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Entscheidung 34 C 20/20


Metadaten

Gericht AG Brandenburg Entscheidungsdatum 19.12.2022
Aktenzeichen 34 C 20/20 ECLI ECLI:DE:AGBRAND:2022:1219.34C20.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Eine Verletzung der dem Friseur obliegenden Pflicht hinsichtlich der Beachtung der Aufklärungs-, Hinweis- und Vorsichtsmaßnahmen beim chlorieren der Haare einer Kundin kann zu einem Anspruch der Kundin auf Zahlung von Schmerzensgeld führen (§ 253 Abs. 2, § 280, § 634 Nr. 4 und § 823 BGB).

2. Zur Frage, unter welchen Umständen die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein derart schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist, dass dies einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld begründet (§ 242, § 823 Abs. 2 BGB unter Beachtung von § 164 StGB).

3. Ein Inhaber eines Friseursalons kann in der Regel ein Hausverbot aussprechen (Art. 1, 2, 3 und 12 GG).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2019 - dem Tag der Rechtshängigkeit - zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber ihren Klagervertretern, den Rechtsanwälten F. & F., wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro freizustellen

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

-

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die rechtsschutzversicherte Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, dass das von der Beklagten ausgesprochene „Hausverbot“ nicht wirksam ist.

Die Beklagte führt unter der Firma „s…..“ einen Friseursalon in der …-Straße … in … W….

Die Klägerin besuchte am Dienstag, den 19.03.2019, kurz nach 10:00 Uhr gemeinsam mit ihrem Partner – dem Zeugen T…. H… – und ihrem Sohn den Friseursalon der Beklagten. Unstreitig hatte die Klägerin die Dienste der Beklagten zwar bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen, bisher allerdings lediglich für Haarschnitte und nicht um sich die Haare färben zu lassen.

Nachdem dem Zeugen T… H… - dem Partner der Klägerin - und dem Sohn der Klägerin von der Beklagten die Haare geschnitten wurden und beide dann den Friseursalon der Beklagten verließen, nahm die Klägerin auf einen entsprechenden Stuhl des Friseursalons der Beklagten platz und erläuterte der Beklagten ihre Wünsche, die in diesem Falle neben dem Haareschneiden auch unstreitig das Färben der Haare beinhalteten; wobei jedoch die konkreten Einzelheiten des Gesprächs der Prozessparteien zwischen ihnen streitig blieb.

Im Anschluss hieran färbte die Beklagte dann unbestritten der Klägerin die Haare.

Die Klägerin trägt vor, dass sie die Beklagte bei dem Gespräch – noch vor der Färbung der Haare – ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie bezüglich der Stoffe Ammoniak und Henna in Färbemitteln allergisch sei. Dies sei seitens der Beklagten zunächst ohne weiteren Kommentar zur Kenntnis genommen worden.

Als schließlich die Farbe für die Haarfärbung angemischt werden sollte, habe die Beklagte sie – die Klägerin – erneut nach Allergien gefragt. Sie – die Klägerin – habe dann ein zweites Mal darauf verwiesen, dass sie gegen Ammoniak und Henna in Haarfärbemitteln allergisch sei. Die Beklagte habe diesen Satz mit der Bemerkung quittiert, dass Sie nun Bescheid wisse und ihr – der Klägerin – „etwas Schönes mischen“ würde.

Nachdem ihr dann ihre Haare von der Beklagten gefärbt worden seien, sei sie – die Klägerin – nach diesem Friseurbesuch gegen 13:00 Uhr in ihre Wohnung zurückgekehrte und habe bereits zu diesem Zeitpunkt ein zunehmendes Jucken und Brennen der Kopfhaut bemerkt. Diese Beschwerden hätten sich in den folgenden Stunden und Tagen bis zum Donnerstag, den 21.03.2019 gesteigert.

An diesem 21.03.2019 hätten sie und ihr Partner – der Zeuge T… H… – eine schnell größer werdende einseitige Schwellung der linken Gesichtshälfte bei ihr festgestellt, die letztlich so umfangreich gewesen sei, dass sie – die Klägerin – das linke Auge nicht mehr habe öffnen können. Zudem hätten sich auf ihrer Kopfhaut brennender und juckender Schorf sowie umfängliche Hautrötungen gebildet.

Diese – ihre – Beschwerden seien ihrer Ansicht nach durch die Verwendung eines ammoniakhaltigen Färbemittels durch die Beklagte am 19.03.2019 verursacht worden.

Am 21.03.2019 habe sie sich daraufhin in ärztliche Behandlung bei ihrem Hausarzt – dem Zeugen H… E… – begeben. Ihr Hausarzt habe ihr dann 100 mg Prednisolon zur Bekämpfung der Symptome verabreicht.

Ihr Partner – der Zeuge H… – habe während ihrer Behandlung bei ihrem Hausarzt bei der Beklagten angerufen und danach gefragt, welche chemischen Substanzen in dem Färbemittel enthalten waren. Die Beklagte habe daraufhin geantwortet, dass sie es nicht wisse, da sie die Farben jeweils individuell an-mische. Ihr seien lediglich 1,9 Oxidantien als Bestandteil bekannt.

Nachdem die Beschwerden gleichwohl nicht zurückgegangen seien, habe sie – die Klägerin – noch am 21.03.2019 den Rettungsdienst gerufen, der sie dann umgehend per Hubschrauber in das Städtische Klinikum Brandenburg eingeliefert habe. Dort sei sie mehrere Stunden behandelt und beobachtet worden. Schließlich sei sie jedoch nach der Verabreichung diverser Medikamente noch am gleichen Tag in die Häuslichkeit entlassen worden.

Die Gesichtsschwellung und die übrigen Symptome seien infolge der medikamentösen Behandlung zwar zurückgegangen, seien allerdings zunächst nicht vollständig verschwunden.

Die medikamentöse Behandlung sei dann bis zum 28.03.2019 fortgesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie – die Klägerin – wegen der auftretenden Beschwerden und optischen Beeinträchtigungen in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und bei der Erziehung des von ihr betreuten Kindes erheblich eingeschränkt gewesen.

Hinzu komme, dass sie aufgrund der Schwellungen des Gesichts, der Rötungen der Kopfhaut und dem brennenden Jucken nicht an einer Hochzeitsfeier habe teilnehmen können, die für den 25.03.2019 geplant war und die den eigentlichen Anlass für ihren Friseurbesuch am 19.03.2019 dargestellt habe.

Sie – die Klägerin – habe sich in Begleitung des Zeugen R… T… mit ihren Beschwerden am 22.03.2019 zur Beklagten begeben, um dort die gesundheitlichen Einschränkungen zu demonstrieren. Nachdem sie in Begleitung die Geschäftsräume der Beklagten betreten habe, seien sie und ihr Begleiter im Eingangsbereich des Salons stehen geblieben und hätten eine Angestellte gebeten, die Chefin – d.h. die Beklagte – herbeizurufen.

Die Beklagte habe sich darauf zu ihr und ihrem Begleiter begeben. Der Zeuge T… habe die Beklagte dann gefragt, ob man unter vier Augen sprechen könne. Dies habe die Beklagte bejaht und sie – die Klägerin –, der Zeuge T… und die Beklagte hätten sich dann in ein Zimmer im hinteren Bereich des Salons begeben.

Der Zeuge T… habe dann der Beklagten das Schreiben des Städtischen Klinikums Brandenburg an der Havel vom 21.03.2019 vorgelegt und auf die optisch sichtbaren Einschränkungen in ihrem – der Klägerin – Gesicht und am Kopf verwiesen. Der Zeuge T… habe dann ausgeführt, dass man den gesamten Sachverhalt möglicherweise auch als Körperverletzung betrachten könne; sie – die Klägerin – hier jedoch eine gütliche Einigung anstrebe und diese Sache nicht „an die große Glocke hängen“ wolle.

Die Beklagte habe darauf erwidert, dass sie nicht gewusst habe, dass das letztlich eingesetzte Färbemittel Ammoniak enthalte. Der Zeuge T… habe die Beklagte daraufhin gebeten, dass man sich den Beipackzettel und das Färbemittel selbst gemeinsam anschaue. Dieser Bitte habe die Beklagte auch entsprochen und unter anderem auch die Tube des eingesetzten Mittels vorgelegt. Darauf habe sich dann der Aufdruck „enthält Ammoniak“ befunden.

Nachdem die Beklagte mit diesem Aufdruck konfrontiert worden sei, sei sie in Tränen ausgebrochen und habe sich mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass es sich um neue Produkte gehandelt habe, über die sie noch nicht ausführlich Bescheid gewusst hätte.

Bei diesem Stand des Gespräches sei eine Dame hinzugekommen. Diese habe sie – die Klägerin – sofort in schroffem Ton mit der provokativen Frage konfrontiert, warum sie sich die Haare färben lasse, wenn sie eine Allergie gegen Ammoniak habe?

Die nunmehrigen Prozessparteien hätten dann schließlich vereinbart, dass wechselseitig die Handynummern ausgetauscht werden. Dazu habe sie – die Klägerin – zunächst die Nummer der Beklagten erhalten. Der Zeuge T… habe darüber hinaus eine Visitenkarte mit seinen Daten bei der Beklagten hinterlassen.

Mit Schreiben vom 16.05.2019 hätten ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten dann dem Grund nach Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung ammoniakhaltiger Färbemittel gegen die Beklagte erhoben und diese unter Fristsetzung zum 07.06.2019 zur Stellungnahme aufgefordert.

Nachdem diese Frist verstrichen sei, habe sie – die Klägerin – eine Nachfrist zum 21.06.2019 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2019 – Anlage K 2 – habe sich dann der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten gemeldet und die Forderungen vollumfänglich zurückgewiesen. Im gleichen Schriftsatz habe die Beklagte ihr – der Klägerin – zudem ein Hausverbot zum Betreten des Salons der Beklagten in der …Straße … in … W… erteilt.

Sie – die Klägerin – habe daraufhin am 16.07.2019 erwidert und bestritten, dass Sie über den Einsatz von ammoniakhaltigen Färbemitteln durch die Beklagte aufgeklärt worden sei und diesem Einsatz zugestimmt habe. Sie – die Klägerin – habe dazu auch auf den Chat-Verlauf der Kommunikation zwischen den Parteien nach dem Gespräch am 22.03.2019 – Anlage K 3 (Blatt 17 bis 18 der Akte) – hingewiesen. In diesem Verlauf habe die Beklagte geäußert, dass es ihr leidtue. Auch habe die Beklagte sich nach ihrem Befinden erkundigt und um die Übersendung eines Allergietests gebeten.

Wäre der vorgerichtliche Vortrag der Beklagtenseite mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2019 – Anlage K 2 – zum Ablauf des 19.03.2019 zutreffend, hätte die Beklagte ihrer – der Klägerin – Ansicht nach aber weder Veranlassung gehabt, ihr Bedauern zu äußern, noch nach einem Allergietest im Chat-Verlauf zu fragen.

Sie – die Klägerin – habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.07.2019 dann auch noch aufgefordert, das Hausverbot bis zum 16.08.2019 zurückzunehmen.

Die Beklagte habe auch eingeräumt, dass sie von ihrer – der Klägerin – Ammoniakallergie Kenntnis gehabt habe.

Soweit sich die Beklagte mit einer angeblichen Einwilligung ihrer – der Klägerin – Person hinsichtlich der Anwendung eines ammoniakhaltigen Färbemittels stütze, werde dieser Vortrag von ihr – der Klägerin – bestritten. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Meinung nach für die angebliche Einwilligung ihrer – der Klägerin – Person auch beweisbelastet.

Ihr – der Klägerin – stehe daher der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 3.500,00 Euro zu, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass sie – die Klägerin – die Beschuldigte eines von der Beklagten angezeigten Ermittlungsverfahrens gewesen sei, in dem sie – die Klägerin – erst im Wege eines fast einjährigen Strafverfahrens von dem Strafmakel befreit worden sei.

