Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 25.10.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 N 109/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1025.OVG6N109.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 7 Abs 1a S 4 Nr 3 LuftSiG, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO |
Zur Frage der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die von dem Kläger erhobene, auf die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit als Hallenmeister am Flughafen gestützte Klage, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, es lägen sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - vor, die im Wege der Gesamtwürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergäben. Das frühere Facebook-Profil des Klägers begründe die Annahme von Zweifeln an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG, die er nicht habe ausräumen können. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Hierzu muss sich die Zulassungsbegründung konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
1. Ohne Erfolg macht er geltend, das Urteil berücksichtige entscheidungserhebliche Tatsachen nicht.
a) Der Kläger führt aus, das angegriffene Urteil gehe von einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung aus, weil es ausführe, die Beklagte habe behauptet, Zuverlässigkeitszweifel ergäben sich aus dem Facebook-Profil des Klägers, tatsächlich gehe die Beklagte davon aus, dass sich diese Zweifel aus den von den Verfassungsschutzbehörden der Länder mitgeteilten Anhaltspunkten aus dem Facebook-Profil ergäben. In der Folge stütze das Gericht selbst seine Entscheidung auf Äußerungen im Facebook-Profil des Klägers, das jedoch vom Gericht nicht selbst in Augenschein genommen worden sei.
Aus den Ausführungen erschließt sich nicht, inwieweit es auf diese Unterscheidung ankommen soll. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es sei unstreitig, dass der Kläger auf seiner Facebook-Seite ein Bild eingestellt habe, das ihn mit einem sog. tauhid-Finger (nach oben ausgestreckter Zeigefinger) abbilde, zudem habe er im Widerspruchsschreiben vom 4. November 2021 selbst eingeräumt, dass er den sog. Wolfsgruß der sog. Ülkücü-Bewegung mehrfach gepostet und bestimmte Seiten verfassungsfeindlicher Organisationen im Internet „gelikt“ habe. Ebenso wie für die Beklagte waren auch für das Verwaltungsgericht erkennbar diese Umstände ausschlaggebend, um eine Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - zu bezweifeln. Zudem führt der Kläger an anderer Stelle seiner Berufungszulassungsbegründung (S. 4, vorletzter Absatz) selbst aus, es gebe keine Anhaltspunkte, dass eine Einsicht des Gerichts in sein mittlerweile gelöschtes Facebook-Profil andere oder weitere Tatsachen hierzu ergeben hätte.
b) Soweit der Kläger bemängelt, der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalte nicht die Mitteilung des „Koordinators Unternehmenssicherheit“ an den „Leiter der Security“ des Flughafens, wonach das Facebook-Profil des Klägers weitgehend unauffällig sei, erschließt sich nicht, weshalb dieser Umstand auf ernstliche Richtigkeitszweifel führen soll.
c) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Verweisung des Verwaltungsgerichts gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Seiten 4 bis 8 des Ausgangsbescheides sowie auf den Bericht des Verfassungsschutzes Berlin vom 17. Juni 2021 zur Begründung seiner Entscheidung. Der Kläger meint, insoweit beruhe die Entscheidung auf einem unzutreffenden Tatbestand, da sie seine im Widerspruchs- und im Klageverfahren vorgetragenen Einwände unberücksichtigt lasse.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Kläger nicht darlegt, weshalb sein Vortrag im Widerspruchs- und im Klageverfahren den vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweifeln an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit entgegenstehe. Weiter legt er nicht dar, inwieweit es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts für seine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit auf seinen früheren Vortrag hätte ankommen sollen.
Aus demselben Grund führt auch der von dem Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Im Übrigen rechtfertigt die Darlegung der aus Sicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich zu Zuverlässigkeitszweifeln führenden Gründe für sich genommen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Einwände des Klägers nicht zur Kenntnis genommen. Überdies lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag im Klageverfahren, der an seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren anknüpft, im Tatbestand des Urteils zusammengefasst dargelegt hat.
d) Nicht begründet ist der Einwand, das Urteil gehe unzutreffend davon aus, der Kläger sei Mitglied einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Der insoweit in Bezug genommene Absatz des Urteilstatbestands schildert den Vortrag des Klägers im Klageverfahren. Dieser habe ausgeführt, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ohne gewaltbereit zu sein, schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus. Die Feststellung, der Kläger sei Mitglied einer solchen Vereinigung, ist damit nicht getroffen.
2. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden auch nicht aufgezeigt, soweit er geltend macht, der tragende Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger durch seine Äußerungen auf der Facebook-Seite Anlass zu der Befürchtung gebe, er werde sich nicht rückhaltlos zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und daher auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen, lasse sich mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
a) Der Kläger meint, der zitierte Rechtssatz des Verwaltungsgerichts stehe nicht mit dem insoweit einschlägigen und vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG in Einklang. Die Vorschrift sähe vor, dass die Behörde Sachverhalte prüfe, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben könnten. Die Behörde habe beim Vorliegen solcher Erkenntnisse nicht den Schluss zu ziehen, dass der Betroffene sich nicht an die Sicherheit gewährleistenden Vorschriften halte; der Gesetzeswortlaut besage vielmehr, dass bei Vorliegen von Zweifeln im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen sei, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergäben.
Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt er damit nicht auf. Insbesondere lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht eine Gesamtwürdigung der aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände vorgenommen hat.
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auf dessen Selbstdarstellung bei Facebook (Zeigen des sog. tauhid-Fingers auf einer Fotografie, „Posten“ des sog. Wolfsgrußes, „Liken“ von Internetseiten verfassungsfeindlicher Organisationen) stützt, wird diese Einschätzung nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger meint, der sog. tauhid-Finger stehe im klassischen Islam für Demut und den Glauben an einen Gott und sei „nicht zwingend“ im salafistischen, dschihadistischen oder islamistischen Sinne zu verstehen. Er verkennt den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstab: Entscheidend ist danach nicht, dass seine extremistische Haltung feststeht, ausreichend ist vielmehr, wenn insoweit Zweifel bestehen. Soweit der Kläger ausführt, auch die Beklagte gehe nicht davon aus, dass sich aus dem Zeigen des ausgestreckten Fingers für sich genommen ein Rückschluss auf ein extremistisches Islamverständnis ableiten lasse (Ausgangsbescheid vom 23. September 2021, S. 4), gilt nichts anderes. Zum einen stützt auch die Beklagte die angenommenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auf diesen Umstand, zum anderen lässt der Vortrag die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände, aus denen es die Zuverlässigkeitszweifel hergeleitet hat, unberücksichtigt.
Der Hinweis des Klägers auf die Einschätzung des „Koordinators Unternehmenssicherheit“ des Flughafens, wonach das Facebook-Profil des Klägers „weitestgehend unauffällig“ sei (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs), führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, zumal diese Einschätzung nicht erkennen lässt, dass sie die vom Verwaltungsgericht neben dem Zeigen des sog. tauhid-Fingers angeführten Umstände gewürdigt hat.
Die Annahme des Klägers, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Stellungnahme der Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17. Juni 2021 (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) sei unsubstanziiert, weil bis auf den sog. tauhid-Finger keine konkreten Anhaltspunkte genannt würden, berücksichtigt nicht, dass zu der Einschätzung des Verfassungsschutzes, es gebe Anhaltspunkte für den Verdacht der Unterstützung der sog. Ülkücü-Bewegung, in dem Schreiben weiter ausgeführt wird, unter den „Likes“ des Klägers finde man Seiten wie „1453 Osmanisches Reich“, „Osmanische Generation“ und „Genç Kurtlar-Almanya“.
Sein Einwand, er sei weder Mitglied einer der genannten Organisationen noch in deren Aktivitäten verstrickt, noch bestehe seine Unterstützung in mehr als einem „Liken“, rechtfertigt die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht, weil er nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht von einer aktiven Unterstützung ausgegangen sei. Sollte er damit sinngemäß geltend machen wollen, für die Annahme von Zweifeln an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit seien aktive Unterstützungshandlungen erforderlich, setzt er seine eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, weshalb diese ernstlich zweifelhaft sei.
