Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 28.11.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 S 20/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1128.OVG4S20.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 9 RiG BE, § 7 BeurtAV, § 123 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO |
1. Die einer Richterbeurteilung beigefügte vorausschauende Eignungsbewertung ist kein zweites Gesamturteil, sondern ein Baustein für die mit der Auswahlentscheidung zu treffende Prognose.
2. Enthält eine dienstliche Beurteilung ausführliche Begründungen zu den Untermerkmalen, ist eine darüber hinausgehende Plausibilisierung erst beim Geltendmachen von Besonderheiten geboten. Das gilt auch für die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten.
3. Eine Plausibilisierung von dienstlichen Beurteilungen ist noch nach der Entscheidung des Richterwahlausschusses möglich.
4. Der Richterwahlausschuss legt selbst fest, welche Unterlagen er für seine Entscheidung benötigt.
5. Deckt der Dienstherr mit einem Notenspiegel die Beförderungschancen auf, ist ein Beurteilungsdefizit nicht indiziert, wenn sich nur Personen mit der Bestnote bewerben.
6. Hat die Beschwerde eines Bewerbers keinen Erfolg, ist eine einstweilige Anordnung zur Absicherung einer Verfassungsbeschwerde nicht geboten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 –2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17; siehe auch unten in Abschnitt 8), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Daran gemessen hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Kammergericht einstweilig zu untersagen. Da es auf die dargelegten Gründe ankommt, obliegt dem Senat nicht der fürsorgliche Hinweis, welche weiteren Gründe anzuführen seien. Mit qualitativ neuen Gründen, die ein Antragsteller nach Ablauf der Monatsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorträgt, wird er nicht mehr gehört (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85).
1. Der Antragsteller meint zunächst, das Verwaltungsgericht hätte die rechtlichen Grundlagen der Beurteilungen nicht für ausreichend halten dürfen. Er geht indes in der Beschwerdebegründung auf die parlamentsgesetzlichen Vorgaben in § 9 RiGBln a.F. sowie § 10 RiGBln, §§ 26, 27 LfbG nicht näher ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen nicht mit der Berliner Gesetzeslage befasst. Sollte die Berliner Gesetzeslage im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung defizitär (gewesen) sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – juris Rn. 24 zur brandenburgischen Gesetzeslage), so hielte das den Antragsgegner für einen Übergangszeitraum nicht von Bestenausleseentscheidungen ab (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 – OVG 4 B 9/21 – juris Rn. 22 und Beschlüsse vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 11 und vom 21. Dezember 2021 – OVG 4 S 28/21 – juris Rn. 4).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – (juris Rn. 92 f.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht etwa die Anerkennung eines Übergangszeitraums verboten, sondern ihr im Gegenteil unter Absage an ein eigenes Verwerfungsmonopol bei Normen unterhalb eines Parlamentsgesetzes eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz eingeräumt. Darf die Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle des Bundesverfassungsgerichts niederrangige Normen verwerfen, kann es gleich dem Bundesverfassungsgericht die Folgen berücksichtigen, die sich aus einer sofortigen Nichtanwendung von Normen ergäben. Die Folgen des Fehlens von Höchstaltersgrenzen der Verbeamtung – wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall – einerseits und des Fortfalls aller aktuellen und älteren dienstlichen Beurteilungen für eine geordnete Erfüllung des öffentlichen Auftrags andererseits unterscheiden sich erheblich voneinander. Bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines Wandels der Anschauung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 11) ist ein Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 15).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – nicht gegen einen Übergangszeitraum ausgesprochen. Denn der Senat schloss es in dieser Entscheidung lediglich aus, eine aktuelle Beurteilung, in deren Gesamturteil nicht die Befähigungsbewertung eingeflossen ist, noch zu verwerten; der Dienstherr dürfe allerdings für einen Übergangszeitraum eine entgegenstehende Beurteilungsrichtlinie ändern und so dienstliche Beurteilungen mit vollständigem Gesamturteil ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – juris Rn. 12 f.).
Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 16). Die Ansicht des Antragstellers, der Übergangszeitraum habe mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – begonnen, überzeugt nicht. Das Bundesverfassungsgericht verlangte in dem genannten Beschluss eine gesetzliche Regelung für Höchstaltersgrenzen der Verbeamtung, weil diese einen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG bedeuteten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – juris Rn. 68). Demgegenüber dienen dienstliche Beurteilungen als Messinstrument der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 6 f.). Auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – und vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – würden nicht den Beginn einer Übergangszeit markieren. Denn in diesen Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen und brandenburgischen Landesrecht fehlen Angaben zu den nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mindestens gebotenen gesetzlichen Regelungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 4, 19). Diese Festlegung hat das Bundesverwaltungsgericht für sich erst in seiner dritten Entscheidung vom 7. Juli 2021 nachgeholt. Der hier in Rede stehende Zeitraum der dienstlichen Beurteilungen liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2021 und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 16). Nebenbei sei angemerkt, dass der Berliner Gesetzgeber inzwischen § 9 RiGBln neu gefasst hat (Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 2. November 2022, GVBl. Berlin S. 583).
2. Der Antragsteller hält die Entscheidung des Richterwahlausschusses für fehlerhaft, da das Gremium nicht hinreichend informiert worden sei. Er beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1984 – 2 C 29.83 – (juris Rn. 54), wo indes die von ihm angenommene Garantie einer vollständigen Information des Gremiums nicht formuliert, sondern für nachprüfbar gehalten wurde, ob der Richterwahlausschuss von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Antragsteller meint, dem Ausschuss hätten bestimmte Schriftstücke vom 6. Mai 2021 und vom 26. Oktober 2021 vorliegen müssen. Das ergibt sich nicht aus Recht und Gesetz. Der Richterwahlausschuss hat sich aufgrund von § 24 RiGBln eine Geschäftsordnung – GO – gegeben (hier ist nicht die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2022, ABl. Berlin S. 1307, sondern die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2017, ABl. Berlin S. 2795, geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2019, ABl. Berlin S. 846, einschlägig). In § 1 Abs. 1 GO heißt es, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seien vornehmlich auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen und des sonstigen insoweit relevanten Personalakteninhalts zu beurteilen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GO müssen den Mitgliedern des Richterwahlausschusses mit der Tagesordnung „die für die Bestenauslese relevanten Unterlagen in Ablichtung nebst einer Übersicht dieser Unterlagen“ übermittelt werden. Sodann werden in § 3 Abs. 3 Satz 3 GO „die hiernach relevanten Unterlagen“ aufgezählt. Die weiteren Personalunterlagen werden bereitgehalten und sind von den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Richterwahlausschusses auf Wunsch einsehbar (vgl. § 5 GO).
