Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 10.11.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 9 S 1/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1110.OVG9S1.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 VwGO, § 128 Abs 1 BauGB, § 28 ZVG, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 130 Abs 2 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 80 Abs 6 VwGO |
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat am 10. November 2022 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.243,96 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einem Erschließungsbeitragsbescheid.
Die Gemeinde Rüdersdorf ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Herzfelde. Letztere schloss 1994 mit einer Erschließungsträgerin, die G..., einen Erschließungsvertrag über ein Erschließungsgebiet mit sieben Straßen. Nachfolgend ließ die G... u. a. die Straßen durch einen Generalunternehmer, der G... (nachfolgend G...), herstellen. Das VG Frankfurt (Oder) stellte mit Urteil vom 2. September 2002 – VG 7 K 3845/99 – fest, dass der Erschließungsvertrag nichtig sei und verurteilte die Gemeinde Rüdersdorf auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Zahlung von 3.181.928,18 DM zzgl. Prozesszinsen an die G... Die Berufung der Gemeinde wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -, juris, zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Gemeinde wies das BVerwG mit Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, juris, zurück. Eine weitere Zahlungsklage des Insolvenzverwalters der G... wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 16. Februar 2010 – VG 7 K 2381/04 – ab. Im nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren – OVG 10 N 33.10 – schlossen der Insolvenzverwalter und die Gemeinde einen Gesamtvergleich ab, wonach sich die Gemeinde zur Abgeltung aller wechselseitiger Ansprüche zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 316.378,48 Euro verpflichtete.
Nach dem Scheitern des Erschließungsvertrages erließ die Gemeinde Erschließungsbeitragsbescheide zur Deckung ihres Erschließungsaufwandes in Gestalt einerseits dessen, was sie an die G... zu leisten hatte ["übergeleiteter Erschließungsaufwand"], andererseits, was unmittelbar bei ihr an Erschließungsaufwand angefallen war ["originärer Erschließungsaufwand"].
Der Antragsteller ist Eigentümer der Buchgrundstücke Flurstücke F..., die in dem Erschließungsgebiet liegen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 setzte die Antragsgegnerin in Bezug auf die Grundstücke und deren Erschließung durch die Erschließungsanlage „A...“ einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 83.257,12 Euro fest. Mit Schriftsatz vom 20. März 2013 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 25. April 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Mit Beschluss vom 17. August 2017 – VG 3 L 572/17 – ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid an. Es bestünden ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Er sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Erschießungsbeitragsforderungen für zwei erschließungsbeitragsrechtlich selbstständige Grundstücke würden nur in einem Betrag festgesetzt. Im Widerspruchsverfahren werde auch zu berücksichtigen sein, dass zwischen der erstmalig hergestellten A... und den beiden Grundstücken noch zwei andere Grundstücke lägen, die sich im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht im Eigentum des Antragstellers befunden hätten. Die über diese beiden Grundstücke verlaufende, tatsächlich angelegte ungenutzte Zufahrt sei danach nicht rechtlich gesichert. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 – OVG 5 S 49.17 - ordnete das OVG Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur an, soweit der Erschließungsbeitrag 40.975,84 Euro überstieg und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab. Der Bestimmtheitsmangel sei geheilt. In Beschwerdebegründungsschrift seien die Erschließungsbeiträge für die beiden Grundstücke dargelegt und nachvollziehbar berechnet worden. Danach entfalle auf das Flurstück 4... ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 40.975,84 Euro und auf das Flurstück 1...ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 42.281,28 Euro. Das Flurstück 4... werde als Hinterliegergrundstück auch durch die Erschließungsanlage A... erschlossen, weil es eine tatsächliche Zufahrt zur A... aufweise und diese Verbindung den einzigen Zugang zum Straßennetz darstelle. Das Flurstück 1... werde hingegen nicht durch die Erschließungsanlage A... erschlossen. Dagegen spreche bereits, dass dieses Flurstück sowohl durch das Flurstück 4... als auch durch zwei weitere im fremden Eigentum stehenden Grundstücke von dieser Erschließungsanlage getrennt sei und über keine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit dieser verbunden sei. Die Annahme eines Erschlossenseins komme auch unter dem Gesichtspunkt eines Hinterliegergrundstücks nicht in Betracht, weil beim brachliegenden Flurstück 1... tatsächlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung fehle.
Am 27. September 2018 überwies der Antragsteller der Gemeinde 40.975,84 Euro betreffend den „Erschließungsbeitrag A...“ sowie 819 Euro betreffend Säumniszuschläge. Dabei gab er die Aktenzeichen der von der Gemeinde vor dem Amtsgericht Strausberg betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 37/17 und 3 K 52/17 an.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Amtsgericht Strausberg in der Zwangsversteigerungssache 3 K 37/17 mit, dass die weitere Vollstreckung betreffend das Flurstück 4... bis zur Unanfechtbarkeit einer die Säumniszuschläge betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einstweilen eingestellt werde. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte sie dem Amtsgericht Strausberg in der Zwangsversteigerungssache 3 K 52/17 mit, dass die weitere Vollstreckung betreffend das Flurstück 1... bis zur Unanfechtbarkeit einer die Erschließungsbeitragsforderung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einstweilen eingestellt werde. In beiden Verfahren solle die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. April 2017 angeordnete Beschlagnahme der Grundstücke bestehen bleiben.
Mit "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid" vom 3. November 2020 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 18. Februar 2013 auf, soweit damit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 71.677,57 Euro festgesetzt worden war. Ausgehend davon, dass das Flurstück 1... nicht durch die Erschließungsanlage A... (umlagefähiger Aufwand 966.522,62 Euro), sondern durch die Erschließungsanlage R... (umlagefähiger Aufwand 780.894,45 Euro) erschlossen werde, setzte sie für das Flurstück 4... einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 42.850,37 Euro und für das Flurstück 1... einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 28.827,20 Euro fest.
Mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2021 – 3 K 37/17 und 3 K 52/17 - stellte das Amtsgericht Strausberg die Verfahren der betreibenden Gemeinde aus den Beschlagnahmebeschlüssen vom 6. April 2017 und vom 3. September 2018 unter Beachtung von Beschlüssen des BGH vom 30. September 2021 – V ZB 133/19 - und vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19 – gemäß § 28 ZVG einstweilen ein. Die Beschlagnahme beider Grundstücke blieb bestehen. Die Gemeinde wurde aufgefordert, bis spätestens zum 2. Juni 2022 das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich zu bestätigen. Diese beantragte Fristverlängerung um sechs Monate.
Der Antragsteller hat bereits am 5. Dezember 2020 Klage gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des "Teilabhilfe- und Teilwiderspruchsbescheides" erhoben und zugleich beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO „die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen“.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 – VG 3 L 601/20 – hat das Verwaltungsgericht seinen Eilbeschluss vom 17. August 2017 in der Fassung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 – OVG 5 S 49.17 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides" nunmehr insgesamt mit dem Argument angeordnet, bei richtiger Ermittlung des dem Grunde nach beitragsfähigen Aufwandes bleibe nach Abzug der erhaltenen Fördermittel kein umlagefähiger Aufwand mehr übrig.
Gegen den ihr am 1. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 2. Juli 2021 Beschwerde eingelegt, die sie am 22. Juli 2021 begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -).
Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 5. Dezember 2020 dahin ausgelegt, den Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 – VG 3 L 572.17 – in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2018 – OVG 5 S 49.17 – auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in vollem Umfang anzuordnen. Zwar habe der Antragsteller ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage „gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen“, die Kammer sei jedoch gemäß § 88 VwGO an diese Antragsfassung nicht gebunden. Das Begehren, aufgrund konkret benannter Änderungen der Sach- und Rechtslage zu erreichen, nunmehr auch den bis dahin noch sofort vollziehbaren Betrag von 40.975,84 Euro einstweilen nicht zahlen zu müssen bzw. diesen Betrag vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erstattet zu bekommen, sei nur durch Stellung eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verfolgen. Nach den Beschlüssen der Kammer vom 18. Februar 2013 – VG 3 L 572.17 - und des OVG im Verfahren OVG 5 S 49.17 seien von den ursprünglich festgesetzten Beitragsforderungen 40.975,84 Euro sofort vollziehbar. Die vom Antragsteller nunmehr begehrte vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung setze eine Änderung der bisherigen gerichtlichen Eilentscheidungen voraus, die nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig sei. Das gelte auch angesichts der zwischenzeitlich durch den "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid" vom 3. November 2020 bewirkten Änderungen. Diese hätten wegen § 80 Abs. 1, § 80b Abs. 1 VwGO keine Auswirkungen auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ändere nichts an der Verbindlichkeit der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung, es sei denn, die Behörde erlasse einen gänzlich neuen Bescheid. Das habe die Antragsgegnerin hier jedoch nicht getan, sondern die Änderungen in einen "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid" eingekleidet, der das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 beendet habe. Aus Sicht eines objektiven Dritten bestehe der Bescheid vom 18. Februar 2013 in Gestalt des "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides" fort, sodass auch die gerichtliche Regelung der sofortigen Vollziehung weiter Bestand habe.
Die Beschwerde wendet ein, die Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht sei an den ausdrücklich nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag gebunden gewesen. § 88 VwGO trage dem Umstand Rechnung, dass vor dem Verwaltungsgericht eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei und es einem nicht juristisch geschulten Kläger oder Antragsteller regelmäßig Mühe bereite, eigenständig einen sachdienlichen Antrag richtig zu formulieren. Hingegen müsse sich ein anwaltlich vertretener Antragsteller an seine anwaltlich gestellten Anträge festhalten lassen. An die Erklärungen von verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälten seien äußerst strenge Maßstäbe anzulegen, sodass für eine Auslegung solcher Erklärungen kein Raum sei.
Dies greift nicht durch. Zwar kommt bei anwaltlicher Vertretung der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf jedoch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, falls erkennbar ist, dass das wirkliche Rechtsschutzbegehren von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542.07 -, NVwZ 2008, 417; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – OVG 12 S 106.13 -, juris Rn. 5; Fertig in: Posser/Wolff, VwGO Online-Kommentar, Stand 1. Oktober 2021, § 88 VwGO Rn. 7). Danach bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung keine Bedenken. Dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragstellung nicht § 80 Abs. 7 VwGO, sondern § 80 Abs. 5 VwGO erwähnt hat, ist unschädlich, nachdem seine Antragsschrift erkennen lässt, dass es ihm um eine weitergehende aufschiebenden Wirkung als bisher gegangen ist.
2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht am Fehlen der Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bedürfe es grundsätzlich keines Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO. Im Übrigen habe der Antragsteller bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. März 2013 die Aussetzung des Beitragsbescheides vom 18. Februar 2013 beantragt, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 26. April 2017 abgelehnt habe.
Die Beschwerde wendet ein, es fehle sehr wohl an der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO. Die behördliche Ablehnung des am 20. März 2013 gestellten Aussetzungsantrages sei im Widerspruchsverfahren unter ausdrücklichem Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in den Parallelverfahren erfolgt. Die Antragsgegnerin habe indessen nach Ergehen mehrerer Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2020 im Hinblick auf die vor dem Amtsgericht Strausberg anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 37/17 und 3 K 52/17 mehrfach erklärt, die Vollstreckung auf Grund des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2018 – OVG 5 S 49.17 – bis zur Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVG Bbg einstweilen eingestellt zu haben. Mangels Vollstreckung fehle es für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch am allgemeinen Rechtsschutzinteresse.
Dies verfängt nicht. Die Annahme, es bedürfe im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keines (erneuten) Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO, ist zutreffend (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 196). Überdies hat die Gemeinde vor dem Amtsgericht Strausberg die Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 37/17 betreffend das Flurstück 4... wegen und 3 K 52/17 betreffend das Flurstück 1... wegen Erschließungsbeitragsforderungen und Säumniszuschlägen eingeleitet und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO bewirkt; einer drohenden Vollstreckung ist erst recht eine bereits begonnene Vollstreckung gleichzustellen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 186). Daran ändert die durch das Amtsgericht Strausberg mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2021 - 3 K 37/17 und 3 K 52/17 - gemäß § 28 ZVG vorgenommene einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerungsverfahren bis zu einer erneuten Erklärung der Gemeinde über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nichts, denn die Beschlagnahme der Grundstücke bleibt bestehen. Da das Vollstreckungsgericht nur an die Erklärung der vollstreckenden Behörde über das Vorliegen der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen gebunden ist, nicht jedoch an diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, könnte bei einer entsprechenden Erklärung der Gemeinde das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt werden.
