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Entscheidung VG 5 K 36/20


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 12.12.2022
Aktenzeichen VG 5 K 36/20 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:1212.5K36.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart.

Er ist seit dem 15. Januar 2013 zu ½ und mit Grundbucheintrag vom 28. August 2019 Alleineigentümer eines Grundstücks in 1... , Gemarkung R... , Flur 1, Flurstück 16 mit der postalischen Anschrift G... Dorfstelle 1 und einer Flächengröße von 17.081 m². Das Grundstück ist fast durchgängig mit Kiefern bestockt; eine Teilfläche ist kahlgeschlagen (Bäume gefällt, Stubben gezogen). Die kahlgeschlagene Waldfläche nutzt der Kläger als Tierweide. Der Wohnplatz „G... Dorfstelle“ besteht aus zwei Wohnhäusern und einer Scheune.

Unter dem 28. März 2019 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 Waldgesetz des Landes B... - Landeswaldgesetz. Dieser Antrag bezieht sich auf eine Teilfläche des Flurstücks 16 (insgesamt 2.214 m²) in der Gemarkung R... , wobei der Kläger als bisherige Nutzungsart „Kiefernwald“ angab. In der Antragsbegründung behauptete der Kläger ein öffentliches Interesse an der Umwandlung und zwar aus Brandschutzerwägungen („größerer Abstand der Waldkante zu den Gebäuden wünschenswert“).

Nach Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises O... , die das Einvernehmen für die Waldumwandlung mit Verfügung vom 24. Juni 2019 nicht erteilte, lehnte der Beklagte als untere Forstbehörde die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Landwirtschaft [Weidefläche]) für die beantragte Umwandlungsfläche mit Bescheid vom 11. Juli 2019 ab. Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz dar, der als erheblich und nachhaltig eingeschätzt werde. Die Belange des Naturschutzes seien höher zu gewichten als die persönlichen Interessen eines einzelnen. Hingegen würde die Umwandlung von Wald aus Gründen des Brandschutzes die vorhandene Hofstelle betonen. Die im Antrag genannten Flächen für den waldrechtlichen Ausgleich seien aus naturschutzfachlicher Sicht nicht für eine Erstaufforstung geeignet. Ferner setzte die Behörde die Höhe des Verwaltungsaufwandes der Oberförsterei B... auf 1.931,50 € fest (V. Gebührenentscheidung).

Der Widerspruch des Klägers vom 25. Juli 2019 gegen die Sach– und Gebührenentscheidung vom 11. Juli 2019 hatte hinsichtlich der Sachentscheidung keinen Erfolg. Insoweit wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019). Der Beklagte führte in der rechtlichen Würdigung aus: Bei dem beantragten Teilbereich des Flurstücks 16 handle es sich eindeutig um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Die auf dem Grundstück des Klägers stehenden Bäume seien Teil eines sich über benachbarte Grundstücke hinziehenden zusammenhängenden Baumbestandes. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Waldumwandlung für das bereits kahlgeschlagene und gerodete Teilgrundstück, da die zu seinen Gunsten streitenden Interessen an der begehrten Umwandlung des Waldes die Belange der Allgemeinheit nicht überwiegen würden. Dass im Falle einer nicht erteilten Genehmigung zur Waldumwandlung erhebliche oder gar existenzgefährdende Nachteile zulasten des Klägers wegen wirtschaftlicher Einbußen entstehen könnten, sei nicht erkennbar vorgetragen worden. Hinsichtlich der durch den Kläger angeführten Brandgefahr ergebe sich jedenfalls für die Flächen der Oberförsterei B... keine über dem Durchschnitt vorliegende Brandgefährdung. Ferner änderte der Beklagte die Gebührenentscheidung im Ausgangsbescheid dahin ab, dass die Höhe der Verwaltungsgebühr der Oberförsterei B... im Ausgangsbescheid auf 480,00 € festgesetzt wurde. Für den Widerspruchsbescheid erfolgte darüber hinaus die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 360,00 €.

