Gericht | LG Potsdam 2. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 24.03.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 O 481/21 | ECLI | ECLI:DE:LGPOTSD:2022:0324.2O481.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Beschluss der Kammer vom 10.01.2022 wird zur Klarstellung aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Dem Verfügungskläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Der Verfügungskläger handelt gewerbsmäßig mit gebrauchter Software des Unternehmens Microsoft Corporation (im Folgende Microsoft). Er bot diese Software seit dem 03.09.2018 auf dem Online-Marktplatz … auf zwei Nutzerkonten mit den Bezeichnungen „…“ und „..“ zum Kauf an, dabei vertrieb er diese unter anderem in Gestalt sogenannter Product-Keys (Produkt-Schlüssel), die er zum Download (Herunterladen) anbot. Vertragspartnerin des Verfügungsklägers hinsichtlich des Vertrages über die Nutzung des deutschen Online-Marktplatzes … ist die Verfügungsbeklagte. Diensteanbieterin des Online-Marktplatzes …. ist die … Marketplaces GmbH in Bern. Bestandteil des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen …-Dienste (…-AGB, Anlage K 12, Bl. 66 ff. GA). In der Präambel dieser ...-AGB ist vereinbart, dass die Nutzung der ...-Dienste zusätzlich durch die ...-Grundsätze geregelt wird.
§ 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten lautet:
„Es liegt in der Verantwortung des Nutzers sicherzustellen, dass seine Angebote und Inhalte (insbesondere Bilder und sonstige Informationen) rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.“
In Nr. 2 der vorgenannten Regelung heißt es, „Es ist verboten, Artikel, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb gegen gesetzliche Vorschriften, die ...-Grundsätze, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen, bei ... anzubieten oder zu bewerben … Es gelten die Grundsätze zu unzulässigen Artikeln.“
In dem „Grundsatz zu unzulässigen Artikeln“ weist die Verfügungsbeklagte auf den „Grundsatz zu Repliken und Fälschungen“ und den „Grundsatz zu Software“ hin. In diesem weist die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass Software bei ... verkauft werden darf, solange das Recht Dritter durch den Verkauf nicht verletzt wird. In dem ...-Grundsatz „Grundsatz zu geistigem Eigentum und dem VeRI-Programm“ heißt es unter anderem, „Angebote oder Produkte, welche die geistigen Eigentumsrechte anderer verletzen, sind bei ... unzulässig. …“.
Über dieses von der ...-Marketplace GmbH vorgehaltene Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) können Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte, ... Angebote melden, die diese Rechte verletzen.
In § 5 Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten heißt es in Ziff. 1.:
„... kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Nutzer gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die ...-AGB, ...-Grundsätze oder als Verkäufer die Nutzungsbedingungen für die Zahlungsabwicklung bei ... verletzt oder wenn ... ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Nutzer vor betrügerischen Aktivitäten: Löschung von Geboten, Angeboten, Bewertungen oder sonstigen Inhalten ... Vorläufige Sperrung, endgültige Sperrung. Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt ... die berechtigten Interessen des betroffenen Nutzers, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nutzer den Verstoß nicht verschuldet hat.“
Ziff. 2. des § 5 lautet:
„... kann einen Nutzer endgültig von der Nutzung der ...-Dienste ausschließen (endgültige Sperrung), wenn... er wiederholt gegen diese ...-AGB, die ...-Grundsätze ... verstößt... Nachdem ein Nutzer endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten ...-Kontos oder des Bewertungsprofils.“
(Auf Anlage K 12, Bl. 71 GA, wird Bezug genommen).
