Gericht | SG Neuruppin 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.01.2023 | |
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Aktenzeichen | S 26 AS 1923/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zu Recht zuvor verlautbarte Bewilligungsverfügungen über passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) teilweise aufgehoben hat und im Aufhebungsumfang Erstattung fordert. Daneben ist für einen einzelnen Bewilligungsmonat streitig, ob die Kläger die ihnen vorläufig gewährten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II nach endgültiger Festsetzung teilweise zu erstatten haben.
Die seit vielen Jahren im ständigen Leistungsbezug bei dem beklagten Jobcenter stehenden Kläger beantragten mit Weiterbewilligungsantrag vom 17. März 2009 die Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB II mit Wirkung ab dem 01. Mai 2009. Bei Punkt 4 des Antrags vom 17. März 2009 kreuzten sie bei der Frage „Haben bzw. hatten Sie oder weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Einkommen, andere Leistungen beantragt oder ist beabsichtigt einen entsprechenden Antrag zu stellen?" die Antwort „Nein" an. In der für beide Kläger ebenfalls eingereichten Anlage Einkommen (Anlage EK) verneinten die Kläger die Fragen zum Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden weiteren Person nach Einkommen, bis auf die Einkommensart Vermietung und Verpachtung – Punkt 1f der Anlage EK – für alle andere Einkommensarten, insbesondere auch für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Eine identische Anlage EK vom 24. März 2009 reichten die Kläger am 26. März 2009 nochmals bei dem Beklagten ein.
Hierauf gewährte der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 entsprechende Leistungen unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Bewilligungsbescheid vom 21. April 2009 / Änderungsbescheid vom 27. Mai 2009 / Änderungsbescheid vom 10. Juni 2009 / Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009).
Nachdem die Kläger im Hinblick auf ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Änderungen mit Wirkung ab September 2009 angezeigt hatten, hob der Beklagte seine bewilligenden Verfügungen für den Monat September 2009 auf und gewährte den Klägerin nunmehr vorläufig höhere Leistungen (Teilaufhebungs- und vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 21. September 2009).
Im Jahr 2014 informierte die Krankenversicherung des Klägers den Beklagten darüber, dass der Kläger ab dem 01. August 2012 pflichtversichert werden müsse, da das Einkommen über der Grenze zur Familienversicherung liege. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, entsprechende Einkommensnachweise einzureichen; den Zugang dieses Schreibens bestreiten die Kläger. Nachdem der Kläger in der Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat April 2015 als Arbeitgeber angegeben wurde, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2015 auf, leistungsrelevante Unterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit einzureichen. Mit weiterem Schreiben vom 22. Mai 2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Einreichung aller Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbständigen Tätigkeit für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 auf. Dieser Aufforderung kamen die Kläger jedenfalls aufgrund des Schreibens vom 22. Mai 2015 nach.
Mit an die Kläger – individualisiert – gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen vom 18. Mai 2016 hob der Beklagte seine zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe eines Betrages von jeweils monatlich 15,00 Euro (01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009) und hinsichtlich der Klägerin in Höhe von 12,22 Euro bzw hinsichtlich des Klägers in Höhe von 12,23 Euro für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 ua unter Verweis auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X sowie § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X auf und forderte unter Verweis auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X im Aufhebungsumfang Erstattung; eine Aufhebung der bewilligenden Verfügungen vom 27. Mai 2009 verlautbarte der Beklagte dabei nicht.
Auf die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den Leistungsmonat September 2009 unter Verweis auf § 328 Abs 2 SGB III endgültig fest und forderte unter Verweis auf § 328 Abs 3 SGB III Erstattung, im Übrigen wies er die Widersprüche als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016). Zur Begründung seiner Entscheidung stellte er zunächst klar, dass von den angegriffenen Aufhebungsentscheidungen auch die bewilligenden Verfügungen vom 27. Mai 2009 umfasst seien. Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung im Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 seien ua § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X sowie § 50 Abs 1 S 1SGB X, für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 beruhte die Erstattungsentscheidung auf § 328 Abs 3 SGB III. Neben dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Kläger und dem Einkommen aufgrund der Vermietung sei auch das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zusätzlich zu berücksichtigen. Betriebseinnahmen in Höhe eines Betrages von monatlich 135,54 Euro stünden Betriebsausgaben in Höhe eines Betrages von monatlich 104,98 Euro gegenüber, so dass sich ein Gewinn im Bewilligungszeitraum in Höhe eines Betrages von monatlich 30,56 Euro ergebe. Die Kläger könnten sich insbesondere auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hätten ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht angegeben und damit mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Als langjährigen Leistungsbeziehern habe ihnen auch klar sein müssen, dass durch ihre unterlassene Mitteilung die Leistungshöhe nicht zutreffend habe berechnet werden können und dass deshalb die Bewilligungsverfügungen unzutreffend gewesen seien.