Die beiden von dem Antragsteller benannten Schriftstücke gehören nicht zu den nach § 3 Abs. 3 Satz 3 GO relevanten Unterlagen. Die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 6. Mai 2021 war eine, wie es darin heißt, klarstellende Äußerung auf Anforderung des Präsidenten des Kammergerichts. Sie diente diesem zur Abfassung des Besetzungsvorschlags vom 23. Juni 2021, wurde darin auf Seite 18 erwähnt und mit der dem Antragsteller günstigen Wertung übernommen. Der Richterwahlausschuss zählt vorbereitende Schriftstücke zur Abfassung des Besetzungsvorschlags ausweislich § 3 Abs. 3 GO nicht zu den für die Bestenauslese relevanten Unterlagen. Wenn das Gremium seinerseits eine Klarstellung für nötig gehalten hätte, hätte es die Stellungnahme vom 6. Mai 2021 anfordern können. Der Antragsteller verweist selbst auf diese im Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 24/20 – (juris Rn. 25) anerkannte Möglichkeit.
Der Beigeladene richtete sich in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2021 an die Abteilungsleiterin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und nahm zum Anlass, dass er sich „vor exakt einem Jahr“ beworben und die Behörde den Richterwahlausschuss noch nicht mit dem Vorgang befasst habe. Der Antragsteller ordnet das von ihm als Eingabe bezeichnete Schreiben keiner der in § 3 Abs. 3 GO aufgelisteten Unterlagen zu. Er schließt aus dem Inhalt der Eingabe auf wesentliche persönliche Eignungsmängel. Was mit der Eingabe offenbar geworden sei, stünde „der Eignung des Beigeladenen offensichtlich entgegen“.
Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Antragsteller dem Beigeladenen die Eignung für das angestrebte Amt abspricht. Für die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ist indes weder er noch die Adressatin des Briefes, sondern der Präsident des Kammergerichts zuständig. Der Antragsteller bedenkt nicht, dass die ordnungsgemäße Besetzung der Senate mit jeweils einem Richter im Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht vom Präsidium dieses Gerichts zu verantworten und ohne Antrag oder Anregung von Amts wegen zu beachten ist. Seine Behauptungen, der Beigeladene habe nicht auf Abhilfe gedrungen und das entweder in Kenntnis oder aber in Unkenntnis der ordnungswidrigen Besetzung unterlassen, erfolgen ins Blaue hinein und sind nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verwechselt außerdem eine vom Beigeladenen angeführte „erhebliche Arbeitsbelastung an der Grenze der Zumutbarkeit“ mit einer, wie er schreibt, schon nach kurzer und zudem nach lediglich vertretungsweiser Tätigkeit als Vorsitzender nahenden oder bereits eingetretenen Überlastung. Zumutbarkeit ist ein normativer Begriff, (physische) Überlastung ein faktischer Begriff. Insgesamt zeigt der Antragsteller mit seinen spekulativen Schlüssen nicht die Voraussetzungen dafür auf, dass der Beurteiler die dem beurteilten Beigeladenen eingeräumte schutzwürdige Position (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 – juris Rn. 16) nach den Regeln einer Reduktion des Beurteilungsspielraums auf Null entziehen müsste. Die dienstlichen Beurteilungen wiederum sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58) und dem Selbstverständnis des Richterwahlausschusses (vgl. 1 Abs. 1 GO) die vornehmliche Entscheidungsgrundlage der Bestenauslese.
Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner des Weiteren vor, dem Richterwahlausschuss verschiedene Informationen in Bezug auf vorausgegangene Auswahlverfahren verschwiegen zu haben, und ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ein Informationsdefizit des Richterwahlausschusses feststellen müssen. Er wirft die Frage auf, ob sich der Antragsgegner unlauter verhalten habe, und stellt unausgesprochen die Möglichkeit einer absichtlichen Täuschung des gutgläubigen Richterwahlausschusses in den Raum. Er meint, das Gremium hätte in Kenntnis der von ihm näher dargestellten Umstände anders entscheiden können, was zur Annahme einer Fehlentscheidung ausreiche. Der Antragsteller berücksichtigt jedoch nicht, dass der Richterwahlausschuss die ihm für die Bestenauslese relevanten Informationen selbst in § 3 Abs. 3 GO definiert hat. Er zeigt nicht auf, worauf sich seine Behauptung stützt, das Gremium erwarte ungefragt darüber hinausgehende Informationen außerhalb der Auflistung in der Geschäftsordnung. Der Antragsteller nennt im Übrigen nicht den Schluss, der daraus zu ziehen sein sollte, dass der Beigeladene – wie er behauptet – in früheren Verfahren nicht zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Jedenfalls wäre der Beigeladene dann dem Richterwahlausschuss längst bekannt. Denn bei jeder Bewerbung liegt die Liste mit den Namen aller Bewerber vor (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Buchst. a GO). Das behauptete Informationsdefizit liegt mithin fern. Davon abgesehen überzeugen die vom Antragsteller konstruierten Kausalzusammenhänge nicht. Er scheint aus unterbliebenen Beförderungsvorschlägen darauf zu schließen, dass der Antragsgegner den Beigeladenen damals für ungeeignet gehalten haben könnte. Das wäre spekulativ und unbelegt. Näher liegt die Annahme, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit andere Bewerber für noch besser geeignet hielt. Dazu verhält sich der Antragsteller nicht. Er wirft dem Antragsgegner außerdem vor, dem Richterwahlausschuss in der Vergangenheit veraltete dienstliche Beurteilungen vorgelegt zu haben, ohne dass dieser den Umstand erkannt hätte. Bei dem Vorwurf übersieht er, dass der Richterwahlausschuss sich selbst zur Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen verpflichtet hat (§ 1 Abs. 1 GO) und eigenständig entscheidet, ob er die Aktualität für gewahrt hält. Ob der in einem früheren Verfahren vorgeschlagene Bewerber G. leistungsschwächer als der Beigeladene war, wie der Antragsteller behauptet, oder nicht, fällt in die Entscheidungszuständigkeit des Senators und des Richterwahlausschusses, die ihre Entscheidungen selbst zu verantworten hatten. Was aus der vom Antragsteller unterstellten rechtswidrigen Bevorzugung des Herrn G. in Bezug auf die Auswahl des Beigeladenen in einem späteren Verfahren folgen soll, bleibt offen. Die nach Ansicht des Antragstellers dem Richterwahlausschuss gebotene Prüfung der „Lauterkeit des Auswahlverfahrens“ wird von ihm normativ nicht verankert. Lauterkeit ist kein Verfahrens-, sondern ein Persönlichkeitsmerkmal. Der Antragsteller richtet sich mit deren Infragestellung unausgesprochen gegen den damals für die Personalauswahl verantwortlichen Senator, der zugleich Vorsitzender des Richterwahlausschusses war. Der Richterwahlausschuss hat indes zur Qualitätssicherung seiner Entscheidung generell festgelegt, dass er nicht alleine auf den Vorschlag des für Justiz zuständigen Mitgliedes des Senats vertraut. Er hält vielmehr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 GO den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des oberen Landesgerichts, die Stellungnahme des Präsidialrats und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen anderer Interessenvertreter für relevant und prüft eigenständig die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die regelmäßig von einer Mehrzahl von Beurteilern verfasst sind. Nach alldem ist von einer hinreichenden und zuverlässigen Tatsachengrundlage des Richterwahlausschusses für seine Entscheidung auszugehen.
3. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte das Fehlen eines Gesamturteils im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – als Rechtsfehler erkennen müssen. Der Senat sieht das aus den zutreffenden Gründen im angefochtenen Beschluss (Abdruck S. 16 letzter Absatz bis S. 18 einschließlich des vorletzten Absatzes), die er sich nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, anders.
Der vom Antragsteller angeführte Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – (juris) gibt für dessen Auffassung nichts her. Denn dieser Entscheidung lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Der Richtliniengeber hatte die Beurteilungsrichtlinie geändert und die Befähigungseinschätzung ausdrücklich aus der Bildung des Gesamturteils herausgenommen in Umsetzung der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, die mit dessen Urteil vom 7. Juli 2021 wieder zurückgenommen wurde. Die hier maßgebliche Gemeinsame Allgemeine Verfügung – BeurtAV – vom 16. Juni 2005 (ABl. Berlin S. 2289) wurde zuletzt am 18. August 2011 (ABl. Berlin S. 2156) geändert und berücksichtigte die damals einhellige und jetzt wiederhergestellte Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG. Der Umstand, dass die Richtliniengeber die vorübergehende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollzogen hatten, kommt ihnen nun entgegen. Die dienstlichen Beurteilungen erfassen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Richter (§ 1 Abs. 1 BeurtAV), die aufgefächert werden in die in § 7 Abs. 2 BeurtAV genannten Anforderungen, Kompetenzen, Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen. Die Merkmale sind im Einzelnen zu bewerten (§ 7 Abs. 3 BeurtAV) und in einem Gesamtergebnis zusammenzufassen (§ 7 Abs. 4 BeurtAV). Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – (juris).
Der Antragsteller ist zu Unrecht der Ansicht, dass das Gesamtergebnis wegen der vorausschauenden Eignungsbewertung doch wieder in Teilergebnisse zerfalle und die Eignung gesondert bewertet würde.
Es wäre bereits ein Irrtum, in der vorausschauenden Eignungsbewertung eine Bewertung nur der Eignung als einem der drei Elemente Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu sehen. Wenn Grundlage dieser Bewertung „die Anforderungen des angestrebten Amtes“ sind (so § 7 Abs. 5 Satz 3 BeurtAV; entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 RiGBln n.F.: „Eignungsbewertung für das angestrebte Amt“), ist Eignung als Oberbegriff der Trias zu verstehen. In diesem weiten Sinne verwendet auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56) und unterscheidet insofern zwischen Eignung im weiten und im engen Sinn (vgl. Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – juris Rn. 59).
Es wäre aber auch falsch anzunehmen, dass als Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung zwei Gesamturteile gefällt würden. Das Verwaltungsgericht weist richtig darauf hin, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistung bezogen auf das innegehabte Statusamt zu erstellen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 47). Steht nicht eine Verwendungsentscheidung bei gleichbleibendem Statusamt, sondern eine Beförderung in ein höheres Statusamt an, kommt es im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht demgegenüber entscheidend auf die Prognose an, ob und wie sehr sich Bewerber für das höhere Amt eignen; in der zukunftsgerichteten Entscheidung muss die künftige Amtstätigkeit in den Blick genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56). Diese Prognose erfolgt auf der Grundlage der an die bisherige Tätigkeit anknüpfenden dienstlichen Beurteilungen und ist typischerweise mit umso mehr Unsicherheiten verbunden, je mehr sich die Agenden des bisherigen und des zukünftigen Statusamtes prinzipiell unterscheiden. Der Wechsel von einer Sachbearbeiter- auf eine Führungsebene bei Beamten mag als Beispiel dienen.
Im Allgemeinen hat die für die Beförderungsentscheidung zuständige Stelle die Prognose selbständig zu erstellen und dabei die von womöglich verschiedenen Beurteilern über die Bewerber abgegebenen dienstlichen Beurteilungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Davon abweichend sehen die Richtliniengeber mit § 7 Abs. 5 BeurtAV (und jetzt der Berliner Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 3 RiGBln) vor, dass der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber durch die zuständigen Stellen zur Fertigung der Auswahlentscheidung Auswertungen durch die Verfasser der dienstlichen Beurteilungen vorgeschaltet werden. Die Normgeber versprechen sich anscheinend durch die von den Beurteilern zu erstellenden sogenannten vorausschauenden Eignungsbewertungen wegen ihrer regelmäßig unmittelbaren Kenntnis der Person eine tragfähigere Grundlage für die anstehende Prognose darüber, wer die beste Eignung für das künftige Richteramt aufweist. Wegen der hervorragenden Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen und deren abschließender Gesamturteile für die Bestenauslese (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58) sind die vorausschauenden Eignungsbewertungen nicht mehr als ein Baustein für die alle Bewerber würdigende und vergleichende Prognoseentscheidung. Auf diesen Zweck deutet die Begründungspflicht hin (siehe § 7 Abs. 5 Satz 2 BeurtAV), die schon galt, als das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung noch nicht in seine Rechtsprechung aufgenommen hatte (grundlegend war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Leitsatz 2). Ob die vorausschauende Eignungsbewertung den Verfasser des Auswahlvermerks bindet oder ihm lediglich als bedeutsame Argumentationshilfe dient, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Antragsgegner die gleichlautenden Prädikate des Antragstellers und des Beigeladenen in den vorausschauenden Eignungsbewertungen berücksichtigt hat.