Wegen der fortbestehenden Beschlagnahme der Grundstücke und der jederzeitigen Fortsetzungsmöglichkeit hat die einstweilige amtsgerichtliche Einstellung der Zwangsvollstreckungsverfahren auch das allgemeine Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen lassen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Erstattung der bereits gezahlten 40.975,84 Euro im Raum steht. 3. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der zulässige Abänderungsantrag sei begründet. Die Vollziehung des Beitragsbescheides in Gestalt des "Teilabhilfe- und Teilwiderspruchsbescheides" sei vollständig auszusetzen. Seine Rechtmäßigkeit sei ernstlich zweifelhaft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - angenommen, dass die Gemeinde für die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen A... und R... Fördermittel erhalten habe, die den Umfang des richtig ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes überstiegen, so dass dieser bereits vollständig gedeckt sei. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht gelangt, weil es die Beitragsfähigkeit der von der Gemeinde angesetzten Aufwendungen zum Teil dem Grunde, zum Teil der Höhe nach verneint hat. Der beitragsfähige Aufwand bezogen auf alle sieben im Erschließungsgebiet erstmalig hergestellten Straßen betrage zusammen höchstens 6.441.839,19 DM, wovon auf die A... maximal 1.565.822,06 DM und auf den R... höchstens 1.400.610,25 DM entfielen. Die Summe aller ausgezahlten Fördermittel betrage insgesamt indessen 7.364.289,27 DM, wovon auf die A... in Höhe von 1.793.239,05 DM und auf den R... Fördermittel in Höhe von 1.653.730,07 DM entfielen.
Die hiergegen im Einzelnen erhobenen Rügen der Beschwerde greifen mit Blick auf den Maßstab des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
Danach ist - außer in Härtefällen - einem Eilantrag gegen eine Abgabenfestsetzung nur stattzugeben, wenn die Festsetzung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist. Demgegenüber bleibt es bei der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit, wenn die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung offen ist. Hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Festsetzung bereits im Hauptsacheverfahren oder (wie hier mit den Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1057/13 -) parallele Festsetzungen in parallel geführten Hauptsacheverfahren für rechtswidrig gehalten und hierauf in seinem Eilbeschluss Bezug genommen, so kann die Behörde die - für eine weitere Vollziehbarkeit ausreichenden - offenen Erfolgsaussichten allerdings nur noch mit Argumenten begründen, die mindestens die Prüfungstiefe der Hauptsacheentscheidung erreichen (vgl. hierzu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - 103/07 -, juris, Rn. 36). Danach bleibt es hier bei der Aussetzung der Vollziehung.
aa) Der erstinstanzliche Tenor ("[…] Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom […] in der Gestalt des hierzu ergangenen Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom […] wird angeordnet.") ist teilweise konstitutiv, teilweise deklaratorisch. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Erlass des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 3. November 2020 als solcher die im Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2018 getroffene Aussetzungsentscheidung unberührt gelassen habe. Es hat danach bei unveränderter Entscheidungslage auch den Beitragsbescheid in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides nur in Höhe von 40.975,84 Euro als Beitrag für die Erschließung des Flurstücks 4... durch die A... als sofort vollziehbar angesehen, aber nicht darüber hinaus. Gestaltend tätig geworden ist das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers nur dahin, dass es nunmehr auch die Vollziehung hinsichtlich des vom Oberverwaltungsgericht noch für sofort vollziehbar gehaltenen Beitrages ausgesetzt hat; hinsichtlich des restlichen Beitrages hat das Verwaltungsgerichts es der Sache nach bei der Aussetzung durch das Oberverwaltungsgericht belassen, zumal der Antragsteller insoweit bei verständiger Würdigung naturgemäß auch keinen Abänderungsantrag gestellt hat. Das alles das greift die Beschwerde nicht an. Der danach beschränkte Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens begrenzt indessen auch die Prüfung des Beschwerdeverfahrens. Auch insoweit geht es nur um die Frage, ob der Beitragsbescheid in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides hinsichtlich des Beitrages von 40.975,84 Euro für die Erschließung des Flurstücks 4... durch die A... vollziehbar ist oder nicht. Hinsichtlich einer weitergehenden Vollziehbarkeit bleibt es beim Aussetzungsausspruch des OVG aus dem Beschluss vom 5. Juli 2018.
bb) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - ist das Verwaltungsgericht vom Erfordernis einer centgenauen Abrechnung ausgegangen. Das betreffe die Beitragsfähigkeit der Aufwendungen als solcher, aber auch die Verteilung auf jeweils einzeln abzurechnende Erschließungsanlagen. Das Verwaltungsgericht hat sich an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 – 8 C 120/83 – juris, Rn.26, 27, vom 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 - juris Rn. 19, und vom 9. Dezember 1983 – 8 C 112/82 - juris Rn. 18, orientiert und angenommen, dass zur Grundlage einer Beitragserhebung nach den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB regelmäßig nur solche Kosten gemacht werden dürften, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen an einer bestimmten Erschließungsanlage tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden seien; dafür trage sie die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast. Einer „Schätzung“ sei die Beitragsfähigkeit nicht zugänglich. Zwar habe die Gemeinde am 14. September 1995 die Bildung einer Abrechnungseinheit aus allen Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Industrie- und Gewerbegebiet H..." beschlossen; der Beschluss stehe indessen nicht mit § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB im Einklang. Abweichungen von dem Grundsatz der centgenauen Abrechnung in Bezug auf die einzelne Erschließungsanlage seien nur in Ausnahmefällen anerkannt, in denen zwar feststehe, dass eine bestimmte Kostenposition zum beitragsfähigen Aufwand gehöre, aber die konkrete Zuordnung zu einzelnen Erschließungsanlagen Schwierigkeiten bereite. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der centgenauen Abrechnung der Herstellung der einzelnen Anlage lägen bezogen auf die Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen im Industrie- und Gewerbegebiet H... indessen nur bezogen auf die Pauschalrechnung der G... vor. Insoweit sei eine Verteilung der beitragsfähigen Kostenpositionen anhand der Quadratmeter Straßenfläche zulässig, weil eine genaue Zuordnung des für alle Erschließungsstraßen gemeinsam angefallenen Aufwandes wegen der Art der Rechnungslegung unmöglich sei und die Erschließungsanlagen im Industrie- und Gewerbegebiet mit (im Wesentlichen) identischem Umfang und einheitlicher Ausstattung hergestellt worden seien. Sie wiesen alle eine vergleichbare Fahrbahn und einen einseitigen Rad- und Gehweg sowie eine vergleichbare Straßenbeleuchtung auf und auch ihre Entwässerung sei unter Einbeziehung des gemeinsamen Regenrückhaltebeckens in vergleichbarer Weise hergestellt worden. Hinsichtlich aller anderen Positionen genüge die Antragsgegnerin indessen allein durch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2008 – OVG 10 S 25.08 – und auf die Ausführungen des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 - nicht ihrer Darlegungslast.
Die Beschwerde wendet ein, dass die Gemeinde den Aufwand aufgrund der ihr vorliegenden Rechnungen und Kostenbeträge nur insgesamt, d.h. in Summe für alle vom Verwaltungsgericht im Einzelnen benannten Straßen habe ermitteln können und eine centgenaue Kostenermittlung für jede einzelne Erschließungsanlage nicht möglich gewesen sei bzw. mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Das Verwaltungsgericht habe, gerade vor dem Hintergrund des verstrichenen Zeitraums, den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (Urteil vom 9. Dezember 1982 – 8 C 112/82 -, juris, Rn. 18) nicht berücksichtigt.
Das vermag die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur centgenauen Abrechnung nach Anlagen nicht zu erschüttern. Insbesondere genügt der Hinweis auf die Verfahrensgeschichte, die „besondere Nachwendesituation“ und den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht, um einen Ausnahmefall i. S. der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzuzeigen. Denn soweit danach eine Schätzung zulässig ist, muss jedenfalls feststehen, dass überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, der (auch) die in Rede stehende Erschließungsanlage umfasst und nur die Ermittlung des auf diese Anlage entfallenden Kostenanteils schwierig bzw. unmöglich ist. Im Übrigen ist, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, bei vielen Kostenpositionen wegen der Benennung der konkreten Flurstücke die Feststellung der Beitragsfähigkeit gemäß §§ 127, 128 BauGB in Bezug auf eine konkrete Erschließungsanlage ohne weiteres möglich.
cc) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - hat das Verwaltungsgericht u.a. die Beitragsfähigkeit des Aufwandes geprüft, den die Erschließungsträgerin G... auf die Gemeinde "übergeleitet" hat. Gemeint ist das, was die Gemeinde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Frankfurt (Oder) VG 7 K 3845/99 (OVG 10 B 13.05, BVerwG 36.07) und des im Rahmen des Verfahrens OVG 10 N 33.10 geschlossenen Gesamtvergleichs an die G... zu zahlen hat.
Insgesamt hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des von der G... an die Gemeinde "übergeleiteten" Aufwandes einen erschließungsbeitragsfähigen Anteil von 6.309.125,89 DM ermittelt, wovon auf die A... ein Anteil von 1.531.593,99 DM und auf den R... ein Anteil von 1.347.241,31 DM entfällt. Der auf die A... entfallende Anteil umfasst einen von der G... pauschal (22,39 %) abgerechneten Kostenanteil in Höhe von 1.241.598,26 DM. Zusätzlich zu diesem Betrag ermittelte das Verwaltungsgericht bezüglich der A... anhand der dem Verfahren zugrunde gelegten Gliederung der Abrechnung des Dipl.-Ingenieurs B... weitere von der G... abgerechnete beitragsfähige Kosten in Höhe von 289.995,73 DM.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Beschwerde greifen nicht.
(1) Bei der Prüfung der Beitragsfähigkeit der "übergeleiteten" Beträge ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zwischen der Gemeinde und der G... ergangenen Urteile der des VG Frankfurt (Oder) – VG 7 K 3845/99 – und des Oberverwaltungsgerichts – OVG 10 B 13.05 – insoweit keine Bindungswirkung entfalteten. Die Verfahrensbeteiligten seien nicht identisch, außerdem hätten die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht nicht über einen Erschließungsbeitrag entschieden, sondern über einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die insoweit verschiedenen Maßstäbe müssten nicht zu identischen Ergebnissen führen. Denn die Erschließungsträgerin sei nicht nur mit der erstmaligen Herstellung der Straßen im Industrie- und Gewerbegebiet H... beauftragt gewesen, sondern auch mit anderen Bereichen der Erschließung.
Die Beschwerde wendet ein, für die Frage der Erschließungsbeitragsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten gelte derselbe Maßstab wie bei der rechtskräftigen Verurteilung der Gemeinde zur Zahlung der notwendigen Erschließungskosten an die G... durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. September 2002 – VG 7 K 3845/99 – und des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 -, juris . Auch in anderen Entscheidungen hätten das OVG Berlin-Brandenburg und das Verwaltungsgericht Frankfurt(Oder) entschieden, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand den aufgrund des nichtigen Erschließungs- und Finanzierungsvertrages von 1994 von der Gemeinde an die G... zu erstattenden Kosten entspreche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008 – OVG 10 S 25.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2008 – OVG 10 S 21/08, 10 S 22/08, 10 S 23/08, 10 S 24/08 - ; Beschlüsse des Senats vom 9. März 2010 – OVG 9 S 3.09 - und vom 16. März 2010 – OVG 9 S 2.09 - ; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24. März 2010 – 7 L 407/08 - ; Beschlüsse vom 13. August 2008 – 7 L 130/08 u.a - .; Beschlüsse vom 21. und 24. Januar 2014 – 3 K 301/13, 3 K 302/13, 3 K 303/13, 3 L 297/13-). Die Kosten, die von der Gemeinde an die G... aufgrund der genannten Urteile in Rückabwicklung des nichtigen Erschließungs- und Finanzierungsvertrages erstattet worden seien, seien mithin gemäß § 128 Abs. 1 BauGB deckungsgleich. Nicht berücksichtigungsfähige Kostenpositionen habe bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 nicht in die Aufwandsberechnung einbezogen.
Das verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass anderen Gerichtsentscheidungen im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung für die Bewertung der Beitragsfähigkeit einzelner Kostenpositionen zukommen. Dies gelte insbesondere für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 – und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder 2. September 2002 – VG 7 K 3845/99 -, weil bereits die Verfahrensbeteiligten nicht identisch seien und im Übrigen die genannten Urteile keine Erschließungsbeitragsforderungen zum Gegenstand gehabt hätten, sondern einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
(2) Bei der Prüfung der Beitragsfähigkeit des von der G... auf die Gemeinde "übergeleiteten" Aufwandes hat das Verwaltungsgericht u. a. die in der Schlussrechnung des Generalunternehmers G... vom 14. November 1997 enthaltene Position „Anbindung B1“ mit einem Betrag von 1.327.100 DM wegen § 242 Abs. 9 BauGB nicht als erschließungsbeitragsfähig anerkannt. Die „Anbindung B1“ befinde sich auf der 130 m langen südlichen Teilstrecke der A... zwischen der ehemaligen Bundesstraße B1/5 und der Einfahrt zum DDR-Betriebsgelände. Aufgrund der vorliegenden (im Einzelnen bezeichneten) Unterlagen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die heutige A... jedenfalls auch die Fläche in Anspruch nehme, auf der sich zuvor die schon damals asphaltierte Straße „Am B...“ befunden habe. . Eine Abrechnung nach Straßenbaubeitragsrecht scheide aus, weil es für Straßenbaumaßnahmen bis zum Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung vom 17. Juni 2004 zum 1. Januar 2005 keine wirksame Straßenbaubeitragssatzung gebe. Diese bemesse sich keine Rückwirkung bei und erfasse mithin nicht den Zeitpunkt der Abnahme der Straßenbauarbeiten im Dezember 1996. Die frühere Straßenbaubeitragssatzung vom 11. Oktober 2001 sei nichtig gewesen.
