Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 30.11.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 A 1.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1130.OVG9A1.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 20 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 21 GFK, Art 6 Abs 1 MRK, § 47 Abs 5 VwGO, § 2 Abs 1 LAufnG, § 4 LAufnG, § 11 Abs 2 LAufnG |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 5 Abs. 1 und 2 der am 16. Mai 2018 beschlossenen und am 12. Juni 2018 öffentlich bekanntgemachten Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen. § 5 der angegriffenen Satzung lautet – soweit hier von Interesse – wie folgt:
§ 5
Höhe der Gebühren
(1) Die monatliche Nutzungsgebühr beträgt für die in § 4 Nummer 4 LAufnG genannten Personen 288,43 Euro pro Person und Monat.
(2) Die monatliche Nutzungsgebühr für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde beträgt für die in § 4 Nummer 3 sowie 5 bis 8 LAufnG genannten Personen:
a) 288,43. Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt bis zu einem Jahr,
b) 473,94 Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt von mehr als einem
Jahr.
(3) Die monatliche Nutzungsgebühr für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde beträgt für die in § 4 Nummer 1 und 2 LAufnG genannten Personen:
a) 288,43 Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt von bis zu sechs
Monaten,
b) 473,94 Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten.
Zur Begründung ihres am 31. Mai 2019 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Sie seien in Gemeinschaftsunterkünften des Antragsgegners untergebracht bzw. untergebracht gewesen. Für diese Unterbringung seien sie jeweils durch Bescheid zu Benutzungsgebühren herangezogen worden. Die dem zugrundeliegende verfahrensgegenständliche Satzung des Antragsgegners sei mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes und den sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen nicht vereinbar. Die vorgesehene Gebührenstaffelung möge zwar den legitimen Zweck verfolgen, einen Anreiz zu einem Umzug in eine eigene Wohnung zu schaffen. Sie verkenne aber, dass es ausländischen Personen ohne Aufenthaltserlaubnis wegen des angespannten Wohnungsmarktes im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners kaum noch möglich sei, eine reguläre Wohnung anzumieten. Asylsuchende sollten zudem nach § 53 Abs. 1 AsylG in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, so dass für sie ein alternativloses und oft jahrelanges öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen bestehe. Darüber hinaus verstoße die Satzung gegen das Äquivalenzprinzip. Die von ihnen geforderten Gebühren stünden in einem krassen Missverhältnis zu der vom Antragsgegner erbrachten Leistung. Die erhobene Gebühr entspreche im Hinblick auf den in den Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung gestellten Wohnraum einem Quadratmeterpreis, der deutlich über dem jeweiligen örtlichen Mietspiegel liege. Aus der ortsüblichen Miete ergäben sich zumindest Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Gebühren.
Die aus den unterschiedlichen Einrichtungsformen berechnete Einheitsgebühr sei ebenfalls unzulässig. Es treffe nicht zu, dass alle vom Antragsgegner vorgehaltenen Unterkünfte ein homogenes Erscheinungsbild und allenfalls geringfügige qualitative Unterschiede aufwiesen. Insbesondere seien Plätze in Gemeinschaftsunterkünften in Bezug auf den Wohnstandard deutlich schlechter als Plätze in Wohnungsverbünden. In Gemeinschaftsunterkünften gebe es teilweise mehr als 200 Plätze, wobei auch Küche und Sanitäreinrichtungen der gemeinschaftlichen Nutzung unterlägen. Demgegenüber seien Wohnungsverbünde durch abgeschlossene Wohneinheiten, separate Bäder und Küchen sowie eine deutlich überschaubarere Anzahl von Mitbewohnern gekennzeichnet. Auch sonst gebe es erhebliche Unterschiede zwischen den Einrichtungen, etwa bei der Ausstattung der Mehrbettzimmer, der sanitären Anlagen und der Küchen. So wohne beispielsweise der Antragsteller zu 5. in einem 4-Bett-Zimmer mit einfachsten Doppelstockbetten, während der Antragsteller zu 8. in einem Zweibettzimmer mit normalen Betten gewohnt habe. Aus den vorgenannten Gründen sei jedenfalls eine aus den unterschiedlichen Einrichtungsformen berechnete Einheitsgebühr unzulässig.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit seiner kommunalen Eigengesellschaft „O ... “ (O ... ) bzw. deren Tochtergesellschaft – G ... (G ... ) - Verträge über die Anmietung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsunterkünfte abgeschlossen habe. Es könne nicht unterstellt werden, dass die insoweit vom Antragsgegner angegebenen Kosten denen privater Anbieter entsprächen. Gerade diese Objekte würden sehr hohe Miet- und Betreiberkosten aufweisen. Zudem werde von der O ... für die Unterbringung der Schüler der Polizeischule ein Entgelt verlangt, das deutlich unter den hier vorgesehenen Gebühren liege. Schließlich seien auch die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners erhobenen Gebühren für Obdachlosenunterkünfte (etwa in der Stadt Oranienburg) niedriger als die in der angegriffenen Satzung festgelegten Höchstbeträge.