Mit dem Klageantrag zu 2.) begehre sie im Wege der Feststellungsklage die Beseitigung des von der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochenen Hausverbotes. Die Beklagte betreibe nämlich einen Gewerbebetrieb und habe ihren Salon für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Die Beklagte habe damit ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließe es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschehe dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil in solchen Konstellationen ihre Grundrechte, namentlich ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung, bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen würde.

In solchen Fallgestaltungen trete die Privatautonomie des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Bei einem Friseursalon liege die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt und die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch nehmen möchte. Die Beklagte hätte das Hausverbot daher ihrer Ansicht nach nur wirksam aussprechen können, wenn es dafür einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gegeben habe. Dies sei hier ihrer Auffassung nach aber nicht der Fall.

Mit dem Klageantrag zu 3.) mache sie die Freistellung von Forderungen ihrer anwaltlichen Vertretung für die vorgerichtliche Tätigkeit bei einem Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr in Höhe von 6.500,00 EUR geltend. Die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr Betrag damit 263,25 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer von 103,84 EUR. Es ergebe sich somit ein nicht anzurechnender Betrag von 387,09 EUR, die die außergerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten von ihr – der Klägerin – erstattet verlangen könnten. Insofern habe sie gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von dieser Forderung.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – ein angemessenes Schmerzensgeld, das nicht unter 3.500,00 EUR liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass ein von der Beklagten ihr – der Klägerin – gegenüber ausgesprochenes Hausverbot zum Betreten des Friseursalons der Beklagten in der …Straße … in …W… unwirksam ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Klägerin – gegenüber ihren Klagervertretern, den Rechtsanwälten F. & F., wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 387,09 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass – als die Klägerin an der Reihe war – diese geäußert habe, sich die Haare färben lassen zu wollen. Hierauf habe sie – die Beklagte – dann die Klägerin auch – wie auch sonst bei anderen Kunden üblich – zu bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten befragt. Zwar habe die Klägerin darauf hin erwähnt, dass sie eine leichte Unverträglichkeit gegenüber dem Farbstoff Henna und Ammoniak habe; weitere Unverträglichkeiten oder Allergien hätten nach Auskunft der Klägerin aber nicht vorgelegen. Einen Allergie-Pass habe die Klägerin auf ihre Nachfrage auch nicht vorlegen können. Auch habe die Klägerin überdies gemeint, dass ihre Unverträglichkeit nicht so schlimm sei.

Sie – die Beklagte – habe daraufhin geäußert, dass sie zwar Haarfarben ohne Henna im Sortiment habe, jedoch keine ohne Ammoniak. Ferner habe sie gegenüber der Klägerin geäußert, dass es ihr mit den bei ihr vorhandenen Färbemitteln nicht möglich sei, die Haare ohne Einsatz von Ammoniak zu färben, da dieser zur Öffnung der Haarstruktur diene und so ein Eindringen der Farbe in das Haar gewährleiste. Sie – die Beklagte – habe somit der Klägerin gegenüber angegeben, keine Haarfarben ohne Ammoniak zu führen.

Die Klägerin habe hierauf dann geäußert, sie müsse sich aufgrund der Hochzeit unbedingt die Haare färben lassen; sie – die Beklagte – solle dann eben so wenig wie möglich Ammoniak nehmen, sie – die Klägerin – würde sich schon melden, falls es „kribbeln“ würde. In diesem Falle sollte das Färben abgebrochen und die Farbe ausgespült werden.

Sie – die Beklagte – habe dazu dann bemerkt, dass es im Falle einer allergischen Reaktion mit dem Ausspülen nicht getan sei und eine entsprechende Reaktion (je nach Allergen) ggf. auch erst Tage später auftreten könne.

Trotz dieser umfangreichen Belehrungen durch sie – die Beklagte – über die möglichen gesundheitlichen Folgen einer etwaigen allergischen Reaktion habe sich die Klägerin gleichwohl – gegen ihren (der Beklagten) Rat – dazu entschieden, sich die Haare auch unter Einsatz von Ammoniak färben zu lassen, wobei sie – die Beklagte – nur möglichst wenig der ammoniakhaltigen Farbe verwenden sollte.

Sie habe sodann eine Haarfarbe ohne Henna - jedoch mit geringem Ammoniakanteil - gemischt und bei der Klägerin aufgetragen. Der Ammoniakanteil der verwendeten Farbe habe ca. 2 % betragen. Von der 100 ml Farb-Tube habe sie – die Beklagte – lediglich weniger als die Hälfte (also weniger als 50 ml) verwendet und diese entsprechend den Herstellerangaben im Verhältnis 1:1 mit Wasserstoffperoxid gemischt.

Diese gemischte Haarfarbe habe sie – die Beklagte – dann bei der Klägerin aufgetragen, wobei aufgrund des sparsamen Auftrags auch hier nicht einmal die gesamte angemischte Menge von ca. 100 ml verwendet worden sei, sondern ein Teil von ca. 20 ml sogar übrig geblieben wäre.

Tatsächlich dürfte damit nur ein Anteil von unter einem Gramm Ammoniak in die Haare der Klägerin gelangt sein, wobei ein Großteil hiervon nach dem Färben mit der überschüssigen Farbe wieder ausgewaschen worden sei.

Während des Auftragens der Farbe, des Färbeprozesses und auch danach sei die Klägerin von ihr – der Beklagten – im Salon mehrfach nach Anzeichen für allergische Reaktionen (Kribbeln, Jucken etc.) befragt worden. Entsprechende Fragen seien von der Klägerin aber stets verneint worden. Auch seien bis zum Verlassen des Salons keine Hautrötungen bei der Klägerin erkennbar gewesen.

Sie – die Beklagte – habe die Klägerin beim Verlassen des Salons gleichwohl noch darauf hingewiesen, dass sie sich im Falle von Anzeichen einer allergischen Reaktion in ärztliche Behandlung begeben solle.

Nachdrücklich würde sie – die Beklagte – die Behauptung der Klägerin bestreiten wird, dass sie – die Beklagte – nur „etwas Schönes“ gemischt habe, ohne dass der Hinweis der Klägerin auf die behaupteten Unverträglichkeiten zur Kenntnis genommen worden sei. Im Gegenteil; hierüber sei mit der Klägerin mehr als nur ausführlich gesprochen worden. Die Klägerin wollte sich jedoch trotz der ihr mitgeteilten Risiken die Haare unbedingt färben lassen.

Ob bzw. inwieweit sich der Zustand der Klägerin sodann noch am gleichen Tage verschlechterte, könne sie – die Beklagte – nicht beurteilen.

Vorsorglich würde sie jedoch mit Nichtwissen bestreiten, dass die hier gegenständlichen Schwellungen bzw. Rötungen oder die Schorfbildung auf das Färben der Haare der Klägerin in ihrem Salon zurückzuführen sind.

Tatsache sei, dass sie eine Haarfarbe ohne Henna und nur mit einem geringen Ammoniakanteil von ca. 2 % verwendet habe und diese auch noch mit dem Anteil von Wasserstoffperoxid im Verhältnis 1 : 1 gemischt worden sei, so dass der Ammoniakanteil daher unter 1 % gelegen habe.

Wenn die Klägerin tatsächlich bereits am 19.03.2019 entsprechende Beschwerden gehabt habe, sei es auch wenig verständlich, warum diese dann erst am 21.03.2019 einen Arzt konsultiert habe.

Der Vortrag der Klägerin sei ihrer Ansicht nach wenig plausibel. Ebenso wenig verständlich sei es, warum erst am 21.03.2019 eine „schnell größer werdende Schwellung der linken Gesichtshälfte“ aufgetreten sein soll.

Klar sei, dass sie – die Beklagte – keine Haarfarbe mit Henna verwendet habe. Dementsprechend bliebe hier nur die angebliche „Allergie“ der Klägerin gegen Ammoniak, mit welcher die Klägerin ein Verschulden ihrer – der Beklagten – Person zu konstruieren versuche.

Die Klägerin könne hiermit jedoch ihrer Ansicht nach nicht durchdringen.

Im Einzelnen würde sie – die Beklagte – hinsichtlich der vermeintlichen „Ammoniakallergie der Klägerin“ auszuführen, dass Ammoniak bei Zimmertemperatur ab 25 Grad Celsius ein Gas sei, welches jedoch gut wasserlöslich wäre. Richtig sei zwar, dass Ammoniak in höheren Konzentrationen ab ca. 5 % beim Einatmen zu Atemwegs- bzw. beim Hautkontakt zu Hautreitzungen führen könne und in sehr hohen Konzentrationen toxisch wirke. Derartige Reizungen würden jedoch ihrer Auffassung nach unmittelbar bei Kontakt mit dem Gas bzw. mit der wässrigen Lösung, jeweils jedoch erst in hohen Konzentrationen auftreten und zudem nicht erst nach Tagen. Bei der vorliegenden Konzentration bzw. Menge an Ammoniak, welche beim Färben der Haare der Klägerin auf diese eingewirkt habe, sei eine derartige Reaktion somit ihrer Meinung nach bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

Bei einer im gemischten Haarfärbemittel verwendeten Konzentration von weniger als 1 % und einer Menge von unter 1 Gramm könnten die von der Klägerin dargelegten Beschwerden nicht ansatzweise auftreten. Ammoniak könne auch weder eine Schwellung der Gesichtshälfte noch ein Zuschwellen des Auges der Klägerin verursacht haben, schon gar nicht zwei Tage nach dem Hautkontakt.

Zudem verflüchtige sich das beim Färben der Haare in der Haarfarbe enthaltene Ammoniak innerhalb weniger Minuten. Spätestens jedoch beim Trocknen der Haare entweiche das Ammoniak, was teilweise mit einem unangenehmen Geruch verbunden sei, der jedoch beim Färben der Haare völlig normal sei und in jedem Friseursalon auftrete. In oder an den gefärbten Haaren sei nach dem Trocknungsprozess kein Ammoniak mehr vorhanden.

Bereits aus diesem Grunde sei es ihrer Meinung nach nicht möglich, dass der Ammoniakanteil in der Haarfarbe irgendwie mit den erst Tage später aufgetretenen Beschwerden der Klägerin in Zusammenhang zu bringen sei.

Wenn bei der Klägerin mithin tatsächlich eine Ammoniak-Allergie bestehen würde und eine von ihr behauptete allergische Reaktion auf den Kontakt mit deutlich weniger als 1 Gramm Ammoniak zurückzuführen wäre, wie diese behaupte, wäre die Klägerin ihrer Ansicht nach gar nicht lebensfähig.

Nach alledem sei eine allergische Reaktion der Klägerin auf Ammoniak dem Grunde nach schon nicht möglich.

Auch würde sie nachdrücklich bestreiten, dass die Klägerin unter einer Allergie gegen Ammoniak oder unter einer Ammoniakunverträglichkeit leidet. Die Klägerin wisse offensichtlich ganz genau, dass ihr Konstrukt „Ammoniakallergie“ im Falle eines entsprechenden Tests in sich zusammenfallen würde.

Bestreiten würde sie mithin gleichfalls, dass die klägerseitig behaupteten heftigen, jedoch teilweise erst zwei Tage nach dem Färben aufgetretenen Reaktion („schnell größer werdende Schwellung der linken Gesichtshälfte“, Augenschwellung, Rötung, brennender Schorf bzw. Verkrustung der Kopfhaut u.a.) auf den Einsatz von Ammoniak in dem Haarfärbemittel zurückzuführen sind.

Die Klage müsse nach alledem im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) abgewiesen werden.

Auch das von ihr gegenüber der Klägerin ausgesprochene Hausverbot sei in jeder Hinsicht berechtigt.

