Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.01.2023 | |
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Aktenzeichen | 4 U 42/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0111.4U42.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.02.2022, Az. 3 O 306/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, 10.062,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 auf einen Betrag von 9.501,43 € sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 auf einen Betrag von 561,08 € an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 53 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 € (Berufung Beklagter 9.501,43 € + Berufung Klägerin 9.358,68 €) festgesetzt.
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche nach Kündigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung geltend.
Die Parteien schlossen am 28.12.2006/29.12.2006 einen Leasingvertrag über einen PKW …, …, dessen Netto-Kaufpreis seinerzeit 62.068,97 € betrug. Sie einigten sich auf eine unkündbare Leasingdauer von 48 Monaten, wobei eine Monatsrate 832,47 € netto (990,64 € brutto) betrug. Leasingbeginn war der 01.01.2007; zu diesem Zeitpunkt sollte auch die erste Rate fällig sein. Die weiteren Leasingraten sollten dem Vertragstext entsprechend jeweils am Ersten des Folgemonats fällig sein. Die Parteien einigten sich ferner auf einen Restwert zum Ablauf der Vertragslaufzeit in Höhe von 37.000,00 € netto. Das Vertragsformular enthält auf der Vorderseite den mittig in einem gesonderten Rahmen platzierten Passus:
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vom Leasingnehmer während der unkündbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers nicht decken. Der Leasingnehmer erkennt dementsprechend seine Verpflichtung an, die vollständige Amortisation des Leasinggebers durch Zahlung der Differenz zwischen dem Restwert des Leasingobjektes und einem eventuell geringeren Verwertungserlös an den Leasinggeber, wie in § 9 der umseitigen Leasingbedingungen vorgesehen, herbeizuführen.“
Neben der Unterschrift des Beklagten als Leasingnehmer unter dem Vertragstext ist ein Stempel mit dem Inhalt „KL …“.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der auf der Rückseite des Leasingvertrages abgedruckten Leasingbedingungen (LB) ist der Leasinggeber zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn
„a) der Leasingnehmer, der kein Verbraucher im Sinne des § 500 BGB ist, … für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Leasingraten … in Verzug ist
…“
In § 7 Abs. 2 der LB heißt es:
„Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber nach § 7 Abs. 1 ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt unverzüglich herauszugeben. … Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt nach pflichtgemäßen Ermessen freihändig verwerten. Ferner ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber ihren durch die Nichterfüllung des Vertrages bedingten Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen
a) der Summe der noch ausstehenden Leasingraten und des vereinbarten Restwertes ohne Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages … für die Aufnahme eines entsprechenden Kredites am Geld- und Kapitalmarkt hätte gezahlt werden müssen und
b) den von dem Leasinggeber ersparten Aufwendungen sowie den Nettoerlös aus der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der Verwertungskosten.
…“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlagen K1 und K2, Bl. 17 f. d.A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2010 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Leasingdauer des Vertrages am 31.12.2010 endet und bot ihm an, das Fahrzeug zum Restwert in Höhe von 37.000,00 € zu erwerben oder einen Kaufinteressenten zu benennen.
Auf Antrag des Beklagten stimmte die Klägerin einer Verlängerung des Leasingvertrages um 12 Monate ab dem 01.01.2011 unter Beibehaltung der Höhe der Leasingraten zu. Zum 01.01.2012 einigten sich die Parteien auf eine weitere Verlängerung des Leasingvertrages um weitere 12 Monate unter Beibehaltung der Höhe der Leasingrate. Der Restwert wurde auf 24.600,00 € netto angepasst.
Im Mai 2012 zahlte der Beklagte die Leasingrate zunächst nicht vollständig; von Juni bis August 2012 blieben die Leasingraten vollständig aus. Mit Schreiben vom 15.08.2012 kündigte die Klägerin daher den Leasingvertrag fristlos. Zwischen dem 29.08. und dem 11.10.2012 zahlte der Beklagte insgesamt 2.219,00 € in drei Teilbeträgen. Nachdem die Klägerin dem Beklagten die Sicherstellung des Fahrzeugs angekündigt hatte, teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2012 mit, die Kündigung nicht erhalten zu haben und bat um Stundung der offenstehenden Beträge.
Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 16.11.2012 die erbetene Stundung ab, kündigte den Leasingvertrag (erneut) fristlos, forderte den Beklagten zur Zahlung der bis dahin offenen Leasingraten von August bis November 2012 sowie anteilig Juli 2012 in Höhe von 4.109,68 € sowie von Rücklastschrift- und Mahnkosten in Höhe von 143,55 € und zur Herausgabe des Leasingfahrzeugs bis zum 30.11.2012 auf. Sie kündigte zudem die Geltendmachung von Schadensersatz an, dessen Höhe sie ihm nach Verwertung des Leasingobjektes mitzuteilen beabsichtigte.
Mit anwaltlichem Scheiben vom 12.12.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug übernehmen zu wollen, „soweit die Umfinanzierung zum 01.01.2013 gelingen sollte“. Er bat daher um schnellstmögliche Übersendung einer Forderungsabrechnung, die er für die Weiterfinanzierung benötige, und um Mitteilung, zu welchen Bedingungen er das Fahrzeug übernehmen könne. Die Klägerin bot dem Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.01.2013 an, das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Zahlung ihrer (Gesamt-) Restforderung in Höhe von 29.644,98 € bis zum 08.02.2013 zu erwerben.
