Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 29.11.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 76.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1129.OVG10N76.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 1 Nr 2 BauNVO, § 1 Abs 2 Nr 5 BauNVO, § 1 Abs 2 Nr 6 BauNVO, § 1 Abs 2 Nr 7 BauNVO, § 1 Abs 2 Nr 8 BauNVO, § 1 Abs 2 Nr 9 BauNVO, § 5 BauNVO, § 6 BauNVO, § 7 BauNVO, § 2 Abs 2 BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 3a BauO BB, § 80 Abs 1 S 1 BauO BB, § 55 Abs 3 Nr 10 BauO BB 2008, § 37 Abs 1 VwVfG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. September 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. September 2022 wird der Streitwert für die erste Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung für eine Photovoltaikanlage. Auf dem 47.666 m² großen Grundstück des Klägers befanden sich neben Lagerhäusern eine große Anzahl von Gewächshäusern eines ehemaligen Gemüsekombinats, deren Nutzung 1994 eingestellt worden war und die seitdem dem Verfall preisgegeben gewesen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 44.11 – juris Rn. 1). Im Oktober 2007 erwarb der Kläger das Grundstück bei einer Zwangsversteigerung, in deren Anzeige die auf dem Gelände insgesamt vorhandenen baulichen Anlagen aufgeführt wurden, wobei die Bausubstanz der Lagergebäude als verwendungsfähig und die ehemaligen Gewächshäuser als von Vandalismusschäden gekennzeichnet beschrieben wurden.
Mit Ordnungsverfügung vom 15. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Bauarbeiten an den ehemaligen Gewächshäusern, mit denen er augenscheinlich auf der nach Entfernung der Dächer und der Seitenelemente nur noch verbliebenen Ständerkonstruktion Solaranlagen errichten wolle, sofort einzustellen. Dagegen begehrte der Kläger erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.) und die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – OVG 10 N 22.13 – juris).
Mit der hier streitigen und auf § 80 Abs. 1 BbgBO gestützten Ordnungsverfügung vom 11. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2017 gab der Beklagte dem Kläger auf, die inzwischen errichtete Photovoltaikanlage zu beseitigen. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vom Kläger dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - OVG 10 N 68/20 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Beseitigungsverfügung für inhaltlich hinreichend bestimmt gehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Außerdem widerspreche die Errichtung der Photovoltaikanlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO), weil das Vorhaben sowohl bauordnungsrechtlich als auch bauplanungsrechtlich unzulässig sei. In rechtlicher Hinsicht setzten sowohl der Tatbestand der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO in der hier anzuwendenden Fassung (Fassung vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14) als auch die bauplanungsrechtliche Privilegierung als Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ein vor Errichtung der Solaranlagen bereits vorhandenes Gebäude mit einer bereits vorhandenen Dachfläche sowie einen Bezug der Solaranlage zum Gebäude voraus. In tatsächlicher Hinsicht seien die beiden ersten Voraussetzungen, vorhandenes Gebäude mit vorhandener Dachfläche, hier zum Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage im Jahr 2016 nicht erfüllt gewesen, weil nach dem Aufgeben der Gewächshausnutzung im Jahr 1994 das Gebäude einschließlich des Daches verfallen sei. Das ergebe sich aus der Anzeige für die Zwangsversteigerung vom 17. Oktober 2007 (EA S. 8), den Beobachtungen des Beklagten bei einer Kontrolle am 14. September 2011 (EA S. 7) und der vom Kläger im Ortstermin des Gerichts eingereichten Fotodokumentation (EA S. 7). Außerdem fehle der nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO erforderliche Bezug der Solaranlage zum Gebäude (EA S. 7 - 9) durch eine anderweitige Nutzung bzw. die nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB erforderliche bauliche Unterordnung unter ein zulässigerweise genutztes Gebäude (EA S. 11 f.).
