Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.09.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 473/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0921.3K473.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 BauGB, § 8 WaldG BB, § 18 WaldG BB, § 24 WaldG BB, § 34 WaldG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung D ... . Ursprünglich bestand das Grundstück aus zwei Flurstücken. Im nördlichen Teil des Grundstücks ist eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus sowie einer Doppelgarage gegeben. An die Garage wurde ein Carport angebracht. Auf dem Grundstück wurden zwischen den Bäumen diverse Baulichkeiten errichtet. Südlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine mit Bäumen bestockte Fläche, mit einer Größe von ca. 10.000 m². Weiter südlich schließt sich ein unbebauter Bereich an. Auf der östlichen Seite der Straße Zum Sportplatz findet sich an der D ... eine Kindertagesstätte sowie weiter südlich die Anlage eines Jugendclubs, die in der Tiefe bis an die südliche Grenze des klägerischen Grundstücks reicht. Weiter südlich folgen eine Freifläche und anschließend Sportanlagen.
Nach einer Ortsbesichtigung und Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 1. August 2018 auf, 1. den Rückbau des rechtswidrig errichteten Carports, der Granitsteinmauer und sämtlicher Schuppen, Entfernung aus dem Wald (einschließlich des Inhalts) sowie Einstellung der Tierhaltung im Wald (Ziegen). Nach der Textziffer 2. wurde dem Kläger der Rückbau des Maschendrahtzaunes einschließlich der Metallpfähle und Entfernung aus dem Wald und somit Wiederherstellung der freien Betretbarkeit aufgegeben. Nach der Textziffer 3. wurde ihm die Entfernung aller nicht zum Wald gehörenden Stoffe und Gegenstände und Materialien wie Dachsteine, Bleche, Asbestzementplatten, Schrott, Planen, Kunststofftonnen, Betonmischer sowie weiterer Baumaterialien aufgegeben. Zur Erfüllung der Forderung wurde dem Kläger eine Frist bis zum 1. Dezember 2018, jedoch spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides vorgegeben. Nach der Textziffer 4. der Ordnungsverfügung wird dem Kläger, falls er der Ordnungsverfügung nicht oder nur teilweise nachkommt, ein Zwangsgeld angedroht in Höhe von 200,00 Euro für jede einzeln aufgeführte Anordnung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Flurstück sei Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG). Er sei als untere Forstbehörde und als Sonderordnungsbehörde verpflichtet, rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen. Wald dürfte gemäß § 8 LWaldG nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Der von dem Kläger errichtete Carport stelle eine ungenehmigte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart dar. Eine Genehmigung für eine derartige Bebauung im planungsrechtlich gelegenen Außenbereich liege nicht vor. Die vom Kläger angeführte Darstellung des Flurstücks im Liegenschaftskataster als Wohnbaufläche sei für die forstrechtliche Bewertung nicht von Belang. Auch sei eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nicht erteilt worden. Ferner stelle die Haltung von Ziegen im Wald und die Errichtung von Schuppen die Erfüllung des genannten Tatbestandes dar. Auch insoweit fehle es an der Genehmigung. Gemäß § 18 LWaldG liege eine Waldsparung dann vor, wenn durch Einzäunung, Beschilderung und Errichtung sonstiger Hindernisse das allgemeine Waldbetretungsrecht eingeschränkt oder erschwert werde. Der Zaun für die Ziegenhaltung stelle in seiner Bauart eine ungenehmigte Sperrung von Wald dar. Auch hierfür sei eine Genehmigung nicht erteilt worden. Gemäß § 24 LWaldG liege eine Waldverschmutzung dann vor, wenn durch Handlungen nicht zum Wald gehörender Gegenstände oder Stoffe im Wald gelagert, zurückgelassen oder in diesen eingeleitet würden. Die Materialien, die in dem Bescheid genannt seien, gehörten nicht zum Wald und stellten mithin eine Waldverschmutzung dar. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, um der Gefahr sowie der Einschränkung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion durch die Waldverschmutzung gegenüber dem Gemeingut Wald abzuwenden.
