Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 20.12.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 B 10/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1220.OVG6B10.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 30 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 VersAusglG, § 224 Abs 1 FamFG, § 226 Abs 4 FamFG, § 812 ff BGB, § 103 Abs 3 S 3 SGB 6, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 2 BVersTG, § 1 Abs 3aF VAHRG |
1. Bei einer nach § 226 Abs. 4 FamFG rückwirkenden Änderung des Versorgungsausgleichs sind die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG rückwirkend zu kürzen.
2. Der Versorgungsempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass der Versorgungsträger für den Übergangszeitraum von der Schuldnerschutzklausel des § 30 VersAusglG Gebrauch macht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der beamtenversorgungsrechtlichen Umsetzung einer familiengerichtlichen Abänderung des Versorgungsausgleichs zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau.
Der im August 1943 geborene Kläger war Beamter im Bundesdienst. Die im Jahr 1972 geschlossene Ehe mit Frau wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 21. September 1998 geschieden. Für die Ehezeit wurden im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes (VAHRG) zulasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 885,66 DM (entspricht 452,83 Euro, im Folgenden alle Beträge in Euro) begründet.
Der Kläger trat mit Ablauf des August 2008 in den Altersruhestand; seitdem erhielt er Versorgungsbezüge von der Beklagten und eine Regelaltersrente. Mit bestandskräftigem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 25. September 2008 wurde dabei das Ruhegehalt nach § 57 BeamtVG ausgehend von dem durch das Familiengericht begründeten Betrag und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen bis zum Tag vor dem Beginn des Ruhestands um 524,65 Euro gekürzt.
Die im August 1949 geborene Ehefrau des Klägers war zunächst angestellte, seit 1974 verbeamtete Lehrerin im Dienst des beigeladenen Landes Berlin. Sie wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Januar 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge vom Land Berlin. Im Mai 2009 beantragte sie Leistungen aus dem Versorgungsausgleich.
Auf den im August 2009 beim Familiengericht eingegangenen Antrag der Bundesfinanzdirektion, den diese unter anderem wegen der gesetzlichen Absenkung der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze und der damit einhergehenden Minderung des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt hatte, änderte das Amtsgericht Tempelhof-Schöneberg mit (Berichtigungs-)Beschluss vom 30. Mai 2011 sein Urteil vom 21. September 1998 ab. Nunmehr wurde auf der Grundlage des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) zusammen mit dem reformierten Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Wege der internen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 773,44 Euro begründet. Außerdem wurde im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 382,48 Euro bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Einen Ausspruch oder sonstigen Hinweis zum Zeitpunkt seiner Wirksamkeit enthält der Beschluss des Familiengerichts nicht. Er ist seit dem 22. Juli 2011 rechtskräftig; der gerichtliche Rechtskraftvermerk ist der Bundesfinanzdirektion am 28. Juli 2011 zur Kenntnis gelangt.
Bei der Umsetzung der Änderung des Versorgungsausgleichs konnte zwischen den beteiligten Versorgungs- bzw. Rentenversicherungsträgern keine Einigkeit darüber erzielt werden, ob die Änderungen rückwirkend erfolgen sollen oder von § 30 VersAusglG Gebrauch gemacht wird.
Die Beklagte zahlte der Ehefrau des Klägers nach Maßgabe von § 2 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (BVersTG) und § 226 Abs. 4 FamFG rückwirkend von September 2009 an den ihr durch die interne Teilung begründeten Versorgungsausgleich. Damit korrespondierend änderte sie mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2012 den ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 25. September 2008 für den Kläger (soweit hier in Streit) dahin ab, dass sie ausgehend von dem familiengerichtlich zuletzt festgesetzten Betrag und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend ab September 2009 nach § 57 BeamtVG nicht mehr nur um 524,65 Euro, sondern um 921,36 Euro kürzte.