Das Zulassungsvorbringen zeigt eine inhaltliche Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung nicht auf (a). Es vermag auch nicht darzulegen, warum das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bauordnungsrechtlich nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO genehmigungsfrei (b) und bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 oder § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein soll (c). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen danach nicht.
Im Einzelnen:
a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsverfügung sei inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die angeordnete „vollständige Beseitigung der aufgeständerten Photovoltaikanlagen“ (Nr. 1 der streitigen Beseitigungsverfügung) nach der Erläuterung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur die auf der Ständerkonstruktion angebrachten Solarmodule betreffe und damit die Frage geklärt sei, ob sie auch die Ständerkonstruktion oder die technischen Zusatzeinrichtungen umfasse (EA S. 5). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine nicht näher begründete eigene Bewertung gegenüberzustellen, dass die Erläuterung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Mehrwert bei der Abgrenzung der von der Beseitigungsanordnung erfassten baulichen Anlagen biete und es sich weiterhin um eine insoweit unverständliche und diffuse Regelung handele (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9). Welche Fragen in Bezug auf das Erfassen welcher anderen Teile welcher baulichen Anlagen durch die Pflicht zur Beseitigung der Solarmodule danach noch offen sein sollen, legt er nicht dar.
b) Das Vorbringen des Klägers, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreiheit für die Errichtung der Photovoltaikanlage hier aus § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO ergebe (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 11), „die Gewächshausanlage des Klägers genehmigungsfrei“ und „bestandsgeschützt“ sei (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 9), das „Gewächshaus … nach wie vor als solches bestandsgeschützt“ sei (ebd.), „der Bestandsschutz der vom Kläger genutzten Anlagen nie entfallen“ sei (a.a.O., S. 10) bzw. eine „bestandsgeschützte, persistierende Nutzung der baulichen Anlage als Gewächshaus“ gegeben sei (a.a.O., S. 11), geht ins Leere.
Soweit er mit „Gewächshausanlage“ bzw. „Gewächshaus“ die von der früheren Gewächshausanlage verbliebene Metallständerkonstruktion meint, die er schon selbst an anderer Stelle als „Metallgebäudeskelett“ bezeichnet (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 6) und auf der die zu beseitigende Photovoltaikanlage montiert worden ist, so ist diese Metallständerkonstruktion nicht Gegenstand der Beseitigungsverfügung und ihr etwaiger Bestandsschutz daher irrelevant. Soweit er damit geltend machen will, dass diese Konstruktion die Voraussetzungen eines Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO und damit auch die Erfordernisse eines bereits vor Errichtung der Photovoltaikanlage bestehenden Gebäudes und eines Gebäudebezugs nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO erfülle, verfängt dies nicht. Denn er beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass es sich um eine „Gewächshausanlage“ bzw. ein „Gewächshaus“ handele, ohne auf die von der Legaldefinition des Gebäudes in § 2 Abs. 2 BbgBO geforderten Merkmale der Überdeckung und des dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienenden Zwecks einzugehen und sich mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (EA S. 6 f.) auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat der erkennende Senat zu den vom Kläger im früheren Klageverfahren zur Baueinstellungsverfügung (VG 3 K 683/12 und OVG 10 N 22.13) erläuterten Plänen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., Rn. 7), denen die hier in Rede stehende tatsächliche Umgestaltung der baulichen Anlage durch den Kläger entspricht (vgl. EA S. 7), bereits festgestellt, dass auch die vom Kläger umgestaltete Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO weder eine Überdeckung aufweise noch dem – von der Trägerfunktion für die Solaranlage unabhängigen – Zweck des Schutzes von Menschen, Tieren oder Sachen diene (Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., Rn. 8). Ausdrücklich, eindeutig und unmissverständlich hat der Senat ausgeführt: „Diese vom Kläger geschilderte Konstruktion stellt entgegen seiner Auffassung kein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn dar“ (ebd.). Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich die von ihm umgestaltete Anlage auch nicht mehr als Gewächshaus charakterisieren (Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., Rn. 10). Andere oder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte führt das aktuelle Zulassungsvorbringen dazu nicht auf. Die Bemerkungen des Klägers zu Solaranlagen als Bestandteil des Daches in dessen Funktion als oberirdischer Gebäudeabschluss (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 13) gehen mangels eines Gebäudes (§ 2 Abs. 2 BbgBO) ins Leere.
