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Entscheidung 3 K 768/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 07.07.2022
Aktenzeichen 3 K 768/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0707.3K768.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 70 EUV 1306/2013, Art 21 EUV 1307/2013, Art 32 EUV 1307/2013, Art 43 EUV 1307/2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und begehrt im Rahmen der Agrarförderung eine höhere Zuwendung in Form der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Antragsjahr 2019. In dem am 14. Mai 2019 gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag gab er eine Bewirtschaftungsfläche von insgesamt 123,6090 ha an.

Im Zeitraum vom 3. Dezember 2019 bis zum 4. Dezember 2019 führte der Zentrale technische Prüfdienst (ZtP) des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Auftrag des Beklagten bei dem Kläger auf dessen für die Beihilfen beantragten Flächen eine Örtliche Sachverhaltsaufklärung (ÖSA) durch. ÖSAs dienen der Feststellung mutmaßlicher Verstöße im Zusammenhang mit der Beantragung flächen- bzw. tierbezogener Förderprogramme (Direktzahlungen und ELER-Maßnahmen). Anlass für die durchgeführte ÖSA waren Übererklärungen von Flächen des Klägers für das Antragsjahr 2017 und für das Antragsjahr 2018. Eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) zum Zwecke der Überprüfung aller einzuhaltender Pflichten des Antragstellers flächenbezogener Beihilfen und Förderungen veranlasste der Beklagte beim Kläger bereits für den Zeitraum vom 15. August 2018 bis zum 30. Oktober 2018.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Form einer Ausgleichszulage in Höhe von 2.336,90 €, ausgehend von berücksichtigten Flächen mit einer Gesamtgröße von 111,5558 ha. Nicht beihilfefähig seien Flächen von insgesamt 12,0532 ha. Der Bescheid weist in seiner Begründung unter Ziffer 6 folgende Parzellen auf, für die Beanstandungen festgestellt worden seien: So fände auf den Flächen der Parzellen 61, 49, 16, 17, 8 und 33 ganz oder teilweise eine landwirtschaftliche Nutzung nicht statt. Für die Parzellen 181 und 39 fehle es an Nutzungsnachweisen. Hinsichtlich der Parzellen 56, 27, 26, 28, 42 und 29 bestünden Differenzen zur Flächengröße im Vergleich zwischen beantragter Fläche und den Feststellungen durch Vermessung. Einer dem Bescheid beigefügten Anlage 2 sind dabei unter anderem folgende konkrete Differenzen zu entnehmen:

Parzelle

beantragte
Fläche in ha

ermittelte
Fläche in ha

berücksichtigte
Fläche in ha

Differenz in ha

8       

2,0245

2,0245

1,9025

-0,1220

17    

2,9631

2,9631

2,2070

-0,7561

33    

2,7009

2,7009

0,0000

-2,7009

49    

2,0576

2,0576

0,0000

-2,0576

56    

3,1387

2,1319

2,1319

-1,0068

Summe:

12,8848

11,8780

6,2414

-6,6434

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 übersandte der Beklagte an den Kläger eine Kopie des Prüfberichts der durchgeführten Örtlichen Sachverhaltsaufklärung.

Gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2020 Widerspruch. Er trug im Wesentlichen vor, mit den festgestellten Flächengrößen der Parzellen 56, 49, 17, 8 und 33 nicht einverstanden zu sein. Die Parzelle 56 sei vollständig durch Beweidung genutzt. Teilweise Flächenabtrennungen durch Zäune seien auch notwendige Bestandteile einer Weidehaltung. Ebenfalls sei auch die Parzelle 49 im vollem Umfang durch Beweidung genutzt und zwar konkret als Winterweide in der Zeit von Dezember bis Mai. In Bezug auf die Parzelle 8 weist der Kläger darauf hin, dass kleinere mit Strauchwerk bewachsene Flächen ebenfalls Teil des Grünlands seien. Die Beweidung eines lichten Baumbestandes gehöre zur Bewirtschaftung, sog. 100-Bäume-Regelung. Die Parzelle 33 sei ihm von einem H... zur Nutzung übergeben worden. Da es sich um die erste Beweidung gehandelt habe, sei der Wildwuchs noch nicht vollständig zurückgedrängt. Zudem machte er geltend, dass er über die Örtliche Sachverhaltsaufklärung weder informiert noch in diese einbezogen worden sei. Eine nicht korrekte Erfassung der Flächen sei zum Teil auch auf örtliche Unkenntnis der Prüfer zurückzuführen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung berief er sich auf die durch den ZtP durchgeführten Vermessungen und Überprüfungen und führte darauf basierend im Wesentlichen wie folgt aus: Die Parzelle 56 nutze teilweise eine andere Person; die Fläche sei insoweit eingezäunt, zum Teil mit Obstbäumen bewachsen und diene der Brennholzlagerung. Auf den Parzellen 49 und 33 und teilweise auf den Parzellen 61, 16, 17 und 8 und 66 sei keine landwirtschaftliche Nutzung festzustellen. Die Parzelle 61 sei teilweise verbuscht und bewaldet. Auf der Parzelle 16 seien Gebüschflächen und Baumreihen festgestellt worden. Der nicht landwirtschaftlich genutzte Teil der Parzelle 8 sei mit Brombeerbüschen und mit Reisig bedeckt gewesen. Die Parzelle 33 sei vollständig verbuscht. Hier befände sich auch mehrjähriger Baumanflug durch Birken und Kiefern.

Mit seiner am 4. Mai 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchs und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass – soweit sich Differenzen zwischen den beantragten Flächengrößen und den seitens des Beklagten festgestellten Flächengrößen ergeben – es sich um unzutreffende bzw. unvollständige Erfassungen der einzelnen Parzellen handele.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 zu verpflichten, ihm über den bewilligten Betrag in Höhe von 2.336,90 € weitere 753,33 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.090,23 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und ergänzt hinsichtlich der Parzelle 33, dass diese Fläche im Liegenschaftskataster als eine stillgelegte Industrie- und Gewerbefläche geführt werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Qualität der vom Kläger bewirtschafteten Flächen, insbesondere der Parzellen 56, 49, 17, 8 und 33 durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen J... und A... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.1. Der Beklagte geht rechtlich zutreffend davon aus, dass der Kläger in Bezug auf die abgelehnten (Teil-)Flächen nicht die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.2 und Ziffer 4.5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 24. Juli 2018 (im Folgenden: Richtlinie-Ausgleichszulage – RL-AGZ) erfüllt. Demnach gewährt das Land Brandenburg landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Grundlage des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Maßnahmebereichs M 13.2.1 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 bis 2020 (EPLR) in der jeweils geltenden Fassung und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Paragraph 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen in Form einer Ausgleichszulage als Beitrag in benachteiligten Gebieten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen. Dabei wird keine Ausgleichszulage gewährt für Flächen, die gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2019 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 350 S. 15) – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 5.4.1 RL-AGZ für den Umfang der Zuwendung ist in den benachteiligten Gebieten die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, einschließlich förderfähiger Landschaftselemente. Die Höhe der Ausgleichszulage beträgt gemäß Ziffer 5.5.1 RL-AGZ in den benachteiligten Gebieten gemäß Nr. 4.1 der Richtlinie je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche 25 Euro.

1.2. Dabei folgt kein unmittelbares subjektives Recht auf Gewährung einer Ausgleichsabgabe aus der genannten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder einer anderen EU-Verordnung (z. B. EU Nr. 1305/2013 oder EU Nr. 1306/2013). Es entspricht mittlerweile gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Mitgliedsländer frei darüber zu bestimmen haben, welche Regelungen sie über die Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, das Zuwendungsverfahren und den Zuwendungsumfang der Richtlinie treffen (VG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2021 – 3 A 127/20 MD – juris, Rn. 18; vgl. zudem: VG Würzburg, Urteil vom 21. Juni 2021, – W 8 K 20.1302 –; VG Stade, Urteil vom 28. Oktober 2020, – 6 A 848/17 –; VG Saarland, Urteil vom 17. April 2020, – 1 K 1136/18 –; VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019, – 1 Aؘ 335/16 –; VG Meiningen, Urteil vom 1. Dezember 2016, – 2 K 401/15 –; alle juris).