Die Beschwerde wendet ein, die 130 m lange südliche Teilstrecke der A... und der alte Stichweg „Am B...“ seien nicht identisch, sondern verliefen auf unterschiedlichen Trassen, weshalb schon nicht dieselbe Anlage vorliege. Dies ergebe sich aus einer im Verfahren VG 3 L 297/13 vorgelegten, aus DDR-Zeiten stammenden topographischen Karte und Luftaufnahmen, ebenfalls aus DDR-Zeiten. Der alte Stichweg „Am B...“ habe eine Zuwegung für das ehemals im Eigentum der Deutschen Reichsbahn stehende Gelände und die dazugehörigen volkseigenen Betriebe gebildet. Der Weg sei bis Höhe Flurstück 4... verlaufen und habe das Flurstück 4... nicht mehr erreicht. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen sei der komplette Rückbau des alten Stichweges erfolgt. Die hierfür aufgewandten Kosten habe der 10. Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 – 10 B 13.05 – folgerichtig als erstattungsfähig bewertet. Sofern sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf einzelne Unterlagen beziehe, fehle es an einer konkreten Auswertung und Subsumtion. Mangels eigener Sach- und Fachkenntnis hätte das Verwaltungsgericht insoweit eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Jedenfalls sei eine Abrechnung nach Straßenbaubeitragsrecht möglich. Entgegen dem Verwaltungsgericht habe es 1996 und danach keine Abnahme der Straßenbauarbeiten gegeben. Der Zeitpunkt der Entstehung der Straßenbaubeitragspflicht liege vorliegend wegen der besonderen Situation erst im Erwerb der Straßenflächen durch die Gemeinde im Enteignungsverfahren, was die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Straßengrundstücke erst ab dem 19. November 2012 zur Folge gehabt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe mit der A... überhaupt erstmals eine öffentliche Straße vorgelegen.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Beschwerde zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das sich seine Überzeugung hinsichtlich der Deckungsgleichheit der A... und des vormaligen Stichwegs „Am B...“ anhand der näher bezeichneten Unterlagen gebildet hat, fernliegend ist. Auch eine Durchsicht der vom Verwaltungsgericht angeführten Unterlagen führt nicht zu dem Schluss, dass die südliche Teilstrecke der A... und der alte Stichweg „Am B...“ auf unterschiedlichen Trassen verliefen. So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 30. November 1992 (Beiakte 21 zu VG 3 K 1209/13) auf Seite 8, dass das Industrie- und Gewerbegebiet H... über die Straße „Am B...“ von der vorhandenen Bundesstraße 1 erschlossen werde. Hinsichtlich der alten, vorhandenen Bundesstraße 1 seien „keine Veränderungen, bis auf die Einmündung (Knotenpunkt) der „Straße am B...“ (Verlängerung der Straße C ...) durch das vorhandene Industrie- und Gewerbegebiet“ erforderlich. In dem Prüfbericht des Ingenieurs B... vom 24. Januar 1995, S. 158 (Beiakte 11 zu VG 3 K 1058/13), heißt es, dass die verkehrliche Anbindung über die „Straße am B...“ (Verlängerung der Straße „C“) an die Bundesstraße B1/5 erfolge. Aus diesem Grund sei es erforderlich, dass der Knotenpunkt B1/5 Straße „Am B...“ entsprechend ausgebaut werden müsse Für diesen Knotenpunkt erfolge eine Aufweitung der B1/5. Danach sollte offenbar die Straße C ..., die spätere A ..., über die vormalige Straße „Am B...“ bis zum Anschluss B1/5 verlängert werden, was einen Ausbau der Straße „Am B...“ impliziert. Auch aus dem Lageplan der Gebrüder S... aus dem Jahr 1992 (Beiakte 31 zu VG 3 K 1209/13), dem Lichtbild aus dem Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Verkehrsflächen im Industrie- und Gewerbegebiet H... vom 21. März 1996 (Beiakte 9 zu VG 3 K 1209/13), Bl. 20, dem Luftbild von 1992, eingereicht von den Heimatfreunden R..., Gerichtsakte, Bl. 275, und der Ansicht der Straßentrasse der A... aus dem Geoportal der Gemeinde R..., Gerichtsakte Bl. 275 Rückseite, ergibt sich nicht der Eindruck von zwei unterschiedlichen Trassen bzw. Anlagen.
Soweit sich die Antragsgegnerin auf Unterlagen aus dem Verfahren VG 3 L 297/13 bezieht, liegen diese nicht vor. Soweit die Beschwerde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 – verweist, enthält dieses keine Ausführungen zu den Kosten für den Rückbau des alten Stichwegs, die als erstattungsfähig bewertet worden sein sollen. Im Übrigen hatte der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg keine konkrete Beitragsforderung zu prüfen, sodass sich im Rahmen dieser Entscheidung die Problematik des § 242 Abs. 9 BauGB nicht gestellt hat. Der Einwand, jedenfalls sei eine Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht möglich, wobei es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht auf die Abnahme, sondern auf den Erwerb des Straßenlandes durch die Gemeinde im Enteignungsverfahren ankomme, überzeugt nicht.
Zwar trifft es zu, dass der Abschluss des Grunderwerbs der für den Straßenbau benötigten Grundstücke für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen kann, wenn er als Herstellungsmerkmal durch Satzung oder Bauprogramm eindeutig bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2010 – OVG 9 N 120.08 – S. 3 EA; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 37 Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 328). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung vom 17. Juni 2004 (SBS) entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragspflichtigen Maßnahme, wobei eine Beendigung erst dann vorliegt, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind, vgl. § 7 Abs. 4 SBS. Eine Bezugnahme auf den Grunderwerb fehlt. Die Antragsgegnerin zeigt auch nicht auf, dass der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal sich aus dem Bauprogramm ergibt.
(3) Das Verwaltungsgericht hat die übrigen Positionen der Schlussrechnung der GS-Bau in Höhe von insgesamt 10.922.700 DM in seinen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - zwar dem Grunde nach für erschließungsbeitragsfähig gehalten, nicht aber der Höhe nach. Die Vergabeentscheidung der Gemeinde zugunsten der G... beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ausschreibung. Nach dem zu der Frage der Sach- und Marktgerechtigkeit der Kosten gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten reiche der Rahmen der ortsüblichen Kosten für die abgerechneten Leistungen ausgehend von den minimalen Stütz- bzw. Einheitspreisen von 5.026.713,62 DM bis zu 8.817.604,39 DM. Die Kosten des billigsten Angebots, das im Leistungszeitraum ortsüblich gewesen wäre, belaufe sich daher auf 5.026.713,62 DM, sodass die vom Erschließungsträger hierfür gezahlte Vergütung von insgesamt 10.922.700 DM diese Kosten um 5.895.986,38 DM übersteige. Diese Mehrkosten seien sachlich schlechthin unvertretbar. Weitere Ermittlungen zu den tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten seien nicht geboten. Der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2020 in den Verfahren VG 3 K 1057/13 u.a. gestellte Beweisantrag zu 4., gerichtet auf die Vernehmung von fünf Zeugen, sei bereits überwiegend unzulässig, weil es sich bei dem Beweisthema um Wertungen gehandelt habe, die dem Beweis nicht zugänglich seien. Die Entscheidung über die angesprochenen Rechtsfragen liege allein beim erkennenden Gericht. Im Übrigen lasse der auf fünf Zeugen bezogene Beweisantrag nicht hinreichend erkennen, welcher Zeuge welche Tatsache habe bekunden sollen. Es fehle an der gebotenen Substantiierung. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Kosten liege bereits das von der Kammer eingeholte, überzeugende Sachverständigengutachten vor, dessen Beweiskraft die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen habe. Auf eine Erläuterung des Gutachtens habe sie in der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Beschwerde wendet demgegenüber ein, bereits 1999 sei durch die sachverständige Expertise des Herrn Prof. Dipl.-Ing. B... eine Überprüfung der Kostenpositionen erfolgt. Diese sei auch die Grundlage des Erstattungsurteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 – OVG 10 B 13.05 – und nachfolgender gerichtlicher Entscheidungen geworden. Angesichts dessen sei die durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der beitragsrechtlichen Verfahren erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F... hinsichtlich der Angemessenheit der Schlussrechnung der G... eine verfehlte und nicht belastbare Ferndiagnose. Woher das Wissen des Gutachters stamme, sei unklar. Das Verwaltungsgericht habe die gegen das Gutachten erhobenen Einwände und sämtliche Beweisanträge „regelrecht weggewischt“. Es habe den Gutachter zur Erläuterung seiner Ausführungen auch nicht angehört, was aber notwendig gewesen wäre, um ihm frühere Erkenntnisse, Erkenntnisquellen, Zeugenaussagen und gutachterlicher Stellungnahmen vorzuhalten.
Dies greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die von ihr gerügte Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F... selbst beantragt hat (vgl. Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 3 K 1301/13; OVG 9 N 13/22, S. 323), ist die schon vorhandene Experteneinschätzung nicht per se ein Hindernis für eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht gewesen. Auch der Umstand, dass es sich bei dem eingeholten Sachverständigengutachten - zeitlich - nur um eine "Ferndiagnose" handeln konnte (die Straßenbaumaßnahmen sind 1996 abgenommen worden), hat der Einholung des Gutachtens nicht entgegengestanden, sondern war bei dessen Würdigung zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in den bezogenen Urteilen, wonach sie selbst in der mündlichen Verhandlung auf eine Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen verzichtet habe, der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11. Juni 2020 zu den Verfahren VG 3 K 1057/13 u.a. anwesend war. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einer Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen hat nicht bestanden. Die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Einwände und Beweisanträge „weggewischt“ ist unsubstantiiert. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Ablehnung der Beweisanträge fehlerhaft war.
dd) Das Verwaltungsgericht hat in den bezogenen Urteilen unter B.III 2 c) auch die von der Gemeinde als eigenen Aufwand geltend gemachten Kostenpositionen überprüft. Hinsichtlich dieses "originären" Erschließungsaufwandes, wobei es sich allerdings teilweise doch um von der G... übergeleiteten Aufwand handelt, hat das Verwaltungsgericht in den Urteilen insgesamt nur Kosten in Höhe von 34.228,07 DM in Bezug auf die A... und in Höhe von insgesamt 53.368,94 DM in Bezug auf den R... als beitragsfähig angesehen. Auch die diesbezüglichen Beschwerderügen greifen nicht.
(1) „1.626.894,04 Euro, 239.455,98 Euro, 49.459,90 Euro, 833.524,23 Euro, 423.574,81 DM und 155.110,46 DM“
Zu den vorgenannten Positionen stellt das Verwaltungsgericht fest, dass diese keinen eigenen Aufwand der Gemeinde darstellten, wie bereits die von der Gemeinde in ihrer „Beitragsendberechnung“ gewählten Bezeichnungen „Forderungen der G... ./. Gemeinde“, „Zahlungen Gemeinde an G...“, „Tz. 2 an Gemeinde“ und „Abrechnung G... v. 24.03.94 (Rest)“ zeigten. Es handele sich vielmehr um auf die Gemeinde übergeleiteten Aufwand der G.... Von der Gemeinde umgelegt werden könne der (auf sie übergeleitete) Aufwand der G... nur, wenn er erschließungsbeitragsfähig sei. Wenn und soweit die Gemeinde über den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand hinaus aufgrund anderweitiger rechtlicher Verpflichtung oder auf der Basis der zwischen der Gemeinde und der G... geschlossenen Verträge Kosten an die G... erstattet habe, sei der ihr für solche Erstattungszahlungen entstandene Aufwand jedenfalls nicht bei der Erschließungsbeitragskalkulation zu berücksichtigen. Dass und welche der von der G... erbrachten und auf die Gemeinde übergeleiteten Aufwendungen erschließungsbeitragsfähig gewesen seien, sei bereits geprüft worden, sodass eine nochmalige Überprüfung dieser Positionen an dieser Stelle nicht in Betracht komme. Vorsorglich hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hin gewiesen, dass dies auch bezogen auf den Aufwand für Leistungen des Planungsbüros M...S... in Höhe von 79.792,98 DM gelte, die die Gemeinde unter dem Punkt „Zahlungen Gemeinde an G...“ an dieser Stelle (noch einmal) in die Beitragskalkulation eingestellt habe. Hinter dieser Position stünden Einzelrechnungen in Höhe von 9.693,63 DM, 48.319,02 DM und 21.087,33 DM (richtig: 21.780,33 DM) (laufende Nummern 4, 5 und 6 der von der G... zum Rechtsstreit VG 7 K 2381/04 eingereichten modifizierten Fassung der Rechnungsaufstellung). Ihre Beitragsfähigkeit sei bereits im Zusammenhang mit dem übergeleiteten Aufwand (Position (03) zum Abschnitt 3.02 – GO-Plan) geprüft und verneint worden.
Dem hält die Beschwerde entgegen, die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei allein für die Kostenposition in Höhe von 1.626.894,04 Euro zutreffend. Dieser Betrag (entsprechend 3.181.928,18 DM) sei der G... im Verfahren 7 K 3845/99 zugesprochen und vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2006 - 10 B 13.05 - bestätigt worden.