Richtig sei zwar, dass sie – die Beklagte – den Zeugen T… und die Klägerin am 22.03.2019 in den „Nebenraum“ gebeten habe, da beide sie – die Beklagte – bereits im Wartebereich des Pfuschs bezichtigt hätten und sie für die eingetretene vermeintliche allergische Reaktion verantwortlichen machen wollten. Leider unterlasse es die Klägerin aber zu erwähnen, dass es sich bei dem sogenannten „Nebenraum“ nur um den Aufenthaltsbereich der Beschäftigten gehandelt habe, weicher nur durch eine dünne Wand und ohne Tür von dem Salon-Bereich abgetrennt sei.

Irgendein Schallschutz zum Kundenbereich sei daher hier nicht vorhanden. Im Laufe des Gesprächs seien dann sowohl die Klägerin als auch der Zeuge T…, welcher das Gespräch vorwiegend führte, immer ausfallender geworden. Beide hätten sich vor den Augen und Ohren ihrer Mitarbeiter und einer Vielzahl unbeteiligter, im Salon anwesender Kunden höchst abfällig ihr gegenüber geäußert und sie – die Beklagte – des Pfuschs bzw. sogar der Körperverletzung bezichtigt.

Besonders habe sich hierbei der Zeuge T… hervorgetan, welcher sie – die Beklagte – auf das Übelste beleidigt habe, horrende Schmerzensgeldforderungen angekündigt hätte und sogar damit drohte, ihren Salon schließen zu lassen. Es seien beispielsweise Äußerungen wie: „Du wirst verklagt“ bzw. „Du kannst deinen Salon gleich zumachen“ gefallen, um hier nur die harmlosesten Entgleisungen aufzuführen.

All´ dies sei deutlich vernehmbar vor den Ohren und Augen ihrer Mitarbeiter und der Kundschaft geschehen.

Sie – die Beklagte – habe sich in ihrem Leben nie etwas zu Schulden kommen lassen; insofern sei sie mit dieser Situation gänzlich überfordert gewesen, sei sodann in Tränen ausgebrochen und völlig aufgelöst gewesen. Dass ein derartiges Verhalten der Klägerin bzw. des in ihrer Begleitung befindlichen Zeugen T… selbstredend strafrechtliche Relevanz entfalte, bedürfe ihrer Meinung nach keiner weiteren Kommentierung.

Bestreiten würde sie insoweit auch, dass die Klägerin je eine gütliche Einigung angestrebt habe. Die Klägerin hat nämlich zu keinem Zeitpunkt mäßigend auf den Zeugen T… eingewirkt und sich dessen durchaus nötigendes, ja nahezu erpresserisches Verhalten zu eigen gemacht. Wenn die Klägerin nunmehr meine, es entspräche einer gütlichen Einigung, wenn man die Sache „nicht an die große Glocke hängen wollte“ anderseits jedoch androht, „Du wirst verklagt“ bzw. „Du kannst deinen Salon gleich zu machen“, dürfte durchaus von einer Erpressung ihrer – der Beklagten – Person auszugehen sein.

Bestreiten würde sie auch die Behauptung der Klägerin, der Zeuge T… habe sie anlässlich des „Gespräches“ gefragt, ob das Färbemittel Ammoniak enthalte. Bestreiten würde sie auch, dass sie dies verneint habe.

Richtig sei, dass ihre Mitarbeiterin – die Zeugin G… G… – ihr zu Hilfe eilte, als die Schimpfkanonaden des Zeugen T… ihren Höhepunkt erreicht hatte. Richtig sei auch, dass die Parteien ihre Telefonnummern austauschten und sie sich verständlicherweise - und selbstredend auch aus Angst vor den angekündigten horrenden Schadensersatzforderungen - nach dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin erkundigt habe, welche sodann durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst dem Grunde nach geltend gemacht worden seien.

Hätte sie – die Beklagte – seinerzeit gewusst, dass die Klägerin als Versuch der angeblich angestrebten „gütliche Einigung“ bereits Strafanzeige gegen sie erstattet habe, hätte sie – die Beklagte – sicher keinen Kontakt zur Klägerin mehr aufgenommen. Wenn die Klägerin den Chatverlauf als Beweis für ein ungerechtfertigt ausgesprochenes Hausverbot oder für das Bestehen von irgendwelchen Schadensersatzansprüchen in Feld führen möchte, verfange dies daher selbstredend nicht.

Sie habe irgendwelche Ansprüche nie anerkannt. Der Chatverlauf belege allenfalls, dass sie sich den Vorfall sehr zu Herzen nahm und trotz des höchst unangemessenen Verhaltens der Klägerin letztlich um deren Wohlergehen besorgt gewesen sei. Der Chatverlauf sei ebenso wenig ein Beleg gegen ein das Hausverbot rechtfertigendes Verhalten der Klägerin wie für ein gar freundschaftliches Verhältnis der Parteien.

Dass das von ihr ausgesprochene Hausverbot vollinhaltlich berechtigt sei, ergebe sich unzweifelhaft aus dem klägerischen Verhalten und dem des Zeugen T…. Vorliegend dürfte es nämlich wohl nicht dem üblichen und vom Hausrechtsinhaber hinzunehmenden Verhalten entsprechen, wenn die Klägerin bzw. der Zeuge T… sie – die Beklagte – vor anwesenden Kunden des Pfuschs und der Körperverletzung bezichtigt werde. Derartiges in höchstem Maße beleidigendes, verleumderisches und gar kreditgefährdendes Verhalten müsse sie sich selbstredend nicht bieten lassen.

Die Klage müsse daher vollinhaltlich auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2.) abgewiesen werden.

Vorgerichtliche Anwaltskosten seien in Ermangelung einer berechtigten Hauptforderung im Übrigen auch nicht zu erstatten, ohne dass es auf die kaum mit dem RVG in Einklang zu bringende Berechnung des vorgerichtlichen Honorars der klägerischen Prozessbevollmächtigten hier ankäme.

Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.02.2020 zu dem Az.: 4 O 270/19 wurde das hiesige Zivilverfahren an das nunmehr erkennende Amtsgericht verwiesen.

Das hiesige Amtsgericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 12.01.2021 und 04.11.2021 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen H… E…, T… H…, R… T… und G… G… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12.01.2021 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. M… W…, CaritéCentrum für Innere Medizin und Dermatologie der Charité Berlin vom 09.03.2022 (Blatt 255 bis 261 der Akte) eingeholt. Des Weiteren wurden die Strafakten der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zu den Aktenzeichen: 25 Cs 4104 Js 43917/19 (98/20) und 4103 Js 20796/19 durch das hiesige Gericht beigezogen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12, 13 und 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro zu (§ 253 Abs. 2, § 280, § 634 Nr. 4 und § 823 BGB unter Beachtung von § 164 StGB). Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen.

Die von der Klägerin beauftragte Einfärbung ihrer Haare ist als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu werten, da die Beklagte einen bestimmten Erfolg schuldete. Dass die Klägerin die Beklagte mit der Einfärbung ihrer Haare – sei es als Tönung oder als Colorierung – beauftragte, steht nicht im Streit.

Die von der Beklagten erbrachte Leistung war mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Darüber hinaus konnte die Klägerin auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass die Einfärbung ihrer Haare sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des Friseur-Handwerks erfolgt.

Die Beklagte haftet insofern hier somit aus fahrlässig fehlerhafter Haarbehandlung bzw. auch aus fahrlässiger Körperverletzung auf Ersatz des immateriellen Schadens der Klägerin. Die vorgenommene Färbung der Haare der Klägerin war nämlich fehlerhaft und insoweit pflichtwidrig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nämlich fest, dass die von der Beklagten bei der Klägerin durchgeführte Haarbehandlung/Einfärbung am 19.03.2019 nicht den Regeln des Friseur-Handwerks entsprach.

Unstreitig ist bei der Klägerin im Friseursalon der Beklagte eine Einfärbung ihrer Haare durchgeführt worden. Es ist der Klägerin auch gelungen, zu beweisen, dass sie durch diese Farbbehandlung der Beklagten erhebliche allergische Reaktionen erlitt.

Insbesondere das Gutachten der Frau Prof. Dr. med. M… W… hat überzeugend und fachkundig ergeben, dass bei der Klägerin eine Allergie gegenüber Färbematerial (Henna) bekannt war, so dass das eingesetzte Produkt zur Färbung der Haare im vorliegenden Fall nicht hätte von der Beklagten appliziert werden dürfen, da hier der Sachverhalt einer Unverträglichkeit der Klägerin gegenüber Haarfärbesubstanzen der Beklagten bereits vor der Färbung der Haare bekannt war. Nach fachkundlicher Ansicht der Sachverständigen hätte die Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin die Färbung der Haare der Klägerin strikt ablehnen sollen; zumindest hätte die Beklagte hier – wie in der Medizin üblich – eine schriftliche Einverständniseinholung von der Klägerin zur Absicherung möglicher medizinischer Konsequenzen und deren Folgen einholen sollen.

Wie die Sachverständige Prof. Dr. med. M… W… im Übrigen ausführte, würden Friseurstoffe zahlreiche Kontaktallergene beinhalten, die zum Teil potente sensibilisierende Stoffe darstellen. Hierzu würden vor allem die Haarfärbeprodukte, aber auch Blondierungs- und Dauerwellenpräparate gehören. Die häufigsten Kontaktallergene, die sich in Haarfarben bzw. Haarkosmetik fänden und derartige Allergien auslösen könnten, seien p-Phenylendiamin, Toluylendiamin 25-Diamin, Ammoniumpersulfat, Glycerylthioglykoiat, p-Aminophenol, Cocamidopropyl-Betaine, m-Aminophenol, Pyrogallol, Ammoniumthioglykolat, Ethanolamin und Hydrochinon. Diese Substanzen könnten in einem Hauttest (Epikutantest) in Bezug auf ihre Allergenität – d.h. der Auslösung einer immunologisch getriggerten Entzündungsreaktion für einen gegebenen Patienten – geprüft werden. Eine Untersuchung des Informationsverbandes dermatologischer Kliniken habe gezeigt, dass bei untersuchten Kundinnen von Friseuren am häufigsten Sensibilisierungen gegenüber p-Phenylendiamin, Toluylendiamin 25-Diamin, p-Aminophenol und m-Aminophenol auftraten. Dies seien die klassischen Haarfärbesubstanzen, die sich in Haarfärbeprodukten befinden. Wobei das Leitallergen p-Phenylendiamin sei und allen Inhaltsstoffen gemeinsam wäre, dass es sich chemisch um quaternäre Amminoverbindungen handele, die für den erfolgreichen Haarfärbungsprozess erforderlich seien.

Das bei der Klägerin aufgetretene klinische Bild mit Auftreten einer Gesichtsschwellung sowie ekzematösen Hauterscheinungen der Kopfhaut ist nach den Ausführungen der Sachverständige Prof. Dr. med. M… W… typisch für eine allergische Kontaktdermatitis und sei insofern auch entsprechend in der Literatur beschrieben und publiziert worden. Als Besonderheit sei – so wie hier bei der Klägerin – das Auftreten von ausgeprägten Schwellungen im Bereich der Augen möglich.

Davon abzugrenzen sei zudem die allergische Kontaktdermatitis, welche im vorliegenden Fall auch gegeben sei. Hier liege der entzündlichen Hautreaktion eine immunologische Sensibilisierung zu Grunde. Dies erfordere, dass das Immunsystem der betreffenden Person zuvor auf den jeweiligen Stoff eine Immunantwort ausgebildet habe, was vorliegend der Fall sei, da die Klägerin bereits vor dem Friseurbesuch wusste, dass sie an einer Henna-Allergie leidet. Nach erneutem Kontakt, unabhängig der Menge, komme es insoweit nach 24 bis 48 Stunden mit einem Maximum 72 Stunden zum Auftreten einer allergischen Kontaktdermatitis, die - wie im vorliegenden Fall - aufgetreten zu Rötung und Juckreiz mit Papeln und Bläschen im Bereich der Kopfhaut führen würde und eine Anschwellung aufgrund der ausgeprägten Entzündungsreaktion im Kopfbereich zur Folge haben könne.