Unter dem 25.03.2021, dem 08.04.2021 und dem 10.10.2021 meldete die rechtliche Vertretung der Microsoft diverse Angebote des Verfügungsklägers in den Nutzerkonten “…“ und „…“ für unterschiedliche Microfsoft Software-Produkte als urheber- und markenrechtsverletzend sowie wettbewerbswidrig. Dabei rügte Microsoft insbesondere, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht beim Verkauf gebrauchter Software nicht erschöpft sei, dass durch den Vertrieb von Microsoft Product-Keys das ausschließlich dem Urheberrechtsinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht verletzt werde, sowie, dass die Angebote wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, da der Käufer im Rahmen des Verkaufs und der Lieferung nicht darüber informiert werde, wie dessen Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Computerprogramms ausgestaltet seien (für Einzelheiten wird auf Seiten 4 ff. des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 21.02.2022, Bl. 224 ff., sowie auf Anlagen AG 5 ff., Bl. 240 ff. GA, Bezug genommen). Die betroffenen Angebote entfernte die Verfügungsbeklagte unverzüglich von den Konten des Verfügungsklägers, und unterrichtete den Verfügungskläger hierüber. Mit E-Mail vom 10.04.2021 mahnte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger wegen der Rechtsverletzungen ab und forderte ihn - vergeblich - zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Die Verfügungsbeklagte schloss den Verfügungskläger im Oktober 2021 mit den beiden vorgenannten Nutzerkonten dauerhaft vom Handel auf ihrer Internetplattform aus, nachdem sie zuvor 118 (auf Bl. 120 GA wird Bezug genommen) Verkaufsangebote des Verfügungsklägers von dessen Benutzerkonto entfernt hatte. Dies teilte sie dem Verfügungskläger unter dem 11.10.2021 mit. Die Verfügungsbeklagte begründete dies unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit ihrem Grundsatz zu geistigem Eigentum und das von ihr unterhaltene VeRI-Programm und verwies auf die von Microsoft beanstandeten Rechtsverletzungen (auf Anl. K4, Bl. 13 ff. GA, sowie auf Anlage K 11, Bl. 62 ff. GA, wird Bezug genommen).
Neben den vorgenannten Nutzerkonten betreibt der Verfügungskläger seit dem Jahr 2016 ein weiteres Nutzerkonto mit der Bezeichnung HJ-Software auf der Internetplattform der Verfügungsbeklagten, über das er gebrauchte Software in körperlicher Form vertreibt. Dieses Konto ist von der Sperrung durch die Verfügungsbeklagte nicht betroffen.
Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte außergerichtlich mit diversen Schreiben vergeblich auf, die Löschung seiner Angebote und Sperrung seiner Nutzerkonten rückgängig zu machen.
Der Verfügungskläger behauptet, seine kleingewerbliche Tätigkeit als Gebraucht-Software-Händler stelle seine einzige Einnahmequelle dar, um den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen, behinderten beziehungsweise entwicklungsgestörten Kinder, die einer besonderen mit einem nicht unerheblichen auch finanziellen Mehraufwand verbundenen Fürsorge bedürften, zu verdienen. Dass dritte nicht gesperrte Nutzerkonto habe für ihn keine wirtschaftliche Bedeutung, da er über dieses nur körperliche Software verkauft werde (auf den Schriftsatz vom 23.02.2022, Bl. 277 ff. GA, wird Bezug genommen). Er habe keine Kenntnis von einer etwaigen Illegalität der von ihm bei Zwischenhändlern erworbenen und auf seinen mittlerweile gesperrten Nutzerkonten angebotenen gebrauchten Software. Er habe auch keine Möglichkeit, die Legalität dieser Software zu überprüfen. Weder könne er auf diesbezügliche Angaben seiner Verkäufer vertrauen, noch könne er bei Microsoft entsprechende Erkundigungen einholen. Die Entfernung seiner Angebote und Sperrung seiner Nutzerkonten durch die Verfügungsbeklagte sei rechtswidrig. Die Verfügungsbeklagte habe quasi auf Zuruf des Unternehmens Microsoft seine Angebote entfernt und die Konten gesperrt. Die Verfügungsbeklagte habe keinerlei konkrete Anhaltspunkte für irgendwelche Rechts- bzw. Vertragsverletzungen durch den Verfügungskläger mitgeteilt. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie ein erhebliches Haftungsrisiko bei Freischaltung der Nutzerkonten treffe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Unternehmen Microsoft konkrete und objektiv nachvollziehbare Angaben zu Rechtsverletzungen gegenüber der Verfügungsbeklagten gemacht habe. Die Verfügungsbeklagte spreche in ihrem Schreiben vom 15.10.2021 selbst von angeblichen Rechtsverletzungen. Eine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten, die nur bei offenkundigen oder unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht komme, scheide daher aus. Vielmehr habe die Verfügungsbeklagte berechtigte Zweifel an dem Bestehen eines Schutzrechts für Microsoft haben müssen. Die Verfügungsbeklagte habe daher in Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht Nachweise dafür einholen müssen, dass tatsächlich Rechtsverletzungen vorlägen. Dies sei nicht geschehen. Die Auferlegung der Nachweispflicht und Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von einem Wiederverkäufer erworbenen gebrauchten Software auf ihn sei treuwidrig. Die Regelung in § 3 Nr. 1 der AGB der Verfügungsbeklagten sei daher unwirksam. Er sei auf die Rückgängigmachung der Sperrung seiner Nutzerkonten und auf die Rückgängigmachung der Entfernung seiner Angebote angewiesen, da er seine Existenz andernfalls gefährdet sei. Ein Handel auf anderen Internetplattformen sei ihm nicht möglich, da die Verfügungsbeklagte eine quasi Monopolstellung habe. Der Verfügungskläger meint, die Verfügungsbeklagte habe ihn vor der Sperrung der Konten im Oktober 2021 erneut abmahnen müssen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 10.01.2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei wegen des entgegenstehenden Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache bereits nicht statthaft, zurückgewiesen (für Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 10.02.2022, Bl. 122 ff. GA, Bezug genommen). Hiergegen hat der Verfügungskläger mit Anwaltsschriftsatz vom 24.01.2022 „Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ausgeführt, das Gericht habe die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Kontensperrung verkannt. Das Gericht hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Verfügungskläger beantragt,
1. der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben,
a. die von der Verfügungsbeklagten mit E-Mail-Schreiben vom 11.10.2021 (11:24:00 Uhr) vorgenommene Löschung der vom Verfügungskläger auf seinen beiden Nutzerkonten bei der Verfügungsbeklagten mit den Bezeichnungen „…“ und „…“ eingestellten Verkaufsangebote unverzüglich rückgängig zu machen und diese Verkaufsangebote wieder auf diese beiden Nutzerkonten des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagen unverzüglich einzustellen;
b. die von der Verfügungsbeklagten mit E-Mail-Schreiben vom 11.10.2021 (11:34:00 Uhr) vorgenommene Sperrung des Accounts des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten mit den beiden Nutzerkonten des Verfügungsklägers mit den Bezeichnungen „…“ und „…“ mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
hilfsweise,
bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens i.S.d. § 926 ZPO
a. die von der Verfügungsbeklagten mit E-Mail-Schreiben vom 11.10.2021 (11:24:00 Uhr) vorgenommene Löschung der vom Verfügungskläger auf seinen beiden Nutzerkonten bei der Verfügungsbeklagten mit den Bezeichnungen „…“ und „…“ eingestellten Verkaufsangebote rückgängig zu machen und diese Verkaufsangebote wieder auf diese beiden Nutzerkonten des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten einzustellen,
b. die von der Verfügungsbeklagten mit E-Mail-Schreiben vom 11.10.2021 (11:34:00 Uhr) vorgenommene Sperrung des Accounts des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten mit den beiden Nutzerkonten des Verfügungsklägers mit den Bezeichnungen „…“ und „…“ außer Vollzug zu setzen;
2.
