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Entscheidung 3 K 452/17


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 15.09.2022
Aktenzeichen 3 K 452/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0915.3K452.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die A..., deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, betreibt im Bereich des P... eine Pferdehaltung. Die Klägerin selbst ist Eigentümerin diverser Grundstücke in diesem Bereich. Teil der durch die Pferdezucht genutzten Fläche ist das Flurstück 306 der Flur 8 der Gemarkung S.... Das Flurstück ist mit diversen Baulichkeiten besetzt. Auf der südlichen Seite ist eine eingeschossige Stallanlage vorhanden. Zentral ist eine Bewegungsfläche für Pferde gegeben. Westlich daran schließt sich ein eineinhalbgeschossiges Gebäude an, welches für die Unterbringung landwirtschaftlicher Technik vorgesehen ist. Nördlich der Bewegungsfläche findet sich ein zweigeschossiges Gebäude in welchem Ställe untergebracht sind, aber auch eine Wohnung vorhanden ist.

Östlich dieses Flurstücks schließt sich das Grundstück des Beigeladenen an; Flurstück 307 der Flur 8 der Gemarkung S.... Auf diesem befindet sich ein langgestrecktes zweigeschossiges Gebäude in dem der Beigeladene sowie dessen Tochter wohnen. Der Abstand zwischen der Bebauung auf dem Flurstück 307 und der Grundstücksgrenze zum Flurstück 306 beträgt circa 10 m.

Am 21. April 2015 stellte die A... einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Nutzungsänderung/Neubau: 1. Wiederinnutzungnahme zu Stallungen mit Wohnungen/Büro, 2. Neubau einer Mistplatte, 3. Wiederinnutzungnahme einer Stallanlage, 4. Neubau eines Teiches, jeweils bezogen auf das Flurstück 306 der Flur 8 der Gemarkung S....

Unter dem 11. Mai 2016 erteilte der Beklagte der A... die Baugenehmigung für das Vorhaben. Anlage B der Baugenehmigung Nebenbestimmungen lautet: „1. Bauplanungsrecht: Auf der zwischen den Stallgebäuden in Nähe zur östlichen Grundstücksgrenze geplanten teilweise eingefassten Fläche zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten ist die Lagerung von Mist, Gülle, Silage und Erzeugnissen mit vergleichbaren Immissionsquellen wegen der benachbarten Wohn- und Ferien / Beherbergungsnutzung unzulässig.“ Textziffer 2. lautet: „Eine befestigte Fläche für die Lagerung des anfallenden Festmistes aus der Pferdehaltung ist nicht Antragsgegenstand dieser Baugenehmigung. Festmist darf nicht auf unbefestigten Flächen gelagert bzw. zwischengelagert werden. Deshalb ist der Mist sofort nach Anfall auf entsprechende Hänger zu verladen und zeitnah abzufahren.“ Nach der Textziffer 4.1. wurde beauflagt, dass an der nächstgelegenen Wohnbebauung P... 8 die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einzuhalten sind. Nach der Textziffer 4.3. ist nach Aufforderung auf Kosten des Betreibers der Anlage durch Messung nachzuweisen, dass die durch den Betrieb dieser Anlage verursachten Immissionen von Geräuschen und Gerüchen nicht zu einer Überschreitung der in den Nebenbestimmungen 1. und 2. festgesetzten Grenzwerte führen. Nach der Textziffer 5.3. (untere Wasserbehörde) darf der anfallende Festmist nicht auf einer unbefestigten Fläche gelagert bzw. zwischengelagert werden. Dieser ist bei Bedarf unverzüglich auf den Hänger zu laden.

Gegen die Auflagen 1., 2., 4.1, 4.3 sowie 5.3 reichte die A... nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 27. April 2017 Klage ein (3...), welche mit Urteil vom 27. November 2020 im Wesentlichen abgewiesen wurde. Lediglich die Textziffer 4.3. der Anlage B zur Baugenehmigung wurde aufgehoben. Gegen die Entscheidung beantragte die Klägerin die Zulasssung der Berufung. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.

