Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.12.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 5 L 331/22 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:1214.5L331.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500, - Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K /22) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2022 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziffer 3. anzuordnen,
ist zulässig, jedoch sowohl hinsichtlich der Verfügung zwei Abfallbehälter anzufordern (1.), als auch bzgl. der Androhungen der Zwangsgelder (2.) unbegründet. Weiter unterliegt die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken (3.).
1.) Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hat die Antragsgegnerin, wie hier, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – hier der Klage der Antragstellerin – ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Insoweit nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen vor. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder der Komplexität der Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, juris Rn. 10).
Gemessen daran bleibt der Antrag erfolglos, weil gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2022 nach summarischer Prüfung – unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags der Beteiligten - keine erheblichen Bedenken bestehen. Die Klage (VG 5 K /22) gegen den Bescheid vom 14. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2022 hat unter Berücksichtigung der bisherigen tatsächlichen Darlegungen der Antragstellerin in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Auch würde, soweit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden könnte, eine dann gebotene, von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfallen.
Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin beruht auf § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV), § 24 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) i. V. mit § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 5 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises M...vom 8. Dezember 2021 (Abfallentsorgungssatzung – AESMOL). Danach können die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig werden, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung des BbgAbfBodG und der aufgrund des BbgAbfBodG erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen, § 24 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren.
Gemäß § 7 Abs. 1 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen. Landesrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung bestimmen, bleiben auch im Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung zulässig. Schon der Wortlaut von § 5 GewAbfV („in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern“) spricht dafür, dass die Ausgestaltung in der Satzung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris, Rn. 31).
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwanges durch die Antragsgegnerin liegen unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls unter Berücksichtigung des derzeitigen Vortrags der Antragstellerin vor. Auf dem von der Antragstellerin zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück fallen Abfälle zur Beseitigung an, die hier auch der Antragsgegnerin zu überlassen sind. Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (vgl. § 7 Abs. 2 GewAbfV). Der Nachweis, dass der angefallene Abfall nicht beseitigt, sondern verwertet wird, muss durch die Antragstellerin spätestens zu dem Zeitpunkt erbracht sein, zu dem der Abfall vom Grundstück bzw. von der Betriebsstätte entfernt wird. Ist zu diesem Zeitpunkt für die Abfallfraktion ein konkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist der Abfall im Zeitpunkt seiner Bereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut und fällt bei diesem Abfallbesitzer bzw. –erzeuger als Abfall zur Beseitigung an. Verwertung ist gemäß § 3 Abs. 23 KrWG jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt (vgl. § 3 Abs. 23 KrWG; vgl. zur Rechtslage nach dem Krw-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 10 C 4/04 –, juris, Rn. 32ff., 35 und 39; BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119 und juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13 –, juris Rn. 11). Dabei wird nicht verkannt, dass die Behälterbenutzungspflicht nach § 7 Abs. 2 GewAbfV nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der gesetzlichen Grundlage der Verordnung stehen darf, zu deren Konkretisierung sie erlassen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, juris, Rn. 12). Das Gesetz sieht in § 6 Abs. 1 KrWG eine Rangfolge der Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in dem Sinne vor, dass Recycling (Nr. 3) und eine sonstige Verwertung, insbesondere eine energetische Verwertung und Verfüllung (Nr. 4) gegenüber der Beseitigung vorrangig sind. Damit greift die gesetzliche Regelung die Vorgaben zur Abfallhierarchie auf, die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien - Abfallrahmenrichtlinie (Amtsblatt der Europäischen Union L 312 S. 3) vorgegeben sind. Gleichzeitig ist die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt. Hiernach ist aber eine strikte, ohne Ausnahme bestehende Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht mit den genannten europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, muss daher als widerleglich angesehen werden. Dabei ist gemäß Anlage 2 des KrWG die Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung ein zulässiges und anerkanntes Verwertungsverfahren. Es muss insoweit sichergestellt sein, dass der überlassene Abfall andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt (vgl. § 3 Abs. 23 KrWG; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris, und Beschluss vom 23. April 2008 – 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119 und juris, Rn. 12).
