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Entscheidung 11 K 543/14


Metadaten

Gericht VG Potsdam 11. Kammer Entscheidungsdatum 24.02.2015
Aktenzeichen 11 K 543/14 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2015:0224.11K543.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2. und der Beklagte je zu ½.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheides für das Jahr 2013.

Betroffen hiervon ist das klägerische Grundstück Gemarkung B..., Flur, Flurstück mit der postalischen Anschrift „W...in 1...“.

Diese Straße wurde durch die Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2013 in die neue Reinigungsklasse 3 „Innenstadt “ eingeordnet, welche durch die P...im Norden, die P...im Osten, die -Straße im Süden und die Straße im Westen begrenzt ist und für die im Jahre 2013 ein wöchentlicher Reinigungsrhythmus vorgesehen war.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 zog der Beklagte den Kläger, der neben seiner Frau zur Hälfte Miteigentümer des betroffenen Grundstückes ist, bei einer Straßenfront von 7 m und einem Gebührensatz in der Reinigungsklasse 3 von 12,19 €/m zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 85,33 € heran.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2013 Widerspruch ein, mit dem sie sich im Wesentlichen gegen die Einordnung der W... in die Reinigungsklasse 3 wendete. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass die bis 2012 geltende Einordnung in die Reinigungsklasse 5, was einer vierwöchentlichen Reinigung entsprochen habe, vollends ausreichend gewesen sei. Überdies habe die Straßenreinigung auch bereits in der Vergangenheit nicht effektiv durchgeführt werden können bzw. sei die Handreinigung bzw. Mischreinigung gescheitert, weil die immer an den gleichen Stellen parkenden Autos eine zufriedenstellende Straßenreinigung unmöglich machten. Zudem sei das von den Straßenbäumen fallende Laub monatelang nicht entsorgt worden. Die Einstufung in die Reinigungsklasse 3 sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei der W... um eine kleine Nebenstraße mit historischem Kopfsteinpflaster handele; demgegenüber seien die B..., die Straßen in der B... und N..., die Straße sowie die Straßen in der nördlichen Innenstadt trotz ihrer erheblichen Verkehrsbedeutung alle nur in die Reinigungsklasse 4 eingestuft worden. Letztlich würden die nun vorgesehenen Reinigungsintervalle zu einer Beschädigung des Pflasterbelages führen.

Mit an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Satzungsgeber bei der Festlegung von Reinigungsklassen und der Einstufung der Straßen in eine bestimmte Reinigungsklasse ein weiter Ermessens- bzw. Einschätzungsspielraum zur Verfügung stehe. Dieser habe sich an dem Verschmutzungsgrad und dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis, der Verkehrsbelastung und -bedeutung sowie sonstigen Unterschieden in der Art und Weise der zu erbringenden Reinigungsleistungen zu orientieren.

Ausgehend von der Zielsetzung, eine gebührenrechtliche Differenzierung entsprechend der eingesetzten Reinigungstechnologie zu erreichen, sei es zunächst notwendig gewesen, die technische Umsetzung der Straßenreinigung neu zu ordnen, was durch die Aufteilung in sog. Reinigungsmodule erfolge. Während das Modul 1 eine ausschließlich maschinelle Reinigung der Fahrbahn und der Innenkanten mittels Kehrmaschine beinhalte, sei im Modul 2 eine ergänzende Handreinigung des Schnittgerinnes, vorhandener Mittelinseln sowie vorhandener Parkbuchten und -taschen vorgesehen. Während das Modul 3 sodann eine Mischreinigung für Stadt- und Parkplätze beinhalte, umfassten die Module 4+5 die Entsorgung des Kehricht und des Laubes aus dem Fahrbahnbereich.

Im Weiteren sei es notwendig gewesen, Festlegungen zum zu realisierenden Reinigungsgrad bzw. dem gewünschten Reinigungsergebnis zu treffen, wozu nach dem nutzungsgemäß bedingten typischen Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses differenziert werden musste. In den Innenstadtzentren sollte ausgehend von der touristischen Bedeutung und der verkehrlichen Inanspruchnahme eine hohe Sauberkeit gewährleistet werden, was zum einen eine ergänzende Handreinigung und eine erhöhte Reinigungshäufigkeit bedinge.

