Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.10.2020 | |
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Aktenzeichen | 8 Sa 1943/19 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1023.8SA1943.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Teil 1 Anl 3 Ziff 28.1 TVöD |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.Oktober 2019 – 56 Ca 16490/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach TVöD Bund Teil I Anlage III Ziffer 28.1 Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung.
Die Klägerin, die über keinen formalen Abschluss als Restaurateurin verfügt, ist seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten nach Weggang des Chefrestaurators 2011 als (bis April 2019 einzige ) Restauratorin in der Neuen Nationalgalerie (NNG) beschäftigt und zuständig für die restauratorische Betreuung der Sammlungen der NNG, der Sammlung Berggruen und der Sammlung Scharf Gerstenberg .Sie erhielt dafür zuletzt eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 12 TVöD Bund.
In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 28.05.2019, BI. 64 d. A.) heißt es auszugsweise:
„§2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."
Anlässlich des Inkrafttretens der TV EntgO Bund wies die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2015 die Klägerin auf die Möglichkeit hin, bis zum 30.06.2015 einen Antrag gemäß beigefügtem Formular zu stellen. Unter Bezugnahme und Verwendung des Formulars beantragte die Klägerin am 12.05.2016 eine „Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund“.
In einer auf den 26.09.2016 datierten erstellten Tätigkeitsbeschreibung werden die Aufgaben der Klägerin wie folgt beschrieben:
5.1 a) Durchführung an Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten an empfindlichen Gemälden auf Holz; Leinwand oder Kupfer... (Zeitanteil 70 %)
b) konservatorische Betreuung der Sammlungsbestände im Rahmen von Projekten Ausstellungen, Umzügen, Leihverkehr... (Zeitanteil 30%)
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 15 d. A. Bezug genommen.
Hinsichtlich ihrer durchgeführten Restaurierungs- und Konservierungsaufgaben hat die Klägerin auf die SMB-Jahrbuch Jahresberichte 2014 - 2018 mit Ausnahme 2015 (Schließung der NGG wegen Renovierung des Gebäudes) Bezug genommen (Anlage 13 a - d) (Bl 294 - 308 d. A.)
Mit Schreiben vom 02.12.2016 bat die Beklagte den Leiter der NNG, Dr. J., unter Bezugnahme auf den og. TV für Restauratoren näher darzulegen, ob die Klägerin, die über keinen abgeschlossenen Hochschulabschluss verfügt, als sonstige Beschäftigte mit einer entsprechenden Hochschulausbildung anzusehen sei. Zeitgleich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine fachliche Stellungnahme ihres Vorgesetzen zur Erfüllung der Voraussetzungen als „sonstige Beschäftigte nach EG 12 eingeholt werde.
Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte Dr. J. mit, dass die Klägerin „natürlich gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen zur universitären Grundausbildung besitze und ihre heutigen Kenntnisse weit darüber hinausgehen. (BI 23 - 27; 284 - 288 d. A.).“
Unter Punkt 7.2 (Ergebnis der tariflichen Bewertung) heißt es handschriftlich: „Nach dem vorliegenden fachlichen Gutachten von Herrn Dr. J. vom 12.12.2016 kann festgestellt werden, dass Frau S. aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und auch die geforderte berufliche Tätigkeit ausübt. Die tarifrechtlich geforderten persönlichen Voraussetzungen liegen somit vor.
R. 8.3.2017"
Die anliegende Tätigkeitsbewertung im Teil II (BI. 7 - 22 d. A.) kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin die Voraussetzung der EG 12 erfüllt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie nicht nach Entgeltgruppe 12, sondern nach Entgeltgruppe 13 des TVöD einzugruppieren. Dies belege nicht zuletzt ein Schreiben ihres Vorgesetzten, des Leiters der Neuen Nationalgalerie Berlin Dr. J. J. vom 12.12.2016 und das darauf bezugnehmende „Anerkenntnis“ der Beklagten vom 08.03.2017 durch Frau R.. Die Klägerin verfüge über Fähigkeiten, die denen eines universitär ausgebildeten Restaurators gleichwertig seien. Sie verfüge auch über die entsprechenden Erfahrungen und erfülle insgesamt die Anforderungen für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 des TVöD.
Die Klägerin führe kunsttechnologische Untersuchungen durch. Sie erfasse Schadensphänomene durch Begutachtung mit dem Auge (makroskopisch), mikroskopisch unter Zuhilfenahme von mobilen Lichtquellen, Auflicht, Streiflicht, UV-Licht, um erste Schlüsse zu Materialgefüge und Schadensphänomenen und deren Ursachen zu ziehen und Fragestellungen zu formulieren. Sie ermittle die geeignete Stelle des Objekts und die zu untersuchende Farbschicht für die Analyse und formuliere die Fragestellung für die Analyse. Das beauftragte Rathgen-Institut führe entsprechend der von der Klägerin festgelegten Fragestellung eine instrumentelle Analyse durch und untersuche das jeweilige Objekt naturwissenschaftlich. Nach Vorliegen der Ergebnisse aus dem Laborbericht bestimme die Klägerin das Schadenspotential und entwickle ein Konzept zur Konservierung oder Restaurierung.
Die Klägerin bearbeite bestimmte Schadensbilder und führe folgende Arbeiten eigenhändig aus:
- Oberflächenreinigungen besonders empfindlicher, sich fast auflösender Oberflächen
- Festigung der Trägermaterialien oder Malschichten
- Kittungen und Retuschen an fragilen Oberflächen oder Bruchstellen
- Einzelfadenverklebung, Einsetzen von Flicken und Intarsien
- Abnahme von Überzügen
- -Rekonstruktion von Elementen an Objekten.
Sie erfülle in Durchführung ihrer Tätigkeit die Protokollerklärungen Nr. 1 b), d), e) und h).
Wegen der weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf BI. 75 - 96 und 251 - 261 d. A. verwiesen.