Der Kläger legte gegen den am 2. August 2018 zugestellten Bescheid am 16. August 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Auffassung, es sei ohne Belang, wie das Flurstück im Liegenschaftskataster dargestellt sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei auch nicht sachgerecht, eine Aufteilung des Grundstücks vorzunehmen. Diese müsse als Einheit betrachtet werden. Es werde durch die Wohnbebauung geprägt. Wald sei auf seinem Grundstück nicht vorherrschend. Das Grundstück selbst sei immer als Gebäude- und Freifläche bzw. Gartenland gewertet und genutzt worden. Auch gehöre das gesamte Grundstück noch zum Innenbereich. Das Wohngebäude sei bereits vorhanden gewesen als hier festgelegt worden sei, dass es sich angrenzend um eine Waldfläche handle. Mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1993 sei entschieden worden, dass die Wohnbebauung noch ausgeweitet werden könne. Auch sei eine Nutzungsartenänderung nicht gegeben, da er das Grundstück von Anfang an in dieser Weise nutze. Im Übrigen müsse mit Blick auf das Recht, das Eigentum zu schützen, auch Sicherheitserwägungen der Vorrang eingeräumt werden. Die Feststellung, es handle sich um Wald, führe zu erheblichen Einschränkungen in Bezug auf sein Eigentum. Er könne das rechtmäßig als Gartenland erworbene Grundstück nicht mehr als solches nutzen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, es bleibe festzustellen, dass es sich bei dem Flurstück 813 der Flur 2 in der Gemarkung D ... um eine teilweise mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (Wald) handle. Insoweit sei auch die angrenzenden Flächen in die Betrachtung mit einzubeziehen. Aus den vorliegenden Luftbildern sei zu erkennen, dass die auf dem betroffenen Grundstücksteil stehenden Bäume Teil eines sich über benachbarte Grundstücke hinziehenden zusammenhängenden Baumbestandes seien. Die auf dem Luftbild erkennbar weitgehend geschlossene Kronendrecke bilde insoweit ein Indiz für das Vorhandensein von Wald. Die Waldeigenschaft stelle allein auf objektive Kriterien ab und beschränke sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise. Der aktuelle Istzustand sei zu berücksichtigen. Weder Eintragungen im Liegenschaftskatasteramt noch ein Erwerb als Gartenland würde etwas an der Waldeigenschaft ändern. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1993 die Wohnbebauung ausgeweitet worden sei, sei es so, dass die Errichtung des Carports an sich genehmigungsfrei sei. Allerdings handele es sich bei dem Grundstücksteil um einen solchen im Außenbereich, folglich seien die Anlagen materiell illegal; sie seien bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Mit der gegenwärtigen Nutzung werde die Nutzungsart geändert. Auch stelle der errichtete Zaun eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es handle sich bei einer hier festgestellten Waldeigenschaft um eine Waldsperrung, die nur mit einer Genehmigung erfolgen dürfte. Eine solche könne der Kläger nicht vorweisen. Soweit der Kläger auf eine Sicherung des Wohnbereiches abstelle, könne eine solche durch Einzäunung der unmittelbar zum Wohnbereich gehörenden Fläche erfolgen. Auch liege eine Waldverschmutzung im Sinne des Gesetzes vor. Es entspreche ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die Beseitigung der illegal errichteten baulichen Anlagen, der Waldsperrung und der Waldverschmutzung anzuordnen. Die Beseitigungsverfügung sei auch geeignet, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Die Maßnahme sei erforderlich und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
Der Kläger hat am 15. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf seine Erwägungen im Widerspruchsverfahren und verweist noch einmal auf die Eintragung im Liegenschaftskataster sowie die Prägung seines Grundstücks durch die vorhandene Wohnbebauung. Die Waldeigenschaft für die von der Ordnungsverfügung erfasste Fläche werde bestritten. Eine Innenbereichslage sei gegeben. Zudem sei die Ordnungsverfügung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und sei auch nicht verhältnismäßig, da sie zu weit gehe und mit Blick auf die Wohnbebauung nicht durchsetzbar sei. Die Einfriedung selbst sei aus Sicherheitserwägungen notwendig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen seien dem Außenbereich zuzuordnen und mithin genehmigungspflichtig. Etwaige Baugenehmigungen könne der Kläger insoweit nicht vorweisen. Da die von ihm vorgenommenen Maßnahmen nicht im Einklang mit dem Gesetz stünden, könnten entsprechende Maßnahmen verfügt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Das Gericht kann ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden, da in den nachgereichten Schriftsätzen keine entscheidungserheblichen Tatsachen benannt, lediglich die auch schon zuvor erörterten Aspekte noch einmal vertieft wurden.