Auf die zwischenzeitlich von der Klägerin erhobene Herausgabeklage vor dem Landgericht Potsdam (Az. 10 O 440/12) erkannte der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.01.2013 den Herausgabeanspruch an und teilte mit, das Fahrzeug stehe zur Abholung durch die Klägerin bereit.
Der Beklagte bat die Klägerin auf ihren Schriftsatz vom 23.01.2013 hin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2013 um Fristverlängerung bis zum 01.03.2013 und teilte zugleich mit, dass er eine Darlehenszusage habe, das Darlehen jedoch noch nicht auszahlungsreif sei, sowie, dass er mit konkreten Kaufinteressenten verhandele, eine Einigung noch nicht habe erreicht werden können, ein Kaufinteressent jedoch bereit sei, einen Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen. Dieses Schreiben war an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert. Hierauf erhielt der Beklagte keine Antwort.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2013, der direkt an die Klägerin gerichtet war, teilte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass er mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Namen des Beklagten die Übereinkunft getroffen habe, dass der Beklagte entweder versuchen werde, den geforderten Betrag von 29.644,98 aufzutreiben oder zu finanzieren oder einen Käufer zu finden, der bereit sei, den Kaufpreis zu zahlen. Er fragte die Klägerin, ob ihr sein Schreiben vom 15.02.2013 bekannt sei, und ob der Beklagte „sich weiter um die Finanzierung und/oder um den Käufer kümmern soll“.
Die Klägerin teilte mit Telefaxschreiben vom 01.03.2013 mit, dass, sollte die Frist ergebnislos verstreichen, sie auf die unverzügliche Herausgabe des Fahrzeugs bestehen werde. Bezugnehmend auf dieses Schreiben antwortete der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dass das Fahrzeug zur Abholung bereitstehe. Am 06.03.2013 übergab der Beklagte das Fahrzeug schließlich an die mit der Sicherstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beauftragte (1) GmbH ((1)), die es zu dem Unternehmenssitz der zuvor von der Klägerin mit der Verwertung des Fahrzeugs beauftragten (2) GmbH ((2)) nach N... überführte.
Die (2) ließ das Fahrzeug zunächst bewerten; der beauftragte Privat-Gutachter gelangte in seinem Zustandsbericht vom 18.04.2013 zu einem Händler-Einkaufswert von 9.900,00 € netto.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der offenen Leasingraten und von Schadensersatz in Höhe von 18.903,66 € bis zum 08.07.2013 auf. Ihre Forderung schlüsselte sie wie folgt auf:
offene Leasingraten bis zur Kündigung: | + 4.372,23 € | |
Schadensersatzanspruch, der sich wie folgt zusammensetzt: | ||
Barwertabrechnung | + 25.272,75 € | K15 |
Netto-Verkaufserlös | - 11.512,61 € | K12 |
Netto-Taxkosten | + 75,00 € | K11 |
Netto-Sicherstellungskosten, die sich wie folgt zusammensetzen: | + 566,08 € | K8 |
weitere, durch die Verwertung entstandene Netto-Kosten, die sich wie folgt zusammensetzen: | + 230,01 € | K11 |
weiterer Erlös | -100,00 € |
Die Klägerin hat behauptet, die (2) habe am 25.04.2013 im Rahmen einer händlerinternen Auktion das Fahrzeug im Auftrag der Klägerin veräußert und dabei einen Netto-Verkaufserlös in Höhe von 11.512,61 € erzielt. Ein besserer Verkaufserlös sei auf Grund der Tatsache, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel aufgewiesen habe, nicht zu erzielen gewesen. Sie hat gemeint, die Formulierung im Schriftsatz vom 22.02.2013 „einen solventen Käufer zu finden“ könne nur dahingehend verstanden werden, dass der angebliche Kaufinteressent offensichtlich abgesprungen sei. Auch in dem Schreiben des Beklagten vom 01.03.2013 sei auf einen angeblichen Kaufinteressenten kein Bezug mehr genommen worden.
Der Beklagte hat gemeint, der streitgegenständliche Leasingvertrag sei nicht wirksam gekündigt worden. Er hat behauptet, die Kündigung vom 15.08.2012 nicht erhalten zu haben, und hinsichtlich der Kündigung vom 16.11.2012 die Auffassung vertreten, diese entfalte keine Wirksamkeit, da sie seinem damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt S... zugegangen sei, der jedoch zur Entgegennahme von einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht bevollmächtigt gewesen sei. Er hat behauptet, am 21.03.2013 ein Darlehen in Höhe von 159.854,77 € ausgezahlt erhalten zu haben und dass der Zeuge Se... im Februar 2013 und auch noch in der Folgezeit das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.000,00 € netto erworben hätte. Er hat unter Bezugnahme auf das als Anlage B7 eingereichte Gutachten des von ihm beauftragten Gutachters A... B... behauptet, das Fahrzeug habe am 08.01.2013 einen Netto-Verkaufswert von 19.411,76 € gehabt. Er hat gemeint, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da sie ihm das Fahrzeug vor der Verwertung nicht unter Fristsetzung zum Kauf angeboten habe und weil sie das Fahrzeug nicht für den bei ordnungsgemäßer Bewertung auf dem Markt erzielbaren Erlös veräußert habe. Jedenfalls resultiere für ihn hieraus ein Schadensersatzanspruch, mit dem er gegen die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen die Aufrechnung erklärt. Er hat gemeint, die Barwertabrechnung sei unzutreffend.