Aus der Gegenüberstellung entsprechender Lehrinhalte des Master Studiengangs Restaurierung und Konservierung und der Berufserfahrung der Klägerin ergäbe sich nach einem vom HPR in Auftrag gegebenen Gutachten der TH Köln, dass die Klägerin sich alle Studieninhalte des Bachelor- und Masterstudiums und darüber hinausgehende Kenntnisse im Bereich der Kunsttechnologie und der Konservierung zeitgenössischer Kunst angeeignet habe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten seien der TVöD und die korrespondierende Entgeltordnung auch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des BAT richte, sei als Bezugnahme auf die Regelungen des TVöD auszulegen. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD handele es sich um eine Tarifsukzession. Dadurch sei die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT zu einer statischen geworden. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist die dadurch entstandene Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass der TVöD anzuwenden sei. Die Beklagte habe ihr auch die Überleitung auf den TVöD mitgeteilt und sie anschließend so behandelt.
Die Klägerin hat - unter Rücknahme der Klage im Übrigen- beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (Bund) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gezahlter EUR 34,71.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne keine höhere Eingruppierung verlangen. Vor allem müsse hier berücksichtigt werden, dass der im Klageantrag genannte Tarifvertrag mangels tarifvertraglicher Verweisungsregelung keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finde. Danach würde aber lediglich auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzende oder ändernde, aber nicht ersetzende Tarifverträge verwiesen.
Auch wenn man die Anwendbarkeit unterstellte, sei das Klagebegehren nicht begründet. Die Klägerin verfüge nicht über eine einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung. Darüber hinaus sei sie auch nicht sonstige Beschäftigte im Sinne der tarifvertraglichen Regelung. Die Klägerin verfüge nicht über entsprechende gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, die mit der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit übereinzubringen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf BI. 58 - 62 und 454 - 463 d. A verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe bereits die Anwendbarkeit des TVöD nicht dargelegt. Dieser sei als ersetzender Tarifvertrag arbeitsvertraglich nicht in Bezug genommen worden. Die Einbeziehung des TVöD im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung scheitere an einer planwidrigen Regelungslücke.
Durch eine fehlerhafte Behandlung in der Vergangenheit nach den Regelungen des TVöD entstehe jedenfalls kein Rechtsanspruch für die Zukunft auf Anwendung des TVöD.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter.
Die vom Arbeitsgericht zitierte BAG Entscheidung zur Nichtanwendbarkeit des TVöD sei nicht einschlägig. Die Parteien hätten bei der Vereinbarung der Bezugnahmeklausel nicht bedacht, dass das Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Sie seien bei Abschluss vom Fortbestand des BAT und der ihn ergänzenden und abändernden Tarifverträge ausgegangen. Insoweit fehle es an einer Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages, mit der Folge, dass die Bezugnahmeregelung mit der Ersetzung des BAT durch den TVöD lückenhaft werde und die Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei (BAG v. 25.08.2010 - 4 AZR 14/0; BAG 19.05.2010- 4 AZR 796/08).
Im Falle der hier vorliegenden Tarifsukzession hätten die Parteien das nachfolgende Tarifwerk des öffentlichen Dienstes vereinbart. Bei Verneinung einer Regelungslücke träte eine statische Fortgeltung der überholten tariflichen Rechtslage ein. Die Lückenhaftigkeit eines Vertrages der nach dem Regelungsplan eine dynamische Bezugnahme beabsichtige, widerspreche dem Zweck einer dynamischen Bezugnahme und führe zur Anwendbarkeit der Entgeltordnung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgenommen wurde.
Auch im Hinblick auf die Durchführung des Arbeitsverhältnisses seien die Parteien von der Anwendbarkeit des TVöD und der Entgelttarifverträge ausgegangen.
Die Beklagte habe bei sämtlichen mit ihren Beschäftigten geschlossenen Arbeitsverträgen die identische vorformulierte Bezugnahmeklausel verwendet: „unter Verzicht auf ersetzende Tarifverträge".
Die Beklagte habe der Klägerin ein Schreiben übermittelt, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Arbeitsverhältnis in den TVöD samt diesen ergänzenden Tarifverträgen überführt werde und sie aufgefordert, einen Antrag auf Eingruppierung zu stellen.
Auch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „preußischer Kulturbesitz" verweise in § 15 auf die Anwendbarkeit der jeweils geltenden Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich mit dem fachlichen Gutachten von Dr. J. vom 12.12.2016, was ein „untechnisches Anerkenntnis" über die tariflich geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen und eine entsprechende Tätigkeitsausübung in der EG13 belege, entsprechend gebunden. Dies habe die Beklagte auch in der Tätigkeitsdarstellung durch die Personalabteilung (Handzeichen Frau R.) so festgestellt. Demzufolge fänden Darlegungs- und Beweiserleichterungen zu ihren Gunsten Anwendung.
Dies ergäbe sich auch aus einer ergänzenden Erklärung des Dr. J. vom 05.05.2020, in der er unter Verweis auf die bisherige Stellungnahme bestätige, dass ihre Fähigkeiten und Erfahrungen weit darüber hinausgehen (BI 575, 576 d. A.).
Voruntersuchung, anschließende Restaurierung und Konservierung sei als ein Arbeitsvorgang zu verstehen. Sie führe eigenständig und eigenverantwortlich material- und kunsttechnologische Untersuchungen an den Objekten auf wissenschaftlicher Grundlage durch.
Das erwähnte Gutachten der TH Köln sei auf Bitte des HPR erstellt worden zur Prüfung der Frage, ob die Klägerin gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse besitze wie eine Restauratorin mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss und gelange als Resümee zur Vergleichbarkeit.
Sie verfüge ausweislich ihres Lebenslaufes (Anlage B21) über in jahrzehntelanger Tätigkeit angeeignete umfassende Fachkenntnisse und Erfahrungen, die die Kenntnisse aus einem einfachen Masterstudiengang übersteigen und die denen eines durch Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulbildung Erlangten entsprechen.
Die Klägerin trägt vor, sie erfülle alle Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 a), b), c), d), e) g), h), i), j) zu EG 13, die keine Aufbaufallgruppe zu den EG 9 - 12 sei.
