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Entscheidung 11 U 34/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.01.2023
Aktenzeichen 11 U 34/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0111.11U34.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 218/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 35.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … geborene Klägerin, eine ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin, die ab 2012 als Außendienstmitarbeiterin in der Medizintechnik tätig war, nimmt die Beklagte zu 1), einen Lebensversicherer, und den Beklagten zu 2), der zu dessen Ausschließlichkeitsvertretern gehört, mit der Familie der Anspruchstellerin eng bekannt war, deren Versicherungsangelegenheiten betreute und das in Rede stehende Versicherungsgeschäft vermittelt hat, im Rahmen einer – laut Police vom 12.11.2007 (Kopie Anl. KJ R1/GA I 13 ff.) – ursprünglich für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2047 mit der … Lebensversicherung AG zu den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie in Anl. KJ R 1/GA I 13, 22 ff.), künftig zitiert als B-BUZ, abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung samtverbindlich wegen streitiger Beratungsfehler auf Schadensersatz im Wege der Quasideckung in Anspruch. Dass die Beklagte zu 1) in die Position des Versicherers eingetreten ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Von Mai 2015 bis einschließlich August 2016 (16 Monate) war die Rechtsmittelführerin bedingungsgemäß berufsunfähig; die Anspruchsgegnerin zu 1) hat ihre Leistungspflicht für diesen Zeitraum mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28.04.2017 (Kopie Anl. KJR 6/GA I 47 f.) anerkannt. Unter dem 08.09.2017 bat die Klägerin die Beklagte zu 1) schriftlich, die Hauptversicherung beitragsfrei zu stellen und die Zusatzversicherung gemäß § 10 Abs. 6 B-BUZ in eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit gleicher Leistungshöhe und Laufzeit umzuwandeln (Kopie Anl. SP 3/GA I 92). Gemäß Police vom 30.10.2017 (Kopie in Anl. KJR 15/GA I 117, 119 ff.) wurde daraufhin von beiden für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 01.10.2052 eine – eigenständige, nur für spezielle Berufsgruppen offenstehende – Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung in der Privatversorgung mit einer garantierten BU-Rente i.H.v. € 599,00 p.m. unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Kopie in Anl. KJR 15/GA I 117, 137 ff.) vereinbart. Die ursprüngliche Hauptversicherung hat die Berufungsführerin mit ihrem Schreiben vom 12.04.2018 (Kopie Anl. SP 1/GA I 90) gekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist die Klage abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer dazu im Kern ausgeführt: Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO betreffend künftige Schäden bestehe zwar trotz Kündigung der ursprünglichen Hauptversicherung, weil die Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung in eine eigenständige Versicherung umgewandelt worden sei, was ohne erneute Gesundheitsprüfung nur bei Gewährung gleichen Versicherungsschutzes habe geschehen können. Schadenersatzpflichtig seien aber weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2). Für Erstere habe kein Beratungsanlass bestanden, wie ihn § 6 Abs. 1 VVG voraussetze. Die Einkommensverhältnisse der Klägerin hätten sich erst im Laufe des Vertragsverhältnisses verbessert, wodurch eine Anpassung der Leistungen möglich geworden sei und was allenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 4 VVG Relevanz erlangen könne. Die Anspruchsgegnerin zu 1) habe insoweit jedoch keinerlei Beratungspflichten verletzt. Um eine Erhöhung der Versicherungssumme brauche sich der Versicherer nicht zu kümmern. Ebenso wenig müsse er beraten, wenn er keine passenderen Produkte anbiete oder zur Umstellung von Altverträgen bei geänderten Bedürfnissen prinzipiell nicht bereit sei. Weil die Anspruchstellerin die monatliche Höhe von Prämie und BU-Rente gekannt habe und weil auf der Hand liege, dass die Steigerung der Letzteren eine Anhebung der Ersteren nach sich ziehe, sei eine Initiative ihrerseits zu erwarten und für den Versicherer kein pflichtauslösender Umstand erkennbar gewesen; er schulde dem Versicherungsnehmer keine Vermögenssorge oder Betreuung in finanziellen Angelegenheiten. Anlass, Eigeninitiative zu ergreifen, habe für die Klägerin schon bei Erhöhung des Einkommens nach Beendigung ihrer Ausbildung bestanden. Die Beklagte zu 1) sei zum Neuabschluss oder zur Änderung nicht verpflichtet gewesen, erst recht nicht ohne erneute Gesundheit- und Risikoprüfung und nach dem zwischenzeitlichen Eintritt des Versicherungsfalles. Eine generelle Aufklärungspflicht lasse sich auch aus § 242 BGB nicht ableiten. Die Berufungsführerin habe nach den Umständen weder eine Aufklärung erwarten können, noch sei bei ihr Unkenntnis vorhanden gewesen. Dem Beklagten zu 2) als Versicherungsagenten habe während der Vertragslaufzeit keine Beratungspflicht oblegen. Wegen der Details wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – laut deren Empfangsbekenntnis (GA II 315 f.) – am 11.02.2022 zugestellt worden. Sie hat am 22.02.2022 (GA II 330 f.) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 04.03.2022 (GA II 340) bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 334 ff).

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend, ergänzend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Die Zivilkammer habe sowohl die Reichweite der Beratungspflichten nach § 6 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 VVG als auch den Kerngehalt des Klagevorbringens verkannt. Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung sei die – der Beklagten zu 1) über § 278 BGB zuzurechnende – Nichtnachfrage des Beklagten zu 2) aus Anlass von Grundeigentumserwerb und Eheschließung. Zu beiden Zeitpunkten seien jeweils Neuabschlüsse erfolgt, und zwar in Form einer Wohngebäudeversicherung sowie der Zusammenlegung von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, vermittelt durch den Anspruchsgegner zu 2). Dabei habe ersichtlich Beratungsbedarf bestanden. Dieser sei nicht auf den konkreten Versicherungszweig beschränkt, sondern der Versicherungsnehmer als Laie müsse bei der Übertragung seines Beratungsbedarfs in versicherungsrechtliche Kategorien unterstützt werden. Außerdem existiere bei jedermann ein sogenannter Grundanlass für Beratung, wozu etwa die Veränderung seines Lebensalters gehöre; deshalb sei hier für beide Berufungsgegner spätestens bei den Gesprächen im Jahre 2014 erkennbar gewesen, dass die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos nicht mehr ihrem, der Rechtsmittelführerin, altersbedingt gestiegenen Bedarf entspreche. Unabhängig davon habe die Beklagte zu 1) – anders als durch die Vorinstanz angenommen – ihre Pflichten aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt, zu dessen Auslegung Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der VVG-Novelle von 2008 nicht herangezogen werden könnten, weil der Gesetzgeber den Pflichtenkreis des Versicherers bewusst habe erweitern wollen. Speziell lösten nun erkennbar werdende tatsächliche Veränderungen im Bereich des versicherten Risikos Beratungspflichten aus, um Unterversicherung zu vermeiden; der Versicherer müsse darauf hinweisen und zur Anhebung der Versicherungssumme raten. Dass ihr – der Klägerin – während der Ausbildungszeit begrenzter Absicherungsbedarf danach steigen und die anfänglich vereinbarte monatliche Rente nicht ausreichen werde, sei absehbar gewesen. Der Berufungsgegner zu 2) habe sogar positive Kenntnis von der weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung gehabt. Mit der gesetzlichen Neuregelung sollten Versicherungsnehmer gerade dann geschützt werden, wenn sie nicht selbst die Initiative ergriffen. Die Abschlussfreiheit des Versicherers bleibe unberührt, weil ihm kein Vertrag aufgezwungen werde, sondern er sich nach dem Prinzip der Quasideckung lediglich so behandeln lassen müsse, als hätte er einen weiterführenden Versicherungsschutz vereinbart.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr – der Klägerin – (jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit) zu zahlen

a.a) € 22.400,00 Schadensersatz,

a.b) € 3.196,34 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten;

b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsschutz zur Berufsunfähigkeitsversicherung zum 01.09.2014, hilfsweise zum 01. 02.2016, nicht auf einen monatlichen Rentenbetrag i.H.v. insgesamt € 2.000,00 erhöht worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen – im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, ergänzend und vertiefend – das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Es gehöre, wovon die Zivilkammer zutreffend ausgegangen sei, nicht zu den Aufgaben der Beklagten zu 1), für die kein erkennbarer Beratungsanlass bestanden habe, von sich aus etwaige Veränderungen von Risikofaktoren bei der Klägerin zu erfragen. Letztere sei zudem durch den (seinerzeit mit ihr persönlich bekannten) Beklagten zu 2), der selbst ohnehin keine laufende Beratung geschuldet habe, mehrfach – erfolglos – darauf hingewiesen worden, ihre Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls erhöhen zu lassen, was im Übrigen nur nach gesonderter Risiko- und Gesundheitsprüfung und mit Zustimmung des Versicherers möglich gewesen wäre. Dieser habe zwar vor dem jeweiligen Vertragsabschluss umfassende Beratungs- und Informationspflichten. Der Versicherungsnehmer kenne dann aber das vertragliche Leistungsversprechen und könne später ohne Weiteres abschätzen, ob es für ihn im weiteren Verlauf der Ereignisse noch ausreiche; bei bestehenden Zweifeln müsse er selbst die Initiative ergreifen, weshalb eine nachträglich auftretende Deckungslücke allein in seine Risikosphäre falle, wenn er passiv bleibe. Keineswegs obliege es einem Berufsunfähigkeitsversicherer, all seine Kunden jährlich nach deren Einkommen zu befragen, um eine eventuell erforderliche Erhöhung der Versicherungsleistungen in die Wege zu leiten, sofern sie überhaupt gewollt und möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst deren Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. Auf Anregung des Senats haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt (GA II 368, 381, 387 und 389). Mit Beschluss vom 14.10.2022 (GA II 391 f.) wurde durch den Senat bestimmt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, und der Zeitpunkt, der deren Schluss entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 30.11.2022 festgesetzt.

II.

A. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und ebenso im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§ 511 Abs. 1 und 2 sowie § 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel der Klägerin aber erfolglos. Denn die Eingangsinstanz hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Gesetzliche Gründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO, auf die eine Berufung allein gestützt werden kann, existieren im Streitfall nicht: Weder beruht das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß der Definition im § 546 ZPO zum Nachteil der Anspruchstellerin noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – der Rechtsmittelführerin günstige(re) – Entscheidung; maßgebend ist in diesem Zusammenhang die objektive Richtigkeit des angegriffenen Richterspruchs, nicht dessen Begründung (arg. § 561 ZPO; vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 513 Rdn. 13; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rdn. 5).

B. Die Beklagten schulden der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere weder aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG (i.V.m. § 278 Satz 1 BGB) noch aus § 63 Satz 1 VVG oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 242 BGB (vgl. dazu PK-VVG/Ebers, 4. Aufl., § 6 Rdn. 28 und 81; generell Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 242 Rdn. 37; jeweils m.w.N.), wegen unterlassener Beratung als Schadensersatz eine Quasideckung für Lücken infolge Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente auf monatlich € 2.000,00. Ihnen fällt bereits keine Pflichtverletzung zur Last. Unabhängig davon gehört zu den Haftungsvoraussetzungen die – im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO zu prüfende (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 47. Ed.,§ 287 Rdn. 5; PK-VVG/Ebers aaO Rdn. 72) – Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt; sie lässt sich erst dann bejahen, wenn der Versicherungsnehmer darlegt (was hier jedenfalls nicht geschehen ist) und erforderlichenfalls nachweist, dass er bei gehöriger Beratung den begehrten Versicherungsschutz wirklich erlangt hätte, wofür – anders als für ein beratungsgerechtes Verhalten an sich – keine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. MüKoVVG/Armbrüster, 3. Aufl., § 6 Rdn. 321 ff.; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 6 Rdn. 68; jeweils m.w.N.; zur Maklerhaftung BGH, Urt. v. 23.10.2014 - III ZR 82/13, Rdn. 9 f., juris = BeckRS 2014, 20768; OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 19.03.2014 - 11 U 212/12, juris-Rdn. 25 ff. = BeckRS 2014, 6646; BeckOK-VVG/Gansel/Huth, 17. Ed., § 63 Rdn. 131; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 63 Rdn. 6). Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer bei Gewährung von Quasideckung eine Prämiendifferenz zum Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss (vgl. MüKoVVG/Reiff aaO, § 63 Rdn. 25; PK-VVG/Ebers aaO Rdn. 73; jeweils m.w.N.). Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal des Hauptanspruches, zu dem sie gehören. Im Detail gilt Folgendes:

1. Die Berufung überspannt die Anforderungen, die sich aus den gesetzlichen Regelungen betreffend die Beratung des Versicherungsnehmers ergeben.

a) Laut § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer und nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG auch der Versicherungsvermittler den Assekuraten, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Dabei handelt es sich um – dem Versicherungsnehmer gegenüber lediglich einmal zu erfüllende (so die Begr. z. BReg.- Entw. eines VVG-ReformG, BT-Drs. 16/3945, S. 47, 58) – vorvertragliche Verpflichtungen (arg. e c. § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG; vgl. die Begr. aaO; HK-VVG/Münkel, 4. Aufl., § 6 Rdn. 3; PK-VVG/Ebers, 4. Aufl., § 6 Rdn. 3; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 6 Rdn. 1), mit denen die hinsichtlich der Vermittlerpflichten zuvor entwickelte Rechtsprechung kodifziert wurde, die eine angabenorientierte Beratung sicherstellen sollen und deren Erfüllung weder eingehende Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeiten verlangt noch erfordert, dass die Beratungspflichtigen von sich aus eine allgemeine Risikoanalyse durchführen, etwa nach dem Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung fragen, wenn sie vom jeweiligen Kunden wegen einer Hausratversicherung kontaktiert wurden (so bereits zu § 42c VVG a.F. die Begr. z. BReg.-Entw. eines VersVermR-NeuregelungsG, BT-Drs. 16/1935, S. 13, 24; vgl. ferner die Begr. z. BReg.-Entw. eines VVG-ReformG aaO; S. 58 und 77). Es könnte vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer sogar als lästig empfunden werden, wenn ihm aus Anlass der Eindeckung eines bestimmten Risikos gleich eine Vielzahl anderer Versicherungen angeboten wird, die für ihn zwar nützlich sein mögen, die er sich aber vielleicht gar nicht leisten kann oder möchte. Die Verpflichtung zur Beratung impliziert – wovon das Landgericht völlig zutreffend ausgegangen ist (LGU 8) – keinerlei Betreuungspflicht; der Versicherer und dessen Vertreter müssen nicht die wahren (wirklichen) Interessen des Versicherungsnehmers ergründen, sondern diesem bloß Hilfe aus besonderem Anlass leisten, wofür die konkreten Voraussetzungen im Gesetz selbst nicht abschließend geregelt sind (so Rixecker aaO m.w.N.; zum Modell der anlassbezogenen Beratung eingehend PK-VVG/ Ebers aaO Rdn. 4 m.w.N.).

b) Nichts anderes ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG, der die anfänglichen Verpflichtungen – allein für den Versicherer (vgl. die Begr. z. BReg.-Entw. eines VVG-ReformG, BT-Drs. 16/3945, S. 47, 59; ferner HK-VVG/Münkel, 4. Aufl., § 6 Rdn. 3; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 4) und nur zeitlich – auf die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses erstreckt, soweit für ihn ein Anlass zu Nachfrage und Beratung des Kunden ersichtlich ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit keineswegs den Pflichtenkreis an sich erheblich ausdehnen, insbesondere nicht weiter fassen als den eines Versicherungsvermittlers, und den Versicherer ebenso wenig – wie etwa einen Versicherungsmakler (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. 05.1985 - IVa ZR 190/83, LS, juris Rdn. 11 = BeckRS 1985, 4120) – zum treuhänderischen Sachwalter des Versicherungsnehmers für den Bereich seiner Versicherungsverhältnisse machen (arg. § 6 Abs. 6 2. Halbs. VVG; vgl. die Begr. aaO; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 6 Rdn. 44). Vielmehr soll der jeweilige Assekurat während der Vertragslaufzeit, sofern hierfür objektiv ein Anlass besteht, der für den Versicherer erkennbar ist, auf Umstände aufmerksam gemacht werden, die Beweggrund zur Vertragsänderung oder zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages sein können, wobei in der Begründung zum Gesetzentwurf als Beispiele genannt werden, dass sich eine Finanzierungslücke abzeichnet, weil bei einem Assekuranten, mit dem zur Ablösung eines Baudarlehens eine Kapitallebensversicherung vereinbart wurde, unerwartet die Überschüsse und Gewinne zurückgehen und dass sich die für bestimmte Versicherungsverträge geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern (vgl. die Begr. aaO, S. 58 f.). Die wohl herrschende Meinung, die insbesondere in der Judikatur vertreten wird und der sich der Senat anschließt, geht in Konstellationen der vorliegenden Art davon aus, dass der Versicherer erst dann tätig werden muss, wenn er allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt irrige Vorstellungen hat, speziell sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes im Unklaren ist, und sein Bedarf nicht mehr gedeckt wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 03.03. 2022 - 9 U 184/21, VersR 2022, 1227; OLG Schleswig, Urt. v. 07.02.2019 - 16 U 82/18, juris Rdn. 38 = BeckRS 2019, 4471 Rdn. 27; ferner BGH, Urt. v. 13.04.2005 - IV ZR 86/04, juris Rdn. 13 = BeckRS 2005, 5663; Beschl. v. 07.09.2016 - IV ZR 370/13, Rdn. 13, juris = BeckRS 2016, 17447).

2. Im Streitfall liegen die oben erörterten Haftungsvoraussetzungen nicht vor. Die Beklagten mussten die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es tunlich erscheint, für eine Erhöhung der monatlichen Rente zu sorgen, die sie bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit als Versicherungsleistung erhält. Ob dies gleichwohl in Wirklichkeit mehrfach geschehen ist, wie es der Anspruchsgegner zu 2) – ohne erforderliche Substanziierung (GA I 84) und durch die Gegenpartei bestritten (GA I 5 f. und 115) – behauptet (LGU 5), kann deshalb dahinstehen.