Das Landgericht hat Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten zum Wert des Fahrzeugs eingeholt und schließlich den Beklagten mit Urteil vom 23.02.2022, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zu einer Zahlung in Höhe von 9.501,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 09.07.2013 verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Leasingvertrag auf Grund der außerordentlichen Kündigung der Klägerin vom 16.11.2012 Ende November 2012 beendet worden sei und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten von (anteilig) Juli bis November 2012 in Höhe von insgesamt 4.228,68 € zustehe. Überdies hat es einen unmittelbar aus § 7 Abs. 2 der LB folgenden Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht, der sich wie folgt zusammensetze:
- 25.272,75 € (abgezinste restliche Leasingrate für Dezember 2012 iHv 805,09 € sowie abgezinster kalkulierter Restwert iHv 24.467,66 €)
- abzüglich 20.00,00 € (bei Veräußerung an den Zeugen Se... erzielbarer Netto-Erlös).
Hätte die Klägerin entsprechend ihrer vertraglichen Nebenpflicht dem Beklagten die Verwertung konkret angekündigt, hätte sie den Beklagten in die Lage versetzt, das Fahrzeug in einer von ihm als endgültig erkannten Frist zu veräußern; dann hätte der Beklagte nach der sicheren Überzeugung des Landgerichts das Fahrzeug an den Zeugen Se... für 20.000,00 € netto verkauft. Die gemäß Anlagen K 8, K 9 und K 10 geltend gemachten Positionen, die nur durch die Verwertung entstanden seien, wären bei rechtmäßiger Vorgehensweise nicht entstanden, weil dann eine Verwertung inklusive der Überführung nicht erfolgt wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich, nachdem der Beklagte seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, nur noch die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 143,55 € betreffend die Rücklastschrift- und Mahngebühren in vollem Umfang weiter. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie weiter vor, das Landgericht habe zwar zutreffend den restlichen Erfüllungsschaden mit 4.228,68 € und die Barwertberechnung in Höhe von 25.272,75 € zu Grunde gelegt, jedoch zu Unrecht einen vermeintlich erzielbaren, fiktiven Verkaufserlös von 20.000,00 € in Abzug gebracht. Sie habe dem Beklagten über einen zeitlich weit erstreckten Zeitraum, in dem er das Fahrzeug selbst erwerben oder einen potentiellen Kaufinteressenten hätte benennen können, hinreichend Gelegenheit gegeben, in den Verwertungsvorgang einzugreifen; ihn treffe ein Mitverschulden, wenn er in Kenntnis der bevorstehenden Verwertung potentielle Erwerber nicht benenne. Das eingeholte Gutachten habe ihr lediglich zur Einschätzung des Verkehrswertes bei den Angeboten im Rahmen des freihändigen Verkaufs gedient. Sie sei namentlich für den hier vorliegenden Fall der außerordentlichen Kündigung, in dem die Leasingbedingungen keine Pflicht der Leasinggeberin zur Einholung eines Schätzgutachtens vorsehen und zwischen Kaufleuten ein freihändiger Verkauf vereinbart worden sei, nicht verpflichtet gewesen, dem Beklagten das Ergebnis des von ihrem Gutachter ermittelten Händler-Einkaufspreises vor der Verwertung mitzuteilen oder ihm gar das Gutachten zu übersenden. Das Landgericht habe fehlerhaft die in Höhe von 871,29 € geltend gemachten Verwertungskosten unberücksichtigt gelassen. Es sei zudem auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Zeuge Se... sei sich mit dem Beklagten darüber einig gewesen, den streitgegenständlichen PKW zu einem Preis von 20.000,00 € erwerben zu wollen; die Bekundungen des Zeugen seien nicht schlüssig gewesen und das Urteil verhalte sich darüber hinaus nicht zur Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 306/13, vom 23.02.2022 den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.860,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet erstmals im Berufungsverfahren, bei Abschluss des Leasingvertrages als Verbraucher gehandelt zu haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat jedoch in der Sache lediglich in Höhe von 561,08 € Erfolg, denn die zulässige Klage ist nur in Höhe von 10.062,51 € begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der bis zur Kündigung des Vertrages zum 30.11.2012 nicht gezahlten Leasingraten gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von 4.268,68 €. Beim auf Vollamortisation gerichteten Finanzierungsleasing – wie hier – handelt es sich um einen atypischen Mietvertrag (Ziemßen, in: beck-online.Großkommentar, Gesamthrsg.: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.10.2022, § 535 Rdn. 786 m.w.N.). Dem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte für Juli 2012 die anteilige Rate in Höhe von 266,12 € und für die Monate August bis November 2012 die vollständigen Raten nicht beglichen hat, ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat – mangels vorgetragener und auch sonst nicht erkennbarer Tilgungsbestimmung des Beklagten – zutreffend die drei Teilzahlungen des Beklagten aus August, September und Oktober 2012 gemäß § 366 Abs. 2 BGB als Leistung auf die älteren noch offenen Leasingraten aus Mai bis (anteilig) Juli 2012 verrechnet.
2. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 der LB des zwischen ihnen abgeschlossenen Leasingvertrages in Höhe von 5.813,83 €.
a) Jedenfalls mit der Kündigung vom 16.11.2012 hat die Klägerin den Leasingvertrag wirksam gemäß § 7 Abs. 1 der LB zum 30.11.2012 außerordentlich gekündigt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausweislich der als Anlage B9 vorgelegten Vollmacht ausdrücklich zur Entgegennahme von Zustellungen befugt war, weswegen jedenfalls diese Kündigung als dem Beklagten zugestellt anzusehen ist.
Es lag ein Kündigungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 lit. a) 1. Var. der LB vor, da der Beklagte sich auch unter Berücksichtigung der im August, September und Oktober 2012 erfolgten Teilzahlungen, mit denen er gemäß § 366 Abs. 2 BGB lediglich die noch offenen Raten für Mai, Juni und anteilig Juli 2012 bediente, im Zeitpunkt der Kündigungserklärung jedenfalls mit der Zahlung der Leasingraten für August bis Oktober 2012 gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug befand. Indem die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass die Leasingraten jeweils am Ersten des Folgemonats fällig sein sollten, hatten sie für die Zahlung selbiger eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass es der Mahnung der Klägerin gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bedurfte.
Der Beklagte hat den Leasingvertrag auch in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen, da er zusätzlich zu seiner Unterschrift auch den Firmenstempel „KL …“ verwendete, was deutlich macht, dass er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelte. Vor diesem Hintergrund dringt der Beklagte mit seiner erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendung, er habe als Verbraucher gehandelt, nicht durch; es erschließt sich nicht, welchen Zweck die Verwendung des Firmenstempels bei Abschluss des Leasingvertrages sonst gehabt haben sollte, als zu dokumentieren, dass er für sein Unternehmen handelt.
Schließlich bestehen, da diese Regelung dem Wortlaut des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) 1. Var. BGB entspricht, auch keine Bedenken, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 lit. a) 1. Var. der LB, der eine wirksam einbezogene AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 und 2 BGB ist, unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam sein könnte.
b) Als Folge der wirksamen außerordentlichen Kündigung sieht § 7 Abs. 2 Satz 4 der LB einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages bedingten Schadens vor, der sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 der LB aus der Differenz der a) Summe der noch ausstehenden, abgezinsten Leasingraten sowie des vereinbarten, abgezinsten Netto-Restwertes und b) den von der Klägerin ersparten Aufwendungen sowie dem Nettoerlös aus der Verwertung des Fahrzeugs abzüglich der Verwertungskosten ergibt.
aa) Diese Regelung, die eine gemäß § 305 Abs. 1 und 2 BGB wirksam einbezogene AGB darstellt, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit nach §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Die vorliegende Schadensersatzregelung schreibt die ursprünglich mit dem Leasingvertrag begründete Verpflichtung des Beklagten zum sogenannten Restwertausgleich fort, was unbedenklich ist, da der vom Leasingnehmer zu leistende Schadensersatz gemäß § 252 BGBden vollen entgangenen Gewinn umfasst, den der Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte, wenn der Leasingnehmer – wie hier – die fristlose Kündigung des Leasingvertrages durch Zahlungsverzug veranlasst (BGH, Urteil vom 10.10.1990, Az. VIII ZR 296/89, juris Rdn. 19; Reinking/Hettwer, in: Der Autokauf von Reinking/Eggert, 14. Aufl. 2020,Teil 3 Autoleasing, Rdn. L774). Diese Verpflichtung ist wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 241/13, juris, Rdn. 15). Die vorliegend vereinbarte Restwertgarantie stellt keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar, denn in Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jedenfalls wenn sie sich - wie hier - bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht (BGH, aaO, Rdn.19). Die Restwertgarantieklausel benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Sie wird insbesondere den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 gerecht, da auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen kann, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist; vielmehr bringt die Klausel deutlich zum Ausdruck, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber von ihm zu zahlen ist. Damit wird ihm (leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die der Klägerin geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten (so auch BGH, aaO, Rdn. 28).
bb) Allerdings kann die Klägerin nicht den vollen, geltend gemachten Schadensersatz beanspruchen.
(1) Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 a) der LB steht der Klägerin die Summe der noch ausstehenden Leasingrate für Dezember 2012 und des vereinbarten Restwertes ohne Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages für die Aufnahme eines entsprechenden Kredites am Geld- und Kapitalmarkt hätte gezahlt werden müssen, zu. Für die Berechnung der Abzinsung in Fällen der vorliegenden Art gibt es keine allgemein gültige Formel. Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages führt nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat (BGH, Urteil vom 10.10.1990, aaO, Rdn. 16). Das dem Tatrichter bei einer Schätzung nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen hat das Landgericht nicht überschritten, indem es die von der Klägerin mit Anlage K15, Bl. 33 d.A., vorgebrachte Barwertabrechnung, gegen die der Beklagte keine substanziellen Einwände erhebt, zu Grunde gelegt hat. Es ist mithin eine abgezinste Leasingrate für Dezember 2012 in Höhe von 805,09 € sowie der abgezinste Netto-Restwert in Höhe von 24.467,66 € in die Berechnung einzustellen.