Hiergegen haben die anwaltlich vertretenen Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen sie ihre auf Aufhebung der sie belastenden Verfügungen und auf endgültige Festsetzung höherer Leistungen gerichteten Begehren weiterverfolgen. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen sei kein Verschulden vorzuwerfen, weil sie keinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet hätten. Vielmehr hätten die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen überschritten, so dass sie Einnahmen auch nicht anzugeben gehabt hätten. Im Übrigen gehe der Beklagte von zu hohen Betriebseinnahmen und zu niedrigen Betriebsausgaben aus, insbesondere seien bei Letzteren die Telefonkosten angesichts des nur betrieblich genutzten Anlagenanschlusses vollständig zu berücksichtigen, Gleiches gelte für die Kosten für das ausschließlich betrieblich genutzte Lieferfahrzeug. Auch seien die in den Fragebögen gestellten Fragen nicht verständlich. Im Übrigen seien die angegriffenen Verfügungen formell rechtswidrig und nicht bestimmt genug.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide vom 18. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 (W 523/16) betreffend den Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Erwägungen in den angegriffenen Verfügungen. Er hebt hervor, die Betriebseinnahmen habe der Beklagte aus den eigenen Angaben der Kläger im Sozialverwaltungsverfahren ermittelt, ohne dass die Kläger deren Höhe bis zum Scheitern der Vergleichsbemühungen beanstandet hätten. Auch die Betriebsausgaben seien aus den eigenen Angaben der Kläger im Sozialverwaltungsverfahren ermittelt worden, die Entstehung von Kfz- und Telefonkosten seien im hier maßgeblichen Streitzeitraum nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus würden insbesondere auch die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X vorliegen. Da ein Einkommen aus Selbständigkeit nicht angezeigt worden sei, beruhten die nach Antragstellung erlassenen Verfügungen auf Angaben, die mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht worden seien. Schließlich habe sich aus den Bewilligungs- und Änderungsverfügungen des Beklagten klar und eindeutig ergeben, dass neben den geringfügigen Nebeneinkommen, die wegen der Freibetragsregelung anrechnungsfrei geblieben seien, und den Mieteinnahmen, keine weiteren Einkommen berücksichtigt worden seien. Die fehlerhafte Berücksichtigung des Einkommens in den Berechnungsbögen der genannten bewilligenden Verfügungen habe den Klägern beim schlichten Durchlesen auffallen müssen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und unter neuen Aktenzeichen fortgeführt (Trennungsbeschluss vom 14. Januar 2022), über diese Klagen hat die Kammer bislang noch nicht entschieden.
Das Gericht hat die Kläger jeweils unter Verweis auf § 106a Abs 2 SGG mit Verfügung vom 19. April 2022 mit Fristsetzung aufgefordert, wegen der streitigen Kfz- und Telefonkosten weitere Unterlagen einzureichen, und die Kläger nach dem Scheitern von Vergleichsbemühungen mit Verfügung vom 11. November 2022 mit Fristsetzung aufgefordert, sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nachvollziehbar darzulegen und hierüber Nachweise vorzulegen; auf die daraufhin mit den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 01. Juni 2022 und vom 20. Dezember 2022 beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.
Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten und den Inhalt der die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung.
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des Verfahrens ist hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 die Rechtmäßigkeit der mit den Bescheiden des Beklagten vom 18. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 sind Streitgegenstand die (endgültigen) Leistungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum, nachdem der Beklagte zunächst – bestandskräftig (vgl § 77 SGG) – vorläufig höhere Leistungen gewährt (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 21. September 2009) und mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 endgültig festgesetzt hat und im Umfang der Differenz zwischen vorläufiger Gewährung und endgültiger Festsetzung Erstattung verlangt. Gegenstand des Verfahrens sind deshalb auch die in der Antragstellung der Kläger genannten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten.
