Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 28.12.2022 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 147/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1228.1WS147.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag des Anzeigeerstatters, ihm für das Klageerzwingungsverfahren gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 13. Oktober 2022 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 13. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Mit Internetanzeige vom 08. Juni 2019 wirft der Anzeigeerstatter den Angezeigten vor, sich unter anderem der Nötigung, der Bedrohung, der Beleidigung, der Korruption, der falschen Verdächtigung, der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede und/oder der Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht zu haben. Ziel der vorgeworfenen Taten sei gewesen, den Anzeigeerstatter, der zum Tatzeitpunkt nach seinen Angaben als vom Land berufener Studiendirektor und Mitglied der Schulleitung im … F. tätig gewesen sei, aus dem Amt zu entfernen, ohne dass er dazu einen Anlass gegeben hätte.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin teilte dem Anzeigeerstatter mit Bescheid vom 22. Juli 2021 unter Hinweis auf den Verwaltungsrechtsweg mit ausführlicher Begründung mit, mangels Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen gegen die Angezeigten gemäß § 170 Abs. 2 abzusehen.
Unter dem 07. Juli 2021 erhob der Anzeigeerstatter gegen diese Entscheidung über die Internetwache des Polizeipräsidiums Potsdam (Vorschalt-)Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin nahm die Ermittlungen zunächst wieder auf und stellte das Verfahren mit Bescheid vom 04. August 2022 erneut gemäß §170 Abs. 2 StPO ein, da sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten nicht ergeben hätten.
Mit Telefax vom 12. August 2022 beantragte der Anzeigeerstatter unter Hinweis auf die „nur 2-wöchige Widerspruchsfrist“ die Gewährung kurzfristiger Akteneinsicht. In folgenden, die begehrte Akteneinsicht anmahnenden Schreiben, weist der Anzeigeerstatter wiederholt auf die kurze Begründungsfrist des Widerspruchs hin.
Mit Telefax vom 31. August 2022 legte der Anzeigeerstatter schließlich „Widerspruch“ gegen die Einstellung des Verfahrens ein und trug ohne nähere Umstände darzulegen und ohne Nachweis vor, ihm sei von der Staatsanwaltschaft Neuruppin die Verlängerung der „Einspruchsfrist“ gewährt worden. Entsprechender Schriftverkehr oder Vermerke sind der Akte nicht zu entnehmen.
Mit Telefax vom 07. September 2022 beantragte der Anzeigeerstatter Fristverlängerung zur Begründung seines Widerspruchs, woraufhin die Staatsanwaltschaft Neuruppin dem Anzeigeerstatter unter dem 19. September 2022 mitteilte, dass die Frist zur Beschwerdebegründung auf den 17. Oktober 2022 notiert sei.
Mit Schreiben vom 19. September 2022, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin am 21. September 2022, begründete der Anzeigeerstatter seinen Widerspruch.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg verbeschied den Antragsteller am
13. Oktober 2022 dahin, dass er keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Neuruppin entspreche aus den dem Anzeigeerstatter bereits mitgeteilten Gründen der Sach- und Rechtslage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der wiederum persönlich gestellte Klageerzwingungsantrag des Anzeigeerstatters vom 05. Dezember 2022, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 06. Dezember 2022, der mit dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts verbunden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Anzeigeerstatter zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 08. Dezember 2022, das Gesuch abzulehnen.
Der Anzeigeerstatter ist dem Antrag mit Telefax vom 20. Dezember 2022 entgegen getreten.
II.
Die Anträge des Anzeigeerstatters bleiben ohne Erfolg.
1. Unabhängig von der Frage, ob bereits der als (Vorschalt-)Beschwerde auszulegende Widerspruch des Anzeigeerstatters verfristet war und das Klageerzwingungsverfahren deshalb als unzulässig zu verwerfen ist, erweist sich bereits der Antrag des Anzeigeerstatters auf Beiordnung eines Notanwalts als unzulässig, weil der Antragsteller nicht ausreichend ausführt, sich vergeblich um die Mandatierung eines Rechtsanwalts bemüht zu haben.
Zwar ist im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2021 -1 Ws 42/21 - und vom 06. Januar 2022 -1 Ws 150/22-; OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2007 – 52 Zs 494/07 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 207 – 3 Ws 113/06 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. August 2017 – 3 Ws 107/17 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 172, Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 02. August 2007 – 2 Ws 207/07 –). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO enthält eine planwidrige Regelungslücke und die von § 78 b ZPO unmittelbar erfasste Fallgestaltung ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (vgl. OLG Köln a. a. O.). Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sieht § 78 b Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Anzeigeerstatter darlegt und glaubhaft macht, dass er alle zumutbaren Bemühungen unternommen hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (vgl. Senat a.a.O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Bamberg a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller trägt ohne nähere Angaben lediglich vor, sich bei 7 Anwälten vergeblich um die Mandatierung bemüht zu haben.
Dies ist indes nicht ausreichend. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, wann er sich auf welchem Wege an welchen Anwalt gewendet hat, noch hat er im einzelnen mitgeteilt, wann welcher Anwalt mit welcher Begründung die Übernahme des Mandates abgelehnt hat. Der pauschale Verweis darauf, dass alle Anwälte nach Prüfung der Sache aus Kapazitätsgründen die Mandatsübernahme abgelehnt hätten, ist unergiebig.
Zudem fehlt es der Antragsschrift an jeglicher Glaubhaftmachung.
3. Auch der Klageerzwingungsantrag des Anzeigeerstatters ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass der Antrag entgegen der Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags eine Gebühr nach KVGKG nicht anfällt und der Antragsteller seine Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., zu § 177, Rn. 1).
(vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 1 Ws 150/21 (S) –)