Gericht | SG Neuruppin 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.01.2023 | |
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Aktenzeichen | S 26 AS 509/22 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zu Recht zuvor verlautbarte Bewilligungsverfügungen über passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) teilweise aufgehoben hat und im Aufhebungsumfang Erstattung fordert.
Die im Jahre 1961 geborene bezieht seit September 2020 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehört neben der Klägerin auch der im Jahre 1956 geborene Ehemann der Klägerin, der seit dem 01. August 2020 eine Rente wegen Alters von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bezieht. Zu der Haushaltsgemeinschaft gehört schließlich auch noch die im Jahre 1990 geborene gemeinsame Tochter.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 02. Februar 2021 gewährte ihr der Beklagte laufende passive Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB II ua für den Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 (Bescheide vom 05. Februar 2021, vom 09. September 2021, vom 22. Oktober 2021 und vom 24. November 2021). In der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte ua die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (aufgeteilt auf die drei Personen der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft) und als Einkommen der Klägerin das den Bedarf des Ehemannes der Klägerin überschießenden Anteil seines Renteneinkommens.
Am 14.Mai 2021 rechnete die Vermieterin der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2020 ab. Hiernach stand der Klägerin und ihrem Ehemann ein Guthaben in Höhe eines Betrages von 443,05 Euro zu, welches ihnen im Juni 2021 zufloss. Mit sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 06. Mai 2021 hob der Beklagte daraufhin seine Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 im Umfang eines Betrages von 295,37 Euro gegenüber der Klägerin auf und forderte in diesem Umfang von ihr Erstattung. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2022). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens sei aufgrund der Regelung des § 22 Abs 3 SGB II zu Recht erfolgt. Diese Vorschrift differenziere insbesondere nicht danach, ob es sich dabei um ein im oder außerhalb des Leistungsbezuges erworbenes Guthaben handele.
Hiergegen hat die Klägerin mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 06. Juli 2022 eingegangenem Schriftsatz vom 04. Juli 2022 Klagen erhoben, mit der sie ihr auf Aufhebung der sie belastenden Verfügungen gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens dürfe nur in Zeiten erfolgen, in denen auch Leistungen nach dem SGB II bezogen worden seien, so dass lediglich ein auf den Zeitraum vom 01. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entfallender Anteil Berücksichtigung finden könne, was sich aus § 22 Abs 3 SGB II ergebe.
Die Klägerin beantragt,
die mit der Teilaufhebungs- und Rückforderungsverfügung des Beklagten vom 06. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2022 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist er im Wesentlichen auf die Begründung in den angegriffenen Verfügungen und vertieft diese.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung.
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsanspruch des Beklagten, den der Beklagte mit den Teilaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 06. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2022 für den Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 wegen des Zuflusses eines Guthabens der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 geltend gemacht hat. Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens sind dementsprechend die vorgenannten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten, soweit hierdurch die mit den bewilligenden Verfügungen vom 05. Februar 2021, vom 09. September 2021, vom 22. Oktober 2021 und vom 24. November 2021 erfolgte Bewilligung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für Juli 2021 teilweise aufgehoben und Erstattung verlangt wird.
2. Gegen die genannten sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen richten sich die isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG) der Klägerin, deren Ziel die Aufhebung der genannten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen – hierbei handelt es sich um die Klägerin belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – ist, so dass die bewilligenden Verfügungen vom 05. Februar 2021, vom 09. September 2021, vom 22. Oktober 2021 und vom 24. November 2021 im Erfolgsfall wieder wirksam würden. Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.
a) Die gegen die sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung gerichtete isolierten Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil diese sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsentscheidung des Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
aa) Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig, auch wenn die Klägerin zu ihr als eingreifendem Verwaltungsakt nicht vor deren Bekanntgabe gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II – in der Fassung, die die genannte Vorschrift vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 14f mwN) – iVm § 24 Abs 1 SGB X angehört worden sein sollte. Denn jedenfalls wurde ein etwaiger Anhörungsmangel aufgrund der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X iVm § 41 Abs 2 SGB X). Im Übrigen kann gemäß § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X von der Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.
bb) Die Aufhebungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 40 Abs 2 Nr 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 48 Abs 1 S 2 SGB X.
