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Entscheidung 33/22


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 18.11.2022
Aktenzeichen 33/22 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1 Nr 2 VerfGG BB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Verfassungsrichter Dr. Strauß von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

Gründe

Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichter Dr. Strauß zu entscheiden, weil er von der Ausübung seines Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist.

Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2021 - VfGBbg 63/21 -, Rn. 2 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichter Dr. Strauß von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Er hat als Richter den von dem Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. April 2022 (82 Cs 4132 Js 736/22) erlassen.