Gemäß den fachkundigen Ausführungen der Sachverständige Prof. Dr. med. M… W… konnte das hier von der Beklagten verwendete Haarfärbemittel bei einem Menschen mit einer Typ IV Allergie gegenüber Inhaltstoffen – wie der hiesigen Klägerin – somit gesundheitliche Beschwerden verursachen. Die enthaltenen Färbesubstanzen p-Phenylendiamin, Toluylendiamin und Aminophenol seien in dem verwendeten Haarfärbemittel enthalten und eine Kontaktsensibilisierung gegenüber den genannten Inhaltstoffen sei mittels Epikutantest bei der Klägerin dokumentiert worden. Das von der Beklagten verwendete Haarfärbemittel sei dem entsprechend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Ursache für die bei der Klägerin aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen. Dafür spreche die in der Anamnese angegebene frühere Unverträglichkeit gegenüber den entsprechenden Inhaltsstoffen, der zeitliche Verlauf, die Art und Weise der Symptome sowie der Nachweis einer Typ IV-Sensibilisierung der Klägerin mittels Hauttest gegenüber Substanzen, die im angewendeten Produkt nachweisbar waren.

Zudem führte die Sachverständige aus, dass wenn eine Kontaktsensibilisierung (Typ IV Sensibilisierung) Ursache der aufgetretenen Beschwerden sei und dazu – wie hier – das klinische Bild und der zeitliche Verlauf des Geschehens passen würde, grundsätzlich Kosmetikprodukte vermieden werden müssten, die solche Substanzen enthalten. Zwar sei die Schwere des klinischen Bildes auch von dem Ausmaß der Exposition abhängig, jedoch sei gerade das Besondere einer Allergie auch auf kleinste Mengen des Allergens zu reagieren.

Aufgrund der Gesichtsschwellung sowie der ekzematösen Hauterscheinungen im Kopfbereich der Klägerin sei im Übrigen eine Arbeitsunfähigkeit – je nach Ausprägung und Leidensdruck – der betroffenen Person von 5 bis 10 Tagen anzunehmen. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass die vollständige Abheilung insbesondere im Bereich der Kopfhaut bis zu 4 Wochen andauern könne, jedoch dies die allgemeine Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würde.

Dieses Ergebnis des Gutachtens der Frau Prof. Dr. med. M… W… stimmt dabei auch mit der Einschätzung und Aussage des sachverständigen Zeugen H… E…. Dieser berichtete – als behandelnder Arzt der Klägerin –, dass er am 21.03.2019 die Klägerin behandelt habe. Nach dem ihm die Fotos der Anlage K 8 und K 9 (Blatt 94 bis 95 der Akte) vorgelegt wurden hat er im Übrigen bekundet, dass in diesem Zustand die Klägerin damals bei ihm als Patientin erschienen sei. Er habe in seinem Befund von diesem Tage auch aufgenommen, dass das linke Auge der Klägerin geschwollen war; auch habe er einen deutlichen Entzündungsrand bei der oberen Kopfhaut der Klägerin feststellen können. Die Klägerin sei zwar zunächst von ihm akut behandelt worden, jedoch habe die Klägerin dann im Tagesverlauf noch zur Notaufnahme in das Klinikum Brandenburg verlegt werden müssen. Im Übrigen sei die Klägerin schon am 27.02.2019 – mithin 20 Tage vor dem 19.03.2019 – gewesen und er habe hierbei vermerkt, dass die Klägerin Allergien gegen Nektarinen, Henna und Ammoniak habe.

Der Zeuge T… H… hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass die Klägerin ihm bereits am Anfang ihrer Beziehung gesagt habe, dass sie allergische sei gegen Ammoniak und gegen Henna. Auch hat der Zeuge H… glaubhaft bekundet, dass schon am Abend des 19.03.2019 der Klägerin der Kopf gejuckt habe. Sie habe ihm insofern auch gesagt, dass es jucken würde. Am Morgen des 21.03.2019 sei er dann so gegen 10:00 Uhr bei der Klägerin gewesen und habe hierbei selbst gesehen, dass das Gesicht der Klägerin angeschwollen war. Nachdem dem Zeugen H… die Fotos der Anlage K 8 und K 9 (Blatt 94 bis 95 der Akte) vorgelegt wurden konnte er zudem bestätigen, dass diese Fotos das Gesicht der Klägerin so abbilden, wie die Klägerin am 21.03.2019 aussah.

Darüber hinaus bekundete der Zeuge T… H…, dass er und die Klägerin dann zu dem Arzt – dem Zeugen E… – gegangen seien. Auch habe er dann noch die Beklagte telefonisch am 21.03.2019 angerufen und der Beklagten gesagt, dass das Gesicht der Klägerin angeschwollen sei. Insofern habe er dann auch die Beklagte gefragt, was für chemische Substanzen in der Haarfarbe gewesen seien, da die Klägerin dem Arzt sagen wollte, was an chemischen Substanzen in dem Färbemittel gewesen sei. Die Beklagte habe ihm dann gesagt, dass sie die Farben individuell anmischen würde und nicht wisse, was in den Farben sei.

Im Übrigen bestätigte der Zeuge H…, dass am 25.03.2019 sein Bruder Hochzeit hatte und er sowie die Klägerin dazu auch eingeladen waren, auf Grund dieses Vorfalls die Klägerin aber nicht zu der Hochzeitsfeier gehen konnte und er dann auch nicht zu der Hochzeitsfeier seines Bruders gegangen sei. Die Klägerin sei während dieser Zeit sichtlich im Leben eingeschränkt gewesen durch diese Anschwellungen. Dies habe über eine Woche so angedauert.

Unstreitig hatte die Klägerin hier aber bereits vor der Auftragung des Haarfärbemittels auf ihre Haare und ihren Kopf die Beklagte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine Unverträglichkeit/Allergie (gegenüber dem Farbstoff Henna und hinsichtlich Ammoniaks) habe.

Unter Beachtung dessen kann es hier aber sogar dahin gestellt bleiben, dass der für die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin ursächliche Inhaltsstoff des Haarfärbemittels wohl nicht reines Ammoniak (wie von der Klägerseite vorgetragen), sondern – entsprechend den fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen – die Färbesubstanzen „p-Phenylendiamin“, „p-Aminophenol“ und „Toluylendiamin“ waren, da dies – entsprechend den fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen – ebenso allergenrelevante Inhaltsstoffe sind, die hochpotente Kontaktallergene darstellen und üblicherweise in Haarfärbemitteln – wie auch hier – vorkommen.

Die Beklagte hätte somit aufgrund der Erklärung der Klägerin, dass diese an eine Allergie leide, erkennen müssen, dass das verwendete Haarfärbemittel für das gewünschte Ergebnis bei der hiesigen Klägerin aufgrund dessen ggf. völlig ungeeignet ist (AG Rüdesheim, Urteil vom 03.07.2014, Az.. 3 C 344/12, u.a. in: „juris“; AG Mannheim, Entscheidung vom 22.10.2009, Az.: 12 C 284/09, u.a. in: Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, SchmerzensgeldBeträge).

Angesichts dessen wäre es hier im konkreten Fall aber die Aufgabe der Beklagten gewesen, im Einzelnen und substantiiert darzulegen, welche konkreten Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen sie ergriffen hat, um eine Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Schädigung der Klägerin bei Anwendung der hochpotenten Kontaktallergene „p-Phenylendiamin“, „p-Aminophenol“ und „Toluylendiamin“ auszuschließen. Wenn nämlich eine Kundin ausdrücklich vor der Haarbehandlung gegenüber einem Friseur erklärt, dass sie Unverträglichkeiten bzw. eine Allergie hinsichtlich chemischer Stoffe aufweist, muss für jeden Friseur auf der Hand liegen, dass dann auch ggf. hochpotenten Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie bei dieser Kundin auslösen können.

Insofern hätte die Beklagte dann auch die Klägerin über bestehende Risiken konkret aufklären müssen. Diese fehlende Aufklärung hat für die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung der Klägerin im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung nämlich Bedeutung. Die Beklagte wird insofern auch nicht unbillig belastet, da von ihr aufgrund ihres Fachwissens erwartet werden kann, dieses hier bestehende Risiko einzuschätzen (BGH, Urteil vom 10.03.1981, Az.: VI ZR 202/79, u.a. in: NJW 1981, Seiten 2002 f.; BGH, Urteil vom 23.09.1980, Az.: VI ZR 189/79, u.a. in: NJW 1981, Seiten 633 f.; LG Detmold, Urteil vom 05.06.2013, Az.: 10 S 202/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 10522; LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 5 S 59/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 325 f.; LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az.: 23 O 539/01, u.a. in: VersR 2004, Seite 1326; AG Rüdesheim, Urteil vom 03.07.2014, Az.. 3 C 344/12, u.a. in: „juris“; AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994, Az.: 6 C 509/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 797 f.).

Die Beklagte trägt insoweit – aufgrund des besonderen Risikos einer Haarfärbung – diesbezüglich auch die Beweislast (LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 5 S 59/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 325 f.; LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az.: 23 O 539/01, u.a. in: VersR 2004, Seite 1326; AG Rüdesheim, Urteil vom 03.07.2014, Az.. 3 C 344/12, u.a. in: „juris“; AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994, Az.: 6 C 509/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 797 f.).

Es ist der Beklagten jedoch hier nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen zu beweisen, dass sie die Klägerin hinsichtlich der Risiken einer solchen Farbbehandlung, insbesondere einer Allergie, hinreichend und entsprechend der vertraglichen Pflichten aufgeklärt hat, so dass in dem hiesigen konkreten Fall auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt.

Der Klägerin waren aufgrund der fehlenden Hinweise durch die Beklagte die besonderen Risiken der Färbung ihrer Haare nach Überzeugung des Gerichts auch nicht bewusst.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte behauptet, dass die Klägerin trotz einer umfangreichen Belehrungen durch sie – die Beklagte – über die möglichen gesundheitlichen Folgen einer etwaigen allergischen Reaktion aufgrund des Ammoniaks gleichwohl – gegen ihren (der Beklagten) Rat – dazu entschieden habe, sich die Haare auch unter Einsatz von Ammoniak färben zu lassen, wobei sie – die Beklagte – nur möglichst wenig der ammoniakhaltigen Farbe verwenden sollte.

Zwar hat die Zeugin G… G… ausgesagt, dass sie sich darüber gewundert habe, weshalb das Gespräch der Klägerin mit der Beklagten am 19.03.2019 so lange gedauert habe. Auch habe sie bei diesem Gespräch das Wort „Ammoniak“ gehört und es sei wohl auch um eine Ammoniak- und Henna-Unverträglichkeit gegangen. Dies habe ich mitbekommen von diesem Gespräch zwischen Frau Seelig und der Beklagten. Zudem hätten sowohl sie als auch die Beklagte dann gesagt, dass bei dem Färbemittel immer Ammoniak enthalten sei. Zwar soll die Klägerin dann gesagt haben, dass dies nicht so schlimm sei und dass sie nur eine kleine Unverträglichkeit haben würde, ob die Klägerin aber auch gesagt hatte, dass die Beklagte so wenig wie möglich Ammoniak nehmen solle, konnte die Zeugin G… schon nicht mehr sagen. Dies wusste sie schon nicht mehr.

Jedoch hat die Zeugin Gabriela G… auch eingeräumt, dass die Beklagte zu der Klägerin nur gesagt habe, dass wenn sie allergisch sei, es auch „Reizungen“ geben könne und es auch „kribbeln“ könnte. Im Übrigen ist das Gericht ohnehin aufgrund der sonstigen Widersprüche der Aussage der Zeugin G… zu ihrer Zeugenaussage in dem Strafverfahren und ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht überzeugt davon, dass tatsächlich sogar diese bedingte „Aufklärung“ erfolgt ist.

