Kläger eine Kleinkläranlage, die nicht über die für den Betrieb erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis der U... des Landkreises D... verfüge. Somit sei der beklagte Verband die entsorgungspflichtige Körperschaft. Aufgrund seiner bisherigen Nichterfüllung der Anschlussverpflichtung sei er am 9. Oktober 2014 angehört worden. Ihm sei eine angemessene Frist bis zum 14. November 2014 gesetzt worden. Auf Antrag sei dem Kläger eine Fristverlängerung zur Erfüllung bis zum 30. April 2015 gewährt worden. Die gesetzte Frist habe der Kläger verstreichen lassen, so dass eine weitere Anhörung am 13. Dezember 2017 und eine Fristsetzung zur Erfüllung bis zum 31. März 2018 erfolgt sei. Gründe für eine Befreiung seien nicht erkennbar. Die umgehende Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks zu gewährleisten. Die Durchsetzung diene der Sicherung der Gesundheit und dem Umweltschutz, also besonders wichtigen Schutzgütern der Allgemeinheit. Der nicht erfolgte Anschluss des Klägers erschwere in erheblicher Weise den technischen und wirtschaftlichen Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlage. Des Weiteren würden durch den Grundstückseigentümer all die Grundstückseigentümer benachteiligt, die dem Anschlusszwang sofort entsprochen hätten und somit für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der öffentlichen Schmutzwasseranlage gesorgt hätten.
Hiergegen legte der Kläger am 17. Oktober 2019 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2019 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er ergänzend zu seiner Bescheidbegründung an, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Anschluss vorlägen, da das Grundstück bebaut sei und von mindestens zwei Menschen zu Wohnzwecken genutzt werde. Bei einer erfolgten Inaugenscheinnahme der Kleinkläranlage am 30. April 2013 sei festgestellt worden, dass diese nicht über einen höheren Umweltstandard verfüge als die öffentliche Schmutzwasseranlage des M... . Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei weder beantragt, noch lägen die Voraussetzungen hierzu vor. Das private Interesse an einer Befreiung überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, den Anforderungen der Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Grundsätzlich sei ein Anschlusszwang auch bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstückseigentümers nicht unzumutbar. Selbst Kosten in Höhe von 25.000 Euro seien in der Rechtsprechung als angemessen erachtet worden. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Solidarprinzips aller Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet sei die Forderung nach der vollständigen Überlassung des Schmutzwassers rechtmäßig und erforderlich.
Daraufhin hat der Kläger am 20. Dezember 2019 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass die Anschlussverfügung rechtswidrig sei, denn auf dem klägerischen Grundstück sei bereits seit den 1990er Jahren eine immissionsfreie Kleinkläranlage mit nachgeschalteter Pflanzenkläranlage zur Nutzwasseraufbereitung zum Zweck der landbaulichen Nutzung in Betrieb. Dabei handele es sich um eine Nutzwassergewinnungsanlage und nicht um eine herkömmliche Klein- oder Dreikammerkläranlage. Das anfallende Schmutzwasser werde von der Anlage derart aufbereitet, dass es problemlos unter anderem zur Bewässerung von Pflanzen genutzt werden könne. Eine Einleitung des aufbereiteten Schmutzwassers in Gewässer oder Vorfluter erfolge nicht. Da eine sachgemäße Abwasserbeseitigung erfolge, erfolge diese ordnungsgemäß und ohne die Volksgesundheit zu gefährden. Auch eine Machbarkeitsstudie vom 28. Juni 2011 komme zu diesem Ergebnis. Da der Beklagte ohne inhaltliche Begründung in Aussicht gestellt habe, einen etwaigen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abzulehnen, habe der Kläger von einer förmlichen Antragsstellung auf Befreiung Abstand genommen. Dem Beklagten gehe es ohnehin nicht um die Belange der Volksgesundheit im hiesigen Verfahren, sondern vielmehr darum, durch die Schmutzwassereinleitung Gebühren erheben zu können. Das Gebührenerhebungsinteresse dürfe aber nicht ausschlaggebend sein, um den Anschluss- und Benutzungszwang zwangsweise durchzusetzen. Weil die Wasserentnahme zur Wiederverwertung erfolge, fänden vorliegend die Bestimmungen des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW./AbfG) Anwendung. Da hier keine technischen Vorrichtungen für die Einleitung des Schmutzwassers in ein Gewässer vorhanden seien, falle die hiesige Kleinkläranlage nicht unter die geltenden wasser- und baurechtlichen Vorschriften. Dem Kläger solle vorliegend eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, jedenfalls eine der Duldung ausgesprochen werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und ist ergänzend der Ansicht, dass ihm nach Satzungslage sämtliches Schmutzwasser zu überlassen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Anschlussverfügung ordnungsgemäß erlassen worden. Sofern nach erfolgtem Anschluss eine Teilmenge über die Nutzungsgewinnungsanlage verwertet werden solle, müsse dies im Rahmen eines Teilbefreiungsantrags beantragt werden. Unabhängig einer möglichen Teilbefreiung sei das Grundstück aber anzuschließen, weil dort Schmutzwasser anfalle.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2,3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer entscheiden und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang ist § 12 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Brandenburg. Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme.