Weiterhin sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation erstellt habe. Es sei unklar, auf welcher Grundlage die voraussichtlichen Kosten kalkuliert worden seien. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 24. März 2017 sei wegen der ungenauen Datengrundlage empfohlen worden, Anfang 2018 eine Nachkalkulation durchzuführen. Die vorgelegte Übersicht der Aufwendungen enthalte offenkundig auch Kosten für Leerstände und Überkapazitäten, die nicht auf die Nutzer umgelegt werden dürften. Zudem erscheine es fraglich, ob die an die G ... entrichteten Bewirtschaftungskosten in voller Höhe ansatzfähig seien. So sei nicht erkennbar, dass und welche ins Gewicht fallenden Kosten für die „Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit aller Bewohner“, für die „Schlüsselverwaltung“ oder das „Erstellen einer Hausordnung“ verbunden seien. Die ebenfalls aufgeführte „Sicherstellung der Einhaltung der Hausordnung“ sei üblicherweise eine Aufgabe des Wachschutzes, dessen Kosten gemäß den Vorgaben des zuständigen Ministeriums aus der Kalkulation herausgenommen worden sei.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
§ 5 Abs. 1 und 2 der am 16. Mai 2018 beschlossenen Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Antragsteller werde das Leistungsvermögen des Einzelnen durch die angegriffene Regelung nicht überschritten. Die Satzung stelle vielmehr sicher, dass dem Benutzer einer Einrichtung immer ein Betrag in Höhe des Regelbedarfs zuzüglich der nach § 82 SGB XII geltenden Freibeträge verbleibe.
Die Gebühren seien nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen worden. Eine exakte Feststellung der tatsächlichen, durch die Inanspruchnahme verursachten Kosten wäre im Hinblick auf die unterschiedliche Nutzungswilligkeit sowie der tatsächlichen individuellen Nutzung der Gemeinschaftsräume nicht möglich gewesen bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. Zudem stelle sich auch die tatsächliche Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Wohnflächen aufgrund der in Mehrbettzimmern erfolgenden Zu- und Abbelegungen als ein laufender und variierender Prozess dar. Die Gebühren seien daher nach der wahrscheinlichen Kostenverursachung in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme eines Platzes bemessen worden. Von der Festlegung unterschiedlicher Kostensätze für die einzelnen Einrichtungen habe er aufgrund des sich hierdurch ergebenden Verwaltungsaufwands und wegen der Homogenität der Einrichtungen bezüglich ihrer Ausstattung und ihres Standards abgesehen. Alle Einrichtungen entsprächen den im LAufnG festgelegten Mindestbedingungen und wiesen eine im Wesentlichen gleiche Wohnqualität auf, geringfügige qualitative Unterschiede seien zu vernachlässigen. Die Kostenunterschiede zwischen den Einrichtungen beruhten nicht auf Qualitätsunterschieden, sondern auf dem unterschiedlich hohen Herstellungsaufwand und den Konditionen, zu denen Einrichtungen von Dritten hätten angemietet werden können.