der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, wobei jedoch die Bedeutung und Monopolstellung der Antragsgegnerin auf dem Internet-Handelsplattformbetreiber-Markt angemessen zu berücksichtigen sind, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde vom 24.01.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10.01.2022 sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, der Beschluss des Gerichts vom 10.01.2022 sei zutreffend. Es mangele am Rechtsschutzbedürfnis, da der Verfügungskläger nicht nur die gesperrten Benutzerkonten genutzt habe, sondern auch das ...-Konto HJ-Software – unstreitig – nutze. Dieses sei nicht gesperrt. Dem Antragsteller sei daher nach wie vor der Handel auf ... möglich; der Verfügungskläger habe allein im Jahr 2021 über seine drei Benutzerkonten einen Umsatz von ca. 150.000,00 € erzielt. Im Übrigen sei der Online-Handel über viele Online-Marktplätze möglich, der Verfügungskläger sei nicht auf den ... Online-Marktplatz angewiesen. Die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung lägen demnach nicht vor. Es liege auch kein Verfügungsgrund vor, da es an der erforderlichen Dringlichkeit fehle. Es seien 11 Wochen zwischen der Kenntnis von der Sperrung der Konten am 11.10.2021 und des Eingangs des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Potsdam am 27.12.2021 vergangen. Die Verfügungsbeklagte sei aber auch zur Sperrung der verfahrensgegenständlichen ... Konten berechtigt gewesen. Der Antragsteller habe rechtsverletzende Waren angeboten und vertrieben. Die Verfügungsbeklagte sei nach § 5 Abs. 1 der ...-AGB berechtigt gewesen, die verfahrensgegenständlichen Nutzerkonten am 11.10.2021 zu sperren. Gegen die Verfügungsbeklagte bestehe weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch auf Rückgängigmachung der Sperrung. Der Verfügungskläger habe Handel mit rechtswidriger Software betrieben. Eine weitergehende Pflicht zur Überprüfung des Vorliegens von Rechtsverletzung habe für die Verfügungsbeklagte nicht bestanden. Die Meldungen von Microsoft seien hinreichend substantiiert gewesen und hätten keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an dem Vorliegen der geltend gemachten Rechtsverletzung gegeben. Die Unkenntnis des Verfügungsklägers von der Rechtswidrigkeit sei nicht relevant. Spätestens seit dem Schreiben dabei der … vom 26.09.2021 habe der Verfügungskläger gewusst, dass er rechtswidrige Software anbot. Er habe dies nicht zum Anlass genommen, sein Angebotssortiment zu überprüfen. Mildere Mittel zur Verhinderung des weiteren Vertriebes von rechtswidrigen Waren durch den Verfügungskläger hätten versagt. Die Verfügungsbeklagte habe bereits am 9. und 12.04.2021 Verkaufseinschränkungen verhängt. Es liege mangels Betriebsbezogenheit auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verfügungsklägers vor. Auch habe die Verfügungsbeklagte keine marktbeherrschende Stellung inne.
Für Einzelheiten des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Jan Sch. durch die Verfügungsbeklagte gerügt. Rechtsanwalt Jan Sch. hat in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 anwaltlich versichert, von der Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein (auf Bl. 266 GA wird Bezug genommen). Das Gericht hat mit am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss den Rechtsanwalt Jan Sch.einstweilen zur Prozessführung für die Verfügungsbeklagte zugelassen und ihm eine Frist zur Nachreichung der Vollmachturkunde im Original von zwei Wochen gesetzt. Rechtsanwalt Jan Sch. hat mit am 28.02.2022 bei dem Landgericht Potsdam eingegangenem Schriftsatz eine Originalvollmacht der Verfügungsbeklagten vom 24.02.2022 zu den Akten gereicht (auf Bl. 307 ff. GA wird Bezug genommen).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zur zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist in diesem Verfahren ordnungsgemäß anwaltlich vertreten (§ 78 ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten, Rechtsanwalt Jan Sch., hat fristgerecht eine Originalvollmacht vorgelegt. Es ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend, wenn der Verfügungsbeklagtenvertreter nach einer Vollmachtsrüge im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Bevollmächtigung anwaltlich an Eides statt versichert, die Kammer den Rechtsanwalt zur Prozessführung einstweilen zulässt und dieser innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Originalvollmacht vorlegt (Landgericht Köln, Urteil vom 05.11.2019, 31 O 185/19 juris). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers beanstandet, diese Originalvollmacht sei von einem Nichtvertretungsberechtigten unterzeichnet und daher nicht wirksam erteilt, ist ihm darin nicht zu folgen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszuges vom 30.09.2021 ist der Unterzeichnerin der Vollmacht, Frau R.G., für die Verfügungsbeklagte Einzelprokura erteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht nicht mehr bestanden hat, liegen nicht vor. Die Originalvollmacht vom 24.02.2022 wirkt als Genehmigung auf die Prozesshandlungen des Rechtsanwaltes Jan Sch. zurück.