Hiervon hat der Beklagte durch seine Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWBS) vom 02. Dezember 2010, die zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist, Gebrauch gemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten (SWBS) ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Nach Abs. 2 der Satzungsvorschrift ist dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. Anschlussnehmer sind nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der Satzung natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind.
Vorliegend ist das Grundstück ausweislich des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit einem Gebäude bebaut, das dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient. Auch verfügt es über die Möglichkeit der Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage. Das Grundstück ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, so dass davon auszugehen ist, dass tatsächlich auch Schmutzwasser anfällt. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede.
Die Anschlusspflicht entfällt auch nicht etwa dadurch, dass auf dem klägerischen Grundstück eine Kleinkläranlage vorhanden ist, denn der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung wie der Trinkwasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung bzw. eine entsprechende Versorgung mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung oder Trinkwasserversorgung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, LKV 2004, 277, m.w.N.). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung bzw. Trinkwasserversorgung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen, und zwar auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage bzw. eine Eigenwassergewinnungsanlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung sowie einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage oder gegenüber der Wasserversorgung durch eine private Wassergewinnung führt (vgl. OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Ferner bestehen auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).
Gründe, die für eine etwaige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 SWBS sprechen, liegen nicht vor. Hierzu fehlt es bereits an der nach § 5 SWBS zwingend notwendigen Antragsstellung. Selbst unterstellt, der Beklagte hätte vorab in Aussicht gestellt einen etwaigen Antrag abzulehnen, wäre die Antragsstellung nicht entbehrlich gewesen. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei der Antragsstellung auch nicht um eine bloße Formalie, denn sie löst vielmehr das Verwaltungshandeln aus, welches die weitere Rechtsmitteleinlegung gegen den ablehnenden Bescheid erst eröffnet.
Aber selbst unterstellt, es würde nicht an der Antragsstellung mangeln, läge ein Befreiungstatbestand nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SWBS kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ausgesprochen werden, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Hierzu hat der Kläger aber weder vorgetragen, noch ist anderweitiges hierfür sonst ersichtlich. Im Übrigen hätte die Befreiung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SWBS nicht zur Folge, dass der Kläger seine Kleinkläranlage hätte fortbetreiben dürfen, sondern lediglich, dass er sich sodann an die dezentrale Schmutzwasseranlage (im Sinne des § 15 SWBS) anschließen und diese benutzen müsste. Auch eine Teilbefreiung nach § 5 Abs. 2 SWBS kommt nach Gesagtem vorliegend nicht in Betracht, da hierfür dieselben – nicht vorliegenden – Tatbestandsvoraussetzungen wie für die Befreiung nach Abs. 1 der Satzung gelten.
Schließlich ist entgegen der klägerischen Auffassung auch keine Duldung auszusprechen. In der Satzung existiert der von dem Kläger begehrte Duldungstatbestand bereits nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.