Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.05.2020 | |
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Aktenzeichen | 3 K 1409/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.3K1409.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 Abs 1 OBG BB |
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung seines Schäferhundes „G...“ als gefährlich und gegen hierauf beruhende Anordnungen infolge eines Bissvorfalls.
Am 13. März 2019 fuhr Herr S..., ein Nachbar, mit dem Fahrrad und angeleintem Hund am Grundstück des Klägers vorbei. Als der Hund „G...“ dies bemerkte, lief er durch das offene Grundstückstor hinterher, woraufhin Herr F... vom Fahrrad abstieg und zwischen beiden Hunden stand. Beim Versuch den Hund des Herrn F... anzugreifen, biss „G...“ Herrn F... in den linken Ringfinger, wodurch dieser verletzt wurde.
Mit Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2019 stellte der Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes „G...“ nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Brandenburg (Hundehalterverordnung – HundehV) fest (Ziffer 1). Unter Androhung von Zwangsgeldern forderte er den Kläger auf, eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen (Ziffer 2), die Erlaubnis zur Haltung des Hundes zu beantragen (Ziffer 3), einen Sachkundenachweises vorzulegen (Ziffer 4), den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziffer 5), dem Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 6) und alle Zugänge zum Grundstück durch Warnschilder „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu machen (Ziffer 7). Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch den Bissvorfall sei der Hund „G...“ als gefährlich einzustufen. Die ihm auferlegten Pflichten folgten aus der Hundehalterverordnung. Sie seien geeignet und geboten, um weitere Zwischenfälle mit dem Hund zu vermeiden. Da sie sich verbindlich aus den geltenden Vorschriften der Hundehalterverordnung ergäben, kämen weniger belastende Maßnahmen nicht in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trägt vor, zwischen „G...“ und dem Hund des Herrn F... bestünde eine Rivalität. Trotz Wissen um die Rivalität führe die Familie F... – offensichtlich aus Trotzhaltung – ihren Hund direkt an seinem Grundstück vorbei, anstatt die andere Straßenseite zu benutzen. Zu dem Bissvorfall sei es gekommen, weil Herr F... auch an diesem Tag seinen Hund direkt an der Hofeinfahrt (des Klägers) spazieren führte und ein Handwerker das sonst stets verschlossene Tor nicht verschlossen habe.
Mit Schreiben vom 8. August 2019 teilte der Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe.
Mit Schreiben vom 23. August 2019 informierte der Kläger darüber, die geforderten Warnschilder angebracht zu haben und die Leinen- und Maulkorbpflicht zu befolgen. Die Beantragung der Haltererlaubnis stünde noch aus, da zunächst weitere Unterlagen hätten eingeholt werden müssen. Ferner legte der Kläger eine positive Bescheinigung über die Durchführung eines Wesenstests vor.
Daraufhin hob der Beklagte mit Rücknahmebescheid vom 4. September 2019 „nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts“ den Bescheid vom 27. Juni 2019 hinsichtlich der in Ziffer 3 angeordneten Haltererlaubnis und des Zwangsgeldes, das für den Fall der Nichtbefolgung der in den Ziffern 2, 3 und 7 auferlegten Pflichten angedroht wurde, auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2019 hob der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald die Ordnungsverfügung hinsichtlich des in Bezug auf die „Ziffern 5 und/oder 6“ angedrohten Zwangsgeldes auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, von „G...“ ginge eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Aufgrund der zwischen den Hunden bestehenden Rivalität hätte der Kläger besonders darauf achten müssen, dass das Tor geschlossen ist, wenn sich „G...“ auf dem Grundstück frei bewege. Herr F..., der seinen Hund angeleint geführt habe, trage keine Verantwortung. Das eingeholte Wesensgutachten könne den Kläger nicht entlasten, weil ein solches nur die Gefährlichkeit von Hunden zu widerlegen vermöge, die aufgrund rassespezifischer Merkmale als gefährlich anzusehen seien. Zudem stelle es nur eine Momentaufnahme dar und treffe keine Aussage darüber, wie sich „G...“ gegenüber rivalisierenden Hunden verhalte. Die in der Ordnungsverfügung auferlegten Pflichten seien für einen gefährlichen Hund zwingend vorgeschrieben, sodass insoweit kein Ermessen bestünde. Das für den Verstoß der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht angedrohte Zwangsgeld sei wegen mangelnder Bestimmtheit aufzuheben, weil für den Kläger nicht ersichtlich sei, für welche Handlung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe drohe.