Die Kosten in Höhe von 239.455,98 Euro resultierten demgegenüber aus dem zwischen der Gemeinde und der G... geschlossenen und durch die Gemeinde erfüllten Gesamtvergleich aufgrund des Zahlungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 - 7 K 2381/04 -, in dem das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die Zahlungspflichten der Gemeinde über den bereits im Verfahren 7 K 3845/99 zugesprochen Betrag hinaus auf weitere 239.455,98 Euro beliefen.
Auch die Kosten in Höhe von 49.459,90 Euro ergäben sich aus dem zwischen Gemeinde und G... geschlossenen Gesamtvergleich, in dem die Zahlung eines (weiteren) Betrages in Höhe von 316.378,48 Euro durch die Gemeinde vereinbart worden sei. Setze man von diesem Betrag 239.455,98 Euro (siehe oben) ab, verblieben 76.922,50 Euro. Hiervon entfielen 27.462,60 Euro auf den Erwerb der Grundstücke der G... im Enteignungsverfahren. Nach Abzug dieser Position verblieben aus dem im Gesamtvergleich festgelegten Erstattungsbetrag von 316.378,48 Euro noch49.459,90 Euro.
Die Kostenposition in Höhe von 833.524,23 Euro setze sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
„- Teilzahlung 1 in Höhe von 525.175,18 DM (Rechnung G... v. 27.Oktober 1996 (Nr. 10109-96) für Betreuungshonorar Erschließungsmaßnahmen, Zahlung vom 13. Dezember1996,
- Abschlag in Höhe von 500.000 DM (Zahlung von 22. Dezember 1999 an die D... Bank für dorthin abgetretene Rechnung der G... für Baubetreuung, Überweisungsbeleg/Gutschrift auf Konto G...),
- Fremdanlieger in Höhe von. 225.263,53 DM (Weiterleitung der Vorausleistungen der Fremdanlieger, anerkannt durch OVG und Prüfung ILB sowie den Anliegerbeitragsverfahren der 7. Kammer ./. ADin Amt Rüdersdorf),
- Planungsbüro S... in Höhe von 79.792,98 DM (Planungsleistungen 1994/1995 für die zwingende Grünflächenplanung zum BP, Einzelbelege und Zahlungsnachweise von Gemeinde an S... 1995 bei ILB eingereicht, i.R.d. Gesamtabrechnung von 15.12.1999 nochmals geprüft und anerkannt als Aufwand Gemeinde),
- Zuschuss 1992 in Höhe von 300.000 DM der Gemeinde vor Abschluss des Erschließungsvertrages mit Zahlungen an G ... auf die notwendigen Erschließungskosten geleistet:
- 30.01.92: 150.000 DM
- (Beleg Nr. 4a/92 der Kassenabrechnung der GGH)
- 05.06.92: 30.000 DM (Beleg Nr. 77/92)
- 08.07.92: 60.000 DM (Beleg Nr. 94/92)
- 18.08.92: 30.000 DM (Beleg Nr. 114/92)
- 24.09.92: 30.000 DM (Beleg Nr. 142/92)“.
Die Kostenposition in Höhe von 423.574,81 DM betreffe die zweite Teilzahlung der Gemeinde an die G.... Ihr liege die Rechnung der G ... vom 17. Juni 1996 (Nr. 06105-96) für das „Betreuungshonorar Erschließungsmaßnahmen" zugrunde. Hierbei handele es sich um eine am 24 Juni 1996 zunächst aus Fördermitteln der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) für die Gemeinde an die G... getätigte Zahlung. Dieser Betrag sei von der Gemeinde aufgrund der o.g. Rückforderung der ILB am 18. März 2002 aus eigenen Haushaltsmitteln an die ILB gezahlt und damit als eigene Ausgabe der Gemeinde kassenwirksam geworden.
Der Kostenposition in Höhe von 155.110,46 DM liege die Abrechnung der G... vom 24. März 1994 für die „Vorplanung zum BP" zugrunde. Diese Abrechnung sei Bestandteil der Fördermittelabrechnung 1995 und der Endabrechnung vom 15. Dezember 1999 gegenüber der ILB gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Erschließungsbeitragsfähigkeit dieser Kostenpositionen unter seinem Gliederungspunkt B.III.2.b. bereits geprüft und inkludiert habe.
Sofern das Verwaltungsgericht sodann die Erschließungsbeitragsfähigkeit der Position Planungsbüro S... in Höhe von 79.792,98 DM ablehne, sei dem entgegenzuhalten, dass mit diesen Kosten Planungsleistungen 1994/1995 für die Grünflächenplanung zum Bebauungsplan abgerechnet worden seien. Dass der Grünordnungsplan Voraussetzung für die Durchführung der Erschließung gewesen sei und solche Kosten somit berücksichtigungsfähig seien, habe schon das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2006 festgestellt.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Mit Blick auf die oben dargelegten Grundsätze zum Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO, falls in einem Hauptsacheverfahren bereits ein Urteil ergangen ist, sind dem Beschwerdevorbringen keine Argumente zu entnehmen, die das Urteil in dem parallel geführten Hauptsacheverfahren VG 3 K 1058/13 als offensichtlich falsch erscheinen lassen ist oder die die Prüfungstiefe der Hauptsacheentscheidung mindestens erreichen. Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die A.../B... weiteren erschließungsbeitragsfähigen Aufwand nicht berücksichtigt hat.
Bei dem angeführten Betrag von 1.626.894,04 Euro handelt es sich um den Erstattungsbetrag, zu dem die Gemeinde in dem Rechtsstreit 7 K 3845/99 verurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in den bezogenen Urteilen ausgeführt, warum dieser Betrag nicht in voller Höhe als beitragsfähiger Aufwand zu berücksichtigen sei, wogegen sich wiederum das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Verfahren richtet. Dieser Betrag kann folglich nicht nochmals an dieser Stelle als eigenständige Kostenposition zugrunde gelegt werden.
Die Kostenpositionen 239.455,98 Euro und 49.459,90 Euro entstammen dem Gesamtvergleich. Eine konkrete Zuordnung dieser Kosten zu der hier interessierenden Erschließungsanlage A... erfolgt nicht. Soweit die Antragsgegnerin zu einer centgenauen Abrechnung von Aufwendungen im Hinblick auf eine konkrete Erschließungsanlage nicht in der Lage ist, hat sie auch keine Schätzung anhand der oben dargelegten Grundsätze vorgenommen und vor allem nicht aufgezeigt, ob und inwieweit überhaupt beitragsfähiger Aufwand auch in Bezug auf die Erschließungsanlage A... entstanden ist.
Hinsichtlich der Kostenposition in Höhe von 833.524,23 Euro gilt Folgendes:
Die Positionen der sog. 1. Teilzahlung in Höhe von 525.175,18 DM, der sog. 2. Teilzahlung in Höhe von 423.574,81 DM und der Abschlagszahlung in Höhe von 500.000 DM sollen allgemein Betreuungshonorare für Erschließungsmaßnahmen bzw. Baubetreuung betreffen. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 – wurden die 1. Teilzahlung und die Abschlagszahlung als berücksichtigungsfähig anerkannt, nicht jedoch die 2. Teilzahlung, da diese aus Fördermitteln bestritten worden sei. Die Antragsgegnerin macht hinsichtlich der 2. Teilzahlung geltend, dass dieser Betrag aufgrund der Rückforderung durch die ILB aus eigenen Haushaltsmitteln gezahlt worden sei. Auch bezüglich dieser Kostenpositionen ist im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze zur Schätzungsbefugnis nicht ersichtlich, ob diese Kostenpositionen überhaupt die Herstellung der A... betreffen und dem Grunde nach beitragsfähig sind.
Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 225.263,53 DM betrifft die Weiterleitung von gezahlten Vorausleistungen der Fremdanlieger an die G.... Nicht ersichtlich ist, auf welchen konkreten Aufwand sich dieser Betrag bezieht. Insoweit ist das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert.
Der geltend gemachte, 1992 gezahlte Betrag in Höhe von 300.000 DM wurde bereits vom Oberverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2006 nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt. Eine Beitragsfähigkeit dem Grunde nach ist nicht ersichtlich.
Die Kostenposition in Höhe von 155.110,46 DM soll die „Vorplanung zum Bebauungsplan“ betreffen. Zu den beitragsfähigen Herstellungskosten gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gehören alle Maßnahmen zur technischen Ausführung bis zu dem Stadium, in dem die Anlagen als endgültig fertig gestellt anzusehen sind (vgl. Hesse, Erschließungsbeitrag, § 128 BauGB Rn. 53 m.w.N.) Auch Planungskosten gehören dazu, soweit es sich um vergabefähige, konkret auf die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage bezogene Leistungen handelt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 13 Rn. 5). Kein beitragsfähiger Erschließungsaufwand ist indessen das Ingenieurhonorar für den Bebauungsplan, denn Bauleitpläne haben mit der konkreten Herstellung von Erschließungsanlagen nichts zu tun (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: 1. Mai 2021, IV. 3. a) ee, juris; Ruff, ZKF 2011, 73, 75). Der genannte Betrag betrifft allgemein die „Vorplanung zum Bebauungsplan“, mithin nicht die in Rede stehende technische Herstellung der Erschließungsanlage A..., sodass diese Aufwendung nicht gemäß § 128 Abs. 1 BauGB beitragsfähig ist.
Zu dem Aufwand für die Leistungen des Planungsbüros S... in Höhe von 79.792,98 DM (Grünflächenplanung) hat das Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juni 2020 auf seine Ausführungen unter Position zum Abschnitt 3.02 verwiesen. Dort heißt es, dass ein Grünordnungsplan wie ein Bebauungsplan zwar Voraussetzung für die Durchführung der „Erschließung“ sei. Erschließungsbeitragsfähig seien jedoch nicht alle Aufwendungen, die der „Erschließung“ in diesem weiten Sinne dienten, sondern nur solche Aufwendungen, die durch die Herstellung der wegemäßigen Erschließungsanlagen als solche begründet seien (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02. März 2015 – 9 C 7.14 –, juris Rn. 8). Daran fehle es vorliegend, denn auch die Grünplanung, also die Gestaltung der Grünflächen in einem Bebauungsplangebiet als ökologische Grundlage für den Bebauungsplan, sei der Herstellung der Erschließungsanlage vorgelagert. Für sie gelte deshalb das zuvor zu Bauleitplänen Gesagte entsprechend. Der Aufwand für ihre Erstellung sei nicht erschließungsbeitragsfähig.
Der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Grünordnungsplan Voraussetzung für die Durchführung der Erschließung gewesen sei und solche Kosten berücksichtigungsfähig seien, was bereits das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2006 festgestellt habe, führt vorliegend nicht weiter. Die Beschwerde setzt sich nicht näher mit dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach vorgelagerte Planungskosten nicht erschließungsbeitragsfähig seien. Bloße „Kausalitätsüberlegungen“ helfen insoweit nicht weiter. Es geht vielmehr um die Abgrenzung von allgemeiner Gemeindetätigkeit und Straßenherstellung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Übrigen nur einen Erstattungsanspruch zu prüfen.
(2) G... Ingenieurleistungen ILB": 17.545 DM und G ... Abrechnung Fömi: 18.399,91 DM
Das Verwaltungsgericht hat eine Beitragsfähigkeit dieser Positionen mit der Begründung abgelehnt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsstraßen nicht erkennbar sei, weil die G... die mit den Rechnungen abgerechneten Dienstleistungen zugunsten der Gemeinde im Rahmen der Abrechnung der Fördermittel erbracht habe.
Dagegen macht die Beschwerde geltend, dass es sich zwar um Leistungen gehandelt habe, die im Rahmen der Abrechnung der Fördermittel zur Erstellung von Verwendungsnachweisen erbracht worden seien. Da diese Leistungen der Abrechnung der für die Erschließung des Industrie- und Gewerbegebietes H... gewährten Fördermittel gedient und somit darauf gerichtet gewesen seien, die bereits ausgesprochene Rückforderung der Fördermittel durch die ILB abzuwehren, hätten sie aber zugleich der wesentlichen Senkung des beitragsfähigen Aufwands gedient.
Das greift nicht. Die Erstellung von Verwendungsnachweisen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Fördermitteln ist kein Erschließungsaufwand gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 BauGB, auch wenn Fördermittel die Beiträge senken.
(3) „ii. O...": 29.794,49 DM und „O... (Rechnung v. 26.11.1996)": 39.129,06 DM und „E..." 10.755,84 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Rechnungen für die Umverlegung von Strom- und Gasleitungen im Industrie- und Gewerbegebiet H... zwar zunächst gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden seien, dann aber der G... in Rechnung gestellt worden seien, die diese wiederum im Rahmen des Erstattungsanspruchs von der Gemeinde ersetzt verlangt habe. Es handele sich folglich um übergeleiteten Aufwand der G.... Die Beitragsfähigkeit dieser Aufwendungen sei bereits geprüft und verneint worden.