a) Im zweiten Halbjahr 2007, als das ursprüngliche Versicherungsgeschäft – die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – mit der … Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde und nur vorvertragliche Beratungspflichten für Versicherungsvermittler gesetzlich geregelt waren (§ 42c Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.), ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine ausreichende Risikodeckung vereinbart worden. Aus ihrer weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung resultierende Bedarfsänderungen zu berücksichtigen, oblag grundsätzlich nicht den Beklagten, sondern der Anspruchstellerin selbst. Die Rechtsprechung verneint seit jeher eine Pflicht zur anlasslosen Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1981 - IVa ZR 42/80, juris Rdn. 23 = BeckRS 1981, 30387356 Rdn. 21; OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006 - 20 U 73/04, juris Rdn. 50 = BeckRS 2006, 2772; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2008 - 7 U 186/08, juris Rdn. 3 ff. = BeckRS 2009, 86699), sogar für Versicherungsmakler, soweit sich der Anpassungsbedarf infolge von Veränderungen in der Sphäre des Versicherungsnehmers ergibt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.06.2016 - 4 U 223/15, LS und Rdn. 25 ff., juris = BeckRS 2016, 120505 [gutgeheißen durch BGH, Beschl. v. 23.02. 2017 - I ZR 152/16]; ferner dazu Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 4). Die Schaffung von § 6 und § 61 VVG hat daran nichts geändert; ihnen liegt vielmehr ausdrücklich das Modell der anlassbezogenen Beratung zugrunde, das einen Kompromiss zwischen der Wahrung der Verbraucherschutzinteressen sowie der Belastung der Versicherungsbranche und des Vermittlergewerbes beinhaltet (vgl. dazu die Gegenäußerungen der BReg. zu den Stellungnahmen des BR, BT-Drs. 16/2475, S. 4 und BT-Drs. 16/ 3945, S. 130; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2015 - 20 U 149/15, juris Rdn. 16 f. = BeckRS 2015, 112 089; OLG München, Urt. v. 06.04.2017 - 29 U 3139/16, LS 1b, juris Rdn. 85 = BeckRS 2017, 111987 Rdn. 24; PK-VVG/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl., § 6 Rdn. 4). Ob die Einfügung sogenannter Wohlverhaltensregeln (§ 1a VVG) sowie zusätzlicher Beratungs- und Informationspflichten in das Gesetz im Zuge der Übertragung der Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in deutsches Recht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führt, was im Schrifttum kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu u.a. PK-VVG/Ebers aaO Rdn. 5 und 12 ff.; jeweils m.w.N.), kann im Streitfall offenbleiben, weil die entsprechenden Änderungen erst am 23.02.2018 in Kraft getreten sind. Alle hier in Rede stehenden, relevanten Zeiträume und Zeitpunkte liegen davor. Eine Gefahrerhöhung gemäß den §§ 23 ff. VVG ist nicht Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall eintritt, hängt nicht vom Umfang der dafür vereinbarten Leistungen ab und deren Höhe steht bei einer Summenversicherung von vornherein fest, ohne dass es auf die Entstehung eines konkreten Schadens und dessen Ausmaß ankommt.

b) Einen Anlass i.S.d. Gesetzes, die Klägerin nach dem Abschluss ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Versicherungsleistungen zu befragen und zu beraten, hatte weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2). Es mag sein, dass der beim Eintritt eines Versicherungsfalles bestehende Bedarf allein mit einer Rente i.H.v. € 600,00 p.m. nicht mehr gedeckt war, seitdem die Anspruchstellerin ihre Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin abgeschlossen hatte und als Außendienstmitarbeiterin in der Medizintechnik arbeitete. Diese Veränderungen, die sich im Rahmen eines typischen Verlaufes bewegten, ausschließlich in ihrer Sphäre ergeben hatten und ihr positiv bekannt gewesen sind, begründeten allerdings keinen Beratungsanlass (ebenso Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 47). Die Anspruchsgegner verfügten insoweit weder über einen Wissensvorsprung noch über Informationen, die erkennen ließen, dass die Berufungsführerin falsche Vorstellungen über den Umfang ihres Versicherungsschutzes hat. Die Steigerung des Einkommens der versicherten Person und (damit verbunden) ihres Lebensstandards ist keineswegs altersabhängig, weshalb die Rechtsmittelgegner zur Befragung und Beratung selbst dann nicht verpflichtet gewesen wären, wenn man – wie offenbar die Berufung meint, was indes keineswegs überzeugt, weil damit das dem Gesetz zugrunde liegende Modell faktisch konterkariert wäre – allein in der Veränderung des Lebensalters einen (permanent vorhandenen) Grundanlass zur Beratung sehen würde. Dass die Klägerin in den Jahren 2014/2015 wegen des Erwerbs von Immobilieneigentum eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und infolge ihrer Eheschließung Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen zusammengelegt wurden, verpflichtete die Berufungsgegner – wie das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erörterte, bereits oben zitierte Beispiel zeigt – weder zu eingehenden Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeiten noch zu einer allgemeinen Risikoanalyse. Ebenso wenig wurde ein hier relevanter Beratungsanlass dadurch geschaffen, dass der Beklagte zu 2) die Informationen, die er nicht zuletzt aufgrund seiner engen Bekanntschaft mit der Familie der Anspruchstellerin erlangt hatte, dazu nutzte, von sich aus den Abschluss einer neuen Rentenversicherung zu empfehlen oder über die Möglichkeit der Absicherung der Berufsunfähigkeit ihres damaligen Lebensgefährten und über eine Privathaftpflichtversicherung für einen Zwei-Personen-Haushalt mit Einschluss des Tierhalterrisikos zu informieren. Die potentielle Deckungslücke in ihrer bereits laufenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war für die Klägerin selbst erkennbar; sie hätte sich um deren Schließung kümmern können und müssen, wenn sie daran interessiert gewesen ist. Wenn dies übersehen wurde, so fällt es im Vorliegenden nicht den Beklagten zur Last.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie es eingelegt hat.

D. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angefochtenen Entscheidung gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO – unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken – bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – speziell nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. u.a. Bericht des Rechtsausschusses zum BReg-Entw. für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen von Kreditinstituten gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG 2015; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).

E. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den konkreten Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Grundfragen der Verpflichtung zur anlassbezogenen Nachfrage beim Versicherungsnehmer und dessen Beratung sind bereits geklärt. Ob im Einzelfall ein solcher Anlass bestanden hat, ist eine Tatfrage. Das Berufungsurteil des Senats beruht deshalb im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfalle und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu den Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits betreffen, sind nicht ersichtlich.

F. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren findet ihre Grundlage in § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 40 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 39. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; Toussaint/Elzer, KostR, 52. Aufl., ZPO § 3 Rdn. 11 f.; ferner OLG Brandenburg a.d. H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18. 12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – in den vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie hier generell das mit dem Petitum derjenigen Partei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszuges beantragt hat, offenbarte und nach ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu Beginn der Instanz. Im Streitfall verlangt die Klägerin, die alleinige Rechtsmittelführerin ist, mit ihrem ersten Berufungsantrag die Zahlung eines bezifferten Geldbetrages zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld, weshalb insoweit – wie regelmäßig (arg. § 6 Satz 1 ZPO; vgl. BeckOK-KostR/Toussaint aaO § 48 Rdn. 84; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 3 Rdn. 72 und § 6 Rdn. 5; Toussaint/Elzer aaO § 3 Rdn. 23 Stichwort Geldforderung; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 6 Rdn. 7) – der volle Nennwert mit € 22.400,00 anzusetzen ist. Das Feststellungbegehren schlägt – entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 279/99 (juris = BeckRS 2001, 223) – indes lediglich mit 20 % des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Differenzbetrages der Versicherungsleistungen zu Buche (arg. § 9 Satz 1 ZPO); der in der Vergangenheit eingetretene Versicherungsfall war bei Klageeinreichung bereits abgeschlossen (€ 11.760,00 = [€ 2.000,00 p.m. - € 600,00 p.m.] x 12 m. x 3,5 x 0,2). Als Summe ergibt sich der Betrag von € 34.160,00. Die einschlägige Streitwertstufe reicht von € 30.000,01 bis € 35.000,00. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die die Berufungsführerin geltend macht, bleiben – ebenso wie alle miteingeklagten Zinsen – nach § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen streitwertneutral (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., GKG § 43 Rdn. 2; BeckOK-KostR/Schindler aaO § 43 Rdn. 11; NK-GK/Schneider, 3. Aufl., § 43 Rdn. 16; Zöller/Herget aaO, § 4 Rdn. 13, m.w.N.).