Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 08.12.2022 | |
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Aktenzeichen | 12 U 89/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1208.12U89.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 348/20, teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf bis zu 13.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 65.000 €.
I.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, eines Haushaltsführungsschadens und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ...2016 gegen ... : ...Uhr auf der B .. in M… in Fahrtrichtung M… ereignet hat. Die Beklagte zu 1 kam als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten SUV von der Fahrbahn ab und stieß mit dem von der Klägerin geführten Pkw frontal zusammen. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit.
Die Beklagten zahlten auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin 23.000 €, sowie auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden 4.170 €, die Zahlung weiterer 1.000 € war streitig.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 63.519,76 € nebst Zinsen seit dem 03.03.2021 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von 85.000 €. Hierauf seien die vorgerichtlich gezahlten 23.000 € anzurechnen. Grundlage der Schmerzensgeldbemessung seien die unstreitige Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers mit einer 1/4 Hinterkantenverlagerung und 20° Kyphose nebst einer Großzehengliedbasisfraktur links und einer Thoraxprellung mit anhaltenden Rückenschmerzen, Kribbeln und einer Hypästhesie im rechten Unterschenkel und Fuß. Darüber hinaus leide die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Heilung nicht gänzlich ausgeschlossen aber auch nicht sicher sei. Der Leidensdruck werde durch die gerichtliche Auseinandersetzung noch verstärkt. Hinzu kämen die mehrfache stationäre Behandlung, Maßnahmen der Physiotherapie wie auch der Psychotherapie sowie die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der erlittenen Verletzungen wesentliche Teile der frühkindlichen Entwicklung ihres erstgeborenen Kindes nur bedingt habe verfolgen können. Nicht schmerzensgelderhöhend sei eine verzögerte Schadensregulierung und die Genugtuungsfunktion. Des Weiteren stehe der Klägerin ein unstreitiger Haushaltsführungsschaden von insgesamt 5.170 € zu. Die hier noch streitige Zahlung von 1.000 € hätten die Beklagten nicht nachweisen können. Rechtsanwaltskosten seien i.H.v. 1.732,90 € abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen von 1.617,50 € begründet. Sie berechneten sich nach einem Gegenstandswert von 66.505,12 €. Soweit der Rechtsstreit i.H.v. 519,76 € für erledigt erklärt worden war, hätten die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27.04.2022 zugestellte Urteil mit am 24.05.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 27.06.2022 begründet. Sie führen aus, die vom Landgericht festgestellten Unfallfolgen rechtfertigten in keiner Weise das zugesprochene Schmerzensgeld. Akzeptiert werde lediglich ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000 €, auf das bereits 23.000 € gezahlt worden seien. Die Fraktur des Lendenwirbelkörpers sei operativ versorgt und nach entsprechender Metallentfernung mit geringer Deformierung ausgeheilt. Es komme neben muskulären Verspannungen lediglich dazu, dass die Klägerin allenfalls bei Anheben von Lasten über 10 kg oder längeren Sitzen und Stehen Schwierigkeiten habe. Auch die Hypästhesien bedeuteten lediglich Taubheitsgefühle im Bereich der Haut. Die Klägerin sei in ihrer Mobilität daher in keiner Weise beeinträchtigt und könne sowohl ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, als auch bei der Versorgung der beiden Kinder und im Haushalt tätig werden. Die Klägerin betreibe auch Freizeitsport. Die beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen bezögen sich lediglich auf bestimmte Situationen bei längeren Autofahrten. Andere Beeinträchtigungen, wie z.B. bei Kontakt mit anderen Menschen oder auch Bewegungen zu Fuß oder Fahrrad bestünden nicht. Auch die Retraumatisierung durch die Gerichtsverhandlung sei behandelbar. Unter Berücksichtigung der unstreitigen MdE sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld nicht zu rechtfertigen. Die in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Gerichte beträfen weit schwerere Verletzungsfolgen.