Die Rechnung der O... AG vom 26. November 1996 betreffe ihrem Wortlaut nach eine „Umverlegung im Bereich Bushaltestelle B1 — Einfahrt Gewerbegebiete" und eine Umverlegung der Kabel und der Station im Bereich A.... Damit sei zwar ein hinreichender Zusammenhang mit der Herstellung einer der Erschließungsanlagen im Industrie- und Gewerbegebiet H..., nämlich der A..., belegt. Die Kosten seien gleichwohl im Hinblick auf § 242 Abs. 9 BauGB nicht beitragsfähig, da sich dort vor dem 3. Oktober 1990 eine bereits fertig gestellte Erschließungsanlage befunden habe. Bei der Rechnung der O... AG vom 18. Juli 1996 handele es sich um eine Abschlagsrechnung für die mit der Schlussrechnung vom 26.November 1996 i.H.v. 39.129,06 DM abgerechneten Maßnahmen. Sie sei aus denselben Gründen wie die Endabrechnung nicht beitragsfähig.
Die Rechnung der E... vom 22. Mai 1996 betreffe nach ihrem Wortlaut eine „Umverlegung Gasleitung in H...". Es lasse sich dieser Rechnung nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die Arbeiten zur Umverlegung der Gasleitung im Bereich der Verkehrsflächen ausgeführt worden seien und gerade der Freimachung dieser Verkehrsflächen gedient hätten. Die Beitragsfähigkeit dieser Kosten könne vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde wendet ein: Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts habe in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 alle drei Positionen als Erschließungsmaßnahmen angesehen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Beitragsfähigkeit der Kosten aus der Rechnung der E... könne nicht festgestellt werden, weil sich dieser Rechnung nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse, dass die Arbeiten zur „Umverlegung der Gasleitung" im Bereich der Verkehrsflächen ausgeführt worden seien, sei in den vom Verwaltungsgericht bezogenen Verfahren vorgetragen worden, dass die Umverlegung im Bereich R... erfolgt sei und sich aus dem Leitungsplan sowie dem damaligen BP-Aufstellungsbeschluss ergebe.
Dies greift nicht durch. Allein der Umstand, dass der 10. Senat in dem genannten Urteil der Auffassung war, dass die Rechnungsposten berücksichtigungsfähig gewesen seien, da die zugrunde liegenden Maßnahmen der Erschließung gedient hätten, vermag die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Maßnahme „Umverlegung im Bereich Bushaltestelle B1-Einfahrt Gewerbegebiete“ wegen § 242 Abs. 9 BauGB eine Erschließungsbeitragsfähigkeit verneint. Wie bereits dargelegt, hat die Antragsgegnerin den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass im Bereich der südlichen Teilstrecke der A... eine bereits fertig gestellte Erschließungsanlage vorhanden gewesen sei, nicht erschüttert. Soweit die Antragsgegnerin bzgl. der Rechnung der E... – Umverlegung der Gasleitung darauf verweist, dass dies den Bereich des R... betreffe, hilft dies nicht weiter, da es im vorliegenden Verfahren nur um die Beitragsfähigkeit von Erschließungsmaßnahmen betreffend die Erschließungsanlage A... /B... geht.
(4) „iii. RA P... (Rechnung vom 11. September 1992)": 2.280 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Rechnung die „Beratung Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt" betreffe. Soweit das mit diesem Vertrag erworbene Grundstück auch Flächen umfasse, auf denen später die Erschließungsstraßen im Industrie- und Gewerbegebiet hergestellt worden seien, seien diese Teilflächen zusammen mit dem gesamten Grundstück durch die G... von der Treuhand gekauft worden. Die Gemeinde habe die Verkehrsflächen später aufgrund der Einigung mit der G... im Enteignungsverfahren gegen Zahlung von 27.462,60 Euro erworben. Der insoweit entstandene Auffand sei von der Gemeinde an anderer Stelle in die Beitragskalkulation einbezogen worden und auch erschließungsbeitragsfähig. Die im Jahr 1992 entstandenen Rechtsanwaltskosten wiesen dagegen keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem späteren Erwerb dieser Flächen durch die Gemeinde im Jahr 2012 und damit auch nicht zur erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen auf. Sie seien deshalb nicht beitragsfähig.
Die Beschwerde wendet hiergegen ein, dass die Gemeinde H... im Jahr 1992 Hauptgesellschafterin der G... gewesen sei und als solche für die G... auf Grundlage der 1992 abgeschlossenen Verträge von der Treuhandanstalt ca. 54 ha eines insgesamt ca. 85 ha großen, nordöstlich des Gemeindezentrums belegenen Gebietes erworben habe. Rechtsanwalt P... sei von der Gemeinde, die 1992 nicht einmal über eine eigene Verwaltung verfügt habe, mit der Anbahnung und Prüfung des zugrundeliegenden Kaufvertrages beauftragt worden. Diese Tätigkeit habe er mit Rechnung vom 11. September 1992 gegenüber der Gemeinde abgerechnet. Dieser Betrag sei daher Teil des notwendigen Erschließungsaufwands für den Flächenerwerb gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht ausschließlich auf den Erwerb dieser Flächen durch die Gemeinde im Enteignungsverfahren abstelle, greife dies zu kurz. Ohne den Flächenerwerb der Gemeinde von der Treuhandanstalt später übergeleitet auf die G..., der allein die Prüfung und Beratung durch den Rechtsanwalt gedient habe, hätte die Erschließung des Industrie- und Gewerbegebiets nie realisiert werden können.
Dies greift nicht. Soweit die Gemeinde H... zunächst mit Unterstützung von Rechtsanwalt P... Flächen erworben und an die G... übergeleitet hat und die Flächen später für 27.462,60 Euro von der G... im Rahmen des Gesamtvergleichs erworben hat, betrifft der geltend gemachte Betrag von 2.280 DM die Kosten der vorherigen Überleitung an die G... und ist mithin nicht als beitragsfähig gemäß § 128 Abs. 1 BauGB anzusehen.
(5) „v. Kat.- und Verm. Amt MOL (Rechnung vom 22. März 2001: 150 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei dieser Kostenposition um Auslagen eines Rechtsanwalts handele, die dieser an das Kataster- und Vermessungsamt gezahlt und mit Rechnung vom 23. März 2001 gegenüber der Gemeinde zur Erstattung gestellt habe. Diese Kostenposition sei nicht beitragsfähig, weil der Rechtsanwalt als Betreff „H... Erschließung Gewerbegebiet H... Klageverfahren beim VG Frankfurt/O. Mahnverfahren" angegeben habe. Dieses Klage- und das Mahnverfahren habe den Erstattungsanspruch der G... gegen die Gemeinde und damit nicht die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen betroffen, weshalb die an das Kataster- und Vermessungsamt gezahlte Summe nicht erschließungsbeitragsfähig sei.
Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, dass die bloße Rubrizierung des Rechtsanwalts zwar dessen Mandatsbezeichnung aufnehme, konkret sei es aber um die Erstattung von Gebühren für einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster gegangen. Der Rechtsanwalt habe für die Gemeinde eine Gesamtflurkarte mit ergänzender Rahmenkarte und den zugehörigen Auszug aus dem Liegenschaftskataster zum Nachweis der Größe des Flurstücks 1... (E...) beantragt, was für die Beitragsverteilungsberechnung unabdingbar gewesen sei. Dieser externe Aufwand, den die Gemeinde auch selbst für die Auskunft und den Auszug aus dem Kataster bezahlt hätte, sei folglich notwendig gewesen.
Das verfängt nicht. Gebühren für Unterlagen, die der Beitragsberechnung dienen, sind kein beitragsfähiger Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 1 BauGB.
(6) „vi. Notarkosten Baubetreuungsvertrag vom 28.Oktober 1991 79,80 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, diese Kosten seien nicht erschließungsbeitragsfähig, da der erforderliche hinreichende Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen weder anhand des vorgelegten Beleges noch anhand der Angaben der Antragsgegnerin feststellbar sei.
Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, es handele sich um die Kostenrechnung des Notars B... für die damalige Unterschriftsbeglaubigung des Bürgermeisters K... vom 28. Oktober 1991, für den Baubetreuungsvertrag der G... (später G...) mit der privatschriftlichen Vollmacht des Bürgermeisters vom 25. Oktober1991 im Namen der Gemeinde die weiteren Verträge zur Erschließung (Planung, Bau, Flächenerwerbe) abzuschließen. Das Erfordernis liege wegen des gesetzlichen Schriftformerfordernisses auf der Hand.
Auch dies verfängt nicht. Die Antragsgegner zeigt nicht auf, hinsichtlich welcher weiteren Verträge im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen die Unterschriftsbeglaubigung eine Rolle spielte.
(7) „vii. Erstellung städtebauliches Plankonzept 2. und 3. Teilzahlung": 26.000 DM und „4. Teilzahlung": 17.540 DM, davon beitragsfähig: 0.00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, diese Kostenpositionen seien nicht erschließungsbeitragsfähig, da beide Rechnungen als Gegenstand die „Erstellung eines städtebaulichen Plankonzeptes für den Ortskern" angäben und deshalb weder ein Bezug zum Industrie- und Gewerbegebiet, das sich außerhalb des Ortskerns befinde, noch zur erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen im Industrie- und Gewerbegebiet H... erkennbar sei.
Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber ein, dass es zwar zutreffe, dass die Kosten für Gemeindebereiche außerhalb des Erschließungsgebietes nicht relevant seien. Die Gemeinde habe allerdings bereits darauf hingewiesen, dass die hier angeführten Rechnungen (V... Nr. 920014468 vom 25. Juni 1992 und Nr. F920020585 vom 08. Oktober 1992) nur den Teil des von der Gemeinde gewünschten Industrie- und Gewerbegebietes erfassten und eben nicht „den Ortskern von H...". Die Gemeinde sei aufgrund der damaligen Genehmigungspflicht für den Bebauungsplan, der gerichtsbekannt zunächst gar nicht, später nur mit den Auflagen (u.a. zum zusätzlichen Grünordnungsplan) genehmigt worden sei, zu dieser Planung gezwungen gewesen. Ohne diese Fachplanung hätte es keinen Bebauungsplan und damit keine Erschließung gegeben.
Dies greift nicht durch. Auf den Rechnungen ist „Erstellung eines städtebaulichen Konzepts für den Ortskern“ angegeben. Sofern die Antragsgegnerin diesen Verwendungszweck in Abrede stellt, ist dies unsubstantiiert. Wie bereits dargelegt, können Planungskosten im Übrigen nur beitragsfähig sein, wenn sie die Herstellung der konkreten Straße betreffen.
(8) „viii. Honorar Dr....": 14.608,32 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass abgesehen davon, dass ein Teil der hier nur durch eine tabellarische Aufstellung belegten Kosten für die Honorare und Auslagen des Dr. G... bereits als Teil des von der G... auf die Gemeinde übergeleiteten Aufwandes unter dieser Position geltend gemacht worden sei (Fahrkosten und Kosten für Übernachtungen und Verpflegung sowie Vergütungen für die Beratertätigkeit, Abschnitt 3.06 Bauberatung), nicht erkennbar sei, dass die abgerechnete Tätigkeit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsstraßen im Industrie- und Gewerbegebiet H... gedient habe. Aus der Vereinbarung des Amtes R... mit Dr. G... vom 24. Januar 1995 ergebe sich, dass er „für das Amt R... als Berater in kommunalen Angelegenheiten tätig“ geworden sei. Die Antragsgegnerin habe im Rechtsstreit 7 K 3845/99 selbst die Auffassung vertreten, dass sämtliche unter „3.06 Bauberatung“ angeführten Rechnungen nicht den beitragsfähigen Kosten zuzuordnen seien und bestätigt, dass die Beratertätigkeit von Herrn Dr. G... der Vorbereitung der Beitragserhebung und deren Durchführung gedient habe. Die Abrechnung von beitragsfähigen Maßnahmen sei aber grundsätzlich nicht Teil der erstmaligen Herstellung; ihre Kosten seien deshalb nicht beitragsfähig. Dass und ggfs. welche anderen Aufgaben Herr Dr. G... daneben wahrgenommen habe, sei nicht belegt.
Die Beschwerde macht insoweit geltend, es sei nicht erkennbar, welcher Anteil des von der G... auf die Gemeinde übergeleiteten Aufwandes geltend gemacht worden sei. Der Abschnitt 3.06 Bauberatung umfasse sieben Rechnungen betreffend den Zeitraum vom 3. Juli 1996 bis zum 21. Januar 1997. Die Kostenposition „Honorar Dr. G... 14.608,32 DM“ umfasse 32 weitere Rechnungen. Sie habe in den vom Verwaltungsgericht bezogenen Verfahren VG 3 K 1057 und VG 1058/13 im Verhandlungstermin am 11.06.2020 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 14. Mai 2020 zum Beweis der Tatsache der Zahlung der im Einzelnen genannten Ausgabepositionen als Erschließungsaufwand der Gemeinde im Industrie- und Gewerbegebiet H... die Vernehmung von Frau P...S... als Zeugin beantragt, was das Verwaltungsgericht jedoch abgelehnt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der 10. Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 die Kosten für Herrn Dr. G... als berücksichtigungsfähig anerkannt.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat unter der Position 3.06 „Bauberatung“ bereits Aufwendungen von Dr. G... in Höhe von 10.499,38 DM anerkannt. Insoweit handelt es sich um den von der G... auf die Gemeinde übergeleiteten Aufwand. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Aufwendungen hat das Verwaltungsgericht nicht den Umstand der Zahlung der einzelnen Kostenbeträge an Dr. G... in Zweifel gezogen, sondern diese Kosten nicht für beitragsfähig gehalten. Ob und inwieweit die Tätigkeit des Herrn Dr. G... beitragsfähigen Aufwand gemäß §§ 127, 128 BauGB darstellt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.