2. Die Klagen sind zulässig.
a) Soweit der Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 betroffen ist, wenden sich die – zulässigerweise in subjektiver Streitgenossenschaft auftretenden (vgl § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO) – Kläger gegen die genannten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen zu Recht mit isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG), mit denen sie die Aufhebung der sie belastenden Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen – hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – zu erreichen suchen, weil allein durch die Aufhebung dieser Verfügungen die ursprünglich insgesamt höhere Leistungen gewährenden sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen, die ihrerseits bindend geworden sind (§ 77 SGG), wieder auflebten.
b) Soweit darüber hinaus der Leistungszeitraum vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 betroffen ist, ist das Begehren der Kläger – auch wenn es sich in der Antragstellung nicht vollständig widerspiegelt – nach Maßgabe der Regelung des § 123 SGG mit Blick auf die allein beanstandete Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dahin zu verstehen, dass sie die endgültige Festsetzung ihrer Leistungsansprüche in Höhe der vorläufig gewährten Leistungsansprüche, bei deren Berechnung kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung fand, zu erreichen suchen. Sind – wie hier – abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt festgestellt worden und wird die teilweise Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen verlangt, verfolgen die Kläger ihre Begehren zutreffend mit der kombinierten Abänderungsanfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG und § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG). Denn auch bei einem vollen Erfolg der Kläger im vorliegenden Verfahren kommen keine höheren als die vorläufig festgestellten Leistungen in Betracht und ein weitergehender Zahlungsanspruch scheidet aus. Dies ist hier deshalb der Fall, weil bei den ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligungsentscheidungen für September 2009 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch nicht berücksichtigt worden ist und sich die Kläger ausschließlich hiergegen wenden (vgl zu den einzelnen Konstellationen: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R, RdNr 11 mwN).
Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – <SGB II>, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen – den Klägern – abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12). Mangels eines begehrten höheren endgültigen Leistungsanspruches bedarf es der zusätzlichen Erhebung von Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG nicht. Die sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsverfügungen betreffend den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 greifen die Kläger schließlich zu Recht mit isolierten Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG an.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.
a) Soweit der Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 betroffen ist, sind die gegen die Aufhebungsverfügungen gerichteten isolierten Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil diese sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungsentscheidungen des Beklagten rechtmäßig sind und die Kläger sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschweren (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
aa) Ermächtigungsgrundlagen für die Aufhebungsverfügungen des Beklagten sind – wie der Beklagte auch zutreffend erkannt hat – die Regelungen des § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), § 40 Abs 1 S 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 bis Nr 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 330 Abs 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN).
bb) Die Aufhebungsverfügungen sind formell rechtmäßig, auch wenn die Kläger zu ihnen als eingreifenden Verwaltungsakten nicht vor deren Bekanntgabe gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X angehört worden sein sollten. Denn jedenfalls wurde ein etwaiger Anhörungsmangel aufgrund der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X iVm § 41 Abs 2 SGB X).
cc) Die Aufhebungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für die Aufhebungsverfügungen des Beklagten gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II, § 40 Abs 1 S 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III liegen vor.
aaa) Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des SGB III ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 40 Abs 2 Nr 2 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie § 330 Abs 2 SGB II und § 330 Abs 3 S 1 SGB III). Die Vorschrift des § 45 SGB X lautet, soweit vorliegend maßgeblich, in ihrem Abs 2 S 1: „Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.“ und in ihrem Abs 2 S 3: „Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte ua nicht berufen, soweit 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat." Nach § 45 Abs 4 S 1 SGB X wird nur in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
bbb) Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit sind erfüllt.
aaaa) Bei den teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, die von Anfang an rechtswidrig waren, denn der Kläger ging bereits seit 2008 einer selbständigen Tätigkeit nach, weshalb der Erlass endgültiger Bewilligungsbescheide schon deshalb von Anfang an rechtswidrig war. Wie das Bundessozialgericht, dem die Kammer insoweit folgt, weil es deren Auffassung für zutreffend hält, bereits mehrfach entschieden hat, ist der Erlass einer endgültigen Entscheidung kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht. Dies ist Folge der grundsätzlichen Verpflichtung der Verwaltung, vor Erlass einer sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse. Erlässt sie eine endgültige sozialverwaltungsbehördliche Verfügung auf Grundlage eines (aus welchen Gründen auch immer) nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich – wie hier angesichts des zusätzlich zu berücksichtigenden Einkommens aus der bislang unbekannt gebliebenen selbständigen Tätigkeit, weshalb die Kläger in geringerem Umfang hilfebedürftig waren – später heraus, dass die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, RdNr 19 mwN).