Dass die Beklagte aber auch die Klägerin darüber informiert habe, dass bei einer Unverträglichkeit/Allergie hinsichtlich des Haarfärbemittels auch eine Gesichts-Schwellung sowie ekzematösen Hauterscheinungen der Kopfhaut auftreten könne sowie das Auftreten von ausgeprägten Schwellungen im Bereich der Augen, hat die Zeugin G… nicht bekunden können. Dies wird hier zudem auch noch nicht einmal von der Beklagten behauptet, so dass die Beklagte die Klägerin sogar unstreitig zumindest nicht ausreichend informiert bzw. belehrt hatte.

Insofern ist die Beklagte dann aber nach Überzeugung des Gerichts hier beweisfällig geblieben. Auch vermag das Gericht vorliegend nicht zu beurteilen, welche Darstellung der jeweiligen Prozessparteien zutrifft.

Dies geht – wie oben bereits ausgeführt – dann aber zulasten der Beklagten. Dies erscheint umso mehr sachgerecht, da nach ihrem eigenen Vortrag die Beklagte von einer Färbung der Haare der Klägerin abgeraten haben will, es sich danach aber der Beklagten umso mehr hätte aufdrängen müssen, sich dann auch eine schriftliche Einwilligung der Klägerin geben zu lassen (LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az.: 23 O 539/01, u.a. in: VersR 2004, Seite 1326).

Die Klägerin hatte der Beklagten nämlich bereits vor der Färbung der Haare einen konkreten Hinweis auf bestehende Unverträglichkeiten/Allergien gegeben und nicht nur allgemein auf eine erhöhte Empfindlichkeit ihrer Haut hingewiesen, so dass von der Beklagten insoweit auch weitergehende Maßnahmen verlangt werden konnten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.1981, Az.: 15 U 55/80, u.a. in: VersR 1981, Seite 579).

Die hier somit gegebene Verletzung der der Beklagten obliegenden Aufklärungs-, Hinweis- und Vorsichtsmaßnahmen ist auch rechtswidrig, da die Klägerin nicht wirksam in die Vornahme der – nicht den Regeln der Technik entsprechenden – Haarbehandlung eingewilligt hatte. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam, wenn die Kundin die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs auch erkennen konnte (BGH, Urteil vom 10.03.1981, Az.: VI ZR 202/79, u.a. in: NJW 1981, Seiten 2002 f.; BGH, Urteil vom 23.09.1980, Az.: VI ZR 189/79, u.a. in: NJW 1981, Seiten 633 f.; LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 5 S 59/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 325 f.; LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az.: 23 O 539/01, u.a. in: VersR 2004, Seite 1326; AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994, Az.: 6 C 509/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 797 f.). Geringe „Reizungen“ oder ein „Kribbeln“ sind nämlich nicht gleichzusetzen mit einer Gesichts-Schwellung sowie ekzematösen Hauterscheinungen der Kopfhaut und ausgeprägten Schwellungen im Bereich der Augen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld besteht dem Grunde nach hier somit zunächst schon wegen der Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht durch die Beklagte hinsichtlich der möglichen Folgen der Haarfärbung und die dann insofern hierdurch mangelhaft ausgeführte Färbung der Haare der Klägerin, wodurch es zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen bei der Klägerin gekommen ist.

Für eine Mitverursachung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, die der Klägerin anspruchskürzend anzulasten wäre, fehlt hier im Übrigen jeder brauchbare tatsächliche Anhaltspunkt.

Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes geht das erkennende Gericht in Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Großer Senat in Zivilsachen - vom 06.07.1955 (VersR 1955, Seite 615 = NJW 1955, Seite 1675) in ständiger Rechtsprechung von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruchs aus. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, d.h. der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen sowie der psychischen Beeinträchtigungen, mithin vom Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung ab.

Leiden und Schmerzen, die subjektiv sehr unterschiedlich empfunden werden, müssen insoweit anhand medizinischer Fakten objektiviert werden. Dies sind insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl und Schwere etwaiger Operationen, die Dauer der stationären und/oder ambulanten Heilbehandlung, der Zeitraum einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit sowie der Grad der ggf. vorliegenden abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Neben diesen rein körperlichen Fakten kommt es zudem auch auf die psychischen Auswirkungen an.

In zweiter Linie sind entsprechend der Genugtuungsfunktion auch alle anderen Umstände, wie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, mitzuberücksichtigen (BGH, NJW 1955, Seite 1675; BGH, VersR 1982, Seite 400; BGH, VersR 1962, Seite 622; BGH, VersR 1967, Seite 607; BGH, VersR 1982, Seite 552; OLG Karlsruhe, VersR 1988, Seite 850).

Im Entscheidungsfall stellen sich die für das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Klägers maßgeblichen Umstände, nämlich seine Verletzungen und der Heilungsverlauf sowie die daraus sich ergebenden sonstigen Nachteile wie folgt dar: Die Klägerin erlitt aufgrund des Färbens ihrer Haare durch die Beklagte allergische Reaktionen in Form einer Gesichts- und Augenschwellung sowie ekzematöse Hauterscheinungen (Hautrötungen sowie brennender und juckender Schorf) im Kopfbereich.

Zudem wäre die Klägerin – nach den fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen – wohl 5 bis 10 Tage arbeitsunfähig gewesen und erfolgte die vollständige Abheilung – insbesondere im Bereich der Kopfhaut der Klägerin – erst nach zirka 4 Wochen. Insofern geht das erkennende Gericht auch davon aus, das die Klägerin aufgrund dessen nicht unwesentliche Schmerzen verspürte, seelisch in einem gewissen Umfang zeitweise gelitten hat und deshalb auch nicht zu der Hochzeitsfeier gegangen war.

Jedoch ist hier auch mit zu berücksichtigt, dass die Klägerin nach eigener Darstellung nicht arbeitsunfähig geschrieben werden musste und die ärztliche Behandlung der Klägerin bereits am 21. März 2019 abgeschlossen war, auch wenn die Klägerin noch weiterhin Medikamente eingenommen haben will. Eine stationäre Behandlung erfolgte vorliegend bei der Klägerin auch nicht, sondern lediglich eine ambulante Behandlung. Die Klägerin erlitt unstreitig auch keinen Haarverlust und war auch nicht gezwungen, eine Perücke zu tragen. Spätfolgen sind bei der Klägerin zudem ebenso unstreitig nicht eingetreten. Insofern kommt es aber auch darauf an, wie stark sich die optischen Beeinträchtigungen auf den Lebensalltag der Klägerin tatsächlich auswirkte und dass hier nur vorübergehend ein negativer optischer Eindruck und negative Auswirkung auf die sozialen Kontakte der Klägerin gegeben waren.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten und sonstigen für die Bemessung eines Schmerzensgeldes wesentlichen Umstände erscheint dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung von Urteilen vergleichbarer Fälle (BGH, VersR 1970, Seite 134; BGH, VersR 1976, Seite 967; BGH, VersR 1970, Seite 282) ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend, um allen gesetzlichen Zwecken der Zubilligung eines Schmerzensgeldes gerecht zu werden (zur Höhe vgl. u.a.: OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020, Az.: 20 U 287/19, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 25640; OLG Koblenz, Urteil vom 22.07.2013, Az.: 12 U 71/13, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 1433 f.; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 92 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: 19 U 75/10, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 07.01.2000, Az.: 19 U 62/99, u.a. in: MDR 2000, Seite 768 = VersR 2001, Seite 651; LG Köln, Urteil vom 11.10.2019, Az.: 7 O 216/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 26430 = „juris“; LG Koblenz, Urteil vom 07.12.2012, Az.: 8 O 120/11; LG Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010, Az.: 3 S 111/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 27902 = „juris“; LG Bremen, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 3 O 476/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 28190; LG Bonn, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 13 O 395/09; LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 5 S 59/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 325 f.; LG Coburg, Urteil vom 29.07.2009, Az.: 21 O 205/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 2039; LG München I, Entscheidung vom 08.06.2004, Az.: 28 O 17239/03, u.a. in: Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, SchmerzensgeldBeträge; LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az.: 23 O 539/01, u.a. in: VersR 2004, Seite 1326; LG Augsburg, Urteil vom 29.06.1983, Az.: 2 O 5705/82, u.a. in: ZfSch 1983, Seite 359; AG Rheine, Urteil vom 12.05.2016, Az.: 14 C 391/14, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1118 f.; AG Rüdesheim, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 3 C 344/12, u.a. in: „juris“; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 216 C 270/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 2771 = „juris“; AG Mannheim, Entscheidung vom 22.10.2009, Az.: 12 C 284/09, u.a. in: Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, SchmerzensgeldBeträge; AG Erkelenz, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 8 C 351/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 13669 = „juris“; AG Köln, Urteil vom 08.08.2001, Az.: 141 C 5/01, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 1675; AG Hannover, Urteil vom 26.05.1994, Az.: 510 C 705/94, u.a. in: BeckRS 1994, Nr. 123204; AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994, Az.: 6 C 509/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 797 f.; AG Elze, Entscheidung vom 22.12.1993, Az.: 4 C 292/93, u.a. in: Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, SchmerzensgeldBeträge; AG Charlottenburg, Urteil vom 07.12.1992, Az.: 5 C 308/92; AG Stuttgart, Urteil vom 07.08.1992, Az.: 7 C 10938/90; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 26.06.1991, Az.: 4 C 1321/90, u.a. in: „juris“; AG Siegen, Urteil vom 19.06.1990, Az.: 6 C 3010/88, u.a. in: NJW-RR 1990, Seite 1248; AG Duisburg, Urteil vom 16.08.1989, Az.: 49 C 640/88, u.a. in: BeckRS 2005, Nr. 12096 = „juris“ AG Emden, Urteil vom 01.03.1988, Az.: 5 C 465/87, u.a. in: „juris“), wobei zur Ermittlung eines derzeitig angemessenen Schmerzensgeldes auch der Zeitablauf seit Verkündung dieser Gerichtsentscheidungen unter Berücksichtigung des Preisindexes bzw. der Geldentwertung und der Tendenzen der neueren Rechtsprechung durch das erkennende Gericht mit berücksichtigt wurde (OLG Brandenburg, MDR 2002, Seite 171; KG Berlin, NZV 2004, Seiten 473 f.; OLG Köln, VersR 1995, Seiten 549 f.; OLG Köln, VersR 1992, Seite 1113).

Die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und das gesamte Verhalten der Klägerin lässt erkennen, dass die Schmerzen und die dadurch erlittenen Einschränkungen in einem Maße vorhanden waren, dass hieraus unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro insoweit rechtfertigt.

Das erkennende Gericht (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“) beurteilt die Frage, unter welchen Umständen die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der übrigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Danach handelt zwar derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient – außer im Fall des § 826 BGB –, grundsätzlich nicht rechtswidrig, da jedermann das Recht hat, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH, VersR 1979, Seite 544; BGH, BGHZ Band 20, Seite 169; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 =,,juris“; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.).

Insoweit ist es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; BVerfG, NJW 1987, Seiten 1929 f.; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Auch Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören insoweit grundsätzlich zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.).

Dies gilt auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil Nachteile entstanden sind (BGH, BGHZ Band 74, Seiten 9 ff. = VersR 1979, Seiten 544 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „,juris“; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164).

Angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genießt ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Den Schutz der Beschuldigten bietet das Strafverfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (BGH, BGHZ Band 36, Seiten 18 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „,juris“; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164).

Die Grenze bei der Inanspruchnahme eines gesetzlich geregelten Verfahrens richtet sich aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei einem willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachten Strafverfahren ist aber die Vermutung der Rechtmäßigkeit bereits widerlegt (BGH, NJW 1985, Seiten 1959 ff.; BGH, BGHZ Band 74, Seiten 9 ff. = VersR 1979, Seiten 544 ff.; BGH, BGHZ Band 36, Seiten 18 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „,juris“; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164).

Die Beklagte hat sich hier aber in diesem Sinne mehr als nur unredlich verhalten.

Nach § 164 Abs. 1 StGB wird nämlich unter anderem auch derjenige wegen falscher Verdächtigung bestraft, der einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen den anderen herbeizuführen. In objektiver Hinsicht setzt die Strafnorm eine objektiv falsche Verdächtigung voraus; in subjektiver Hinsicht muss der Täter insoweit wider besseres Wissen handeln, das heißt, er muss im Zeitpunkt der Verdächtigung bestimmte Kenntnis von der Unwahrheit des Angezeigten haben. Bedingter Vorsatz genügt insoweit - anders als für die übrigen Tatbestandsmerkmale - jedoch nicht (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „,juris“).

Zwar ist hier insoweit auch der Gesichtspunkt zu beachten, dass eine Bürgerin durch die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei lediglich eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrnimmt, die von Verfassungs wegen sogar gefordert wird, da es der Rechtsstaat - von Ausnahmefällen abgesehen - dem Bürger verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber dem Mitbürger mit Gewalt durchzusetzen, so dass der Einzelne sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken muss. Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen. Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats wäre es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine vermeintliche Straftat bei der Polizei anzeigt, Nachteile dadurch erleidet, dass sich nach Einstellung des aufgrund seiner Mitteilung eingeleiteten Verfahrens seine Behauptung in einem nachfolgenden Zivilprozess als objektiv unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Eine (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige einer Bürgerin liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht sogar eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten (BVerfG, BVerfGE Band 74, Seiten 257 ff. = NJW 1987, Seiten 1929 f.; BVerfG, BVerfGE Band 46, Seiten 214 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Das schadensursächliche Verhalten (Erstattung der Strafanzeige) genießt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität nämlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Diese Vermutung muss schon deshalb bestehen, weil auch die nicht nur formal, sondern auch materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sogar typischerweise Schadensfolgen haben könne, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen, die der Gegner jedoch ersatzlos hinnehmen muss (BGH, VersR 1979, Seite 544; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber jedoch durch das Erfordernis der Wissentlichkeit in § 164 StGB (falsche Verdächtigung) und durch die Kostenregelung in § 469 Abs. 1 StPO Rechnung getragen. Diese Vorschriften gewährleisten den Schutz des Betroffenen vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, d.h. ohne erkennbaren Grund erstattet werden.

Der § 164 StGB ist auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; BVerfG, NJW 1987, Seiten 1929 f.; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14.10.2002, Az.: 3 S 191/02; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f. = ZfSch 1994, Seite 164).

Die Klägerin hat vorliegend auch beweisen können, dass die Beklagte sich einer Straftat nach § 164 StGB schuldig gemacht hat. Der von der Beklagten mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2019 vorgetragene Sachverhalt lässt unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse in dem gegen die Klägerin wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) durchgeführten Strafverfahrens und aufgrund der nunmehr hier im Zivilverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nämlich nach Überzeugung des Gerichts den sicheren Schluss zu, dass die Beklagte wider besseren Wissens die Klägerin dieser Straftat gegenüber der Polizei verdächtigt hat (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

In dem von der hiesigen Beklagten durch ihre Anzeige in Gang gesetzten Strafverfahren gegen die nunmehrige Klägerin wurde die Klägerin durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Urteil vom 26.04.2021 [Az.: 25 Cs 4104 Js 43917/19 (98/20)] frei gesprochen.

Auch die Beweisaufnahme im nunmehrigen Zivilprozessverfahren - insbesondere die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und die Vernehmung der Zeugen sowie das hier eingeholte Sachverständigengutachten - hat nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eindeutig den Nachweis erbracht, dass die Beklagte bewusst mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2019 wider besseren Wissens die Klägerin einer Straftat (und zwar einer falschen Verdächtigung) beschuldigt hatte.

Es ist hier nämlich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ersichtlich, dass die Klägerin die Wahrheit hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Ursache vorgetragen hat. Auch vermag das Gericht vorliegend nicht festzustellen, dass die Aussage der Klägerin in dem Strafverfahren gegen die hiesige Beklagte nicht korrekt gewesen sei.

Protokolle über die Aussagen und andere Urkunden in einem Strafverfahren dürfen im Übrigen stets im Wege des Urkundenbeweises auch in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies - wie hier seitens der Klägerseite geschehen - von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 12. 11. 2003, Az.: XII ZR 109/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1324 ff.; BGH, WM 1973, Seiten 560 f.; BAG, NJW 1999, Seiten 81 f; OLG Köln, FamRZ 1991, Seite 580 f.; Reichsgericht, Gruch 52, Seiten 446 ff.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; Dr. A. Völzmann, Die Bindungswirkung von Strafurteilen im Zivilprozess, Carl Heymanns Verlag, Prozessrechtliche Abhandlungen, Heft 123, Ausgabe 2006, Seite 43).

Die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen hat das Zivilgericht dann zwar zu würdigen, jedoch kann das Zivilgericht ihnen auch folgen, soweit nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit von den Zivilprozessparteien vorgebracht werden (Reichsgericht, Gruch 37, Seite 137; LG Essen, MDR 1947, Seiten 68 f.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 43).

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Tatsache der Verurteilung bzw. eines Freispruchs an sich, sondern auch für die vor dem Strafgericht und/oder bei der Polizei gemachten Aussagen (BGH, VersR 1970, Seite 375; BGH, VersR 1963, Seite 195; OLG München, VersR 1976, Seite 1143; OLG Köln, MDR 1972, Seite 957; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht der freien richterlichen Beweiswürdigung des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 =,,juris“; Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 43), da es sich hierbei nur um eine Regel handelt, von der der Zivilrichter jederzeit abweichen darf. Das Zivilgericht darf und kann somit aber auch tatsächliche Feststellungen des Strafverfahrens in freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. I Satz 1 ZPO übernehmen (Reichsgericht, Gruch 52, Seiten 446 ff.; BayObLG, BayObLGZ Band 9, Seiten 102 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 44).

Auch einzelne Beweisergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens können somit grundsätzlich auch urkundsbeweislich verwertet werden (BGH, VersR 1970, Seite 375; BGH, VersR 1963, Seite 195; BGH, BGHZ Band 1, Seiten 218 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 105, Seiten 219 ff.; OLG München, NJW 1972, Seite 2047; OLG München, VersR 1976, Seite 1143; OLG Köln, MDR 1972, Seite 957; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Den Parteien verbleibt nämlich immer noch das Recht, anstelle des Urkundenbeweises bzw. daneben auch eine Beweisaufnahme im Zivilverfahren durch die Vernehmung von Zeugen bzw. den Parteien durch den Zivilrichter zu beantragen (BGH, BGHZ Band 7, Seite 116; Reichsgericht, JW 1930, Seite 2052; OLG München, NJW 1972, Seiten 2047 f.; KG Berlin, VersR 1972, Seite 104; OLG Bamberg, NJW-RR 2003, Seite 1223; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Diese Einschränkung der Verwertungsbefugnis ergibt sich nämlich nicht aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 ZPO, da es materielle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Zivilprozess - anders als im Strafprozess - nicht gibt (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; Dr. A. Völzmann, ebenda, Seite 44).

Insofern dürfen die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Aussagen auch im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (BGH, NJW-RR 1992, Seiten 1214 ff.; BGH, VersR 1983, Seiten 667 f.; BGH, VersR 1970, Seiten 322 f.; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Es war dementsprechend auch hier zulässig, die Akten des Strafverfahrens als Beweisurkunde heranzuziehen und die Aussage- und Beweisprotokolle aus dem Strafverfahren sowie die dortigen tatsächlichen Feststellungen im hiesigen Zivilverfahren zu verwerten (BGH, NJW-RR 1988, Seiten 1527 f.; BGH, WM 1971, Seite 560; BGH, VersR 1970, Seite 322; BGH, BGHZ Band 7, Seiten 116 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Zivilgericht diese Zeugenaussagen nach § 286 ZPO auch als Indiz für die Wahrheit mit berücksichtigen (BGH, NJW 1996, Seiten 1299 f.; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Die in dem strafrechtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen sind somit auch hier im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1001 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 3165 ff.; BGH, VersR 1985, Seiten 83 ff.; BAG, NJW 1996, Seiten 1299 f.; KG Berlin, Urteil vom 06.12.2004, Az.: 12 U 10589/99; OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 6 U 536/06; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

In diesem Rahmen kann eine Vernehmung ggf. sogar eine so große Beweiskraft entfalten, dass sie zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn die beweisbelastete Partei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1001 f.; KG Berlin, Urteil vom 06.12.2004, Az.: 12 U 10589/99; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Insoweit hat das Zivilgericht seine Überzeugung zwar grundsätzlich selbst zu bilden und ist es daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafverfahrens nicht gebunden. Das enthebt das Zivilgericht jedoch nicht der Pflicht, sich jedenfalls mit den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen gründlich auseinander zusetzen, soweit diese für die eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH, BGHR, EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 f.; KG Berlin, Beck-RS 2006, Nr. 2259 und Nr. 2260; OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 6 U 536/06; LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 602; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Aus diesem Grunde konnte auch das hiesige Zivilgericht die Aussagen der Zeugen im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel verwerten, so dass schon insofern davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte hier wider besseren Wissens die Klägerin der Straftat einer falschen Beschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) beschuldigte, die diese begangen haben soll.

Die von der Klägerin im Zivilverfahren beantragte Verwertung der Urkunden aus einem Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises bedurfte zudem nicht der Zustimmung der Beklagtenseite (BGH, ZIP 1983, Seite 738 = VersR 1983, Seiten 667 f. = VRS Band 65, Seiten 94 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“). Sogar gegen den ausdrücklich erklärten Widerspruch einer Partei ist die Verwertung einer Strafakte nämlich möglich (BGH, NJW 1985, Seite 1470; BGH, VersR 1983, Seiten 667 f.; BGH, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 1 = KTS 1989, Seiten 857 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“). Es war somit auch hier grundsätzlich möglich, dass das erkennende Zivilgericht seine Überzeugungsbildung auch auf den Inhalt der von ihm beigezogenen und im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Strafakte der Staatsanwaltschaft Potsdam stützt.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das erkennende Gericht hier insofern somit bereits aufgrund der insofern beigezogenen Strafakte die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte (und nicht die Klägerin) den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllt hat.

Selbst wenn die Schuld der Beklagten insoweit nicht im Sinne des StGB diesem in einem gesonderten Strafverfahren eindeutig nachgewiesen worden ist, schließt doch die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht aus, in einem Zivilverfahren einen dahin gehenden Tatverdacht nunmehr festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung des Gerichts im Zivilverfahren zu berücksichtigen. Die Unschuldsvermutung verbietet zwar gegen einen Beklagten Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer „Strafe“ gleich kommen würden, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden wäre; jedoch können Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben und lediglich zivilrechtliche Ansprüche beinhalten - wie hier die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche - in einem Zivilprozessverfahren an einem verbleibenden Tatverdacht angeknüpft werden, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Bewertung der Verdachtslage handelt (BVerfG, NJW 1990, Seite 2742; BGH, NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Köln, FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Die Unschuldsvermutung schützt die hiesige Beklagte dementsprechend zwar vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleich kommen. Sie schließt es indes aber nicht aus, in einem Zivilprozessverfahren einen Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung des Zivilgerichts zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 1990, Seite 2742; BVerfG, NStZ 1992, Seite 238; BGH, NJW 1999, Seiten 2895 f.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff; OLG Köln, OLG-Report 2002, Seiten 197 f.; OLG Köln, FamRZ 1991, Seiten 580 f.; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 27.07.2000, Az.: 3 S 26/00; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin scheidet hier dementsprechend nicht schon deshalb aus, weil eine Verurteilung der Beklagten nach § 164 StGB nicht erfolgt ist. Vielmehr hat das erkennende Zivilgericht aufgrund der beigezogenen Strafakte und der durchgeführten Beweisaufnahme hier die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte die ihr durch die Klägerin konkret zur Last gelegte Straftat im Sinne des § 164 StGB auch begangen hat.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen diese Aussagen der Zeugen dementsprechend unter Berücksichtigung der Feststellungen des Strafverfahrens, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin hier zu überzeugen.

