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Entscheidung 1 AR 23/22 (SA Z)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 02.11.2022
Aktenzeichen 1 AR 23/22 (SA Z) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:1102.1AR23.22SAZ.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Zuständig für den Rechtsstreit ist insgesamt das Landgericht Berlin.

Gründe

I.

Gegenstand des Klageverfahrens ist ein vor dem in Berlin ansässigen Notar ... beurkundeter Grundstückskaufvertrag vom 1. April 2017 über Rechte an einem Geschäftshaus in der ... Straße ... in Berlin-....

Der in Berlin wohnende Kläger erwarb mit diesem Vertrag von der Beklagten zu 1) einen Miteigentumsanteil an dem Geschäftshaus mit Sondereigentum an einer Gewerbefläche mit Stellplätzen. Zudem sollte ihm als Sondereigentum die gesamte Dachfläche übertragen werden, auf der er zwei Penthäuser errichten wollte. Später habe sich nach dem Vortrag des Klägers ergeben, dass die Dachfläche in der maßgeblichen Teilungserklärung nicht als Sondereigentum ausgewiesen und damit nicht separat bebaubar sei.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 23. Dezember 2020 zunächst die Beklagten zu 1) und 2) wegen des gescheiterten Grundstückskaufvertrages an deren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Potsdam auf Schadensersatz in Gesamtschuld in Anspruch genommen. Er hat diesen Beklagten vorgeworfen, sie hätten ihn über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an der Dachfläche arglistig getäuscht.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2022 hat der Kläger die Klage auf die zwischenzeitlich dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) beigetretene Nebenintervenientin zu 2), jetzt die Beklagte zu 3) erweitert. Die ebenfalls in Berlin ansässige Beklagte zu 3) betreibt in Berlin ein Auktionshaus, über das das streitgegenständliche Sondereigentum im Wege der Versteigerung an den Kläger veräußert wurde. Dafür ließ sich die Beklagte zu 3) von dem Kläger eine Provision bzw. einen Maklerlohn zahlen.

Der Kläger will nunmehr im Rahmen der Klageerweiterung beantragen, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn Schadensersatz zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind. Insoweit wirft der Kläger nunmehr allen drei Beklagten vor, sie hätten ihn im kollusiven Zusammenwirken arglistig getäuscht. Zudem sei die Beklagte zu 3) zu verurteilen, den im Rahmen des gescheiterten Grundstückskaufvertrages vereinbarten Maklerlohn an den Kläger zurückzuzahlen.

Über das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) sind jedoch zwischenzeitlich jeweils Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das Landgericht Potsdam hat die Parteien mit Verfügung 26. September 2022 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der subjektiven Klagerweiterung auf die Beklagte zu 3) eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam nicht anzunehmen sei, da die Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Potsdam, sondern in Berlin hat. Zudem sei das Landgericht Berlin - nach dem Vortrag des Klägers - aufgrund des besonderen Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO für den Rechtsstreit auch insgesamt zuständig, da die behaupteten Verletzungshandlungen sämtlich in Berlin stattgefunden haben.

Daraufhin hat der Kläger beim Senat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.

II.

Der Antrag des Klägers führt zur Bestimmung des Landgerichts Berlin als gemeinsam zuständiges Gericht.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der drei Beklagten der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 36, Rn. 8).

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die Beklagten sollen jetzt in einem gemeinsamen Prozess und folglich als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen werden, §§ 59, 60 ZPO. Sie sind jedenfalls Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht (Zöller/Althammer, a. a. O., § 60, Rn. 7). Ein solcher Zusammenhang ergibt sich bereits daraus, dass nach dem hier maßgeblichen Vorbringen des Klägers (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 28) die drei Beklagten ihn im engen Zusammenwirken gemeinsam über die Rechtsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Eigentum getäuscht haben sollen.

b) Dass die Klage bereits beim Landgericht Potsdam eingereicht worden ist und dort auch bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen. Zunächst kann die Bestimmung des Gerichtsstands nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (BGH Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929Rn. 6 mwN; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238Rn. 10).