(2) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 b) der LB sind von der soeben erörterten Summe der Nettoerlös aus der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der Verwertungskosten abzuziehen.
(a) Das Landgericht hat allerdings zu Recht statt dem tatsächlich erzielten Nettoerlös aus der Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorliegend den Kaufpreis in Höhe von 20.000 € netto angesetzt, den der Zeuge Se... im Jahr 2013 für das Fahrzeug zu zahlen bereit gewesen wäre.
(aa) Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug wie behauptet durch die (2) im Rahmen einer Auktion hat veräußern lassen, wobei ein Nettoverkaufserlös in Höhe von 11.512,61 € erzielt wurde. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Beklagten ist angesichts des durch Vorlage der Vermarktungsauswertung der (2) vom 25.04.2013 (Anlage K22), des Rechnungsberichts der (2) vom 25.04.2013 (Anlage K12), der Rechnung der (2) vom 25.04.2013 (Anlage K11) sowie der Rechnung der (2) vom 06.05.2013 (Anlage K12.1) substantiierten Vortrages der Klägerin nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Diesen Betrag hat die Klägerin auch in Abzug gebracht.
(bb) Sie hat allerdings ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung des Fahrzeugs verletzt, indem sie es unterlassen hat, dem Beklagten vor der Verwertung durch Mitteilung des Ergebnisses der von ihr eingeholten Verkehrswertschätzung die Gelegenheit zu geben, eine zahlungsfähige Person zu benennen, die zu einem Ankauf des Leasinggutes zu diesem oder gar einem darüber liegenden Preis bereit gewesen wäre beziehungsweise selbst das Leasinggut zu diesem Preis anzukaufen (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, Az. VIII ZR 312/96, juris Rdn. 23; so auch bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.02.2000, Az. 13 U 209/99, juris Rdn. 6). Die Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung durch den Leasinggeber berechtigt den Leasingnehmer entweder zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB oder zur Berufung auf § 254 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L674). Vorliegend hat der Beklagte den Einwand der pflichtwidrigen Verwertung des Fahrzeugs durch die Klägerin primär als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend gemacht.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Leasinggeber bei Veräußerung der Leasingsache nach beendetem Vertragverpflichtet, sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjekts zu bemühen (BGH, Urteil vom 10.10.1990, Az. VIII ZR 296/89, juris, Rdn. 25; Beschluss vom 07.09.2011, Az. VIII ZR 246/10, juris Rdn. 4; OLG Dresden, Urteil vom 11.11.1998, Az. 8 U 3066/97, juris Rdn. 34). Diese Pflicht der Klägerin ist auch in § 7 Abs. 2 Satz 3 der LB festgehalten. Ob der Leasinggeber im Einzelfall die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt oder verletzt hat, ist vom Standpunkt eines mit zumutbarer Sorgfalt handelnden Leasinggebers und unter Berücksichtigung der ihm zum Zeitpunkt der Verwertung offenen Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 10.10.1990, aaO, Rdn. 25; Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L674). Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung besteht bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages – wie hier – ebenso wie bei der regulären Vertragsbeendigung; in beiden Fällen sind die Anforderungen die gleichen (Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L798).
Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung beinhaltet zunächst die Pflicht zur Einholung einer Verkehrswertschätzung durch die Leasinggeberin vor Verwertung des Leasingobjektes, da sie ansonsten keinerlei Orientierung dazu hat, welcher Verkaufspreis in etwa angemessen ist und damit unter Verletzung ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung womöglich das Fahrzeug weit unter Wert verkauft. Die Klägerin gesteht selber zu, das Sachverständigengutachten zur Vorbereitung der bestmöglichen Verwertung eingeholt zu haben.
Des Weiteren muss dem Leasingnehmer vor der Verwertung jedenfalls das Ergebnis der Verkehrswertschätzung mitgeteilt werden. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutze des Leasingnehmers gewährleisten, dass diesem der tatsächliche Marktwert des Leasingobjektes zugutekommt; die Mitteilung des ermittelten Marktwertes dient dazu, dem Leasingnehmer die Möglichkeit einzuräumen, das seiner Auffassung nach zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzwert zu erwerben und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert zu veräußern (BGH, Urteil vom 04.06.1997, aaO Rdn. 23). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn dem Leasingnehmer der ermittelte Wert nicht mitgeteilt wird. Denn dann nimmt der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Möglichkeit, die eigenen Verwertungschancen realistisch einzuschätzen: Zwar übernimmt der Leasinggeber mit der Mitteilung des Gutachtenergebnisses ohne gesonderte Vereinbarung noch keine Garantie dafür, dass dem Leasingnehmer auch mindestens der mitgeteilte Wert zugutekommt; er lässt aber erkennen, auf welcher Grundlage er seine Verwertungsbemühungen betreibt. Erst mit dieser Information kann der Leasingnehmer einschätzen, ob es aussichtsreich ist, das Fahrzeug selbst zu erwerben und auf eigene Faust weiterzuveräußern bzw. sich um einen Drittkäufer zu bemühen, oder ob er sich auf die Verwertungsbemühungen der Leasinggeberin verlassen will. Diese Abwägung ist indes vor allem abhängig von dem mitgeteilten Wert: Ist dieser Wert recht hoch, dann wird der Leasingnehmer wenig Anlass sehen, das Fahrzeug selber zu erwerben. Anders sieht es aus, wenn der mitgeteilte Wert recht niedrig ist; dann mag der Leasingnehmer sich ausrechnen, bei einiger Mühe einen höheren Erlös zu erzielen, um die von ihm geschuldete Differenz zum vereinbarten Restwert zu minimieren.