Unklar sei, wie das Landgericht zu der ausgeurteilten Summe gelange. Denn die Addition der sich aus der Begründung ergebenden Schadensbeträge von 23.000 €, 1.000 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 482,62 € ergäbe nicht den titulierten Betrag. Im Übrigen sei die Berechnung der Rechtsverfolgungskosten unklar. Offen sei nach der nunmehr akzeptierten Schadenshöhe lediglich ein Betrag von 157,92 €, den sie akzeptierten.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit dem Az. 12 O 348/20 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an sie einen über 8.157,92 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 hinausgehenden Betrag zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere habe das Landgericht den Schmerzensgeldbetrag zutreffend bemessen. Die Beklagte stelle nur auf die Primärverletzungen ab und berücksichtige die besondere Lebenssituation der Klägerin nicht. Die reduzierte Möglichkeit, an der frühkindlichen Entwicklung ihrer Kinder teilhaben zu können stelle eine tiefe traumatische Erfahrung dar. Hinzu komme die posttraumatische Belastungsstörung, die vor allem beim Autofahren ausgelöst werde. Zutreffend stelle das Landgericht deshalb auf die vergleichbare Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Mit der Berufung nehmen die Beklagten hin, dass eine Zahlung von 1.000 € auf den unstreitigen Haushaltsführungsschaden von 5.170 € nicht nachgewiesen ist. Insoweit wird das landgerichtliche Urteil nicht angefochten. Gegenstand der Berufung ist damit allein die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht mit 85.000 €, wobei sie insoweit ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 23.000 € akzeptieren. In Höhe des Differenzbetrages von 7.000 € wird das landgerichtliche Urteil nicht angefochten.
2. Unstreitig besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom ...2016 auf der B … in M… aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PfVG. Die Klage ist jedoch über den nicht angefochtenen Umfang hinaus lediglich in Höhe von 3.000 €, mithin mit einem Gesamtschmerzensgeld von 33.000 € begründet.
2.1. Keinen prozessualen Bedenken unterliegt, dass das Landgericht wesentlich über die mit der Klage geäußerten Vorstellungen der Klägerin über einen Mindestbetrag des zu zahlenden Schmerzensgeldes von 7.000 € hinausgegangen ist. Da weder das Gebot einer prozessualen Rechtssicherheit noch andere durchgreifende Gründe eine Bindung des Richters an die von der Klägerin genannte Mindestsumme oder Größenordnung im Rahmen des § 308 ZPO erfordern, kommt auch eine Eingrenzung auf einen prozentual bestimmten Rahmen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341-353, Rn. 40).
2.2. a) Im Ausgangspunkt sind auch die grundsätzlichen Ausführungen des Landgerichtes zur Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
b) Ebenso teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass hier eine Erhöhung des angemessenen Schmerzensgeldes wegen einer verzögerten Schadensregulierung oder unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht in Betracht zu ziehen ist. Auch insoweit ist auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen unter Buchstaben e) und f) der Entscheidungsgründe zu verweisen, die auch von der Berufung nicht beanstandet werden.
c) Schließlich werden die grundsätzlichen Erwägungen des Landgerichtes zu den Verletzungsfolgen durch die Berufung nicht in Abrede gestellt. Danach lassen sich diese wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin erlitt durch das Unfallgeschehen eine LWK2- Fraktur Typ A3.1 (inkomplette Berstungsfraktur des oberen Teils) mit ¼ Hinterkantenverlagerung, 20° Kyphose, eine Großzehengliedbasisfraktur links mit Gelenkbeteiligung Typ 83.41 – C1 nach AO Klassifikation und eine Prellung des Thorax. Am 20.09.2016 erfolgte eine geschlossene Reposition und Distraktionsreposition mittels Fixateur interne, sowie die Reposition im Bereich der Großzehengliedbasis. Sie war zunächst auf einen Rollstuhl angewiesen und wurde am 30.09.2016 aus der stationären Behandlung entlassen. Vom 24.10.2016 bis zum 14.11.2016 schloss sich eine ambulante Rehabilitation an. Ab dem 02.01.2017 nahm sie ihre Arbeitstätigkeit wieder auf. Vom 04.10.2017 bis zum 06.10.2017 erfolgte die Materialentfernung des Fixateur interne mit erneuter Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.01.2018. Die Klägerin muss langfristig an Maßnahmen der Physiotherapie wie auch der Psychotherapie teilnehmen, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Insgesamt war sie ca. 7,5 Monate arbeitsunfähig.