Dementsprechend ist allein auf die Förderpraxis der Beklagten abzustellen, die sich wiederum an der Richtlinie-Ausgleichszulage zu orientieren hat (vgl. VG Magdeburg a. a. O. Rn. 19). Denn bei der Richtlinie handelt es sich nicht um eine ausdrücklich subjektive Ansprüche begründende Rechtsnorm, sondern ausschließlich um eine Verwaltungsvorschrift. Ein Rechtsanspruch besteht nur auf gleichmäßige Ausübung der Förderpraxis aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung. Diese im Subventions- und Förderrecht anerkannten Grundsätze bedürfen keiner weiteren Ausführung (vgl. dazu nur überaus ausführlich: VG Würzburg a. a. O. Rn. 24 ff.).

Es ist damit allein Sache des Zuwendungsgebers die Modalitäten der Förderung in seiner ermessenslenkenden Richtlinie festzulegen und damit zur gleichmäßigen Ausübung der Förderpraxis seinen Behörden an die Hand zu geben (VG Magdeburg a. a. O. Rn. 20 m. w. N.).

Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Richtliniengeber im Land Brandenburg bei seiner Förderung neben landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auch landwirtschaftliche Tätigkeit und hinsichtlich der landwirtschaftlichen (Mindest-)Tätigkeit auch entsprechend auf § 2 Abs. 1 der Direktzahlungendurchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) abstellt.

2. Die Voraussetzungen für weitere Zuwendung in Form der Ausgleichszulage aufgrund weiter anzuerkennender beihilfefähiger Flächen liegen nicht vor.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlich tätigen Betriebes im Sinne von Ziffer 3 RL-AGZ i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dessen Flächen sich i. S. d. Ziffer 4.1 RL-AGZ im Land Brandenburg befinden.

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen, die der Beklagte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat, zuwendungsfähig sind.

Maßgeblich für die Berücksichtigung ist gemäß Ziffer 4.5 RL-AGZ, ob eine landwirtschaftliche Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Zur näheren Bestimmung verweist die Norm auf Art. 4 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Demnach bezeichnet eine landwirtschaftliche Tätigkeit erstens die Erzeugung, Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse [...], zweitens die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, oder drittens die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden. Wie aus dem Wortlaut ersichtlich („oder“) sind die Varianten nicht kumulativ, sondern alternativ zu erfüllen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des Akteninhaltes sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen durch den Beklagten in richtiger Weise erfolgte.

2.1. Der Teil des Schlags 8, welcher mit 0,1220 ha unberücksichtigt blieb, ist keine Fläche, welche im Sinne der Ziffer 4.5 RL-AGZ für Landwirtschaft genutzt wird. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte mit Reisig bedeckte, zugewachsene bzw. verbuschte Bereiche – wie er sie mit der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung beim Kläger vor Ort feststellte – unberücksichtigt ließ und diese aus der im Übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche herausgemessen hat. Soweit Teilflächen des Schlags 8 im Umfang von 1.220 m² mit Brombeerbüschen und Reisig bedeckt gewesen war (Bl. 92 ff. des Verwaltungsvorgangs), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie diese Bereiche landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Verholzende Pflanzen oder Anhäufung mit Totholz stehen der Annahme einer landwirtschaftlichen Nutzung entgegen.

Die mit Brombeerbüschen bewachsenen und mit Reisig bedeckten Teilflächen des Schlags 8 stellen keine auch förderfähigen Landschaftselemente i. S. v. Ziffer 5.4.1 a. E. RL-AGZ dar. Wie sich aufgrund der gemäß Ziffer 7.5 Abs. 4 RL-AGZ für entsprechend anzuwendenden Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) ergibt, ist Sinn und Zweck der Förderfähigkeit von Landschaftselementen auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen – wie insbesondere § 8 AgrarZahlVerpflV und der dort benannten Größenbegrenzung der flächigen und linearen Landschaftselemente zeigt – die Erhaltung von Landschaftselementen geringen Umfangs, die als Begrenzung oder Bestandteil, d. h. als untergeordnetes Element einer landwirtschaftlichen Parzelle zu betrachten sind. So sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AgrarZahlVerpflV zwar Hecken und Knicks geschützt. Damit gemeint sind ausweislich der Norm lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind. Auch wenn man als Hecke auch Brombeersträucher ansehen würde, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer linearen Struktur. Ausweislich der Fotos und der Schlagskizze (Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs) ist der Aufwuchs hier eher als „wild“ zu bezeichnen. Anhäufungen mit Reisig mögen zwar aus Naturschutzgründen sinnvoll sein und können möglicherweise nicht zu jeder Jahreszeit entfernt oder umgesetzt werden, unterfallen jedoch nicht dem Schutzbereich der Landschaftselemente i. S. d. Ziffer 5.4.1 a. E. RL-AGZ.