Damit erweist sich das Vorhaben als bereits formell baurechtswidrig, was allein schon die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung rechtfertigt, weil der Abriss nicht zu einem Substanzverlust führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2018 – OVG 10 N 14.18 –, juris Rn. 5), sondern die zu beseitigenden Bauelemente – so hier nach eigener Einlassung des Klägers (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 21) – ohne Weiteres anderweitig verwendbar sind.
Danach scheidet eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon deshalb aus, weil sich das Urteil hinsichtlich der Ausführungen zur bereits im Klageverfahren zur Baueinstellungsverfügung geklärten und eindeutig verneinten Frage der Genehmigungsfreiheit (s.o.), selbst wenn sie das Verwaltungsgericht hier hat „dahinstehen“ lassen (EA S. 10), auch nach der Neufassung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO als im Ergebnis richtig erweist. Die Änderungen gegenüber der früheren Regelung der Genehmigungsfreiheit gebäudeabhängiger Solaranlagen in § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO a.F. (Fassung vom 17. September 2008, GVBl. I S. 226) fallen hier nicht ins Gewicht. Weder der Wegfall der früheren Zuordnung der gebäudeabhängigen Solaranlagen zu den technischen Gebäudeausrichtungen oder der Wegfall der Maßbegrenzungen noch die Erweiterung auf Solaranlagen in oder auf Dachflächen ändern die Anforderungen an das Erfordernis eines Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, insbesondere hinsichtlich der Überdeckung und des Gebäudezwecks, die beide hier weder vor noch nach der Umgestaltung der baulichen Anlagen erfüllt sind.
c) Dessen ungeachtet greift das Zulassungsvorbringen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 13 – 20) ebenfalls nicht durch.
aa) Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet ganz offensichtlich aus, weil dem vom Kläger als relevant erachteten Gebiet (vgl. Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 13 bis 16, insbes. S. 14 f.) sowohl der Bebauungszusammenhang als auch die Eigenschaft eines Ortsteils im Sinne dieser Vorschrift fehlen.
Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 – juris Rn. 65 m.w.N.). „Bebauung“ in diesem Sinne ist allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, a.a.O., Rn. 66 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Nach der eigenen Darstellung des Klägers handelt es sich um ein Gebiet, dass von der ca 12.600 m² großen Anlage des Klägers, einem angrenzenden Kohlekraftwerk und einer Gipsfabrik auf einer 940.000 m² großen Fläche, dem Industriepark „S__“ mit einer Fläche von ca. 2,8 km² und einem großflächigen Solarfeldensemble mit etwa 277.000 m² geprägt ist (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14 f.). Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, führt der Kläger in seiner Gebietsbeschreibung nicht auf. Von einer „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die einen Ortsteil zu bilden und einen Bebauungszusammenhang herzustellen vermag, kann danach hier keine Rede sein.
bb) Das Zulassungsvorbringen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in dem von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich (§ 35 BauGB) hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB als Vorhaben im Außenbereich, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient und eine dem Gebäude baulich untergeordnete Anlage ist, hat bereits das Verwaltungsgericht verneint (EA S. 11 f.), ohne dass der Kläger dies in seinem Zulassungsbegehren in Frage stellt.
Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen in Anspruch genommenen Privilegierungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BauGB sind hier nicht einschlägig. Ob der Kläger sein Grundstück für einen „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 18) nutzt, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, ob die Solaranlage, die allein Gegenstand der Beseitigungsverfügung ist, diesem Gartenbaubetrieb „dient“, wie es der Gesetzeswortlaut beider Privilegierungstatbestände verlangt, d.h. in einer dienenden Funktion dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung gekennzeichnet ist (zum Begriff des „Dienens“ in diesem Zusammenhang vgl. Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 19, 27 und 32 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen legt nichts dazu dar, wie die Photovoltaikanlage in einer solchen Weise dem Anbau der Pflanzen betriebsbezogen-funktionell zu- und unterzuordnen sein soll. Nach der bereits angesprochenen Beschreibung der umgestalteten Anlage, insbesondere auch wegen Fehlens eines Gewächshauscharakters (s.o. unter II.1. b), liegt ein solcher Energiebedarf für die Pflanzenaufzucht außerdem eher fern.
Schließlich vermag der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB stehe die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange aus zwei Gründen entgegen (EA S. 12 f.), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten zu widerlegen.
Das Verwaltungsgericht hat es zum einen als eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange angesehen, dass der Flächennutzungsplan der Stadt S... für das Vorhabengrundstück eine gemischte Baufläche (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) ausweise. Eine solche zeichne sich dadurch aus, dass die entsprechenden Baugebiete (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 – 9 BauNVO) jeweils mehreren Hauptnutzungen gleichzeitig dienten. Das Vorhaben des Klägers würde jedoch dazu führen, dass die gesamte Baufläche gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden würde. Damit wäre das Planziel nicht mehr erreichbar (EA S. 12). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB in der Ausweitung von Bebauung in den grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich gesehen (EA S. 12 f.).
Das Zulassungsvorbringen stellt diese Ausführungen schon deshalb nicht hinreichend in Frage, weil es auf den zweiten vom Verwaltungsgericht selbständig („auch“, EA S. 12) als beeinträchtigt angesehenen öffentlichen Belang, eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich zu verhindern (EA S. 12 f.), nicht eingeht.
Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, warum das Vorhaben den ersten vom Verwaltungsgericht angeführten öffentlichen Belang nicht beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht es den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den maßgeblichen Bereich als „gemischte Bauflächen“ ausweist. Diese Darstellung zielt auf eine städtebauliche Entwicklung des Gebietes, mit der die Arten baulicher Nutzung, die in den einer gemischten Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) zugeordneten Baugebieten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 – 9 BauNVO) vorgesehen sind (vgl. §§ 5 – 7 BauNVO), nebeneinander verwirklicht werden. Das Verwaltungsgericht hat in dem Vorhaben des Klägers eine die gesamte Baufläche einseitig prägende Wirkung als entweder nur gewerbliche oder nur landwirtschaftliche Nutzung erkannt, durch die dieses Planziel nicht mehr erreicht werden könne (EA S. 12). Aus welchen Gründen das Vorhaben dennoch mit der Darstellung von Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 – 9, §§ 5 – 7 BauNVO vereinbar sein soll, in denen neben gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung auch andere Nutzungen verwirklicht werden, legt das Zulassungsvorbringen nicht näher dar. Ohne auf die sonstigen konkreten Nutzungen der gemischten Baufläche im Einzelnen einzugehen, beschränkt sich der Kläger auf die Abbildung eines Lageplanausschnitts des Gebietes und auf seine eigene, nicht näher begründete Einschätzung, mit Rücksicht auf die Größe des „festgesetzten Mischgebietes“ sei es weder praktisch möglich noch theoretisch zu befürchten, das die gesamte Baufläche entweder gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werde (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 20). Das genügt nicht. Allein die Größe der dargestellten gemischten Baufläche und das mit dem Vorbringen wohl gemeinte, vom Kläger aber schon nicht näher erläuterte Verhältnis dieser Fläche zu der des Grundstücks bzw. der umgestalteten Anlage des Klägers schließen noch nicht aus, dass eine einseitige gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks die zukünftige städtebauliche Entwicklung der dargestellten gemischten Baufläche auch hinsichtlich der nicht zum Grundstück gehörenden Teilfläche einseitig prägen würde. Dazu führt der Kläger aber nichts aus.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 – OVG 10 N 5/21 –, juris Rn. 24 m.w.N.).Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen (a.a.O., S. 5 f.) nicht. Stattdessen wirft der Kläger eine Reihe von Fragen auf, ohne im Einzelnen darzulegen, worin die grundsätzliche Bedeutung und die besondere Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung liegen sollen.