Nachdem der Beigeladene die Umnutzung des nördlichen Teils seines auf dem Flurstück 307 aufstehenden Gebäudes zu Ferienwohnungen bereits realisiert hatte, stellte er am 22. Mai 2015 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Nutzungsänderung von Wohnungen zu Ferienwohnungen, ferner einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Werbetafel zu Ferienwohnungen“ „A...“. Nach den beigefügten Bauvorlagen ist die Schaffung von drei Ferienwohnungen, davon zwei im Obergeschoss, vorgesehen. Angeschlossen an das Gebäude ist im nördlichen Bereich eine Überdachung. Diese wurde ebenfalls zum Genehmigungsgegenstand gemacht (Blatt 24 der Verwaltungsvorgänge).

Unter dem 28. Januar 2016 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen hierfür die Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung wurde der Klägerin am 3. Februar 2016 zugestellt. Am 5. Februar 2016 legte sie gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Genehmigung sei rechtswidrig. Der Bauantragsteller müsse sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmals ein Gebäude errichten wolle. Das Vorhaben sei nicht privilegiert. Auch würde die Nutzungsänderung im Vergleich zum vorhandenen Altbau diesem eine neue Qualität vermitteln. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017 zurück. Darin führte er aus, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Diese sei gegeben, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zu befürchten sei. Vorliegend sei allein maßgeblich, ob das Vorhaben hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Außenwirkung auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn die gebotene Rücksicht nehme. Im Außenbereich gelegene Wohn-, Ferien- oder auch Beherbergungsbetriebe stünden nur ein Schutzanspruch von Dorf-/Mischgebieten zu. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes rufe das in Rede stehende Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Zwar liege es in unmittelbarer Nähe der Stallungen des von der Klägerin geführten Pferdezuchtbetriebes, jedoch seien bei zulässiger Betreibung dieses Betriebes für das in Rede stehende Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Dies gelte auch, da der Beigeladene selbst im Gebäude der Ferienwohnungen wohne und somit durch das „eigentümerbegleitete Ferienwohnen“ die Unterbindung eventuell auftretende Störung vorstellbar sei. Auch sei bei der maximalen Belegung aller drei Ferienwohnungen höchstens zehn Personen wohnend; schon zu früheren Zeiten hätten in dem Gebäude mehr als zehn Personen dauerhaft gewohnt. Unzumutbare Belästigungsnachteile würden nicht entstehen.

Die Klägerin hat am 27. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, sie sei Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der A... und betreibe mit dieser ein anerkanntes landwirtschaftliches Unternehmen. In der GmbH seien derzeit nur sie und mithelfende Familienangehörige tätig. Die GmbH habe, zunächst ohne Baugenehmigung, in der Nähe des Vorhabens des Beigeladenen Gebäude als Stallungen für Pferde genutzt. Dort würde sich auch ein Büro, eine Wohnung und weitere Aufenthaltsräume befinden. Ihr Betrieb sei ein landwirtschaftliches Unternehmen gemäß § 201 BauGB mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Pferdezucht. Die Haltung von bis zu 20 Pferden sei genehmigt worden. Die Pferde würden sich ganzjährig auf den entsprechenden Weiden befinden, bei Frost würden sie eingestallt. Es handele sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Benachbart von ihrem Vorhaben seien Gebäude, in dem ein Beherbergungsbetrieb untergebracht sei. Das Gebäude befinde sich auf zwei verschiedenen Flurstücken. Ein Teil, der als Beherbergungsbetrieb genutzt würde, gehöre der Frau W..., der zweite Teil dem Beigeladenen. In dem Gebäudeteil 2 befinde sich eine Autowerkstatt mit Hebebühne. Baugenehmigungen für die Nutzung zum Wohnen seien nicht bekannt und es sei davon auszugehen, dass derartige Genehmigungen nicht erteilt worden seien. Seitens des Beklagten seien in Bezug auf die hier in Rede stehende Nutzung lediglich Dokumente vorgelegt, die die Errichtung von zwei Waschküchen und einer Abortanlange für Werkswohnungen zeigen würden. Beide Nachbargrundstücke und auch das Nachbargebäude würden sich im Außenbereich befinden. In dem Gebäudeteil 2 habe der Beigeladene vor ca. sieben Jahren in einem ehemals als Durchgang benutzten Teil im Erdgeschoss eine Werkstatt mit Hebebühne und Abstellmöglichkeiten für zwei große PKW ohne Baugenehmigung errichtet. Dieser Teil werde auch weiterhin in dieser Weise genutzt. Die Nutzungsänderung (Ferienwohnungen/Beherbergungsbetrieb) im Gebäudeteil 1 sei wahrscheinlich in den Jahren 2010 bis 2012 erfolgt. Die angestrebte Nutzung sei mehrdeutig (Ferienwohnung oder kleiner Beherbergungsbetrieb). Eine Betriebsbeschreibung sei dem Bauantrag nicht beigeführt worden. Teil der Baugenehmigung sei die Errichtung von zwei PKW Stellplätzen unmittelbar an der Grundstücksgrenze sowie die Errichtung einer Überdachung am Gebäude des Beigeladenen und deren Nutzung als überdachte Sitzgelegenheit für Feriengäste. Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes seien nicht erteilt worden. Gerade durch die ständige lautstarke Nutzung der überdachten Sitzgelegenheit durch die Gäste, komme es zu massiven Lärmstörungen in der nahegelegenen Wohnung der Klägerin. Gegenseitige Anzeigen würden erstellt. Gegenstand der Nachbarbeschwerden sei die Pferdehaltung mit dem vom Beigeladenen als unerträglich eingestuften Tiergeruch. Im Übrigen wird auf die Erwägungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