(9) „i.x. Bepflanzung Erdwall: 1951,14 DM, Notarkosten (Löschungsbewilligung 74-76/20 00):216,78 Euro, Ersatzmaßnahme GOP/Fläche M...: 19.524,42 Euro (Pacht), davon beitragsfähig: 0,00 Euro“,
(10) „xii. Nutzungsvertrag/Pacht für Fläche Ersatzmaßnahme M...: 28.596,07 Euro (Pacht), davon beitragsfähig: 0,00 Euro oder 0,00 DM“,
(11) „x. Ersatzmaßnahme GOP/Fläche M...: 997,60 Euro und 997,60 Euro (Erdwall), davon beitragsfähig: 0,00 Euro“),
(12) „xi. Ersatzmaßnahme GOP/Fläche M...“: 2.588,83 Euro (Weidenpflanzen), davon beitragsfähig: 0,00 Euro oder 0,00 DM“
Die Kostenpositionen 9 bis 12 betreffen Ersatzmaßnahmen nach dem Grünordnungsplan. Das Verwaltungsgericht hat die genannten Positionen nicht anerkannt, da einerseits die Belege fehlten (Position 9), der geltend gemachte Betrag nicht nachvollziehbar (Position 10) bzw. ein hinreichender Bezug zur erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen nicht erkennbar sei (Positionen 11, 12). Zur Position 10 hat es weiter ausgeführt, da die Pacht für die Nutzung einer Fläche von ca. 137.750 m2 zur Umsetzung der Ersatzmaßnahme aus dem Grünordnungsplan für das Industrie- und Gewerbegebiet H... gezahlt werde, handele es sich um Ausgleichsmaßnahmen für die industrielle Nutzung der gesamten Fläche dieses Gebiets. Dass die Ausgleichsmaßnahmen auch und gerade die Versiegelung durch die Verkehrsflächen ausgleichen sollten, sei nicht ersichtlich. Zur Position 11 betreffend die Erstellung eines Erdwalls hat es ergänzend dargelegt, der Wall könne allenfalls eine selbstständige Immissionsschutzanlage darstellen (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Davon abgesehen, dass der Pflanzwall schon deshalb keine beitragsfähige Anlage in diesem Sinne darstelle, weil er nicht dem Schutz der Grundstücke innerhalb des Gewerbegebiets, sondern allenfalls dem Schutz der außerhalb des Gewerbegebiets gelegenen Grundstücke vor den Immissionen diene, die von den Grundstücken im Gewerbegebiet ausgingen, wäre eine gemeinsame Umlegung der Kosten für den Bau der Erschließungsstraßen und für den Bau des Pflanzwalles jedenfalls deshalb rechtlich ausgeschlossen, weil die von den einzelnen Straßen auf der einen Seite und durch den Wall auf der anderen Seite begründeten Vorteile verschieden wären und verschiedene Grundstücke betreffen würden.
Die Beschwerde tritt dem entgegen und macht im Wesentlichen geltend, ohne den Grünordnungsplan mit den darin festgelegten Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen (Immissionsschutz) hätte es keinen Bebauungsplan und ohne diesen keine Straße gegeben, sodass die geltend gemachten Kosten in Umsetzung des Grünordnungsplans Teil der Erschließungskosten für die Straße seien. Alle Belege seien vorgelegt worden. Sofern Belege nicht mehr auffindbar seien, könne dies nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Bei Ausgleichsmaßnahmen ist Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit dieser Kosten, dass sie hinreichend bestimmt der betreffenden Anbaustraße zugerechnet werden können, was der Fall ist, wenn die Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan selbst oder zumindest in dessen Begründung der Straße zugeordnet ist (OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2012 – 15 A 1489/12 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 13 L 309.16, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Urteil vom 23. März 2016 – B 4 K 14.675 -, juris, Rn. 32: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81,85). Dies hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.
(13) „xiii. Forderungen der ILB“: 398.304,56 Euro, 44.188,57 Euro und 199.666,42 Euro, davon beitragsfähig: 0,00 Euro oder 0,00 DM“
(13.1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die von der ILB geforderten Zinsen in Höhe von 44.188,57 Euro und 199.666,42 Euro seien nicht beitragsfähig. Dies habe die Gemeinde bislang auch so gesehen. Es fehle der erschließungsbeitragsrechtlich erforderliche innere Zusammenhang dieser Kostenposition gerade zur Herstellung der Erschließungsanlagen. Danach müssten die Aufwendungen nämlich durch die Herstellung der Erschließungsanlagen als solche begründet sein. Daran fehle es vorliegend, denn diese Zinszahlungen seien nicht auf Kredite geleistet worden, die der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen gedient hätten. Es handele sich vielmehr um subventionsrechtliche Folgen des Verhaltens der Gemeinde.
Dagegen wendet die Beschwerde ein, die Gemeinde habe sich seit 1992 in einer Haushaltsnotlage befunden und sei selber nicht zur Kostentragung der Erschließung aus dem gemeindlichen Haushalt in der Lage gewesen. Nach den Abreden der zwar nichtigen, aber tatsächlich vollzogenen Erschließungsverträge mit der G... seien die Fördermittel von der Gemeinde zu beantragen, an die G... durchzuleiten und von dieser zu verausgaben gewesen. Soweit es dort zu Stockungen gekommen sei, sei der Gemeinde ein effektiver Finanzierungsaufwand entstanden. Sie hätte sich, da sie mit dem gesamten Fördermittelbetrag die G... „bezahlt" habe, andernfalls verschulden müssen, da der Haushalt erwiesenermaßen leistungsunfähig gewesen sei.
Damit wird die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die geltend gemachten Zinsen nicht zu berücksichtigen seien, nicht erschüttert. Zu den beitragsfähigen Kosten gehören Zinsen für Darlehen, die die Gemeinde zur Finanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen aufgenommen hat (sog. Fremdfinanzierungskosten, vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 13 Rn. 14 ff.) Um solche Zinsen geht es jedoch nicht. Die Gemeinde hat in ihrer Beitragskalkulation vom 14. Januar 2013 (Berechnungsunterlagen Erschließungsbeiträge) die genannten Zinsbeträge selbst als nicht beitragsfähig angesehen.
(13.2) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass auch die Kostenposition „Rückforderung der Zahlung an die G ...“ in Höhe von 398.304,56 Euro nicht beitragsfähig sei. Diese Rückforderung beruhe darauf, dass beim abschließenden Verwendungsnachweis die ILB Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 451.737,42 Euro als nicht zuwendungsfähig beurteilt habe. Hierbei handele es sich um Rechtsanwaltshonorare, Wertgutachten für Grundstücke, Provisionen für Darlehensvermittlungen, Beratungsleistungen für eine Sporthalle, HOAI-Leistungen, die Koordinierung mit Medienversorgern und das Betreuungshonorar für den Erschließungsträger. Die ILB habe diesen Betrag in dem Änderungsbescheid vom 11. März 2002 reduziert und eine weitere Zahlung auf das Betreuungshonorar für den Erschließungsträger in Höhe von 136.599,38 Euro als zuwendungsfähig anerkannt. Bezogen auf die – den verbleibenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 398.304,56 Euro begründenden – nicht zuwendungsfähigen Kostenpositionen könne die Erschließungsbeitragsfähigkeit nicht in der gebotenen Weise eindeutig festgestellt werden.
Die Beschwerde macht unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 5. Juli 2017 in den bezogenen Verfahren geltend, der Rückforderungsbetrag beruhe auf dem teilweisen Widerruf und die Rückforderung von bereits bewilligten Fördermitteln durch die ILB. Die Gemeinde habe bewilligte Mittel bereits an die G... ausgezahlt und diese Beträge sodann an die ILB erstatten müssen. Der Verlust von Fördermitteln bewirke jedoch die Erhöhung des von der Gemeinde zu tragenden Erschließungsaufwandes.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit die Antragsgegnerin auf die durch die nachträgliche Reduzierung von Fördermitteln bedingte Erhöhung des bei ihr verbleibenden Erschließungsaufwandes verweist, erläutert sie auch weiterhin nicht die Erschließungsbeitragsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen. Gerade die Aufwendungen für die Sporthalle sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig.
(14) „xiv. Grundstück (Notarvertrag v. 06.07.1994)": 7.610,10 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Position den Notarvertrag für das ehemaligen Flurstück 1... der Flur 3... betreffe und nicht beitragsfähig sei. Die zu diesem ehemaligen Flurstück gehörende Fläche habe zwar eine Parzelle des ehemaligen R ... Weges gebildet. Diese sei jedoch nicht Teil der in der Folge hergestellten Verkehrsflächen geworden. Die Fläche liege zwischen dem R... Weg und der Einmündung der A... in die alte B1 und sei schon im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als Verkehrsfläche genutzt worden, sondern mit Gebäuden überbaut gewesen. Dementsprechend handele es sich insoweit nicht um Erwerb von Straßenland, weshalb der Aufwand für den Erwerb dieses Grundstücks nicht erschließungsbeitragsfähig sei.
Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber ein, dass diese Begründung verkenne, dass sich die Ausführungsplanung des Bebauungsplans wegen der fachbehördlichen Auflagen geändert und die spätere Nichtbebauung sich erst 1996 herausgestellt habe. Durch dieses Vorbringen wird die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts indessen nicht in Zweifel gezogen.
(15) „xvi. Erwerb ‚Straßenland‘ (Beschl. vom 29.02.1996)“: 230.700 DM, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, diese Position gehe auf einen Beschluss der Gemeindevertretung H... vom 29. Februar 1996 zurück. Richtig sei, dass der Gegenstand dieses Beschlusses grundsätzlich der Ankauf der Verkehrsflächen im Industrie- und Gewerbegebiet H... gewesen sei (vgl. die Grundstücksliste im Anhang zu dem Beschluss). Allerdings sei der konkrete Aufwand für den Erwerb dieser Flächen nicht durch den Beschluss selbst ausgelöst worden, sondern durch die in der Folge konkret abgeschlossenen Verträge mit den Eigentümern der Grundstücke bzw. durch die mit der G... in der Einigung im Enteignungsverfahren vereinbarte Zahlung für die in ihrem Eigentum stehenden Verkehrsflächen. Soweit die Antragsgegnerin belegt habe, dass aufgrund des Beschlusses konkrete Verträge geschlossen, Verkehrsflächen erworben und Kaufpreise gezahlt worden seien, würden diese Kosten berücksichtigt. Eine Berücksichtigung von weiteren Grunderwerbskosten allein aufgrund dieses Beschlusses ohne den Nachweis tatsächlich entstandenen konkreten Aufwandes stehe hingegen nicht im Einklang mit dem Erschließungsbeitragsrecht. Als Beispiel führt das Verwaltungsgericht insoweit das Flurstück 1... der Flur 3... an, das sich auf der Liste befinde, jedoch erst im Jahr 2012 im Rahmen der im Enteignungsverfahren zustande gekommenen Einigung von der G... auf die Gemeinde übertragen worden sei.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, infolge des Beschlusses sei es tatsächlich zur Übertragung „des Gemeindegrundstücks an die G...“ gekommen. Dass es durch die vielfältigen und extremen Leistungsstörungen dieses konkreten Erschließungsvorganges final erst zur Ausweisung als Straßenland nach der Einigung im Enteignungsverfahren gekommen sei, ändere am Aufwand der Gemeinde nichts, der in Ausführung der Erschließungsabsicht und bei leistungsstörungsfreiem, geordneten Ablauf der Erschließung auch bereits final gefruchtet habe. Der Verlust des Wertes des Grundstücks für die Gemeinde aufgrund der vertragsgemäßen kostenfreien Übergabe an die G... zur Durchführung der Erschließung stehe fest.
Abgesehen davon, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass allein eine Beschlussfassung über den Ankauf von Grundstücken keinen Nachweis über die tatsächliche Durchführung entsprechender Käufe darstellt, ist dieses Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar. In dem besagten Beschluss geht es um Ankaufsabsichten, während die Antragsgegnerin nunmehr die kostenfreie Übertragung eines nicht näher bezeichneten Grundstücks auf die G... anführt.
(16) „xvii. Erwerb Straßenland‘ (KV v. 16.01.2001)“: 14.228 DM, davon beitragsfähig bezogen auf die A...: 14.108 DM bezogen auf den R... Weg: 120,00 DM“
Die vom Verwaltungsgericht in den Überschriften in Bezug auf die Erschließungsanlage A.../B... gewählte Bezeichnung „A...“ beruht darauf, dass es Aufwendungen für die erwähnte südliche Teilstrecke der A... nicht als beitragsfähig anerkennt. Es hat ausgeführt, dass es sich bei dem angegebenen Grundstückskaufvertrag vom 16. Januar 2001 im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises tatsächlich um den vom 21. Februar 2001 handele. Denn ein Kaufvertrag vom 16. Januar 2001 befinde sich weder bei den Gerichtsakten noch sei er dem Gericht anderweitig bekannt. Mit dem Kaufvertrag vom 21. Februar 2001 habe die Gemeinde die Flurstücke 2... der Flur 3... zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.228 DM erworben. Bei diesen Flurstücken handele es sich um Flächen, auf denen sich heute die Erschließungsanlagen A... (Flurstücke 2... und 2...) und R... Weg (Flurstück 2...) befänden. Auf die erstmalig hergestellte Teilstrecke der A... entfalle ein beitragsfähiger Anteil in Höhe von 14.108 DM, der auf den R... Weg entfallende beitragsfähige Anteil betrage 120 DM. Damit hat das Verwaltungsgericht bereits fast insgesamt den geltend gemachten Aufwand in Bezug auf die A... als beitragsfähig anerkannt.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, schon die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, d. h. die anderweitige Zuordnung des Kaufvorganges, sei falsch. Das Gericht habe keinerlei eigene Wahrnehmung und kein anderweitiges Wissen, um den in Rede stehenden Vertrag einem anderen Erwerbsvorgang zuzuordnen. Dieses Vorbringen kann sich nur noch auf den Restbetrag in Höhe von 120 DM beziehen, welcher dem Verwaltungsgericht zufolge den R... Weg betrifft und folglich nicht relevant ist.