Bei Protokollerklärung Nr. 1 a) komme es nicht auf ein sehr komplexes Schadensbild an, das nur bei sehr empfindlichen Objekten verlangt werde, sondern auf die Bedeutung des Objektes.
Sie sei nach Weggang des Chefrestaurators 2011 bis April 2019 als einzige Restauratorin zuständig für die restauratorische Betreuung der Sammlungen der Neuen Nationalgalerie, der Sammlung Berggruen und der Sammlung Scharf Gerstenberg mit bedeutenden Objekten von Milliardenwert. Es müsse jede Maßnahme an diesen Werken als sensibel und risikoreich eingestuft werden, da mit extremer Empfindlichkeit und geringer Alterungsbeständigkeit zu rechnen sei.
Dies habe sich z. B. bei der Restaurierung des doppelseitig bemalten Werkes Barrikadenkampf/verso Apokalyptische Landschaft von Ludwig Meidner gezeigt. Sie habe ein Konservierungs- und Restaurierungskonzept erstellt und sie sei verantwortlich für sämtliche Maßnahmen gewesen, (Anlage B10). Sie habe insbesondere den Untersuchungs- und Restaurierungsauftrag eigenverantwortlich definiert und dem Rathgen Labor und beauftragten Restauratoren inhaltliche Vorgaben gemacht, insbesondere sei bei Meidner ein neues Spannsystem entwickelt worden. Sie habe als langfristige präventive Konservierungsmaßnahme einen hochauflösenden Oberflächenscan (Nr. 1 f) zum Monitoring des Erhaltungszustands beauftragt (Bl. 621 d. A.). Ein Restaurierungskonzept habe sie auch für die Restaurierung von Max Ernsts „Histoire Naturelle“ in Teheran erstellt (Anlage B11) nach Durchsicht von Zustands- und Restaurierungsberichten.
Sie habe ebenfalls ein Restaurierungskonzept für das kinetische Objekt „Mao“ von Thomas Bayrle erstellt, dessen Mechanik nach Bruch einer Schraube des zentralen Gelenks nach einer Ausleihe komplett lahmgelegt war und habe das Objekt nach telefonischem Austausch mit dem Künstler zusammen mit einem Elektrotechniker (Prüfung der elektronischen Komponenten) restauriert.
Gleiches gelte für das durch eine durchgeschraubte Schraube beschädigte Objekt von Joseph Albers (Anlage B13).
Protokollerklärung Nr. 1 b) sei auch erfüllt. Für die Restaurierung von Herbert Bayers „Dunstlöcher in Weiß“ habe sie entschieden, an welchen Stellen Proben entnommen werden konnten, um die Originalmalschicht möglichst wenig zu zerstören. Die Klägerin vermutete, dass der Künstler Wachs als Bindemittel verwendet hatte. Nach Vorliegen des Analyseberichts des Labors kam die Klägerin zu der Entscheidung, die Bereiche mit Schichtentrennung mit „Medium für Konsolidierung“ zu festigen und die gedunkelten Retuschen wegen Gefahr für die Beschädigung der Originalfarbschicht nicht zu entfernen.
Die Klägerin trage die Verantwortung für alle Maßnahmen und Methoden und erfülle hierdurch Nr 1 b).
zu Nr.1 c): Die Klägerin habe in Absprache mit der Leitung eine Masterarbeit (Pechstein) an die Studentin Weber vergeben und seitens der Beklagten vor Ort mitbetreut, deren Ziel es war, anhand kunsttechnologischer Untersuchungen und kontextuellen Recherchen, das Wissen um Max Pechsteins Maltechnik und insbesondere die intendierende Oberflächenwirkung an dessen Gemälden zu erweitern. Sie habe das Thema und die zu bearbeitenden Objekte der Studentin vorgeschlagen. Sie sei als Zweitgutachterin für die Masterarbeit bestellt worden und habe die Arbeit mitbewertet. Die Klägerin habe nach Archivrecherche und Austausch mit Prof. H. im Ergebnis bei den Pechstein Bildern die Oberflächen gereinigt und fachgerecht mit Lösungsmitteln bearbeitet, um die Frische des Farbeindrucks wiederherzustellen.
Als Ergebnis der Forschungsarbeit werde die Ansicht widerlegt, dass ein glänzendes Erscheinungsbild der Brücke Periode Pechsteins nicht authentisch sein kann.
Sie erfülle Nr. 1 d), Erkennen von Degradationsprozessen. Für die geplante Wiederherstellung der Außenskulptur „Sky Piece“ von David Back von 1972 habe sich die Klägerin nach Recherche für Acrylglas statt des verwendeten Polycarbonats entschieden, aufgrund der besseren Alterungseigenschaften und um die Minimierung der zukünftigen Degradation des Kunstwerks zu vermeiden und mit einem neuen Ventilsystem gegen Temperaturschwankungen auszugleichen Anlage (B 16).
Übergreifende Gesichtspunkte (Nr. 1 f) habe sie im Rahmen der Beräumung der NGG im Zug der Sanierung wegen Festlegung der Richtwerte für Klima und Unbedenklichkeit der zu verwendeten Materialien festgelegt. Im laufenden Museumsbetrieb habe sie Richtwerte für Licht in Ausstellungsräumen und geeignete klimatische Werte festgelegt.
Nr. 1 g): Die Klägerin habe jeweils bei der externen Vergabe von Restaurierungsobjekten koordiniert, inklusive Erstellung des Restaurierungskonzepts mit Zeit und Kostenschätzung. So habe die Klägerin die Gelder für die Recherche zur Erstellung der Sky Piece Skulptur eingefordert, sie habe Angebote eingeholt und eine Dokumentation zur Einwerbung von Drittmitteln für die Restaurierung zusammengestellt.
zu Nr.1 h): Sie prüfe Leihanfragen (jährlich 100 -150) in konservatorischer Hinsicht und führe damit im Zusammenhang stehende Aufgaben persönlich aus, sei Hauptverantwortliche für transportvorbereitende Maßnahmen und Transport-, Verpackungsmodalitäten etwa für die Ausstellung von NGG Werken in Israel (B. 624 d. A.) im Tate Modern und Centre Pompidou (Anlage B9).