Das Unfallereignis führte bei der Klägerin zu einer MdE bis Januar 2018 von 10 % und ab Januar 2018 von 5 %, die im Wesentlichen mit Einschränkungen bei schwerer körperlicher Arbeit mit vielem Heben und Tragen über 10 kg und längerem Sitzen und Stehen besteht. Ferner kam es zu Dauerschäden in Form von Belastungsschmerzen und anhaltenden Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Kribbelparästhesien im linken Fuß, Hypästhesie im rechten Unterschenkel und Fuß. Die typische Folge einer Lendenwirbelfraktur und deren Reposition ist, dass der Lendenwirbelkörper nach Reposition erneut abfällt und hierdurch die muskuläre Struktur in Mitleidenschaft gezogen wird. Hierdurch entstehen anhaltende und wiederkehrende Verspannungen im Lendenwirbelbereich, die von der Klägerin beschrieben worden sind. Die muskulären Verspannungen und die damit einhergehenden Druckschmerzen werden die Klägerin den Rest ihres Lebens begleiten, nachdem die Fraktur stabil verheilt ist. Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund einer Einblutung auf Höhe des Wirbelkörpers eine Narbenbildung mit Wetterfühligkeit erlitten, welche wiederum eine Reizung verursacht, die zur Irritation des Wirbelkanals führt und dadurch das Kribbeln im linken Fuß und die Missempfindungen auslöst. Auch hierbei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um einen Dauerschaden. Darüber hinaus leidet die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form temporärer Angst beim Autofahren in Form von Stress, Schwindel, Herzrasen, Schwitzen bis hin zu einem Präkollapsgefühl bzw. dann, wenn die Kinder von Dritten im Pkw mitgenommen werden. Gleichwohl ist ihr das Autofahren möglich, vor allem wenn sie selbst fährt; ebenso die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr. Dabei ist der Leidensdruck der Klägerin durch die anhaltende gerichtliche Auseinandersetzung verstärkt worden und hat wiederum zur Aufnahme einer psychologischen Therapie geführt. Während des Unfalls bestanden erhebliche Ängste um das Leben ihres ebenfalls im Auto befindlichen, 5 Monate alten Kindes.
Aufgrund der erlittenen Verletzungen war die Klägerin in der Betreuung und Pflege ihres erstgeborenen Kindes vor allem während des stationären Aufenthaltes, aber auch anschließend bis Ende Dezember 2016 wie auch während und nach der Entfernung des Fixateurs eingeschränkt. Die Interaktion mit zwischenzeitlich beiden Kindern ist aufgrund der eingeschränkten körperlichen Agilität nicht vollumfänglich möglich.