(17) „xviii. Notarkosten (Übertragungsvertrag UR-Nr 289/97): 217,35 DM, davon beitragsfähig bezogen auf den R... Weg: 217,35 DM, bezogen auf die A... Nord/B... 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die N... B... GmbH & Co. KG mit diesem Übertragungsvertrag die Flurstücke 1 ..., 1 ... und 1 ... der Flur ... unentgeltlich an die Gemeinde übertragen habe. Bei diesen Flurstücken handele es sich um Flächen, auf denen sich heute die Erschließungsanlage R... Weg befinde. Die Notarkosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Straßenlandes entstanden seien, seien erschließungsbeitragsfähig. Sie seien eindeutig dem R... Weg zuzuordnen.
Soweit danach Kosten nicht auf Eigentümer von Grundstücken umgelegt werden können, die nicht an der Erschließungsanlage R... Weg anliegen, verweist die Antragsgegnerin auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Aufwandsverteilung. Das verfängt nicht, da das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Betrag in Bezug auf den R... Weg in voller Höhe für berücksichtigungsfähig hält und im Übrigen eine andere Kostenverteilung nicht substantiiert aufgezeigt wird.
(18) „xix. R...“ 2.052 DM, 185,15 DM und 28,75 DM, davon beitragsfähig bezogen auf den R ... Weg: 2.265,90 DM, bezogen auf die A... Nord/B...: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Gemeinde mit Grundstückskaufvertrag vom 18. April 1996 von der R... das Flurstück 1... der Flur 3... gekauft und den vereinbarten Kaufpreis von 2.052 DM und die Notarkosten in Höhe von 184,15 DM sowie die Kosten für die Beurkundung der Genehmigungserklärung der R... in Höhe von 28,75 DM gezahlt habe. Das Flurstück 1... nehme eine Fläche ein, auf der sich heute die Erschließungsanlage R... Weg befinde. Die Erwerbs- und Notarkosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Straßenlandes entstanden, seien erschließungsbeitragsfähig und eindeutig dem R... Weg zuzuordnen. Soweit danach Kosten nicht auf Eigentümer von Grundstücken umgelegt werden können, die nicht an der Erschließungsanlage R... Weg anliegen, verweist die Antragsgegnerin auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Aufwandsverteilung. Das verfängt aus den oben unter 18) genannten Gründen auch hinsichtlich dieser Kostenposition nicht.
(19) „xx. G...“ 26,68 Euro, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt, dass sich dem vorgelegten Beleg vom 14. September 2006 weder entnehmen lasse, welches Flurstück die Löschungsbewilligung betreffe, deren Beurkundung abgerechnet werde, noch sonst ein Anhaltspunkt für einen Zusammenhang mit dem Erwerb von Straßenland belegt sei . Eine Verbindung zu dem Tauschvertrag mit der G... erscheine fernliegend, weil dieser am 20. Mai 2003 und damit weit vor dem Jahr 2006 geschlossen worden sei.
Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, schon im in den bezogenen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 14. Mai 2020 habe sie erläutert, dass es sich um die Notarkosten für die Löschungsbewilligung (Berichtigung einer einfachen Fehleintragung zum Straßenlanderwerb des Flurstücks 1... der Flur 1... Gemarkung H...) gehandelt habe. Da dieser Straßenlanderwerb allseits als beitragsfähig angesehen werde, erschließe sich nicht, warum eine Fehlerberichtigung bei der Eintragung des Erwerbsvorgangs nicht auch beitragsfähig sei.
Dies greift nicht durch. In dem erwähnten Schriftsatz vom 14. Mai 2020 bezieht sich die Antragsgegnerin auf ein Flurstücke 1...der Flur 1... in H... und zeigt nicht auf, in Bezug auf welche Erschließungsanlage „allseits“ eine Beitragsfähigkeit angenommen worden sein soll.
(20) „xxi. G...“ 56,84 Euro und 44,20 Euro, davon beitragsfähig: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass mit diesen beiden Belegen vom 28. Mai 2003 und vom 5. Juni 2003 Notarkosten für die Beurkundung eines Tauschvertrages zwischen der G... und der Gemeinde vom 20. Mai 2003 abgerechnet würden. Den Belegen selbst lasse sich nicht entnehmen, welche Flurstücke zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht worden seien. Der in den Belegen erwähnte Tauschvertrag vom 20. Mai 2003 mit der UR-Nr. 850/2003 befinde sich nicht bei den Gerichtsakten und sei dem Gericht auch nicht anderweitig bekannt gemacht worden. Aktenkundig sei die Vorbereitung eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch die Verwaltung, der die Genehmigung des Tausches von größeren Flächen im Gemeindeeigentum (Flurstücke 3...) gegen das zur E... gehörende Flurstück 2... der Flur 3... und die zur K... gehörenden Flurstücke 2... und 2... der Flur 3... vorgesehen habe. Weitere Belege dafür, dass es sich bei dem Tauschvertrag vom 20. Mai 2003 um die Umsetzung dieser Beschlussvorlage gehandelt haben könne, gebe es nicht. Dies wäre zwar möglich, lasse sich aber auf dieser Grundlage nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststellen.
Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen und macht geltend, dass es sich um die Rechnung der Notarin N... vom 28. Mai 2003 (UR 850/2003) für die Beurkundungen des Tauschvertrages vom 20. Mai 2003 der Gemeinde mit der G... und zur Genehmigung des Kaufvertrages zum Erwerb der Grundstücke von der G... im Industrie- und Gewerbegebiet H... gehandelt habe. Der Erwerb dieser Grundstücke sei Voraussetzung für die Erschließung des Industrie- und Gewerbegebiets gewesen. Daher seien dessen Kosten notwendiger Aufwand für beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Der angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung der genannten Notarin und der damals für die Gemeinde handelnden Personen sei rechtsfehlerhaft nicht erhoben worden.
Dies greift nicht durch. Unterstellt, die Notarrechnung betraf den erwähnten Tauschvertrag mit den genannten Grundstücken, gehörten die gegen Grundstücke aus dem Gemeindeeigentum eingetauschten Grundstücke zur E... und K.... Ein Bezug zur Erschließungsanlage A... ist nicht ersichtlich.
(21) „xxii. O...“: 781,20 Euro, 41,92 Euro, 99,76 Euro, 49,88 Euro, davon beitragsfähig bezogen auf den R... Weg: 0,00 Euro oder 0,00 DM und bezogen auf die A... Nord/B...: 1902,55 DM (entspricht 972,06 Euro)“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Gemeinde mit Kaufvertrag vom 30. September 2002 von der O... das Flurstück 2... der Flur 3... erworben habe, welches eine Fläche einnehme, auf der sich heute die Erschließungsanlage A... befinde. Neben dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von. 781,20 Euro seien hierfür Notarkosten in Höhe von 41,92 Euro, 99,76 Euro und 49,88 Euro entstanden. Diese Erwerbs- und Notarkosten seien eindeutig der A.../B... zuzuordnen und erschließungsbeitragsfähig.
Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die alleinige Zuordnung der Kosten in Bezug auf die A.../B... wendet und geltend macht, Kostenanteile seien auch auf Grundstückseigentümer umzulegen, die nicht an der Erschließungsanlage A...-/B... anlägen, verfängt dies hier schon deshalb nicht, weil das vorliegende Verfahren nur diese Erschließungsanlage betrifft.
(22) „xxiii. P...“ 2.021,94 Euro, 213,44 Euro und 1.680 Euro, davon beitragsfähig bezogen auf den R... Weg: 3.915,38 Euro oder 7.657,82 DM, bezogen auf die A...: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Notarkosten in Höhe von 213,44 Euro (entspricht 417,45 DM) den Grundstückskaufvertrag vom 11. August 2004 beträfen, mit dem die Gemeinde von der P... das Flurstück 2... der Flur 3... zum Kaufpreis von 1.680 Euro (entspricht 3.285,79 DM) erworben habe. Das Flurstück 2... der Flur 3... sei ausweislich des Wortlautes des Kaufvertrages aus dem Flurstück 8... der Flur 3... hervorgegangen, das vermessen und mit Fortführungsmitteilung des Landkreises Märkisch-Oderland vom 20. November 2003 in die Flurstücke 2... und 2... zerlegt worden sei. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass die mit dem Kostenbescheid vom 28. November 2003 vom Landkreis Märkisch-Oderland erhobenen Gebühren „für ausgeführte Vermessungsleistungen“ in Höhe von 2.021,94 Euro (entspricht 3.954,57 DM) diese Teilungsvermessung betroffen hätten. Das Flurstück 2... nehme eine Fläche ein, auf der sich heute die Erschließungsanlage R... Weg befinde. Die Vermessungs-, Erwerbs- und Notarkosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Straßenlandes entstanden seien, seien erschließungsbeitragsfähig und eindeutig dem R... Weg zuzuordnen.
Die Antragsgegnerin wendet sich insoweit gegen die Ablehnung einer anteiligen Berücksichtigung der Kosten außerhalb des R... Weges durch das Verwaltungsgericht und verweist auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Aufwandsverteilung der beitragsfähigen Kosten auf die einzelnen Erschließungsanlagen. Dies greift nicht durch, da es auch hier um Kosten für ein konkretes Flurstück geht, sodass eine Zuordnung dieser Kosten zu einer oder mehreren Erschließungsanlagen ohne weiteres möglich ist. Dass das Flurstück 2... zum R... Weg gehört, ergibt sich im Übrigen aus der Darstellung im „brandenburg-viewer“ (bb-viewer.geobasis-bb.de).
(23) xxiv. „GbR L...“ 36,48 Euro (entspricht 71,35 DM), 254,11 Euro (entspricht 497 DM), 26,80 DM, 26,80 DM, 26,80 DM, 26,80 DM, 428,10 DM und 7.274,66 Euro (entspricht 14.228 DM), davon beitragsfähig bezogen auf die A... Nord/B...: 1.094,34 DM, bezogen auf den R... Weg: 9,31 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich hierbei um Notarkosten für die Beurkundung, die Pfandfreigabe und die Genehmigungen durch die vier Verkäufer sowie die Grunderwerbsteuer bezogen auf den Grundstückskaufvertrag vom 21. Februar 2001 über den Verkauf der Flurstücke 2... handele. Den aufgrund dieses Vertrages gezahlten Kaufpreis in Höhe von 14.228 DM habe die Antragsgegnerin als separate Position weiter oben in die Kalkulation eingestellt (siehe Position „Erwerb ‚Straßenland‘ (Kaufvertrag vom 16. Januar 2001)“ oben unter Punkt 17). Er könne deshalb an dieser Stelle nicht nochmals (mit dem in Euro umgerechneten Betrag 7.274,66 Euro) in der Kalkulation berücksichtigt werden. Bei den übrigen Kosten für den Erwerb der Flurstücke 2... sei zu differenzieren. Das Flurstück 2... der Flur 3... mit einer Fläche von 30 m² gehöre zum R... Weg. Dem beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung des R... Weges sei danach ein Anteil von 9,31 DM zuzuordnen. Auf die A.../Nord entfalle ein Anteil von 1.094,34 DM.
Demgegenüber macht die Antragsgegnerin geltend, bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Kosten seien unter dem Punkt "Erwerb ‚Straßenland' (KV v. 16.01.2001)" berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Kosten bewerte das Verwaltungsgericht diese zwar als beitragsfähig, soweit sie nicht den südlichen Teil der A... beträfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe jedoch der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die in diesem Bereich erfolgten Baumaßnahmen eindeutig als Erschließungsmaßnahmen für das GWB H... bewertet. Auf die allgemeine Erörterung dieser Problematik werde Bezug genommen. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der als beitragsfähig bewerteten Kosten eine prozentuale Berücksichtigung ablehne, weil es der Auffassung sei, dass die Kosten, die Flurstücke in der A... und im R... Weg beträfen, den jeweiligen Erschließungsanlagen zugeordnet werden müssten, sei dies unzutreffend. Auf die allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes werde Bezug genommen.
Dieses Vorbringen verfängt nicht. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen oben unter Punkt 16 verwiesen. Danach hat die Antragsgegnerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, wonach die Kosten für den Erwerb von Straßenland in Höhe von 14.228 DM (7.274,66 Euro) bei der A... /B... bereits erfasst worden seien, so dass eine nochmalige Berücksichtigung dieses Betrages nicht in Betracht komme. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht von dem Restbetrag in Höhe von insgesamt 1.103,65 DM 1094,34 DM bezogen auf die A... Nord/B... anerkannt.
