Gericht | OLG Brandenburg 2. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 20.12.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 Ws 117/22, 2 Ws 117/22 (S) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1220.2WS117.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung und Unterschlagung vor. Dem liegt folgendes zugrunde:
Der Antragsteller ist der Bruder der am 13. August 2018 verstorbenen und kinderlosen M., der Beschuldigte war deren Lebensgefährte. Am 18. Juni 2019 legte der Antragsteller dem Nachlassgericht (Amtsgericht Bernau bei Berlin, Abteilung für Nachlasssachen) ein handgeschriebenes Testament mit Datum vom 14. Mai 2018 vor, in dem die Erblasserin ihre Nichte J und ihren Neffen L. die Kinder des Antragstellers, zu Erben hinsichtlich einer Hälfte des sich in ihrem Nachlass befindlichen Grundstücks (gemeint ist das im Grundbuch von W., Blatt 2024, Flur 1, Flurstück …/1 mit der Anschrift …eingetragene Grundstück, das je zur Hälfte im Eigentum der Erblasserin und des Beschuldigten stand) einsetzte, die andere Hälfte sollte der Beschuldigte erben und „bis die Kinder volljährig sind über alles aufpassen.“ Das Nachlassgericht eröffnete am 17. Oktober 2019 ein vom Beschuldigten abgeliefertes und ebenfalls handgeschriebenes Testament mit Datum vom 8. Mai 2018, nach dessen Wortlaut sie ihn zu ihrem Alleinerben einsetzte. Der Antragsteller behauptet, dass es sich bei diesem Testament um eine vom Beschuldigten erstellte Fälschung handele. Dies habe der Beschuldigte anlässlich eines Gerichtstermins in der Nachlasssache am 24. März 2021 vor Zeugen selbst geäußert (gestanden). Zudem weigere sich der Beschuldigte, im Eigentum der Erblasserin stehende Unterlagen und Gegenstände herauszugeben. Das Amtsgericht Bernau bei Berlin hat im Rahmen des Erbscheinverfahrens in seinem Beschluss vom 10. August 2021 ausgeführt, das für die Erbfolge das Testament der Erblasserin vom 14. Mai 2021 maßgebend sei. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. Er macht geltend, von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker eingesetzt und anwaltlich dahingehend beraten worden zu sein, dass er zur Herausgabe von Gegenständen aus dem Nachlass seiner verstorbenen Lebensgefährtin bis zu einer gerichtlichen Entscheidung hierüber nicht verpflichtet sei.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hat eine kriminaltechnische Handschriftenuntersuchung der beiden in Rede stehenden Testamente durch das Landeskriminalamt veranlasst und ist auf deren Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, das Testament vom 8. Mai 2018 gefälscht zu haben. Nach einer daraufhin ersten Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und sodann erfolgter Wiederaufnahme der Ermittlungen durch Vernehmung von mehreren Zeugen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder das Verfahren (zuletzt) mit Bescheid vom 4. Mai 2022 eingestellt, weil sich (auch) durch die weitere Vernehmung von Zeugen und insbesondere das Protokoll des Gerichtstermins vom 24. März 2021 nicht habe klären lassen, dass der Beschuldigte die Fälschung des Testaments vom 8. Mai 2018 gestanden habe.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 - nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers diesem nach dem 8. Juli 2022 zugestellt - hat die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 8. August 2022 eingegangenen Antrag seines Verfahrensbevollmächtigten auf gerichtliche Entscheidung, der mit einem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der gesamten Ermittlungsakte verbunden war. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit ihrer Zuschrift vom 10. August 2022 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. August 2022 erwidert, dass ohne eine vorausgehende Akteneinsicht weder dem Antragsteller noch ihm eine den gesetzlichen Vorgaben des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechende Antragsschrift möglich gewesen sei. Daraufhin ist an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 6. September 2022 die gesamte Verfahrensakte zur Akteneinsicht übersandt worden. Die Akte ist sodann am 7. Oktober 2022 wieder beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Ein weiterer Sachvortrag ist danach nicht erfolgt.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn er entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen im Klageerzwingungsverfahren.
Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der - seine Richtigkeit unterstellt - zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2016 - 3 Ws 47/15, NJOZ 1760 Rn. 5, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 172 Rn. 27a m. w. N.). Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in groben Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen, nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Srafsenat ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (vgl Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 27a bis 27c, jeweils m. w. N.). Das Oberlandesgericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens und ohne Blick in die Ermittlungsakte eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung der im Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 27a, m. w. N.). Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist - und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags, namentlich zur Antragsbefugnis sowie zur Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO - nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (stRspr; auch des Senats, zuletzt Beschluss vom 28. Juli 2022 - 2 Ws 97/22; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 30 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht, denn sie legt weder die Antragsbefugnis des Antragstellers noch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO schlüssig dar; und sie erlaubt dem Senat auch keine Schlüssigkeitsprüfung darüber; ob die Ermittlungsbehörden einen hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht verneint haben.
a) Der Antragstellers hat schon in der von seinem Verfahrensbevollmächtigten verfassten Antragsschrift vom 8. August 2022 nicht schlüssig dargelegt, dass er Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO und daher antragsberechtigt ist. Denn Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer durch die behauptete Straftat - ihre Begehung unterstellt - in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Im Falle des Vorwurfs der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist das derjenige, zu dessen Nachteil die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird oder werden soll, falls seine Beweisposition dadurch beeinträchtigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 Ws 85/02, BeckRS 2002, 30298476; KK-Moldenhauer, StPO, 8. Aufl., § 172 Rn. 25) und das können mit Blick auf das vorliegende Verfahren allein die durch das (vermeintlich) gefälschte Testament vom 8. Mai 2022 dort eben nicht als Erben eingesetzten Kinder des Antragstellers sein; nicht aber dieser selbst, zumal er als Bruder der Erblasserin auch nicht Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) ist und daher durch die Erbeinsetzung nicht unmittelbar in seinen erbrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. Soweit der Antragsteller dem Beschuldigten die Unterschlagung von Nachlassgegenständen und damit eine Strafbarkeit gemäß § 246 StGB vorwirft, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung der Antragsbefugnis, da er nach den in Rede stehenden Testamenten weder Erbe (§ 1937 BGB) noch Vermächtnisnehmer (§ 1939 BGB) ist. Dass der Antragsteller insoweit in seinem Eigentumsrecht an sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen Gegenständen beeinträchtigt ist, hat er weder dargetan noch ergeben sich Hinweise hierauf aus der Verfahrensakte oder den Beiakten.
Ob der Antragsteller das Klageerzwingungsverfahren eventuell als sorgeberechtigter Vater seiner als (Mit-)Erben eingesetzten Kinder hat betreiben können, braucht der Senat unter den vorliegenden Umständen nicht zu entscheiden. Nach den Angaben der Kindesmutter anlässlich des Gerichtstermins am 24. März 2021 ist der Antragsteller wohl nicht sorgeberechtigt. Jedenfalls hat der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. August 2022 die Erhebung der öffentlichen Klage ausdrücklich im eigenen Namen beantragt.
b) Den Anforderungen an eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung genügt die anwaltlich verfasste Antragsschrift auch deshalb nicht, weil ihr die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entnommen werden kann. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann dem Antragsteller die ihm zuletzt mitgeteilte Einstellung des Verfahrens vom 14. Mai 2022 zugestellt worden ist und wann er entweder bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder aber - nach § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls fristwahrend - bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Beschwerde eingelegt hat. Der Senat kann damit eine Überprüfung der Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Zuhilfenahme der Verfahrensakte nicht vornehmen. Dem Antragsteller ist im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens jedoch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich zuzumuten, dass er sich - um die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO von einem Monat zu wahren - so rechtzeitig durch Akteneinsicht Kenntnis über die im Antrag auszuführenden Daten verschafft, dass er diese innerhalb der Antragsfrist mitteilt (vgl. OLG Bamberg, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.). Gründe dafür, warum eine rechtzeitige Akteneinsicht nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch erkennbar.
c) Der Senat kann an Hand der Antragsschrift vom 8. August 2022 ebenfalls nicht prüfen, ob die Ermittlungsbehörden einen hinreichenden Tatverdacht unzutreffend verneint haben. Insoweit hat der Antragsteller den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren Unrichtigkeit darzulegen und sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 27a m. w. N.). Dies gilt vorliegend insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der kriminaltechnischen Handschriftenuntersuchung. Hierauf haben sich die Ermittlungsbehörden in ihren Bescheiden maßgeblich gestützt und den hinreichenden Tatverdacht wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung verneint, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen des Landeskriminalamts zwischen den beiden in Rede stehenden Testamenten „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ Urheberidentität bestehe und mit Blick auf die ebenfalls untersuchten Vergleichsschreibleistungen des Beschuldigten „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ keine Urheberidentität; dem Beschuldigten sei daher nicht nachzuweisen, das Testament vom 8. Mai 2018 gefälscht zu haben. Da dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung der Beweisbarkeit des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung von erheblicher Relevanz ist, hätten sich der Antragsteller bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter mit diesem Beweisergebnis eingehend auseinandersetzen und darlegen müssen, warum das Gutachten fehlerhaft ist und welche konkreten Beweismittel und Indizien die Ermittlungsbehörden zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Dies ist entgegen der gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an eine schlüssige Antragsschrift nicht geschehen. Daran hätte unter den vorliegenden Umständen auch eine vorherige Akteneinsicht nichts geändert. Die wesentlichen Fakten und Ermittlungsergebnisse waren dem Antragsteller bekannt. Die Bescheide der (General-) Staatsanwaltschaft lagen ihm vor, um sich mit der dort vorgenommenen Beweiswürdigung substantiiert auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder nach Auffassung des Senats alle sich nach Aktenlage ergebenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar und hätten sich daher auch durch eine Akteneinsicht nicht erschlossen. Dafür spricht auch, dass nach erfolgter Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kein weiterer Sachvortrag erfolgt ist bzw. weitere Beweismittel benannt worden sind. Auch zum Vorwurf der Unterschlagung verhält sich die Antragsschrift nicht.