Die Kläger beantragt,

die Baugenehmigung vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 20. August 2019 einen Ortstermin durchgeführt. Im Anschluss daran hat der Beigeladene dem Beklagten mitgeteilt, er werde den Bereich unterhalb der aus der nördlichen Seite des Gebäudes gelegenen Überdachung zukünftig als Carport nutzen und eine Sitzgelegenheit im östlichen Bereich des Grundstücks einrichten. Ein entsprechender Bauantrag werde gestellt.

Unter dem 19. November 2019 hat der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer überdachten, rustikalen Sitzgruppe auf dem Grundstück S..., P... 8 erteilt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen erklärt, dass die Überdachung nicht als Sitzecke genutzt und auf eine derartige Nutzung verzichtet werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte zu dem Verfahren 3... und den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ohne Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2017 verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Nachbarn im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine an einen Dritten gerichtete Baugenehmigung kein Vollüberprüfungsanspruch zusteht. Vielmehr kann der Nachbar nur solche Rechtsverletzungen ins Feld führen, die auf Normen beruhen, die in qualifizierter und individualisierter Weise gerade auch dessen Schutz dienen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Soweit ein Vorhaben im Außenbereich in Streit steht, sind solche drittschützenden Belange regelmäßig nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wie es sich etwa in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB manifestiert, ableitbar. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, steht diesem – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht zu (vgl. zu allem: VG Ansbach, Beschluss vom 24. August 2022 – AN 3 S 22.01183 – Rn 30 ff., m.w.N. – zitiert nach juris). Der Kläger ist hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes dann von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (vgl.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 15 ZB 19.2305 – zitiert nach juris, m.w.N.).

1.1. Die Klägerin macht in der Sache auch einen Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme, geltend. Dabei soll an dieser Stelle ausdrücklich offenbleiben, ob sie, die die Pferdezucht nicht betreibt, allenfalls ihr Grundstück der A... zur Verfügung stellt, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zustehenden Rechte geltend machen kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze die Klage keinen Erfolg haben.

1.2. Insoweit ist anerkannt, dass das Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung/Nutzung - sei es zum Wohnen oder aber Ferienwohnen oder wie die Klägerin meint durch einen Beherbergungsbetrieb -, das Gebot der Rücksichtnahme, welches als nachbarschützender Genehmigungsmaßstab über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Betracht zu ziehen ist, gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb verletzten kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 26). Dies gilt etwa dann, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 B 19.2199 – Rn. 41, 42 m.w.N.).

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche (Wohnbau-) Vorhaben in der Nachbarschaft für den bestehenden (z.B. geruchs-) emittierenden Betrieb keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten, weil die beabsichtigte Wohnbebauung näher heranrückt als die vorhandene oder weil die störempfindliche Bebauung in einer Richtung geplant ist, in die die Anlage bisher ungehindert emittieren darf, und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Anlage zu rechnen, kann dies eine Rücksichtslosigkeit zur Folge haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2020, a.a.O., m.w.N.; einschränkend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 1992 – 3 S 1616/90 – juris Rn. 20- nur bei Belastungen von nicht unerheblichem Umfang).