Die Frage,
„ob bündig zwischen festen Trapezblechen verbaute Photovoltaikanlagen auf einem Metallgebäudeskelett als ‚in-Dach‘-Bauweise nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO genehmigungsfrei sind“,
beantwortet – wie oben ausgeführt (s.o. zu II.1. b)) – schon die Vorschrift selbst nach ihrem Wortlaut und im Gegenschluss aus der unmittelbar anschließenden Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BbgBO dahin, dass ein bloßes „Gebäudeskelett“ in keinem Fall ausreicht, weil es sich um die Dachfläche eines „Gebäudes“ handeln muss.
Das ist im Übrigen auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. Schon im ersten Beschluss zum Vorhaben des Klägers heißt es dazu, bei solchen gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen „ersetzt die PV-Anlage die Dacheindeckung, es werden also Dachelemente eines Gebäudes durch die PV-Anlage ersetzt“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 11). Danach muss in jedem Fall, auch bei der Variante der Solaranlagen „in“ einer Dachfläche, ein Gebäude mit einer Dachfläche bereits vor Errichtung der Solaranlage vorhanden sein und reicht es somit nicht aus, wenn ein „Gebäudeskelett“ durch die Solaranlage überhaupt erst eine Dachfläche erhielte, d.h. vor der Errichtung der Solaranlage die nach der Legaldefinition des Gebäudebegriffs erforderliche Überdeckung (§ 2 Abs. 2 BbgBO: „überdeckte bauliche Anlagen“; vgl. dazu auch Langer, in Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 2 Rn. 19 m.w.N.) fehlte. Im Übrigen hat auch die vom Kläger umgestaltete Anlage keine „Dachfläche“ im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO, weil sie – wie oben ausgeführt – aus den im früheren Verfahren zur Baueinstellungsverfügung bereits festgestellten Umständen auch nach Verwirklichung der damaligen Pläne des Klägers keine Überdeckung im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO bietet und keinem Gebäudezweck im Sinne der Vorschrift zu dienen geeignet oder bestimmt ist.
Ungeachtet dessen ist die Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn in der vom Kläger gewählten Formulierung ist sie konkret auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungspflicht für nicht entscheidungserheblich gehalten, sondern ausdrücklich „dahinstehen“ lassen (EA S. 10). Warum sie dennoch in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Auch die zweite und dritte Frage,
„ob der zwischenzeitliche Verlust des Gebäudecharakters einer baulichen Anlage durch Entfernung des Dachs bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der genehmigten Nutzung zur Aufhebung des Bestandsschutzes führt“ und
„ob die zwischenzeitliche Zwangsversteigerung einer baulichen Anlage zur Aufhebung des Bestandsschutzes führt“,
beantworten sich bereits nach dem Gesetzeswortlaut dahin, dass der Gebäudecharakter eine notwendige Voraussetzung sowohl der Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BbgBO („des Gebäudes“) als auch der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB („Dachflächen … von … Gebäuden“) ist. Schon nach dem Gesetz schließt also der Verlust des Gebäudecharakters sowohl die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreiheit als auch die genannte bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich aus. Außerdem geht es hier nicht um das Entfernen „des Dachs“ (so die Formulierung der zweiten Frage), weil es sich nach den Ausführungen oben unter 1. bei der Photovoltaikanlage nicht um ein „Dach“ im eigentlichen Sinne handelt. Im Übrigen erschließt sich nicht, wofür sich bei einem Verlust des Gebäudecharakters, also dem Wegfall eines hinsichtlich der Art der baulichen Anlage bestandsschutzfähigen „Gebäudes“, noch eine entscheidungsrelevante Frage „des Bestandsschutzes“ im Sinne der zweiten und dritten Frage stellen soll. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks oder die Metallständerkonstruktion als solche und deren jeweiliger vermeintlicher Bestandsschutz stehen hier nicht in Rede.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 über die bereits vorgebrachten Gründe hinaus schließlich eine grundsätzliche Bedeutung „vor dem Hintergrund der derzeitigen und auf Sicht wichtiger werdenden gesamtgesellschaftlichen Debatte um Erzeugung von ‚grüner‘ und überhaupt regenerativer Energie und der Erreichung der bundes- und europaweiten Klimaziele“ erkennen will (a.a.O., S. 1), handelt es sich um ein verspätetes und damit unbeachtliches Vorbringen. Die mit der Zustellung des Urteils an den Kläger am 11. Oktober 2019 in Gang gesetzte zweimonatige Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) war bereits am 11. Dezember 2019 abgelaufen, also fast zwei Jahre zuvor. Im Übrigen formuliert der Kläger insoweit auch keine im vorliegenden Fall in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage. Das gilt auch in Bezug auf die von ihm angeführte „Klimaschutz-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts. Aus ihr ergibt sich außerdem, dass die Aufgabe einer Konkretisierung der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG grundsätzlich nicht den Gerichten – und daher auch hier nicht dem Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsverfahren – obliegt, sondern dem Gesetzgeber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 10 S 17/21 – juris Rn. 49).