4. Der Antragsteller hält den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch deswegen für fehlerhaft, weil es die den dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegte „Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses“ nicht wegen deren Inhalt und unterbliebener Veröffentlichung beanstandet habe.
Der Antragsteller hält die Publikation der Orientierungshilfe aus den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 – 5 CN 1.03 – (juris Rn. 23 ff.) für geboten. Das trifft jedoch nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte einer Verwaltungsvorschrift, welche die Höhe pauschalierter einmaliger Sozialhilfeleistungen mit Wirkung gegenüber den Sozialhilfeempfängern verbindlich festsetzte, eine unmittelbare Außenwirkung beigemessen und deren Bekanntmachung verlangt. Demgegenüber sind allein verwaltungsintern bindende und steuernde Verwaltungsvorschriften keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und unterfallen nicht der Publikationspflicht (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 CN 1.03 – juris Rn. 24). So verhält es sich mit der Orientierungshilfe, mit der gegenüber den zu beurteilenden Richtern nichts verbindlich festgesetzt wurde. Sie richtet sich an die Organwalter, die kraft Amtes für die Beurteilung zuständig sind, und verbleibt insoweit mit ihrer unmittelbaren Wirkung im Innenbereich der öffentlichen Verwaltung. Davon abgesehen sind selbst die dienstlichen Beurteilungen keine Maßnahmen mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 – juris Rn. 16 sowie § 35 Satz 1 VwVfG).
Der Antragsteller bemängelt am Inhalt der Orientierungshilfe, sie beschneide mit der Festlegung auf höherwertige und auf lediglich wichtige Einzelmerkmale in unzulässiger Weise die Beurteilungskompetenz der zuständigen Beurteiler und sei zudem nicht nachvollziehbar begründet. Das trifft, wie der Senat in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 20. Mai 2020 – OVG 4 S 12/20 – (juris Rn. 5 ff.) ausführlich dargelegt hat, nicht zu. Darauf wird Bezug genommen. Die Verfasser der Orientierungshilfe reagierten mit ihrer Handreichung auf die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, es sei Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen wolle, verbunden mit der Forderung nach Gewährleistung eines gleichen Maßstabs in allen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 32). Die vom Antragsteller kritisierte Einhegung des Beurteilungsspielraums des jeweiligen Beurteilers war angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht rechtswidrig, sondern geboten. Sie ist nach der Aufweichung dieser Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – (juris Rn. 64 bis 66) vielleicht nicht mehr geboten, jedoch immer noch rechtmäßig. Eine nachvollziehbare Begründung, warum ein eingeräumter Beurteilungsspielraum in bestimmter Art genutzt werde, ist weder nach dem strengeren Urteil vom 17. September 2015 noch nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts notwendig. Entsprechend wird auch nicht eine Begründung dazu verlangt, warum aufgrund einer ermessenssteuernden Verwaltungsvorschrift das Ermessen gerade in der vorgezeichneten und nicht in anderer Weise ausgeübt werden solle.
5. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Der umfangreiche Vortrag zeigt einen Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses nicht auf.
Der Antragsteller hält die Beurteilerin für nicht willens, jedenfalls für nicht in der Lage, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen, und verweist insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – (juris Rn. 31). Zur Begründung beruft er sich auf die mit ihr geführten Beurteilungsgespräche, auch auf ein späteres Beurteilungsgespräch über eine nachfolgend ihm erteilte, teilweise bessere dienstliche Beurteilung. Daraus lasse sich auf „personale Defizite im Beurteilungsvorgang“ schließen. Der Beurteilerin sei es nicht gelungen, die Einwände des Antragstellers zu entkräften oder ihre Erkenntnisquellen auch nur im Ansatz zu erläutern. Sie habe die Verbesserung nicht plausibilisieren, die Beurteilungsmaßstäbe im Landgericht und Kammergericht nicht begründen können. Der Antragsteller meint, die Beurteilerin missverstehe fundamental die Grundsätze des Beurteilungswesens und sei zu einer zutreffenden dienstlichen Beurteilung nicht in der Lage.
Der Antragsteller lässt außer Acht, dass der vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Obersatz auf die Feststellung der Voreingenommenheit eines Beurteilers zielt (siehe BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – juris Rn. 31). Im Beurteilungswesen reicht zur Ablehnung eines Beurteilers nicht die Besorgnis der Befangenheit aus. Der Beurteiler muss vielmehr voreingenommen sein, um ausgeschlossen zu werden. Unter Voreingenommenheit ist eine Einstellung und Haltung des Beurteilers gegenüber dem zu Beurteilenden zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11), bei der sich der Beurteiler nicht von seiner selbstverständlichen Pflicht leiten lässt, den zu Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 32). Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Beurteilerin ihm gegenüber voreingenommen sei. Sein Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, dass die Beurteilerin fundamental die Grundsätze des Beurteilungswesens missverstehe, also fachlich inkompetent sei.
Der Senat nimmt das Werturteil des Antragstellers über seine Beurteilerin zur Kenntnis. Das Gericht hat indes die Beurteilerin nicht zu beurteilen. Gegenstand ist die über den Antragsteller erstellte dienstliche Beurteilung. Ein Beurteiler hat in seinem Bemühen, den zu Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen, einen Beurteilungsspielraum. Eine dienstliche Beurteilung ist unvermeidlich auch subjektiv. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deswegen darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 32). Die persönlichen Vorwürfe des Antragstellers sind unter den sachlichen, beurteilungsbezogenen Punkten der Beschwerdebegründung abzuhandeln.