(24) „xxv. D...“ 22,04 Euro (entspricht 43,11 DM), 42 Euro (entspricht 82,14 DM),140,36 Euro (entspricht 274,52 DM) und 38,28 Euro (entspricht 74,87 DM), davon beitragsfähig bezogen auf den R... Weg: 237,32 DM, bezogen auf die A... Nord/B...: 0,00 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Notarkosten den Grundstückskaufvertrag vom 17. Oktober 2002 beträfen, mit dem die von der Antragsgegnerin vertretene Gemeinde von der „D...“ das Flurstück 2... der Flur 3 zum Kaufpreis von 42 Euro erworben habe. Dieses Flurstück 2... nehme eine Fläche ein, auf der sich heute Teile der Erschließungsanlagen A... und R... Weg befänden. Soweit die A... (10,5 m2) betroffen sei, handele es sich um den Bereich, in dem sich früher die Stichstraße „Am B...“ befunden habe, weshalb der auf die hier durchgeführten Baumaßnahmen entfallende Teil des Aufwandes nicht erschließungsbeitragsfähig sei. Hingegen seien die im Zusammenhang mit dem Erwerb des zum R... Weg gehörenden Straßenlandes entstandenen Erwerbs- und Notarkosten (237,32 DM) erschließungsbeitragsfähig.
Die Antragsgegnerin verweist hierzu wiederum unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Ausführungen darauf, dass der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die im Bereich der südlichen A... erfolgten Baumaßnahmen eindeutig als Erschließungsmaßnahmen bewertet habe sowie auf die allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes.
Dies greift nicht durch. Hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Kosten für den südlichen Teil der A... wird auf die Ausführungen auf Seite 17 bis 19 Bezug genommen.
(25) „xxvi. G...-Zahlung für Enteignung lt. Vergleich“: 27.462,60 Euro (entspricht 53.712,18 DM), davon beitragsfähig bezogen auf die A... Nord/B...: 12.030,27 DM, bezogen auf den R... Weg: 1.847,63 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Betrag in Höhe von 27.462,60 Euro aus § 1 Nr. 3 der Einigung der Gemeinde und der G... vor der Enteignungsbehörde ergebe. Er habe dem Erwerb des im Eigentum der G... stehenden Straßenlandes durch die Gemeinde vom Erschließungsträger gedient und sei grundsätzlich erschließungsbeitragsfähig. Welche Flurstücke erworben worden seien, ergebe sich aus der tabellarischen Übersicht in § 1 der Einigung der Gemeinde und der G... vor der Enteignungsbehörde. Es handele sich um Kosten, die jeweils den einzelnen erworbenen Flurstücken und damit eindeutig bestimmten Erschließungsanlagen zugeordnet werden könnten und deshalb nur auf die Eigentümer von Grundstücken umgelegt werden könnten, die gerade an diesen Erschließungsanlagen lägen. Die Beitragsfähigkeit dieses Betrages sei deshalb bezogen auf die einzelnen Flurstücke, deren Erwerb diese Zahlung gedient habe, separat zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht legt sodann im Einzelnen die Beitragsfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Flurstücke dar. Hinsichtlich der A... Nord/B... sei der Erwerb der Flurstücke 2... und 3... ganz oder teilweise beitragsfähig.
Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die alleinige Zuordnung der Kosten in Bezug auf die jeweiligen Flurstücke und bestimmte Erschließungsanlagen wendet und auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Aufwandsverteilung der beitragsfähigen Kosten verweist, verfängt dies nicht, weil die Antragsgegnerin nicht anhand konkreter Flurstücke darlegt, dass im Hinblick auf die A... /B... ein noch höherer Betrag zu berücksichtigen wäre.
(26) „xxvii. Gutachter für MI“: 4.157,43 Euro, 210 Euro, 91,51 Euro, „Notwendige RA-Kosten für Enteignungsverfahren“: 5.794,11 Euro und Grunderwerbsteuer gemäß Bescheid vom 23. Januar 2013: 1.373 Euro (insgesamt 11.626,05 Euro, entspricht 21.380,12 DM), davon beitragsfähig bezogen auf den R... Weg: 793,61 DM und bezogen auf die A... Nord/B...: 5.092,91 DM“
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auch diese Kosten seien für die Enteignung aller Flurstücke entstanden, die in der tabellarischen Übersicht in § 1 der Einigung der Gemeinde und der G... vor der Enteignungsbehörde zusammengestellt seien. Es handele sich somit um Grunderwerbskosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auch ihre Beitragsfähigkeit sei in gleicher Weise flurstücksbezogen zu beurteilen. Im Ergebnis entfalle von der Summe dieser Kosten in Höhe von 21.380,12 DM auf den R... Weg ein Betrag von 793,61 DM und auf die A... /B... ein Betrag von 5.092,91 DM.
Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, wie es zu diesen Beträgen gelangt sei und verweist im Übrigen auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Aufwandsverteilung der beitragsfähigen Kosten auf die einzelnen Erschließungsanlagen.
Dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat anhand der erwähnten tabellarischen Übersicht den auf die A.../B... und den R... Weg entfallenden Aufwand ermittelt. Dass dies unrichtig wäre, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Auf die allgemeinen Darlegungen der Antragsgegnerin zur Aufwandsverteilung kommt es daher nicht an.
(27) Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe mutmaßlich den erheblichen Aufwand der Gemeinde in Höhe von 2.297.492,77 DM übersehen, der sich aus der Ablösung der Beitragsansprüche gegenüber der G... und zugunsten der G... im Verhältnis Gemeinde und der Firma G... ergeben habe. Die G... habe diese im Wege der Abrechnung und Verrechnung von der Gemeinde getätigte erhebliche Zahlung dieser gegenüber gemäß Rechnung vom 18. August 1999 und allen Folgeabrechnungen quittiert. Dieser Aufwand sei im Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs nach Aufrechnung gemäß § 226 AO wirksam geworden und habe die Gemeinde durch das aufrechnungsbedingte Erlöschen um die Kassenwirksamkeit dieser Einnahmen gebracht.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit die Gemeinde wegen geschuldeter Erschließungskosten vom Erschließungsträger oder einem Bauunternehmen in Anspruch genommen wird, und eine Verrechnung mit gemeindlichen Vorausleistungsforderungen in Bezug auf einen Erschließungsbeitrag erfolgt (eigene Grundstücke des Erschließungsträgers oder des Bauunternehmers im Gebiet), wirkt das aus Sicht der Gemeinde zwar in der Tat wie eine Zahlung auf die Erschließungskosten. Zusätzlicher beitragsfähiger Aufwand läge darin hier aber nur, wenn die Forderungen der G... oder d... nicht schon Teil dessen waren, was als übergeleiteter Aufwand geprüft worden ist. Nicht ersichtlich ist bereits, wo bzw. in welchem Verwaltungsvorgang sich die Rechnung vom 18. August 1999 befinden soll. Die Antragsgegnerin legt des Weiteren nicht ansatzweise dar, welche weiteren Kosten im Einzelnen bezogen auf die A... /B... der Betrag von 2.297.492,77 DM enthalten soll, nachdem die Gemeinde R... bereits zu einer Erstattungszahlung in Höhe von 3.181.928,18 DM verurteilt wurde und sich darüber hinaus in einem Gesamtvergleich zu einer weiteren Zahlung in Höhe von. 316.378,48 Euro an die G... verpflichtet hat. Dieser Betrag taucht auch in der Beitragskalkulation nicht auf. Die Gemeinde hat darin in Bezug auf alle sieben Erschließungsanlagen einen Gesamtaufwand in Höhe von 3.876.945,92 Euro ermittelt.
4. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fördermittel zu Unrecht davon ausgehe, dass der Bewilligungsbetrag zu Lasten der Gemeinde anzusetzen sei. Denn der Gemeinde könne nur der Fördermittelbetrag entgegengehalten werden, der ihr tatsächlich unter Beachtung des schlussendlichen Betrages der Rückforderung nach dem Änderungsbescheid zum Widerrufsbescheid zugeflossen sei und den sie behalten könne. Im Zusammenhang mit der Rückforderung von Fördermitteln habe die Gemeinde einerseits Erstattungszinsen (94.667,90 Euro, 111.731,73 Euro) sowie des Weiteren Zinsen zur Mittelverwendung an die ILB (199.173,29 Euro) gezahlt. Diese Zahlungen würden als Fremdfinanzierungsaufwand geltend gemacht.
Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 11. Juni 2020 in Bezug auf die A.../B... einen beitragsfähigen Aufwand von maximal 1.565.822,06 DM und einen ausgezahlten Fördermittelbetrag in Höhe von 1.793.239,05 DM ermittelt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welcher andere konkrete Fördermittelbetrag unter Berücksichtigung der Rückforderung von Fördermitteln anzusetzen wäre. Des Weiteren können Zinsen, wie bereits dargelegt, nur als Kreditbeschaffungskosten geltend gemacht werden. Die hier geltend gemachten Zinszahlungen betreffen hingegen die Erstattung bzw. nicht fristgerechte Verwendung von Fördermitteln.
5. „xv. Übergabe Straßenland : 11.848 m2" 189.387.18 DM, davon beitragsfähig und dem R... Weg zuzuordnen: 40.220 DM, davon der A... Nord/B... zuzuordnen:0,00 DM“:
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es sich um Flächen im Bereich des Industrie- und Gewerbegebietes, die bereits vor dessen Einrichtung im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten, weil sich darauf die alte (unbefestigte) Trasse des R... Weges befunden habe. Durch die vorliegende Liegenschaftskarte mit den Eigentumsverhältnissen in diesem Bereich werde bestätigt, dass die ehemaligen Flurstücke 1... ebenso im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten wie die Flurstücke 2.... Der Wert der von der damaligen Gemeinde H... aus ihrem Vermögen (kostenfrei) bereitgestellten Flächen gehöre zu den beitragsfähigen Kosten nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB und bemesse sich nach deren Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung. Dieser Wert habe allerdings bezogen auf Verkehrsflächen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht etwa 15,02 DM/m2, sondern nur 4 DM/m2 betragen. Dies ergebe sich aus einem vom Amt R... in Auftrag gegebenen „Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes für den Grund und Boden (Verkehrsflächen) im Industrie- und Gewerbegebiet H...“ vom 18. März 1996. Im Eigentum der Gemeinde hätten die heute als Verkehrsfläche genutzten Flurstücke 2... gestanden. Die Flurstücke 1... hätten zwar auch im Eigentum der Gemeinde gestanden, hätten aber nicht zu den erstmalig hergestellten Verkehrsflächen gehört. Danach errechne sich ein beitragsfähiger Aufwand für die Einbringung gemeindeeigener Flächen in Höhe von 40.220 DM. Diese Kosten seien eindeutig dem Rehfelder Weg zuzuordnen.
Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Fläche erst später zur Verkehrsfläche geworden sei. Bei Entnahme aus dem Finanzvermögen der Gemeinde habe es sich, mangels Wirkung des Bebauungsplans, noch nicht um eine Verkehrsfläche, sondern um eine Fläche mit (gewerblicher) Bauerwartung gehandelt. Für die Berechnung des beitragsfähigen Aufwands in Höhe von 40.220 DM habe das Verwaltungsgericht hingegen die von der Gemeinde eingebrachten Flächen in dem Umfang berücksichtigt, wie sie heute, d.h. nach dem letzten Stand des Bebauungsplans und der Herstellung der Straßen, tatsächlich nur als Verkehrsflächen genutzt würden (Flurstücke 2...). Soweit das Verwaltungsgericht die Flurstücke 1... nicht berücksichtige, weil sie nicht zu den erstmalig hergestellten Verkehrsflächen gehörten, übersehe es wiederum die dargelegte Genese des gesamten Erschließungsgebietes und insbesondere dessen bauplanungsrechtliche Entwicklung sowie tatsächliche Herstellung. Der einmal von der Gemeinde betriebene Aufwand könne nicht später hinweggedacht werden. Soweit das Verwaltungsgericht eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für die Erschließungsbeitragsberechnung im Bereich A.../B... mit der Begründung ablehne, dass diese Kosten allein dem R... Weg zuzuordnen seien und nicht auf die Eigentümer von Grundstücken umgelegt werden könnten, die nicht an der Erschließungsanlage R... Weg anlägen, werde auf die allgemeinen Ausführungen zu der Problematik der Aufwandsverteilung der beitragsfähigen Kosten auf die einzelnen Erschließungsanlagen Bezug genommen.
Ob dieses Vorbringen durchgreift, kann dahinstehen. Denn selbst wenn der vom Verwaltungsgericht nicht anerkannte Aufwand von 149.167,18 DM (189.387,18 DM – 40.220 DM) im Hinblick auf die A.../B... als beitragsfähig zu berücksichtigen wäre, würde der sodann ergebende Gesamtaufwand für die A.../B... von 1.714.989,24 DM (1.565.822,06 DM + 149.167,18 DM) gleichwohl noch unterhalb des festgestellten ausgezahlten Fördermittelbetrages in Höhe von 1.793.239,05 DM liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).