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Entscheidung 4 U 61/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 07.12.2022
Aktenzeichen 4 U 61/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:1207.4U61.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.03.2022 – 13 O 235/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der …genossenschaft eG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die Beklagte auf Zahlung rückständiger Einlagen auf von ihr übernommene Genossenschaftsanteile in Höhe von insgesamt 11.315,20 € in Anspruch.

Die von der Beklagten unterzeichnete Beitrittserklärung zur Insolvenzschuldnerin datiert vom 13.04.2010. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Beitrittserklärung sowie der entscheidungserheblichen Regelungen der Satzung der Insolvenzschuldnerin wird auf die Anlagen K 1 und K2 (in den entscheidungserheblichen Auszügen wiedergegeben im Tatbestand des angefochtenen Urteils) Bezug genommen.

Die Beklagte leistete auf ihren Beitritt hin in der Folgezeit an die Insolvenzschuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.684,80 €.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 18.10.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beklagte hat ihrer Inanspruchnahme entgegengehalten, nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei die im Rahmen des Beitritts getroffene Stundung der Mitgliedsbeiträge wegen Verstoßes gegen § 15 b Abs. 2 GenG i.V.m. 134 BGB - und damit gemäß § 139 BGB der Beitritt insgesamt - nichtig. Insoweit fänden zwar die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Der Kläger könne eine Zahlung jedoch nur in dem Umfang verlangen, in dem diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werde, nicht dagegen zum Zwecke des Innenausgleichs zwischen den Genossen. Nach eigenen Angaben verfüge der Kläger über Einnahmen in Höhe von 18,2 Mio. €, die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in einer Gesamthöhe von (nach dem Klägervortrag) 38.390.113,81 € setzten sich – was als solches unstreitig ist - im Wesentlichen aus Forderungen der Genossen wegen eingezahlter Mitgliedsbeiträge zusammen; angemeldete Forderungen echter Drittgläubigern beliefen sich lediglich auf 3.066.327,00 €, maximal auf 6.387.212,37 €.