Die Klägerseite hat damit aber den ihr obliegenden Beweis erbracht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO ist nämlich für die erforderliche Überzeugung des Richters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, NJW 2003, Seite 1116; BGH, NJW 1970, Seite 946; BGH, VersR 1977, Seite 721; KG Berlin, NJW 1989, Seite 2948; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Dabei hat sich das erkennende Gericht auch auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten gestützt. Bei der Ermittlung und Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat das erkennende Gericht den Sachverhalt soweit wie möglich zu erforschen versucht und zugleich bei der Erörterung des Beweisstoffs versucht, alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sowie bei der Beweiswürdigung die gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten und hierbei die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig anzusetzen. Aufgrund dessen ist das Gericht hier insofern aber nunmehr davon überzeugt, dass die Beklagte wegen des von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldes versuchte, durch ihre Strafanzeige - mehr oder weniger aus „Rache“ - die Klägerin zu belasten.

Wer aber - wie hier die Beklagte entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Zivilprozessverfahren - eine falsche Verdächtigung begeht, haftet hierfür auch nach § 823 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 1975, Seite 50; BGH, VersR 1971, Seiten 820 f.; BGH, BGHZ Band 8, Seiten 288 ff.; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000, Az.: 13 U 7/00, u.a. in: „juris“; OLG Brandenburg, NJW 2000, Seiten 3579 f.; OLG Dresden, OLG-Report 2000, Seiten 508 ff.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1999, Seite 445; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Die Beklagte ist somit hier der Klägerin gegenüber für diese begangene Tat auch grundsätzlich dann ersatzpflichtig (BGH, VersR 1977, Seite 183; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; Reichsgericht, GruchB 51, Seite 990; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Pinneberg, SchlHA 2003, Seiten 143 f.; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Die Beklagte hat hier nämlich entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezielt die Klägerin einer Straftat verdächtigt, indem sie diese bei der Polizei wider besseres Wissen mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2019 angezeigt hat. Damit aber übertrat die Beklagte die Strafbestimmung des § 164 StGB, handelte also einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuwider, welches die geschädigte Klägerin schützen wollte (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

In Folge dessen haftet die Beklagte auch für den Schaden, der durch diese Handlung verursacht worden ist. Darauf, ob die Beklagte den konkreten Schaden, welcher die Folge der von ihm begangenen Verletzung der Schutzgesetze war, voraussehen konnten, kommt es zudem nicht an (BGH, NJW 1972, Seiten 40 ff.; BGH, NJW 1968, Seite 1279; Reichsgericht, RGZ Band 69, Seiten 340 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit (§ 827 BGB) ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hätte dies die Schuldfähigkeit der Beklagten grundsätzlich auch nicht vermindert (OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2001, Az.: 4 U 120/01, u.a. in: NJOZ 2002, Seiten 1372 ff. = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Dass die Beklagte in diese Straftat ohne sein Verschulden „hineingezogen“ worden ist, ist im Übrigen dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich. Dies müsste zudem der Beklagte beweisen (BGH, MDR 2001, Seiten 887 f. = r + s 2002, Seite 43; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Die Strafvorschrift des § 164 StGB setzt zwar voraus, dass die Täterin einem anderen - objektiv unwahr und wider besseres Wissen - eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zur Last legt (§ 164 Abs. 1 StGB) oder sonstige Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Verdächtigte herbeizuführen oder fortdauern zu lassen (§ 164 Abs. 2 StGB). Für behördliche Verfahren und andere behördliche Maßnahmen genügen keine Vermutungen, Werturteile oder Schlussfolgerungen. Nur „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ können ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 152 Abs. 2 StPO) auslösen (KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f. = StraFo 2006, Seiten 413 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Eine Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB liegt aber grundsätzlich bereits dann vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt (OLG Karlsruhe, OLGSt Nr. 2 zu § 164 StGB; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat begründen kann (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Wertende Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung zudem nur, wenn sie in erkennbarer Weise zu „greifbaren, des Beweises fähigen Tatsachen“ in Beziehung gesetzt werden (OLG Karlsruhe, OLGSt Nr. 2 zu § 164 StGB; KG Berlin, NStZ-RR 2006, Seiten 276 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Einfache Fahrlässigkeit genügt zwar danach nicht, um den Anzeiger mit den Kosten des von ihm veranlassten strafrechtlichen Verfahrens zu belasten. Die erhobenen Vorwürfe werden in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren überprüft, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat stellen muss (BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; BVerfG, BVerfGE Band 74, Seiten 257 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Dessen ungeachtet kann aber eine falsche Verdächtigung sogar objektiv auch in der Angabe wahrer Tatsachen liegen, wenn zugleich Umstände verschwiegen werden, die für die Beurteilung durch den Adressaten von wesentlicher Bedeutung sind (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Zwar bedeutet „wider besseres Wissen“ im Sinne von § 164 StGB auch, dass die Beklagte sicher wusste, dass ihre Behauptung tatsächlicher Art unwahr ist (BVerfG, NJW 1991, Seiten 1285 f.; Reichsgericht, RGSt Band 32, Seiten 302 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“); fahrlässiges oder bedingt vorsätzliches Handeln genügt also noch nicht, da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist. Aus diesem Grunde muss bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden (AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Auch trägt die Klägerin hier für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung der Beklagten nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2013, Az.: I-9 U 197/12, u.a. in: Streit 2014, Seiten 34 f.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Unstreitig war die Klägerin nämlich in Begleitung des Zeugen R… T… am 22.03.2019 in dem Friseurladen der Beklagten, um dort der Beklagten ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu demonstrieren, so dass die Beklagte sehr wohl wusste, dass die Anschuldigungen der Klägerin ihr gegenüber nicht aus der Luft gegriffen, sondern ganz konkret waren. Auch erhob die Klägerin bereits mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2019 dem Grunde nach berechtigte Forderungen gegenüber der Beklagten, so dass zum Zeitpunkt der Strafanzeige der Klägerin (22.06.2019) die Beklagte sehr wohl Kenntnis von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und deren Ursache hatte.

Insofern ist ein Ersatzanspruch der Klägerin hier aber auch zu bejahen, zumal die Strafanzeige der Beklagten bewusst unwahr gewesen ist und die oben näher dargelegten Grundsätze auch für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden gelten (BVerfG, NJW-RR 2007, Seite 840; BVerfG, NJW 1991, Seiten 29 f.; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH, NJW 1986, Seiten 2502 f.; BGH, NJW 1962, Seiten 243 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Ein derartiger Fall ist nach den vom Gericht hier getroffenen Feststellungen aber gegeben.

Dabei muss dem Beklagten auch klar gewesen sein, dass der zuständige Polizeibeamte aufgrund der Anzeige davon ausgehen musste, dass die Klägerin sich der falschen Verdächtigung schuldig gemacht habe, so dass deshalb dann auch Ermittlungen gegen die Klägerin eingeleitet würden. Damit ist aber hier auch festzustellen, dass die Beklagte auch gewusst haben muss, dass ihre Strafanzeige für die rechtliche Beurteilung von wesentlicher Bedeutung war (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Insofern war die Klägerin als Verdächtigte aber tatsächlich nicht Täterin der ihr von der Beklagten vorgeworfenen rechtswidrigen Tat (BGH, BGHSt Band 35, Seite 50; OLG Rostock, NStZ 2005, Seite 335 = StraFo 2005, Seite 81; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Das Gericht hält die hier gegebenen Tatsachen für die Begründung einer Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1 StGB für ausreichend (BVerfG, NJW 2008, Seiten 570 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Vor diesem Hintergrund würde es auf Einlassungen der Beklagten insoweit nur dann ankommen, wenn ggf. ein darin liegende Subsumtionsirrtum bei Verkennung des sozialen Bedeutungsgehalts des Anzeigens den Vorsatz ausschließen oder ansonsten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen könnte. Beide Konsequenzen lehnt das erkennende Gericht hier aber ab. Dass die Beklagte „sicher davon überzeugt gewesen sei“, dass die Klägerin eine Straftat begangen hat, und die Beklagte also den sozialen Sinn seines Tuns nicht erkannt habe, schließt das Gericht aus, weil die Motivation für die Anzeigeerstattung durch die Beklagte wohl in der nicht unerheblichen und hier nunmehr entschiedenen Schmerzensgeldforderung der Klägerin sehen ist. Auch ein etwaiger Verbotsirrtum lag hier auf Seiten der Beklagten nicht vor.

Eine falsche Verdächtigung der Beklagten im Sinne des § 164 StGB lag hier somit vor; die Vorwürfe aus der Strafanzeige der Beklagten vom 22.06.2019 haben sich als unbegründet erwiesen und führten zum rechtskräftigen Freispruch der Klägerin.

Im Übrigen gehört die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer anderen behördlichen Maßnahme gegen die falsche Verdächtigte nicht zur Vollendung der Straftat gemäß § 164 StGB und liegt diese somit schon dann vor, wenn die Verdächtigung bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten eingegangen oder mündlich angebracht ist (OLG Düsseldorf, NJW 2000, Seiten 3582 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Zwar ist auch anerkannt, dass es bei einer Verdächtigung der Vollendung der Tat entgegensteht, wenn die Anzeige noch rechtzeitig widerrufen wird, d.h., wenn Anzeige und Widerruf zusammentreffen (OLG Düsseldorf, NJW 2000, Seiten 3582 f.; Reichsgericht, GA 52, Seite 246; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Dasselbe gilt, wenn die Verdächtigende ihre mündliche Erklärung durch eine noch mit ihrer Behauptung in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Gegenerklärung bei einer noch nicht abgeschlossenen polizeilichen Vernehmung richtig stellt (OLG Düsseldorf, NJW 2000, Seiten 3582 f.; OLG Hamm, JMBlNW 1964, Seite 129; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“). Dies ist im vorliegenden Fall aber auch unstreitig nicht durch die Beklagte geschehen.

Nach der herrschenden Rechtsprechung können durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts aber auch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründen (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 1950 ff.; BGH, NJW 1981, Seite 675; BGH, VersR 1972, Seiten 368 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Ein solcher Anspruch kommt zwar nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 1950 ff.; BGH, NJW 1981, Seite 675; BGH, VersR 1972, Seiten 368 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist insofern aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 1950 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Die Beurteilung nach diesen Kriterien, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier so schwer wog, dass dieser Eingriff die Verhängung eines Schmerzensgelds verlangt, ist vorliegend aber zu bejahen.

Zwar sind schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in der Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand Kenntnis erhalten hat (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; BGH, NJW 1981, Seiten 675 ff.; BGH, VersR 1972, Seite 368; OLG München, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 24 U 4364/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 10350) oder wenn eine Untersuchungs- bzw. Zwangs-Haft angeordnet und verhängt wurde (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az.: III ZR 9/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3693 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2013, Az.: 9 U 197/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 10896; OLG Frankfurt/Main, VersR 2008, Seite 649; OLG München, NJW-RR 1994, Seite 724; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“) bzw. bei Einrichtung und Aufrechterhaltung eines „virtuellen Prangers“ im Internet (OLG Celle, NJW-RR 2008, Seite 1262; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“) oder wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014, Az.: 5 Sa 160/14, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“) bzw. wegen der Behinderung der Ausübung von Umgangskontakten mit den Kindern durch Falschangaben des anderen Ehepartners gegenüber der Polizei (LG Essen, FamRZ 2008, Seiten 2032 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“).

Eine bloße Anhörung der hiesigen Klägerin in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam hätte einen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin somit noch nicht dargestellt (BVerfG, NJW 1987, Seiten 1929 f.; BGH, NJW 1985, 3081; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 2 O 198/10; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“), jedoch erging hier bereits ein Strafbefehl gegen die Klägerin und musste diese in einem mehrtägigen Strafverfahren (quasi) ihre Unschuld beweisen.