Auch die vorgesehene Gebührenstaffelung sei nicht zu beanstanden. Er habe damit die gesetzlichen Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 LAufnG erfüllt. § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung sehe eine Gebührenpflicht für Asylbewerber vor, die einen Asylantrag gestellt hätten, der noch nicht abschließend beschieden worden sei. Für diese Gruppe gelte die Gebührenstufe 1, eine Staffelung finde nicht statt. § 5 Abs. 2 der Satzung regele die Gebührenpflicht im Wesentlichen für Ausländer, die zur Ausreise verpflichtet seien oder denen aus humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Die Staffelung sehe insoweit im ersten Schritt die Gebührenstufe 1 vor, nach einem Aufenthalt von einem Jahr in der Einrichtung gelte dann die Gebührenstufe 2. Der Absatz 3 der Vorschrift sehe eine Gebührenpflicht vor allem für Spätaussiedler, jüdische Emigranten und Kontingentflüchtlinge vor. Hier werde die höhere Gebühr nach der Gebührenstufe 2 bereits nach Ablauf von sechs Monaten erhoben. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass bei dem hier betroffenen Personenkreis meist vom ersten Aufenthaltstag an die aufenthaltsrechtliche Perspektive geklärt sei. Die Gebührenstufe 2 entspreche dabei der Kostenkalkulation für die von ihm vorgehaltenen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, bei der Gebührenstufe 1 werde die Unterbringung deutlich subventioniert. Mit der vorgenannten Gebührenstaffelung solle erreicht werden, dass Bewohner mit anrechenbarem Einkommen möglichst bald in eine eigene Wohnung umziehen, da dies ein wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche Integration sei. Die längerfristige Bereitstellung eines Platzes in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung solle deshalb nicht mehr subventioniert werden. Zwar sei die Anmietung einer eigenen Wohnung für Personen, die nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, gegenwärtig gerade bei den großen Vermietern schwierig. Dies schließe eine Anmietung von privatem Wohnraum bei entsprechend intensiver Suche aber nicht aus. Zum Stichtag 31. Oktober 2019 hätten in seinem Zuständigkeitsbereich 356 Personen mit Leistungsbezug nach dem AsylbLG in von ihnen privat angemieteten Wohnungen gelebt, obwohl insoweit der Bezug staatlicher Leistungen die Wohnungssuche zusätzlich erschwere. In der Vergangenheit ergangene Zuweisungsentscheidungen stünden einem Umzug nicht entgegen. Unterfalle der Bewohner einer Unterkunft der vollständigen Gebührenpflicht, so sei regelmäßig von einer Unterhaltssicherung durch Erwerbseinkommen auszugehen, so dass eine Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragt werden könne.
Gegen das Äquivalenzprinzip werde ebenfalls nicht verstoßen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die ortsübliche Miete verwiesen, sei dies schon kein geeigneter Maßstab. Die Zweckbestimmung der kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte liege in der vorläufigen Unterbringung des Personenkreises nach § 4 LAufnG unter Berücksichtigung konkreter Mindeststandards, nicht jedoch in der Versorgung dieser Personen mir Wohnraum, wie er auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden sei. Auch die Aufwendungen (z. B. Reinigungsdienstleistungen) und die Grundausstattung unterschieden sich erheblich von privatem Wohnraum. Zu berücksichtigen sei zudem, dass dem Antragsteller neben dem eigentlich Wohnraum die Gemeinschaftsküche, die Sanitäranlagen und die Gemeinschaftsräume zur Verfügung stünden. Bezüglich der von den Antragstellern angeführten Unterbringung der Polizeischüler sei klarzustellen, dass insoweit keine Gebühren erhoben würden. Die O ... vermiete vielmehr in ihrem Eigentum stehende Objekte an die Polizeischüler, es handle sich also um privatrechtliche Mietverhältnisse. Hinsichtlich der Obdachlosenunterkunft in Oranienburg sei ihm weder bekannt, welche Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien, noch, ob es sich hierbei um eine kostendeckende Gebühr handle.
Die Kalkulation der Benutzungsgebühr entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei im Jahr 2017 erstellt worden. Nachfolgend hätten nach den Vorgaben des zuständigen Ministeriums noch die Wachschutzkosten herausgerechnet werden müssen, deshalb weise die Anlage AG 5 den Stand „13.02.2018“ aus. Hinsichtlich der feststehenden Kosten lägen der Kalkulation die Ist-Werte für das Jahr 2017 zugrunde, die sich entgegen der anfänglichen Annahme nicht verändert hätten und deshalb in die Planaufwendungen für das Jahr 2018 eingeflossen seien. Bezüglich der variablen Kosten sei auf die Erfahrungswerte mit den bereits länger betriebenen Einrichtungen zurückgegriffen worden.