3. Die Rüge des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer willkürlichen Ablehnung des zweiten in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2019 um 16.55 Uhr gestellten Ablehnungsantrages gegen den verhandelnden Einzelrichter (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 2 – 5) greift ebenfalls nicht durch. Wie der Kläger schon selbst erkennt (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4), kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen der als fehlerhaft gerügten Ablehnung eines Befangenheitsantrages gegen einen Richter grundsätzlich nicht zulassen. So ist es auch hier.
Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Verwaltungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Sie ist deshalb nur ausnahmsweise beachtlich, nämlich dann, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird, was objektive Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2021 – OVG 11 N 102.19 –, juris Rn. 10, und Beschluss vom 19. September 2022 – OVG 9 N 24.19 –, juris Rn. 22 m.w.N.; für das Revisionsverfahren ebenso BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2019 – BVerwG 4 B 6.19 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist etwa dann der Fall, wenn der abgelehnte Richter in grundsätzlich unzulässiger Weise an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch selbst mitwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 N 2.08 – juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 9 N 111.10 – juris Rn. 3 f.).
Einen derart schweren Mangel des Verfahrens, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt, vermag das Zulassungsvorbringen nicht aufzuzeigen. Soweit der Kläger „die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) geltend macht, legt er schon nicht dar, welche Entscheidung er meint. Im Übrigen hat der Einzelrichter an keiner Entscheidung als abgelehnter Richter mitgewirkt. An den beiden Entscheidungen über die gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuche war er nicht beteiligt. Die Entscheidung in der Sache, also das hier angefochtene Urteil, hat er nicht als abgelehnter Richter getroffen, sondern nach unanfechtbarer Ablehnung der beiden gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträge und damit als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Auch lässt die Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrages keine „Willkür“ erkennen, wie sie sich nach Meinung des Klägers aus einer fehlerhaften Rechtsdarstellung des abgelehnten Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme und ihm folgend der Kammer in dem Ablehnungsbeschluss ergeben soll, nach welcher der abgelehnte erste Befangenheitsantrag „im Rahmen der Überprüfung der Hauptsache durch das Berufungsgericht hätte gerügt werden können“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4). Denn die Begründung der Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrages ist hinsichtlich der vom Kläger gerügten Behandlung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrages schon nicht rechtlich zu beanstanden und damit erst recht nicht willkürlich. Vielmehr entspricht sie dem Gesetz. Die Auffassung, dass die Ablehnung eines gegen einen Richter gerichteten Befangenheitsantrages allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung gerügt werden kann, trifft wegen des gesetzlichen Ausschlusses der Beschwerde in § 146 Abs. 2 VwGO zu. Die Beschränkung dieser Rügemöglichkeit auf willkürliche Entscheidungen über den Ablehnungsantrag folgt – wie oben ausgeführt – ebenfalls aus dem Gesetz, dessen Kenntnis sowohl beim Einzelrichter als auch bei den über das zweite Ablehnungsgesuch entscheidenden Richtern vorausgesetzt werden darf – wie wohl auch der Kläger annimmt – und führt daher nicht auf eine „wider besseres Wissen“ und deshalb „willkürlich“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4) erfolgte Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrages.