Die Beigeladenen setzten dagegen die familiengerichtliche Entscheidung unter Berufung auf die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG erst ab August 2011 um. Die Beigeladene zu 1 erließ gegenüber dem Kläger insoweit einen Rentenbescheid vom 31. August 2011 über eine Neuberechnung der Regelaltersrente wegen der externen Teilung erst ab dem 1. August 2011, gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist, und einen Rentenbescheid vom 6. September 2011 über eine rückwirkende Neuberechnung der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. September 2008. Die Beigeladene zu 2 kürzte das Ruhegehalt der Ehefrau der Klägerin nach § 57 BeamtVG entsprechend erst ab dem 1. August 2011.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 zurück. Hinsichtlich der Kürzung nach § 57 BeamtVG verwies sie auf § 226 Abs. 4 FamFG und erläuterte, warum sie sich gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers nicht auf § 30 VersAusglG berufen habe, sondern ihr bereits ab September 2009 ein Ruhegehalt nach den Maßgaben des familiengerichtlich festgestellten Versorgungsausgleiches gezahlt habe.
Die Beklagte forderte vom Kläger außerdem mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 die infolge der rückwirkenden weiteren Kürzung der Versorgungsbezüge eingetretene Überzahlung von 10 224,75 Euro zurück. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Seine Klage hat allerdings vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Es hat mit Urteil vom 15. Januar 2019 (VG 5 K 184.17) den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil zwar die rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden sei, aber eine ausreichende Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung fehle. Dieses Urteil ist rechtkräftig geworden.
Gegen die hier streitgegenständliche rückwirkende Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch den Bescheid 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2017 hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 aufzuheben, soweit er den Kürzungsbetrag nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes rückwirkend auch für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 neu festsetzt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2019 abgewiesen. Die rückwirkende Festsetzung des Kürzungsbetrags bereits ab September 2009 sei nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage sei § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VersAusglG und § 226 Abs. 4 FamFG. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG würden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts gekürzt, mit der entweder Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 übertragen oder begründet worden seien. Anders als für die versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung sehe § 52 Abs. 1 VersAusglG für das Abänderungsverfahren die Anwendung von § 226 FamFG vor. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirke die Abänderung nicht erst mit Erlass oder Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bereits ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Zweck dieser Regelung sei es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken. § 226 Abs. 4 FamFG entspreche § 10a Abs. 7 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehobenen Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes, er sei lediglich zur besseren Verständlichkeit umformuliert worden. Da der Abänderungsantrag der Beklagten bereits im August 2009 beim Familiengericht eingegangen sei, entfalte die familiengerichtliche Versorgungsausgleichsabänderungsentscheidung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch rückwirkend zum September 2009 Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt greife zulasten der Versorgung des Klägers die interne Teilung. Damit erhalte der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen. Daneben trete in bestimmten Konstellationen die externe Teilung; bei dieser erhalte der Ausgleichsberechtigte, in diesem Fall der Kläger, ebenfalls ein eigenes Anrecht, allerdings nicht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen, sondern bei einem anderen Versorgungsträger, dem sog. Zielversorgungsträger. In der Folge sei seit September 2009 nicht mehr die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers zahlungspflichtig, sondern die Beklagte als Versorgungsträger. Statt der vormaligen Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei die Beklagte nunmehr der früheren Ehefrau des Klägers direkt verpflichtet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Versorgungsleistungen an die frühere Ehefrau des Klägers sei für sich betrachtet zwar höher als die vorherige Verpflichtung zur Erstattung an den Rentenversicherungsträger. Gleichwohl habe sich der Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers entwickelt, denn er habe nun selbst Anspruch auf Versorgungsausgleich im Wege externer Teilung und damit per Saldo eine geringere Belastung. Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der beteiligten Versorgungsträger über den Umsetzungszeitpunkt sei der Kläger für den streitgegenständlichen Übergangszeitraum benachteiligt, weil die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund die Rente des Klägers unter Verweis auf § 30 VersAusglG erst zum August 2011 um das Versorgungsausgleichsanrecht des Klägers erhöht und das Land Berlin die Versorgungsbezüge der ehemaligen Ehefrau des Klägers entsprechend erst zu diesem Zeitpunkt gekürzt habe. Dadurch habe die frühere Ehefrau des Klägers im Übergangszeitraum zu viel erhalten, nämlich ihre ungekürzte Versorgung und die Nachzahlung von der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Klägers könne er sich gegenüber der Beklagten allerdings nicht darauf berufen, diese hätte gegenüber seiner früheren Ehefrau für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG gehabt. Dabei könne dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift in der vorliegenden Konstellation überhaupt eröffnet gewesen sei. Dagegen spreche, dass die Bundesfinanzdirektion bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsänderungsentscheidung keine Zahlungen an die frühere Ehefrau des Klägers erbracht habe. Vielmehr seien die Zahlungsbeziehungen bis dahin nach altem Versorgungsausgleichsrecht über den Rentenversicherungsträger gelaufen, dem die Bundesfinanzdirektion die Leistungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstattet habe. Eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der Bundesfinanzdirektion und der früheren Ehefrau des Klägers sei erst durch die familiengerichtliche Versorgungsausgleichsänderungsentscheidung entstanden. Diese Fallgestaltung sei von § 30 VersAusglG nicht erfasst. Selbst wenn die Norm anwendbar gewesen sein sollte, könne der Kläger die Anwendung der Vorschrift nicht verlangen, denn sie diene allein dem Schutz der Versorgungsträger. Die Versorgungsträger könnten die Norm bei Vorliegen der Voraussetzungen anwenden, müssten dies aber nicht tun. Danach sei hier nicht zu beanstanden, dass die Bundesfinanzdirektion in Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 52 Abs. 1 VersAusglG und § 226 Abs. 4 FamFG das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend gekürzt habe. Den ihm dem Grunde nach zustehenden Ausgleich müsse der Kläger gegenüber der beigeladenen Deutsche Rentenversicherung Bund im Wege rückwirkend erhöhter Rentenzahlungen oder gegenüber der zu Unrecht bereicherten früheren Ehefrau suchen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht verweise zu Unrecht auf § 226 Abs. 4 FamFG. Vielmehr sei er in den Schutzbereich des § 30 Abs. 2 VersAusglG einzubeziehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2019 (VG 5 K 185.17) zu ändern und den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 aufzuheben, soweit er den Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG rückwirkend auch für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 neu festsetzt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsgrundlage für die rückwirkende Kürzung ergebe sich wie vom Verwaltungsgericht angenommen aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 52 Abs. 1 VersAusglG und § 226 Abs. 4 FamFG. § 226 Abs. 4 FamFG entspreche inhaltlich der Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 VAHRG. Durch die Rückwirkung der Gestaltungswirkung der Abänderung werde § 57 Abs. 1 BeamtVG materiell geändert, ohne dass der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsgesetzes den Wirkungszeitpunkt noch einmal ausdrücklich hätte regeln müssen. Er knüpfe vielmehr an die familienrechtliche und versorgungsrechtliche Regelung an. Danach würden erstmalige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich gem. § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft wirksam, Abänderungen hingegen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Dem könne der Kläger nicht entgegengehalten, dass sie - die Beklagte - gemäß § 30 VersAusglG gegenüber der Ehefrau des Klägers von der Leistungspflicht bis zum 31. Juli 2011 befreit gewesen sei, denn die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor. Sie habe bis zur Rechtskraft der Änderungsentscheidung keine Zahlungen an die frühere Ehefrau geleistet, sondern lediglich Leistungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an die Rentenversicherung erstattet. § 30 VersAusglG erfasse eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestehende Erstattungspflicht eines Versorgungsträgers gegenüber einem anderen Versorgungsträger nicht. Vielmehr betreffe die Vorschrift nur die unmittelbaren Leistungspflichten gegenüber den vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten. Dafür spreche auch § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Unabhängig davon könne der Kläger die Anwendung der Vorschrift nicht verlangen, denn sie diene ausschließlich dem Schutz der Versorgungsträger. Der Kläger werde dadurch, dass die Beigeladenen die Schutzregelung des § 30 VersAusglG ihm gegenüber für den Übergangszeitraum angewandt hätten, nicht benachteiligt, denn er könne die ihm entgangene Zahlung von seiner Ehefrau nach § 30 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit §§ 812, 816 BGB fordern.
Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag. Sie führt aus, dass nach Sinn und Zweck Abänderungen des Versorgungsausgleichs von den beteiligten Versorgungsträgern zu einem einheitlichen Zeitpunkt umgesetzt werden müssten. Die Änderung des Versorgungsausgleichs wirke zwischen den früheren Ehegatten gem. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem 1. September 2009. Der Übergangszeitraum nach § 30 VersAusglG betreffe somit die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2011. Die Vorschrift solle Versorgungsträger nach einer Versorgungsausgleichsentscheidung davor schützen, einerseits rückwirkend Nachzahlungen erbringen zu müssen und andererseits Überzahlungen rückfordern zu müssen. Der Schutz des Versorgungsträgers durch § 30 VersAusglG führe nicht dazu, dass einer der geschiedenen Ehegatten benachteiligt werde; es bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den früheren Ehegatten aus § 30 Abs. 3, §§ 812 ff. BGB. Hier habe der Beigeladene zu 2 für die Übergangszeit der früheren Ehefrau des Klägers deren Landesbeamtenversorgung weiterhin ungekürzt gezahlt, weil er die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG im Zusammenhang mit dem durch die externe Teilung begründeten Anrecht des Klägers angewendet habe. Sie - die Beigeladene zu 1 - habe deshalb als Zielversorgungsträger des entsprechenden Anrechts in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 2 die Rente des Klägers auch erst nach Ablauf des Übergangszeitraums um den Bonus aus der Abänderungsentscheidung erhöht. Für den Übergangszeitraum könne der Kläger die ihm entgangene Zahlung von seiner ehemaligen Ehefrau fordern. Nach Ansicht der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG auch bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG anwendbar, wenn zeitlich parallel für die ausgleichspflichtige Person Versorgung und für die ausgleichsberechtigte Person Rente zu leisten sei. Um Probleme im Zusammenhang mit § 225 SGB VI zu vermeiden, sollte sich wie hier die Erhöhung beim Rentenversicherungsträger nach dem Zeitpunkt der Kürzung beim Versorgungsträger richten. Im Rahmen der internen Teilung zulasten des Klägers und zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau habe die Beklagte § 30 VersAusglG nicht angewendet, sondern die Versorgung des Klägers auch im Übergangszeitraum um den nunmehr höheren Kürzungsbetrag reduziert. Der Anspruch der ehemaligen Ehefrau sei deshalb folgerichtig nach § 2 BVersTG ausgezahlt worden. Hätte die Beklagte die Schuldnerschutzregelung angewandt, hätte der Kläger die ihm im Übergangszeitraum zu viel gezahlte Versorgung auf Verlangen an seine ehemalige Ehefrau auszahlen müssen.
Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Sie hebt ebenfalls hervor, dass sich eine Abänderungsentscheidung nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten auswirken könne. Auch in unterschiedlichen Versorgungssystemen müsse die materielle Wirkung vom selben Zeitpunkt aus erfolgen. Wenn er - der Beigelande zu 2 - sich im Zusammenhang mit der externen Teilung nicht auf § 30 VersAusglG berufen könne, wäre die Einigung mit der Beigeladenen zu 1 auf den 1. August 2011 als Stichtag zur Umsetzung des Änderungsbeschlusses des Familiengerichts hinfällig; die Beigeladene zu 1 hätte rückwirkend zum 1. September 2009 dem Kläger eine im Rahmen der externen Teilung begründete höhere Rente zu zahlen. Zeitgleich würde nach § 225 SGB VI ein rückwirkender Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 gegen ihn - den Beigeladenen zu 2 - entstehen. Er müsse die höheren Rentenleistungen des Beigeladenen zu 1 an den Kläger durch eine Erstattungszahlung ausgleichen und die zu viel ausgezahlte Versorgung bei seiner Versorgungsberechtigten, der ehemaligen Ehefrau des Klägers, zurückfordern mit allen damit verbundenen Problemen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 5 K 184.17 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Widerspruchsheft, Versorgungsakte und Versorgungsausgleichsakte des Klägers) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die rückwirkende Kürzung der Versorgung für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 durch den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generalzolldirektion vom 22. Juli 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die (weitere) Kürzung der Versorgung in Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderung des Versorgungsausgleichs beruht auf § 57 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit §§ 51, 52 Abs. 1 und § 226 Abs. 4 FamFG. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist gemäß § 130b Satz 2 VwGO zunächst auf die zutreffenden und oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschriften zu verweisen.