Der Antragsteller behauptet insoweit zunächst, der Antragsgegner hätte die Beurteilungsmaßstäbe ungleich angewendet. Er sieht sich in Bezug auf bestimmte Einzelmerkmale und das Endergebnis benachteiligt, verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag mit einer Auswertung mehrerer Beurteilungen und meint, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt. Der Senat kann anhand der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung es ankommt, die Behauptungen nicht nachvollziehen. Die ungleiche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe steht zudem im Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers, die Beurteiler hätten die Orientierungshilfe als Maßstab genommen. Ganz außer Acht lässt der Antragsteller schließlich die Funktion der Überbeurteilung, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BeurtAV).
Der Antragsteller ist zudem der Auffassung, es seien unzulässige Bewertungsmaßstäbe verwendet worden und das Verwaltungsgericht habe insoweit das eigene Prüfprogramm verkannt. Das Verwaltungsgericht beruft sich indes in dem angefochtenen Beschluss zweimal auf das oben mit einem Zitat des Bundesverfassungsgerichts wiedergegebene Prüfprogramm.
Der Antragsteller behauptet eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch abstrakte und konkrete Beurteilungsmaßstäbe. Soweit es der Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle der Richterdienstgerichtsbarkeit gestattet sein sollte, im Konkurrentenstreit inzident zu prüfen, ob mit einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit verletzt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 93 ff.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 20 Rn. 11 ff.), wäre der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht fehlerhaft. In der Beschwerdebegründung des Antragstellers fehlt es an einer Begründung des Vorwurfs. Auch wenn der Senat der Bezugnahme des Antragstellers auf dessen erstinstanzlichen Vortrag nachgeht, wird eine die richterliche Unabhängigkeit verletzende dienstliche Beurteilung immer noch nicht aufgezeigt. Denn die dort zum Gegenstand gemachte „Verteilung der eigenen Rechtsprechung an die dem Zuständigkeitsbereich des Antragstellers unterfallenden Amtsgerichte“ findet sich nicht im benannten Untermerkmal Organisationsfähigkeit der dienstlichen Beurteilung. Der Antragsteller entnimmt den Aspekt stattdessen den zur Plausibilisierung gemachten Angaben des Antragsgegners. Sollten die Angaben wie behauptet gefallen sein und wären sie im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit problematisch, bliebe das folgenlos. Denn die zum Untermerkmal Organisationsfähigkeit abgegebene ausführliche Begründung behandelt überhaupt nicht das Verhältnis zwischen den vom Antragsteller geführten Spruchkörper und den Amtsgerichten.
Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang erstinstanzlich geäußert hat, der Aspekt sei vom Antragsgegner „leistungsmindernd“ angeführt worden, zeigt sich daran ein grundlegendes Missverständnis. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist nicht von der Bestnote auszugehen und sodann zu erwägen und zu begründen, warum von dieser Abstriche vorzunehmen seien. Vielmehr ist die Erkenntnisgrundlage zu bewerten und daraus das adäquate Prädikat gemäß § 7 Abs. 3, 4 BeurtAV herzuleiten. Das ist gegen die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zu setzen, die Beurteilerin habe es, wenn sie ihm nicht das Bestprädikat gegeben habe, an Plausibilisierung fehlen lassen.
Der weitere Einwand des Antragstellers, die Beurteilungsgrundlagen seien tatsächlich defizitär gewesen, greift nicht. Er behauptet wiederum einen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts, gibt aber mit seinen weiteren Anmerkungen zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht Ausführungen gemacht hat und er diese lediglich nicht für überzeugend hält. Der Antragsteller geht außerdem von einem falschen Ausgangspunkt aus. Richtig ist die Erwartung, der zuständige Beurteiler wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen im öffentlichen Dienst von derart hervorragender Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58), dass an diesem Instrument auch in Bereichen festzuhalten ist, in denen die Messung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf strukturelle Schwierigkeiten stößt. Es liegt auf der Hand, dass ein zur dienstlichen Beurteilung eines Beamten berufener Vorgesetzter aus einer regelmäßigen, womöglich werktäglichen und engen Zusammenarbeit eine Fülle von tatsächlichen Eindrücken gewinnt, die eine dichte Tatsachengrundlage für das zu treffende Werturteil bilden. Eine vergleichbare Zusammenarbeit besteht regelmäßig nicht zwischen Gerichtsleitung und zu beurteilenden Richtern, zumal in großen Gerichten wie dem Landgericht Berlin. Ist ein Vorsitzender Richter zu beurteilen, besteht noch nicht einmal wie bei einem beisitzenden Richter die Möglichkeit, den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden einzuholen, dessen Spruchkörper der zu beurteilende Richter angehört. Das dünnt die der Gerichtsleitung zur Verfügung stehende Tatsachengrundlage aus. Angesichts der umfangreichen Pflichten, die der Gerichtsleitung zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Judikative auferlegt sind, darf von ihr nicht erwartet werden, dass sie den Großteil ihrer Tätigkeit auf die Beobachtung der Richter zwecks Ansammlung möglichst umfassender Beurteilungsgrundlagen ausrichtet (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 24). Deshalb ist eine vergleichsweise ausgedünnte Tatsachengrundlage bei der Beurteilung von Richtern, die nicht als Beisitzer in einem Spruchkörper tätig sind, unvermeidlich. Die Begrenzung wird in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung daran deutlich, dass nach § 6 Satz 1 BeurtAV die dienstliche Beurteilung auf einer „möglichst breiten Erkenntnisgrundlage“ zu erfolgen habe. Es besteht die widerlegliche Erwartung, dass ein Beurteiler erkennt, ob die ihm zur Verfügung stehende Tatsachengrundlage für die Abgabe eines Werturteils ausreicht. Regelmäßig ist die Auswertung einer hinreichenden Zahl von Akten, die der zu Beurteilende bearbeitet hat, womöglich dessen Überhörung in der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls ein Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden ausreichend; ein Beurteiler darf zudem die Eindrücke aus Gesprächen mit dem und über den zu Beurteilenden – letztere mit der gebotenen Um- und Vorsicht – einfließen lassen.