Die Verkehrswertschätzung der Leasinggeberin benötigen Verbraucher und Unternehmer als Leasingnehmer gleichermaßen als Entscheidungsgrundlage. Ein Unternehmer als Leasingnehmer hat gegenüber dem Verbraucher allenfalls insofern einen Wissensvorsprung, als er mit den Gepflogenheiten bei Verwertungsvorgängen von Leasingfahrzeugen vertraut sein mag; mit welcher Verkehrswertvorstellung bezogen auf das konkrete Leasingobjekt seine Vertragspartnerin in den Verwertungsprozess geht, weiß er dadurch allerdings nicht.
Schließlich ist die Pflicht der Leasinggeberin, dem Leasingnehmer vor der Verwertung jedenfalls das Ergebnis ihrer Verkehrswertschätzung mitzuteilen, nicht abdingbar. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn - wie hier in § 7 Abs. 2 der LB - keine explizite vertragliche Regelung getroffen wurde, dass die Leasinggeberin dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum eigenen Erwerb oder Benennung eines Dritten anbietet, sondern ausdrücklich auf die freihändige Verwertung durch die Leasinggeberin hinweist (Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L682, die im Umkehrschluss davon ausgehen, dass es nicht zur Unwirksamkeit der Leasingbedingungen führt, wenn das Recht des Leasingnehmers eines Kfz-Restwertvertrages, andere (günstigere) Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen, keine vertragliche Verankerung findet, da es genügt, dass der Leasinggeber von der Angebotsmöglichkeit am Vertragsende tatsächlich Gebrauch macht). Das Informationsbedürfnis des Leasingnehmers besteht unabhängig von der vereinbarten Veräußerungsart; auch bei einer vereinbarten freihändigen Verwertung kann der Leasingnehmer ohne Kenntnis des Ergebnisses der Verkehrswertschätzung der Leasinggeberin und daraufhin eingeräumter Gelegenheit des Eigenerwerbs oder der Benennung eines Drittkäufers nicht abwägen, ob es lohnenswert ist, eigene Verwertungsbemühungen anzustrengen, oder nicht. Diese Abwägungsmöglichkeit hätte die Klägerin dem Beklagten im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, welches im Übrigen auch in § 7 Abs. 2 der LB zwischen den Parteien explizit geregelt ist, einräumen müssen.
Die Klägerin verstieß gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung, weil sie dem Beklagten vor der Verwertung des Leasingobjekts nicht zumindest das Ergebnis des Zustandsberichts vom 18.04.2013 mitgeteilt hat. Dass sie dem Beklagten vor Einholung des Zustandsberichts über einen zeitlich weit erstreckten Zeitraum Gelegenheit gegeben hat, das Fahrzeug selbst zu erwerben oder einen potentiellen Kaufinteressenten zu benennen, stellt kein adäquates Alternativverhalten dar, da dem Beklagten die erforderliche Entscheidungsgrundlage in Form der Verkehrswertschätzung, die sie als Orientierung für die Verwertung genutzt hat, fehlte. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten auch nicht als Obliegenheitsverletzung anzulasten, dass er der Klägerin trotz Kenntnis der bevorstehenden Verwertung den Zeugen Se... nicht vor der Verwertung konkret benannt hat; auf Grund der von ihm eingeholten Verkehrswertschätzung vom 08.01.2013, der damals geäußerten Kaufabsicht des Zeugen Se... und mangels Kenntnis der Wertvorstellung der Klägerin hatte er keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin von einem weit unter 20.000,00 € liegenden Verkehrswert des Fahrzeugs ausgehen und auf dieser Grundlage die Verwertung betreiben würde. Aus der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz ergibt sich auch nicht, dass es unmittelbar vor der Verwertung keinerlei Kaufinteressenten mehr für das Fahrzeug gegeben hätte: Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 fragte der Beklagte die Klägerin, ob er sich weiter um „den“ Käufer kümmern soll, nachdem er mit Schriftsatz vom 15.02.2013 mitgeteilt hatte, dass ein Kaufinteressent bereit sei, 20.000,00 € für das Fahrzeug zu zahlen; die von der Klägerin vorgenommene Interpretation der Schreiben des Beklagten vom 22.02.2013 und 01.03.2013, aus denen sich ergeben soll, dass der Interessent nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass der Beklagte im Schriftsatz vom 01.03.2013 mitteilte, das Fahrzeug stehe zur Abholung bereit, entsprach seiner vertraglichen Pflich und hat es im Übrigen der Klägerin überhaupt erst ermöglicht, ihrer Verpflichtung zur Einholung einer Verkehrswertschätzung nachkommen zu könnent.