Angesichts dieser Umstrukturierung der Straßenreinigung hätten auch die Gebühren neu kalkuliert werden müssen, wobei zu den anfallenden Kosten nicht nur die den Kosten des beauftragten Dritten (Stadtentsorgung GmbH) sondern auch die zentralen Kosten für Verwaltungs- und übergeordnete Administrationsleistungen zu berücksichtigen gewesen seien.

Letztlich seien zwar am 17., 24. und 31. Januar; 7., 14. und 21. Februar; 11., 18. und 25. März sowie 1. April 2013 aufgrund der Winterwitterung keine Straßenreinigung durchgeführt worden. Diese Ausfälle würden jedoch nicht zu einer Reduzierung der Straßenreinigungsgebühren führen, da solche Ausfälle bereits in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr kostenmindernd berücksichtigt worden seien.

Am 4. März 2014 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiterverfolgen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass die vom Beklagten geltend gemachte Einordnung gerade nicht ermessensgerecht sei, da die im Widerspruch genannten Hauptverkehrsstraßen mit ihrer stärkeren Verschmutzung gerade nicht in eine höhere sondern in eine niedrigere Reinigungsklasse eingestuft worden seien. Überdies sei nicht nachzuvollziehen, warum für das Modul 3 in der W... gezahlt werden müsse, obwohl eine Reinigung von Plätzen mangels Vorhandensein derselben nicht stattfinden könne.

Angesichts der fehlenden Schuldnerstellung hat die Klägerin zu 1. nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis die Klage zurückgenommen und hat sich der Beklagte diesbezüglich zur Kostentragung verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

den Straßenreinigungsgebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Einordnung der W... in die Reinigungsklasse 3 unter Beachtung mehrerer Kriterien erfolgt sei. Hierzu gehörte insbesondere, dass der Satzungsgeber in der Innenstadt Babelsberg einen hohen Grad an Sauberkeit gewährleisten wollte. Eine solche gebietsweise Festlegung mit „gebietstypischem“ Verschmutzungsgrad begegne keinen grundsätzlichen Bedenken, auch wenn ausnahmsweise beim individuellen Verschmutzungsgrad innerhalb des Abrechnungsgebietes Ungleichbehandlungen auftreten würden. Zudem sei die Einstufung der W... in die Reinigungsklasse 3 auch gerechtfertigt, als sich in deren unmittelbaren Nähe auch mehrere öffentliche Einrichtungen (Friedhof, Kita und Schule) befinden, die entsprechenden Zielverkehr hervorrufen und damit eine erhöhte Verschmutzung auch in der W... nach sich ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang als auch auf die beigezogenen Satzungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Straßenreinigungsgebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2013 sind § 49a des brandenburgischen Straßengesetzes - BbgStrG - und § 6 des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes – KAG – in Verbindung mit der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam für 2013 (Teil Straßenreinigung) vom 5. Dezember 2012 – StrRGS-2013 - und der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam für 2013 (Teil Straßenreinigung) vom 5. Dezember 2012 – StrRS-2013.

Formelle Mängel dieser Satzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere entspricht die Veröffentlichung dieser Satzungen im Amtsblatt für die L..., Nr., vom 28. Dezember 2012 den Vorgaben des § 22 Ziffer 2 der Hauptsatzung der L... vom 4. März 2009 in Verbindung mit der Bekanntmachungsverordnung.

Materielle Mängel sind ebenfalls nicht vorhanden. So enthält die StrRGS-2013 zunächst den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung.

Die vom Kläger gegen den Gebührenmaßstab geltend gemachten Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 StrRGS-2013 ist Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühr zum einen die Frontlänge, die nach den angrenzenden bzw. den der Straße zugewandten Grundstücksseiten berechnet wird, und zum anderen die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse nach den Festlegungen der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung. Diese Maßstabsfaktoren sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

So ist der Frontmetermaßstab ein anerkannter und zulässiger Maßstab für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren. Dies gilt auch, soweit die Frontmeterberechnung bei Teilhinterliegergrundstücken gemäß § 2 Abs. 2 StrRGS-2013 dazu führt, dass die nach der Satzung ermittelten Frontmeter die tatsächliche Länge, mit der die Grundstücke zusammen an die Straße angrenzen, übersteigen. Dies ist noch vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, der bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes gerade auch die Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke in die Maßstabsregelung einbeziehen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – 9 A 1.07 -, Juris, RN 35).