Die Feststellungen des ZtP zu der Fläche sind auch verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot besteht weder wegen der fehlenden Ankündigung der Kontrolle noch aufgrund des Umstands, dass der Kläger während der Durchführung nicht zugegen war. Entgegen des Klägervortrags müssen Vor-Ort-Kontrollen nicht angekündigt werden (vgl. die Regelung des Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, welche über Ziffer 7.6 RL-AGZ Anwendung findet). Vor-Ort-Kontrollen können demnach zwar in engen Grenzen angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist wäre dabei auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14ؘ Tage nicht überschreiten. Eine Ankündigungspflicht besteht hingegen ausweislich des Wortlauts der Norm und des Zwecks einer Vor-Ort-Kontrolle nicht. Grundsätzlich finden Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt statt, eine vorherige Ankündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption die Ausnahme (VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – Au 8 K 19.2083 – juris, Rn. 42).

Die Einwendung des Klägers, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen, ist unerheblich. Der Ablauf von Vor-Ort-Kontrollen ist im Einzelnen nicht geregelt. Dahinstehen kann, ob die Kontrollen auch in Abwesenheit des Landwirts stattfinden können. Denn selbst wenn man hier einen Verfahrensfehler annehmen würde, hätte die Anwesenheit des Betriebsinhabers am Kontrollergebnis nichts geändert, so dass der Gedanke der hypothetischen, rechtmäßigen Beweiserlangung gegen eine Unverwertbarkeit spricht (zu diesem im Strafrecht entwickelten Kriterium bspw. BGH Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 25/15 – NStZ 2016, 551, 552; für das Verwaltungsrecht bspw. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 51). Auch der Sinn und Zweck der Verwaltungssanktionen und der damit zusammenhängenden Kontrollen spricht gegen eine Unverwertbarkeit. Die Sanktionen dienen nämlich primär dem Schutz der finanziellen Interessen und haben keinen repressiven, strafrechtlichen Charakter (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – Au 3 K 16.1014 – juris, Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014).

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Prüfer hätten die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend gekannt. Die über die Vor-Ort-Kontrolle erstellte schriftliche und bildliche Dokumentation ist übersichtlich und nachvollziehbar. Der sachverständige Zeuge führte aus, dass die Flächen des Klägers seitens des ZtP mehrmals im Jahr begangen würden. Er konnte auch teilweise schon lediglich auf Vorhalt von Fotos spontan aus seiner Erinnerung heraus die Lage von Flächen mit Ort bzw. Ortsteil konkret und zutreffend benennen und beschreiben. Seine detaillierten Schilderungen stimmten mit den Fotos sowie den Angaben aus dem Verwaltungsvorgang – auch hinsichtlich dort benannter Besonderheiten – im Wesentlichen überein.