Der Rechtsstreit am Landgericht Potsdam ist aber auch noch nicht so weit fortgeschritten, dass vernünftigerweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nur eine Entscheidung zu Gunsten dieses Gerichts in Betracht käme und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rede sein könnte. Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden wäre oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hätte (BGH NJW-RR 2019, 238Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem auch insoweit zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers ist das am Landgericht Potsdam anhängige Verfahren noch nicht weit vorangeschritten, insbesondere ist es in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2022 weder zu einer inhaltlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage gekommen, noch etwa zu einer Beweisaufnahme oder sonstiger inhaltlicher Hinweise (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rdnr. 26). Vielmehr wurden dort im Rahmen der Güteverhandlung lediglich Vergleichsmöglichkeiten erörtert, die außergerichtlich fortgesetzt werden sollen. Insoweit ist dort auch „für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche“ lediglich ein Fortsetzungstermin bestimmt worden. Zu diesem Termin ist es jedoch aufgrund der durch die beiden Insolvenzverfahren eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr gekommen.

c) Die Beklagten haben auch ihre allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 12, 17 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich die Beklagten zu 1) und 2) beim Landgericht Potsdam und die Beklagte zu 3.) beim Landgericht Berlin.

3. Dass zu Beginn des Rechtsstreits für alle drei Beklagten ein gemeinsamer Gerichtsstand in Berlin bestanden hat, steht einer Gerichtsstandsbestimmung aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles ausnahmsweise nicht entgegen.

a) Nach dem aktuellen Vortrag des Klägers haben ihn die drei Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag getäuscht. Sowohl Ort der Verletzungshandlung, als auch Ort des Schadeneintritts war Berlin, wo das Grundstück versteigert bzw. veräußert wurde und wo der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand unterhält. Insoweit ist für alle Beklagten der gemeinsame Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO in Berlin gegeben.

b) Dies steht einer Gerichtsstandsbestimmung aber nicht entgegen, weil der Kläger im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung noch keine Veranlassung hatte, seine Forderung auch gegen die Beklagte zu 3) geltend zu machen.

aa) Bei einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage findet eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO grundsätzlich nur dann statt, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ob dies auch in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation gilt, ist umstritten.

(1) Nach einer Ansicht, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis von der Existenz weiterer Schuldner hatte und eine solche durch gebotene Nachforschungen auch nicht hätte haben können (vgl. etwa KG, NJW-RR 2001, 62 - juris Rn. 10; OLGR Köln 2001, 388; OLG Hamm, MDR 2012, 307 - juris Rn. 22).

(2) Nach anderer Auffassung ist eine Gerichtsstandsbestimmung auch in diesem Fall ausgeschlossen (OLG München, Rpfl. 1978, 185; Bey in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 36 Rn. 6; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 36 Rn. 17; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 23; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 63).

(3) Des weiteren wird vertreten, bei einer subjektiven Klageerweiterung nach Rechtshängigkeit sei eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO stets unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands zulässig (LAG Hamm, NZA-RR 2015, 214, 216 - juris Rn. 23; BeckOK, ZPO/Toussaint, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 36 Rn. 19 f.).

bb) Der Senat tritt - wie der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung (BGH Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20) - der erstgenannten Ansicht bei. Die Regelung in §36 Abs.1 Nr.3 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere auf der Überlegung, dass es im Interesse der Parteien liegen kann, wenn der Rechtsstreit durch ein einziges Gericht entschieden wird (BGH, NJW-RR 2019, 238Rn. 10). Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Diese Überlegung greift nur dann, wenn der Kläger das für alle Beklagten zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann. Dementsprechend lässt der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits im allgemeinen Gerichtsstand verklagt hat, ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellbar ist (BGH, NJW-RR 2011, 1137Rn. 11; NJW-RR 2019, 238Rn. 17).

Für Fallgestaltungen, in denen die Klage erst nachträglich gegen einen weiteren Beklagten erweitert worden ist, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Hätte der Kläger im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung bereits Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Schuldner gibt, einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellen können, so wäre ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zulässig gewesen. Ein Kläger, der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht einmal hinreichende Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein weiterer Schuldner hat, darf nicht schlechter gestellt werden. In Fällen, in denen der Kläger in diesem Zeitpunkt hinreichende Informationen über alle potentielle Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung demgegenüber nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat.

c) Im Streitfall hatte der Kläger nach seinen nicht widersprochenen Erklärungen im Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch die jetzige Beklagte zu 3) derart in die von den Beklagten zu 1) und 2) vorgegebene Vertragsgestaltung eingebunden war, dass er von einer unerlaubten Handlung aller drei Beklagten ausgehen konnte. Von den tatsächlichen Umständen der Vertragsgestaltung hat er erst im Verlauf durch die Einlassung des Nebenintervenienten zu 1), der den Grundstückskaufvertrag als Notar beurkundet hat, in dessen Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 erfahren.