Die Kalkulation berücksichtige nur ansatzfähige Kosten. Dabei handle es sich im Wesentlichen um die Kosten für die Sanierung der in seinem Eigentum stehenden Gebäude, die abzüglich gewährter Zuschüsse über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben und dementsprechend mit einem Zehntel pro Jahr berücksichtigt würden. Die Sanierung sei ausschließlich zum Zweck der Inbetriebnahme als Unterkunft zur vorläufigen Unterbringung erfolgt. Soweit Gebäude angemietet worden seien, sei der vertragliche Mietzins zuzüglich anfallender Mietnebenkosten herangezogen worden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller enthalte die Kalkulation keine Kosten für Leerstände und Überkapazitäten. Zum einen bestünden schon keine solche Überkapazitäten, zum anderen würden solche nach der vorgenommenen Kostenverteilung pro Platz auch nicht auf den einzelnen Nutzer umgelegt. Soweit die Antragsteller eine nähere Erläuterung der Bewirtschaftungskosten verlangten, sei auszuführen, dass er Leistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von zugewiesenen Personen an die G ... übertragen habe. Darunter fielen insbesondere die Zimmer- und Bewohnerregistratur, die Erst- und Bewohnerausstattung, die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit aller Bewohner, die Sicherstellung der Wäschereinigung für Bettwäsche und Handtücher, die Reinigungsdienstleistungen der gemeinschaftlich genutzten Räume sowie der Diensträume, die Bereitstellung des Betriebs von Haushaltsgeräten, die Schlüsselverwaltung sowie das Erstellen einer Hausordnung. Ferner sei die Objektbewirtschaftung selbst Gegenstand der Aufgabenübertragung gewesen. Kosten für personenbezogene Sozialarbeit seien nicht in den Bewirtschaftungskosten enthalten.
Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 1. Änderung der verfahrensgegenständlichen Satzung sind u. a. die Gebührensätze geändert worden. Die monatliche Nutzungsgebühr nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a verringerte sich auf 225,00 Euro, die Nutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Buchst. b auf 450,00 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Satzungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Insoweit steht dem Gericht ein im Grundsatz an keine gesetzlichen Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13/00 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 30. November 2017 - 6 BN 1/17 -, juris Rn. 15). Dieses Ermessen wird vorliegend auch nicht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK eingeschränkt. Im Rahmen der Normenkontrolle einer Abgabensatzung stehen keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK in Rede (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 2 S 2634/01 -, juris Rn. 15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 -, juris; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 47, Rn. 351), so dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht eröffnet ist.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffene Satzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 LAufnG. Die vorläufige Unterbringung der in § 4 LAufnG genannten Personen ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LAufnG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LAufnG werden für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII den nach § 29 SGB XII jeweils geltenden Regelsatz übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern (Satz 2). Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen (Satz 3). Dabei ist eine nach der Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen (Satz 4), allerdings nicht für den Personenkreis nach § 4 Nr. 4 LAufnG (Satz 5). Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium (Satz 6).
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsentgelten bestehen nicht.
a. Die gesetzliche Vorgabe, das Nutzungsentgelt – mit Ausnahme der Asylantragsteller gemäß § 4 Nr. 4 LAufnG - nach der Aufenthaltsdauer zu staffeln (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 LAufnG), ist nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz auch im Abgabenrecht nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 14, m. w. N.). Zwar steht im Gebührenrecht der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen soll. Dieser Grundsatz gilt aber - auch im Benutzungsgebührenrecht - nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O.; ferner Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris). Der Gesetzgeber kann deshalb die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verlorengeht. Auch die Berücksichtigung lenkender Nebenzwecke kann nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 15).
§ 11 Abs. 2 LAufnG entspricht weitestgehend § 5 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996. In der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 2/3092, S. 41) heißt es zu der letztgenannten Bestimmung, mit der nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Erhöhung „soll für die Bewohner ein Anreiz für einen Umzug in regulären Wohnraum geschaffen werden.“ Dies stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Dass über die Gebührenhöhe ein Anreiz zum Umzug in regulären Wohnraum geschaffen wird, lässt sich u. a. damit rechtfertigen, dass eigener Wohnraum in aller Regel integrationsfördernd wirkt und es ein legitimes Ziel ist, eine „Fehlbelegung“ der Einrichtungen zu vermeiden, d. h. die entsprechenden Plätze in erster Linie für diejenigen vorzuhalten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen. Letzteres gilt etwa regelmäßig für Personen mit laufendem Asylverfahren (vgl. §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Anreizwirkung der Staffelung des Nutzungsentgelts geht allerdings ins Leere, soweit die Betroffenen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in der Einrichtung wohnen müssen. Dem trägt zunächst die angesprochene und den Regelfall des § 53 Abs. 1 AsylG berücksichtigende Ausnahme des § 11 Abs. 2 Satz 5 für den Personenkreis nach § 4 Nr. 4 LAufnG Rechnung. Was die übrigen, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 LAufnG unterfallenden Personen anbelangt, mag ein Umzug in eigenen Wohnraum wegen des vielerorts bestehenden Wohnraummangels zwar schwierig sein, erscheint bei entsprechenden Bemühungen aber keineswegs unmöglich. Dies belegt neben dem vom Antragsteller zu 1. vorgelegten Mietvertrag auch der Hinweis des Antragsgegners, dass in seinem Zuständigkeitsbereich zum Stichtag 31. Oktober 2019 immerhin 356 Personen in von ihnen privat angemietetem Wohnraum lebten, obwohl sie – anders als die Antragsteller – noch auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen waren. Im Übrigen greift der auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beschränkte Vortrag der Antragsteller schon deshalb zu kurz, weil privater Wohnraum auch außerhalb des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt bezogen werden könnte. Ist der Lebensunterhalt gesichert, besteht hierfür auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in der Regel keine räumliche Beschränkung (vgl. § 61 AufenthG). Schließlich stünden auch Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG – sofern sie gegenüber den Antragstellern ergangenen sein sollten - einem Umzug nicht entgegen, weil diese im Fall der selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin aufzuheben wären (vgl. Beschluss des Senats vom 26. August 2019, - OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 12). Entsprechendes hat auch der Antragsgegner erklärt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2019). Im Übrigen kann verbleibenden Härten durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 26. August 2019 -, a. a. O.).