Die Hauptanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu 1. a. und b. sind bereits nicht statthaft. Insoweit steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Der Antragsteller begehrt die Rückgängigmachung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Löschung seiner auf seinen beiden Nutzerkonten eingestellten Verkaufsangebote sowie die Freischaltung seiner Nutzerkonten bei der Antragstellerin mit den Bezeichnungen „…“ und „…“ mit sofortiger Wirkung. Darin liegt die endgültige Leistungserfüllung durch die Antragsgegnerin nach dem die Parteien verbindenden Nutzervertrag. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung liegen jedoch nicht vor.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er auf den Erlass der begehrten Leistungsverfügung angewiesen ist, weil er andernfalls in seiner Existenz bedroht ist. Der Verfügungskläger ist nicht auf die sofortige Leistungserfüllung in Gestalt der Freischaltung der gesperrten Benutzerkonten und Rückgängigmachung der Löschung seiner dortigen Angebote zur Vermeidung einer Existensgefährdung angewiesen. Dies ergibt sich bereits nicht aus der eidesstattlichen Versicherung vom 06.01.2022 (Anlage K14, Bl. 120 GA). Konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und der möglichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Kontosperrung und Entfernung der Angebote im Sinne einer Existenzbedrohung werden dort nicht gemacht. Darüber hinaus verfügt der Verfügungskläger unstreitig über ein weiteres Nutzerkonto auf dem deutschen ... Online-Marktplatz mit der Bezeichnung HJ-Software, welches nicht gesperrt ist. Hieraus ergibt sich zum einen, dass der Verfügungskläger, anders als er behauptet und an Eides statt versichert, nicht auf die Freischaltung der Konten angewiesen ist, um seiner Tätigkeit als Softwarehändler weiter nachgehen zu können. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Verfügungskläger auch nach der Sperrung von zweien seiner Konten weiter die Möglichkeit hat, ein Einkommen zu erzielen. Soweit er hierzu behauptet, das Konto mit der Bezeichnung „HJ-Software“ sei für ihn wirtschaftlich unbedeutend, da hierüber lediglich körperliche Software (in Gestalt von DVDs oder CDs) vertreibe und diese Angebote für seine Kundschaft nicht attraktiv seien, da hauptsächlich digitale Software nachgefragt werde, ist dies unerheblich. Zum einen trägt der Kläger konkrete Einzelheiten, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Beschränkung seiner Händlertätigkeit auf das nicht gesperrte Konto zu einer Existenzgefährdung führen würde, nicht vor. Zum anderen ist von dem Verfügungskläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Verfügungskläger dieses Konto nicht auch für den Vertrieb von digitaler Software nutzen könnte. Für den Erlass einer Leistungsverfügung gelten enge Voraussetzungen. Ein Verfügungsgrund besteht für eine Leistungsverfügung nur dann, wenn der Antragsteller dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs bedarf, die geschuldete Handlung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint und dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile so schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden kann. Kein Verfügungsgrund besteht für eine Leistungsverfügung, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile drohen (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 940 Rn. 14, 15).
Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.11.2008 (6 W 183/08, beck-online), nach der das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass einer Leistungsverfügung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos auf sozialen Medien oder Verkaufsplattformen ausnahmsweise nicht entgegensteht, weil die unberechtigte Sperrung der gewerblich genutzten Händler-Konten einer verbotenen Eigenmacht gleichkommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008 – 6 W 183 / 08 – beck-online), ergibt sich hier nichts anderes.
Es ist – abgesehen von dem unstreitigen Umstand, dass der Verfügungskläger ein weiteres nicht gesperrtes Konto bei der Verfügungsbeklagten nutzt, was gegen eine verbotene Eigenmacht spricht – nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzunehmenden summarischen Prüfung hier davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte die Löschung der Angebote und Sperrung des Nutzerkontos zu Recht vorgenommen hat.
Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers aus dem die Parteien verbindenden Nutzervertrag auf Aufhebung der Sperrung seiner Konten und Rückgängigmachung der Löschung seiner Angebote ist nicht ersichtlich.