Der Kläger hat am 10. Januar 2020 Klage erhoben. Klagebegründend bringt er vor, der Holzeinschlag auf der verfahrensgegenständlichen Fläche sei schon im Jahre 2012 in Abstimmung mit der Oberförsterei B... erfolgt. Hintergrund sei die erhebliche Gefährdung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude der Dorfstelle bei einem möglichen Waldbrand gewesen. Ab dem Jahre 2013 habe der Kläger die fragliche Fläche als Weidefläche genutzt. Primäres Interesse des Klägers sei hier der Brandschutz. Bei vorherrschender Westwindlage würde ein Waldbrand binnen kürzester Zeit die G... Dorfstelle erreichen und auf die Gebäude des Wohnplatzes übergreifen. In unmittelbarer Nähe sei es (vor dem Jahre 2012) aufgrund der mitten im Wald liegenden Trafo – Station zur bestehenden Freileitung bereits zu einem erheblichen Brand gekommen. Aufgrund des nicht vorhandenen Abstandes zur Waldkante würden die Gebäude der Dorfstelle im Brandfall zwingend verlustig gehen. Nachteilige Wirkungen für den Naturhaushalt würden durch die angebotene Umwandlung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Flurstücks 253 in eine Waldfläche mehr als ausgeglichen. Zudem sei die Befugnis, den Wald umzuwandeln, über Art. 14 und 2 Grundgesetz grundrechtsbewehrt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesbetriebes Forst B... vom 9. Dezember 2019 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte forstrechtliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, die forstwirtschaftliche Maßnahme des Klägers ändere nicht die Waldeigenschaft der Grundstücksfläche. Ab dem Jahre 2013 liege eine ungenehmigte Nutzungsartenänderung vor, da eine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt worden sei. Eigene wirtschaftliche Interessen, die eine begehrte Nutzungsartenänderung rechtfertigen könnten, führe der Kläger nicht an. Ein Sachzwang für den Kläger als Waldbesitzer zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart sei nicht erkennbar, da die wirtschaftliche Existenz des Klägers – eines Rechtsanwalts – im Falle einer Versagung der Genehmigung nicht bedroht sei. Allein das Interesse des Klägers, sein Eigentum nach seinen Vorstellungen als Weidefläche zu nutzen, reiche für sich genommen nicht aus, die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu überwinden. Ebenso vermag das öffentliche Interesse am Brandschutz die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart hier nicht zu rechtfertigen. Ein möglicher Übergriff eines Waldbrandes auf die in einer Entfernung von ca. 20-30 m zum Waldrand belegenen Gebäude der Dorfstelle rechtfertige in Ermangelung einer konkreten Gefährdung nicht die begünstigende Entscheidung zu einer Nutzungsartenänderung. Der klägerische Wunsch nach einem größeren Abstand zum Waldrand begründe hier kein öffentliches Interesse, welches hier das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Hingegen sei die Absicht des Klägers, dass er die nachteiligen Wirkungen einer Nutzungsartenänderung durch Aufforstung an anderer Stelle kompensieren wolle, nachrangig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.

A.

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 8 Waldgesetz des Landes B... - LWaldG. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen, § 8 Abs. 2 S. 1 LWaldG.

1. Bei der zur Umwandlung beantragten Fläche handelt es sich zweifellos um Wald im Sinne des Gesetzes. Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.Es kommt dabei auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Als Wald gelten demgemäß auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG. Auch die Beseitigung von Bäumen etwa zum Zwecke der Anlegung von Rasen, der Errichtung von Baulichkeiten oder wie hier einer Pferdekoppel/Weidefläche, bleibt für die Beurteilung der Waldeigenschaft außer Betracht, solange hierfür keine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt. Da Flächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht durch einen Kahlschlag oder eine Rodung verlieren, geht die Eigenschaft als Wald erst durch eine zulässige und tatsächlich vollzogene Umwandlung der Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart verloren. Die betroffene Waldfläche muss also per Genehmigung in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden sein. Weder die Absicht, die Flächen in eine andere Nutzung umzuwandeln, noch darauf abzielende Vorbereitungshandlungen sind für eine Umwandlung ausreichend (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2019 – 3 K 1071/16 –, Rn. 48, juris). Nicht entscheidend sind ferner rechtliche Festsetzungen in Plänen, Grundbuch, Waldverzeichnis oder ähnliches, die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der streitbefangenen Fläche, oder wie diese früher genutzt wurde. Auch ist die Bestockungsdichte für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG für das Land B... , Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97 –, n.v.). Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes (Eindruck der „Undurchdringlichkeit" vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 18), das Vorhandensein von Unterbewuchs (Unterholz) sowie eine geschlossene Kronendecke sein (vgl. OVG für das Land B... , Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 29).