Zu Nr. 1 i): Sie habe die Masterarbeit zu Pechstein in Kooperation mit der TH Köln betreut, das Forschungsprojekt Meidner in Vortragsreihen und Publikationen vermittelt, beim Forschungsobjekt David Black das Degradationsverhalten unterschiedlicher Kunststoffe und Klebstoffe bei schwankenden Klimaverhältnissen und habe Forschungsarbeiten fremder Institutionen unterstützt .
Zu Nr. 1 j): Die Klägerin erstelle bei Neuerwerbungen Stellungnahmen zum Erhaltungszustand und prüfe die Echtheit und in Schadensfällen Gutachten (Anlage B13).
Sie verrichte Arbeit an besonders bedeutsamen Kunstwerken, die keine Sammlungskonvolute seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.10.2019 - 56 Ca 16490/18 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (Bund) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gezahlter 34,71 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der EG 13 nicht.
Die Klägerin verfüge weder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen noch übe sie eine Tätigkeit aus, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung i. S. der EG 13 EntGO Bund III-28. 1 entspreche. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit dem Ausbildungsinhalt einer Masterausbildung für Restauratoren entspricht und dieser für die Wahrnehmung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sei. Eine Hochschulbildung nach Bachelorniveau oder Dipl. FH reichten für die übertragenen Aufgaben aus.
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin seien ausschließlich die in der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Aufgaben übertragen worden. Der Präsident der Stiftung habe der Klägerin keine weiteren Aufgaben übertragen.
Es werde bestritten, dass die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten zur EG 13 einen Zeitanteil von 50 % und mehr ausmachen.
Die unter Ziffern 5.1. und 5.2. der Tätigkeitsdarstellung aufgerührten Tätigkeiten bildeten auf der Grundlage der Wertungen des TV EntgO keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ausweislich der Protokollnotizen werde zwischen der Durchführung von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen einerseits und der Durchführung von Untersuchungen bzw. dem Erstellen von Konzepten andererseits unterschieden.
Die Klägerin habe die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 a) im wertenden Vergleich nicht substantiiert dargelegt. Sie führe keine kunst- und materialtechnologischen Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage i.S. d. Protokollerklärung Nr. 1 b) zur EG 13 durch. Materialtechnische Untersuchungen würden durch das Rathgen-Labor oder Externe durchgeführt. Kunsttechnologische Untersuchungen seien der Klägerin nicht übertragen.
Die Beklagte habe der Klägerin auch keine kunst- und materialtechnologischen Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage übertragen und die Klägerin führe diese auch nicht durch (Bl. 649 d. A.), was sich etwa an der Masterarbeit zu Max Pechstein durch die damalige Masterstudentin Frau W. zeige, die eine solche kunst- und materialtechnische Untersuchung auf wissenschaftlicher Grundlage beinhalte.
Beim Projekt Bayer habe das Rathgen Forschungslabor die materialtechnologischen Untersuchungen durchgeführt mit den im Untersuchungsbericht genannten Bearbeitern (Anlage B14a). Der Bericht der Klägerin sei eine Konservierungs- und Restaurierungsdokumentation ohne kunsttechnologische Fragestellung. Die Feststellung des Verwendens von Wachs als Bindemittel enthalte keine wissenschaftlichen Schlüsse. Die erfolgten Restaurierungsaufgaben (Kleben, Retuschieren von Fehlstellen) könnten schon auf Basis einer Hochschulausbildung erbracht werden.
Gleiches gelte für das Restaurierungsprojekt Meidner, wie sich aus Anlage B14 ergebe. Der Bericht sei nicht von der Klägerin, sondern von Stefan Röhrs erstellt und die Initiative dazu sei vom Rathgen- Forschungslabor ausgegangen, das Drittmittel eingeworben hatte und in den Museen nach geeigneten Projekten für eine Restaurierung gesucht und die Untersuchungsmethoden festgelegt habe. Die Anlage B10 sei ein reiner Restaurierungsbericht ohne kunsttechnologische Fragestellungen. Die Restaurierung habe nicht (nur) die Klägerin, sondern auch die Restauratorin Rieß durchgeführt.
Dies sei auch beim Restaurierungsbericht zum Projekt „Max Ernst“ der Fall, bei der auch Frau K. als verantwortliche Restauratorin genannt werde.
Die Klägerin führe auch keine Maßnahmen an „sehr komplexen Schadensbildern“ aus. Diese Aufgabe sei ihr nicht übertragen worden. Der Zusatz „sehr bedeutendes Schadensbild“ beziehe sich auf beide Alternativen der bedeutenden oder sehr empfindlichen Objekte. Zur Frage des sehr komplexen Schadensbildes und der Empfindlichkeit im Vergleich zu anderen Schadensbildern habe die Klägerin nichts anhand der Beispiele vorgetragen weder bei Meißner, noch bei Ernst oder Thomas Bayrle (Elektrikerreparatur) oder Albers.
Mit Ausnahme von Albers habe die Klägerin die Maßnahmen nicht persönlich oder nur teilweise ausgeführt.
Die Klägerin erfülle nicht die ihr auch nicht übertragenen Aufgaben nach Protokollerklärung Nr. 1 d). Es gehe dabei um neuwertige oder nicht ausreichend erforschte Degradationsprozesse (Erkennen), nicht um bereits erforschte Prozesse. Es handele sich dabei um eine wissenschaftliche Tätigkeit.
Es fehlt auch das Merkmal „auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse“. Bei David Blacks „Sky Piece“ sei nicht erkennbar, dass sich die Klägerin mit Degradationsprozessen befasst oder solche beschrieben habe.
Im Übrigen sei der Recherchebericht und das Konzept von Anke K. erstellt. Gleiches gelte im Fall Meidner., wo die Klägerin die Arbeiten nicht oder nur zum Teil erbracht habe.
Nr. 1 g) sei nicht erfüllt, da sämtliche Vergabeverfahren durch eine besondere Vergabestelle betreut werden, zu denen die Klägerin fachliche Zuarbeiten leiste.