Hiernach ist nach Würdigung des bisherigen Vortrags davon auszugehen, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin Abfälle zur Beseitigung anfallen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, die gesetzliche Vermutung (auch) des Anfalls überlassungspflichtiger Abfälle nach § 7 Abs. 2 GewAbfV sei widerlegt, ist dem unter Berücksichtigung des im summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs derzeit nicht zu folgen. Den gewerblichen Abfallerzeugern ist eine Befreiungsmöglichkeit von der Anschlusspflicht für den Fall und insoweit einzuräumen, als sie die vollständige und rechtskonforme Verwertung der Abfälle nachweisen können (vgl. v. Lersner/Wendenburg/Cersteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar Gewerbeabfallverordnung, § 7 Rn. 26). Die Antragstellerin trägt insoweit die materielle Darlegungs- und Beweislast (vgl. v. Lersner/Wendenburg/Cersteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar Gewerbeabfallverordnung, § 7 Rn. 30; vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris). Hierzu hat die Antragstellerin den Nachweis zu führen, dass mit dem Zuführen von gewerblichen Abfällen zu den Einrichtungen der A...GmbH ein Verfahren eingeleitet wird, dessen Hauptergebnis eine stoffliche oder energetische Verwertung darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13 –, juris, Rn. 14). Der Antragstellerin ist dieser Nachweis bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht gelungen. Der nicht hinreichend belegte Hinweis auf die thermische Verwertung im IKW Rüdersdorf genügt nicht. Die Antragstellerin hat damit zwar grundsätzlich einen Verwertungsweg aufgezeigt, der eine hochwertige thermische Verwertung insbesondere der gewerblichen Siedlungsabfälle umfassen könnte und dem keine normativen Hindernisse entgegenstehen. Denn Verwertung ist nach § 3 Abs. 23 KrWG in Abgrenzung von der in § 3 Abs. 26 KrWG angesprochenen Beseitigung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren enthält die bereits benannte Anlage 2 des KrWG. Nach R 1 dieser Anlage ist als Verwertungsverfahren die Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung anzusehen, worunter nach der zugehörigen Fußnote 1) Verbrennungsanlagen fallen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, wenn deren Energieeffizienz näher bezeichnete Mindestwerte einhält. Es ist jedoch bisher nicht hinreichend belegt, dass die Verbrennung der von der Antragstellerin angelieferten gemischten Abfälle im Industriekraftwerk R… ein Verwertungsverfahren im Sinne der genannten Regelungen darstellt. Die Antragstellerin hat insoweit bisher keine konkreten Nachweise vorgelegt; sie nimmt allein Bezug auf den Internet-Auftritt (https://www.steag-waste-to-energy.com) und die dort verfügbare Eigendarstellung. Gemäß der Eigendarstellung erreichte die Kraftwerksanlage in den Jahren 2015 bis 2018 einen Effizienzfaktor R 1 von zwischen 0,79 und 0,83). Die Anlage würde zwar den geltenden Mindestwert (s. Amtl. Anmerkung zu Anlage 2 R 1 Buchst. a) überschreiten. Konkrete Bestätigungen legte die Antragstellerin insoweit jedoch nicht vor. Die Angaben sind zudem mehrere Jahre alt und mithin nicht (mehr) aktuell. Zertifikate wurden insoweit weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht vorgelegt; es mangelt mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Aktuelle, zeitnah erteilte Bescheinigungen und/oder Zertifikate für das Effizienzkriterium nach R 1 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz legte die darlegungs- und beweislastpflichtige Antragstellerin nicht vor.
Der Nachweis eines hinreichend konkreten Verwertungsvorgangs wird vorliegend nicht durch Vorlage der Bestätigungsschreiben der Firma A...GmbH erbracht, die einerseits bestätigt, dass die von der Antragstellerin übernommenen Mengen an Reststoffen den Kooperationspartnern der Firma A...GmbH übergeben wurden und von den Kooperationspartnern recycelt bzw. überwiegend energetisch verwertet werden. Mit einem Schreiben vom 5. Juli 2022 hat die A...GmbH ausgeführt, dass die Abfälle der Antragstellerin gemeinsam mit Reststoffen anderer Abfallerzeuger gesammelt und ohne Vorbehandlung thermisch verwertet werden. Die Antragstellerin hat selbst mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ausgeführt, dass es sich bei den von der Firma A...GmbH übernommenen Mengen um ein unsortiertes Sammelgemisch aus Verpackungsmaterial wie Folien, Umreifungsbändern aus Metall oder Kunststoff, kleinteiligen gemischten Kunststoffen, sowie Kleinstmengen anderer Fraktionen wie Papier, Metall, Glas, Holzreste und Textilien handelt. Weiter führte die Antragstellerin aus, dass eine sortenreine Trennung der Kleinstmengen nicht erfolgt. Es handelt sich mithin um ein unsortiertes (Abfall-)Gemisch, was durch die Antragsgegnerin dokumentiert wurde. Die Abfälle der Antragstellerin wurden durch die A...GmbH – mit Ausnahme der gesondert erfassten und hier nicht streitgegenständlichen Verpackungen aus Papier und Pappe – als gemischte Siedlungsabfälle klassifiziert (AVV Nummer 200301). Hieraus kann im konkreten Einzelfall durch die darlegungs- und beweislastpflichtige Antragstellerin nicht abgeleitet werden, dass der konkret überlassene Abfall andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt. Der (pauschale) Hinweis auf das IKW R...und dessen Internetauftritt genügt nicht.