Am 25. Oktober 2019 hat der Kläger „gegen den Landkreis D...“ Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor, die Einzelheiten des Bissvorfalls seien nicht geklärt; insbesondere sei unklar, ob einer der beiden Hunde aggressives oder feindseliges Verhalten zeigte. Allenfalls gesichert sei, dass sich Herr F... in dieser Situation zwischen die Hunde begab. Es sei eher fernliegend, dass sich der auf den Hund des Klägers zubewegende Hund „G...“ spontan von diesem abwende und Herrn F... beiße. Wahrscheinlicher sei, dass sich letzterer in „irgendeine Form einer Abwehrhaltung“ gegenüber „G...“ begeben und dieser die „unbedachte Handlungsweise als Aggressivität „missgedeutet“ habe. Der Bissvorfall sei gleichfalls nur eine Momentaufnahme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2019 und den Teilrücknahmebescheid vom 4. September 2019 aufzuheben.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Er ist der Auffassung, die Klage sei verfristet.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. April 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO übertragen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 4 angeordnete Pflicht zur Vorlage – des schon im Verwaltungsverfahren eingereichten – Sachkundenachweises richtet, ist die als Fortsetzungsfeststellungklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthafte Klage unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die in der Klageschrift vom 25. Oktober 2019 enthaltene Angabe des Beklagten („Landkreis D...“) beruhte auf einer Falschbezeichnung, die im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert werden konnte. Der Klageschrift war eine Kopie der angefochtenen Bescheide beigefügt. Dies legt die Annahme nahe, dass sich die Klage – entgegen der ausdrücklichen Beteiligtenbezeichnung – im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten, also den Amtsdirektor des Amtes U... (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 VwGGBbg), richtete (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 – 1 C 62.81 – juris Rn. 9). Die Gerichte haben insoweit mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen großzügigen Maßstab anzulegen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 4 ZB 18.512 – juris Rn. 11). Selbst bei Annahme einer – hier erst nach Ablauf der Klagefrist erklärten – subjektiven Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO wäre die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, weil die angefochtenen Verwaltungsakte schon mit der fristgerechten Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 4).
Es kann dahinstehen, ob gegen den Teilrücknahmebescheid vom 4. September 2019 ein (separates) Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen war. Entgegen der im Widerspruchsbescheid irrtümlich geäußerten Auffassung dürfte der Teilrücknahmebescheid nicht als Abhilfe des vom Kläger erhobenen Widerspruchs anzusehen sein, sondern vielmehr einen selbständigen Verwaltungsakt darstellen. Der Beklagte hatte dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 8. August 2019 mitgeteilt, dem Widerspruch nicht abzuhelfen; dies bewirkte den Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat sich insoweit aber rügelos auf die Klage eingelassen.
Die Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es bestehen keine Zweifel an der Einstufung des Hundes „G...“ als gefährlich. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten Hunde als gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV sind erfüllt. Der Hund „G...“ hat einen Menschen durch einen Biss geschädigt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Unstreitig hat „G...“ Herrn F... in den linken Ringfinger gebissen. Wie aus dem ärztlichen Befund des Klinikums D... vom 13. März 2019 hervorgeht, erlitt der Betroffene eine Verletzung, wegen der er sich in medizinische Behandlung begeben musste.
Ohne Erfolg wendet der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein, es sei nicht auszuschließen, dass der Hund „G...“ zum Biss provoziert worden sei, indem sich Herr F... „in irgendeine Form einer Abwehrhaltung“ begeben oder sich dessen Hund „beispielsweise durch Bellen oder Ähnliches aggressiv gegenüber dem Hund G...“ verhalten habe (Klageschrift vom 25. Oktober 2019, S. 11-12). Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren angenommen. Der Kläger hat den von Herrn F... beschriebenen Hergang mit Schreiben vom 3. April 2019 einschränkungslos bestätigt, weshalb der erst im Klageverfahren vorgebrachte Einwand als Schutzbehauptung anzusehen ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger diese ihn entlastenden Umstände im Anhörungsverfahren, als er also wusste, was ihm drohte, nicht vortragen sollte.