Insofern brachte die Beklagte ihre falschen Anschuldigung auch unbeteiligten Dritten gegenüber zum Ausdruck (OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2006, Az.: 9 U 117/05, u.a. in: VersR 2007, Seite 512; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 2 O 198/10; LG Bielefeld, Urteil vom 31.05.2005, Az.: 7 O 446/04; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 554/2016 = NJOZ 2016, Seiten 1035 = BeckRS 2016, Nr. 9705 = „juris“), so dass die hiesige Klage bezüglich des insofern geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 500,00 Euro als berechtigt aber auch ausreichend anzusehen ist. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages jedoch abzuweisen.

Der Klägerin steht daher gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro (2.000,00 € + 500,00 €) zu. Hinsichtlich des darüber hinaus hier von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs ist die Klage jedoch entsprechend den o.g. Ausführungen abzuweisen.

Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot zum Betreten des Friseursalons der Beklagten unwirksam ist, ist die Klage jedoch abzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.; BGH, Urteil vom 20.01.2006, Az.: V ZR 134/05, u.a. in: NJW 2006, Seite 1054; BGH, Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08, u.a. in: NJW 2010, Seite 534; BGH, Urteil vom 09.03.2012, Az.: V ZR 115/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 1725; BGH, Urteil vom 03.11. 1993, Az.: VIII ZR 106/93, u.a. in: BGHZ Band 124, Seiten 39 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.1991, Az.: I ZR 283/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 1512).

Das schließt aber auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes. In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen (BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.2012, Az.: V ZR 115/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 1725; BGH, Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08, u.a. in: NJW 2010, Seite 534).

Diese Rechtsprechung bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.) und der übrigen Rechtsprechung (AG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2021, Az.: 3 C 2853/20, u.a. in: BeckRS 2021, Nr. 3671 = „juris“) aber nunmehr im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1667 ff.) der Modifizierung.

Danach folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BVerfG, NJW 2019, Seite 3769; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.). Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BVerfG, NJW 2019, Seite 3769; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat. Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Danach unterliegt die Beklagte in der Ausübung ihres Hausrechts hier aber keinen Einschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Besuch ihres Friseurladens entscheidet nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme der Klägerin am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber eines Friseurladens bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Kunden keines sachlichen Grundes.

Zwar handelt es sich bei einem Friseurladen regelmäßig um eine Einrichtung, die aufgrund eigener Entscheidung des Betreibers einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet wird. Das Angebot der Beklagten richtet sich üblicherweise an einen uneingeschränkten Besucher- und Kundenkreis; ihr Friseurladen ist für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Die Beklagte behält sich typischerweise nicht in jedem Einzelfall eine individuelle Entscheidung darüber vor, ob sie demjenigen, der den Friseurladen besuchen will, Einlass gewährt, sondern macht den Zutritt allein von der Entrichtung des Entgelts für die von ihr erbrachten Leistungen und davon abhängig, dass sich der Besucher/Kunde an die von ihr allgemein aufgestellten Regeln hält. Der Identität des einzelnen Kunden, die die Beklagte zumeist gar nicht erfährt, kommt regelmäßig keine Bedeutung zu. So liegt es auch hier. Die Beklagte macht nämlich nicht geltend, dass sie nur bestimmten Personen Einlass gewährt oder für jeden Kunden eine gesonderte Einzelfallentscheidung über den Zutritt trifft.

Der Friseurladen der Beklagten in der Gemeinde W… ist aber keine Einrichtung, die für die Klägerin mit ihrem Wohnsitz in der Stadt B… in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BVerfG, NJW 2019, Seite 3769; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Ungeachtet der unterschiedlichen Leistungsangebote verschiedener Friseursalons sind diese Leistungen prinzipiell austauschbar. Für den Kunden kommt es typischerweise nicht darauf an, einen ganz bestimmte Friseurladen besuchen zu können.

Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, kommt es im Übrigen nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Kunden an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung die Beklagte ihr Geschäft aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Nur wenn sie eine Einrichtung betreiben und für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet hätte, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten sowie die damit verbundene Einschränkung ihres Hausrechts gerechtfertigt. Betreibt die Beklagte hingegen aber eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukommt – so wie hier –, kann ihr eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber der Klägerin nicht dadurch erwachsen, dass der Friseurladen für deren gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektiv-typisierender Betracht zukommt. Dies scheint hier zudem mehr als nur fraglich, da die Beklagte in der Stadt Brandenburg an der Havel und nicht in der Gemeinde W… wohnt.

Anderenfalls entstünde zudem eine bedenkliche Rechtsunsicherheit für die Beklagte. Diese könnte, wenn es nicht auf den objektiven Charakter ihrer Einrichtung, sondern auf die - ihr regelmäßig nicht bekannten - Bedürfnisse der einzelnen Kunden ankäme, vor der Erteilung eines Hausverbots nicht erkennen, ob sie dieses frei oder nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aussprechen darf und welche verfahrensrechtlichen Vorgaben für sie gelten, namentlich ob sie die Klägerin hierzu anhören, ggf. auch abmahnen und ob sie das Hausverbot der Klägerin gegenüber begründen muss (BVerfG, BVerfGE Band 148, Seite 267; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Die Beklagte hat auch keine Monopolstellung, aus der sich ebenfalls gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zu den Kunden ergeben könnten (BVerfG, NJW 2019, Seite 3769; BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Gerichtsbekannt befinden sich in der Stadt B… mit ihren ca. 77.000 Einwohnern (dem Wohnsitz der Klägerin) aber eine Vielzahl von Friseurläden. Selbst wenn aber der Friseurladen der Beklagten am Wohnort der Klägerin liegen und somit für diese besonders einfach zu erreichen wäre, würde dies noch keine Monopolstellung der Beklagten in diesem Sinne begründen (BGH, Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.).

Insofern konnte hier sogar dahingestellt bleiben, ob das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot aufgrund des Verhalten der Klägerin und des Zeugen T… am 22.03.2019 berechtigt war, auch wenn entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür einiges spricht, da die Klägerin bzw. der in ihrer Begleitung erschienene Zeuge T… die Beklagte vor anwesenden Kunden der Körperverletzung bezichtigte.

Aus diesem Grunde ist die Klage bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit des Hausverbots nunmehr auch abzuweisen.

Selbst wenn das von der Beklagten ausgesprochene „Hausverbot“ unwirksam wäre, wäre die Beklagte aber auch nicht verpflichtet die Klägerin in ihrem Friseursalon zu bedienen bzw. ihr die Haare zu schneiden und/oder zu färben, so dass sich die Frage stellt, was die Klägerin dann eigentlich in diesem Friseursalon der Beklagten will.

Zwar wurde nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland im Jahre 1933 u.a. durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ und durch die „Allgemeinen Bestimmungen über Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten im Osten“ sowie durch die „Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums“ vom 08.03.1940 (Reichsgesetzblatt Teil I, 1940, Seiten 555 f.) die „Zwangsarbeit“ gesetzlich geregelt und mittels der diktatorischen Staatsmacht auch zwangsweise - ggf. auch unter Zuhilfenahme der deutschen Gerichte - durchgesetzt, so dass in den ehemaligen deutschen „Arbeitslagern“ und „Umerziehungslagern“ sowie in deutschen Betrieben und in der Landwirtschaft sowie wohl auch im pflegerischen Bereich in der Zeit von 1933 bis zum Frühjahr 1945 zwangsweise angeordnete Dienst- und Arbeitsleistungen von nicht straffällig gewordenen Menschen erbracht werden mussten (vgl. zur „NS-Zwangsarbeit“ u.a. auch: BGH, Beschluss vom 30.11.2000, Az.: III ZB 46/00; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 31 C 263/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 742 ff. = „juris“).

Jedoch wurde dann nach dieser „dunkelsten Zeit der deutschen Geschichte“ mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland - zumindest in den alten Bundesländern - die mittels Staatsgewalt durchsetzbare „Zwangsarbeit“ grundsätzlich abgeschafft (Artikel 12 GG vgl. auch: Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Nur noch in der ehemaligen „DDR“ war dann bis 1989 (vgl. hier u.a.: § 4 Abs. 3a der Verordnung über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger sowie das Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche Leben und § 36 Strafvollzugsgesetz) die gesetzliche Möglichkeit gegeben, mittels staatlicher Gewalt bzw. gerichtlicher Anordnung zwangsweise Dienst- und Arbeitsleistungen durchzusetzen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 31 C 263/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 742 ff. = „juris“).

Dass ein nicht straffällig gewordener Mensch in Deutschland bestimmte, zwangsweise durch ein staatliches Gericht angeordnete Dienst- und Arbeitsleistungen verrichten soll, ist somit in der Bundesrepublik Deutschland (den Verfassern des Grundgesetzes sei Dank) jedoch nunmehr grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar, da dieses Verbot in der Regel vorbehaltlos gilt. Jegliche Eingriffe in dieses Menschenrecht sind grundsätzlich verboten. Dieses Verbot kann nur im Kriegs- oder Notstandsfall und auch nur teilweise eingeschränkt werden, so dass lediglich eine hoheitliche Heranziehung einer Person zu einer mit seiner Berufsausübung in Beziehung stehenden Tätigkeit durch das Verbot des Art. 12 GG nicht völlig ausgeschlossen wird (BVerfG, BVerfGE Band 22, Seiten 380 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 30, Seiten 292 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 47, Seiten 285 ff.; BSG, Urteil vom 12.10.1994, Az.: 6 RKa 29/93; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003, Az.: L 5 KA 3081/02; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 31 C 263/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 742 ff. = „juris“).

Regeln zur Berufsausübung sind gemäß Art. 12 GG nämlich nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes statthaft. Dieser Gesetzesvorbehalt soll sicherstellen, dass der nach der Verfassung zuständige Gesetzgeber in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren prüft und entscheidet, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die freie Berufsausübung durch Pflichten eingeschränkt werden soll (BVerfG, BVerfGE Band 47, Seiten 285 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 31 C 263/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 742 ff. = „juris“).

Um einen derartigen, hoheitlich vom Gesetzgeber angeordneten (Notfall-) Dienst handelt es sich hier bei der Tätigkeit der Beklagten unstreitig aber gerade nicht.

Ein Urteil dahingehend, dass Kunden die Erbringung bestimmter Dienstleistung gegenüber Dritten durchsetzen können, ist somit bereits generell nicht zulässig (BVerfG, BVerfGE Band 22, Seiten 380 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 30, Seiten 292 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 47, Seiten 285 ff.; BSG, Urteil vom 12.10.1994, Az.: 6 RKa 29/93; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003, Az.: L 5 KA 3081/02; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2002, Az.: 3 Ta 18/02, u.a. in: NZA-RR 2003, Seite 104 = DB 2002, Seite 2003; LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.1989, Az.: 3 SaGa 1120/89, u.a. in: NZA 1990, Seite 614; LAG Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 27.01.1958, Az.: VII Ta 2/58, u.a. in: AP BGB § 611, AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 31 C 263/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 742 ff. = „juris“).

Soweit es sich bei der Dienst- und Werkleistung - wie hier unstreitig - um eine vertretbare Handlung handelt würde sich in diesem Fall der Anspruch gegen den Verpflichteten lediglich auf eine Ersatzleistung reduzieren.

Ein Urteil auf Erzwingung vertretbarer Dienst- bzw. Arbeitsleistung kann mangels fehlender Vollstreckbarkeit gemäß § 888 Abs. 2 ZPO aber auch eine Sicherungswirkung nicht entfalten.

Aus all´ dem folgt dann aber auch die Unbegründetheit des insofern von der Klägerin hier begehrten Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit des „Hausverbots“ hinsichtlich des Friseursalons der Beklagten.

Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 387,09 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

…(wird weiter ausgeführt)…

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht bezüglich der Klägerin auf § 709 ZPO und hinsichtlich der Beklagten auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.