2. Nach Maßgabe dieser Kriterien handelt es sich bei der - auf der dem Bescheid vom 11. Juli 2019 beigefügten Luftbildaufnahme durch eine rote Markierung kenntlich gemachten - Teilfläche des Flurstücks 16 zweifellos um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG. Denn der auf dem vom Umwandlungsantrag erfassten Grundstücksteil vor der (illegalen) Fällung vorhandene Baumbestand erweist sich als Teil eines zusammenhängenden Waldgebietes, weil sich die Bestockung mit Kiefern auf dem westlich und östlich belegenen Grundstücksbereich fortsetzt und die betroffene, kahl geschlagene Fläche lediglich 2.214 m² von insgesamt 17.081 m² umfasst. Nach der hier maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise sind die streitgegenständlichen Flächen als Wald zu beurteilen. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Zustand vor dem Holzeinschlag im Jahre 2012, weil ungenehmigte Baumfällungen sich auf die Waldeigenschaft nicht auswirken. Insbesondere aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbildaufnahmen (Bl. 12, 88, 89 VV), die den Zustand der Fläche in den Jahren 2001 bis 2012 dokumentieren, ergibt sich, dass in der maßgeblichen Zeit auf der in der Luftbildaufnahme zu dem Bescheid vom 11. Juli 2019 rot markierten Fläche Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG vorhanden war. Auf den Aufnahmen ist schon in dem hier maßgeblichen Bereich eine nahezu komplett geschlossene Kronendecke zu erkennen (vgl. auch zu den maßgeblichen Kriterien VG Potsdam, Urteil vom 11. November 2021 – 13 K 4208/16 –, Rn. 22 - 23, juris).

3. Fehler in der Bewertung und Abwägung der nach § 8 Abs. 2 S. 1 LWaldG zu berücksichtigenden Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie der Belange der Allgemeinheit sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

a) Ein adäquater privater Belang des Waldbesitzers ist nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gründe berufen kann, die eine besondere (atypische) Situation beschreiben, die über das hinausgeht, was jeder Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte. Insbesondere dann, wenn die Umwandlung dazu dienen soll, die eigene wirtschaftliche Existenz zu sichern, ist ein Überwiegen eines privaten Interesses gegenüber dem Grundsatz der Walderhaltung denkbar (vgl. Koch in: WaldG des Landes B... [Bearbeitungsstand: April 2022], § 8 Ziff. 3.1.3.2.2.1).

b) Das wirtschaftliche Interesse eines Waldbesitzers an der Waldumwandlung besteht regelmäßig in einem vom ihm erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, den er aus der anderweitigen Nutzung der Waldfläche zu gewinnen versucht. Dieser an allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Interessenlage des Waldbesitzers kann in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung allein keine durchgreifende Bedeutung zugemessen werden; es muss vielmehr ein besonderes, nämlich über das allgemeine wirtschaftliche Interesse hinausgehendes Interesse an der Waldumwandlung vorliegen; es muss mit anderen Worten ein Sachzwang für den Waldbesitzer zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erkennbar sein (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13. September 2001 – 5 K 4398/97 –, Rn. 28 - 30, juris). Ein solcher Sachzwang ist hier nicht zu erkennen. Der Kläger ist kein Forstwirt und betätigt sich auch sonst nicht hauptberuflich in landwirtschaftlicher Hinsicht.