Die Klage ist ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 01. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Zuständigkeit des Beklagten als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 OBG ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 LWaldG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 OBG liegen vor. |
1.1. Dies gilt zunächst für die in der Ordnungsverfügung in der Textziffer 1. dem Kläger aufgegebenen Verpflichtung, den Carport, die Granitsteinmauer und sämtliche Schuppen zurückzubauen sowie diese aus dem Wald zu entfernen; ferner die Tierhaltung im Wald (Ziegen) einzustellen.
1.1.1. Insoweit ist es zunächst nicht zweifelhaft, dass die Zuständigkeit des Beklagten als Sonderordnungsbehörde auch den Erlass forstrechtlicher Beseitigungsverfügungen erfasst, dies auch bauliche Anlagen betreffen kann (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand April 2022, Textziffer 3 zu § 34 m. w. N., insbesondere zur Rechtsprechung der Gerichte in Brandenburg).
1.1.2. Auch ist der Anwendungsbereich des Landeswaldgesetzes eröffnet. Bei der von der Ordnungsverfügung erfassten Fläche handelt es sich um Wald. Maßgeblich ist die tatsächlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 27/97 – EA, S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - 11 B 19.6 – zitiert nach juris). ). § 2 Abs. 1 LWaldG definiert Wald als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Die Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab.
Die Waldeigenschaft ist gegeben. Dies ergibt sich aus den Feststellungen während der mündlichen Verhandlung und dem weiteren Bildmaterial, welches auch zum Gegenstand der Verwaltungsvorgänge gemacht wurde. Danach ist das hier in Rede stehende Flurstück 813 der Flur 2 der Gemarkung D ... in dem maßgeblichen Umfang Teil eines dieses aufnehmenden sich südlich des klägerischen Grundstücks fortsetzenden vorrangig mit Nadelhölzern bestockten Waldgebietes. Für den Waldbegriff im rechtlichen Sinne kommt es auch nicht auf die Bestockungsdichte an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Eindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sine des Gesetzes vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 11 S 58.06 – juris Rn 6; Beschluss vom 22. August 2013 – 11 N 80.10 - juris Rn. 9). Der flächenhafte Eindruck ist in Ansehung der vorliegenden Luftbilder und der sich daraus ergebenden, fast vollständig geschlossenen Kronendecke letztlich offensichtlich (zu einem möglichen Rückgriff auf vorhanden Luftbilder: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013, a.a.O., Rn. 9). Die Sichtweise des Klägers insoweit überzeugt nicht. Unabhängig von der Frage, ob in Ansehung von abgelagertem Holz am Rande seines Grundstücks nicht auch Waldpflanzen beseitigt wurden, zeigen die Luftbilder eine geschlossene Kronendecke, die als stichhaltiges Indiz für das Vorhandensein von Wald gilt. Zudem vermittelt der Baumbesatz keinesfalls den Eindruck, es würden nur Einzelexemplare in freier Landschaft vorhanden sein. Zudem führte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, dass es sich bei diesem Grundstücksteil ursprünglich um Wald gehandelt habe.
Die bestockte Fläche vermittelt auch mit Blick auf dessen Größe hinreichend die Eigenschaft von Wald. Auch wenn es keine dafür klaren Regelungen gibt, ist jedenfalls als gesichert einzustellen, dass bei einer Größe von mehr als 2000 qm Wald mit den für diesen typischen Binnenklima vorhanden ist (vgl. Koch, a.a.O. Textziffer 3.1.2.3 m.w.N.). Vorliegend ist nach den sich aus den zur Verfügung stehenden Quellen abzuleitenden Daten (BRANDENBURGVIEWER) einzustellen, dass das Waldgebiet eine Ausdehnung von ca. 11.000 m² aufweist.