Mit Blick auf das Berufungsverfahren und den weiteren Vortrag der Beteiligten ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen oder begründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 der Vorschrift berechneten Betrag gekürzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts sind Anrechte nach dem Versorgungsausgleichgesetz übertragen bzw. begründet worden, indem im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zugunsten der ehemaligen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 773,44 Euro zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers und im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 382,48 Euro bei der Beigeladenen zu 1 zulasten des Anrechts der ehemaligen Ehefrau des Klägers bei dem Beigeladenen zu 2 begründet worden ist.
a) Die Änderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht beruht auf der Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Danach ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt (sog. Totalrevision). Antragsberechtigt sind gem. § 226 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VersAusglG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Hier hat die Beklagte den Abänderungsantrag gestellt. Die Abänderung betrifft einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsaugleich nach altem Recht, nämlich ein sog. Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG.
b) Hinsichtlich des Zeitpunktes der (weiteren) Kürzung der Versorgungsbezüge ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts materielle Wirkung entfaltet. Dazu im Einzelnen:
aa) Abänderungsentscheidungen wirken gem. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Das gilt wegen der Verweisung in § 52 Abs. 1 VersAusglG auf § 226 Abs. 4 FamFG auch für die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach altem Recht, hier nach dem Versorgungsausgleichhärtegesetz (s.o.). Im Gegensatz zu erstmaligen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die gem. § 224 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam werden, bezweckt § 226 Abs. 4 FamFG ebenso wie die inhaltliche Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, Verfahrensverzögerungen durch den von der Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 98):
Absatz 4 entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG. Er wurde zur besseren Verständlichkeit umformuliert. Wie nach geltendem Recht wirkt also die Abänderungsentscheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Wirkungszeitpunkt entspricht damit zugleich den in § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 VersAusglG geregelten Wirkungszeitpunkten für die Anpassungsverfahren nach Rechtskraft.
Danach ist nicht zweifelhaft, dass die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Versorgungsausgleichsrecht materiell zurückwirkt auf den in § 224 Abs. 4 FamFG bezeichneten Zeitpunkt und den ehemaligen Eheleuten geänderte Ansprüche ab diesem Zeitpunkt zuspricht.
bb) Die der materiellen Anspruchssituation entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person ist Konsequenz und Reflex der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung. Soweit ein durchgeführter Versorgungsausgleich zur Änderung einer Rente führt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Zeitpunkte abgestellt, zu denen der Versorgungsausgleich oder die Abänderung des Versorgungsausgleichs wirksam wird (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI). Soweit ein durchgeführter Versorgungsausgleich zur Änderung einer Versorgung führt, fehlt zwar in § 57 Abs. 1 BeamtVG eine mit § 101 Abs. 3 SGB VI vergleichbare ausdrückliche Bezugnahme insbesondere auf § 226 Abs. 4 FamFG. Sie ergibt sich indes hinreichend aus dem Wortlaut, soweit er auf die Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung abstellt, und aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Wortlaut der Vorschrift stellt darauf ab, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts gekürzt werden. Zwar werden familiengerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach § 224 Abs. 1 FamFG grundsätzlich mit Rechtskraft „wirksam“, während eine Abänderung nach § 226 Abs. 4 FamFG ab dem dort genannten Zeitpunkt „wirkt“. Aus diesem begrifflichen Unterschied zwischen formeller Wirksamkeit ab Rechtskraft und materieller Wirkung indes zu folgern, § 57 Abs. 1 BeamtVG stelle stets auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung ab, wäre verfehlt. Maßgeblich ist vielmehr die durch die familiengerichtliche Entscheidung begründete Anspruchssituation zwischen den Ehegatten, die durch eine Regelung der internen oder bzw. und externen Teilung herbeigeführt wird. Durch die gesetzliche Vorgabe, familiengerichtliche Versorgungsausgleichsentscheidungen erst nach ihrer Rechtskraft durch eine Kürzung der Versorgungsbezüge umzusetzen, soll lediglich sichergestellt werden, dass nicht schon vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung vorläufig Versorgungsbezüge gekürzt werden. Wenn sich nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung eine materiell rückwirkende Änderung der Versorgungsausgleichsansprüche ergibt, wird durch den Wortlaut des § 57 Abs. 1 BeamtVG eine entsprechende rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge nicht gehindert.
Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Kürzungsregelung. Die Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach § 57 Abs. 1 BeamtVG ist die Reaktion auf den Umstand, dass zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anwartschaftsrecht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person begründet wird. Ohne eine zeitgleiche Kürzung der Versorgungsbezüge wäre der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten, hier die Beklagte, verpflichtet, ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG genannten Zeitpunkt rückwirkend Zahlungen aus dem Anwartschaftsrecht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person, hier der ehemaligen Ehefrau des Klägers, zu leisten, dürfte die Versorgung der ausgleichsverpflichteten Person, hier des Klägers, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend kürzen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die familiengerichtliche Entscheidung außerdem im Wege der externen Teilung ein Anwartschaftsrecht zugunsten des Klägers bei der Beigeladenen zu 1 als Zielversorgungsträger begründet hat, aus dem dem Kläger ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG genannten Zeitpunkt Ansprüche erwachsen. Ob er diese Ansprüche für den Übergangszeitraum des § 30 VersAusglG rückwirkend gegenüber der Beigeladenen zu 1 geltend machen kann oder auf einen Bereicherungsanspruch gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau nach § 30 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB verwiesen ist (dazu unten), wirkt sich an dieser Stelle nicht aus. Entscheidend ist, dass ihm diese Ansprüche aus der externen Teilung in Folge der familiengerichtlichen Entscheidung auch im Übergangszeitraum unabhängig von der Frage des Schuldners materiell zustehen und er deshalb auch für diesen Zeitraum eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge infolge der internen Teilung hinnehmen muss. Eine materiell asynchrone Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung in den beteiligten Versorgungssystemen kommt nicht in Betracht.
Die Vorgabe des § 57 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Versorgungsbezüge nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung gekürzt werden, bedeutet deshalb, dass die Kürzung erst nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung verfügt werden darf, die Wirkung der Kürzung allerdings von dem Zeitpunkt abhängt, ab dem die Entscheidung materiell wirkt. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Änderung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG bestimmten Zeitpunkt erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 25/16 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 1896/22 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 - 9 S 834/15 -, juris Rn. 24). Auch der Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts setzt dies in seinen Erwägungen voraus (vgl. BT-Drs. 19/26838 S. 16).
Die Versorgungsbezüge werden somit ab dem Zeitpunkt gekürzt, ab dem die Änderung des Versorgungsausgleichs wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt entsteht oder ändert sich der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten und muss bei der internen Teilung vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen bzw. bei der externen Teilung vom Zielversorgungsträger, der insoweit einen Erstattungsanspruch aus § 225 Abs. 1 SGB VI gegen den Träger der Versorgungslast hat, bedient werden. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte ab dem 1. September 2009 den Zahlungsanspruch der ehemaligen Ehefrau des Klägers aus § 2 BVersTG bedienen, weil zu ihren Gunsten durch die familienrechtliche Entscheidung im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 773,44 Euro übertragen worden war. Die Übertragung erfolgte zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Entsprechend war deshalb seine Versorgung zu kürzen.
2. Von der materiellen Anspruchssituation zu trennen ist die Frage, ab wann die Versorgungsträger darauf reagieren müssen und ob sie sich für die Übergangszeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VersAusglG darauf berufen können, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger geleistet zu haben mit der Folge, dass die ehemaligen Eheleute insoweit auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich untereinander verwiesen sind. Nach § 30 VersAusglG in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) gilt:
(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
Aus dieser Regelung kann der Kläger für sich gegen die Kürzung seiner Versorgung nichts herleiten.
a) Die Regelung begründet keine Änderung der materiellen Anspruchslage, sondern bewirkt ähnlich § 407 BGB einen Schuldnerschutz zugunsten des Versorgungsträgers, der für den Übergangszeitraum des § 30 Abs. 2 VersAusglG mit befreienden Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen an den bisherigen Gläubiger leisten darf mit der Folge eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs unter den ehemaligen Eheleuten nach § 30 Abs. 3 VersAusglG. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu (BT-Drs. 16/10144 S. 70):
Der Schutz des Versorgungsträgers wird in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt. Bislang fanden sich entsprechende Vorschriften an drei verschiedenen Stellen: Für den öffentlich-rechtlichen bzw. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in § 1587p BGB, für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in § 3a Abs. 7 VAHRG sowie für die Abänderungsverfahren in § 10a Abs. 7 VAHRG. Diese Vorschriften werden nun in einer Norm zusammengefasst.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt Tatbestand und Rechtsfolge in allgemeiner Form: Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweils beteiligten Versorgungsträgern ein. Diese Entscheidung muss bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden. Der Versorgungsträger muss außerdem zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Umständen bereits einer bestehenden Leistungspflicht nachkommen. Diese Leistungspflicht ändert sich, eine neue Leistungspflicht tritt unter Umständen hinzu. Deshalb bestimmt Absatz 1, dass der Versorgungsträger nach einer rechtskräftigen Entscheidung für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit wird, um so Doppelleistungen zu vermeiden. Zu einer befreienden Wirkung gemäß Absatz 1 kann einerseits ein bestehender Leistungsanspruch der bisher berechtigten Person gegen den Versorgungsträger führen (bislang in ähnlicher Weise in § 1587p BGB geregelt). Es kann sich aber auch um eine frühere Entscheidung eines Familiengerichts handeln, die nun abgeändert wird (bislang vergleichbar in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG angeordnet). …
In Absatz 2 wird die Übergangszeit definiert, die wie im bisher geltenden Recht bis zum letzten Tag des Monats dauert, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 1 Kenntnis er langt.