Nr. 1 f) sei nicht erfüllt, da die Klägerin ausschließlich objektbezogene Tätigkeiten beschreibe, keine Gesichtspunkte, die über den Bereich Restaurierung/Konservierung hinausgingen. Bei den Bildern lasse sich nichts für eine Konzepterstellung entnehmen.
Der Klägerin seien auch keine Aufgabe übertragen worden, die Leihfähigkeit nach 1 h) zu beurteilen. Die von der Klägerin beschriebenen Aufgaben zur Durchführung des Leihverkehrs seien in Protokollerklärung Ziff. 3 e) benannt.
Der Klägerin sei auch keine Aufgabe nach Ziff 1 i) übertragen und habe diese auch nicht entwickelt oder ausgeführt. Bei Max Pechstein habe die Studentin das Vorhaben betreut, sie habe die Masterarbeit auch nicht allein oder maßgeblich initiiert.
Bei Meidner und Black sei das Forschungsprojekt und die Forschungsfrage nicht erkennbar. Es fehle auch an einer wissenschaftlichen Dokumentation.
Die Klägerin habe auch keine Gutachten im Sinne von 1 j) erstellt. Beim Schadensbericht Albers ist eine gutachterliche Auseinandersetzung nicht erkennbar. Es fehle an einer umfassenden restauratorischen Fragestellung, es sei einzig um die Frage gegangen, wie ein durch ein Hineindrehen einer Schraube verursachter Schaden zu beseitigen sei.
Zu den weiteren Ausführungen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle vom 05.06.2020 und 23.10.2020 in den Berufungsverhandlungen Bezug genommen.
Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren einen DIN A 4 Ordner zu den Gerichtsakten gereicht, der Restaurierungsprotokolle/Restaurierungsdokumentationen, Restaurierungsberichte, Untersuchungsberichte des Rathgen Forschungslabors und Hochglanzabbildungen zu den Bildern und Objekten enthält, mit denen die Klägerin befasst war und die in den Anlagen zum Schriftsatz vorgelegt wurden.
Sie hat im Kammertermin ein vom „Verband der Restauratoren“ verfasstes Papier überreicht, in dem „unbestimmte Rechtsbegriffe in den Protokollerklärungen“ erläutert werden.
A.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).
B.
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts findet der TVöD (Bund) und damit der TV EntgO Bund auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 … und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ ausgeführt, eine solche unbedingte dynamische Bezugnahme führe zur Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT, wobei dahingestellt bleiben könne, ob sich dies bereits im Wege der Auslegung der Bezugnahmeklausel oder der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe. Jedenfalls ergebe sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten (BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 4 AZR 246/10 –, Rn. 20 - 23, juris). Der BAT wurde für den Bereich des Bundes durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund) ersetzt. Weshalb das Arbeitsgericht annimmt, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Verweisung auch auf ersetzende Tarifverträge gewollt sei, zumal die Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für die Angestellten des Bundes auf die Beklagte gesetzlich vorgesehen ist, erschließt sich nicht.
II.
Gleichwohl ist die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 13. November 2019 – 4 AZR 490/18 –, Rn. 12, juris m.w.N.) nicht begründet.
1. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich nach TV EntgO, Teil III, Unterabschnitt 28.1. - Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung. Dieser Abschnitt gilt gemäß Ziffer 1. der Vorbemerkungen zu diesem Unterabschnitt für Beschäftigte im Bereich der Konservierung und Restaurierung an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven, Bibliotheken und in der Denkmalpflege. Die Klägerin ist in diesem Sinne im Bereich der Konservierung und Restaurierung tätig.
2. Die hiernach für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften lauten:
Entgeltgruppe 13
Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 10
1.Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b
mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 9b.
Entgeltgruppe 9b
1.Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.Beschäftigte mit Tätigkeiten im Bereich der Konservierung und Restaurierung,
denen mindestens sieben Beschäftigte, davon mindestens zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
…
Protokollerklärungen
1.Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:
a) Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an bedeutenden oder sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild; insbesondere Durchführen besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen;
b) Durchführen kunst- und materialtechnologischer Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage;
c) wissenschaftliches Auswerten von Ergebnissen naturwissenschaftlicher Analysen oder bildgebender Untersuchungsverfahren, auch zur Echtheitsbestimmung;
d) Erkennen von Degradationsprozessen auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse, Abschätzen des damit verbundenen Schadenspotenzials und Konzipieren des weiteren Vorgehens;
e) Erstellen von Konzepten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen an Objekten, die aufgrund ihrer sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik oder ihres Schadensbildes sehr empfindlich oder besonders bedeutend sind;
f) Konzepterstellung im Bereich der präventiven Konservierung, wenn neben sammlungs- oder materialspezifischen auch übergreifende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind;
g) Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie Endabnahme;
h) Beurteilen der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten;
i) Entwickeln oder Leiten eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens einschließlich Entwickeln neuartiger Restaurierungsverfahren;
j) Erstellen von Gutachten und Beraten zu umfassenden restauratorischen, konservatorischen oder kunsttechnologischen Fragestellungen, z.B. bei Echtheitsprüfungen, Neuerwerbungen oder Bauvorhaben.
2.Eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung liegt z.B. vor bei:
a) Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an sehr empfindlichen Objekten mit einem komplexen Schadensbild;
b) Erstellen von Konzepten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen für Sammlungskonvolute mit heterogenem Zustand und Schadensbild;
c) Erstellen von Konzepten im Bereich der präventiven Konservierung für ganze Sammlungen unter Berücksichtigung sammlungs- oder materialspezifischer Gesichtspunkte.
3.Eine Heraushebung durch besondere Leistungen liegt vor, wenn spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, z.B. bei:
a) Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an empfindlichen Objekten mit einem weniger komplexen Schadensbild;
…
5. Eine entsprechende Tätigkeit liegt z.B. vor bei:
a) Durchführen konservatorischer und restauratorischer Maßnahmen an wenig empfindlichen Objekten mit einem nicht mehr einfachen Schadensbild;
…
3. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD sind Arbeitsvorgänge, Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Gemäß S. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
In dem einschlägigen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO) sind die Entgeltgruppen für Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung in Abschnitt 28.1 von Teil III geregelt. Für Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ist die Vergütung in der Ausgangsgruppe Entgeltgruppe 9b Nr. 1 geregelt. Die Entgeltgruppen 10 - 12 bauen auf die Entgeltgruppe 9b auf.