aaa) Gemäß § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 2 SGB III, § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 330 Abs 3 S 4 SGB III) entsprechend anwendbar. Einschlägig ist hier die Regelung des § 330 Abs 3 S 1 SGB III. Danach ist, wenn die in § 48 Abs 1 S 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Die Regelung des § 48 Abs 1 S 1 SGB X bestimmt, dass, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die im Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ua dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
bbb) Bei den bewilligenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten vom 05. Februar 2021, die durch die sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 09. September 2021, vom 22. Oktober 2021 und vom 24. November 2021 teilweise geändert worden sind, handelt es sich um ein Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
ccc) Nach Erlass der sozialverwaltungsbehördlichen bewilligenden Ausgangsverfügungen des Beklagten vom 05. Februar 2021 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich – zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen – auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hat nach Erlass der genannten bewilligenden Verfügungen Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II erzielt, das in den ursprünglichen bewilligenden Verfügungen noch nicht berücksichtigt war, und war daher in vermindertem Umfang leistungsberechtigt.
Gemäß § 19 Abs 1 S 1 SGB II und § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie – neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen – hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II ist demgegenüber das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 28 mwN).
Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II. Von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist hier nicht abzuweichen. Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter „Vermögensaufbau“ betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 29 mwN).
Allerdings unterliegen Nebenkostenerstattungen der Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II (hier anwendbar in der seit dem 01. August 2016 geltenden Fassung des Art 1 Nr 20 Buchst b des Neuntes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I 1824). Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (Halbsatz 1); Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht (Halbsatz 2).
Die (auch) der Klägerin zugeflossene Erstattungszahlung unterfällt der Regelung des § 22 Abs 3 SGB II, da Heizkosten- und sonstige Betriebskostenerstattungen den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs 3 SGB II zuzuordnen sind. Ihrer Berücksichtigung als bedarfsmindernd steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Umstand nicht entgegen, dass die Erstattung teilweise aus einer Zeit resultiert, in der die Klägerin gar keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.
Ursprünglich bestimmte § 22 Abs 1 S 4 SGB II in der ab dem 01. August 2006 geltenden Fassung (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Art 1 Nr 21 Buchst a Doppelbuchst bb des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706), dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, und dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben. Diese Regelung wurde – redaktionell geändert – mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in § 22 Abs 3 SGB II verortet (idF des Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I 453). Das Bundessozialgericht, dem die Kammer folgt, weil sie die Erwägungen für zutreffend und überzeugend hält, hat zu § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und zu § 22 Abs 3 SGB II aF wiederholt dargelegt, dass hierdurch für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die in § 19 S 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (seit dem 01. Januar 2011 § 19 Abs 3 S 2 SGB II) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und – durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II aF (jetzt § 11b Abs 1 SGB II) modifiziert werden (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 32 mwN).
Die Vorschrift des § 22 Abs 3 SGB II stellt (wie zuvor § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF) zum einen insoweit eine Ausnahme von § 19 Abs 3 S 2 SGB II (§ 19 S 3 SGB II aF) dar, als hierdurch die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Bis zum 31. Dezember 2010 galt gemäß § 19 S 3 SGB II aF grundsätzlich, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen war, minderte es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Seit dem 01. Januar 2011 enthält § 19 Abs 3 S 2 SGB II eine wirkungsgleiche Regelung, nach der Einkommen und Vermögen zunächst die Bedarfe nach § 20 SGB II, § 21 SGB II und § 23 SGB II deckt, (und erst dann) darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II. Die Vorschrift des § 19 Abs 3 S 2 SGB II wirkt sich damit entlastend für den Bund aus (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 33 mwN).
Auf diesen Vorrang der Einkommensberücksichtigung zugunsten der Agentur für Arbeit hat der Gesetzgeber zunächst mit der Schaffung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF mit Wirkung zum 01. August 2006 reagiert, weil ihm der Nachrang zu Ungunsten des kommunalen Trägers unbillig erschien (vgl zu den Motiven Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2006, BT-Drucks 16/1696, S 26 f). Gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und § 22 Abs 3 Hs 1 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die nach Maßgabe des § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II und des § 46 Abs 5 SGB II bis § 46 Abs 7 SGB II von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten der Unterkunft statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2006, BT-Drucks 16/1696, S 26 f). Die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und § 22 Abs 3 SGB II sind damit Spezialvorschriften in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 34 mwN).