Ansprüche aus der Übernahme weiterer Geschäftsanteile, bei denen es sich tatsächlich ohnehin um einen Teil eines – der Regelung des § 103 InsO unterfallenden, nicht vollständig erfüllten - gegenseitigen Vertrages nach Art eines Bausparvertrages handele, seien nicht entstanden, da die insoweit vereinbarten Bedingungen nicht eingetreten seien. Die Beklagte hat bestritten, dass der Vorstand der Insolvenzschuldnerin die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch die Beklagte zugelassen und im Rahmen der der Insolvenzschuldnerin erteilten Vollmacht gezeichnet habe. Die Beklagte habe ihre Beteiligung im Übrigen bereits mit Schreiben vom 11.12.2013 gekündigt. Der Beklagten stünden zudem sowohl aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB als auch wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Abschlusses des Mitgliedsvertrages Schadensersatzansprüche zu. Schließlich seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, die der dreijährigen Regelverjährung unterlägen, verjährt.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger gemäß § 15, 15 b GenG i.V.m. § 38 der Satzung der Schuldnerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu. Eine wirksame Kündigung der Beklagten liege nicht vor; die vorgelegten Schreiben genügten nicht der Schriftform des § 126 BGB. Der Kläger sei gemäß § 80 InsO auch zur Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der fälligen und rückständigen Einlageforderungen berechtigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe zur Auflösung der Genossenschaft mit der Folge, dass das Insolvenzverfahren auf die Vollabwicklung der eingetragenen Genossenschaft unter Auskehrung der Überschüsse an die Mitglieder gerichtet sei. Die zur Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB ergangene Rechtsprechung des BGH sei nicht anwendbar; dort handele es sich um Ansprüche der Gläubiger der Kommanditgesellschaft, die der Insolvenzverwalter quasi in treuhänderischer Einziehungsbefugnis gemäß § 171 Abs. 2 HGB für die Gläubiger geltend mache und einziehe, um eine gleichmäßige (quotale) Verteilung an die Gläubiger zu gewährleisten. Dagegen mache der Kläger einen der Insolvenzschuldnerin zustehenden Anspruch aus dem Erwerb der Geschäftsanteile geltend. Der Kläger habe durch Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO auch substantiiert dargetan, dass das derzeitige Vermögen nicht ausreiche, um die angemeldeten Forderungen zu befriedigen. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass es sich in der Mehrzahl der Forderungen um Auseinandersetzungs- oder Schadensersatzansprüche der Genossen handele, führe dies nicht dazu, dass diese Ansprüche nicht zu berücksichtigen seien. Gemäß § 101 GenG führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Genossenschaft mit der Folge der Beendigung der Mitgliedschaft und des Entstehens des Auseinandersetzungsanspruchs, der auch in der Insolvenz geltend gemacht werden könne. Einem dolo-agit-Einwand der Beklagten stehe die Verpflichtung zur Einziehung rückständiger Einlagen entgegen, da insoweit ein Erlassverbot bestehe. Der Anspruch sei nicht verjährt; die zehnjährige Verjährungsfrist des § 22 Abs. 6 S. 1 GenG sei rechtzeitig gehemmt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie macht weiterhin geltend, dem Kläger fehle es an der erforderlichen Einziehungsbefugnis. Die zur Kommanditgesellschaft ergangene Rechtsprechung des BGH, insbesondere die Erkenntnis aus dem Urteil vom 15.12.2020, wonach die Ermächtigung des Insolvenzverwalters darauf beschränkt sei, einen nach der Schlussverteilung etwa verbleibenden Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen, er jedoch nicht befugt oder gar verpflichtet sei, durch Einziehung von Ausgleichsbeträgen auch den Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern herbeizuführen, gelte gleichermaßen für sämtliche Gesellschaftsformen inklusive der Genossenschaft. Sie rügt, mit den erstinstanzlich bereits erhobenen Einwendungen betreffend Schadensersatzansprüche der Beklagten sowie des fehlenden Bedingungseintritts für die Übernahme weiterer Geschäftsanteile habe sich das Landgericht nicht beschäftigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterlägen die – ungeachtet der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft – aus einem nichtigen Vertrag hergeleiteten Ansprüche nicht der Verjährung gemäß § 22 Abs. 6 GenG, sondern der regelmäßigen Verjährung. Schließlich könne dem Landgericht in Bezug auf die Kündigung nicht gefolgt werden; diese habe die Beklagte tatsächlich unterzeichnet und im Original per Post an die Klägerin (gemeint wohl Insolvenzschuldnerin) übersandt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er bestreitet, dass die Beklagte die Kündigungserklärung eigenhändig unterzeichnet habe und erachtet den entsprechenden erstmaligen Vortrag im Berufungsverfahren als nicht zulassungsfähig. Jedenfalls sei das als Anlage B 10 vorgelegte Schreiben nicht zugegangen, wofür die Beklagte auch keinen Beweis angeboten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere entsprechend den Regelungen der §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

1. Infolge ihrer Beitrittserklärung vom 13.04.2010 (Anlage K 1) und der entsprechend dieser Erklärung erfolgten Zulassung durch den Vorstand der Insolvenzschuldnerin ist die Beklagte verpflichtet, für die von ihr übernommenen Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin, bestehend aus einem Pflichtanteil von 100 € und 129 weiteren Geschäftsanteilen von je 100 € eine Einlage von insgesamt 13.000 € zu zahlen. Diese Verpflichtung hat sie unstreitig lediglich in Höhe von 1.684,80 € erfüllt, sodass sie mit einer Einlage in Höhe der Klageforderung von 11.315,20 € in Rückstand ist.

a) Zwar ist Beitritt der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin infolge Verstoßes gegen § 15 b Abs. 2 GenG nichtig. Nach den auch im Genossenschaftsrecht anwendbaren Grundsätzen der in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft ist die Beklagte gleichwohl zur Leistung der von ihr übernommenen Einlage verpflichtet.

Im Einzelnen:

aa) Die unstreitig von der Beklagten unter dem 13.04.2010 unterzeichnete Beitrittserklärung ist dahin auszulegen, dass sie auf die sofortige und gleichzeitige Übernahme nicht nur des gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung zur Begründung der Mitgliedschaft erforderlichen Pflichtanteils, sondern auch weiterer 129 Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin gerichtet war.

Dafür spricht bereits nach dem Wortlaut der Beitrittserklärung, dass die in Ziffer 3 der Beitrittserklärung geregelte „Zeichnungssumme“beide Arten von Geschäftsanteilen (Pflichtanteil und weitere Geschäftsanteile) gleichermaßen betrifft, während eine zeitliche Unterscheidung in Ziffer 4 lediglich in Bezug auf die „Zahlungsweise der Beiträge“ getroffen und der die weiteren Geschäftsanteile betreffende Zahlbetrag als „Stundungsbeitrag“ bezeichnet wird. Eine Stundung setzt jedoch zwingend das Bestehen der Schuld in voller Höhe voraus (ebenso u.a.: OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2022 - 9 U 144/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2022 – 6 W 53/22; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.05.2022 – 9 U 8/22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 20 U 25/22 – Rn. 39); es handelt sich – ebenso wie in der vom BGH in der Entscheidung vom 30.01.2018 (– II ZR 95/16 – Rn. 38 ff.) beurteilten Konstellation - lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung aufgrund ein und derselben Beitrittserklärung ändert.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22.04.2022 – 1 O 249/21) auch nicht aus der Erwägung für die in Ziffer 11 der Beitrittserklärung getroffene Regelung,wonach der Beitretende die Genossenschaft unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB bevollmächtigt, „die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile … bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme vorzunehmen“, verbliebe bei einer Auslegung im Sinne einer sofortigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile kein Anwendungsbereich. Diese Erwägung lässt außer Acht, dass das Beitrittsformular in Ziffer 4 drei wählbare Varianten enthält und eine Vollmachtserteilung im Sinne der Ziffer 11 zur Zeichnung bei Wahl der Variante „Einmalzahler“ zwangsläufig ohne Bedeutung bleiben musste. Dies lässt darauf schließen, dass die Vollmachtserteilung in Ziffer 11 von vornherein lediglich als Auffangregelung dienen sollte.

Gegen die Annahme einer lediglich sukzessiven Übernahme weiterer Geschäftsanteile im Zuge der vereinbarten Ratenzahlung – wie sie die Beklagte befürwortet - spricht zudem, dass diese weder den Interessen des Beitretenden noch der Genossenschaft entsprochen hätte, da beide – der Beitretende wegen der Abhängigkeit von einer gestaffelten Zulassung durch den Vorstand, die Genossenschaft wegen der Widerruflichkeit der Vollmacht – keine gesicherte Rechtsposition erlangt hätten (OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 – 13 U 2405/21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22) und zudem eine dann erforderliche gestaffelte Entscheidung des Vorstandes der Genossenschaft über die Zulassung weiterer Beteiligungen jeweils nach Zahlung einem weiteren Geschäftsanteil von 100 € entsprechender Beträge - zumal angesichts der in der nach der Beitrittserklärung vom 13.04.2010 vereinbarten Raten von 99,05 € - einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert hätte. Zwar mag es grundsätzlich denkbar sein, eine bindende Verpflichtung zu einer erst zukünftigen Übernahme von Genossenschaftsanteilen zu begründen (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2022 – 1 O 249/21); dies kommt jedoch sinnvoll nur dann in Betracht, wenn die Satzung einer Genossenschaft für den Fall des Eintritts bestimmter zukünftiger Ereignisse eine Verpflichtung der Mitglieder zu einer zukünftigen Übernahme weiterer Geschäftsanteile vorsieht (zu einer solchen Regelung: BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2003 – II ZR 216/01), nicht dagegen, wenn – wie hier - zum Zeitpunkt des Beitritts der Umfang der beabsichtigten Beteiligung bereits festgelegt werden soll. Unabhängig davon, gibt es weder in der Beitrittserklärung noch in dem weiteren Verhalten der Parteien Anhaltspunkte dafür, dass diese die Regelungen im Sinne einer wechselseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung zu einer erst zukünftigen Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch die Beklagte verstanden haben. So ist in dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 05.07.2010 (K 40) die Rede von „Ihre gewählte Zeichnungssumme über € 13.000“. Darüber hat die Insolvenzschuldnerin ausweislich des vom Kläger vorgelegten Tabellenauszuges die Beklagte bereits per 25.06.2010 mit einer Zeichnungssumme von 13.000 € in das Genossenschaftsregister eingetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt über den Stand der zwischenzeitlich für sie gezeichneten weiteren Geschäftsanteile informiert oder dass die Beklagte deswegen nachgefragt hätte.

bb) Die aufgrund der so ausgelegten Beitrittserklärung vom 13.04.2010 mit dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 05.07.2010 (K 40) und der bereits zuvor erfolgten Einziehung der sog. Soforteinlage von 199,05 € konkludent zum Ausdruck gebrachte Zulassung des Beitritts verstößt infolge der gemäß Ziffer 4 der Beitrittsvereinbarung getroffenen Regelung gegen § 15 b Abs. 2 GenG mit der Folge, dass der Beitritt der Beklagten gemäß §§ 139, 134 BGB nichtig ist.

Gemäß § 15 b Abs. 2 GenG darf die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht eingehalten, da die Beklagte mit 129 weiteren Geschäftsanteilen zugelassen worden ist, obwohl der auf diese Geschäftsanteile einzuzahlende Beitrag von insgesamt 12.900 € jedoch gemäß Ziffer 4 der Beitrittserklärung gestundet worden ist und in 131 Raten von 99,05 € gezahlt werden sollte.

Der Verstoß gegen § 15 b Abs. 2 GenG hat auch die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB zur Folge. Dem steht nicht entgegen, dass § 15 b Abs. 2 GenG seinem Wortlaut nach nur die Zulassung des Beitritts betrifft, was auf ein lediglich einseitiges, nur die Genossenschaft betreffendes Verbot hindeuten könnte. Dass gleichwohl das Rechtsgeschäft des Beitritts insgesamt nichtig ist, lässt sich aus dem Zweck der Regelung herleiten, der darin besteht zu verhindern, dass Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten als tatsächlich vorhanden ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 – 7 U 41/22; Lang-Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 15 b, Rn 7; ebenso mit ausführlicher und überzeugender Begründung: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 20 U 25/22 – Rn. 42). Die vereinzelt vertretene Auffassung, aus der § 2 Abs. 1 Nr. 1 g des 5. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer ergebe sich etwas anderes (so LG Heilbronn – (I) 5 O 334/21 – B 14; LG München I – 14 HK O 5191/21 – B 16) überzeugt nicht. Das 5. VermBG bezweckt nicht die Änderung des Genossenschaftsgesetzes, vielmehr kann umgekehrt danach eine Förderung von Sparbeiträgen zur Begründung oder zum Erwerb von Geschäftsguthaben bei Genossenschaften nur dann erfolgen, wenn der entsprechende Erwerb genossenschaftsrechtlich zulässig ist.

Die danach festzustellende Nichtigkeit des Beitritts stellt – entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22.04.2022 – 1 O 249/21) – die unter a) erläuterte Auslegung der Beitrittserklärung nicht, insbesondere auch nicht deshalb in Frage, weil Verträge im Zweifel dahin auszulegen, dass die daran beteiligten Parteien keine Regelung treffen wollen, die ganz oder teilweise ohne rechtliche Bedeutung und daher sinnlos oder gar gesetzwidrig ist. Des in diesem Auslegungsgrundsatz liegenden Korrektivs bedarf es nur dann, wenn die an die Nichtigkeit anknüpfende Rechtsfolge, das Rechtsgeschäft mit rückwirkender Kraft aufzuheben und die Parteien so zu behandeln als habe es nie bestanden, eine andere Auslegung gebietet. Dies ist hier allerdings infolge der anwendbaren Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. hier Genossenschaft nicht der Fall.

cc) Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist ein in Vollzug gesetztes Gesellschafts- oder Genossenschaftsverhältnis regelmäßig nicht von Anfang an nichtig und zurück abzuwickeln, sondern wegen anfänglicher Mängel nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 383712 – Rn. 11). Bis zum Zeitpunkt einer die Mitgliedschaft beendigenden Erklärung wird der fehlerhaft beigetretene wie ein Genosse mit allen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist insbesondere zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 138/08 – Rn. 10).

Die Genossenschaftsbeteiligung der Beklagten ist in Vollzug gesetzt worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte unstreitig sowohl den Pflichtanteil von 100 € und die erste Rate von 99,05 € gezahlt und die Insolvenzschuldnerin nachfolgend weitere Raten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.684,80 € bei der Beklagten eingezogen hat.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. Genossenschaft nicht anwendbar sind. Nicht anwendbar wären diese Grundsätze nur dann, wenn die Beteiligung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger in Rede stünde oder wenn der Genossenschaftszweck oder die spezifische Beteiligung gerade der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt oder sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist (vgl. auch dazu nur: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 20 U 25/22 – Rn. 49). Dafür ist jedoch in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin kein Anhaltspunkt ersichtlich, insbesondere von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

2. Die Einlageverpflichtung der Beklagten ist auch nicht nachträglich ganz oder teilweise entfallen.

a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Einlageverpflichtung sei erloschen, da sie Bestandteil eines gegenseitigen Vertrages sei, dessen Erfüllung der Kläger gemäß § 103 InsO abgelehnt habe. Es mag sein, dass Motiv der Beklagten für den Beitritt zur Genossenschaft und die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung eines Betrages von insgesamt 13.000 € die Teilnahme an dem sog. Optionskaufkonzept war, das ihr wohl (wie das Konzept genau aussah, tragen die Parteien nicht vor) letztlich ermöglichen sollte, dass die Insolvenzschuldnerin für sie mit einer Investitionssumme von 148.511 € eine Wohnung errichtete oder erwarb. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin um einen mit einem Bausparvertrag vergleichbaren Sparvertrag und erst Recht nicht um einen gegenseitigen Vertrag mit dem Inhalt handelte, dass die Insolvenzschuldnerin sich im Sinne eines gegenseitigen Vertrages synallagmatisch zu der Einlagezahlung der Beklagten zur Gewährung eines Darlehens oder zur Errichtung oder Erwerb einer Wohnung verpflichtete.

b)Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gekündigt hat

.

aa) Die Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2013 (B 10) erklärt haben will, ist nicht wirksam geworden.

Zwar mag das Landgericht – wie die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht – einem Irrtum unterlegen sein, soweit es darauf abgestellt hat, aus der Anlage B 10 ergebe sich, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 11.12.2013 per E-Mail an die Schuldnerin übersandt habe mit Folge, dass die Kündigung gemäß § 126 BGB dem nach § 5 der Satzung der Insolvenzschuldnerin (K2) geltenden Schriftformerfordernis nicht genügt habe. Die auf der Anlage B 10 befindliche Übersendungszeile bezieht sich auf das Datum 25.04.2021, so dass es sich wohl um die Übermittlung der Anlage an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten handeln dürfte. Die Frage, auf welchem Übermittlungsweg das Schreiben im Jahr 2013 an die Insolvenzschuldnerin erfolgt sein soll, war erstinstanzlich gar nicht Thema; auf den diesbezüglichen streitigen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren und dessen Zulassungsfähigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt es gleichwohl nicht an.

Der Wirksamkeit der Kündigung vom 11.12.2013 steht nämlich entgegen, dass die Beklagte den Zugang der Kündigung bei der Insolvenzschuldnerin weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt hat, obwohl der Kläger diesen bereits erstinstanzlich ausdrücklich und sogar unter Beweisantritt für seine Behauptung, dass sich in den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin eine solche Erklärung nicht befinde, bestritten hat. Eines Hinweises seitens des Senats auf dieses für eine anwaltlich vertretene Partei ohne Weiteres erkennbare Defizit bedurfte es nicht, nachdem der Kläger einen solchen in seiner Berufungserwiderung vom 09.09.2022 ausdrücklich erteilt hat.

bb) Mit dem Schreiben vom 18.02.2017 (B 11) hat die Beklagte ebenfalls keine wirksame Kündigung erklärt.