Ebenso wenig wird der Nachweis eines hinreichend konkreten Verwertungsvorgangs durch Verweis auf die Zertifikate der Firma O...Holz- und Baustoffrecycling GmbH Co. KG erbracht. Dass die O...Holz- und Baustoffrecycling GmbH Co. KG zertifiziert ist, Abfälle zu lagern, umzuschlagen, zu sammeln und zu befördern, trifft keine Aussage darüber, ob es sich bei den konkret von der Antragstellerin angedienten Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung handelt. Mit der Zertifizierung geht keine Ausnahme von der öffentlichen Abfallentsorgung einher (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13 –, juris, Rn. 11). Weiter wurde durch die Firma A...GmbH dargelegt, dass die unsortierten Abfälle der Antragstellerin mit den Abfällen Dritter vermischt und abtransportiert werden. Es ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die konkret anfallenden Abfälle der Antragstellerin tatsächlich sortiert und getrennt verwertet werden. Die Antragstellerin vermag daher nicht mit allgemeinen Angaben über die Sortier- und Recyclingquote der O...Holz- und Baustoffrecycling GmbH & Co. KG zu reüssieren.
Im Falle eines fehlenden oder unzureichenden Verwertungsnachweises liegt Abfall zur Beseitigung vor, daraus folgt eine Überlassungspflicht, d.h. die angeordnete Pflicht zur Bereitstellung der Behälter (vgl. v. Lersner/Wendenburg/Cersteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar Gewerbeabfallverordnung, § 7 Rn. 48). Die nachweispflichtige Antragstellerin hat weder dargelegt, noch nachgewiesen, warum eine getrennte Erfassung für sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wird den Trennpflichten nicht nachgekommen, so kann für das Gemisch die Überlassung angeordnet werden, weil und soweit eine rechtskonforme Verwertung nicht nachgewiesen ist (vgl. v. Lersner/Wendenburg/Cersteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar Gewerbeabfallverordnung, § 7 Rn. 78). Erforderlich ist der Nachweis des finalen Verwertungserfolgs. Die Antragstellerin selbst ist zur Eigenbeseitigung der auf ihrem Betriebsgrundstück anfallenden beseitigungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage. Sie verfügt über keine eigene Beseitigungsanlage.
Soweit im Hinblick auf die komplexe Rechts- und Tatsachenlage darüber hinaus eine Interessenabwägung geboten ist, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse der Antragstellerin, eine Entsorgung des anfallenden Gewerbeabfalls durch Dritte durchführen zu lassen. Über das fiskalische Interesse hinausgehende Interessen wurden durch die Antragstellerin nicht dargelegt. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Entsorgung bei der Antragstellerin liegt. Auch um die Antragstellerin zur Einhaltung dieser Pflichten anzuhalten, ist die Durchsetzung der Anschlussverfügung geboten. Demgegenüber besteht das Interesse der Antragsgegnerin in einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben der GewAbfV und des KrWG entsprechenden Abfallentsorgung. Das Interesse der Antragstellerin ist vergleichsweise gering zu werten. Bei dieser Ausgangslage überwiegt das Vollzugsinteresse.
2. Die mit dem Bescheid verbundenen Zwangsgeldandrohungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Androhungen finden ihre Grundlage in § 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Danach soll die Androhung mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, § 28 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg. Die Form wurde ebenfalls gewahrt. Der Bescheid wurde zugestellt, § 28 Abs. 6 VwVGBbg.
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der abfallrechtlichen Verfügung, die die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung vom 10. Oktober 2022 getroffen hat, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung der öffentlichen Interessen dafür, dass ausnahmsweise entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO die sofortige Vollziehung notwendig ist, und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Die Begründung muss in diesem Sinne erkennen lassen, dass sich die Behörde mit der Frage der sofortigen Vollziehung auseinandergesetzt und dass sie bei ihrer Entscheidung Ermessen ausgeübt hat. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist formeller Natur. Es verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 178). Diesen Erfordernissen hat die Antragsgegnerin hier nunmehr genügt. Die von ihr schriftlich dargelegten Gründe zur Anordnung der sofortigen Vollziehung heben sich von den Gründen für den Erlass der Verfügung selbst ab; sie lassen ausreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der besonderen Lage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sich die Anordnung vom 10. Oktober 2022 gemäß ihrem Tenor ausschließlich auf die „Verfügung vom 14.06.2022“ bezieht, vermag sie nicht zu reüssieren. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf den Widerspruchsbescheid, so dass bei sachgerechter Auslegung davon auszugehen ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich auf den Bescheid vom 14. Juni 2022 in der Gestalt des teilweise aufgehobenen Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2022 bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hälftig anzusetzen.