Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 16.01.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 K 81/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0116.OVG6K81.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 6 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 151 VwGO, § 165 VwGO, § 173 S. 1 VwGO, § 329 Abs 2 ZPO, § 3a RVG, § 4a RVG, § 6 Abs 4 VwGO, § 162 Abs 2 VwGO |
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2021 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a) Soweit das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen hat, dass die Urkundsbeamtin es abgelehnt hat, die Vergütung entsprechend der zwischen der Erinnerungsführerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung (Bl. 73 d.A.) in doppelter Höhe der gesetzlichen Vergütung als erstattungsfähig anzusehen, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass die in Rede stehende Honorarvereinbarung nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG a.F. entspreche, so dass der Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführerin keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern könne und auch der gegen den Erinnerungsgegner festgesetzte Erstattungsbetrag der Höhe nach entsprechend begrenzt sei (vgl. BA S. 4 ff). Dies bedarf indes keiner näheren Betrachtung. Unter Gebühren und Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu verstehen, so dass die diese übersteigenden, auf der Grundlage einer nach §§ 3a, 4a RVG geschlossenen Honorarvereinbarung von der obsiegenden Partei an ihren Bevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten nicht vom unterliegenden Prozessgegner zu erstatten sind. Eine Vergütungsvereinbarung regelt nämlich nur das Innenverhältnis zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Bevollmächtigten, nicht jedoch deren Verhältnis zum Prozessgegner. Andernfalls würde der im Prozess unterlegenen Partei durch einen Vertrag zulasten Dritter ein unkalkulierbares Kostenrisiko aufgebürdet, das allein in den Risikobereich desjenigen fällt, der sich bestimmter anwaltlicher Hilfe versichern will und deshalb eine rechtsgeschäftliche Absprache trifft (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 3 ZB 08.2979 – juris Rn. 6; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 162 Rn. 18, jeweils m.w.N.).
b) Soweit die Erinnerungsführerin meint, das Erfolgshonorar sei sowohl im Hinblick auf das von ihr zumindest erstinstanzlich angenommene Verschulden des Erinnerungsgegners im Vorfeld der Klageerhebung als auch aufgrund dessen Bindung an Art. 19 Abs. 4 GG bzw. mit Blick auf die Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, braucht der Senat dem nicht näher nachzugehen, da es vorliegend jedenfalls Sache der Erinnerungsführerin gewesen wäre, die Erstattung des von ihr mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten vereinbarten Erfolgshonorars zum Gegenstand des zwischen ihr und dem Erinnerungsgegner abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 5. März 2020 zu machen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Dem entspricht, dass die Erinnerungsführerin ausweislich ihre Begründung des Kostenfestsetzungsantrags vom 16. November 2020 im Vorfeld des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nicht auf eine der Honorarvereinbarung entsprechende Regelung über die Kostenerstattung durch den Erinnerungsgegner hingewirkt hat. Dazu hätte jedoch mit Blick auf die unter a) dargestellte Rechtsprechung Anlass bestanden.
2. Der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.
Dass die Einzelrichterin – und nicht, wie von der Erinnerungsführerin für erforderlich gehalten, drei Berufsrichter – über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Der Übertragungsbeschluss vom 24. Oktober 2022 ist den Verfahrensbeteiligten mit dem hier angegriffenen Beschluss der Einzelrichterin vom 26. Oktober 2022 bekannt gegeben worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Bekanntgabe eines Beschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO kann nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO formales geschehen, da er nicht zu verkünden und nicht anfechtbar ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies kann gleichzeitig mit der mündlichen Verhandlung oder – wie im vorliegenden Fall – der Sachentscheidung geschehen (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 6 Rn. 35). Entgegen des Vortrages der Erinnerungsführerin ist sie vor der Einzelrichterübertragung angehört worden. Die Verfahrensbeteiligten haben mit der Eingangsverfügung vom 22. April 2021 Gelegenheit erhalten, Bedenken gegen die Übertragung auf den Einzelrichter vorzubringen. Gegen die Praxis einer „Anhörung auf Vorrat“ schon in der Eingangsverfügung ist nichts einzuwenden (vgl. Wysk, a.a.O., Rn. 31). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit der Übertragung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).