bbbb) Die angesprochene geringere Hilfebedürftigkeit der Kläger im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II iVm § 9 Abs 2 S 1 SGB II folgt daraus, dass der Kläger bislang unbekanntes zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II erzielt hat, was bei beiden Klägern aufgrund der sog Bedarfsanteilmethode anteilig (§ 9 Abs 2 S 1 SGB II) zusätzlich bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die von dem Kläger erzielten Einnahmen unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 S 1 SGB II benannten Ausnahmen. Bei den Einkünften, die dem Kläger zugeflossen sind, handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, so dass bei ihrer Berechnung (ergänzend zu § 11 Abs 2 SGB II ) die Regelung des § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld–Verordnung – Alg II-V) Anwendung findet. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 S 4 SGB II ) tatsächlich zufließen. Zu Recht hat der Beklagte Betriebseinnahmen in Höhe eines Betrages von 813,22 Euro zugrunde gelegt und sich hierbei auf die bereits im Sozialverwaltungsverfahren gemachten Angaben der Kläger gestützt. Von diesen Betriebseinnahmen sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs 2 Alg II-V). Nach den Berechnungen des Beklagten betrugen die Betriebsausgaben in diesem Sinne insgesamt 629,85 Euro.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch keine niedrigeren Betriebseinnahmen oder höhere Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Soweit die Kläger hierzu aufgrund der auf § 106a Abs 2 SGG gestützten gerichtlichen Aufforderung weitere Unterlagen eingereicht haben, folgt hieraus nichts Abweichendes. Denn den übersandten Zahlenkolonnen, denen keinerlei Erläuterungen beigefügt waren, lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang das dort aufgeführte Zahlenmaterial überhaupt mit der selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Gleiches gilt auch für die im Wesentlichen gänzlich unergiebigen Buchungstexte der Kontoauszüge. Vielmehr wäre dieses Zahlenmaterial im Hinblick auf die Betriebsbezogenheit (§ 3 Abs 1 Alg II-V) und im Hinblick auf die Notwendigkeit der betrieblichen Ausgaben (§ 3 Abs 2 Alg II-V und § 3 Abs 3 Alg II-V) näher erläuterungsbedürftig, um überhaupt einen Bezug zu der selbständigen Tätigkeit des Klägers herstellen zu können. Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind (§ 106a Abs 3 SGG), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500,00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet. Soweit die Kläger – zumindest bis zu dem Beginn der Vergleichsverhandlungen – gegen das von dem Beklagten ermittelte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ohnehin nur eingewandt hatten, die Kosten des Firmenfahrzeuges und die Kosten des Telefon-Anlagenanschlusses seien zu Unrecht nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden, konnte die Kammer hier offen lassen, ob dies zu Recht erfolgt ist. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten fehlte es für das Entstehen derartiger Kosten im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum schon im Sozialverwaltungsverfahren und später auch im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt an dies belegenden Nachweisen.
Weil bei den Berechnungen des Beklagten auch im Übrigen keine Rechtsfehler ersichtlich sind, ist gegen die Annahme einer geringeren Hilfebedürftigkeit und den sich deshalb ergebenden Aufhebungsumfang auch sonst nichts zu erinnern.