2. Im übrigen teilt der Senat die Auffassung der (General-) Staatsanwaltschaft, dass der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht bezüglich der dem Beschuldigten durch den Antragsteller gemachten Vorwürfe nicht vorliegt. So spricht der Bericht über die kriminaltechnische Handschriftenuntersuchung vom 30. März 2021 eindeutig gegen die Behauptung des Antragstellers, dass das Testament vom 8. Mai 2018 eine vom Beschuldigten gefertigte Fälschung ist. Das Landeskriminalamt kommt in seinem methodisch einwandfreien und aufgrund der Inaugenscheinnahme der in Rede stehenden Schreibleistungen (Testamente) und Vergleichsschreibleistungen durch den Senat auch nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ die Erblasserin die Urheberin beider Testamente war und der Beschuldigte mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber ausgeschlossen werden kann. Dieses objektive und eindeutige Beweisergebnis wird durch die entgegenstehenden und die Behauptung des Antragstellers bestätigenden Zeugenaussagen, der Beschuldigte habe im Gerichtstermin vom 24. März 2021 die Fälschung des Testaments vom 8. Mai 2018 selbst zugeben, nicht nachhaltig erschüttert. Denn bei den Zeugen, die eine solche Erklärung des Beschuldigten nach dem Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmungen vernommen haben wollen, handelt es sich neben dem Antragsteller selbst um seine beiden (als Erben eingesetzten) Kinder sowie um deren Mutter, also um Personen, die ein persönliches Interesse am Ausgang nicht nur dieses Verfahrens, sondern der erbrechtlichen Angelegenheit insgesamt haben. Demgegenüber hat die den Termin vom 24. März 2021 protokollierende Richterin des Nachlassgerichts erklärt, der Beschuldigte habe vielmehr geäußert, dass er kein Testament gefälscht habe. Wenn er eine solche Fälschung zugestanden hätte, dann wäre das sicher von ihr protokolliert worden, denn die in dieser Sache erstatteten Strafanzeigen seien bekannt gewesen. Dementsprechend ist auch in der Niederschrift des Gerichtstermins vom 24. März 2021 die Erklärung des Beschuldigten vermerkt, er habe weder ein Testament gefälscht noch etwas (gemeint ist aus dem Nachlass) unterschlagen. Eine solche Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und erbringt als solche Beweis für das mündliche Vorbringen im Gerichtstermin (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014 - 21 U 85/14, BeckRS 2014, 22191 Rn. 3; MüKo/Schreiber, ZPO, 6. Aufl., § 415 Rn. 27). Im Übrigen liegt es vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Urkundslage und nach der schriftlichen Erklärung des als Zeugen befragten anwaltlichen Beistands der beiden Kinder des Antragstellers vom 28. Dezember 2021 vielmehr nahe, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der gerichtlichen Erörterung zur Urheberschaft der beiden Testamente im Termin vom 24. März 2021 - sollte er sich im Sinne der Behauptung des Antragstellers geäußert haben - missverständlich ausgedrückt bzw. versprochen hat und dies von der das Protokoll führenden Richterin auch so verstanden bzw. bewertet worden ist.
Die Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse lässt nach Aktenlage und insbesondere mit Blick auf die hohe Beweiskraft des der Behauptung des Antragstellers eindeutig entgegenstehenden Ergebnisses der kriminaltechnischen Handschriftenuntersuchung die Feststellung eines für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Tatverdachts nicht zu; eine Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei dieser Sachlage als nicht wahrscheinlich. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung. Denn unabhängig davon, dass weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nach der dem Senat bekannten Aktenlage klar ist, welche (Nachlass-) Gegenstände der Beschuldigte konkret unterschlagen haben soll, so ist jedenfalls zu bemerken, dass ihn die Erblasserin zu ihrem Testamentsvollstrecker eingesetzt haben dürfte und er damit berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass er den Nachlass (zunächst) in seinen Besitz nehmen und verwalten konnte, § 2205 Satz 1 und Satz 2 BGB. Im Übrigen nimmt der Senat ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 1. Juli 2022 Bezug, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die zivilrechtliche Lage jedenfalls ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.