d) Die festgestellten gesundheitichen Folgen des Verkehrsunfalls und die daraus folgenden Beeinträchtigungen des täglichen privaten und beruflichen Lebens rechtfertigen in der Gesamtschau nicht das vom Landgericht zugrunde gelegte Schmerzensgeld, sondern lediglich ein Gesamtschmerzensgeld von 33.000 €. Zwar handelte es sich um erhebliche Beeinträchtigungen, die auch hinsichtlich der Schmerzen aufgrund der Verspannungen sowie beim Heben über 10 kg fortwirken. Gleichwohl ist die Klägerin im Anschluss an die Genesungsphase in der Lage, mit vergleichsweise geringen Einschränkungen wieder am Leben (Familie, Freizeit, Beruf) teilhaben zu können. Dies gilt auch für die posttraumatische Belastungsstörung. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich dabei auch an der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu orientieren, wobei klar ist, dass grundsätzlich die persönliche Lebenssituation des Geschädigten die Beurteilungsgrundlage bildet und deshalb andere Gerichtsentscheidungen lediglich einen Anhalt bieten können. Aus Sicht des Senates werden bei Verletzungsfolgen wie den vorliegenden Schmerzensgeldbeträge zwischen 25.000 € und 35.000 € zugesprochen. Zu nennen seien hier OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2005 – 4 U 221/04 –; Kammergericht, Urteil vom 24.09.2001 – 12 U 1900/00 –; OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1996 – 6 U 146/05 –; Urteil vom 20.03.2012 – 21 U 144/09 -; OLG Nürnberg, Urteil vom 25,10.1995 - 4 U 2464/95 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.1992 - 14 U 86/89. Soweit in der Rechtsprechung höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, liegen diesen Entscheidungen schwerwiegendere Unfallfolgen zugrunde. In diesem Rahmen bewegt sich auch die vom Senat vorgenommene Bewertung. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Landgerichts Bielefeld sieht zwar ein erheblich höheres Schmerzensgeld vor. Es lässt allerdings nicht erkennen, inwieweit sich die Kammer an der vergleichbaren Rechtsprechung orientiert hat. Aus Sicht des Senates verlässt die Entscheidung jedenfalls den Rahmen der Schmerzensgeldbemessung für Fälle wie dem vorliegenden.
Damit ergibt sich ein noch offener Schmerzensgeldanspruch von 10.000 € (33.000 € abzgl. gezahlter 23.000 €). In den Tenor ist des Weiteren die unangefochtene Forderung von 1.000 € für den Haushaltsführungsschaden aufzunehmen.
3. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bemessen sich nach einem Streitwert von bis zu 50.000 €. Bei Ansatz von 1,3 Gebühren, der Auslagenpauschale von 20 €, der Dokumenten- und zweimaligen Aktenversendungspauschale von insgesamt 57,55 € und einer Umsatzsteuer von 19 % ergeben sich erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten von insgesamt 1.891,45 €. Hierauf sind die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.097,83 € und 519,67 € anzurechnen, so dass eine offene Forderung von 273,95 € verbleibt, von denen die Beklagten mit der Berufung 157,92 € unangefochten gelassen haben.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Danach tragen die Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da sie in voller Höhe unterliegen und auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils gemäß § 91a ZPO zu tragen haben. In der Berufungsinstanz unterliegen die Beklagten mit ihrer Berufung nur geringfügig, ohne dass die Zuvielforderung zusätzliche Kosten verursacht. Es ist deshalb angemessen, die Kosten der Klägerin voll aufzuerlegen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht im angefochtenen Urteil ist von Amts wegen abzuändern und neu auf bis zu 13.000 € festzusetzen. Denn dieser hat sich zunächst an den Vorstellungen der Klägerin bei Klageerhebung zu orientieren (BeckOGK/Brand, 01.03.2022, BGB § 253 Rn. 98); der in der Klage angegebenen Größenvorstellung kommt für die Festsetzung des Streitwertes Bedeutung zu. Da das Begehren der Klägerin nicht unterschritten werden kann, ohne dass sie beschwert wäre, erreicht der Streitwert jedenfalls die angegebene Höhe. Nach oben ist das Gericht hingegen streitwertmäßig nicht an die Angaben der Klägerin gebunden, da sich der Streitwert am angemessenen Schmerzensgeld auszurichten hat. Gegebenenfalls hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag höher festzusetzen, als dies der angegebenen Größenvorstellung der Klägerin entspricht (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341-353, Rn. 38). Damit liegt der Streitwert in der Gebührenstufe bis 13.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren orientiert sich an der Beschwer der Beklagten und ist mit bis zu 65.000 € zu berücksichtigen.