Nach den mangels entgegenstehendem Vortrag des Verfügungsklägers als wirksam in den Nutzervertrag einbezogenen anzusehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten und die dazu vereinbarten Grundsätze war die Verfügungsbeklagte gemäß §§ 3 Nr. 2 und 5 ihrer AGB berechtigt, die beanstandeten Angebote des Verfügungsklägers zu löschen und die betroffenen Benutzerkonten des Verfügungsklägers endgültig zu sperren. Nach diesen Vertragsregelung ist es dem Nutzer von Verkaufskonten bei der Verfügungsbeklagten verboten, Waren zu vertreiben, die gegen Rechte Dritter verstoßen. Weiter verweist die Regelung in § 3 Nr. 2 auf den „Grundsatz zu Software“ und den „Grundsatz zu geistigem Eigentum und dem VeRI-Programm“, aus denen sich ergibt, dass Software bei der Verfügungsbeklagten nur verkauft werden darf, solange dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden, sowie, dass Angebote oder Produkte, welche die geistigen Eigentumsrechte anderer verletzen unzulässig sind.
Unstreitig hat die Microsoft der Verfügungsbeklagten an 25. März, 8. April und 10.10.2021 über das hierfür installierte very Programm der Verfügungsbeklagten diverser Angebote des Verfügungsklägers in den gesperrten Konten als urheber- und markenrechtsverletzend sowie wettbewerbswidrig gemeldet. Die Verfügungsbeklagte durfte auf der Grundlage dieser Meldungen die Angebote des Verfügungsklägers auf der Grundlage der §§ 3 Nr. 2 und 5 ihrer AGB löschen und als letztes Mittel die hier betroffenen Nutzerkonten des Verfügungsklägers unter dem 11.10.2021 endgültig sperren.
Es ist von der Verfügungsbeklagten nicht zu verlangen, hier weitere Aufklärung zu betreiben und von dem Unternehmen Microsoft Nachweise für die behaupteten Rechtsverletzungen zu verlangen. Soweit sich der Antragsteller hierfür auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 bezieht, nachdem der Betreiber eines online-Marktplatzes als Störer dann verpflichtet ist, bei dem Rechteinhaber Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen einzufordern, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrecht durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwändige eigene Recherchen anstellen muss (Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57 / 09 – Stiftparfum, Rand Nr. 31, juris), dringt er damit nicht durch. Umstände, aus denen sich für die Verfügungsbeklagte berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Microsoft und dem Wahrheitsgehalt der Meldungen ergeben mussten, sind nicht ersichtlich. Unstreitig hat die Microsoft der Verfügungsbeklagte unter drei verschiedenen Daten umfangreich mitgeteilt, welche Angebote des Verfügungsklägers betroffen sind und welche konkreten Rechte hier durch verletzt werden. Dass Produkte der Microsoft Corporation betroffen sind, ergibt sich bereits aus den Angeboten des Verfügungsklägers. Dass dieser auf seinen Konten ausschließlich unkörperliche Software überwiegend in Gestalt von Product-Keys vertrieben hat, ergibt sich ebenfalls aus diesen Angeboten und wird von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die Verfügungsbeklagte war danach insbesondere nicht verpflichtet, von der Microsoft Nachweise dafür zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit der Weiterveräußerung von sogenannten gebrauchten Computerprogrammen (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 4/14 - GreenIT, juris) für jedes einzelne beanstandete Angebot nicht vorlagen. Vielmehr war sie berechtigt, zum Schutze ihrer eigenen Interessen, von dem Verfügungskläger die Entfernung der Angebote zu verlangen bzw. diese selbst durchzuführen. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes haftet gegebenenfalls als Störer, wenn auf diesem Online-Marktplatz durch den Vertrieb von gebrauchten Waren Rechte Dritter verletzt werden (Bundesgerichtshof Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57 / 09 – Stiftparfum, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 15.12.2021 von „angeblichen“ Rechtsverletzungen schreibt. Anders als der Verfügungskläger meint, ergibt sich daraus nicht, dass die Verfügungsbeklagte im oben dargestellten Sinne berechtigte Zweifel an dem Vorliegen von Rechtsverletzungen hatte. Dies drückte vielmehr lediglich aus, dass die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht im rechtlichen Sinne bewiesen sind.