Gegen eine derartige Tatsachengrundlage dürfte auch der Antragsteller nichts einzuwenden haben, wenn er den Beigeladenen aufgrund eines einzigen Briefes und die Beurteilerin aufgrund weniger Gespräche meint bewerten zu können. Für seine andere Ansicht, die Beurteilungsgrundlage sei tatsächlich defizitär, beruft sich der Antragsteller auf Gerichtsentscheidungen, die zum einen eine eingehende tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht verlangen und zum anderen von einem Beurteiler fordern, bei zu geringen eigenen Eindrücken auf Beurteilungsbeiträge zurückzugreifen. Die der ersten Instanz gebotene eingehende tatsächliche und rechtliche Überprüfung in einem Konkurrentenstreit steht außer Frage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 – 4 S 34/21 – juris Rn. 7 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat sich nicht zu einer lediglich summarischen Prüfung bekannt. Vielmehr ist dessen Feststellung, die Auswahlentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten, ohne jeden Vorbehalt und hat abschließenden Charakter. Außerdem hat die Beurteilerin ihre Grundlagen in der Vorbemerkung der dienstlichen Beurteilung aufgedeckt. Der Antragsgegner hat zudem in der Beschwerdeerwiderung zahlreiche ausgewertete Akten benannt.
Die Behauptung des Antragstellers, die Grundlagen seien jedenfalls bei bestimmten Merkmalen defizitär, geht einher mit der Erwartung, dass bei einem genaueren Hinsehen seine herausragende Position nicht hätte übersehen werden können. Der Antragsteller führt nicht aus, welche Tätigkeiten – abgesehen von seinen Nebenbeschäftigungen – die Beurteilerin zusätzlich hätte beobachten und bewerten sollen. Er behauptet nicht etwa verfahrensbezogen, die Beurteilerin hätte keine Auswertung von Ausarbeitungen vorgenommen, sondern ergebnisbezogen, sie hätte keine gewissenhafte Ausarbeitung erbracht. Das wiederum läuft darauf hinaus, dass ihm auf der ausgewerteten Grundlage ein besseres Ergebnis erteilt werden müsste. Es ist indes nicht der Antragsteller, sondern die Beurteilerin für das zu treffende Werturteil zuständig. Daneben verlangt der Antragsteller, es hätten von Dritten Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen, ohne anzuführen, welche konkreten Personen seiner Ansicht nach in welcher Hinsicht berufen wären, zu seiner Beurteilung beizutragen.
Wenn die Beurteilerin die Nebenbeschäftigungen des Antragstellers, der sich auch auf Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums beruft, nicht bzw. nicht umfassend beurteilte (Fachveröffentlichungen wurden gewürdigt), steht das im Einklang mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – (juris Leitsatz). Denn die dienstliche Beurteilung ist auf das Statusamt bezogen und gegebenenfalls mit Blick auf das angestrebte Statusamt auszuwerten (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 28). Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung nicht, vom Dienstherrn zu den Nebentätigkeiten aufgefordert worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 40 f.). Es kommt hinzu, dass die Tatsache von Nebenbeschäftigungen ohne Weiteres nichts über die dort gezeigten Leistungen besagt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 39). Wenn der Beurteilerin die eigene Anschauung von der Qualität der Tätigkeit fehlt, müsste sie Beurteilungsbeiträge einholen. Das ist regelmäßig nicht möglich und jedenfalls aus den oben genannten Gründen nicht zu verlangen. Hat ein Beurteiler hingegen eigene Eindrücke gewonnen, braucht er sie nicht künstlich auszublenden. Aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – (juris Rn. 73) geht nur, aber immerhin hervor, dass eine juristische Nebentätigkeit nach Verfassungsrecht verwertet werden darf. Insoweit wäre die vom Antragsteller behauptete partielle Berücksichtigung solcher Eindrücke in anderen Fällen, die er nicht näher belegt, rechtmäßig.
Der Antragsteller vermisst zu Unrecht eine hinreichende Plausibilisierung seiner eigenen dienstlichen Beurteilung. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beurteilten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 – juris Rn. 34). Das gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur in dem Fall, in dem bereits eine Erläuterung in einem persönlichen Gespräch stattgefunden hat, bei dem der Beurteilte keine konkreten Einwände machte (siehe BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 21). Die Plausibilisierung kann auch inzident in einem vor Gericht ausgetragenen Konkurrentenstreit erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 – 4 S 34/21 – juris Rn. 7; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 84 und § 11 Rn. 61) und ist in dem Maße geboten, in welchem der Beurteilte konkrete Einwände formuliert. Eine durch konkrete Einwände herausgeforderte Plausibilisierung ist vor allem dann geboten, wenn die dienstliche Beurteilung selbst außer den pauschalen Werturteilen keine oder kaum weiterführende Angaben enthält, wie es insbesondere bei einer Ankreuzbeurteilung anzunehmen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 65). Demgegenüber wird die Schwelle zu der Notwendigkeit für den Dienstherrn, eine dienstliche Beurteilung substantiiert zu plausibilisieren, angehoben, je mehr die dienstliche Beurteilung selbst textliche Ausführungen enthält. Das ist bei Richterbeurteilungen gemäß der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung – BeurtAV – der Fall. Setzt ein Richter einzelnen Formulierungen in seiner dienstlichen Beurteilung konkrete Einwände entgegen, hat der Dienstherr entsprechend konkret darauf einzugehen. Verlangt hingegen ein Richter zu einzelnen, mehreren oder allen Untermerkmalen gemäß § 7 Abs. 2 BeurtAV, zu denen jeweils ausführliche Textpassagen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen sind, eine Plausibilisierung, ohne auf Besonderheiten einzugehen, ist der dem Dienstherrn abverlangte Aufwand geringer als bei einer Ankreuzbeurteilung. Denn eine Plausibilisierung kann dadurch erfolgen, dass zu einem pauschalen Werturteil entweder tatsächliche Vorgänge benannt oder aber Teilwerturteile dargelegt werden, mit denen das pauschale Werturteil unterfüttert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 20). Die Ausführlichkeit, mit welcher in den dienstlichen Beurteilungen über Richter die Untermerkmale mit Teilwerturteilen erläutert werden, spricht bei einer unkonkret bleibenden Beanstandung durch den Beurteilten regelmäßig für sich. Denn die Plausibilisierung der einzelnen Prädikate ist gleichsam in die dienstliche Beurteilung integriert. Der Dienstherr ist dann nicht gehalten, die ausführliche Begründung zu paraphrasieren oder die ohnehin schon feingliedrige Argumentation mit Teilwerturteilen noch mehr zu verfeinern.