Ohne Erfolg bleibt auch sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in seiner Begründung auf die Seiten 4 bis 8 des Ausgangsbescheides vom 23. September 2021 verwiesen habe, ohne seine Einwände aus der Widerspruchsbegründung und der Klagebegründung zu berücksichtigen, obgleich mit diesen aufgezeigt worden sei, dass die Ausführungen der Behörde zum Teil falsch (Nähe AKP zu PKK), zum Teil erfunden (Nähe des Klägers zur Muslimbruderschaft) und zum Teil unvollständig (keine Angaben zu den im Verfassungsschutzschreiben angegebenen Seiten anderer Organisationen als der Ülkücü-Bewegung) seien.
Unzutreffend ist die Feststellung auf Seite 4 des Bescheides, die Mitteilung über die Inhalte des damaligen Facebook-Profils des Klägers seien durch die „Strafverfolgungsbehörden“ erfolgt. Tatsächlich ist die Mitteilung durch den Verfassungsschutz erfolgt. Inwieweit sich hieraus ernstliche Zweifel an der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils ergeben können sollen, erschließt sich allerdings nicht.
Auf den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Seiten 4 bis 8 des Bescheides vom 13. August 2021 wird im Übrigen die Bedeutung des sog. tauhid-Fingers dargelegt sowie die politische Bedeutung und die Aktivitäten der Ülkücü-Bewegung, deren Nähe zur PKK, die Bedeutung des sog. Wolfsgrußes sowie der Facebook-Seite „Genç Kurtlar-Almanya“ als Forum zur Teilung türkisch-nationalistischer Inhalte, die Aktivitäten und die politische Ausrichtung der Muslimbruderschaft und deren Verbundenheit zur AKP. Es wird jeweils ausgeführt, weshalb die politische Ausrichtung dieser Organisationen mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar seien.
Dass diese Feststellungen teilweise „unrichtig“, „erfunden“ oder „unvollständig“ seien, legt die Berufungszulassungsbegründung nicht hinreichend dar. Das gilt auch, soweit sie auf die Ausführungen auf den Seiten 5 ff. der Klagebegründung verweist. Insbesondere wird dort nicht unterstellt, der Kläger sei Mitglied einer der genannten Organisationen oder für diese oder in deren Sinne aktiv (gewesen). Das angefochtene Urteil macht sich insoweit vielmehr die Ausführungen im Ausgangsbescheid (dort S. 8) zu eigen, wonach die Aktivitäten der genannten Organisationen mit den Werten und Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar seien und es deshalb erforderlich geworden sei, eine weiterführende Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sei dem Kläger ein Katalog mit konkreten Fragen zugesandt worden, die dieser nicht konkret beantwortet habe. Er habe lediglich ganz allgemeine Aussagen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gemacht, ohne auf die vorliegenden Erkenntnisse einzugehen.
Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht auf den weiteren Vortrag des Klägers hierzu an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich aus. Inwieweit der vom Kläger behauptete Gehörsverstoß oder ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Gerichts nach § 138 Nr. 6 VwGO vorliegen soll, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
c) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - (BVerwGE 122, 182 ff., juris Rn. 38). Anders als der Kläger meint, spielt im Luftsicherheitsrecht keine Rolle (mehr), ob die fragliche Vereinigung bereit ist, ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen gewaltsam durchzusetzen. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging noch zur alten Rechtslage ohne gültiges Regelbeispiel. Das nunmehr geltende Regelbeispiel im § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG sieht keine entsprechende Einschränkung vor (VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 8 CE 22.1036 -, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG.
d) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die unter § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 LuftSiG genannten Regelbeispiele von Bedeutung für die Bewertung der unter Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Erkenntnisse zu sehen seien, lässt unberücksichtigt, dass sich die hierfür in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. November 2004 (a.a.O., juris Rn. 33) auf den in der damaligen Fassung für unwirksam erachteten § 5 Abs. 2 der Luftverkehr - Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV - vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 19a des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) beziehen.
e) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, angesichts der wenigen und nur unkonkreten Anhaltspunkte für die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, hätten sich keine substanziierten Hinweise für eine Gefährdung der Luftsicherheit durch sein Verhalten ergeben.