Die Entgeltgruppe 13 ist die Ausgangsvergütungsgruppe für Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nach Überzeugung der Kammer die Voruntersuchung und die anschließende Restaurierung und Konservierung bei natürlicher Betrachtung nicht als getrennte Arbeitsvorgänge anzusehen. Die Klägerin führt sowohl die Voruntersuchung, soweit sie nicht an ein externes Labor vergeben wird, als auch die anschließende Konservierung und Restaurierung durch. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich das Erkenntnisverfahren von dem der Handlung, die daraus folgt, zu trennen. Dies entspricht der Beschreibung der Tätigkeit unter 5.1 der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung.
Für die Frage, welche Tätigkeiten die Klägerin mit welchen Zeitanteilen ausübt, geht die Kammer mangels anderen substantiierten Vortrags davon aus, dass die Tätigkeitsbeschreibung, die die Klägerin der Klage beigefügt hat, vollumfänglich zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat diese der von ihr nachfolgend im September 2016 vorgenommenen tariflichen Bewertung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass sie zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung betreffend die zutreffende Eingruppierung gekommen ist, ändert nichts an der Ausgangsbasis im Hinblick auf die Beschreibung und zeitliche Einordnung der von der Klägerin verrichteten Aufgaben. Die Klägerin hat insbesondere auch im jetzigen Prozess nicht substantiiert die inhaltliche Richtigkeit der ursprünglich erstellten Tätigkeitsdarstellung bestritten und etwa andere Zeitanteile oder Aufgabenstellungen vorgetragen, sondern diese nur anders bewertet. Soweit sie sich auf die den Jahresberichten 2014 - 2018 zuzuordnenden Tätigkeiten beruft, werden daraus keine anderen Zeitanteile oder Tätigkeitsverschiebungen ersichtlich oder vorgetragen.
Die Kammer sieht hierbei die unter Ziffer 5.1.a) in der Anlage (Bl 15ff d. A.) beschriebene Tätigkeit der Tätigkeitsdarstellung - entsprechend der von der Beklagten selbst vorgenommenen Zusammenfassung - als einen großen Arbeitsvorgang an, der 70 % der Arbeitszeit der Klägerin einnimmt. Zwar ist in der Vergangenheit zum Vorgängertarifvertrag die Ansicht vertreten worden, dass bei der Tätigkeit von Restauratoren das Durchführen des jeweiligen Restaurierungsprojekts jeweils ein Arbeitsvorgang sein könne (BAG 15. Mai. 1990 – 4 AZR 544/90 – Rn. 15, zit. nach juris). Allerdings ist auch anerkannt worden, dass dann, wenn Arbeitsschritte tatsächlich nicht trennbar sind und ein einheitliches Arbeitsergebnis erzielt werden soll, von einem Arbeitsvorgang auszugehen ist, wenn jedenfalls innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichen Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt werden, die beide Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 - Rn. 18, zit. nach juris). So liegt der Fall hier.
Der unter Ziff. 5. 2 genannte Arbeitsvorgang mit 30% bildet nicht mit Ziffer 1 einen großen Arbeitsvorgang, weil ein anderes abgrenzbares Arbeitsergebnis vorliegt. Es geht hier um die Nebentätigkeiten einer Restauratorin zur konservatorischen Betreuung der Sammlungsbestände im Zuge von Ausstellungen und Vorbereitung von Ausstellungen/Leihverkehr/Verlagerung und Transport und Lagerung im Sinne eines Schutzes um das Objekt herum (z. B. bruchsichere Verpackung, Schutzverglasung, stabile Hängung), während es bei der Restaurierung und Konservierung um die Beseitigung von Schäden und Schutz am Objekt selbst geht.
4. Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 76/19 –, Rn. 14, juris, für Heraushebungsmerkmale BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 –, Rn. 19, juris).
5. Der Darlegung der Klägerin kann im Ergebnis nicht entnommen werden, dass sie mit den von ihr geschilderten Tätigkeiten im zeitlich geforderten Umfang die o.g. tariflichen Tätigkeitsmerkmale der E 13 TVöD erfüllt.
a) Die Klägerin verfügt nicht über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des TVöD. Gemäß § 7 Abs. 1 TV EntgO sind wissenschaftliche Hochschulen definiert als Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Nach der Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1993 ist die Abschlussprüfung der Klägerin an dem Museum für deutsche Geschichte Berlin in der Fachrichtung Restaurierung dem Range nach einem Abschluss an einer Vorgängereinrichtung einer Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt, gleichwertig. Maßgeblich für den wissenschaftlichen Charakter einer Hochschule ist das Promotionsrecht. Gemäß § 2 Abs. 5 Berliner Hochschulgesetz ist das Promotionsrecht ausschließlich an Universitäten verliehen.
b). Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin eine sonstige Beschäftigte i. S der EG 13 ist, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt.
Aus der Gegenüberstellung der Lehrinhalte des Masterstudiengangs Restaurierung und Konservierung der TH Köln und der Berufserfahrung der Klägerin (Bl 579, 580 d. A.) wird nicht ersichtlich, warum die summarische Wertung der Professoren so ausfällt und welche Tatsachen dabei zugrunde gelegt wurden und wie sich diese Studieninhalte vom Bachelorstudium unterscheiden. Sie nimmt Bezug auf Module eines nicht näher spezifizierten Studiengangs Magister, der bereits in Bachelorstudiengängen vermittelt wird.
Auch aus den wertenden Stellungnahmen von Dr. J. ergibt sich nicht, warum die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen der EG 13 erfüllt. Die Ausführungen vom 12.12.2016 beziehen sich auf „gleichwertige Fähigkeiten oder Erfahrung zu einem Basisstudium“ – so jedenfalls Dr. J. am Ende des zweiten Absatzes- (Bl. 23 d. A.), welches die Beklagte der Klägerin aber einräumt.