cccc) Auch die Regelung des § 45 Abs 2 SGB X steht einer teilweisen Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 nicht entgegen. Für das Gericht steht – auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung – nicht nur mit Gewissheit fest (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben. Hierbei ist das Merkmal der „groben Fahrlässigkeit“, wie die gesetzliche Definition in § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X zeigt, nur dann erfüllt, wenn der Leistungsbezieher aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen mit Sicherheit hätte erkennen können und auch müssen, dass die von ihm gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verwaltungsakte rechtswidrig waren. Dass die Kläger vorliegend nach dem insoweit anzulegenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab in Ansehung ihrer – angesichts ihres Bildungsstandes als Diplom-Ingenieurin und Diplom-Ingenieur gut ausgeprägten – Urteils- und Kritikfähigkeit mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständige Angaben gemacht haben und die Rechtswidrigkeit der Bewilligung hätten erkennen können, zeigt sich bereits daran, dass ihnen aufgrund ihrer langjährigen Leistungsbeziehungen zu dem Beklagten, der von ihnen zuvor geführten Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Verfahren, der von ihnen regelmäßig gemachten Mitteilungen über Veränderungen ihrer Einnahmen aus Vermietung sowie nicht zuletzt im Hinblick auf ihre regelmäßige Übersendung von Verdienstbescheinigungen hinsichtlich der ausgeübten abhängigen Beschäftigungen durchaus bewusst gewesen sein musste, dass jede Art von Einkünften Einfluss auf ihren Leistungsanspruch haben kann, was sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung auch unumwunden selbst eingeräumt haben.
Soweit sie in diesem Zusammenhang ihr Verhalten allerdings damit zu rechtfertigen versuchten, sie hätten ohnehin keinen Gewinn erwirtschaftet und hätten deshalb Angaben zu der selbständigen Tätigkeit nicht für erforderlich gehalten, können sie hiermit den Verschuldensvorwurf nicht entkräften. Abgesehen davon, dass sie die Frage nach Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in dem entsprechenden Fragebogen ausdrücklich verneint haben, obwohl bei der Frage nicht nach Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben differenziert wird und ausdrücklich auf die Anlage EKS verwiesen wird, in der diese Differenzierung erfolgt, ist bei der Frage, ob und in welchem Umfang Einnahmen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind, ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Überprüfung dieses Maßstabes obliegt dann aber zunächst allein dem Beklagten, was den Klägern aufgrund ihrer langjährigen Leistungsbeziehungen zu ihm auch bewusst gewesen sein musste. Im Übrigen traf die Auffassung der Kläger zu dem fehlenden Gewinn – wie die Berechnungen des Beklagten zeigen – im hier streitgegenständlichen Zeitraum auch objektiv nicht zu, weshalb die fehlenden bzw unvollständigen Angaben auch in wesentlicher Beziehung im Sinne des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X unrichtig waren, im Sinne des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) auch erheblich waren und die Kläger deshalb verpflichtet gewesen sind, entsprechende Tatsachen anzugeben.
Zudem – und dies ist für die Kammer besonders bemerkenswert, zumal die Kläger auf entsprechende Nachfrage bei ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierfür auch keine plausible Erklärung abgeben konnten – sahen die Kläger pflichtwidrig nicht einmal in Zeiträumen, in denen sie sogar nach ihren eigenen Berechnungen Gewinn erwirtschafteten, Anlass, den Beklagten hierüber in Kenntnis zu setzen. Durch ihre Unterschrift haben sie außerdem versichert, das „Merkblatt II für Arbeitsuchende“ erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Darin werden die Auswirkungen von Einkommen auf den Leistungsanspruch für jeden juristischen Laien gut verständlich beschrieben.
Im Übrigen hat der Beklagte im Hinblick auf die Regelung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X zu Recht darauf hingewiesen, dass Adressaten eines Verwaltungsaktes rechtlich gehalten sind, ihnen günstige Bewilligungsverfügungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen und die Unkenntnis grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X ist, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht. Davon ist bei Fehlern auszugeben, die sich zum einen aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zum anderen für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. In jedem Fall ist es für die Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X ausreichend, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer sog Parallelwertung in der Laiensphäre wusste oder wissen musste, dass ihm die zuerkannte Leistung so nicht zusteht.
Hinsichtlich der bewilligenden sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen können sich die Kläger deshalb auch nicht auf Vertrauen berufen, denn sie hätten die fehlerhafte Einkommensberechnung erkennen müssen. Aus den genannten bewilligenden und ändernden Verfügungen ergab sich klar und eindeutig, dass neben den geringfügigen Nebeneinkommen, die wegen der Freibetragsregelung anrechnungsfrei blieben, und den Mieteinnahmen keine weiteren Einkommen berücksichtigt wurden. Die fehlerhafte Berücksichtigung für Einkommen in den Berechnungsbögen der bewilligenden und ändernden Verfügungen musste den Klägern beim schlichten Durchlesen auch auffallen.