Und auch die vom Beklagten vorgenommene Einstufung der Straßen in die Reinigungsklassen, insbesondere die Bildung einer neuen Reinigungsklasse 3 mit einer wöchentlichen Reinigung, ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist zwar festzustellen, dass in der Straßenreinigungssatzung selbst keine abstrakten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einordnung einer Straße in eine bestimmte Reinigungsklasse vorhanden sind. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil insoweit die gesetzliche Grundlage des § 49a BbgStrG den zu beachtenden Eckpunkt vorgibt:

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen, … und ist die Gemeinde berechtigt, Art und Umfang der Reinigung in der Satzung zu bestimmen. Bindendes gesetzliches Merkmal sind allein die örtlichen (Reinigungs-)Erfordernisse ausgehend von dem umfassenderen Begriff der ordnungsgemäßen Reinigung. Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich hiernach um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft; er hat sich bei dieser Entscheidung allerdings an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren.

Gerade in Städten mit einem umfangreicheren Straßennetz ist es ihm aber nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Dies bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung festzulegen braucht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise.

So kann der Satzungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten „typischen“ Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist.

Dabei ist die Festsetzung der Reinigungshäufigkeit von der Klassifizierung der Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung zu unterscheiden; es kann innerhalb derselben straßen- oder erschließungsrechtlichen Kategorie zu einer unterschiedlichen Zahl von Reinigungen kommen. Die Verkehrsbedeutung kann lediglich als ein Kriterium für die Einordnung in eine Reinigungsklasse herangezogen werden. Zudem erhöht sich der Verschmutzungsgrad nicht proportional zur Verkehrsbedeutung einer Straße; er hängt insbesondere von der Frequentierung einer Straße durch Fußgänger ab. Die Verkehrsbedeutung steigt nicht mit dem Verschmutzungsgrad einer Straße oder umgekehrt.

So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Außenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet. Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen. (Vgl. zu Vorstehendem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 1 A 1.07 -, Juris, RN 61; zum weiten ortsgesetzgeberischem Ermessen auch noch OVG Weimar, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 4 L 102/09 -, Juris; RN 19 f.; VGH München, Urteil vom 31. Januar 2008 – 4 N 05.1854 -, Juris; RN 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 KN 399/05 -, Juris, RN 19; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. März 2005 – 4 K 21/04 -, Juris; RN 18).

Unter Beachtung dieser Ausführungen ist gegen die Einordnung u. a. der W... in die neue Reinigungsklasse 3 nichts zu erinnern. Vielmehr gestattet der dem Beklagten zustehende Gestaltungsspielraum diesem auch, eine neue Reinigungsklasse einzurichten, die vorher nicht bestanden hat. Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Beklagte vor diesem Schritt nicht verpflichtet, im Einzelnen empirische Untersuchungen über den Verschmutzungsgrad in den von den Veränderungen potentiell betroffenen Straßen durchzuführen. Denn eine solche Forderung würde dazu führen, dass eine betroffene Kommune von vornherein und auf Dauer an ein einmal gewähltes System sklavisch gebunden wäre. Eine derartige Bindung verträgt sich indessen nicht mit dem weiten Ermessens- und Entscheidungsspielraum, der einer Kommune auch im Nachhinein nicht verloren geht und der es ihr auch ermöglichen muss, auf zwischenzeitliche Veränderungen in der Nutzungsstruktur der betroffenen Grundstücke reagieren zu können.