1.3. Für den hier vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass die zum Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung gemachte Nutzung des Gebäudes zu Übernachtungszwecken – gilt hier für G... 8a und 8b – im Vergleich zu der schon Jahrzehnte gegebenen Wohnnutzung durch den Beigeladenen selbst und dessen Tochter räumlich näher an die emittierende und von der Baugenehmigung des Beklagten vom 11. Mai 2016 gestattete Nutzung im Gebäude 1 auf dem Grundstück der Klägerin heranrückt. Gleichwohl führt dies nicht zur Annahme, dass sich die emissionsbezogenen Rahmenbedingungen in einer das Rücksichtnahmegebot verletzenden Art und Weise verschlechtern würden.

1.3.1. Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Hier ist einmal beachtlich, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen eine nach wie vor geschützte Wohnbebauung unter der Hausnummer G... 8 stattfindet. Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Erwägungen dazu, ob eine geschützte Wohnbebauung schon deshalb bejaht werden kann, da sowohl seitens des Beklagten als untere Bauaufsicht als auch durch die Klägerin eine rechtliche Möglichkeit dahingehend, die Wohnnutzung zu unterbinden, nicht (mehr) gegeben ist angesichts dessen, dass diese schon über Jahre - auch vor 1990 – gegeben war und seither geduldet wurde oder aber die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB greift. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 27. November 2020 wie folgt ausgeführt:

„Soweit die Klägerin einführt, der Beklagte verkenne das relevante Schutzniveau bzw. für das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend kein Raum, da die angrenzende Wohnnutzung nicht schutzwürdig sei, greift dies hier nicht. Dabei geht sie zutreffend davon aus, dass eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung gegenüber Immissionen rechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 A 17/5 – Rn. 32; Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 6/92 – , jeweils juris). Allerdings geht die Klägerin fehl in der Annahme, die östlich ihres Grundstücks belegene Bebauung auf dem Flurstück 307 der Flur 8 der Gemarkung S... sei nicht schutzwürdig. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine Wohnbebauung im Außenbereich – dies ist hier unstreitig – nicht zu den privilegierten Vorhaben gehört und regelmäßig bauplanungsmäßig nicht zugelassen werden kann. Allerdings hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wohnnutzung schon seit mehreren Jahrzehnten an diesem Standort vorhanden ist.

Zwar ergibt sich die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung nicht daraus, dass die Klägerin gegen diese bisher nicht vorgegangen ist und auch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vermittelt für sich keine materielle Legalität der Wohnnutzung. Allerdings kann es Umstände geben, wonach der Nachweis einer genehmigten Nutzung auch anders als durch die Vorlage einer Baugenehmigung bzw. eines Bauscheines erfolgen, insbesondere bei Nutzungen, die den hier in Rede stehenden Zeitraum erfassen. Zudem gilt der Grundsatz, dass bei baulichen Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörde bestanden haben, von diesen fortwährend als zu Recht bestehend behandelt worden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen errichtet oder aber (um-)genutzt worden sind (vgl. Reiche/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, Kapitel 15, Rn. 116; Beschluss der Kammer vom 9. August 2006 – 3 L 144/06 – ).

Vorliegend gibt es eine bauliche Nutzung als Wohngebäude seit mehr als 80 Jahren. Dies wird seitens der Klägerin nicht in Frage gestellt. Auch wurden die Wohnnutzung untersetzende Baugenehmigungen seitens des Beklagten vorgelegt. Der Beigeladene in dem Verfahren VG 3... hat im Rahmen des Ortstermins angegeben, auf diesem Grundstück schon 50 Jahre zu wohnen.

In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin eingebrachte Aspekt des Übergangs einer Werkwohnung zu einem Dauerwohnen vorliegend ohne Bedeutung. Das Werkwohnen stand nicht in einem Zusammenhang mit einer privilegierten Nutzung mit der Folge, dass mit der Aufgabe einer derartigen Nutzung wegen des Zusammenhangs von baulicher Hülle und Funktion der dahingehende Bestandsschutz in Wegfall geraten wäre. Hier ging es darum, dass die Wohnungen durch einen Betrieb/ein Unternehmen für die dort Beschäftigten vorgehalten wurden.