Zu der rechtlichen Zulässigkeit der Weiterveräußerung der gebrauchten Software durch „Download“ der entsprechenden Product-Keys hat der Verfügungskläger hier nichts Konkretes vorgetragen. Er trägt vielmehr vor, dass er weder den Angaben seiner Verkäufer in Bezug auf die Legalität der von ihm erworbenen und weiterveräußerten Software vertrauen noch verbindliche Erkundigungen von seinen Zwischenhändlern insoweit einholen könne. Unter diesen Voraussetzungen kann hier nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Weiterveräußerung allein der Produktschlüssel, wie sie der Verfügungskläger ausweislich der Auflistung der Verfügungsbeklagten mit Email vom 11.10.2021 zum Erwerb angeboten hat, rechtmäßig war, weil sich das Verbreitungsrecht an den entsprechenden Softwareprogrammen erschöpft hatte und der ursprüngliche rechtmäßige Nehmer einer zeitlich unbefristeten Lizenz seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hatte (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 4/14 - GreenIT, juris).
Der Verfügungskläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verfügungsbeklagte ihm in treuwidriger Weise durch die Regelung in § 3 Nr. 1 ihrer AGB die Verantwortung dafür auferlegt, dass seine Angebote nicht mögliche Rechte Dritter verletzen. Diese Regelung begegnet hier keinen Bedenken. Sie benachteiligt den Verfügungskläger nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB); eine Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist hier nicht ersichtlich. Für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme einer Leistung eines Vertragspartners hat grundsätzlich derjenige einzustehen, der diese Leistung in Anspruch nimmt (hier die Kontennutzung). Die vorgenannte Regelung in § 3 Nr. 1 der AGB der Verfügungsbeklagten ist auch interessengerecht (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Angesichts der Vielzahl der auf dem online-Marktplatz von ... eingestellten Verkaufsangebote betreffend gebrauchter Waren und Produkte ist es der Verfügungsbeklagten nicht zumutbar für jedes einzelne dieser Verkaufsangebote konkrete Nachweise dafür einzuholen, dass dieses nicht rechtsverletzend ist. Die Kontakte zu den jeweiligen Zwischenhändlern und der damit verbundene Erwerb der gebrauchten Software durch den Verfügungskläger fällt vielmehr in dessen Verantwortungssphäre. Der Verfügungskläger ist angesichts der als solche unstreitige Meldungen von Rechtsbeanstandungen durch die Microsoft auch darlegungs- und gegebenenfalls glaubhaftmachungsbelastet dafür, dass Rechtsverletzungen hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen.
Der Verfügungskläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Legalität der von ihm auf den betroffenen Nutzer konnten eingestellten Angebote nicht möglich ist. Dies widerlegt bereits das Schreiben der … vom 30.09.2021 (Anl. K6, Bl. 26 GA). Aus diesem ergibt sich, dass der Verfügungskläger entgegen seinen Angaben Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Angebote hatte. Danach hat er der vorgenannten von der Microsoft beauftragten … Computerprogramme mit Schreiben vom 26.09.2021 übersandt, um deren Echtheit überprüfen zu lassen. Der Verfügungskläger kann sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass aus den Hinweisen der Microsoft zum Kauf und Verkauf von Microsoft Software über ... (Anl. K7, Bl. 34 ff. GA) keine Erkenntnisse darüber zu gewinnen sind, ob seine Angebote legal seien. Dort wird im Einzelnen aufgeführt, dass der Verkauf einzelner Produkt-Keys als Lizenzen illegal sei, weiter wird auf Urteile des Bundesgerichtshofes Bezug genommen und die Voraussetzungen für die Legalität eines Angebotes im einzelnen dargelegt; letztlich werden dort bekannte Fälschungsarten aufgeführt. Eine weitergehende Information zu jedem einzelnen Angebot des Verfügungskläger kann von einer solchen Informationsseite in dem VeRI-Programm der Verfügungsbeklagten naturgemäß nicht verlangt werden (auf Seite 4 der Antragsschrift, Bl. 4 GA wird Bezug genommen).
Soweit der Verfügungskläger meint, die Microsoft instrumentalisiere die Verfügungsbeklagte und versuche, durch die Meldung der Beanstandungen über das VeRI-Programm, die „kleinen“ gebraucht-Software-Händler vom Markt zu vertreiben, dringt er damit nicht durch. Unstreitig ist die Microsoft Rechteinhaberin hinsichtlich der von ihr erstellten Softwareprogramme. Gründe dafür, warum Microsoft Rechtsverletzungen durch unberechtigtes Weiterverbreiten und Vervielfältigen dulden sollte, sind nicht ersichtlich.
