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Entscheidung 11/22 EA


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 18.11.2022
Aktenzeichen 11/22 EA ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 13 Abs 1 VerfGG BB, § 32 Abs 7 S 2 VerfGG BB, § 92 Abs 3 S 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

A.

Die Antragsteller haben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg - des Antragsgegners - bezüglich der Beweisanträge BA110, BA111, BA113, BA114, BA115, BA117 und BA118 bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache VfGBbg 30/22 oder einer einvernehmlichen Entscheidung zu deren Beendigung unverzüglich fortzuführen. Auf die gerichtliche Nachfrage vom 18. Oktober 2022, ob die Antragsteller aufgrund des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 11. Oktober 2022 das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklären oder ihren Antrag zurücknehmen, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. September 2022 zurückgenommen.

B.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt in der Hauptsache ein Organstreitverfahren zugrunde. Es handelt sich hierbei gemäß Art. 113 Nr. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 35 ff. VerfGGBbg um ein kontradiktorisches Verfahren. Aufgrund ihrer Erklärung vom 24. Oktober 2022 haben die Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wirksam zurückgenommen, so dass das Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses einzustellen ist. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht nicht.

C.

Die notwendigen Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine Auslagenerstattung unter Berücksichtigung der Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, liegen nicht vor.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.