Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 10.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 12 U 45/17 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1110.12U45.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 314/15 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag i. H. v. 23.922,18 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.307,81 €, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2021 i. H. v. 39,00 € und für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.10.2036 i. H. v. 41,17 € jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen,
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus den seit dem 29.10.2009 durchgeführten Behandlungen durch die Beklagten - mit Ausnahme der Erstuntersuchung des Durchgangsarztes vom 29.10.2009 - im Zusammenhang mit den durch den Arbeitsunfall vom 29.10.2009 erlittenen Verletzungen im Bereich der oberen Halswirbelsäule noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 68 % und die Beklagten zu 32 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz einschließlich einer Rentenzahlung, sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die ihm aus der seit dem 29.10.2009 durchgeführten und aus seiner Sicht teilweise fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit den durch den Arbeitsunfall vom 29.10.2009 erlittenen Verletzungen - der Kläger war bei Bauarbeiten von der Laufkatze eines Krans seitlich an der rechten Kopfhälfte getroffen worden - entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Parteien streiten zum einen über die Passivlegitimation der Beklagten, wobei diese geltend machen, der Beklagte zu 2. sei bei den beanstandeten Untersuchungen als Durchgangsarzt tätig geworden, weswegen allenfalls eine Haftung der für den Kläger zuständigen Berufsgenossenschaft in Betracht komme. Zum anderen besteht Streit, ob neben den zunächst diagnostizierten Verletzungen - Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, 8 cm lange klaffende Kopfplatzwunde, Fraktur der achten Rippe, Knieprellung rechts, Thoraxprellung, Stauchung der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkungen - auch die erst aufgrund einer kernspintomographischen Untersuchung des Kopfes und der Halswirbelsäule am 12.07.2011 festgestellte Dislokation des Atlantoaxialgelenkes rechts sowie eine Supraluxationsstellung C0/01 rechts durch den Arbeitsunfall entstanden sind, und ob weitergehende Untersuchungen des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Beklagten hätten veranlasst werden müssen, sowie ob solche Untersuchungen zu weitergehenden Behandlungen und einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers im Vergleich zu der nunmehr von ihm vorgetragenen Situation hätten führen müssen. Ferner streiten die Parteien über die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen und Beschwerden sowie die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Schadensfolgen und über eine Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit am 15.02.2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle bereits die Passivlegitimation der Beklagten. Der Beklagte zu 2. sei bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise der Kläger nach dem Arbeitsunfall behandelt werden sollte, als Durchgangsarzt für die Berufsgenossenschaft und insoweit in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Für eine fehlerhafte Diagnose in dieser Funktion hafte ausschließlich die Berufsgenossenschaft. Ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis mit dem als Durchgangsarzt tätigen Behandler entstehe erst, wenn dieser die anschließende Heilbehandlung selbst übernehme. Solche Heilbehandlungen durch die Berufsgenossenschafts-Ambulanz des Beklagten zu 2. seien indes nicht veranlasst und von der Klägerseite auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Die weitere Tätigkeit des Beklagten zu 2. sei im Rahmen sogenannter Nachschauen erfolgt, die ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit des Beklagten zu 2. zuzuordnen seien. Diese Einordnung werde nicht dadurch verändert, dass sich der Beklagte zu 2. bei der Tätigkeit als Durchgangsarzt teilweise durch andere Ärzte habe vertreten lassen. Diese Behandlungen, etwa durch Dr. K…, seien ausweislich der vorgelegten Unterlagen ebenfalls im Rahmen der Tätigkeit des Durchgangsarztes erfolgt. Auch im Rahmen der Erstbehandlung in der Neurochirurgie der Beklagten zu 1. habe der Kläger einen Behandlungsfehler bereits nicht schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm vorgelegten unfallchirurgischen Stellungnahme des Dr. med. L… vom 10.09.2012, auf die die Klage ausdrücklich gestützt worden sei, ergebe sich, dass die Erstbehandlung korrekt durchgeführt worden sei. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2017 zugestellte Urteil mit am 16.03.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 18.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten verneint und insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Durchführung der Heilbehandlung sei nicht in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgt, sodass der Behandler für ihm insoweit unterlaufene Fehler hafte. Von ihm, dem Kläger, seien keine Fehler bei der Anordnung der besonderen Heilbehandlung durch den Beklagten zu 2. gerügt worden, sondern bei der Durchführung dieser Heilbehandlung. Zur Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten sei es erforderlich gewesen, die Patientenakten einschließlich der Abrechnungsunterlagen von den Beklagten und der zuständigen Berufsgenossenschaft von Amts wegen beizuziehen und einem Sachverständigen zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen, welche ärztliche Tätigkeit der Beklagte zu 2. in welcher Funktion vorgenommen habe. Dies habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen. Fehlerhaft habe sich das Landgericht bei der Beurteilung der Passivlegitimation ausschließlich auf den Bericht des Beklagten zu 2. gegenüber der Berufsgenossenschaft für Handel- und Warendistribution vom 09.03.2010 gestützt und allein hieraus geschlossen, dass der Beklagte zu 2. ausschließlich als Durchgangsarzt für die Berufsgenossenschaft tätig geworden sei. Dies lasse sich dem Bericht nicht entnehmen. Ferner habe er, der Kläger, zahlreiche weitere Indizien vorgetragen, die gegen eine allein hoheitliche Tätigkeit des Beklagten zu 2. als Durchgangsarzt sprächen. Diese habe das Landgericht nicht berücksichtigt. So folge etwa aus den Unterlagen vom 24.08.2010, dass aus Sicht des Beklagten zu 2. mangels einer Unfallursächlichkeit der aufgeführten Beschwerden eine Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen habe. Ebenso deute das Fehlen des entsprechenden Zusatzes des Beklagten zu 2. bei seinen Unterschriften unter den weiteren Untersuchungsberichten darauf hin, dass er die Leistungen nicht als Durchgangsarzt erbracht habe. Auch in dem Schreiben vom 12.11.2009 habe sich die Berufsgenossenschaft nicht an den Beklagten zu 2. als Durchgangsarzt, sondern als Behandler gewandt. Soweit die weiteren Behandlungen durch Ärzte der Beklagten zu 1. durchgeführt worden seien, hafte auch diese für dabei aufgetretene Fehler. Zudem ergebe sich aus dem Entlassungsbrief der Beklagten zu 1. vom 30.10.2009, dass bereits aufgrund der Erstbehandlung ein MRT hätte erstellt werden müssen. Auch in der Folge hätten die von Ärzten der Beklagten zu 1. durchgeführten Untersuchungen zur Einholung eines MRT führen müssen. Das fortgesetzte Unterlassen der gebotenen Untersuchungen ziehe ebenfalls eine Haftung der Beklagten zu 1. nach sich. Verfahrensfehlerhaft sei auch die Entscheidung des Landgerichts durch den Einzelrichter gewesen. Der Rechtsstreit weise nämlich besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Zudem komme der Sache eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Fragen zu, ob das Gericht ohne Beiziehung der Patienten- und Abrechnungsunterlagen entscheiden durfte, und ob der Durchgangsarzt die Behandlung selbst übernommen habe oder ob kein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet worden sei. Verfahrensfehlerhaft sei es auch gewesen, dass das Landgericht ihn, den Kläger, nicht auf die angenommene Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben habe, ergänzend vorzutragen. Die vom Landgericht gegebenen pauschalen und allgemeinen Hinweise seien nicht hinreichend gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei es ferner gewesen, dass das Landgericht die Behauptung, er, der Kläger, sei durch die vom Beklagten zu 2. persönlich durchgeführte Heilbehandlung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu Schaden gekommen, als unsubstantiiert eingestuft und die hierzu angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Schließlich wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den ihm infolge der behaupteten Behandlungsfehler entstandenen Beeinträchtigungen und vertieft diesen weiter. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf den Seiten 28 bis 36 (Bl. 508-516 GA) der Berufungsbegründung vom 18.04.2017, auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 873 f GA) des Schriftsatzes vom 22.09.2021 sowie im Schriftsatz vom 11.07.2022 (Bl. 969-978 GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.02.2017 - Az. 14 O 314/15 - wird abgeändert,
2. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an ihn 50.997,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an ihn beginnend ab dem 01.01.2016 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente i. H. v. 493,68 € jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen,
5. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und -kosten i. H. v. 1.999,32 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem seit dem 29.10.2009 durchgeführten Behandlungen im Zusammenhang mit den durch den Arbeitsunfall vom 29.10.2009 erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen, bei einer Haftungsquote zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.02.2017 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) (an eine andere Kammer) zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht eine Passivlegitimation ihrerseits verneint. Alle Maßnahmen im Rahmen der Erstuntersuchung sowie die Untersuchungen im Rahmen der Nachschautermine seien als öffentlich-rechtliche Tätigkeiten mit der Folge zu qualifizieren, dass eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. ausscheide. Fehlerhaft sei die Ansicht des Klägers, der Sachverhalt hinsichtlich der Passivlegitimation sei von Amts wegen zu ermitteln. Besondere Anforderungen an die gerichtliche Tätigkeit bei der Ermittlung des Sachverhalts bestünden lediglich, soweit es sich um medizinische Vorgänge handele. Das Landgericht habe es auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, ausreichende Hinweise zu erteilen. Vielmehr sei von ihnen, den Beklagten, bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ausdrücklich auf das Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten zu 2. verwiesen worden. Schon deshalb sei ein weitergehender gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe das Gericht mit Verfügung vom 23.08.2016 auf die Problematik der Passivlegitimation hingewiesen. Zu bestreiten sei ferner, dass die vom Kläger angeführten Beeinträchtigungen und Verletzungsfolgen tatsächlich vorlägen bzw. auf einen ihnen anzulastenden Behandlungsfehler - gerade auch in Abgrenzung zu den Folgen des Arbeitsunfalles des Klägers - zurückzuführen seien. Weiter beruft sich die Beklagte zu 1. auf die Verjährung der gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche, soweit diese auf Behandlungsfehler während der stationären Behandlung des Klägers in der Zeit vom 29. bis 31.10.2009 gestützt werden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M… W… zur Erläuterung seines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 22.04.2020 (Bl. 703 ff GA), das Ergänzungsgutachten vom 09.08.2021 (Bl. 834 ff GA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022 (Bl. 1012 ff GA) verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten zu 2. unter Verweis auf dessen hoheitliche Tätigkeit als Durchgangsarzt verneint und dabei verkannt, dass der Beklagte zu 2. ausweislich der vorgelegten Unterlagen keineswegs ausschließlich als Durchgangsarzt tätig geworden sei. Zudem hafte die Beklagte zu 1. für eine fehlerhafte Tätigkeit der bei ihr angestellten Ärzte, auch soweit sie den Kläger nach der Erstbehandlung in der Berufsgenossenschaft-Ambulanz behandelt hätten. Der Kläger macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22.07.2019 ausgeführt hat, ist dem Landgericht ein - im Berufungsverfahren beachtliches - verfahrensfehlerhaftes Vorgehen nicht vorzuwerfen. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass das Landgericht die Passivlegitimation des Beklagten zu 2. auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien fehlerhaft verneint hat (hierzu sogleich unter 3.), der insoweit vorliegende Subsumtionsfehler ist indes nicht zugleich als Verfahrensfehler - etwa als Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - zu werten.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht - anders als der Senat - es unterlassen hat, die Patientenakten der Beklagten sowie die Abrechnungsunterlagen der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution beizuziehen. Allerdings hat das Gericht zur Gewährleistung der prozessualen Waffengleichheit der Parteien im Arzthaftungsprozess eine verstärkte Pflicht zur Amtsermittlung, so hat es von Amts wegen auf eine umfassende und genaue Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hinzuwirken, sowie durch Prozessleitung und rechtzeitige Hinweise die beweiserheblichen medizinischen Fragestellungen klarzustellen (BGH VersR 1991, S. 467; VersR 1982, S. 168; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil E, Rn. 6). Auch verlangt die Prozessförderungspflicht des Gerichtes eine möglichst frühzeitige Beiziehung von Krankenunterlagen (Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 4). Bei der Frage der Passivlegitimation der Beklagten handelt es sich indes nicht um eine Problematik des medizinischen Sachverhalts, sodass schon von daher die Beiziehung der Behandlungsunterlagen der Beklagten bzw. der Abrechnungsunterlagen der Berufsgenossenschaft von Amts wegen auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht nicht veranlasst war. Zudem ist es für die Darlegung eines für das Urteil kausalen Verfahrensfehlers erforderlich, dass aufgezeigt wird, welche Hinweise im Einzelnen den Unterlagen zu entnehmen gewesen wären und wie sich die Nichtberücksichtigung dieser Hinweise auf das Urteil ausgewirkt hat (BGH NJW 1989, S. 1533; Geiß/Greiner, a. a. O.). Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass sich aus den Behandlungsunterlagen der Beklagten oder den Abrechnungsunterlagen der Berufsgenossenschaft weitergehende Hinweise auf die Passivlegitimation der Beklagten ergeben hätten. Er macht allein geltend, bereits aus den vorgelegten Unterlagen folge die Haftung der Beklagten.
Dem Landgericht ist ferner nicht vorzuwerfen, dass es den Kläger auf die Problematik der Passivlegitimation nicht hinreichend hingewiesen habe. Das Landgericht hat einen entsprechenden Hinweis mit Verfügung vom 23.08.2016 ausdrücklich erteilt. Der Kläger hat die Problematik auch erkannt und hierzu umfassend vorgetragen. Zudem hat der Kläger wiederum nicht dargetan, dass er bei einem weitergehenden Hinweis des Gerichtes bestimmte weitere Umstände dargelegt hätte.
Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen ist dem Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb anzulasten, weil es den Vortrag des Klägers, er sei durch die vom Beklagten zu 2. persönlich durchgeführte Heilbehandlung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu Schaden gekommen, als unsubstantiiert eingestuft und die hierzu angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Das Landgericht beanstandet im Urteil in keiner Weise die fehlende Substanz des Vortrages des Klägers in Bezug auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. Es hat die Klageabweisung insoweit vielmehr allein auf die fehlende Passivlegitimation des Beklagten zu 2. gestützt und - aus seiner Sicht folgerichtig - weitere Ausführungen zu einen Behandlungsfehler nicht gemacht und hierzu auch keinen Beweis erhoben.
Unerheblich sind schließlich die Ausführungen des Klägers zu der Entscheidung des Landgerichtes durch den Einzelrichter. Auf die - fehlerhafte - Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 348 a ZPO, die vorliegend durch Beschluss vom 15.09.2016 erfolgt ist, kann die Berufung nicht gestützt werden, § 348 a Abs. 3 ZPO.
3. Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 253, 611 BGB in Verbindung mit einem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. bzw. der Beklagten zu 1. zustande gekommenen Behandlungsvertrag wegen einer nicht rechtzeitig durchgeführten Kernspintomographieuntersuchung des Kopfes und der Halswirbelsäule des Klägers trotz der durch den Arbeitsunfall vom 29.10.2009 erfahrenen Gewalteinwirkung. Da bereits eine Haftung auf vertraglicher Grundlage zu bejahen ist, kann dahinstehen, ob dem Kläger daneben deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, §§ 229, 13 StGB gegen die Beklagten zustehen.
a) Hinsichtlich beider Beklagter ist eine Passivlegitimation bezüglich der geltend gemachten Behandlungsfehler - mit Ausnahme etwaiger Fehler bei der Erstuntersuchung des Klägers durch den Beklagten zu 2. im Rahmen von dessen Tätigkeit als Durchgangsarzt am 29.10.2009 - zu bejahen, wobei dem Beklagten zu 2. schon hinsichtlich des ambulanten Behandlungstermins am 02.11.2009 - aber auch hinsichtlich der Folgetermine, etwa am 09.11.2009, - vorzuwerfen ist, dass er eine weitergehende Befunderhebung im Hinblick auf eine Halswirbelsäulenverletzung des Klägers nicht angeordnet hat, während der Beklagten zu 1. anzulasten ist, dass sie im Rahmen der stationären Erstbehandlung des Klägers in der Zeit vom 29. bis 31.10.2009 eine entsprechende Befunderhebung nicht vorgenommen hat.
Bei der Behandlung durch einen Durchgangsarzt ist zu differenzieren. Soweit dieser die Erstbehandlung vornimmt und die Entscheidung zu treffen hat, ob und wie – als allgemeine Heilbehandlung oder als besondere Heilbehandlung nach § 11 des Vertrages gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 – die weitere Behandlung vorzunehmen ist, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Beides hat seine Grundlage in der Verpflichtung der Berufsgenossenschaften, eine schnelle und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit unterlaufende Behandlungsfehler sind daher der Berufsgenossenschaft zuzurechnen (BGH VersR 2017, S. 490 u. S. 495; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2017, Az. 5 U 143/14, veröffentlicht in juris). Darüber hinaus sind auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren (BGH VersR 2017, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 11). Gleiches gilt für die Überwachung des Heilungsverlaufs im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist (BGH VersR 2017, S. 495). Für Fehler in diesem Rahmen haftet der behandelnde Arzt nicht persönlich. Soweit er die Behandlung selbst übernimmt, handelt der Arzt zwar weiterhin als Durchgangsarzt, übt allerdings keine hoheitliche Tätigkeit aus (BGH VersR 2017, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; Pauge/Offenloch, a. a. O.). Dies gilt auch, soweit der Durchgangsarzt eine besondere Heilbehandlung eingeleitet und diese selbst durchgeführt hat (OLG Bremen MedR 2010, OLG Oldenburg VersR 2010, S. 1654; S. 502; Köhler in Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, Werkstand 03/19, § 28, Rn. 15). Zugleich erübrigt sich im Falle der Durchführung einer besonderen Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt selbst eine Nachschau nach § 29 des Vertrages gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII. (OLG Köln, a. a. O.). Vorliegend hat der Beklagte zu 2. die Erstversorgung des Klägers am 29.10.2009 in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt ausgeführt, sodass er insoweit für etwaige Fehler nicht persönlich haftet. Der Kläger macht wegen einer fehlerhaften Tätigkeit des Beklagten zu 2. im Rahmen der Erstuntersuchung und -versorgung allerdings auch keine Schadensersatzansprüche geltend. Die weitere Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2. erfolgte indes im Rahmen der vom Beklagten zu 2. eingeleiteten besonderen Heilbehandlung, die er selbst durchgeführt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Mitteilungen des Beklagten zu 2. über Veränderungen in der besonderen Heilbehandlung an die Berufsgenossenschaft vom 02.11., 11.12. und 16.12.2009, sowie vom 27.01.2010 und 16.07.2012. In sämtlichen Mitteilungen ist festgehalten, dass eine ärztliche Behandlung des Klägers weiterhin erforderlich ist und durch den Beklagten zu 2. im Rahmen der besonderen Heilbehandlung erfolgt. Zugleich folgt daraus, dass die vom Kläger in der Klageschrift noch irrtümlich als Nachschaubericht bezeichneten Berichte des Beklagten zu 2. vom 09. und 23.11.2009, 12.01., 09.03. und 24.08.2010, sowie vom 17.01., 28.06., 13.09. und 08.11.2011 tatsächlich nicht im Rahmen einer Nachschau im Sinne von § 29 des Vertrages gemäß § 4 S. 3 SGB VII erstellt wurden, da eine solche Nachschau - wie dargelegt – nicht durchzuführen ist, wenn der Patient - wie hier - in der Behandlung des Durchgangsarztes verblieben ist. Zudem ergibt sich auch inhaltlich aus den Berichten des Beklagten zu 2., dass dieser sich nicht auf die Durchführung einer Nachschau mit der Prüfung der Frage beschränkt hat, ob die Entscheidung zu Gunsten der angeordneten besonderen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten war, sondern durchaus eine weitergehende Behandlung des Klägers vorgenommen hat. So erfolgte beispielsweise am 09.11.2009 eine Fadenentfernung im Bereich der Kopfplatzwunde, außerdem wurde dem Kläger Physiotherapie verordnet; am 23.11.2009 veranlasste der Beklagte zu 2. wegen der Beschwerden im rechten Knie ein MRT. Auch in der Folge behandelte der Beklagte zu 2. den Kläger insbesondere durch Verordnung von Physiotherapie weiter. Der Bericht des Beklagten zu 2. gegenüber der Berufsgenossenschaft für Handel- und Warendistribution vom 09.03.2010 belegt letztlich ebenfalls, dass der Beklagte zu 2. sich nicht auf eine Nachschau hinsichtlich der von anderer Seite durchgeführten Behandlung des Klägers beschränkt hat, sondern selbst eine Behandlung - durch Verordnung von krankengymnastischen und physiotherapeutischen Maßnahmen - durchgeführt hat. Missverständlich aber nicht entscheidend ist insoweit allein der Betreff des Schreibens (“Nachschauuntersuchung“). Unschädlich für die Zurechnung der Untersuchungen des Klägers zur Tätigkeit des Beklagten zu 2. im Rahmen der besonderen Heilbehandlung ist schließlich, dass sich der Beklagte zu 2. bei der ambulanten Behandlung des Klägers teilweise von Angestellten der Beklagten zu 1. hat vertreten lassen (vgl. hierzu auch BGH VersR 2017, S. 490).
Eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1. ist hinsichtlich von Fehlern bei der Behandlung des Klägers während dessen stationären Erstbehandlung vom 29. bis 31.10.2009 gegeben. Insoweit ist ein eigenständiger Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Einlieferung des Klägers in die Notfallambulanz der Beklagten zu 1. und die sich daran anschließende stationäre Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 1. zustande gekommen. Hingegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der ambulanten Untersuchungen des Klägers im Rahmen der besonderen Heilbehandlung - selbst soweit diese durch Angestellte der Beklagten zu 1. in Vertretung des Beklagten zu 2. durchgeführt worden sind - zugleich auch vertragliche Beziehungen des Klägers zur Beklagten zu 1. begründet wurden (vgl. zur vertraglichen Bindung allein des Durchgangsarztes auch OLG Düsseldorf VersR 1987, S. 675).
b) Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. M… W… in seinen Gutachten vom 22.04.2020 und 09.08.2021 sowie im Rahmen von deren Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2022 zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten zu 2. bei der Untersuchung am 02.11.2009 ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers - nicht eines Diagnosefehlers - vorzuwerfen ist, weil er trotz der bei diesem Termin gewonnenen Erkenntnisse eine Kernspintomographieuntersuchung des Kopfes und der Halswirbelsäule des Klägers nicht veranlasst hat.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. M… W… kommt in seinem Gutachten vom 22.04.2020 zu dem Ergebnis, dass bei der Behandlung des Klägers Befunderhebungsfehler aufgetreten sind. So hat er ausgeführt, bereits bei Einlieferung des Klägers in die Klinik der Beklagten zu 1. am 29.10.2009 hätte im Hinblick auf die erhebliche Gewalteinwirkung auf den Kopf des Klägers - occipitale Kopfplatzwunde, Schädel-Hirn-Trauma, kurzzeitige Bewusstlosigkeit, linksseitige Rippenfraktur, Notwendigkeit einer stationären Behandlungsbedürftigkeit - eine Untersuchung der Halswirbelsäule erfolgen müssen, wobei eine konventionelle Röntgenuntersuchung bereits wichtige Hinweise hätte ergeben können. Goldstandard sei allerdings eine CT-Untersuchung des Übergangs vom Schädelbein auf die obere Halswirbelsäule gewesen. Eine CT-Untersuchung hätte sich zudem deshalb angeboten, weil am 29.10.2009 ohnehin eine CT-Untersuchung des Schädels des Klägers erfolgt sei. Über diese fehlerhafte Behandlung am 29.10.2009 hinaus, für die der Beklagte zu 2. aus den unter a) aufgeführten Gründen nicht haftet, hat der Sachverständige auch ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2. bei der ersten ambulanten Vorstellung des Klägers am 02.11.2009 nach dessen Entlassung aus stationärer Behandlung festgestellt. Der Sachverständige hat ausgeführt. Bei dieser Untersuchung sei erstmals ein Stauchungsmechanismus im Bereich der HWS mit Bewegungseinschränkung, Rotation nach rechts bis 40°, links bis 80° festgestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine fachgerechte Behandlung eine weitere Bildgebung der Halswirbelsäule zwingend erfordert. Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. So hat der Sachverständige im Hinblick auf die streitige Bewusstlosigkeit des Klägers im Rahmen des Unfallgeschehens nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der entsprechenden Dokumentationen in den Behandlungsunterlagen der behandelnde Arzt zum Wohle des Patienten die kritischere Sachverhaltsvariante bei der Behandlung habe zugrundelegen müssen. Vor diesem Hintergrund war zugleich eine weitere Aufklärung dieses Umstandes nicht veranlasst, sodass es auf die Beweisantritte des Klägers in der Berufungsinstanz nicht ankam. Ferner hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass es entgegen der Auffassung der Beklagten für eine erhebliche Krafteinleitung im Bereich des Hinterkopfes des Klägers aufgrund des Unfallgeschehens und der aufgetretenen Verletzungen (Kopfplatzwunde von 8 cm Länge) durchaus Anhaltspunkte gegeben hat und dies im Rahmen der Behandlung seitens der Beklagten auch entsprechend eingeordnet worden sei, weshalb es zur CT-Untersuchung des Schädels gekommen sei. Auch insoweit verweist der Sachverständige nachvollziehbar darauf, dass bereits der Verdacht einer erheblichen Krafteinleitung weitere Untersuchungen erforderlich macht und eine solche Situation bei dem hiesigen Unfallgeschehen ohne weiteres anzunehmen ist. Auch eine unzulässige Betrachtung des Geschehens ex post ist dem Sachverständigen insoweit nicht vorzuwerfen. Vielmehr hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat nochmals ausgeführt, dass es bei bestimmten Unfallabläufen unabhängig vom klinischen Bild erforderlich ist, ein CT zu fertigen, wobei vorliegend so ein Fall gegeben ist. Dies gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen auch unabhängig davon, ob der Verletzte Schmerzen angibt, wobei eine Schmerzsymptomatik beim Kläger ohnehin jedenfalls bei der Behandlung am 02.11.2009 und den Folgebehandlungen gegeben war. Ebenso war es aus diesem Grunde unerheblich, ob äußerliche Hinweise auf eine Halswirbelsäulenverletzung vorlagen. Weiter hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung der Seltenheit der vom Kläger erlittenen Verrenkungsverletzung eine Untersuchung der HWS für erforderlich gehalten und hat insbesondere darauf verwiesen, dass eine Lokalisierung, ob die Schmerzen aus der HWS oder dem Schädel kommen, ohne bildgebendes Verfahren nicht möglich ist. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich in dem Scan zur CT-Vorbereitung für den Bereich der oberen Halswirbelsäule Auffälligkeiten nicht finden. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten auch diese Einwendung aufgegriffen und dargetan, dass der Scan zur Durchführung einer diffizilen Diagnostik bereits nicht geeignet ist. Schließlich ist der Sachverständige auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen rückläufigen Beschwerdesymptomatik bei der Untersuchung am 09.11.2009 bei seiner Ansicht von der Notwendigkeit einer Untersuchung am 02.11.2009 geblieben und hat insoweit darauf verwiesen, dass die am 02.11.2009 eingeleitete Medikation eine Linderung der Schmerzsymptomatik bewirkt habe, zugleich aber auch am 09.11.2009 noch eine erhebliche Einschränkung der Kopfdrehung beim Kläger festgestellte worden ist.
Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass bei Durchführung einer Kernspintomographieuntersuchung der Halswirbelsäule des Klägers am 02.11.2009 die Fehlstellung im atlanto-occpiitalen Gelenk festgestellt worden und noch korrigierbar gewesen wäre. Diesbezüglich kann sich der Kläger auf Beweiserleichterungen berufen. Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der Durchführung eines CT am 02.11.2009 als grober Behandlungsfehlers zu werten wäre, also als ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“, ohne dass besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern könnten (zu den Voraussetzungen und Folgen eines groben Behandlungsfehlers vgl. BGH VersR 1994, S. 310; NJW 1992, S. 2962; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 251 f). Denn bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers kommt es bereits dann zu einer Beweislastumkehr, wenn die Erhebung der gebotenen Befunde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (BGH NJW 2016, S. 1447; NJW 1996, S. 1589; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 296). Vorliegend hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon auf entsprechenden Röntgenaufnahmen eine Veränderung zu erkennen gewesen wäre, die zu einer weiteren CT-Untersuchung und der Darstellung der Verrenkung des rechten atlanto-occipitalen Gelenkes geführt hätten. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung festgehalten, in der er zugleich von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit der Verrenkungsverletzung ausgegangen ist. Er hat darauf hingewiesen, dass eine solche Verletzung eine erhebliche Krafteinwirkung voraussetzt, die vorliegend gegeben war, wobei auch die Schmerzen des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule zeitnah aufgetreten sind. Der Senat folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen auf der Grundlage der veröffentlichten klinischen Erkenntnisse zu entsprechenden Verletzungen, dass die Fehlstellung im atlanto-occipitalen Gelenk im November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch korrigierbar gewesen wäre. Dabei hat der Sachverständige durchaus berücksichtigt, dass weitergehende Feststellungen zum Umfang und der Korrigierbarkeit der damaligen Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers nach den zwischenzeitlich eingetretenen massiven knöchernen Umbaureaktionen nicht mehr möglich sind. So sei etwa nicht mehr feststellbar, ob es sich ursprünglich um eine reine Gelenksverrenkung oder um einen Teilabbruch eines Gelenkanteils gehandelt habe.
Auch eine Ursächlichkeit der unterlassenen CT-Untersuchung vom 02.11.2009 für die vom Kläger vorgetragenen dauerhaften Beeinträchtigungen im Bereich des atlanto-occipitalen Gelenkes ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu bejahen. Im Bereich eines Befunderhebungsfehlers ist die Kausalität des ärztlichen Unterlassens für eine Beeinträchtigung anzunehmen, wenn sich das Unterlassen der Reaktion auf die Feststellung der Verletzung nicht anders als durch einen groben Behandlungsfehler erklären lässt (vgl. hierzu BGH MDR 2021, S. 98; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 296). Eine solche Situation hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.08.2021 ausdrücklich bejaht. Der Senat folgt dieser medizinischen Einschätzung aus rechtlicher Sicht. Es erscheint schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass bei Feststellung einer Verrenkungsverletzung weitergehende Maßnahmen zur Behandlung des Klägers nicht ergriffen worden wären.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Behandlungsfehler vom 02.11.2009 auch nicht lediglich eine notwendige Folge der fehlerhaften Einschätzung des Beklagten zu 2. bei der Erstuntersuchung des Klägers. Vielmehr liegt eine neue Fehleinschätzung seitens des für den Beklagten zu 2. handelnden Arztes vor, schon weil der Kläger bei dem Termin am 02.11.2009 erstmals über Nackenschmerzen berichtet hat, was nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Anlass zu einer weitergehenden Untersuchung des Klägers hätte geben müssen.
Der Beklagten zu 1. ist ebenfalls ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vorzuwerfen, weil sie nicht bereits im Rahmen der stationären Behandlung des Klägers in der Zeit vom 29. bis 31.10.2009 eine Kernspintomographieuntersuchung des Kopfes und der Halswirbelsäule des Klägers veranlasst hat. Auch insoweit greifen die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung der Halswirbelsäule des Klägers hätte erfolgen müssen.
c) Ohne Erfolg bleibt die von der Beklagten zu 1. erhobene Einrede der Verjährung. Zwar hat sich der Kläger erstinstanzlich auf einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 1. während der stationären Behandlung vom 29. bis 31.10.2009 ausdrücklich nicht berufen. Es ist indes nicht ersichtlich und von der Beklagten zu 1. auch nicht dargetan, dass hinsichtlich eines Behandlungsfehlers bei diesem Krankenhausaufenthalt die Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits vor der Geltendmachung des Behandlungsfehlers in der Berufungsbegründung vom 18.04.2017 abgelaufen war. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich, also insbesondere derjenigen Behandlungstatsachen, die ein ärztliches Fehlverhalten und eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen (Geiß/Greiner, a. a. O., Teil D, Rn. 4). Vorliegend legt die Beklagte zu 1. keinerlei Umstände dar, aus denen der Zeitpunkt einer entsprechenden Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers folgt. Insbesondere ergibt sich eine solche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus der fachunfallchirurgischen Stellungnahme des Dr. med. U… L… vom 10.09.2012, die dem Kläger von seiner Krankenkasse am 28.09.2012 zur Kenntnis gegeben worden ist. Denn in diesem Gutachten wird gerade ausgeführt, dass die stationäre Behandlung des Klägers vom 29. bis zum 31.10.2009 korrekt erfolgt sei.
4. Der Höhe nach bestehen Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 € sowie auf Erstattung materieller Schadenspositionen in Höhe von 8.922,18 €. Ferner kann der Kläger eine monatliche Rentenzahlung von 39,00 € für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2021 und von 41,17 € für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.10.2036 verlangen. Schließlich ist auch der geltend gemachte Feststellungsantrag begründet.
a) Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 15.000,00 € verlangen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei Arzthaftpflichtverletzungen regelmäßig nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Rn. 274 ff). Vorliegend steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Dislokation im rechten atlanto-occipitalen Gelenk, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung seitens der Beklagten übersehen wurde, zu einer chronischen Verrenkungsstellung C0/C1 mit Funktionsdefizit geführt hat. Es ist eine Fehlstellung der oberen Halswirbelsäule mit rechtsseitiger Neigung und leichter Rechtsdrehung des Kopfes aufgetreten, die nicht mehr aufhebbar ist. Dadurch kommt es zu einer Bewegungsstörung und Fehlhaltung der gesamten Halswirbelsäule und einer Tonuserhöhung der Hals- und Nackenmuskulatur. Auch ist die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen deutlich eingeschränkt, es besteht eine ständige Fehlhaltung des Kopfes sowie eine krankhafte muskuläre Verspannung über die gesamte Wirbelsäule, die Schmerzen abseits der Halswirbelsäule im Bereich der Brust und Lendenwirbelsäule zumindest teilweise erklärt. Auch ein Teilverlust der Balance des Klägers erklärt sich nach der Feststellung des Sachverständigen hieraus. Weiterhin hat der Sachverständige eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit als Betriebsschlosser festgestellt, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit allerdings unter Hinweis darauf verneint, dass eine vollständige Erwerbsminderung lediglich bei einem täglichen Leistungsvermögen von unter 3 Stunden anzusetzen sei. Auch der vorgerichtlich tätige Sachverständige Prof. Dr. med. U. M… hat in seinem neurochirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 12.04.2013 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt, die er mit lediglich 20 % veranschlagt hat.
Nicht bestätigt hat der Sachverständige das Vorliegen von Gefäßschädigungen beim Beklagten, wobei er darauf verwiesen hat, dass die durchgeführte angiographische Untersuchung vom 18.07.2012 eine Affektion der rechten Vertebralarterie ausgeschlossen hat. Auch ein chronisches Schmerzsyndrom hat der gerichtlich bestellte Sachverständige unter Verweis auf die Angaben des Klägers, dieser sei jahrelang in schmerztherapeutischer Behandlung gewesen - jedenfalls bis 06/2015 -, habe nun die Schmerzmitteleinnahme jedoch weitgehend reduziert, nur teilweise bestätigt. Allerdings hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen durchaus nachvollziehbar, plausibel und in Übereinstimmung mit der in der körperlichen Schädigung erscheinen, sodass der Senat eine erhebliche Schmerzbelastung des Klägers berücksichtigt hat. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige ferner die Befürchtungen des Klägers, ihm drohe eine Querschnittslähmung, nicht bestätigen können. Vielmehr hat der Sachverständiger darauf verwiesen, dass beim Kläger lokale Nervenreizungen vorliegen, die zu einschießenden Schmerzen und zur Funktionseinschränkungen führen können.
Hingegen hat der Sachverständige ein Globusgefühl sowie Auffälligkeiten beim Schlucken nicht feststellen können. Auch eine Konvergenzschwäche der Augen hat er nicht bestätigt. Das Vorliegen eines Kurzhalses aufgrund des Unfallgeschehens vom 29.10.2009 hat der Sachverständige ausgeschlossen, ebenso eine Hyperextension der Halswirbelsäule. Nach den eigenen Angaben des Klägers leidet dieser auch nicht unter äußerst schmerzhaften physiotherapeutischen Behandlungen im HWS-Bereich, die wöchentlich durchgeführt werden, sondern erfährt durch entsprechende Behandlungen eine kurzfristige Erleichterung. Ebenso konnte der Sachverständige eine Unfallkausalität eines Sturzes des Klägers mit Rippenprellungen und Kopfplatzwunde vom 26.05.2015 nicht feststellen, da hierzu hinreichende ärztliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat festgehalten und darauf verwiesen, dass sich Gründe für das Sturzgeschehen aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gerade nicht ergeben. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte war nicht veranlasst, da auch diese zur Ursache der Sturzverletzung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können und auch nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass sie über Erkenntnisse verfügen, die über die in den Behandlungsunterlagen festgehaltenen Einzelheiten hinausgehen.
Weiterhin hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger wegen der Schmerzen im Nackenbereich dauerhaft unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen leidet und lediglich 3 bis 4 Stunden schläft, sowie dass es bei einer schnellen Bewegung oder Drehung des Kopfes zur Schwindelanfällen beim Kläger kommen kann, die zu Stürzen führen können, § 287 ZPO. Entsprechende Beeinträchtigungen des Klägers hat der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat ebenfalls aufgrund des Verletzungsbildes beim Kläger für gut nachvollziehbar gehalten.
Nicht bestätigt hat der Sachverständige eine vollständige Unfähigkeit des Klägers, die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten auszuüben. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht hat er diesbezüglich nur geringe Einschränkungen von bis zu 30 % für körperlich schwerere Tätigkeiten (Wohnungsreinigung) angenommen.
Weiterhin sind auf der Grundlage des neurochirurgischen Zusammenhangsgutachten von Prof. Dr. med. U. M… vom 12.04.2013 Kopfschmerzen, Hitzegefühle, Schwindel, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie eine Hörminderung rechts und ein Tinnitus beidseits als Unfallfolgen beim Kläger zu berücksichtigen, § 287 ZPO. Insoweit ist zudem auf die neuropsychologischer Begutachtung des Klägers vom 28.05.2013 und die HNO-ärztliche Untersuchung vom 14.06.2013 zu verweisen, die allerdings eine hohe Geräuschempfindlichkeit und eine Synkope beim Kläger nicht bestätigen.
Die vorgenannten Beeinträchtigungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld i. H. v. 15.000,00 €. Dabei orientiert sich der Senat insbesondere an der Entscheidung des LG Verden vom 08.11.1999 (Az. 4 O 466/96, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 2021, 39. Aufl., laufende Nr. 1914). Allerdings bleiben die bewiesenen dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers ebenso wie die Belastungen durch die durchgeführten Behandlungen erheblich hinter den Beeinträchtigungen des Geschädigten in der Referenzentscheidung zurück, sodass trotz der vorzunehmenden Anpassung der Schmerzensgeldhöhe an die heutigen Verhältnisse ein geringeres Schmerzensgeld als der im Vergleichsfall zuerkannte Betrag von 20.000,00 € gerechtfertigt erscheint.
b) Zum Ausgleich seiner materiellen Schäden kann der Kläger von den Beklagten die Zahlung von 8.922,18 € € fordern.
aa) Zu erstatten sind dem Kläger Zuzahlungen von 116,68 €. Insoweit sind Positionen betroffen, welche nachvollziehbar durch die Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule verursacht worden sind, nämlich ein Betrag von 3,00 € für einen Tapeverband, den der Kläger am 29.09.2011 verschrieben bekommen hat, die Kosten der von Dr. med. H… S… durchgeführten Schmerztherapie entsprechend der Rechnung vom 25.06.2012 über 50,00 € sowie die Kosten für eine Untersuchung des Klägers im Klinikum der Beklagten zu 1. vom 19.08.2011 i. H. v. 63,68 €, § 287 ZPO.
bb) Einen Verdienstausfallschaden kann der Kläger in Höhe von 6.347,61 € verlangen. Nicht zu berücksichtigen ist der geforderte Betrag von 700,00 € brutto für den Monat Januar 2010. Hinsichtlich dieses Zeitraums steht eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund eines Behandlungsfehlers der Beklagten nicht fest. Selbst wenn die Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers bereits Anfang November 2009 diagnostiziert und eine Behandlung durchgeführt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger bereits im Januar 2010 wieder hätte arbeiten können. Vielmehr stand im damaligen Zeitpunkt die unfallbedingte Knieverletzung des Klägers im Vordergrund. Zudem war der Kläger wegen der übrigen unfallbedingten Einschränkungen bis Ende Januar 2010 krankgeschrieben, ohne dass die Verletzung des atlanto-occipitalen Gelenkes erkannt worden war.
Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 20.06. bis 31.12.2012 einen Erwerbsschaden von 3.315,50 € brutto, für den Zeitraum vom 01.01. bis 05.11.2013 einen Erwerbsschaden von 5.322,25 € brutto, für den Zeitraum vom 06.11. bis 31.12.2013 einen Erwerbsschaden von 993,30 € brutto und für das Jahr 2014 einen Erwerbsschaden von 6.501,60 € brutto geltend macht, berücksichtigt er nicht, dass er unabhängig von der Anwendung der Bruttolohntheorie oder der modifizierten Nettolohntheorie die nicht anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht erstattet verlangen kann (Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 95 ff). Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Entgeltabrechnung für November 2009 vermag der Senat daher bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens lediglich ein Arbeitseinkommen von 1.199,86 € netto zugrunde zu legen, insbesondere ist die Angabe des Klägers, sein Nettogehalt habe 1.216,52 € monatlich betragen, in keiner Weise belegt. Für den Zeitraum vom 20.06.2012 bis zum 31.12.2014 ergibt sich danach eine Nettolohnsumme von 36.395,73 €. Im Hinblick auf die vom Kläger ersparten berufsbedingten Aufwendungen ist von diesem Betrag ein Abzug von 5 % vorzunehmen (vgl. hierzu Küppersbusch, a. a. O., Rn. 78), sodass ein Betrag von 34.570,94 € verbleibt. Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat hingegen den von den Beklagten angeführten Abzugsbetrag von 10 %. Entsprechende berufsbedingte Aufwendungen des Klägers sind nicht ersichtlich. Anzurechnen ist weiter das vom Kläger bezogene Verletztengeld bzw. das Arbeitslosengeld I i. H. v. 35,97 € täglich für die Zeit vom 20.06. bis 31.12.2012, von 36,11 € für die Zeit vom 01.01. bis 05.11.2013 und von 23,96 € für die Zeit vom 06.11.2013 bis 31.12.2014, mithin ein Gesamtbetrag von 28.223,33 €. Danach errechnet sich eine Forderung des Klägers von 6.347,61 €.
cc) Zu erstatten sind dem Kläger zudem Fahrtkosten i. H. v. 36,00 € für vier Fahrten á 36 km zu Besprechungen mit seiner Prozessbevollmächtigten. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Streitfalls ist nachvollziehbar, dass es mehrere Besprechungstermine gegeben hat, § 287 ZPO. Anzusetzen sind entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG je Kilometer indes nur 0,25 € statt des vom Kläger geforderten Betrages von 0,30 €.
dd) Ferner kann der Kläger die Erstattung eines Betrages von 65,69 € verlangen, der ihm für die Übersendung von Unterlagen im Zuge der Rechtsverfolgung entstanden ist.
ee) Für die Zeit bis zum 31.01.2015 kann der Kläger gegenüber den Beklagten schließlich einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.356,20 € geltend machen.
Der Haushaltsführungsschaden ist nach §§ 842, 843 BGB auszugleichen. Dafür muss der verletzte Haushaltsführende darlegen und im Rahmen der Beweiserleichterung des § 287 ZPO beweisen, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche Aufgaben er infolge der konkreten, unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang ausüben kann. Dabei kommt es darauf an, welche Arbeitsleistungen der Geschädigte ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte. Zugleich ist der Verletzte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, durch Umorganisation des Haushalts, durch andere Einteilung und Umverteilung der Hausarbeit die Auswirkungen der Behinderung möglichst gering zu halten (vgl. Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 186 m. w. N.). Sodann sind die Kosten einer Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, wie sie erforderlich wären, um den Ausfall des Haushaltsführenden auszugleichen und den Haushalt in seinem bisherigen Standard aufrechtzuerhalten (vgl. Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 187).
Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 29.10.2009 bis 26.01.2010 eine Beeinträchtigung von 100 % und vom 26.01.2010 bis zum Februar 2010 eine Beeinträchtigung von 50 % geltend macht, ist bereits nicht bewiesen, dass die Beeinträchtigungen in diesem Umfang auf Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind. Insoweit gelten die Ausführungen zum Verdienstausfallschaden entsprechend. Auch der Kläger selbst verweist auf seine weiteren unfallbedingten Verletzungen und die im Dezember 2009 durchgeführte Knie-OP. Bereits wegen dieser Verletzungen ist von einem Ausfall des Klägers bei der Haushaltsführung bis einschließlich Januar 2010 auszugehen, sodass für diesen Zeitraum Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht bestehen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 31.08.2022 davon auszugehen scheint, dass auch für die Verletzungen im Kniebereich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten besteht, ist darauf zu verweisen, dass eine fehlerhafte Behandlung der unfallbedingten Verletzungen am Knie zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen ist.
Auch für die Zeit ab dem 01.02.2010 hat der Kläger hat den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden nur teilweise entsprechend den vorgenannten Anforderungen dargelegt. Dabei ist es aus Sicht des Senats noch hinreichend, dass sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers die in Ablichtung wiedergegebenen Angaben des Klägers durch ihre Unterschrift sowie durch die entsprechende Erklärung im Schriftsatz vom 18.08.2022 zu Eigen gemacht und die Angaben damit prozessual vorgetragen hat. Der Kläger trägt nunmehr vor, er habe vor dem Unfall in einem Umfang von 9 Stunden wöchentlich Haushaltstätigkeiten erbracht und hält insoweit an seinem vorangegangenen Vortrag nicht mehr fest, er habe 59,8 Stunden wöchentlich im Haushalt gearbeitet. Nach seinen nunmehrigen Angaben hat er wöchentlich für Einkäufe 1 Stunde, für Putzen und Aufräumen 2 Stunden, für Gartenarbeit 3 Stunden, für Kleinreparaturen 2 Stunden und für sonstige Arbeiten 1 Stunde aufgewendet. Dabei steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Feststellung des Sachverständigen im Gutachten vom 22.04.2020 zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durchaus noch in der Lage ist, seinen Haushalt mit Einschränkungen zu führen, wobei sich die Einschränkungen zwischen 0 % im Rahmen der Haushaltsplanung und etwa 30 % für die Wohnungsreinigung und vergleichbar schwere Tätigkeiten, etwa die Gartenarbeit, bewegen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, inwieweit der Kläger bei der Durchführung von Einkäufen eingeschränkt gewesen ist. Hier fehlt es weiterhin an substantiiertem Vortrag, sodass für diese Position Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Gleiches gilt für die Position Kleinreparaturen im Umfang von 2 Stunden wöchentlich. Auch diesbezüglich ist nicht dargelegt, um was für Tätigkeiten es sich handelt, sowie dass der Kläger sie nicht mehr ausführen kann. Ohnehin erscheint der Ansatz von 2 Stunden für Reparaturarbeiten im Haushalt wöchentlich überzogen. Auch hinsichtlich der sonstigen Arbeiten ist keinerlei Vortrag erfolgt, worum es sich handelt und warum der Kläger die Arbeiten nicht mehr erbringen kann. Dass der Kläger etwa den allgemeinen Schriftverkehr nicht mehr führen kann, weil er psychisch beeinträchtigt ist, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.
Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 08.09.2022 sowie aufgrund der Bekundungen der Zeugin Gabriele Müller, der Lebensgefährtin des Klägers, zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vor dem Unfall Haushaltstätigkeiten im Bereich des Putzens und der Gartenarbeit von durchschnittlich 3 Stunden wöchentlich erbracht hat, sodass sich ausgehend von einer um 30 % reduzierten Fähigkeit zur Haushaltsführung ein wöchentlicher Mehrbedarf von 0,9 Stunden ergibt. Sowohl der Kläger selbst als auch die Zeugin haben angegeben, der Kläger habe sich beim Putzen und Aufräumen an der Hausarbeit beteiligt, wobei es zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin keine feste Verteilung der Aufgabenbereiche gegeben hat, sondern der Kläger die gerade anstehenden Arbeiten miterledigt habe. Ausgehend vom Vortrag des Klägers, er habe für Putzen und Aufräumen vor dem Unfall wöchentlich 2 Stunden aufgewendet, schätzt der Senat den vom Kläger erbrachten Anteil an den Putzleistungen auf wöchentlich 1 Stunde. Zugleich vermag der Senat nicht festzustellen, dass dem Kläger auch ein Aufräumen nicht in dem vor dem Unfall ausgeübten Umfang mehr möglich gewesen ist. Sowohl der Kläger selbst als auch die Zeugin haben angegeben, der Kläger habe sowohl beim Putzen als auch beim Aufräumen geholfen, wobei nach den Angaben der Zeugin das Aufräumen etwa das Betten machen, das Ausräumen der Spülmaschine und ähnliches umfasst hat. Die Gartenarbeit hat der Kläger nach seinen Angaben sowie den Bekundungen der Zeugin ebenfalls vor dem Unfall erbracht, wobei er diesbezüglich im größeren Umfang als seine Lebensgefährtin tätig gewesen ist. Zugleich haben der Kläger und die Zeugin übereinstimmend geschildert, dass neben einem Nutzgarten von 40 m² auch eine Hecke von ca. 150 m Länge und weitere Grünflächen zu bearbeiten waren. Dabei hat die Heckenpflege alleine der Kläger übernommen. Auch im Übrigen hat die Zeugin eine umfangreiche Gartenarbeit geschildert, sodass der Senat auch unter Berücksichtigung der Winterzeit die durchschnittliche wöchentliche Tätigkeit des Klägers in diesem Bereich mit 2 Stunden bemisst.
Der wöchentliche Mehrbedarf von 0,9 Stunden ist in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.12.2015 mit einem durchschnittlichen Stundensatz von 8,50 € zu vergüten, sodass sich ein wöchentlicher Betrag von 7,65 € errechnet, mithin für den gesamten Zeitraum ein Betrag von 2.356,20 €. Der vom Kläger angesetzte Stundensatzes von 9,50 € erscheint demgegenüber überhöht. Der Senat verweist diesbezüglich auf seine Entscheidungen vom 13.10.2016 und vom 22.11.2018 in den Rechtsstreiten 12 U 180/15 und 12 U 223/17 (jeweils veröffentlicht in juris), in denen für die Kalenderjahre 2010 und 2011 etwa Stundensätze von 8,28 € (Entgeltgruppe 3 nach TvÖD) bzw. von 7,66 € (Entgeltgruppe 2 nach TvÖD) berücksichtigt worden sind, wobei vorliegend zusätzlich die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 zu berücksichtigen ist.
c) Aus den unter b)ee) aufgeführten Gründen kann der Kläger ferner eine Rentenzahlung für den wöchentlichen Mehrbedarf von 0,9 Stunden verlangen. Dabei setzt der Senat vor dem Hintergrund der Steigerung der Löhne für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 einen Stundenlohn von 9,00 € und für die Zeit ab dem 01.01.2022 einen Stundenlohn von 9,50 € an. Danach besteht ein monatlicher Rentenanspruch von 39,00 € bzw. von 41,17 €. Auch war die Rente auf den Ablauf des 75. Lebensjahres des Klägers am 28.10.2036 zu beschränken, da davon auszugehen ist, dass auch ohne das behandlungsfehlerhafte Vorgehen der Beklagten der Kläger zur Erbringung der hier streitigen schweren Haushaltstätigkeiten nur noch in eingeschränkter Weise fähig gewesen wäre (vgl. hierzu OLG Celle ZfS 1983, S. 291; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 210).
d) Im Hinblick auf die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden, deren Eintritt derzeit allerdings noch ungewiss ist, ist auch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage zulässig und begründet (vgl. hierzu auch BGH MDR 2007, S. 792; NJW 2001, S. 1432), wobei diese Feststellung nur etwaige Folgen der Verletzung des Klägers im Bereich der oberen Halswirbelsäule erfasst und die Fehler der Erstuntersuchung des Durchgangsarztes vom 29.10.2009 mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht zu berücksichtigen sind.
e) Ebenfalls zu erstatten sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.307,81 €, wobei von einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,00 € und dem angesetzten Gebührensatz von 1,3 auszugehen ist. Ferner sind die Post- und Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Kläger die Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat, da aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten sich ein etwaig zuvor bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
5. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2022 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Wie ausgeführt hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Beeinträchtigungen des Klägers auf neurologischem bzw. HNO-ärztlichem Gebiet bereits auf Grundlage der entsprechenden Begutachtungen des Klägers vom 28.05. bzw. 14.06.2013 beurteilen können, § 287 ZPO. Aus den dargelegten Gründen war es dem Senat schließlich möglich, den Haushaltsführungsschaden des Klägers abschließend zu bestimmen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch der Kläger hat seine Anregung, die Revision zuzulassen, nicht weiter begründet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 96.732,21 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 20.000,00 €; Zahlungsantrag materieller Schadensersatz: 50.997,65 €; Rentenzahlung: 20.734,56 € - der Senat wertet die im ursprünglichen Berufungsantrag zu 4. geforderte monatliche Rentenzahlung von 1.481,04 € als offensichtlichen Schreibfehler und geht entsprechend den Ausführungen des Klägers auf Seite 35 der Klageschrift (Bl. 73 GA) von einer geforderten monatlichen Rentenzahlung i. H. v. 493,68 € aus, die der Kläger nach Richtigstellung seines Berufungsantrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 auch allein noch fordert -; Feststellungsantrag: 5.000,00 €).