Zwar muss in den Fällen prognostisch schwankenden Einkommens nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überdies aber auch geprüft werden, ob die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bescheidempfängers von der Erwartung unterlegt war, dass das später zufließende Einkommen auch höher sein kann als der prognostisch berücksichtigte Betrag. Die Bösgläubigkeit darf sich also nicht in der Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Zusammenhangs von Einkommenserzielung und Leistungsanspruch erschöpfen, sondern muss sich auf die konkrete Möglichkeit beziehen, dass der Bewilligungsbescheid noch zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden wird (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R, RdNr 31). Die Kläger können aus dieser Rechtsprechung aber schon deshalb keinen Erfolg für ihr Begehren herleiten, weil diese Rechtsprechung mit der vorliegenden Fallgestaltung, bei der der Beklagte mangels pflichtwidriger Mitteilung über die Ausübung der selbständigen Tätigkeit gar keine Veranlassung hatte, deshalb lediglich eine vorläufige Bewilligungsentscheidung zu treffen, schon nicht vergleichbar ist.
Die Kenntnis oder das Kennenmüssen der unrichtigen und unvollständigen Angaben und die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der bewilligenden Verwaltungsakte müssen sich die Kläger in entsprechender Anwendung von § 166 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und deren mindestens grobe Fahrlässigkeit hierbei müssen sie sich in entsprechender Anwendung des § 278 Abs 1 BGB jeweils gegenseitig zurechnen lassen.
dddd) Ermessen war von dem Beklagten bei seiner Entscheidung über die Rücknahme nicht auszuüben (§ 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III), weshalb der Beklagte im Wege einer gebundenen Entscheidung – also ohne Ermessensausübung – befugt war, die bewilligenden Verfügungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen.
eeee) Weil auch die Fristerfordernisse nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB X (ausgehend von der Bekanntgabe der bewilligenden Verfügungen im Jahre 2009) und § 45 Abs 4 S 2 SGB X (ausgehend von dem Eingang der vollständigen Angaben der Kläger über den Umfang der selbständigen Tätigkeit bei dem Beklagten nach dem 22. Mai 2015) erfüllt sind und weil die Kammer schließlich auch in den von dem Beklagten vorgenommenen sonstigen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch von den Kläger nicht geltend gemacht worden – erweisen sich die angegriffenen Aufhebungsentscheidungen des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wären (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
ccc) Die angefochtenen Aufhebungsverfügungen sind – entgegen der Auffassung der Kläger – im Übrigen auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 33 Abs 1 SGB X).
Gemäß § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und – den unzweifelhaft erkennbaren – Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Nur der inhaltlich hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und – soweit erforderlich – als Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung dienen. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will und von wem sie es will. Dabei genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Ausreichende Klarheit besteht auch dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R, RdNr 27 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen. In diesen sind die Erstattungsbeträge nach Monaten und individualisiert nach den beiden Klägern aufgeführt; aus diesen Beträgen ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidungen.
b) Wenn danach die Anfechtungsklagen gegen die Aufhebungsverfügungen unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die gegen die Erstattungsverfügungen erhobenen (isolierten) Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG. Diese sind unbegründet, weil die auf die Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 SGB X gestützten angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Kläger auch durch sie nicht ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert werden (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
aa) Die Erstattungsverfügungen sind formell rechtmäßig, auch wenn die Kläger zu ihnen als eingreifenden Verwaltungsakten nicht vor deren Bekanntgabe gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X angehört worden sein sollten. Denn jedenfalls wurde ein etwaiger Anhörungsmangel aufgrund der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X iVm § 41 Abs 2 SGB X).
bb) Die Erstattungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte hat seine bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 rechtmäßig teilweise aufgehoben und verlangt im jeweiligen Aufhebungsumfang dementsprechend auch zu Recht Erstattung.