Ebenso modifiziert die Regelung des § 22 Abs 3 SGB II (wie zuvor § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF) den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen „Zufluss“ des Einkommens bestimmt § 22 Abs 3 SGB II als lex specialis zu § 11 Abs 3 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung und Minderung der entstehenden Aufwendungen erst die Zeit ab dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 35 mwN).
Das Bundessozialgericht, dem die Kammer folgt, weil es deren Erwägungen für überzeugend und zutreffend hält, hat zu § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und zu § 22 Abs 3 SGB II aF wiederholt entschieden, dass nicht entscheidend ist, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und die Vorschrift des § 22 Abs 3 SGB II aF differenzierten nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, war den Normen nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammten, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestanden hatte, zu berücksichtigen waren, war es auch unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hatte (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 36 mwN).
Der bedarfsmindernden Berücksichtigung der der Klägerin im Juni 2021 zugeflossenen Heizkosten- und Betriebskostenrückzahlungen steht § 22 Abs 3 Hs 1 SGB II also nicht entgegen, weil der Umstand, dass sich diese Rückzahlung zum Teil auf einen Zeitraum außerhalb des Leistungsbezuges für die Anwendung der genannten Vorschriften unschädlich war.
Etwas anderes folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin – aber auch nicht aus § 22 Abs 3 Hs 2 SGB II, wonach (Variante 1) Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie (die hier ohnehin nicht betroffen sind) oder (Variante 2) nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Dass die Erstattung auch aus Zeiten stammen, in denen die Klägerin nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, steht der Berücksichtigung als Einkommen nach Maßgabe des § 22 Abs 3 SGB II nicht entgegen. Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges werden nicht durch § 22 Abs 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II ausgenommen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 38 mwN).
Der Gesetzgeber hat § 22 Abs 3 Hs 2 SGB II mit Wirkung zum 01. August 2016 (lediglich) dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Er ließ sich hierbei von der Erkenntnis leiten, dass Leistungsberechtigte gemäß § 20 Abs 1 S 4 SGB II über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden, wodurch deutlich werde, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln sollen (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des SGB II vom 06. April 2016, BT-Drucks 18/8041, S 40 – auch zum Folgenden). Wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt würden, entschieden sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies sei teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der späteren Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen. Nach bisheriger Rechtslage mindere die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindere. Das sei unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspreche. Durch die Änderung sei künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung beziehe (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 39 mwN).
Bereits der Wortlaut des § 22 Abs 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II legt dessen Erstreckung auf Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges nicht nahe. Mit der Wendung „nicht anerkannte Aufwendungen“ knüpft die Norm ersichtlich an die Formulierungen „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt“ in § 22 Abs 1 S 1 SGB II, den Begriff „anerkannt“ in § 22 Abs 1 S 2 SGB II und § 22 Abs 2 S 1 SGB II und an „anzuerkennen“ in § 22 Abs 1 S 3 SGB II an. Die Regelung des § 22 Abs 3 SGB II ist damit auf Konstellationen ausgerichtet, in denen Leistungen nach dem SGB II erbracht wurden, Bedarfe für Unterkunft und Heizung aber wegen Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen nicht oder nur teilweise anerkannt wurden und gerade nicht – wie die Klägerin meint – auf die umgekehrte Konstellation, in der Leistungen nicht bezogen worden sind.
Dieser Befund deckt sich mit dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Regelungsmotiv und der Regelungsintention des Gesetzgebers (siehe oben), der gerade die Situation vor Augen hatte, dass ein Leistungsbezieher seinen Regelbedarf für den nicht anerkannten Teil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verwendet hat, und ihm durch den Zufluss einer hierauf bezogenen Erstattung nicht nachträglich im Ergebnis ein Teil des Regelbedarfs gekürzt werden soll (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 40 mwN).