Dieses Schreiben ist eindeutig per E-Mail an die Insolvenzschuldnerin übersandt worden und genügt damit – wie das Landgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat – nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 GenG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Insolvenzschuldnerin, die nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterzeichnung im Original voraussetzt. Eine elektronische Kündigung ist unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur statthaft (§§ 126 Abs 3, 126a BGB), eine Kündigung per Telefax, Telegramm oder mittels einfacher E-Mail dagegen unzulässig (LG Bielefeld, Urteil vom 7. April 2021 – 9 O 117/20 –, Rn. 42, juris).

Unabhängig davon ist das Schreiben vom 18.02.2017 auch inhaltlich nur als Wissenserklärung, bezogen auf die Kündigung aus dem Jahr 2013, nicht als neue Willenserklärung mit dem Ziel der Beendigung der Mitgliedschaft für die Zukunft auszulegen.

c) Darauf, dass die Beklagte in der ersten Instanz den Widerruf der der Insolvenzschuldnerin mit der Beitrittserklärung erteilten Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erklärt hat, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beitrittsvereinbarung – wie ausgeführt – nicht dahin auszulegen ist, dass die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile lediglich sukzessive mit der Zahlung der jeweiligen Raten erfolgen sollte; nur dann könnte jedoch der Widerruf der der Insolvenzschuldnerin erteilten Vollmacht von Bedeutung sein. Soweit der Kläger dem erstinstanzlich entgegengehalten hat, auch ein Widerruf habe lediglich zur Folge, dass die Beteiligung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abgewickelt werde, trifft dies zwar zu, geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil die Beklagte nicht ihre Beitrittserklärung, sondern lediglich die der Insolvenzschuldnerin gemäß Ziffer 11 der Beitrittserklärung erteilte Vollmacht zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile widerrufen hat.

d) Soweit die Beklagte weiter geltend macht, ihr stünden gegen die Insolvenzschuldnerin Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen sowie aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB zu, weil die Genossenschaft für das Verhalten ihres wegen Betruges zum Nachteil der Anleger strafrechtlich verurteilten ehemaligen Vorstandes hafte, fehlt es bereits an einen hinreichenden Vortrag der Beklagten. Die Beklagte macht insoweit lediglich geltend, dass sie das Geschäftsmodell im Sinne eines Bausparvertrages verstanden habe und auf Risiken nicht hingewiesen worden sei, legt indes nicht dar, wer auf welche Weise eine solche Fehlvorstellung bei ihr hervorgerufen haben soll und erst Recht nicht, aus welchen Gründen und worauf die Insolvenzschuldnerin deshalb haften soll. Unabhängig davon steht der Geltendmachung von Gegenansprüchen gegen den Anspruch auf Leistung der rückständigen Einlage das Aufrechnungsverbot des § 22 Abs. 5 GenG entgegen.

3. Dem Kläger fehlt es auch nicht an der erforderlichen Einziehungsbefugnis für die danach noch offene Einlagenforderung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zur Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171, 172 HGB entwickelte Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteile vom 30.01.2018 – II ZR 95/16 – und vom 15.12.2020 – II ZR 108/19 – jeweils juris), wonach der Insolvenzverwalter rückständige Einlagezahlungen oder Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegenüber Kommanditisten einer Publikums-KG nur einfordern darf, soweit diese zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, nicht jedoch zum Zwecke des Innenausgleichs zwischen Gesellschaftern, nicht auf die vorliegende Geltendmachung rückständiger Einlagen auf übernommene Geschäftsanteile einer Genossenschaft übertragbar (a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 09.09.2022 – 7 O 20/21 – Anlage B 12; LG Heidelberg - 6 O 21/21 - Anlage B 13; LG Heilbronn - I 5 O 334/21 – Anlage B 14).