Soweit die Antragsteller gegen diese, vom Senat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. Mai 2021 angeführten Erwägungen vorbringen, dass es Asylantragstellern auch bei gesichertem Lebensunterhalt verwehrt sei, ihren Wohnsitz im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde zu nehmen, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere rechtliche Beurteilung, weil dieser Personenkreis – wie ausgeführt – von der Gebührenstaffelung ausdrücklich ausgenommen worden ist. Nichts anderes gilt für das von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 angeführte Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, das die Unterbringung einer Asylantragstellerin in einer bestimmten Anforderungen genügenden Wohnung im Landkreis Oberhavel betraf.
b. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor. § 11 Abs. 2 Satz 2 LAufnG bestimmt, dass das gemäß Satz 1 zu entrichtende Nutzungsentgelt entsprechend zu verringern ist, wenn die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger ist als das zu erhebende Nutzungsentgelt. Nicht nur das niedrigste Nutzungsentgelt, sondern auch ein etwaiger höherer Staffelungsbetrag ist damit nur zu zahlen, soweit dies dem Betroffenen ohne Gefährdung des Regelsatzes finanziell möglich ist. Dementsprechend wird durch § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG sichergestellt, dass den Bewohnern immer mindestens der Regelsatz (zuzüglich der Freibeträge nach § 82 SGB XII) verbleibt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann deshalb nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen der sich aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 ergebenden Verpflichtung zuwiderlaufen, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Denn die Ermittlung, Festlegung und Fortschreibung der Regelbedarfssätze nach §§ 28 ff. SGB XII dient gerade dazu, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu konkretisieren und zu sichern (vgl. BVerfGE 137, 34 ff.). Vor dem Hintergrund dieser an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen anknüpfenden Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG führt auch der Umstand, dass Asylantragsteller (§ 4 Nr. 4 LAufnG) gemäß § 53 Abs. 1 AsylG in der Regel verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der genannten Wohnverpflichtung dadurch Rechnung getragen hat, dass Asylantragsteller von der Staffelung des Nutzungsentgelts ausgenommen worden sind. Dass sich aus Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention insoweit Verpflichtungen ergeben, die über die vorgenannten Grundsätze hinausgehen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht ansatzweise dargelegt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Personenkreis bei gesichertem Lebensunterhalt die Aufhebung einer ergangenen Wohnsitzauflage verlangen kann, mit der Folge, dass keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft mehr besteht (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage, § 60 AsylG, Rn. 15 f.).
Der Hinweis der Antragsteller auf einen Beschluss des VGH München vom 16. Mai 2018 (- 12 N 18.9 -, juris) greift schon mangels Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Vorschriften nicht. Der VGH München ist hinsichtlich der Regelung, über die er in der genannten Entscheidung zu befinden hatte, davon ausgegangen, dass die Unterkunftsgebühr auch bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Bewohners anfällt und er im Falle der Nichtübernahme der Kosten durch das Jobcenter „auf den Gebühren sitzen bleibt“ (a. a. O., Rn. 104). Insoweit hat er auf Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des bayerischen Kostengesetzes verwiesen, wonach „die Benutzungsgebühren schuldet, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt.“ Im Gegensatz hierzu entsteht die Gebühr nach § 11 Abs. 2 LAufnG nur, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen den Regelsatz überschreitet. Personen, die kein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 82 SGB XII haben oder keines, das den Regelsatz übersteigt, müssen für die Unterkunft also keine Gebühr entrichten.