Dass vorliegend eine andere Nutzungsart als Wald einschlägig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 LWaldG ist dem Kläger nicht erteilt worden. Eine solche ist auch nicht entbehrlich. |
So schließt – wie der Beklagte zutreffend ausführt - die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche auszugehen (vgl. Koch a.a.O., Textziffer 3.1.1. zu § 2 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, auch zu etwaigen Eintragungen in Grundbücher/Liegenschaftskarten u.ä.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. August 2022 – 5 L 116/22 – juris, Rn. 31). Ferner ist nicht maßgebend, wie und aufgrund welcher historischen Umstände die flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45, Urteil der Kammer vom 07. Mai 2021 - 3 K 745/20 -, juris). |
Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris, Rn. 18, m.w.N.). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden (vgl. statt vieler: BVerwG, Urt. v. 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 11, m.w.N.). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Ohne das Vorliegen von örtlichen Besonderheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand, Straße oder Weg) endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze in aller Regel am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. April 2013 – OVG 10 N 21.10 –, juris, Rn. 5). Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris Rn 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.). Gleichwohl können auch solche Bauten gegebenenfalls an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen, sofern sie am letzten Baukörper anschließen und als Hof, Garten oder Erholungsraum genutzt werden, also bebauungsakzessorisch sind (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 13. Januar 2021 – 15 N 20.1018 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7. Juli 2004 – 1 A 12039/03.OVG –, juris). Derartige – kleinere – Flächen können die Eigenart der näheren Umgebung mithin ggf. noch „mitprägen“ und demgemäß die Außengrenzen des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB mitdefinieren, soweit sie einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind. Bei der Abgrenzung gilt ein restriktiver Maßstab (Bayerischer VGH, Beschl. v. 31. März 2020 – 1 ZB 19.1961 –, juris, Rn. 6). Die sog. bebauungsakzessorische Nutzung soll es dem Bauherrn ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf (vgl. zu alldem: Bayerischer VGH, Urt. v. 13. April 2015 – 1 B 14.2319 –, juris, Rn. 20). Die zu berücksichtigende, rückwärtige Bebauung muss außerdem in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden (OVG Saarland, Urt v. 02. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 –, juris). Nicht privilegiert werden sollen ausgelagerte, selbständig nutzbare Lager- oder Hobbyräume (vgl. zu alldem: Urt. d. Kammer v. 16. Mai 2018 – VG 3 K 818/16 –, juris, Rn. 31 f.; Beschluss vom 13. April 2022 – 3 L 403/21 -).
Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig oder verwinkelt verlaufen. So ist z.B. der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein (so bereits: BVerwG, Beschl. v. 04. Juli 1990– 4 B 103/90 –, juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. August 2021 – 8 C 11595/20 –, juris, Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Oktober 2020 – 1 ZB 18.335 –, juris, Rn. 7; vgl. zu alldem auch: VG Neustadt [Weinstraße], Urt. v. 10. Dezember 2021 – 5 K 392/21.NW –, juris, Rn. 59 f.).