Der entscheidende Unterschied besteht – wie bereits das Landgericht und der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG – 7 U 68/21 – Bl 55 ff. der Berufungsakte ausgeführt haben (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2022 – 9 U 78/22 - K 58; Bl. 66 ff. der Berufungsakte) - darin, dass in den von der Beklagten in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen Ansprüche in Rede standen, die der dortige Kläger als Insolvenzverwalter einer insolventen (Publikums-) KG auf die Außenhaftung der Kommanditisten gemäß §§ 171, 172 HGB gestützt hatte. Dabei handelt es sich um Ansprüche, für die der Kommanditist, der seine Einlage nicht vollständig erbracht hat oder an den die Einlage wieder zurückgezahlt worden ist, den Gläubigern gegenüber persönlich haftet und die der Insolvenzverwalter gemäß § 172 Abs. 2 HGB lediglich als Prozessstandschafter geltend zu machen befugt ist. Für diese Ansprüche ergibt sich die Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung rückständiger Einlagen oder zurückzuerstattender Ausschüttungen bereits daraus, dass die persönliche Haftung des Kommanditisten nicht weiter reicht, als dies zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08 – Rn. 18, BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19 – Rn. 20). Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Einlagen stehen dagegen nicht den Gläubigern der insolventen Genossenschaft, sondern der Genossenschaft als juristischer Person selbst zu. Die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung dieser Forderungen folgt aus § 80 InsO (BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 138/08 – Rn. 17) und bezieht sich - ohne Beschränkung und ohne, dass es darauf ankommt, ob der Insolvenzverwalter infolge des Erlassverbots gemäß § 22 Abs. 4 GenG zu einer Einziehung sogar verpflichtet ist - auf das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Insolvenzschuldnerin und damit auch die streitgegenständliche Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte auf Zahlung rückständiger Einlage. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19 - Rn. 63 ff. juris) herleiten, wonach es insbesondere bei Publikumsgesellschaften nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, einen Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern herbeizuführen und ihm deshalb keine Befugnis zur Einziehung von Ausgleichsbeträgen zusteht, die nur für die Zwecke des Innenausgleichs benötigt werden. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, wonach es sich bei den nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in Höhe von insgesamt 38.390.113,81 € zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nur in einem Umfang von maximal 6.387.212,37 € echte Drittgläubigerforderungen handelt und im Übrigen um Forderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedener oder auch bis zur Auflösung der Genossenschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbliebener Genossen auf Schadensersatz, Rückerstattung von Einlagen oder Ausgleichszahlungen, so ändert dies nichts daran, dass der Kläger – anders als der Insolvenzverwalter in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Verfahren – seinen Anspruch gegen die Beklagte nicht aus einem zum Zwecke des Innenausgleichs bestehenden Ausgleichsanspruch, sondern aus dem bereits mit dem Beitritt der Beklagten entstandenen Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Einlagezahlung herleitet. Die Geltendmachung dieses Anspruchs hat deshalb nichts damit zu tun, ob der Insolvenzverwalter zur Vollabwicklung der Insolvenzschuldnerin oder nur zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger befugt ist.

4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der rückständigen Einlage ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht verjährt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht auf die 10-jährige Verjährung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 GenG abgestellt. Der Umstand, dass der Beitritt der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin nichtig ist, ändert daran nichts. Nach den – wie ausgeführt – anwendbaren Grundsätzen der in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft, wird der Gesellschafter/Genosse bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ihm infolge der Unwirksamkeit seines Beitritts zustehenden – hier allerdings bis zur Auflösung der Genossenschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erklärten - Kündigung wie ein Gesellschafter/Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Soweit er danach zur Leistung seiner Einlage verpflichtet ist, ist diese Verpflichtung deshalb auch mit Blick auf die Verjährung solange durchsetzbar wie gegenüber einem wirksam beigetretenen Gesellschafter/Genossen. Das Landgericht ist ebenso im Ergebnis zutreffend zu der Erkenntnis gelangt, dass die danach (frühestens) am 13.04.2010 begonnene Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides am 25.03.2020 und in der Folge die Abgabe an das Landgericht am 24.09.2020 (und damit innerhalb der sechs-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB) rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist.

5. Der vom Landgericht ab dem 20.10.2020 (Zustellung der Anspruchsbegründung) zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11. 315,20 € festgesetzt.