c) Soweit der Kläger antragsbegründend vorträgt, sein primäres Interesse sei hier der Brandschutz, und die begehrte Waldumwandlung sei zur Brandverhütung erforderlich, greift dies nicht durch. Gemäß § 20 Abs. 1 LWaldG obliegt vorbeugender Waldbrandschutz wie die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, Waldbrandschutzriegeln oder Löschwasserentnahmestellen sowie die Kontrolle brandgefährdeter Wälder, insbesondere nach Brand auf benachbarten Flächen, zwar den Waldbesitzern. Nach § 20 Abs. 2 LWaldG kann die untere Forstbehörde vorbeugende Maßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, nach Anhörung der Waldbesitzer auch selbst durchführen. Allerdings bedarf im Hinblick auf den in § 1 LWaldG niedergelegten Gesetzeszweck, der in § 1 Nr. 1 LWaldG zuvörderst ein Erhaltungsgebot beinhaltet, eine Waldumwandlung vor diesem Hintergrund aus Gründen des Brandschutzes, wie sie vom Kläger beabsichtigt ist, einer besonderen Rechtfertigung. Diese kann - ungeachtet der Frage, ob in einem solchen Fall nicht lediglich eine vorübergehende Sperrung des Waldes in Betracht käme - etwa darin liegen, dass es sich bei dem betreffenden Waldstück um eine besonders brandgefährdete Fläche handelt. Dies ist hier nach den Feststellungen des Beklagten jedoch nicht der Fall. Denn ausweislich Bl. 91-93 des Verwaltungsvorgangs stellt sich die Anzahl der Waldbrände im Bereich der Oberförsterei B... (inklusive Kleinstbrände <0,01 ha) in den Jahren 2017 bis 2019 wie folgt dar:

Oberförsterei B...

n       

Fläche ha

Max. ha

Durchschnittswerte Fläche ha

2017   

0       

0,00   

0,00   

0,00   

2018   

5       

0,30   

0,16   

0,06   

2019   

10    

2,42   

0,50   

0,24   

Für den Bereich der Oberförsterei (Obf.) B... ergibt sich danach keine über dem Durchschnitt liegende Waldbrandgefährdung (vgl. dagegen für das Jahr 2019 Obf. Hohenleipisch: 41 Brände, Obf. Königs Wusterhausen: 32 Brände; Obf. Eberswalde und Herzberg jeweils 30 Brände). Auch eine Betrachtung der von Waldbränden betroffenen Flächen führt zu keinem anderen Schluss. Im Jahre 2019 war im Bereich der Obf. B... lediglich eine Fläche von 2,42 ha betroffen, hingegen 221,71 ha im Bereich der Obf. Lieberose und sogar 871,69 ha im Bereich der Obf. Jüterbog. Diesem fachlichen Zahlenwerk ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Umstand, dass es gemäß dem klägerischen Vortrag in unmittelbarer Nähe aufgrund der mitten im Wald liegenden Trafo – Station zur bestehenden Freileitung bereits zu einem erheblichen Brand (angeblich vor dem Jahre 2012) gekommen sei, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Brandgefahr dagegen nicht. Selbst wenn es statistisch gesehen zu Brandvorfällen kommen könnte, würde dies letztlich - zumal in Ermangelung von greifbaren Anhaltspunkten - nur eine theoretische und auf keiner Waldfläche gänzlich auszuschließende Brandgefahr begründen. Wollte man eine solche abstrakte Gefährdung als Berechtigung für eine Waldumwandlung ausreichen lassen, würde dies dem Gesetzeszweck in § 1 LWaldG ersichtlich zuwiderlaufen (vgl. zur Einzäunung eines Privatwaldes zum Zweck der Brandverhütung VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2014 – 6 A 151/14 –, Rn. 21, juris).

Die vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt in diesem konkreten Einzelfall nach alldem, dass der Grundsatz der Walderhaltung - gerade mit Blick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt - insgesamt überwiegt.

B.

Rechtsgrundlage für die Gebührenentscheidungen ist hinsichtlich des Ausgangsbescheides vom 11. Juli 2019 die Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl II/14 [Nr. 47]), dort die Tarifstelle

5.2.2.1

Entscheidung über die Genehmigung einer Umwandlung von Wald nach § 8 Absatz 1 und 6 LWaldG

100 bis 10 000 Euro

Der Beklagte hat die Höhe der Gebühr für den ablehnenden Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2019 im Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2019 nachvollziehbar begründet und Ermessen ausgeübt. Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des Beklagten zur Gebührenentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren beruht rechtlich bedenkenfrei auf § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land B... vom 7. Juli 2009 (GVBl I/09 [Nr. 11]).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nummer 3 und 4 VwGO.