Bei Anwendung dieses Maßstäbe ist die Annahme des Beklagten, die hier in Rede stehende Fläche sei dem Außenbereich zuzuordnen, nicht zu beanstanden. Es findet sich eine geschlossene Bebauung entlang der D ... Turnstraße. Im rückwärtigen hier südlich belegenen Bereich findet sich an der Straße Zum Sportplatz nur das Wohnhaus des Klägers und auf der gegenüberliegenden Seite die Anlage des Jugendclubs. Insoweit ist nur eine Bebauung direkt an dieser Straße zu finden. Jedenfalls Richtung Westen setzt sich die Bebauung auf dieser Höhe nicht fort. Es fehlt an Bauwerken mit einem optischen Gewicht. Gerade in Ansehung des sich anschließenden Waldes findet die Bebauung hier keine Fortsetzung. Dies ist auch für die Frage einer „bauakzessorischen Nutzung“ von Bedeutung. Zunächst ist mit der bauakzessorischen Nutzung regelmäßig eine solche hinter den Gebäuden der Hauptnutzung gemeint (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2022 – 9 K 2762/21 – juris, Rn.37). Die Annahme einer solchen Nutzung mit der Folge einer Innenbereichsqualität bedarf auch einer Bebauungsstruktur, die das in Rede stehende Grundstück mit prägt. Daran fehlt es. Wie bereits ausgeführt, findet sich eine fortlaufende Bebauung an der D ..., die ein Muster für eine Bebauung in den rückwärtigen Raum aufweist. Für die an der Straße Zum Sportplatz gelegenen Bebauung fehlt es an einem solchem. Nicht nur findet sich keine Fortsetzung der Bebauung. Sie endet vielmehr mit der genehmigten Bebauung auf dem Grundstück des Klägers. Auch ist gerade für den hier in Rede stehenden Bereich eine Prägung für eine Bebauung in südlicher Richtung deshalb nicht gegeben, da es eine auch optisch wahrnehmbare Grenze für die Abgrenzung Innen-/Außenbereich gibt. Wie bereits ausgeführt, verläuft – wie in dem angegriffenen Bescheid in der Anlage auch dargestellt – auf dem Grundstück des Klägers die Waldgrenze. Diese stellt auch ein markantes landschaftliches Hindernis gegen eine weiter ausgreifende Bebauung dar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 7 A 2150/12 – juris, Rn.9). Eine andere Betrachtung hätte den mit planungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbaren Effekt, dass der Bauherr – hier der Kläger – durch das Anlegen eines Gartens oder – wie hier - von Baulichkeiten für eine Kleintierhaltung Außenbereichsflächen eine Innenbereichsqualität verschaffen könnte (vgl. zu diesem Ansatz: Johlen in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Stand April 2021 Rn 6 zu § 34).
Im Übrigen ist einzustellen, dass der Kläger neben und im rückwärtigen Bereich seines Wohngebäudes über eine Garage und weitere Flächen für die Unterbringung untergeordneter Nebenanlagen verfügt, so dass die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen letztlich für die Verwirklichung eines Hobbys auch nicht als erforderlich anzusehen ist.
Auch das Gebot, die Tierhaltung einzustellen, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Nutzung von Wald für eine Tierhaltung unterliegt nämlich gleichermaßen der Genehmigungspflicht. Das Halten von Tieren im Wald stellt wie auch die bauliche Ausnutzung eine Änderung der Nutzungsart dar. Dies gilt selbst dann, wenn dafür keine baulichen Anlagen benötigt werden bzw. vorgesehen sind (vgl. hierzu: § 37 Abs. 2 Nr. 8 LWaldG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 11 S 58.06 – juris; Koch, a.a.O., Textziffer 3.1.2.1.2.2.). |
Es kann dahinstehen, ob bereits die formelle Illegalität, also das Fehlen einer Umwandlungsgenehmigung, den Erlass der Beseitigungsanordnung rechtfertigt oder ob diese sich als ermessensfehlerhaft erweisen würde, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umwandlung einer Waldfläche offensichtlich vorliegen (hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 02. November 2000 – 3 K 1761/98 – näher zum Stand der Rechtsprechung: Koch, a. a. O. Tz. 3. zu § 34). Den Maßstab der Offensichtlichkeit hier in Ansatz zu bringen, ist sachgerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Waldumwandlungsgenehmigung regelmäßig eine Abwägung voranzugehen hat, wobei es nicht nur darum geht, ob überhaupt der Wald für eine andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden kann, sondern auch in welcher Weise die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung ausgeglichen werden können, wobei dies erst im Rahmen eines Antragsverfahrens näher bestimmt werden könnte. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung offensichtlich erfüllt wären, kann hier nicht bejaht werden. Gemäß § 8 Abs. 2 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen dabei ist nach S. 2 der Vorschrift die Genehmigung zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist. Vorliegend wäre eine Umwandlung der Waldfläche zur Errichtung von Schuppen/Stallungen mit öffentlichen Interessen wohl nicht vereinbar. Gerade in Bezug auf die auch verfassungsrechtlich geschützten Aspekte der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes, der natürlichen Lebensgrundlagen, ist es gerechtfertigt, die Genehmigung für Waldumwandlungen nur dann zu erteilen, wenn hierfür auch ein nachvollziehbarer Zweck gegeben ist. Wie bereits dargestellt, besteht eine innere Rechtfertigung für die Errichtung der Baulichkeiten nicht, da es sich lediglich um die Ausweitung eines privaten Nutzungsinteresses handelt und eine darüber hinaus gehende Erforderlichkeit nicht gesehen werden kann. Zudem würde in dem Falle einer Zulassung ein Ansatz für die bauliche Entwicklung in den Außenbereich hinein geschaffen werden, der mit Blick auf die Vorbildwirkung eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange darstellen würde. Eine weitere Zersiedlung der Landschaft wäre die Folge. Dies ist letztlich auch Gegenstand der gemeindlichen Planung, wie der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt C ... belegt, der diese Fläche nicht als Bauland, sondern als Grün- und Freifläche darstellt.