Eine schutzwürdige Umgebung ist auch nicht deshalb zu verneinen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen in dem Verfahren VG 3... den Bestandsschutz vernichtende Veränderungen vorgenommen wurden. Selbst wenn die Umnutzung des Gebäudes zum Zwecke der kommerziellen Vermietung hier schädlich wäre, ist doch bezogen auf die Nutzung unter der Wohnanschrift G... 8 der Bestandsschutz nicht entfallen. Auch verweist die Klägerin in dem Verfahren zutreffend darauf, dass eine Grundstücksteilung gegeben ist und auf dem Flurstück 67/1 sich die Wohnungen des Beigeladenen in dem Verfahren VG 3..., dessen Tochter und Mutter befinden. Soweit hier wiederum ein Verlust des Bestandschutzes deshalb angenommen wird, da sich dort eine Autowerkstatt mit Hebebühne befindet, ist dem der Beklagte überzeugend entgegengetreten. Schon die durch die Klägerin vorgelegte Aktennotiz (Anlage 5.3) belegt nur das Vorhandensein einer Garage/Werkstatt, die zudem schon zu DDR-Zeiten vorhanden gewesen sein soll. Das Schließen der Tordurchfahrt nimmt dem großräumigen Gebäude nicht die erforderliche Identität (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 10 S 42.15 –juris). Ferner hat der Beklagte nachvollziehbar angemerkt, dass eine etwaige Umnutzung eines Scheunenbereichs in eine Garage mit Werkstatt nicht eine den Bestandsschutz vernichtenden Änderung der Nutzung für den gesamten Bereich zur Folge hätte.

Unabhängig davon sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme einer Bestandsschutz vermittelnden materiellen Legalität erfüllt. Hierfür genügt, wenn das Vorhaben über einen namhaften Zeitraum mit dem materiellen Recht in Übereinstimmung gestanden hat (vgl. Jäde, in: Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage, Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 2 B 74.14 –juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 – 10 N 68/20 –; zum Streitstand: Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Dezember 2019, Rn. 116 zu Art. 76). Vorliegend ist § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB einschlägig. Danach können der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwertes dient. Bei den Gebäuden des G… – insbesondere dem Gebäude G... 8 – handelt es sich um solche, die die Naturlandschaft prägen. Sie zeigen auch noch heute – in Kubatur und Außenansicht (Ziegelmauerwerk umlaufendes Dachgesims, gemauerte Rundbögen sowie eine Rosette am Giebel) – den historischen Bestand und bilden Zeugnis für die historische Entwicklung in diesem Bereich. An dem Gebäude sind historische Bauformen ablesbar. Es war das ursprüngliche Haupthaus des Gutes. Für diese stellt die Wohnnutzung eine zweckmäßige Verwendung dar und würde – wie auch die gegenwärtig von der Klägerin genutzten Gebäude – zur Erhaltung des Gestaltwerts dienen. Insoweit ist es nicht zweifelhaft, dass auch alte Bauernhöfe – erst Recht ein die historische Entwicklung belegendes Gut (erstmalige Erwähnung 1550) – zu den landschaftstypischen Gebäuden gehören können (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, Kommentar, Rn. 155 zu § 35). Auch kommt den Objekten des Gutes insgesamt eine ortsgeschichtliche Bedeutung zu.

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind dann die wesentlichen einer Bebauung im Außenbereich entgegenstehenden Belange nicht einschlägig. Weitere Vorschriften, die einer wie auch immer gearteten Wohnnutzung der Gebäude entgegenstehen könnten, z.B. des Naturschutzes, sind hier erkennbar nicht einschlägig.

Daran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten.

Ferner ist in die Betrachtung einzustellen, dass die Klägerin in dem zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 gemachten Vorhaben selbst im Gebäude 1 nicht nur die Unterbringung von Pferden, sondern auch eine Wohnnutzung vorgesehen hat und eine solche auch realisiert wird. Sie ist mithin in Bezug auf dieser eigene Wohnnutzung gesteigert zum Schutz vor schädlichen Immissionen verpflichtet. Ein etwaiges Landwirtschaftsprivileg (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2020, a.a.O. Rn. 33) dürfte hier nicht greifen. Es ist nicht ein Fall gegeben, dass die Wohnnutzung dem Landwirtschaftsbetrieb dient. Soweit ersichtlich ist eine Vermietung der Räume vorgesehen, ohne dass ein direkter Bezug zu dem Betrieb der Klägerin gegeben wäre. Dafür spricht auch der in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Aspekt, dass sich die Klägerin einen Beherbergungsbetrieb als Marke hat schützen lassen. Schon dies verpflichtet die Klägerin bzw. den auf ihrem Grundstück ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb zur Rücksichtnahme auf die vorhandene Wohnnutzung.