Das weitere Vorbringen, hier sei ein „Festhalten“ eines „abgelehnten“ Richters an „dessen offenkundiger Verweigerung der nach § 148 Abs. 1 VwGO gebotenen Verfahrensweise“ gegeben, das „nur auf Willkür schließen“ lasse (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4 f.), geht ebenfalls ins Leere. Weder ist der Einzelrichter zum Zeitpunkt des Einlegens der Beschwerde gegen die – unanfechtbare – Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags „abgelehnter“ Richter gewesen, sondern vielmehr – wie dargelegt – gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, noch erschließt sich, worin hier ein Verstoß gegen § 148 Abs. 1 VwGO und die Willkür eines solchen Verstoßes durch den Einzelrichter und das willkürliche Übergehen des vermeintlichen Verstoßes durch den Beschluss über den zweiten Befangenheitsantrag liegen soll. Zutreffend weist die Begründung des Beschlusses hinsichtlich der Behandlung der Beschwerde durch den Einzelrichter u.a. darauf hin, dass sich keine Norm finde, nach der das Verwaltungsgericht bzw. der Einzelrichter nach Einlegen der Beschwerde gehindert gewesen sei, in der Sache weiter zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden. Was an dieser Feststellung unrichtig oder sogar „willkürlich“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) sein soll, ist auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich. Warum „unverzüglich“ im Sinne von § 148 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO überhaupt fordern soll, hier die Beschwerde samt Akten bereits während der laufenden mündlichen Verhandlung dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen, und warum die gewählte Verfahrensweise, in der mündlichen Verhandlung davon abzusehen, rechtswidrig und sogar willkürlich gewesen sein soll, zeigt der Kläger nicht einmal ansatzweise auf. Im Sinne der Vorschrift bedeutet „unverzüglich“ nicht etwa „sofort“, sondern nur „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Durch die Wahl des Unverzüglichkeitskriteriums räumt die Regelung dem Ausgangsgericht eine angemessene Frist ein, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 148 Rn. 15; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 148 Rn. 7). Zu diesen konkreten Umständen gehört hier, dass die Beschwerde nicht nur nach § 142 Abs. 2 VwGO ganz offensichtlich unzulässig und damit für die Besetzung des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vorneherein irrelevant gewesen ist, sondern außerdem zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem die mündliche Verhandlung lief und innerhalb einer angemessenen Zeit eine Entscheidung in der Sache zu treffen und zu begründen war. Warum der Einzelrichter von diesen notwendigen Verfahrensschritten hätte vorläufig absehen müssen und warum darin, dass er das während der mündlichen Verhandlung nicht getan hat, eine schuldhafte oder gar willkürliche Verzögerung liegen soll und wie es dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren hätte gerecht werden sollen, wenn der Einzelrichter die mündliche Verhandlung unterbrochen oder sogar ausgesetzt hätte, um statt einer unverzüglichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache schon vorab dem Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde vorzulegen, die von vorneherein ungeeignet war, auf die Entscheidung über die Befangenheit und damit auf den gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG irgendeinen Einfluss zu nehmen, erläutert der Kläger nicht.