(cc) Der Schadensersatzanspruch des Beklagten geht dahin, so gestellt zu werden, als hätte die Klägerin ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nicht verletzt. In diesem Fall hätte der Beklagte vor der Verwertung Kenntnis davon nehmen können, dass die von der Klägerin veranlasste Vorabschätzung lediglich zu einem Händlereinkaufspreis von 9.900 € netto gelangt ist und hätte ihr entweder die konkreten Daten des Zeugen Se..., der nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts gewillt war, das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2013 für 20.000 € netto zu erwerben, mitteilen oder das Fahrzeug nach Zwischenerwerb von der Klägerin selber an diesen veräußern können.
Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand der fehlerhaften Beweiswürdigung nicht durch. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise in der angegriffenen Entscheidung dargelegt, dass es die Bekundungen des Zeugen Se... in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017, er sei gewillt gewesen, im Jahr 2013 für 20.000 € netto das streitgegenständliche Fahrzeug zu erwerben, für wahr erachtet.
Der Senat hat keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung der Aussage des Zeugen Se..., § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zwar hat das Landgericht keine expliziten Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen gemacht. Deren Fehlen bedeutet allerdings nicht, dass das Landgericht diese nicht geprüft hat; es hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Se... offenbar keine Zweifel gehabt, weswegen es keinen Anlass sah, hierzu Ausführungen zu machen. Die Annahme, dass der Zeuge Se... als glaubwürdig zu erachten ist, ist auch nicht zu beanstanden. Diesbezügliche Zweifel drängen sich nicht allein deshalb auf, weil der Zeuge und der Beklagte sich im Jahr 2013 schon länger kannten und in einem losen Kontakt zueinanderstanden; ein Abhängigkeitsverhältnis bestand nicht.
Der Senat erachtet die Aussage des Zeugen Se... auch als glaubhaft. Seine Bekundung, dass er das Fahrzeug für 20.000 € gekauft hätte, ist plausibel; nach seiner Aussage war ihm der Zustand des Fahrzeugs – etwa der Kilometerstand sowie die Mängel am Kofferraum und am Schweller – durchaus bewusst und er hatte sich zuvor nach dem Marktwert erkundigt. Vor dem Hintergrund, dass auch das vom Beklagten eingeholte Privatgutachten zu einem Netto-Verkaufswert von 19.411,76 € im Januar 2013 gelangt ist und auch der gerichtlich bestellte Sachverständige von einem Verkehrswert des Fahrzeugs im Frühjahr 2013 von immerhin 14.789,92 € ausging, erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass im Jahr 2013 tatsächlich ein Verkaufspreis von 20.000,00 € für das Leasingfahrzeug hätte erzielt werden können; es besteht mithin kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge Se... allein aus Gefälligkeit ausgesagt habe, dass er 20.000,00 € für das Fahrzeug zu zahlen bereit gewesen wäre.
Die Zeugenaussage ist auch im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Kaufinteresses schlüssig. Der Zeuge Se... hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 ausgesagt, sich im Jahre 2013 das konkrete Fahrzeug angesehen zu haben. Anders als die Klägerin es im Rahmen ihrer Berufungsbegründung darstellt, sagte der Zeuge nicht aus, zum Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeugs und seines Kaufinteresses sei der Leasingvertrag noch nicht ausgelaufen gewesen; vielmehr bekundete er, der Beklagte habe ihm erklärt, dass der Leasingvertrag auslaufe. Hiermit könnte der Beklagte auch untechnisch den Zustand nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch die Klägerin gemeint haben, jedenfalls kann hieraus nicht geschlossen werden, dass das Treffen zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Se... vor dem 16.11.2012 stattgefunden haben muss.
(b) Von diesem fiktiv anzunehmenden Verwertungserlös in Höhe von 20.000 € netto sind allerdings entgegen den Ausführungen des Landgerichts folgende Verwertungskosten in Höhe von insgesamt 621,08 € abzuziehen:
- Netto-Sicherstellungskosten in Höhe von 546,08 €, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Rechnung (2) vom 06.12.2012 in Höhe von 245,00 €
- Rechnung (2) vom 08.03.2013 in Höhe von 301,08 €
- Netto-Taxkosten in Höhe von 75,00 €.