Absatz 3 stellt klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person (bzw. der Witwe oder dem Witwer in den Fällen der §§ 25 und 26 VersAusglG) bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des § 812 ff. BGB bleibt. § 30 VersAusglG ist also allein eine Schutzvorschrift zugunsten der Versorgungsträger.
Wenn danach § 30 VersAusglG allein eine Schutzvorschrift zugunsten der Versorgungsträger, hier der Beklagten, ist, so kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte sich darauf gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau für den Übergangszeitraum beruft. Er kann sich insoweit seinen Gläubiger, der ihn wegen der erlangten Überzahlung im Übergangszeitraum in Anspruch nimmt, nicht aussuchen. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn er der Rückforderung der überzahlten Versorgung entgegenhalten könnte, die Beklagte möge sich statt einer Rückabwicklung gegenüber der ehemaligen Ehefrau auf § 30 Abs. 1 VersAusglG berufen. Dem Versorgungsträger steht es unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VersAusglG frei, die erbrachten Leistungen selbst rückabzuwickeln oder die befreiende Wirkung des § 30 Abs. 1 VersAusglG geltend zu machen mit der Folge eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen den ehemaligen Eheleuten nach § 30 Abs. 3 VersAusglG (Fricke, in: Gsell ua., BeckOK VersAusglG Rn. 6; BeckOK SozR/von Koch VersAusglG § 30 Rn. 4; MüKoBGB/Ackermann-Spenger VerAusglG § 30 Rn. 11).
b) Offen bleiben kann nach dem Vorstehenden, ob und in welchem Umfang sich die Beklagte gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Klägers für den Übergangszeitraum überhaupt auf § 30 VersAusglG und damit auf eine befreiende Wirkung ihrer Versorgungszahlungen an den Kläger hätte berufen können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob entgegen der Ansicht der Beklagten jedenfalls für den Differenzbetrag zwischen dem im analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG geleisteten Erstattungsbeiträgen nach § 225 SGB VI an die Beigeladene zu 1, die § 30 VersAusglG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 25/16 -, juris Rn. 8 f.), und den höheren Abführungsbeträgen an die ehemalige Ehefrau des Klägers auf Grund der internen Teilung ein Gläubigerwechsel im Sinne des § 30 VersAusglG anzunehmen ist (vgl. dazu die Gesetzesbegründung [BT-Drs. 19/26838 S. 15 f.] zu dem Gesetz vom 12. Mai 2021 [BGBl. I S. 1085], mit dem die Worte „im Umfang der Überzahlung“ eingefügt wurden). Jedenfalls war die Beklagte zu einer solchen anteiligen Anwendung des § 30 VersAusglG nicht verpflichtet.
3. Der Kläger ist auf bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen seine ehemalige Ehefrau nach § 30 Abs. 3 VersAusglG bzw. auf Ansprüche gegen die Beigeladenen zu verweisen. Über Letzteres ist zunächst im noch offenen Widerspruchsverfahren des Klägers gegen den Rentenbescheid der Beigeladenen zu 1 vom 31. August 2011 zu entscheiden und in dem Zusammenhang über die Frage, ob die Vorschrift, wie die Beigeladenen allerdings annehmen, den Fall der externen Teilung überhaupt erfasst., wogegen sprechen könnten, dass weder aus Sicht der Beigeladenen zu 1 noch der Beigeladenen zu 2 ein von § 30 VersAusglG vorausgesetzter Gläubigerwechsel zwischen den Eheleuten stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.