Das Schreiben vom 05.05.2020 enthält Wertungen von Dr. J.. Die Klägerin führe materialtechnische Untersuchungen, „eigenständige und eigenverantwortlich technologische und kunsttechnologische Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage“ aus. Aus der Begründung zu den Arbeitsschritten – „Untersuchung, Hinzuziehung eines internen/externen Dienstleisters, Untersuchungsauftrag an diesen , Auswertung der Ergebnisse“ wird nicht ersichtlich, warum zum jeweiligen Restaurierungsvorhaben welche konkreten Kenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulstudium benötigt werden, ohne die die Klägerin nicht in der Lage wäre, das Objekt zu restaurieren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält auch der handschriftliche Vermerk von Frau R. in 7.2 kein Anerkenntnis der Beklagten im Rechtssinne für die EG 13, da dieser sich nur auf die Prüfung der Anfrage bezieht, ob die Klägerin, die über keinen Hochschulabschluss verfügt, die Voraussetzungen der EG 12 erfüllt, wie sich letztendlich auch aus 7.3 ergibt (...“ist mithin zu bewerten nach Entgeltgruppe 12“).
6. Auch wenn angenommen wird, die Klägerin verfüge aufgrund ihres jahrzehntelangen Wirkens über wissenschaftliche Hochschulbildung entsprechende Erfahrungen und Kennnisse, kann jedenfalls der erforderliche akademische Zuschnitt und der zeitliche Anteil der auszuübenden Tätigkeit trotz entsprechender Auflage an die Klägerin im Kammertermin nicht festgestellt werden.
6.1 Eine Tätigkeit als Beschäftigter „mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und der Beschäftige über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben, das heißt, sie muss schlechthin die Fähigkeit eines einschlägig ausgebildeten Akademikers auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt notwendig sein (s. BAG, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 964/13 –, Rn. 16, juris).
6.2 Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen auch des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ ist die Klägerin. Sie hat diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob ein Mitarbeiter eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 –, Rn. 24, juris). Dafür ist die Klägerin darlegungspflichtig geblieben.
6.3 Sie erfüllt entweder nicht die Voraussetzungen der Protokollnotizen Nr. 1 a - j) oder hat jedenfalls nicht dargelegt, dass diese Tätigkeiten insgesamt einen Zeitanteil von mindestens 50 % ausmachen.
a) Die Klägerin beruft sich insbesondere auf Ziffer 1 Buchst. a), d. h. das Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an bedeutenden oder sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild, insbesondere Durchführen besonders schwieriger, z. B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen.
aa) Zur Feststellung eines in diesem Sinne „sehr komplexen Schadensbildes“ ist ein wertender Vergleich erforderlich. Dies wird an den weiteren Protokollerklärungen deutlich. Hier wird zwischen restauratorischen Maßnahmen „an sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild“ (nach Ziffer 1. a), „an sehr empfindlichen Objekten mit einem komplexen Schadensbild“ (Ziffer 2. a) und solchen „mit einem weniger komplexen Schadensbild“ (Ziffer 3. a) unterschieden. D. h. es geht um eine jeweils gesteigerte Komplexität des Schadensbildes im Kontext der durchzuführenden restauratorischen Maßnahmen. Eine Feststellung einer höheren Komplexität des Schadensbildes ist erst durch einen Vergleich der Komplexität von Schadensbildern möglich. Entsprechend müssen Tatsachen vorgetragen werden, die diesen Vergleich ermöglichen.
bb) Hinreichender Tatsachenvortrag der Klägerin, der der Kammer diesen wertenden Vergleich ermöglichen würde, liegt nicht vor, um die gesteigerte Komplexität des Schadensbildes festzustellen.
So hätte die Klägerin etwa im Rahmen der von ihr wahrgenommen Restaurierung bestimmter Bilder und Objekte vortragen müssen, warum ein festgestellter bestimmter Schaden an einem Bild sehr komplex oder weniger komplex ist und was konkret das Maß der Komplexität ausmacht im Vergleich zu geringerer Komplexität.
Eine bestimmte Wertung durch die Klägerin oder die Beschreibung mit Steigerungsformen oder Adjektiven aus der Nr. 1a) ersetzt keinen Sachvortrag, der einen wertenden Vergleich ermöglicht.
So hätte die Klägerin etwa bei dem Restaurierungsbericht Meidner vortragen können, welche festgestellten Fehlstellen und hochstehenden Malschichtschollen aus Sicht der Restauratorin ein sehr komplexes oder ein weniger komplexes Schadenbild aufweisen und warum dies der Fall ist.
Unabhängig hiervon reicht allein der Verweis auf mehrere Malschichten oder Fehlstellen, Beschädigungen eines Objektes nicht aus, um einen wertenden Vergleich zu ermöglichen. Allein der Hinweis auf eine Vielschichtigkeit und Komplexität eines Objektes ermöglicht keinen wertenden Vergleich unter Abgrenzung der Voraussetzungen eines sehr komplexen, komplexen oder weniger komplexen Schadensbildes.
Darüber hinaus reicht der Hinweis auf mehrere Restaurierungsobjekte mit dem Hinweis auf die Definitionen des Verbandes der Restauratoren auf „Schadensbilder,“ oder der Vortrag „andere als sehr komplexe Schadenbilder kommen bei der Klägerin nicht vor“, nicht aus. Entsprechende Anhaltpunkte ergeben sich nicht einmal aus der Tätigkeitsbeschreibung, die nur allgemein auf Schaden oder Schadensbild abstellt.
Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Definitionen des Verbandes der Restauratoren VdR im Einzelfall hilfreich sein können, aber als Interessenvertreter für Restaurator*inn*en nur unverbindlichen Charakter für die Eingruppierung haben. Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien, bestimmte erläuterungsbedürftige Begriffe zu erläutern bzw. der Rechtsprechung, solche unbestimmten Rechtsbegriffe zu klären.