1.3.2. Zum anderen ist einschlägig, dass die für die A... erlassene Baugenehmigung vom 11. Mai 2016 die Nachbarschaft betreffend diverse Schutzauflagen enthält. So besteht bereits eine Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten für Geruchsemmissionen. Die Regelung in der Textziffer 4.2 der Anlage B zur Baugenehmigung wurde bestandskräftig, da diese von der Bescheidadressatin nicht angegriffen wurde.

Hinsichtlich der die Lärmimmissionen betreffende Auflage hat die A... zwar Klage erhoben. Diese wurde aber abgewiesen. Die Erwägungen in der Entscheidung zu dem Verfahren 3... gelten aber auch hier.

In Ansehung der – wie oben aufgeführt – geschützten Wohnbebauung, die im Außenbereich belegen ist, entspricht es der herrschenden Meinung, im Verhältnis von Wohnen zu einer privilegierten Nutzung den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Nr. 6.1. Buchstabe c in Ansatz zu bringen (vgl. Feldhaus, Tegeder TA Lärm, Kommentar, 1. Aufl. 2014, Rn. 56 zu Nr. 66, m. w. N.). Dieser Wert erfasst für die in der Baunutzungsverordnung benannten Gebiete das Gebiet, in dem ein „reguläres“ Wohnen noch allgemein zulässig ist. So sind etwa in Gewerbegebieten Wohnungen nur ausnahmsweise und nur für bestimmte Personengruppen zulässig, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

Eine anderweitige Betrachtung ist auch nicht mit Blick auf die historische Situation gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geschützte Wohnbebauung vor der mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Wiederaufnahme der Nutzung des Grundstücks zur Pferdezucht gegeben war. Der Prioritätsgrundsatz (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11 –, juris) führt vorliegend dazu, dass eine Herabsetzung des Schutzniveaus zu Lasten des östlich des Vorhabengrundstückes ansässigen Nachbarn nicht angezeigt ist.

Zwar verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass nach der Textziffer 1 c die TA Lärm nicht für – nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften – nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftliche Anlagen gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Schutzniveau nicht an den Werten der TA Lärm ausgerichtet werden könnte (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck, Rn. 13 zu Nr. 1). Es sind lediglich landwirtschaftliche Gesichtspunkte spezifiziert einzustellen. Dem wurde vorliegend auch Rechnung getragen, indem – weil dies bei einer Pferdezucht beachtlich sein kann (Wiehern/Hufschlagen gegen die Boxenwand) – Spitzenwerte im Bescheid nicht aufgenommen und der Nachweis der Einhaltung nicht gefordert wurde. Muss danach die Klägerin in Ansehung der ihr erteilten Baugenehmigung schon ein Schutzniveau einhalten, welches auf die Bebauung auf dem Nachbargrundstück ausgerichtet ist, liegen Anhaltspunkte dafür, dass ein bauliches Heranrücken an die emittierende Nutzung für sie gleichwohl noch zu weitergehenden sie belastenden Auflagen führen könnte, nicht vor.“

1.4. Ferner führt die nun genehmigte Nutzung nicht zu einer relevanten Verschärfung der Situation für den emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die zugelassene gewerbliche Nutzung (Ferienwohnen, vgl. § 13 a BauNVO) weniger schutzwürdig ist als das Wohnen als solches und andererseits die räumliche Situation nicht die Annahme zu untersetzen vermag, die Klägerin müsse mit weiteren - hier beachtlichen - immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen.

Die räumliche Situation ist dergestalt, dass die geschützte Wohnbebauung unter der Hausnummer G... 8 bezogen auf die Unterbringung von Pferden im Gebäude 2 näher belegen ist als die in der angegriffenen Baugenehmigung gestattet Nutzung des Gebäudes zum Zwecke der Unterbringung von Dritten.