Er befasst sich nicht mit dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab, wonach die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen sei, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestünden bzw. verblieben. Das entspricht im Übrigen dem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Maßstab, wonach mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen sei (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2021 - 8 S 3419/20 -, VBlBW 2022, S. 123 ff., juris Rn. 38; VGH München Beschluss vom 10. Januar 2019, 8 CS 18.2529, ZLW 2019, S. 295 ff., juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 253/15 -, NVwZ-RR 2016, S. 383, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - OVG 6 S 24.15 -, juris Rn. 2; Meyer/Stucke, in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftSiG, Januar 2021 EL 22, § 7 Rn. 34; ferner: BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, NVwZ 2005, S. 453, juris Rn. 21, und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182 ff., juris Rn. 32, zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG).
Die sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Annahme, die aus den dargelegten Gründen bei dem Kläger bestehenden Zweifel am Bekenntnis zur freilich demokratischen Grundordnung seien durch seine allgemein gehaltenen Ausführungen zu dem mit Schreiben der Behörde vom 20. August 2021 (Bl. 33 ff. des Verwaltungsvorganges) vorgelegten Fragenkatalog nicht ausgeräumt, zieht der Kläger mit der Wiederholung seines von der Behörde und vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Vortrags aus dem bisherigen Verfahren im Berufungszulassungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel. Dass nach seiner eigenen Einschätzung die Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis führen müsste, genügt hierfür nicht.
II. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO legt der Kläger nicht dar.
1. Soweit er anführt, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den Kläger zu den vorliegenden Erkenntnissen nicht zusätzlich befragt und Auskünfte zu den „gelikten“ Beiträgen eingeholt habe, ist ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38, 41 und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 31 S. 1). Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Tatsachengerichte gestellt. Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174, 177 f., und vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51). Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der allgemeine Hinweis auf eine zusätzliche Befragung des Klägers genügt insoweit erkennbar nicht. Soweit er rügt, die Behörde und/oder das Gericht hätten weitere Informationen beim Verfassungsschutz einholen können, legt er nicht dar, inwieweit es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts hierauf hätte ankommen sollen. Soweit der Kläger vorträgt, eine non-liquet-Situation als Grundlage einer Beweislastentscheidung des Gerichts habe nicht vorgelegen, versäumt er darzulegen, dass das Gericht von einer solchen Situation ausgegangen sei.
2. Einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO, Artikel 103 Abs. 1 GG zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf.
Hierzu bedarf es der Darlegung, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Auf eine Verletzung materiellen Rechts kann ein Gehörsverstoß dagegen nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist insbesondere nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 - juris Rn. 2). Gemessen hieran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das angegriffene Urteil nicht dargelegt.
a) Dass „die sicher nicht unerfahrenen leitenden Sicherheitskräfte des BER“ das Facebook-Profil des Klägers als „weitestgehend unauffällig“ eingeschätzt haben, führt auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist, aus den unter I.2.b) dargelegten Gründen nicht auf einen Gehörsverstoß.
b) Mit dem Einwand, das Gericht sei seinem Vortrag nicht gefolgt, wonach der sog. tauhid-Finger im klassischen Islam für Demut und den Glauben an einen Gott stehe und nicht zwingend im salafistischen, dschihadistischen oder islamistischen Sinne zu verstehen sei, wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht, zeigt aber keinen Gehörsverstoß auf.
c) Weshalb das rechtliche Gehör verletzt sein soll, weil das Gericht dem Vorbringen des Klägers aus der Widerspruchsbegründung und den Seiten 5 ff. seiner Klagebegründung nicht gefolgt ist, erschließt sich aus den unter I.1.c) und I.2.b) dargelegten Gründen nicht.
d) Ebensowenig ist ein Gehörsverstoß mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht habe § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG unrichtig angewandt, weil es sich bei dessen Auslegung nicht an § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 LuftSiG orientiert habe. Auch insoweit wendet sich der Kläger allein gegen die Rechtsanwendung des Gerichts.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 26.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).