Zwar wurde in der Beurkundung zum Nachweis einer Vollmacht im Rubrum des Grundstückskaufvertrages auf einen sogenannten Einlieferungsvertrag Bezug genommen. Der Einlieferungsvertrag diente jedoch laut dem Grundstückskaufvertrag dem Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des für die Beklagten zu 1) und 2) bei der Beurkundung auftretenden Wirtschaftsjuristen. Ein solcher Einlieferungsvertrag wurde dem Kläger bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages jedoch nicht vorgelegt, er hatte vor Klageerhebung auch keine anderweitige Kenntnis von dem Inhalt dieses Einlieferungsvertrages. Der Kläger ging daher vor Erhebung der Klage davon aus, dass der Einlieferungsvertrag nur die Berechtigung des Wirtschaftsjuristen enthält, den Kaufgegenstand für die Beklagten zu 1) und 2) zum Kauf auszuloben bzw. zu verkaufen und damit einhergehend den Grundstückskaufvertrag für die Beklagten zu 1) und 2) als deren Bevollmächtigter zu beurkunden. Um seiner Haftung als Notar vorzubeugen, legte der Nebenintervenient zu 1) jedoch mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021, mithin nach Klageerhebung, unter Verweis auf seine Sekundärhaftung als Notar, nunmehr den Einlieferungsvertrages erstmals auch dem Kläger vor. Aus diesem Einlieferungsvertrag vom 18. Oktober 2013 soll sich nach dem Vortrag des Klägers ergeben, dass zwischen der Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2) eine diesem bislang unbekannte Vereinbarung über die Veräußerung des Kaufgegenstandes getroffen wurde, die insbesondere Mitwirkungs- und Prüfpflichten der Beklagten zu 3) hinsichtlich des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Dachbebauung enthält. Damit wurden dem Kläger die Umstände, die nunmehr seiner Klage gegen die Beklagte zu 3) zugrunde liegen, erst nach Klageerhebung bekannt.

4. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 29) ist das Landgericht Berlin als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Ein sachlicher Bezug der für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände zu dem bisher mit der Sache befassten Landgericht Potsdam besteht nicht. Das streitgegenständliche Gebäude befindet mit allen tatsächlichen und vermeintlichen Rechten in der Mitte von Berlin. Dort ist auch der Mittelpunkt aller mit dem Rechtsstreit in Verbindung stehenden Geschehnisse, dort wurden alle maßgeblichen Verträge geschlossen und Erklärungen abgegeben. Insbesondere die zum Vertragsschluss führende Versteigerung wurde durch die in Berlin ansässige Beklagte zu 3) in Berlin durchgeführt. Insoweit erfolgten sämtliche Handlungen, die zu der vermeintlichen Schädigung des Klägers geführt haben sollen, in Berlin. Auch die vom Kläger für die Umstände des Vertragsschlusses benannte Zeugin ... lebt in Berlin, so dass eine ggf. durchzuführende Beweisaufnahme - auch soweit es den Beweisantritt Sachverständigengutachten betrifft - zweckmäßiger in Berlin durchgeführt werden könnte, als in Potsdam. Schließlich ist der Schaden bei dem ebenfalls in Berlin wohnenden Kläger in Berlin eingetreten. Demgegenüber erscheint der allein durch den Geschäftssitz der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und 2) hergestellte Bezug des Rechtsstreits zu Potsdam eher zufällig und führt zu keiner Sachnähe des dort ansässigen Landgerichts, zumal mit der von Gesetz wegen eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund der Insolvenzen der Beklagten zu 1) und 2) derzeit jeder Bezug des Verfahrens zu Potsdam entfallen ist. Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten wäre das Landgericht Berlin aber selbst dann sachnäher an den dem Verfahren zugrunde liegenden Umständen, wenn die beiden Insolvenzen nicht zu einer endgültigen Beendigung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 1) und 2) führen würden.