Soweit der Kläger außerdem vorbringt, die Beschwerde gegen die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags sei „offenkundig bis heute“ dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden, was erkennen lasse, dass sich sowohl der „abgelehnte“ Richter als auch die – ohne ihn – über das Ablehnungsgesuch entscheidende 3. Kammer „vorsätzlich verfahrenswidrig“ verhalten hätten und „jegliches Interesse an der Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren, jeglichen Respekt gegenüber dem Rechtsmittelgericht“ hätten „vermissen lassen“ und im Ergebnis daher die Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrages „willkürlich“ sei (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 5), trifft im Übrigen schon die Annahme nicht zu, dass der Einzelrichter die in § 148 Abs. 1 VwGO geregelte Verfahrensweise nicht befolgt und insbesondere die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgelegt habe. Vielmehr hat der Einzelrichter zunächst in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er der Beschwerde wegen ihrer Unzulässigkeit nicht abhelfen könne (Niederschrift über die öffentliche Sitzung, S. 3), und damit eine Entscheidung über die Nichtabhilfe getroffen (vgl. § 148 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO), die er nicht formal durch Beschluss zu fassen braucht (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 148 Rn. 8) und deren Begründung außerdem der gesetzlichen Vorgabe von § 146 Abs. 2 VwGO entspricht; sodann hat er die Beschwerde samt Akten dem Oberverwaltungsgericht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt. Warum hier das Abwarten des Einlegens eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung der in § 148 Abs. 1 VwGO geregelten Vorgehensweise widersprechen soll, obwohl von vorneherein die einzige gesetzliche Möglichkeit, den Beschluss über den ersten Ablehnungsantrag vom Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, in der Rüge der willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in einem gegen die Hauptsacheentscheidung gerichteten Rechtsmittel bestand und sich die Beschwerde ohne ein solches Rechtsmittel mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung erledigt hätte, legt der Kläger nicht näher dar.
Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung erledigt sich zugleich die – nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässige – Beschwerde des Klägers vom 25. September 2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom selben Tag über den ersten in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an den Empfehlungen in Nr. 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internetportal des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de unter „Rechtsprechung“/„Streitwertkatalog“). Dabei dürfte ein Zeitwert für die zu beseitigenden Solarmodule nicht gesondert anzusetzen sein, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sie durch die Beseitigung wesentlich beschädigt oder zerstört werden (ebenso in einem Fall, in dem mit der Beseitigung der baulichen Anlage kein nennenswerter Substanzverlust verbunden sein dürfte: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 10 L 41.16 – EA S. 3); die damit im Wesentlichen verbleibenden Abrisskosten schätzt der Senat in der vom Kläger in der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, S. 21 f.) angegebenen Höhe von 20.000,00 Euro.
III.
Der erkennende Senat greift die Ausführungen der Zulassungsbegründung zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, S. 21 f.) als Anregung zu einer Änderung von Amts wegen auf und macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2019 in unzutreffender Höhe – 700.000,00 Euro statt 20.000,00 Euro – auf den tenorierten Betrag zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG). Dies folgt insoweit der oben angegebenen Begründung der Wertfestsetzung für die zweite Rechtsstufe. Der Kläger hat sich hierzu in seinem Zulassungsvorbringen geäußert (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 21 f.), der Beklagte hat Gelegenheit gehabt, in seiner Erwiderung auch zu der vom Kläger angegriffenen Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts Stellung zu nehmen. Sofern die Ausführungen zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Schriftsatz des Klägers zur Begründung des Zulassungsantrags als Streitwertbeschwerde zu verstehen sind, die der Kläger „unabhängig von der Frage der Zulassung der Berufung“ eingelegt hat und „auch isoliert aufrechterhalten“ will (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 22), ist diese mit der Änderung von Amts wegen erledigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).