Der Beklagte hat das ihm nach § 13 Abs. 1 OBG eröffnete Ermessen erkannt und darauf abgestellt, dass die Beseitigung einer illegal errichteten baulichen Anlage im Außenbereich anzuordnen ist und diese Beseitigungsverfügung geeignet ist, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 50/82 – juris, Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als nach Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, zu der auch Wälder gehören, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/09 – EA, S. 14). Insoweit ist das das behördliche Ermessen intendiert, so dass weitere Ermessenserwägungen nur im Ausnahmefall angestellt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Ermessensausübung des Beklagten. Er hat die skizzierten Grundsätze in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 aufgenommen und dort wie auch im Ausgangsbescheid zutreffend vermerkt, dass seitens des Klägers keine (beachtlichen) Gründe benannt worden seien, die die Inanspruchnahme des Waldes für private Zwecke rechtfertigen könnten. Auch erweist sich die Verfügung des Beklagten insoweit nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.
2. Hinsichtlich der in der Textziffer 2. der Verfügung vom 1. August 2018 erfassten Waldsperrung durch die dort genannten Anlagen ist gleichermaßen eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Denn das Sperren von Wald bedarf gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LWaldG der Genehmigung und eine Waldsperrung ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 37 Abs. 1 Nr. 21 LWaldG). |
Die Errichtung der Einzäunung - hier des Maschendrahtzauns - einschließlich der Metallstäbe stellt ein Sperren von Wald im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar. Die Anlagen sind geeignet, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren. Dies ist für den unmittelbar am Wohngrundstück des Klägers belegenen Bereich offensichtlich, da dieser ohne das Überwinden der Zaunanlage nicht betreten werden kann.
Dem Kläger könnte auch nachträglich eine Genehmigung zur Waldsperrung nicht erteilt werden. Denn gemäß § 18 Abs. 3 LWaldG ist das Sperren von Wald nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere 1. des Wald- und Forstschutzes, einschließlich der Erzielung des Naturschutzes, 2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder 3. des Schutzes der Waldbesucher vorliegen.
Dass die hier in Rede stehenden Anlagen, die dem Betretensrecht entgegenstehen, dem Wald-, Forst- und Naturschutz dienen, trägt der Kläger schon nicht vor. Auch greifen die übrigen Regelungen der Vorschrift erkennbar nicht.
Der Beklagte hat auch hier das ihm zukommende Ermessen nicht einer Weise betätigt, dass der angegriffene Bescheid als rechtswidrig anzusehen wäre. Auch insoweit kann zunächst auf die Erwägungen unter der Textziffer 1.2. verwiesen werden. Zudem hat der Beklagte zutreffend angeführt, das zur Sicherung des Eigentums des Klägers eine Einfriedung direkt am Wohnbereich hergestellt werden kann und hat zudem auf den tragenden Aspekt abgestellt, dass eine Sperrung von Wald aufgrund bestehender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften zum freien Waldbetretensrecht unzulässig ist und auch mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben die Ermessenspielräume eingeschränkt sind.
3. Hinsichtlich der in der Textziffer 3. der Verfügung vom 1. August 2018 aufgenommenen Regelung ist die Klage gleichermaßen unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten sind auch hier erfüllt. Die Regelung ist insoweit hinreichend bestimmt und durch Lichtbilder untersetzt. Mit ihr wurde dem Kläger die Beseitigung der dort im Einzelnen benannten Stoffe und Gegenstände aufgegeben, also insbesondere das Entfernen von Baumaschinen und Baumaterialien.
Eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung - ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LWaldG - ist gegeben. Danach ist es verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, das Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser oder andere nicht zum Wald gehörenden Gegenstände oder Stoffe im Wald abgelagert oder sonst zurück gelassen oder in diesen eingeleitet werden. Bei den in Rede stehenden Stoffen/Materialien handelt es sich – so wie sie auch inhaltlich bestimmt wurden - unstreitig um solche, die nicht zum Wald gehören. Dabei bedarf es nicht einer Funktionseinschränkung des Waldes vielmehr genügt es, dass Stoffe und Gegenstände in den Wald eingebracht werden, die dort nicht hingehören, wobei deren abstrakte Gefährlichkeit für den Wald vom Landesgesetzgeber unterstellt wird (vgl. Koch, a.a.O., Textziffer 3.1 zu § 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2015 – 11 N 25.12 – juris, Rn.6). In der Sache handelt es sich um Gegenstände für die weitere (Freizeit-)Betätigung des Klägers, insbesondere in Bezug auf dessen Tierhaltung und der sonstigen Bewirtschaftung des klägerischen Anwesens. Auch ist dem Beklagten zu folgen, soweit er die Erforderlichkeit der Beseitigung mit der Beeinträchtigung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes annimmt und sein Ermessen mit dem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Waldes mit der ihm auch in § 1 LWaldG beschriebenen Bedeutung begründet. Im Übrigen ist zu der Gerichtetheit der Ermessensbetätigung auf die obigen Erwägungen Bezug zu nehmen.
4. Der Kläger ist auch zu Recht als Adressat der Ordnungsverfügung in Anspruch genommen worden. Nach § 34 Abs. 2 LWaldG handelt die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben; sie hat die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Nach § 11 Abs. 2 OBG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Sonderordnungsbehörden, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung abweichendes bestimmt ist. Nach § 16 ff. OBG kann die Maßnahme gegen die Person gerichtet werden, die die Gefahr verursacht. Nach § 17 Abs. 1 OBG ist die Maßnahme gegen den Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG kann die Ordnungsbehörde die Maßnahme auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Für den Fall, dass mehrere Störer in Betracht kommen, ist eine Auswahlentscheidung, die im Ermessen der Behörde liegt, vorzunehmen. § 11 Abs. 2 OBG i. V. m. mit den waldrechtlichen Vorschriften erlaubt die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer (Eigentümerin des Waldgrundstücks). Hinsichtlich der Waldsperrung oder aber einer Waldumwandlung benennt das Gesetz keinen vorrangig heranzuziehenden Störer. Anders ist es freilich für den Fall einer Waldverschmutzung. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG hat derjenige, die die Verschmutzung vornimmt, diese unverzüglich zu beseitigen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG kann andernfalls der Waldbesitzer die Verschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Selbst wenn der Waldbesitzer danach die Waldverschmutzung selbst beseitigen kann, trifft ihn eine dahingehende Verpflichtung (in der Regel) nicht, da er das Betreten seines Waldgrundstückes im Rahmen des Betretungsrechtes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ohnehin zu dulden hat und ihn eine Beseitigungspflicht für Waldverschmutzung, die von Adressaten des Betretungsrecht verursacht worden sind, ihn in verfassungsrechtlicher bedenklicher Weise beeinträchtigen würde (vgl. insoweit Koch, a.a.O., Rdnr. 3.2.2). Anderes gilt dann, wenn – wie hier - das Waldgrundstück nicht rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist. In Ansehung der obigen Erwägungen rechtfertigt sich die Inanspruchnahme des Klägers hier deshalb, da es sich vorliegend nicht um ein völlig frei betretbares Grundstück handelt, dieses gerade mit dessen Wissen und Wollen eingezäunt, bebaut, waldfremd benutzt und abgesperrt wurde.
5. Die Androhung eines Zwangsgeldes in der Textziffer 4. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Juli 2018 ist nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, §§ 27, 28 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) nicht zu beanstanden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes beträgt für jeden der einzeln aufgeführten Anordnungen 200 €. Auch ist die Frist hinreichend bestimmt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO.