Gericht | AG Strausberg | Entscheidungsdatum | 26.08.2021 | |
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Aktenzeichen | 11 M 3028/21 | ECLI | ECLI:DE:AGSTRAU:2021:0826.11M3028.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Erinnerung der Gläubigerin ……… vom 25.06.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist unbegründet.
Nach § 754 Abs. 1 ZPO wird der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt unter anderem mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 802b ZPO zu treffen.
Der Gerichtsvollzieher ist daher (allein) auf Grund des Vollstreckungsauftrages zur Stundungsbewilligung befugt, wenn der Gläubiger in seinem Antrag derartige Maßnahmen nicht ausdrücklich ausschließt, § 802b Abs. 2 ZPO. Insbesondere kann er sein Einverständnis auf Mindestraten und Höchstfristen beschränken; der Gerichtsvollzieher ist daran gebunden (BT-Drs. 16/10069). Dem Gläubiger ist unbenommen, seine Zustimmung auch in modifizierter Form zu erteilen. Er kann beispielsweise die Dauer der Zahlungsfrist ebenso festlegen wie die Höhe eventueller Teilzahlungen oder die Art der zu leistenden Sicherheiten. Der Gerichtsvollzieher kann dann in dem von ihm dem Schuldner vorgeschlagenen Plan hiervon nicht abweichen. Wenn der Gläubiger den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung allerdings ablehnt, sei es implizit, sei es durch die Erteilung des Auftrags zu einem konkreten Vollstreckungszugriff, kann es zu einer Zahlungsvereinbarung nur noch dann kommen, wenn der Gerichtsvollzieher gemäß seinem Auftrag nach Abs. 1 den Gläubiger zu einem Umdenken veranlassen kann (Paulus in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung, juris).
In dem Vollstreckungsauftrag hatte die Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Daran war der Obergerichtsvollzieher gebunden.
Mit dem formlosen Schreiben der Gläubigerin vom 22.12.2020 mit dem Inhalt: „... entgegen dem Wortlaut unseres Auftrages sind wir damit einverstanden, dass die Schuldnerin den vollstreckten Betrag in Raten an Sie zahlt.“ konnte der Vollstreckungsauftrag nicht abgeändert werden. Eine nicht formgebundene Erklärung in Form des Widerspruchs kann der Gläubiger nur abgeben, wenn er mit einer Zahlungsvereinbarung, mit der er zunächst einverstanden war, nun nicht mehr einverstanden ist, gleich ob er sein Einverständnis mit einer solchen im Vollstreckungsauftrag erklärt hatte oder dies vermutet wird, weil er das Modul „F“ im Vollstreckungsauftrag offengelassen hat.
Der hier vorliegende umgekehrte Fall, dass der Gläubiger eine im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung nunmehr mit formloser Erklärung ohne Rücknahme des Vollstreckungsauftrags und Neubeantragung in ein Einverständnis zu einer Zahlungsvereinbarung abgeändert wissen will, ist dem Gesetz - insbesondere nicht §§ 754, 802b ZPO - und auch nicht den Gesetzesmaterialien in BTDrs 16/10069 zu entnehmen. Die Ermächtigung zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO ergibt sich für den Gerichtsvollzieher allein aus dem Vollstreckungsauftrag. Der Wortlaut der Bestimmung des § 754 Abs. 1 ZPO ist eindeutig. Für den Vollstreckungsauftrag besteht seit dem 01.04.2016 Formularzwang nach §§ 1, 5 GVFV.
Von daher ist die Ansicht des Obergerichtsvollziehers, dass der Auftrag bereits beendet ist, zutreffend. Demzufolge gibt es auch gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.