Aber auch in Bezug auf die Nutzung des Gebäudes 1 und der dort genehmigten Unterbringung von Pferden kann eine maßgebliche Verschlechterung des Zustandes nicht bejaht werden angesichts dessen, dass in diesem Bereich max. 6 Pferde untergebracht werden sollen und sich der Abstand von der bestandsgeschützten Wohnnutzung von ca. 50 m sich lediglich um 8 m verringert. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich, dass in Ansehung der ihr schon vorgegebenen Lärmrichtwerte zu erwarten ist, dass die Veränderung des Abstandes weitergehende Folgen für ihren Betrieb haben könnte. Dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Nach vorliegenden Informationen dürfte von einem Schallleistungspegel von max. 55 dB (A) bezogen auf die Pferdehaltung auszugehen sein (vgl. nur Umweltbundesamt, Praxisleitfaden Schalltechnik in der Landwirtschaft, Wien 2013). Eine überschlägige Berechnung belegt, dass – von den hinzunehmenden Spitzenwerten abgesehen, eine Überschreitung der Richtwerte erkennbar nicht zu befürchten ist. Klar ist, dass ein Geräusch mit zunehmender Entfernung von Schallquellen schwächer wird. Die kugelförmige Schallausbreitung führt zu der Erkenntnis, dass nach der Regel die Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung bei einer Punktschallquelle 6 dB(A) beträgt. Als Praxiswert wird teilweise für die Schallpegelabnahme im Freifeld und unter Berücksichtigung weiterer wesentlicher Einflüsse wie Bodendämpfung, Luftabsorption und Meteorologischen Einflüssen eine Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung von 5 dB(A) angesetzt (vgl. http://schweizer-fn.de/akustik/schallpegelaenderung/schallpegel.php Stand: 9. Februar 2017). Unter „Freifeld“ versteht man in der Akustik eine Schallsituation, in der keinerlei Reflexionen auftreten. In diesem Fall läge bei Annahme eines (Immissions-)Schallpegels von 55 dB(A) (Bl. 12 VV zur Änderungsgenehmigung) in einem Meter Entfernung von der Schallquelle, der Schallpegel in 42 Metern Entfernung von der Schallquelle (5malige Verdoppelung der Distanz von einem Meter (1-2-4-8-16-) bei 30 dB(A). Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Textziffer 6.1. TA Lärm nachts (45 dB (A)) wäre nicht überschritten.

1.5. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch einzustellen, dass derjenige, der sich einem im Außenbereich belegenden privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb annähert, im gesteigerten Maße zur Hinnahme von damit typischerweise einhergehenden Immissionen verpflichtet ist. Das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme ist als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet ist. Dies führt zu Beschränkungen desjenigen der Immissionen verursacht, aber auch zu Duldungspflichten desjenigen, der sich Immissionen aussetzt (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – 2 B 16.231 –zitiert nach juris). Dem tragen die Auflagen, die der Klägerin bzw. dem von ihr geführten landwirtschaftlichen Betrieb in der erteilten Baugenehmigung auferlegt worden sind, Rechnung, indem dort die Werte für ein Dorf- bzw. Mischgebiete in Ansatz gebracht worden sind und diesbezüglich etwa der Beigeladene eine Klage nicht erhoben hat. Insoweit ist auch anerkannt, dass etwa im Außenbereich die von einer genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße hinzunehmen sind. Dies kann zur Folge haben, dass – etwa bei einer Vorbelastung - diese schutzmindern zu berücksichtigen sind und sich die für den Nachbarn geltende Zumutbarkeitsschwelle erhöht (vgl. hierzu nur: OVG Lüneburg: Beschluss vom 12. September 2022 – 1 ME 48/22 – zitiert nach juris, Rn 14, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist noch einmal festzuhalten, dass eine - wie auch immer - geartete Verpflichtung zur Einhaltung von Spitzenwerten nicht Gegenstand der der A... erteilten Baugenehmigung ist. Dies trägt der Spezifika der landwirtschaftlichen Betätigung an dieser Stelle hinreichend Rechnung und ist auch durch den Beigeladenen, der eine nicht privilegierte Nutzung betreibt, zu beachten. Das unabhängig von etwaigen Richtwerten die Nutzung des Grundstücks der Klägerin für ihre Pferdezucht mit beachtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Feriengäste auf dem Grundstück des Beigeladenen betroffen sein könnte, trägt dieser – jedenfalls nach Aufgabe der Nutzung der Mistplatte direkt an der Grundstücksgrenze - nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

1.6. Soweit die Klägerin letztlich einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dahingehend begründet, dass von den Feriengästen auf dem Grundstück des Beigeladenen unzulässige Immissionen ausgehen würden, etwa durch die Nutzung des Freisitzes unterhalb der auch zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Überdachung, bedarf es hierfür keiner weiteren Ermittlungen. Der Beigeladene hat - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt Genehmigungsgegenstand gewesen ist bzw. eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung insoweit zu einem Erfolg der Klage geführt hätte - in hier beachtlicher Weise auf diesen abtrennbaren Teil der Baugenehmigung verzichtet mit der Folge, dass dieser nicht mehr wirksam ist, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.