2.2. Für die Parzelle 49 besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Die Fläche ist nicht zuwendungsfähig. Denn hinsichtlich dieser fehlt es an der erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4.5 RL-AGZ i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii oder Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Eine solche landwirtschaftliche Tätigkeit auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt gemäß § 2 DirektZahlDurchfV dann vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres erstens den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder zweitens den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. Die zweite Variante wird als Mulchen bezeichnet. Dass der Kläger die Parzelle jedenfalls bis zum Abschluss der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung am 4. Dezember 2019 weder mähte noch mulchte oder beweidete und damit die Feststellungen des ZtP bzw. des Beklagten insoweit in richtiger Weise erfolgten, ist unstreitig. Soweit der Kläger ausführte, die Fläche erst ab dem Monat Dezember beweidet zu haben, erbrachte er hierfür keinen Nachweis. Ungeachtet der materiellen Beweislast (Feststellungslast), die hier der Kläger trägt, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung durch die Kammer. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen und substantiierten Vortrag der betreffenden Verfahrensbeteiligten voraus. Nach Maßgabe dessen war eine weitere Sachaufklärung vorliegend nicht geboten. Weder hat der Kläger hinreichend konkret dargetan noch ist anderweitig ersichtlich, dass der vorgenannte Schlag im Antragsjahr 2019 landwirtschaftlich genutzt wurde. Das pauschale Behaupten, dass die Fläche nach dem 4. Dezember 2019 noch im Antragsjahr 2019 beweidet worden sei, genügt insoweit nicht.

2.3. Hinsichtlich des Schlags 56 ist der Teil, welcher mit 1,0068 ha unberücksichtigt blieb, ebenfalls keine zuwendungsfähige Fläche. Die Feststellung, dass die durch einen Zaun abgetrennte und nicht vermessene (Teil-)Fläche nicht für landwirtschaftliche Tätigkeit durch den Betriebsinhaber genutzt wurde, ist durch Fotoaufnahmen des ZtP vom 4. Dezember 2019 belegt. Ersichtlich ist, dass innerhalb dieser Fläche junge Obstbäume in Reihe stehen. Zudem wurde die Fläche als Lagerplatz genutzt. So ist neben Birkenholz eine weitere Anhäufung im Zentrum ersichtlich. Dafür, dass die eingezäunte und damit abgegrenzte Fläche dem Kläger nicht zugehörig war, sprechen auch die in der mündlichen Verhandlung vom sachverständige Zeugen getätigten ergänzenden Ausführungen. Demnach sei die private Fläche so eingezäunt gewesen, dass der Kläger hierauf gar keinen Zugang gehabt habe bzw. über ein Hofgrundstück hätte gehen müssen. Der Zaun habe nicht über ein Tor verfügt. Im Vergleich zwischen der umliegenden Fläche einerseits und eingezäunten Fläche andererseits seien zudem unterschiedliche Pflegezustände festzustellen gewesen. Dass dieser Teil der Fläche landwirtschaftlich genutzt wird, hat der Kläger nicht in substantiierter Weise dargetan. Dem Kläger hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, zeitnah zu den von dem Beklagten im Rahmen der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (vgl. zu Direktzahlungen: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. August 2011 – 10 LB 370/08 – juris, Rn. 26 und 29; VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris, Rn. 39; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me – juris, Rn. 47). Der Kläger, der es versäumt hat, zeitnah – nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen ausweislich des Prüfberichts, welcher ihm noch im Dezember 2019 zuging – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können, trifft die Folge der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen zu den Feststellungen. Denn bestehen, wie hier, seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) nicht förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen.

2.4. Die Fläche des Schlags 17 ist ebenfalls zum Teil nicht zuwendungsfähig. Diese war ausweislich der am 4. Dezember 2019 um 8.42 Uhr vom ZtP gefertigten Fotografie (Bl. 73 ff. des Verwaltungsvorgangs) durch einen Weidenzaun geteilt. Soweit der eine Teil abgegrast war, sind auf dem übrigen Teil die Gräserpflanzen derart hoch, dass eine tatsächliche Nutzung nicht erkenntlich ist. Dieser Feststellung trat der Kläger mit seiner Behauptung, die Fläche würde vollständig genutzt, nicht substantiiert entgegen. Gegen eine vollständige Nutzung spricht auch, dass der Kläger mit der Begründung der Klage in dem Verfahren 3 K 634/19 noch unter dem 18. Juni 2019 zu dem Schlag 17 erklärte, dass hinsichtlich des nicht berücksichtigten Teils von 1,3174 ha der für das Jahr 2018 beantragten Fläche von 2,2739 ha eine spätere Bewaldung (Hütung) – gemeint wohl Hutung – beabsichtigt gewesen sei und er zu diesem Zweck eine Mahd nicht vorgenommen habe. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist insoweit für das Antragsjahr 2019 weder behauptet noch sonst ersichtlich. Schließlich erklärte der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung ergänzend, dass es bei der nicht berücksichtigten Teilfläche insoweit um ein sumpfnasses Gelände gehandelt habe, vorrangig mit Binsen besetzt, welche indes zu Futterzwecken keine Verwendung finden könnten.

2.5. Die Parzelle 33 kann keinen Anspruch für eine Ausgleichzahlung begründen. Sie stellt keine landwirtschaftliche Fläche dar. Der Feststellung, dass die Parzelle 33 vollständig verbuscht und mit mehrjährigem Baumanflug bewachsen ist, welche auch mit Fotos dokumentiert ist (Bl. 84 ff. der Verwaltungsakte], trat der Kläger nicht entgegen. Inwieweit die Fläche – dem Vortrag des Klägers folgend – tatsächlich im Antragsjahr 2019 beweidet war, kann dahinstehen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Fläche als Viehweide Verwendung fand. Zweck der Ausgleichzulage ist gemäß Ziffer 1.2 RL-AGZ, in benachteiligten Gebieten einen Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen zu leisten. Maßgeblich ist damit, dass die tatsächliche Nutzung dieser Fläche als landwirtschaftliche Fläche – hier als Dauergrünland – für eine landwirtschaftliche Tätigkeit typisch ist. Das überwiegende, flächenmäßige Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen steht der Einstufung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit jedenfalls entgegen, da sie im landwirtschaftlichen Sinne durch den Kläger tatsächlich so nicht nutzbar war. Der sachverständige Zeuge bestätigte in der mündlichen Verhandlung noch einmal die getroffenen Feststellungen. Über die Fläche hinweg bestünde Kiefernanwuchs. Bei dem dort wachsenden Gras handele es sich um Calamagrostis. Diese Pflanze sei keine Kulturpflanze und nicht typisch für Weidefläche, sondern im Gegensatz dazu für eine Waldfläche.

3. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder der ZtP bei dem konkreten Vorgehen gegenüber dem Kläger allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere hat der Beklagte die ihm durch den Beurteilungsspielraum eröffneten Möglichkeiten differenzierter Entscheidung nicht völlig systemlos und willkürlich gehandhabt. Vielmehr hat er – ohne dass der Kammer dazu gegenteilige Erkenntnisse vorlägen oder von dem Kläger substantiiert vorgebracht worden wären – über die Anträge des Klägers innerhalb der maßgeblichen normativen Vorgaben gleichmäßig entschieden (vgl. zu diesen Maßgaben: Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – juris, Rn. 112). Demnach wurde die Geometrie der beantragten Flächen jeweils auf einem GPS-Gerät aufgeladen. Diese waren dann Grundlage der Betrachtung bei der Vor-Ort-Begehung der Prüfer. Im Falle der Feststellung von Abweichungen zu den beantragten Flächen haben die Prüfer Fotos gefertigt, bestimmte Punkte definiert und diese dann im Innendienst nachgezeichnet, wie der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Ein 4-Augen-Prinzip wurde beachtet, namentlich durch die beiden sachverständigen Zeugen, welche als Prüferin und Prüfer für den ZtP tätig waren und noch weiter sind. Auch kann eine Fachkompetenz nicht verneint werden. Die Prüfer verfügen jeweils über entsprechende berufliche Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen. So absolvierte Herr S... auf der Landwirtschaftsschule in L... eine Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister und ist beim ZtP seit dem Jahr 2005 beschäftigt. Frau M... schloss eine Ausbildung zur Landwirtin ab und arbeitete in diesem Beruf, bis sie im Jahr 2008 ihre Tätigkeit beim ZtP aufnahm. Zudem sind in den Verwaltungsvorgängen die entsprechenden Prüfvorgänge zu den einzelnen Feststellungen verzeichnet.

Hinsichtlich der Ermittlung der Zahlungsansprüche bzw. Auszahlungsbeträge hat der Kläger zu etwaigen rechnerischen Fehlern nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711, 709 S. 2 ZPO.