Auch kommt es nicht darauf an, ob die Anlieger mit der früheren Einstufung zufrieden waren oder nicht, denn der beschriebene Gestaltungsspielraum steht dem Satzungsgeber und nicht den Anliegern zu. Zudem kommt es – worauf der Beklagte wiederholt hingewiesen hat – nicht auf jede einzelne Straße an, sondern kann im Sinne einer Typisierung und Pauschalierung auch ein ganzer Bereich im Sinne einer gebietstypischen Verschmutzung betrachtet werden. Angesichts dessen war die Bildung der neuen Reinigungsklasse „Innenstadt “ problemlos möglich, zumal die Abgrenzung des gewählten Bereiches dem der historischen Innenstadt zweifelsfrei entspricht. Dass die Anliegerstraßen südlich der R...nicht in den Innenstadtbereich einbezogen wurden, dürfte den historischen Gegebenheiten entsprechen, weil die Bahnlinie in der Vergangenheit insoweit eine „natürliche“ Begrenzung dieses Bereiches gebildet haben dürfte. Aber selbst wenn diese Begrenzung nicht zwingend sein sollte, wäre die Grenzziehung auch insoweit vom weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt. Dieser berechtigt ihn im Übrigen auch, die vom Kläger benannten Bereichen in der G..., der Straße u. a. im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise außer Acht zu lassen und für diese Bereiche die Reinigungsklasse 4 anzuordnen, selbst wenn in Teilbereichen dieser Straßen eine mit der Reinigungsklasse 3 vergleichbare Interessenlage vorhanden sein sollte.

Der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid dargelegten Zielsetzung folgend, für den touristisch wichtigen Innenstadtbereich der historischen Altstadt eine hohe Sauberkeit zu gewährleisten, konnte dieser Bereich im Jahre 2013 problemlos und umfassend mit einer wöchentlichen Reinigungshäufigkeit belegt werden. Dass diese Einstufung für den Innenstadtbereich im Jahre 2014 größtenteils dahingehend geändert wurde, dass die wöchentliche Reinigung nur für die vom Kläger sog. Haupteinkaufsstraßen (-Straße und Straße), den W... und die B... beibehalten und für die meisten sog. Anliegerstraßen ein zweiwöchentlicher Reinigungsrhythmus gewählt wurde, ändert an der Zulässigkeit der Regelung für das Jahr 2013 nichts. Denn innerhalb des Gestaltungsspielraumes ist es dem Satzungsgeber auch gestattet, gewisse Einordnungen sozusagen versuchsweise einzuführen. Gerade die im Jahre 2014 vorgenommenen Veränderungen zeigen, dass sich der Satzungsgeber einerseits seines Gestaltungsspielraumes, andererseits aber auch seiner Verantwortung bewusst ist, ein – aus seiner Sicht – ausgewogenes Verhältnis zwischen der angestrebten Sauberkeit der Straßen auf der einen Seite und der damit verbundenen finanziellen Belastung der Anlieger auf der anderen Seite herzustellen.

Auch die in § 2 Abs. 8 StrRGS-2013 geregelten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Denn insoweit sind keine Anhaltspunkte mehr dafür ersichtlich, dass die von dem Oberverwaltungsgericht gerügte Abweichung zwischen der Methode der Gebührenkalkulation und der satzungsgemäßen Maßstabsdefinition fortbestünde, nachdem der Satzungsgeber bereits mit der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten neuen Gebührensatzung die Frontmeterberechnung bei Hinterlieger- bzw. Teilhinterliegergrundstücken durch die sog. lotrechte Projektion auf die Straßenmitte – vgl. hierzu § 2 Abs. 3 StrRGS-2013 - an die Gebührenkalkulationen angeglichen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers entsteht eine Benachteiligung auch nicht daraus, dass die Frontmetersumme höher ist als die tatsächliche Straßenlänge, weil die Frontmeter lediglich den Maßstab für die Verteilung der Kosten auf die Grundstücke bilden und ein höherer Divisor entsprechend zu einem niedrigeren Gebührensatz in der jeweiligen Reinigungsklasse führt.

Ebenfalls sind im Hinblick auf § 6 Abs. 2 KAG gegen die in die Gebührenkalkulation eingestellten Kostenpositionen Bedenken weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Und ausweislich der im Internet veröffentlichten Berichtsdokumentation zur Gebührenkalkulation Straßenreinigung 2013 ist der nach § 49a Abs. 7 Satz 2 BbgStrG zu berücksichtigende Anteil der Allgemeinheit zutreffend mit 25 % kostenmindernd berücksichtigt worden.

Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, das Fehler der Gebührenveranlagung im Einzelfall vorliegen. Denn entgegen der klägerischen Auffassung ist die Gebührenpflicht nicht deshalb zu mindern, weil während der Straßenreinigung vor dem klägerischen Grundstück PKW parkten und insofern eine Reinigung unmöglich war. Denn mit den Straßenreinigungs- (und auch den Winterdienst-) gebühren wird nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten, räumlich abgegrenzten Straßenfläche unmittelbar vor dem eigenen Grundstück abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die gesamte Reinigung zu Gute kommt. Insoweit bedeutet Reinigung der gesamten Fahrbahn als zu erbringende Reinigungsleistung nicht, dass jeder einzelne Quadratmeter gereinigt werden müsste. Insbesondere müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung auf Grund der Verkehrsverhältnisse als situationsgebunden hingenommen werden. Eine Verpflichtung des Beklagten, durch Einrichtung von auf den Zeitpunkt der Reinigung begrenzten Parkverbotszonen und Durchsetzung einer solchen Regelung dafür Sorge zu tragen, dass zu den maßgeblichen Zeiten kein Fahrzeug dort parkt, besteht grundsätzlich nicht (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2005 – 16 K 2578/04 -, Juris, RN 31; Wichmann, a. a O., RN 317). Insoweit dürfte sich eine diesbezügliche Verpflichtung erst ergeben, wenn die konkrete Parksituation eine Reinigung auf Dauer verhindert und hierdurch die Straßenverunreinigungen ein unter den Aspekten der Verkehrssicherheit und Hygiene nicht mehr hinzunehmendes Maß erreichen.

Eine Gebührenminderung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Straßenreinigung aufgrund der Winterwitterung wiederholt ausgefallen ist. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass bereits bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ein winterwitterungsbedingter Ausfall von 35 Tagen berücksichtigt worden sei. Bei dem wöchentlichen Reinigungsrhythmus für die Reinigungsklasse 3 sind damit bereits fünf ausgefallene Reinigungstermine kompensiert. Hinsichtlich der weiteren ausgefallenen Reinigungen weist der Beklagte zutreffend auf die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StrRGS-2013 hin, wonach bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung auf der gesamten Straße (u.a.) infolge von Winterwitterung kein Anspruch auf Gebührenminderung besteht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Ausschlussregelung bestehen nicht, weil nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung bei im Voraus erhobenen Benutzungsgebühren nicht jegliche Minderleistung der Behörde einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich zieht; vielmehr muss eine Leistungsstörung von einem gewissen Gewicht vorliegen, damit hieraus finanzielle Folgen hergeleitet werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 199/94 -, Juris, RN 3; Urteil vom 2. März 1990 – 9 A 299/98 – und vom 28. September 1989 – 9 A 242/88 -; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11037/05 -, Juris, RN 35). Diese Erheblichkeitsschwelle wird indessen nicht durch die weiteren fünf ausgefallenen Reinigungen erreicht. Insoweit ist nämlich § 6 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz KAG zu beachten, wonach der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Angesichts des vorliegend verhältnismäßig geringen Umfangs der Gebühr und dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestehen deshalb erhebliche Regelungsspielräume für den Satzungsgeber. Bei Respektierung dieses Spielraums ist ein Ausfall der Leistung in einem Zeitraum von zwei Monaten bezogen auf das Gebührenjahr (das heißt in einem Leistungsumfang von ca. 1/6 des Leistungsvolumens) noch hinnehmbar (anderer Ansicht bei einem Leistungsausfall von mehr als einem Monat: OVG Münster, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 2 A 2018/80 -, OVGE MüLü 35, 180, 185), zumal sich die durch die Nichtreinigung evtl. ergebende Gebührenüberdeckung aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG an die Gebührenzahler innerhalb der jeweiligen Reinigungsklasse zurückgegeben werden muss bzw. wird (vgl. hierzu S. 22 der Berichtsdokumentation zur Gebührenkalkulation Straßenreinigung für das Jahr 2013 bzw. S. 21 der Berichtsdokumentation zur Gebührenkalkulation Straßenreinigung und Winterdienst für die Jahre 2014 und 2015).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 85,33 € festgesetzt.