Denn anders als das Landgericht meint, wären diese Kosten auch bei rechtmäßiger Vorgehensweise der Klägerin entstanden. Die Klägerin war im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung gehalten, den Fahrzeugwert vor der Verwertung zu schätzen, sodass Sie auch Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten hat, die der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (§ 287 ZPO) (so auch Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L779). Sie hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Kosten, die im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Fahrzeugs entstanden sind (Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L779), da der Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 9 Abs. 1 der LB nach der Kündigung zur Rückgabe des Fahrzeugs auf seine Kosten an die Anschrift der Leasinggeberin verpflichtet war. Dabei hat die Klägerin nicht nur Anspruch auf Ersatz der mit Rechnung der (2) vom 08.03.2013 geltend gemachten Kosten in Höhe von 301,08 €, die im Zusammenhang mit der am 06.03.2013 tatsächlich stattgefunden Überführungsfahrt entstanden sind und die sie dem Grunde und der Höhe nach mit den als Anlagen K10, K 20 und K 20.1 vorgelegten Belegen hinreichend substantiiert dargelegt hat. Sie kann darüber hinaus vom Beklagten auch die mit Rechnung der (2) vom 06.12.2012 geltend gemachten Kosten in Höhe von 245,00 € (Anlage K9) für den offensichtlich misslungenen Versuch der Sicherstellung des Fahrzeugs verlangen, da der Beklagte nach der Kündigung des Leasingvertrages mit Schreiben vom 16.11.2012 zur Herausgabe des Fahrzeugs auf seine Kosten verpflichtet war, und auch die Kosten eines vergeblichen Sicherstellungsversuchs von ihm zu tragen sind. Dagegen erfolgte kein substantiiertes Bestreiten des Beklagten.
Hinsichtlich der restlichen von der Klägerin geltend gemachten Verwertungskosten ist das Landgericht im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass diese der Klägerin nicht zustehen.
Auf die mit Rechnung der (1) vom 16.10.2012 geltend gemachten Kosten in Höhe von 20,00 € (Anlage K8), die vermutlich im Zusammenhang mit der Beauftragung der (1) mit der Sicherstellung des Fahrzeugs entstanden sind, hat die Klägerin keinen Anspruch, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Kündigung vom 16.11.2012 stehen; den vom Beklagten bestrittenen Zugang der früheren Kündigung vom 15.08.2012 vermochte die Klägerin nicht zu beweisen, weswegen deren Wirksamkeit nicht feststeht.
Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, wofür Aufbereitungskosten in Höhe von 75,21 € notwendig gewesen sein sollen. Diese stellen nur einen zu ersetzenden Schaden des Leasinggebers dar, soweit sie erforderlich sind, um das Fahrzeug überhaupt veräußern zu können oder um einen höheren Verwertungserlös zu erzielen (so Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L779 zu den insofern vergleichbaren Reparaturaufwendungen). Grundsätzlich mag anzunehmen sein, dass ein Fahrzeug nach Aufbereitung einen besseren Eindruck macht und einen höheren Verwertungserlös generieren kann; vorliegend gab es allerdings einen Kaufinteressenten, der das Fahrzeug bereits besichtigt hatte und bereit war, es zu einem Kaufpreis von 20.000 € zu erwerben.
Auch die weiteren, durch die Übertragung der Verwertung an die (2) entstandenen Kosten (Einliefergebühren i.H.v. 35 €, Verkäuferkommission i.H.v. 110 €, Datenerfassung i.H.v. 10 €) kann die Klägerin nicht beanspruchen, da die vollständige Übertragung der Abwicklung des vorzeitig beendeten Leasingvertrages auf einen Dritten und die dadurch herbeigeführte Erhöhung der Verwertungskosten gegen § 254 BGB verstößt (Reinking/Hettwer, aaO, Rdn. L800).
cc) Danach berechnet sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin wie folgt:
Barwertabrechnung | + 25.272,75 € |
Fiktiver Verkaufserlös | - 20.000,00 € |
Netto-Taxkosten | + 75,00 € |
Netto-Sicherstellungskosten, die sich wie folgt zusammensetzen: | + 546,08 € |
weiterer Erlös | -100,00 € |
Ergebnis | 5.793,83 € |
3. Insgesamt steht der Klägerin folglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.062,51 € (4.268,68 € + 5.793,83) zu.
4. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2 a.F., 286 Abs.1 BGB. Mit Schreiben vom 24.06.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der offenen Leasingraten und von Schadensersatz in Höhe von 18.903,66 € bis zum 08.07.2013 auf, was als Mahnung zu subsumieren ist. Die Zuvielmahnung ist unschädlich, da sie nicht derart unverhältnismäßig hoch ist, dass sie den zu Recht angemahnten Teil in den Hintergrund treten lässt (BGH, Urteil vom 13.11.1990, Az. XI ZR 217/89, juris Rdn. 36).
Hinsichtlich der Höhe ist richtigerweise zu unterscheiden: Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten kann die Klägerin gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen beanspruchen. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 259/09, juris Rdn. 12). Dies trifft vorliegend eigentlich lediglich auf die bis zur Kündigung noch offenen Leasingraten in Höhe von insgesamt 4.268,68 € zu. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB a.F. nur ein Zinsanspruch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Wegen des Verböserungsverbots in der Berufung hat es jedoch im Hinblick auf den der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten auch bezogen auf den Schadensersatzanspruch zu bleiben, so dass es dabei bleibt, dass der Beklagte an die Klägerin hinsichtlich des vom Landgericht insgesamt zugesprochenen Hauptbetrages von 9.501,43 € auch die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.
Hinsichtlich des überschießenden Betrages in Höhe von 561,08 € - dem Umfang, in dem die Berufung der Klägerin Erfolg hat - ist der Klägerin allerdings, da dieser den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch betrifft, der zutreffende Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten anzusetzen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.