Im Übrigen gelten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV Hunde als bissig (…) ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („in ähnlicher Weise“) wird deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen. „Irgendeine Form der Abwehrhaltung“ gegenüber dem beißenden Hund kann weder als Angriff noch als Provokation gewertet werden, sondern dient gerade der Verteidigung hiergegen. Herr F... durfte einen Angriff des Hundes „G...“ von sich und/oder seinem Hund abwenden. Jedenfalls vermag es nicht die Qualität einer Provokation „in ähnlicher Weise“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV erreichen.
Soweit der Kläger einwendet, Hunde handelten instinktiv, weshalb sich „spontane Feindseligkeiten“ zwischen ihnen niemals vermeiden ließen, steht dies schon im Widerspruch zum Vortrag, zwischen den Hunden des Herrn F... und „G...“ bestünde eine Rivalität. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Kläger zu erhöhter Sorgfalt hinsichtlich der Schließung des Grundstücktors veranlasst war.
Der Gefährlichkeit des Hundes „G...“ steht auch nicht die Bescheinigung über den durchgeführten Wesenstest des Sachverständigen T... vom 16. August 2019 entgegen. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. Denn im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als widerleglich gefährlich gelten, wird die (konkrete) Gefährlichkeit eines als bissig geltenden Hundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV unwiderleglich vermutet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. August 2016 – OVG 5 S 34.15 – juris Rn. 4, vom 17. November 2017 – OVG 5 S 51.17 – juris Rn.11, und vom 4. Dezember 2018 – OVG 5 S 19.18 – juris Rn. 5). Dem trägt auch § 8 Abs. 3 Satz 4 HundehV Rechnung, wonach das Negativzeugnis nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit verliert.
Auch die in den Ziffern 2 und 5 bis 7 getroffenen Regelungen sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnungen, eine Haftpflichtversicherung für den Hund „G...“ zu unterhalten (Ziffer 2), diesen außerhalb des Grundstücks ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziffer 5) sowie einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 6) und alle Zugänge zum Grundstück durch Warnschilder „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu machen (Ziffer 7), ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz (OBG)). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen vor. Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da die Gebote des §§ 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 HundehV hier eingreifen.
Der Beklagte übte das ihm nach § 13 Abs. 1 OBG zustehende Ermessen („kann“) fehlerfrei aus (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass er sich zum Erlass der auferlegten Pflichten verpflichtet sah. Denn die zur Abwehr der festgestellten Gefahr angeordneten Maßnahmen entsprechen den in der Hundehalterverordnung für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes definierten Pflichten. Sie sind geeignet und erforderlich, um Menschen und andere Tiere vor dem Hund „G...“ zu schützen. Mildere und gleich wirksame Mittel als die angeordneten Maßnahmen sind – wie auch der Beklagte feststellte – nicht erkennbar. Der Bissvorfall am 13. März 2019 lässt erkennen, dass der Hund „G...“ dazu neigt, in bestimmten Situationen auf andere Hunde zuzurennen und in „Auseinandersetzungen“ zu verwickeln, ohne dass der Kläger dies stets und rechtzeitig verhindern kann. Nur durch die kombinierte Anordnung der Maulkorb- und Leinenpflicht kann dem in angemessener Weise begegnet werden. Durch die Warnschilder am Grundstück können sich auch (unwissende) vorbeigehende Fußgänger oder Fahrradfahrer auf die Situation einstellen. Die in der Ordnungsverfügung aufgegebenen Pflichten sind auch angemessen. Mit ihnen ist nur eine geringe Beeinträchtigung von Halter und hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht auch des Hundes „G...“ verbunden. Zudem ergeben sich aus der Akte Anhaltspunkte dafür, dass es bereits vor dem Bissvorfall im März 2019 zu einem Zwischenfall mit dem Hund „G...“ gekommen ist (vgl. Schreiben der Familie Fuchs vom 14. März 2019). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass jede denkbare von einem Hund ausgehende Gefahr ausgeschlossen wird.
Auch gegen das in Ziffer 10 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro für den Fall einer Verletzung der in Ziffer 4 aufgenommenen Pflicht zur Anbringung von Warnschildern bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind die Vorschriften der §§ 17, 20, 23 VwVGBbg. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.