cc) Den Erstattungsforderungen stehen im Übrigen auch keine nicht von der Aufhebung umfasste bewilligende Verfügungen, die einen Leistungsanspruch für den von der Aufhebung umfassten Zeitraum begründen könnten, entgegen. Zwar waren von den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungsverfügungen vom 18. Mai 2016 zunächst die Änderungsverfügungen vom 27. Mai 2009 nicht erfasst, jedoch erweiterte der Beklagte mit dem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 den Aufhebungsumfang auch auf die Änderungsverfügungen vom 27. Mai 2009. Unerheblich ist dabei, dass dies außerhalb des Fristerfordernisses des § 45 Abs 4 S 2 SGB X erfolgt ist, weil es sich bei den Änderungsverfügungen vom 27. Mai 2009 um belastende und nicht – was aber § 45 Abs 4 S 2 SGB X voraussetzt – um begünstigende Verwaltungsakte handelte. Denn mit ihnen setzte der Beklagte leistungserhebliche Änderungen zu Ungunsten der Kläger um: Während den Klägern mit den bewilligenden Verfügungen vom 21. April 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 211,92 Euro (Klägerin) und 211,94 Euro (Kläger) gewährt wurden, wiesen die ändernden Verfügungen vom 27. Mai 2009 lediglich noch Leistungen in Höhe von jeweils für beide Kläger monatlich 106,44 Euro (ab Juni 2009) aus. Der Regelungsgehalt der sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 27. Mai 2009 beschränkt sich auf die Umsetzung einer leistungsrechtlichen Änderung zu Ungunsten der Kläger, mithin auf Aufhebungsentscheidungen. Zu einer vollständigen Neubewilligung über den Leistungsanspruch der Kläger wäre der Beklagte auch materiell-rechtlich überhaupt nicht befugt gewesen, da neben der Veränderung der berücksichtigten Einnahmen keine weiteren Änderungen im Sinne des § 48 SGB X erkennbar sind. Der Beklagte war vielmehr wegen der Regelungswirkung der ursprünglichen bewilligenden Verfügungen an einer erneuten Erstbescheidung gehindert.
Die rechtliche Bewertung der Änderungsverfügungen vom 27. Mai 2009 als sog „Zweitbescheid“ würde im Übrigen nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides widersprechen („Die Entscheidung ... wird ... der Höhe nach teilweise aufgehoben und die Leistung wie angegeben neu festgesetzt.“ sowie „Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird deshalb teilweise aufgehoben.“), sondern zu Lasten des Beklagten sogar unterstellen, dass diese eine von ihm ausdrücklich so nicht gewollte und die Regelungswirkung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung missachtende Entscheidung getroffen hat (vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 – L 11 AS 926/10 B, RdNr 11). Der beschränkte Regelungsgehalt ergibt sich insoweit aus Überschrift, Tenor und Begründung. Dass dem Bescheid nochmals ein vollständiger Berechnungsbogen beigefügt war, dem im Übrigen die Änderung eindeutig zu entnehmen war, ermöglichte den Klägern eine eigene Überprüfung der Änderungsberechnung. Eine solche unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewährung zu begrüßende ausführliche Begründung führt nicht dazu, dass den Verfügungen ein über ihren Wortlaut hinausgehender Regelungsgehalt zuzumessen wäre (vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 – L 11 AS 926/10 B, RdNr 12). Im Ergebnis hat der Beklagte deshalb seine ursprünglichen Leistungsbewilligungsverfügungen schon nicht mit den Verfügungen vom 27. Mai 2009 vollständig – sondern nur deren Höchstbetragsfestsetzung – aufgehoben und den Verwaltungsakt im Übrigen in seinem Bestand nicht verändert, nicht verändern können und auch nicht verändern wollen.
Weil Prüfungsgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Regelung des § 95 SGG bei der Durchführung eines Vorverfahrens aber der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist, können die Kläger auch einen Erfolg ihres Begehrens aus dem sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgehen des Beklagten – hier also die Erstreckung des Aufhebungsumfanges auf bisher nicht erfasste Verwaltungsakte durch den Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 – nicht herleiten, zumal für die Wahrung der Jahresfrist ohnehin die erstmalige Aufhebungs- bzw Rücknahmeentscheidung maßgeblich ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R, RdNr 33 mwN).
dd) Weil die Kammer auch im Übrigen in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Erstattungsverfügungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von den Klägern nicht geltend gemacht worden – erweisen sich auch die angegriffenen Erstattungsverfügungen des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wären (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
c) Soweit der Leistungszeitraum vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 betroffen ist, sind die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen vom 18. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016, mit denen der Beklagte die Leistungsansprüche endgültig festgesetzt hat, erhobenen Anfechtungsabänderungsklagen unbegründet, weil auch die Festsetzungsverfügungen rechtmäßig sind und die Kläger hierdurch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert sind (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
aa) Zwar dürfte es fraglich sein, ob das sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Vorgehen des Beklagten, eine bereits endgültig gewährte Rechtsposition durch eine vorläufige Bewilligungsentscheidung „ersetzen“ zu wollen, rechtlich zulässig war. Auch hat die Kammer Zweifel, ob der Beklagte befugt gewesen ist, dann eine – aus seiner Sicht nur noch bestehende – vorläufig gewährte Rechtsposition auf der Grundlage der §§ 44ff SGB X teilweise zu entziehen oder ob in diesem Zusammenhang dann ausschließlich das Instrumentarium des § 328 Abs 2 SGB III zur Verfügung gestanden hat (vgl zu diesen Fragen: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, RdNr 19 ff mwN). Diesen Fragen musste die Kammer aber nicht nachgehen, weil der Beklagte die Leistungsansprüche der Kläger jedenfalls mit seinem Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 auf der Grundlage des § 328 Abs 2 SGB II endgültig festgesetzt und damit seine Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen korrigiert hat. Weil Prüfungsgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Regelung des § 95 SGG bei der Durchführung eines Vorverfahrens aber der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist, können die Kläger auch einen Erfolg ihres Begehrens aus dem sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgehen des Beklagten nicht herleiten.
bb) Die endgültige Festsetzungsentscheidung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit gelten wegen des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit die hierzu bereits dargestellten Erwägungen, ohne dass es in diesem Rahmen auf Vertrauensschutzerwägungen ankäme. Selbst wenn der Beklagte seine Entscheidung hinsichtlich des Monats September 2009 zu Unrecht lediglich auf § 328 Abs 2 SGG gestützt hat und vielmehr auch hier verpflichtet gewesen wäre, die insoweit strengeren Regelungen des § 45 Abs 2 S 3 SGB X zu berücksichtigen, lägen diese indes auch hier vor. Insoweit würden die gleichen Erwägungen, die der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 angestellt hat und die die Kammer – wie dargelegt – teilt, auch hier gelten.
d) Wenn nach alledem die Abänderungsanfechtungsklagen begründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten Verpflichtungsklagen. Denn die Begründetheit der Verpflichtungsklagen setzt in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Abänderungsanfechtungsklagen voraus. Zudem haben die Kläger gegen den Beklagten – wie dargelegt – keinen Anspruch darauf, dass dieser zu Gunsten der Kläger endgültig höhere Leistungen festsetzt.
e) Schließlich sind auch die gegen die Erstattungsverfügungen hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. September 2009 bis zum 30. September 2009 gerichteten isolierten Anfechtungsklagen unbegründet. Diese sind unbegründet, weil die auf die Regelung des § 328 Abs 3 SGB III gestützten Verfügungen rechtmäßig sind und die Kläger auch durch sie nicht ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert werden (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Gemäß § 328 Abs 3 SGB III, der aufgrund der Regelung des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II im vorliegenden Streitzeitraum auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen (§ 328 Abs 3 S 1 SGB III) und auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird (§ 328 Abs 3 S 2 SGB III). Diese Voraussetzungen liegen angesichts der mit dem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 in geringerer Höhe endgültig festgesetzten Leistungsansprüche vor, so dass der Beklagte dementsprechend auch zu Recht Erstattung in Höhe der Differenz fordert. Den Erstattungsforderungen stehen im Übrigen auch hier keine nicht von der Aufhebung umfasste bewilligende Verfügungen, die einen Leistungsanspruch für den von der Aufhebung umfassten Zeitraum begründen könnten, entgegen. Insoweit gelten die für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 dargelegten Erwägungen hier gleichermaßen.
Weil die Kammer auch insoweit in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Erstattungsverfügungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von den Klägern nicht geltend gemacht worden – erweisen sich auch die angegriffenen Erstattungsverfügungen des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wären (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Kläger mit ihren Begehren vollumfänglich unterlagen. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).
6. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind (§ 144 Abs 2 SGG).