Bei Angaben wie „besonders schwierig“, „besondere Fachkenntnisse“, „kompliziert“ etc. handelt es sich um keine Wiedergabe von Tatsachen, sondern um Bewertungen. Solche Bewertungen werden abhängig davon getroffen, was in einem bestimmten Zusammenhang vom Beurteilenden als „schwierig“, kompliziert“ bzw. als „normale Fachkenntnisse“ eingeschätzt wird. Wie sich aus den unter Ziffer 5.1. genannten Qualifikationen in der Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung II unter 8.1 ergibt, erfolgte diese Bewertung ausgehend im Wesentlichen von einer späteren Aufteilung des Arbeitsvorgangs 5.1 in zwei Arbeitsvorgänge , wonach lediglich 20 % der zu restaurierenden Objekte des ersten Arbeitsvorgangs äußerst komplexe Schadensbilder aufweisen, was als Indiz für eine zeitlich nicht eingruppierungsrelevante Befassung mit sehr komplexen Schadensbildern hindeutet.
Die Kammer geht auch nach den Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin über ganz erhebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf ihrem Fachgebiet und Begeisterung für dieses verfügt und auch eine von der Beklagten hoch geschätzte Restauratorin ist. Dies reicht aber nicht aus für die Feststellung der tarifvertraglichen Voraussetzungen einer Zuordnung der E 13 TVöD.
Entsprechendes gilt demgemäß für das nicht schlüssig dargelegte Vorliegen der Voraussetzungen von Protokollerklärung Nr. 1 e) (Erstellen von Konzepten….).
b) Auch ein Durchführen von kunst- und materialtechnischen Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage im Sinne der Ziffer 1b) kann nicht festgestellt werden.
Nach Ziffer 1b) sind entsprechende Tätigkeiten im Sinne der E 13 TVöD das Durchführen von kunst- und materialtechnologischen Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage. Hierfür reicht nicht jede Untersuchung unter Einsatz technischer Hilfsmittel aus, wie sich aus den weiteren Protokollerklärungen z.B. nach Ziffer 3d) „Durchführen schwieriger materialtechnologischer Untersuchungen“ und Ziffer 4f) “Durchführen einfacher materialtechnologischer Untersuchungen“ ergibt. Wie sich auch aus dem Aufbau dieser Regelungen ergibt, reichen „schwierige“ Untersuchungen nicht aus, vielmehr muss es sich um solche auf wissenschaftlicher Grundlage handeln. Während sich die Schwierigkeit einer materialtechnologischen Untersuchung aus besonderen Anforderungen bei der Entnahme von Proben und bei der Untersuchung ergeben können, geht eine „wissenschaftliche Grundlage“ darüber hinaus. Eine wissenschaftliche Grundlage zeichnet sich aus durch eine über einzelne Untersuchungen hinausgehende Einbettung in einen Forschungszusammenhang. Es geht um ein regelmäßig komplexes Konzept auf der Grundlage bestimmter, üblicherweise auf der Grundlage bereits vorliegender Erkenntnisse näher begründeter Annahmen und deren Überprüfung. Dies bedingt regelmäßig eine Dokumentation einzelner Schritte als Gebot der Nachvollziehbarkeit wissenschaftlichen Vorgehens. Die Klägerin legt zwar Restaurierungsberichte und/oder Dokumentationen vor. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen wissenschaftlichen Fragestellungen die Klägerin über die Frage hinaus, wie ist das Objekt sinnvoll zu restaurieren, nachgeht und welche Einbettung in welche Forschungszusammenhänge hier bestehen sollen.
Die Durchführung solcher Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Näherer Vortrag, welche konkreten wissenschaftlichen Untersuchungen ggf. auf der Grundlage welcher Annahme sie durchführt, liegt nicht vor.
Auch die Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung weist unter Ziffer 5.1. nicht auf „wissenschaftliche Untersuchungen“ der Gemälde hin, sondern auf bestimmte Untersuchungsmethoden, die die Klägerin mit Ausnahme strahlentechnischer und chemischer Untersuchungen durchführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass damit eine Untersuchung auf wissenschaftlicher Grundlage, d. h. in Einbettung in ein Konzept im o. g. Sinne zu verstehen ist.
Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, bereits anfallende materialtechnologische Untersuchungen im Sinne einzelner Analysen nehme das Rathgen-Labor vor.
c) Gleiches gilt für die fehlende Darlegung der Protokollnotiz 1 c, die auf „wissenschaftliches Auswerten“ abstellt, wo es ebenfalls am entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlt.
d) Übergreifende Gesichtspunkte hat die Klägerin i. S. von Protokollerklärung Nr. 1 nicht dargelegt. Ein solcher ist jedenfalls nicht, dass die Klägerin längere Zeit die einzige Restauratorin der NGG war oder auf Klima und Beleuchtung bei Präsentation der Werke geachtet hat.
e) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, Ziff. 1d) Degradationsprozesse auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse etwa im Zusammenhang mit dem Sky Piece Objekt von David Black festzustellen, mag dies zutreffen. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, in welchem zeitlichen Umfang zur Gesamtarbeitszeit dies erfolgt.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Leihfähigkeit von empfindlichen und bedeutenden Objekten (Nr. 1 Buchst. h), zu beurteilen, wissenschaftliche Forschungsvorhaben zu entwickeln oder zu leiten (Nr. 1 i), externe Vergabeverfahren betreut und entwickelt zu haben (Nr. 1g) kann dies im Einzelfall zutreffen.
Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten zusammen wenigstens 50 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich ihre Tätigkeitsschwerpunkte seit der renovierungsbedingten Schließung der NGG verschoben haben, konnte aber nicht darlegen, in welchem zeitlichen Umfang sie die von ihr behaupteten Tätigkeiten nach den einzelnen Protokollerklärungen zu Nr. 1 wahrnimmt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
D.
Die Revision war nach § 72 Abs.2 Zif.1 ArbGG zuzulassen, da höchstrichterlich bisher noch keine Entscheidung zur Frage der Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 nach TVöD Bund Teil I Anlage III Ziffer 28.1 Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung vorliegt.