2. Die Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigung durch die angegriffene Satzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Formelle Satzungsmängel sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 6 LAufnG erforderliche Genehmigung ist mit Bescheid vom 14. März 2018 erteilt worden. Auch materielle Satzungsmängel bestehen nicht. Die Regelung zur Gebührenpflicht in § 2 Abs. 1 der Satzung steht in Übereinstimmung mit den oben genannten gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG. Die angegriffene Satzung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (a.). Ebenso wenig greifen die Kalkulationsrügen der Antragsteller durch (b.). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor (c.).
a.aa. Für den Personenkreis des § 4 Nr. 4 LAufnG sieht die Satzung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe keine Gebührenstaffelung vor (vgl. § 5 Abs. 1). Soweit der Antragsgegner für die übrigen in § 4 LAufnG genannten Personen eine Staffelung vorgenommen hat, entsprechen die in § 5 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 3 Buchst. b) genannten (höheren) Beträge dem vom Antragsgegner kalkulierten kostendeckenden Gebührensatz (473,94 Euro). Dies bedeutet, dass der im Übrigen geltend gemachte Gebührensatz (288,43 Euro) nicht kostendeckend ist. Insoweit handelt es sich um einen Gebührenabschlag, der aber nicht zu einer Mehrbelastung der anderen Bewohner führt, sondern zu Lasten des Einrichtungsträgers geht. Der Sache nach handelt es sich um eine auf einen Teil der Benutzer der Einrichtung beschränkte Subventionierung, die in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: September 2022, § 6, Rn. 696). Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dies schließt Differenzierungen nicht aus, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, m. w. N.). Die hier mit der Gebührenstaffelung beabsichtigte Anreizwirkung hinsichtlich des Umzugs in eine eigene Wohnung stellt indessen – wie dargelegt – einen hinreichenden sachlichen Grund dar (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 26. August 2019 - OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 16). Dass bei der Dauer der Subventionierung zwischen dem Personenkreis nach § 4 Nr. 1 und 2 LAufnG (vgl. § 5 Abs. 3: Staffelung nach sechs Monaten) und dem Personenkreis nach § 4 Nr. 3 sowie 5 bis 8 LAufnG (vgl. § 5 Abs. 2: Staffelung nach einem Jahr) unterschieden wird, ist unbedenklich. Der Antragsgegner hat die kürzere Frist für die dem Abs. 3 unterfallenden Personen – insbesondere Spätaussiedler, jüdische Emigranten und Kontingentflüchtlinge – mit der nachvollziehbaren Erwägung gerechtfertigt, dass deren aufenthaltsrechtliche Perspektive meist vom ersten Aufenthaltstag an geklärt sei.
bb. Der Antragsgegner war auch berechtigt, die ansatzfähigen Kosten für die Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde zusammen zu rechnen und durch die vorgehaltenen Plätze zu teilen (vgl. auch hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 26. August 2019, a. a. O., Rn. 19). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller ist nicht erkennbar, dass zwischen den für die Unterbringung genutzten Objekten oder generell zwischen Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden so erhebliche Unterschiede bestehen, dass eine Einheitsgebühr nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine solche Einheitsgebühr begegnet im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich müssen alle Einrichtungen (etwa hinsichtlich Nutzungsfläche und Ausstattung) den in §§ 9 ff. der Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnGDV) und der Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards entsprechen. Dabei weisen die Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde jedenfalls keine grundlegenden Unterschiede auf (vgl. §§ 9, 10 LAufnGDV). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend einzelne Objekte die vorgenannten Standards nicht einhalten oder signifikant überschreiten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Soweit sie Unterschiede in der Ausstattung der Mehrbettzimmer in der von den Antragstellern zu 5. und 8. bewohnten Gemeinschaftsunterkunft ansprechen (einerseits 4-Bett-Zimmer mit Doppelstockbetten, andererseits Zweibettzimmer mit normalen Betten), legen sie keinen Verstoß gegen die genannten Mindeststandards dar. Im Übrigen hat der Antragsgegner – unwidersprochen – vorgetragen, dass die Doppelstockbetten durch normale Betten ersetzt würden, teilweise aber von den Bewohnern die Beibehaltung der Doppelstockbetten gewünscht werde, um die nutzbare Grundfläche der Räume zu erhöhen.