Nach diesen Maßstäben löst der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht die Notwendigkeit zu einer weitergehenden Plausibilisierung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung aus. Die Einwände des Antragstellers gegen die Person der Beurteilerin sind vom Senat bereits behandelt worden. Das auf Selbsteinschätzung beruhende bloße Verlangen des Antragstellers, er müsse besser bewertet werden, löst keine über die Erörterung bei Eröffnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BeurtAV) hinausgehende Plausibilisierungspflicht aus. Der Antragsteller legt im fristwahrenden Schriftsatz vom 9. August 2022, S. 32 bis 38, unter der Überschrift „Unzureichende Plausibilisierung durch den Antragsgegner, hinreichende Substantiierung durch den Antragsteller“ dar, wie er die Pflicht zur Plausibilisierung rechtlich bewertet und warum das Verwaltungsgericht wiederum grundlegend rechtsfehlerhaft und unter Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs entschieden habe. Er verweist auf, wie er schreibt, umfänglichen erstinstanzlichen Vortrag, benennt hingegen in der Beschwerdebegründung keine konkreten Umstände, die gegen die Richtigkeit von Passagen der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung sprechen und deswegen eine Plausibilisierung herausfordern. Der Bezug auf erstinstanzlichen Vortrag reicht regelmäßig nicht aus (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b). Das Verwaltungsgericht hat den Gesichtspunkt einer Plausibilisierung entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung auch nicht inhaltlich ausgeblendet, sondern ausdrücklich eine weitergehende Notwendigkeit zur Plausibilisierung mit dem inhaltlichen Argument verneint, der Antragsteller habe zwar umfangreich, aber mit jeweils vergleichbarer Begründung und mithin nicht hinreichend substantiiert eine Plausibilisierung verlangt. Der Antragsteller unternimmt es binnen der ihm gegebenen Monatsfrist zur Darlegung der Gründe nicht ansatzweise, diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen und konkrete Einwände gegen einzelne Aspekte seiner dienstlichen Beurteilung zu formulieren, die geeignet wären, trotz der Ausführlichkeit des Beurteilungstextes eine Plausibilisierung durch den Antragsgegner herauszufordern. Auf den späteren Schriftwechsel namentlich zur Bewertung des Formulierungsgeschicks des Antragstellers darf der Senat auf der ersten Stufe der Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht mehr eingehen.
Der Antragsteller irrt auch mit seiner Annahme, höchstgerichtlich sei die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung vor Gericht durch Darlegung maßgeblicher Erwägungen nicht mehr möglich, zumindest bei Mitwirkung eines Richterwahlausschusses. Insoweit wird erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 21 verwiesen. Die vom Antragsteller herangezogene Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2012 – 5 Bs 213/11 – betrifft nicht die dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Bewerber, sondern den Auswahlvermerk (BVerfG, a.a.O. juris Rn. 21 f.; OVG Hamburg, a.a.O. juris Rn. 26). Beide Gerichte haben den Versuchen eine Absage erteilt, die Auswahlbegründungen zu ergänzen bzw. umzuschreiben. Eine Plausibilisierung bewirkt nicht die textliche Änderung oder Ergänzung einer dienstlichen Beurteilung, sondern soll sie nachvollziehbar machen und so gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Die Plausibilisierung betrifft mithin nicht die Aussagekraft, sondern die Nachprüfbarkeit einer dienstlichen Beurteilung. Dem Richterwahlausschuss lagen die aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und der ausführliche Auswahlvermerk vor. Diese Texte sind nicht mehr geändert worden. Es kommt hinzu, dass der Richterwahlausschuss selbst zu entscheiden hat, ob er zu den ihm vorgelegten Texten weitere Erläuterungen benötigt.
Der Antragsteller irrt mit seiner Behauptung, den dienstlichen Beurteilungen fehle eine hinreichende Aussagekraft. Dessen Anmerkung, 36 % der Bewerber hätten die relative Spitzennote erhalten, belegt nicht einen Beurteilungsfehler. Der von dem Antragsteller benannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – behandelte die Anomalie, dass in einem Landesministerium alle 21 Kandidaten die Höchstnote aufwiesen, mithin 100 %. Insoweit drängte das Bundesverfassungsgericht auf eine deutlichere Differenzierung aus der zutreffenden Erwägung, dass die dienstlichen Beurteilungen für die Bestenauslese maßgeblich seien. Hier sind die dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf das Gesamturteil und die bewerteten Untermerkmale hinreichend differenziert. Das belegt bereits der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. Darüber hinaus lässt der Antragsteller mit seiner Beschränkung auf die relativen Spitzennoten der Bewerber den prozentualen Anteil der Noten außer Betracht, die sich aus den dienstlichen Beurteilungen sämtlicher Berliner Richter in der Besoldungsgruppe 2 oder auch nur derjenigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes ergäben. Es ist mithin auch das Verhältnis zwischen den Bewerbern einerseits und der Gesamtzahl der potentiellen Kandidaten in den Blick zu nehmen. Werden die Beförderungsaussichten durch Veröffentlichung des Notenspiegels transparent und vorhersehbar gemacht, wie es § 9 BeurtAV vorsieht, kann der Fall eintreten, dass sich nur Personen aus dem relativ kleinen Kreis der Bestbeurteilten bewerben. Unter diesen Voraussetzungen würde ein Bewerberfeld mit weitgehend identischen Gesamturteilen kein Beurteilungsdefizit indizieren.
Das weitere Argument, der dienstlichen Beurteilung fehle eine hinreichende Aussagekraft, weil sie nicht nachvollziehbar begründet worden sei, geht an dem Umstand vorbei, dass sogar Ankreuzbeurteilungen höchstgerichtlich anerkannt sind (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 42). Die vom Antragsteller angeführten Zitate betreffen denn auch nur die Begründung des Gesamtergebnisses. Ankreuzbeurteilungen ist es eigen, dass mit ihnen Werturteile getroffen werden, die abgesehen von dem, was der Begründung des Gesamturteils zu entnehmen ist, überhaupt nicht aus sich heraus nachvollziehbar sind. Im Vergleich dazu weist eine Richterbeurteilung, wie sie der Antragsgegner vorsieht, aufgrund der ausführlichen Begründungen zu den zehn Untermerkmalen und dem Gesamturteil eine hohe Aussagekraft auf. Die in die Urkunde aufgenommenen Begründungen erlauben es, die Stimmigkeit der Teilbewertungen und des Gesamturteils einzuschätzen. Die Plausibilisierung dient insoweit nur noch dazu, die subjektive Wahrhaftigkeit (Richtigkeit) der getroffenen Bewertungen nachzuvollziehen. Angesichts des Beurteilungsspielraums lässt sich vom Senat nicht feststellen, dass die gewählten Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung, wie es der Antragsteller meint, höhere Bewertungen nach sich ziehen müssten. Wenn der Antragsteller einzelne Formulierungen aus verschiedenen dienstlichen Beurteilungen gegenüberstellt und daraus auf Ungerechtigkeiten schließt, lässt er die unvermeidliche Subjektivität im Beurteilungswesen außer Acht, die bei Textbeurteilungen viel mehr als bei Ankreuzbeurteilungen augenfällig werden kann. Es wäre in einem bestimmten Rahmen, dessen Einhaltung in der Überbeurteilung zu überwachen ist, hinzunehmen, dass verschiedene Beurteiler eher zu verhaltenen oder aber zu enthusiastischen Formulierungen neigen, wenn sie zu derselben Bewertung kommen.