Eine erneute Abmahnung des Verfügungsklägers vor der Sperrung der Konten und Löschung der Angebote unter dem 11.10.2021 war nicht erforderlich. Spätestens mit der Abmahnung vom 10.04.2021 war dem Verfügungskläger bekannt, dass seine Angebote rechtsverletzend sein könnten. Dieses Bewusstsein bestand bei dem Verfügungskläger bis zur Sperrung der Konten und Löschung der Angebote unter dem 11.10.2021 fort. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Erklärung des Verfügungsklägers persönlich in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022. Dieser hat dort angegeben, er habe die Abmahnung der Verfügungsbeklagten vom 10.04.2021 deswegen nicht unterzeichnen können, weil er „keine Garantie für irgendwelche Rechtsverletzungen“ habe übernehmen wollen (auf Bl. 267 GA wird Bezug genommen). Dass der Verfügungskläger Maßnahmen zur Überprüfung seiner Angebote unternommen hätte und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese legal seien, trägt dieser nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Korrespondenz mit der IP Forensics, dass der Verfügungskläger Zweifel an der Legalität seiner Angebote hatte.
Soweit die Verfügungsbeklagte gemäß § 5 Nr. 2 ihrer AGB verpflichtet war das Maß des Verschuldens des Verfügungsklägers bei der Auswahl der ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu berücksichtigen, begegnet die endgültige Sperrung der Konten des Verfügungsklägers hier ebenfalls keinen Bedenken. Aus dem vor Gesagten ergibt sich auch, dass der Verfügungskläger schuldhaft gehandelt hat. Unstreitig ist im Übrigen, dass vorherige einzelne Angebotslöschungen als mildere Mittel keine Wirkung gezeigt haben.
Soweit sich der Verfügungskläger darauf beruft, die Verfügungsbeklagte habe schließlich eine unberechtigte Löschung eines Angebotes wieder rückgängig gemacht, hat das auf den hier maßgeblichen Sachverhalt keinen Einfluss. Gleiches gilt für die von dem Verfügungskläger behaupteten Einigungsbereitschaft der Verfügungsbeklagten (auf Bl. 267, 268 GA wird Bezug genommen).
Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich mangels Betriebsbezogenheit weder aus dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes noch ergibt sich ein solcher aus kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Die hilfsweise gestellten Anträge des Verfügungsklägers zu Ziff. 1. sind ebenfalls erfolglos. Die einstweilige Verfügung war auch nicht mit der Einschränkung zu erlassen bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens i.S.d. § 926 ZPO die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Löschung der Verkaufsangebote des Verfügungsklägers rückgängig zu machen und diese Verkaufsangebote wieder auf diese beiden Nutzerkonten des Verfügungsklägers einzustellen, sowie, die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Sperrung des Accounts des Verfügungsklägers mit den beiden Nutzerkonten außer Vollzug zu setzen. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen entsprechenden Verfügungsanspruch. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Androhung eines Ordnungsmittel (Antrag zu 2.) kam mangels Verfügungsanspruch nicht in Betracht.
Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Übrigen kommt es nicht an.
Der Vortrag des Verfügungsklägers mit nicht nachgelassenem und am 24.02.2022 in der Geschäftsstelle der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam eingegangenem Schriftsatz bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1, 48 Abs. 2, 53, 63 Abs. 2 GKG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Verfügungsbeklagten mit seinen Nutzerkonten bei der Verfügungsbeklagten einen Jahresumsatz von 150.000,00 € erzielt. Grob umgelegt auf drei Benutzerkonten, ergibt sich hieraus ein Wert für die beiden betroffenen Benutzerkonten von 100.000 €. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 50 % im Eilverfahren und des Umstandes, dass über die Hilfsanträge, die mit demselben Wert zu bemessen sind, zu entscheiden war, war der Streitwert auf insgesamt 100.000,00 € festzusetzen. Eine wirtschaftliche Nämlichkeit der Haupt- und Hilfsanträge besteht nicht. Mit den Hauptanträgen hat der Kläger die endgültige Erfüllung des Nutzervertrages verlangt, mit den Hilfsanträgen lediglich eine vorläufige Regelung.
Wegen des Übergangs von dem Beschwerdeverfahren in das Urteilsverfahren durch Terminsbestimmung war hier durch Urteil zu entscheiden.