Dementsprechend steht § 22 Abs 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II auch der Berücksichtigung von Rückzahlungen nicht entgegen, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen vorhandenen Einkommens nicht oder nur teilweise erbracht worden sind. Dass der Beklagte wegen vorhandenen Einkommens nur einen Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als Leistung bewilligte, erfüllt das Tatbestandsmerkmal „nicht anerkannte Aufwendungen“ nicht. § 22 Abs 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II schließt nur Rückzahlungen, die sich auf „nicht anerkannte Aufwendungen“ beziehen, von der Berücksichtigung aus. Damit erfasst werden nur solche Aufwendungen, die mangels Angemessenheit nicht anerkannt werden. Wird der Bedarf für die angemessenen Aufwendungen teilweise durch Einkommen gedeckt und führt deswegen teilweise nicht zu einem Leistungsanspruch, berührt dies die Anerkennung als angemessene Aufwendungen nicht (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 41).
Die Vorschrift des § 22 Abs 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II ist auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Rückerstattungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges außer Betracht zu bleiben hätten. Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist, die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden, so dass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für eine verfassungskonforme Erweiterung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 42 ua unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16, RdNr 150 umwN).
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Vergünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 43 unter anderem unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89; Beschluss vom 31. Januar 1996 – 2 BvL 39/93 sowie Nichtannahmebeschluss vom 07. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 umwN).
Der hier die Differenzierung rechtfertigende Grund liegt darin, dass demjenigen, der nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Mittel aus seinem Regelbedarf finanziert hat, nicht im weiteren Verlauf des Leistungsbezuges der Regelbedarf im Ergebnis „gekürzt“ werden soll. Zwar ist der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet gewesen, weil auch in dieser Konstellation dem Betroffenen im Zeitpunkt des Zuflusses der Erstattungszahlung diese Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen und im Einklang mit dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 2 SGB II) deren Verwendung erwartet werden darf. Indes bewegt es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ausgestaltungsermessens, hiervon aus dem genannten nachvollziehbaren Grund eine Ausnahme zu machen. Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet gewesen, diese Ausnahme auch auf Rückerstattungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges zu erstrecken, zumal er damit in Konflikt mit Konstellationen gekommen wäre, in denen Zahlungen ebenfalls aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges resultieren, etwa Nachzahlungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, Steuererstattungen oder Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung. Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, anerkannt, dass es für die Einkommensberücksichtigung unerheblich ist, ob die Nachzahlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt „erarbeitet“ wurde. Dass damit bereichsspezifisch Personen schlechter behandelt werden, die von Geldzuflüssen profitieren, die etwa aus einer eigenen Arbeitsleistung resultieren, liegt im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründet, das gerade bei fehlendem eigenem Einkommen aktiviert wird und in dem selbst erwirtschaftetes Einkommen grundsätzlich anspruchsschädlich ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R, RdNr 44 mwN).
ddd) Vorliegend bedeutet dies also im Ergebnis, dass der Zufluss des Betriebskosten- und Heizkostenguthabens den Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung im Folgemonat minderte. Weil die Kammer auch im Übrigen in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen – diese berücksichtigen im Übrigen zutreffend sowohl das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem gemäß § 7 Abs 4 S 1 SGB II wegen dessen Altersrentenbezuges von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Ehemann als auch das Bestehen der Haushaltsgemeinschaft mit der gemeinsamen Tochter – hinsichtlich der Aufhebungsverfügung keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht worden – erweist sich die angegriffene Aufhebungsverfügung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn danach die Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsverfügung unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die gegen die Erstattungsverfügung erhobene weitere Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG. Diese ist unbegründet, weil die auf die Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 SGB X gestützte angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Erstattungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin auch durch sie nicht ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wird (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
Die Erstattungsverfügung ist formell rechtmäßig, auch wenn die Klägerin zu ihr als eingreifendem Verwaltungsakt nicht vor deren Bekanntgabe gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X angehört worden sein sollte. Denn jedenfalls wurde ein etwaiger Anhörungsmangel aufgrund der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X iVm § 41 Abs 2 SGB X).
Die Erstattungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte hat seine bewilligende Verfügung für den Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 rechtmäßig teilweise aufgehoben und verlangt im Aufhebungsumfang dementsprechend auch zu Recht Erstattung.
Weil die Kammer auch im Übrigen in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Erstattungsverfügung keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht worden – erweist sich auch die angegriffene Erstattungsverfügung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihren Begehren vollumfänglich unterlag. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).
6. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind (§ 144 Abs 2 SGG).