Dass unterschiedlich hohe Kosten der Einrichtungen auf entsprechenden Qualitätsunterschieden beruhten, ist ebenfalls nicht feststellbar. Vielmehr ist aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 3. September 2019) und seinen weiteren Darlegungen davon auszugehen, dass die Höhe der Kosten der einzelnen Unterkünfte maßgeblich vom baulichen Zustand des Objekts und einem ggf. darauf resultierenden Umbau- oder Sanierungsbedarf sowie – bei angemieteten Objekten – vom Ergebnis der Vertragsverhandlungen mit den jeweiligen Vermietern beeinflusst wird.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner bereitgestellten Unterkünfte die Bewohner nicht dauerhaft mit privatem Wohnraum versorgen sollen. Sie dienen allein dem Zweck der vorläufigen Unterbringung, solange eine Versorgung mit Wohnraum nicht möglich ist. Deshalb ist entscheidend, dass die Unterkünfte hinsichtlich der zur Gewährleistung dieses Zwecks erforderlichen Ausstattungsmerkmale – wie dargelegt – keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Über diesen Zweck hinausgehende Gesichtspunkte der Wohnqualität können – soweit überhaupt objektivierbar – demgegenüber nicht so ausschlaggebend sein, dass sie eine Einheitsgebühr ausschließen. Auch sonst spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner seine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Abgabenrecht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 -11 CN 1.00 -, juris, Rn. 23) sachwidrig ausgeübt hat. Gegen weitergehende Differenzierungsanforderungen spricht vielmehr der Umstand, dass nach den Erhebungen des Antragsgegners überhaupt nur ein geringer Anteil der Bewohner aufgrund eigenen Einkommens eine Gebühr entrichten muss. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks vom 1. Dezember 2017 soll dies für 110 Personen gelten, das sind deutlich weniger als 10% der Nutzer.
b. Entgegen der Rüge der Antragsteller kann nicht festgestellt werden, dass die Kalkulation der Gebührensätze nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Antragsteller führen zunächst an, in einem Aktenvermerk vom 24. März 2017 sei wegen der ungenauen Datengrundlage empfohlen worden, Anfang 2018 eine Nachkalkulation durchzuführen. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, der Kalkulation lägen die Ist-Werte für das Jahr 2017 zugrunde, die sich entgegen der anfänglichen Erwartung nicht geändert hätten und als Planaufwendungen für das Jahr 2018 eingeflossen seien. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
Dass in die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten eingeflossen sind, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die Rüge der Antragsteller, die Kalkulation beinhalte auch Kosten für Überkapazitäten bzw. Leerstände, ist unbegründet. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass vorliegend erhebliche Überkapazitäten bestehen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners waren die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zum Stichtag 31. Oktober 2019 zu 76% ausgelastet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die ihm obliegende Unterbringungsverpflichtung eine gewisse Platzreserve vorhalten muss. Zudem hat der Senat bereits im Beschluss vom 26. August 2019 (- OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 25) darauf hingewiesen, dass nach der vorliegend gewählten Berechnungsweise die Kosten, die durch die Nichtbelegung eines Platzes entstehen, dem Antragsgegner zur Last fallen und nicht die Gebühren für den einzelnen belegten Platz erhöhen.
Weiterhin rügen die Antragsteller, einige der für die Unterbringung genutzten Objekte habe der Antragsgegner von der O ... angemietet. Auch dies greift nicht durch. Die Anmietung der Objekte von einer kommunalen Eigengesellschaft des Antragsgegners schließt die Ansatzfähigkeit der entsprechenden Kosten nicht aus (vgl. etwa OVG Münster, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2018 - 15 A 51/17 -, juris Rn. 15 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise zu überhöhten Kosten geführt hat, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, für die von der O ... angemieteten Objekte fielen gerade im Vergleich zu von Privatpersonen angemieteten Objekten besonders hohe Kosten an, ist dies vom Antragsgegner plausibel mit dem angefallenen Herstellungsaufwand erklärt worden. Danach seien auf dem privaten Wohnungsmarkt Objekte, wie er sie für den Zweck der vorläufigen Unterbringung benötigt habe, nur unzureichend angeboten worden. Auch habe sich die Bereitschaft privater Vermieter zur Durchführung von Umbaumaßnahmen in Grenzen gehalten. Die O ... sei demgegenüber bereit gewesen, die zur Verfügung stehenden Objekte – beispielsweise die Häuser 4 bis 6 in H ... und die ehemalige Forstschule in F ... – auszubauen und an die notwendigen Bedürfnisse anzupassen. Die hierfür aufgewandten Kosten seien in die Mietpreisverhandlungen eingeflossen.