6. Der Antragsteller hält auch die dem Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung für rechtswidrig. Insoweit dringt er indes mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht ignoriere die Pflicht zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, ist haltlos, wie sich aus dessen Beschluss, Seite 14 Mitte, ergibt. Der Antragsteller unterschätzt in Bezug auf beide dienstlichen Beurteilungen, was aus der oben genannten Wechselbeziehung zwischen konkreter Beanstandung und Plausibilisierung folgt. Die erste Instanz ist danach nicht verpflichtet, ohne konkrete Einwände des Antragstellers vom Antragsgegner eine erschöpfende Plausibilisierung zu sämtlichen Untermerkmalen und dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen einzufordern. Es ist vielmehr an die Erwartung zu erinnern, der zuständige Beurteiler wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 13). Ohne Weiteres ist abgesehen von Formalia und Zuständigkeiten nur die innere Stimmigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Beurteilungsspielraums in den Blick zu nehmen, mithin die Vertretbarkeit des Verhältnisses zwischen den textlichen Ausführungen, den Teilbewertungen und dem Gesamturteil.
Soweit sich der Vortrag des Antragstellers zur dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen mit den Einwänden gegen seine eigene dienstliche Beurteilung deckt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Antragsteller moniert zu Unrecht das Fehlen von Darlegungen dazu, warum sich der Beigeladene gesteigert habe. Denn es finden sich an mehreren Stellen in dessen dienstlicher Beurteilung Ausführungen dazu, was der Beigeladene noch deutlicher als zuvor gezeigt und was er ausgebaut habe. Der Antragsteller argumentiert zudem widersprüchlich, wenn er einerseits dem Beigeladenen im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 26. Oktober 2021 vorwirft, er habe als kommissarischer Senatsvorsitzender für mehr als ein Jahr versagt, andererseits anmerkt, dessen Führungskompetenz sei lediglich abgeleitet und zu günstig bewertet worden. Dieser Vortrag ist angesichts der faktischen Vorsitzendentätigkeit über einen Zeitraum, der eine dienstliche Beurteilung erlaubt, unsubstantiiert. Der Senat hat im Übrigen bereits ausgeführt, was von dem Verlangen des Antragstellers zu halten ist, der Beigeladene sei aufgrund der Eingabe vom 26. Oktober 2021 als ungeeignet zu qualifizieren.
7. Zeigt der Antragsteller nach alldem keine vom Gericht festzustellenden Fehler des Antragsgegners in der Bestenauslese auf, ist unerheblich, ob der Antragsteller bei einer Wiederholung der Auswahl Aussicht auf Erfolg hätte.
8. Die Auffassung des Antragstellers, der Senat sei wegen einer nur summarischen Prüfung und zahlreicher Gehörsverstöße des Verwaltungsgerichts zu einer Würdigung des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Prozessstoffes berufen, steht nicht im Einklang mit dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfprogramm. Der Senat geht mit der wohl herrschenden Meinung (vgl. den Überblick bei Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 99 bis 115) zweistufig vor. Danach ist dem Senat die Vollprüfung erst auf der zweiten Stufe und nur dann erlaubt und geboten, wenn die gegen den Beschluss dargelegten Gründe ziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 bis 7).
Die wiederholte Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei nicht von der Notwendigkeit einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung ausgegangen, trifft – wie oben ausgeführt – nicht zu. Mit der Behauptung von Gehörverstößen wäre es noch nicht getan, vielmehr müsste die angefochtene Entscheidung auch auf dem Fehler beruhen, was darzulegen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 1556/20 – juris Rn. 1). Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß würde durch die Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 – OVG 11 S 11.18 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Senat hat in den Abschnitten 1 bis 6 dieses Beschlusses die Darlegungen des Antragstellers zu den angeblich unbeachtet gebliebenen Argumenten gewürdigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erkannt. Damit hat es sein Bewenden.
Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht fehlt rechtlich die Möglichkeit und tatsächlich der Grund. Die Möglichkeit nach § 130 Abs. 2 VwGO, im Urteilsverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wird in § 122 Abs. 1 VwGO nicht für anwendbar im Beschlussverfahren erklärt. Sollte sie gleichwohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sein, dann allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 4). Das Argument des Antragstellers, ihm sei praktisch eine Instanz verloren gegangen, würde schon im Urteilsverfahren nicht durchgreifen. Denn nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müsste angesichts der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Entscheidung in der Sache eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig sein, um dem Senat das Ermessen zu eröffnen, die Sache zurückzuweisen. Wie der Senat hier gezeigt hat, ist die Sache entscheidungsreif.
Der höchst hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner trotz Erfolglosigkeit der Beschwerde die Ernennung des Beigeladenen für zumindest sechs Wochen bzw. bis zum Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu untersagen, ist unbegründet. Es fehlt für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Gefahr, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Denn eine Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen Wartefrist nach der Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gäbe dem Antragsteller das Recht, eine verfrüht vollzogene Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Kammergericht anzufechten (siehe BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 35 bis 37 und vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 – juris Rn. 33). Davon abgesehen ist es weder dargetan noch gerichtsbekannt, dass der Antragsgegner die Wartefrist, die vom Antragsteller allerdings mit sechs Wochen zu lang angesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 120/16 – juris Rn. 6 m.w.N.), zu missachten pflegt.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).