Ferner stellen die Antragsteller in Frage, ob die Bewirtschaftungskosten, die der Antragsgegner an die G ... – eine Tochtergesellschaft der O ... – entrichtet und die von ihm in den Schriftsätzen vom 3. September 2019 und 9. Dezember 2019 näher aufgeschlüsselt worden sind, in voller Höhe ansatzfähig sind (insbesondere die Kostenpositionen „Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit aller Bewohner“, „Schlüsselverwaltung“ und „Erstellen einer Hausordnung“). Diese Kostenpositionen sind vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 nachvollziehbar erläutert worden. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass dem Bewirtschafter u. a. der mehrsprachige Aushang der Hausordnung sowie deren Ausgabe bei Neuzuweisungen, die Aus- und Entgegennahme der Schlüssel und ggf. deren Austausch sowie die Einrichtung fester Postausgabezeiten obliege. Ferner nehme der Bewirtschafter auch Umverteilungen innerhalb der Häuser vor, um möglichst ein soziales Miteinander der Bewohner sicherzustellen; insoweit handle es sich – anders als beim Wachschutz – um proaktive Tätigkeiten. Im Hinblick auf diese Erläuterungen sieht der Senat keinen Grund, die Ansatzfähigkeit der entsprechenden Kosten anzuzweifeln.
c. Die angegriffene Satzung verstößt schließlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 <274>, und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 <44>), wobei die mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke zu berücksichtigen sind (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris Rn. 62; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u. a. -, juris Rn. 66). Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, juris Rn. 12).
Ein grobes Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der erbrachten Leistung ist hier nicht festzustellen. Wie bereits oben unter a.bb. ausgeführt, müssen alle Einrichtungen den in der LAufnGDV festgelegten Standards genügen, so dass jedenfalls ein Mindestmaß an Wohnqualität gewährleistet ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch nicht aus einem Vergleich der festgelegten Gebühren mit den Kosten, die (voraussichtlich) bei der privaten Anmietung von Wohnraum anfallen würden. Die ortsübliche Vergleichsmiete stellt schon keinen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung i. S. d. Äquivalenzprinzips dar. Die hier in Rede stehenden Einrichtungen dienen der „vorläufigen Unterbringung“ und sind daher von vornherein auf eine vorübergehende, sogar möglichst kurze Nutzung ausgerichtet. Typischerweise wechseln die Bewohner häufig, was auch mit besonderen Kosten verbunden ist. Auch der Leistungsumfang unterscheidet sich grundlegend. Anders als auf dem Wohnungsmarkt üblich werden in den Einrichtungen des Antragsgegners nicht nur der eigentliche Wohnraum, sondern darüber hinaus Gemeinschaftsräume und eine Grundausstattung (z. B. Möblierung, Bettwäsche, Koch- und Kühlmöglichkeiten, Geschirr etc., vgl. im Einzelnen die Anlage 3 zur Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes) zur Verfügung gestellt. Auch die Kosten für Heizung und Strom sind in der Gebühr enthalten. Darüber hinaus werden nach den Angaben des Antragsgegners auch umfängliche Reinigungsdienstleitungen erbracht. Regelmäßig wird in den Einrichtungen Leitungs- und Verwaltungspersonal erforderlich sein. Deshalb fehlt es schon an der Vergleichbarkeit mit privatem Wohnraum (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 – 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 37; Beschluss vom 12. Mai 2004 – 4 N 04.324 -, juris Rn. 4; ferner Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 6, Rn. 489b). Infolgedessen verfängt auch der Hinweis der Antragsteller auf die Unterbringungskosten in der Schule der Bundespolizei nicht, da deren Schüler nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners einen Mietzins aufgrund eines privatrechtlichen Mietverhältnisses mit der O ... entrichten.
Soweit die Antragsteller noch anführen, dass die Stadt Oranienburg für ihre Obdachlosenunterkunft eine Nutzungsgebühr von 11,97 Euro pro Nacht erhebe, ergibt sich auch hieraus kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die angegebene Nutzungsgebühr liegt – hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen würde sie 359,10 Euro betragen – sogar deutlich über den in § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Buchst. a) der angegriffenen Satzung festgelegten Betrag. Dass die Gebühr für die Obdachlosenunterkunft unterhalb der Gebühr liegt, die nach § 5 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung anfällt, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt für eine Nichtbeachtung des Äquivalenzprinzips. So lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller schon nicht entnehmen, welche Leistungen mit der Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft der Stadt Oranienburg verbunden sind und ob die hierfür erhobene Gebühr kostendeckend kalkuliert worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.