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Entscheidung 4 U 136/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.01.2023
Aktenzeichen 4 U 136/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0111.4U136.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2021 teilweise abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.589,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach Gesetz und Satzung an ihren Versicherten P. aus Anlass des Versicherungsfalles vom 06.04.2016 bisher zu erbringen hatte und weiter zu erbringen hat, soweit diese Leistungen dem Ausgleich der Schäden dienen, die ihrem Versicherten P. durch das Unfallereignis vom 06.04.2016 entstanden sind und weiter entstehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

1. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses, das sich am 06.04.2016 auf der Baustelle … in … ereignete und bei dem der bei der Klägerin versicherte P. verletzt wurde.

Seit dem 29.03.2016, so auch am Unfalltag, waren die Mitarbeiter der Heizung und Sanitär K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH), die Zeugen Z., P. und S. auf der Baustelle tätig, um im Erd- und Obergeschoß die Fußbodenheizung zu installieren; die K. GmbH war von der Beklagten, der von dem Bauherrn beauftragten Generalunternehmerin, mit den Heizungs- und Sanitärbauleistungen beauftragt worden. Der Zugang zum Obergeschoß erfolgte über eine Bautreppe aus Holz, die ursprünglich die Beklagte eingebracht hatte. Im Zuge der Innenputzarbeiten hatte die mit den Innenputzarbeiten von der Beklagten beauftragte vormalige Beklagte zu 2 die Bautreppe demontiert und wieder errichtet, wobei die Bautreppe auf zwei auf dem Boden gestapelten Holzpaletten angenagelt und das obere Ende der Bautreppe nicht mit dem Treppenauge verschraubt, sondern nur angelehnt wurde; ob die vormalige Beklagte zu 2 die Bautreppe an der Flurwand angeschraubt hat, ist unter den Parteien streitig.

Am 06.04.2016 fand gegen 9:00 eine Baubegehung zur baubegleitenden Qualitätskontrolle des Dipl.-Ing. M. mit dem Bauherrn S. auch im Obergeschoß statt, anschließend beendete P. die Stemmarbeiten im Obergeschoß. Als dieser sich sodann, die Stemmmaschine in einem Koffer in der Hand, auf der zweitobersten Stufe der - zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht mit der Wand festverschraubten - Bautreppe befand, geriet diese ins Rutschen und P. stürzte mit der Treppe ca. 2,5 m ins Erdgeschoss, wo er zuerst mit dem linken Fuß aufkam und sich verletzte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, beide Beklagten hafteten für die bei dem Geschädigten P. eingetretenen Schäden, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die S. 7-11 der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen wird, als Gesamtschuldner. Die Haftung der Beklagten folge aus §§ 836, 837 BGB, § 831 BGB und §§ 631, 618 BGB, weil sie die gegenüber den Mitarbeitern der K. GmbH obliegende Schutzpflicht verletzt habe, indem sie eine nicht den Unfallverhütungsvorschiften entsprechende Bautreppe zur Verfügung gestellt bzw. nach Wiedererrichten durch die vormalige Beklagte zu 2 abgenommen habe. Die Haftung der vormaligen Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass diese die Bautreppe nach der Demontage nicht den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften wieder aufgestellt habe. Die Mitarbeiter der K. GmbH hätten die Treppe nicht selbst vor dem Unfallereignis entfernt; dies sei auch nicht notwendig gewesen, weil die Fertigstellung der Fußbodenheizung im Flur erst später habe erfolgen sollen. Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden des Geschädigten zurechnen lassen, zumal sämtliche am Bau Beteiligte die Bautreppe benutzt und als begehbar eingestuft hätten.

Der Feststellungsantrag stütze sich darauf, dass der Geschädigte bleibende Verletzungsfolgen zu tragen habe.

Beide Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den Unfall in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich ein wenigstens überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten zurechnen lassen, denn dieser hätte die nicht ausreichende Sicherung erkennen können und müssen.

Die Beklagte hat zudem geltend gemacht, die Bautreppe sei, nachdem die vormalige Beklagte zu 2 ihre Arbeiten beendet habe, ordnungsgemäß mit drei verdrängungsarmen AMO-III-Schrauben an der Wand gesichert gewesen. Die Mitarbeiter der K. GmbH hätten die Treppe abgeschraubt und von der Wand abgerückt, anders hätten sie den Einbau des Heizverteilerkastens und die Verlegung der Randdämmstreifen und der Leitungen im Eingangsbereich nicht vornehmen können. Da bei der Baubegehung am 06.04.2016 die Bautreppe nicht beanstandet worden sei, sei davon auszugehen, dass einer der drei auf der Baustelle befindlichen Mitarbeiter der K. GmbH anschließend die Verschraubungen gelöst und die Zeugen gemeinsam - wegen des hohen Eigengewichts - die Bautreppe von der Wand gerückt hätten.

Die vormalige Beklagte zu 2 hat den geschilderten Krankheitsverlauf, die Verletzungsfolgen sowie bestritten, dass die von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen unfallbedingt, erforderlich, angemessen und übergangsfähig seien, und behauptet, sie habe die Bautreppe im gleichen Zustand wie zuvor von der Beklagten zu 1 und den Anforderungen des § 6 I BGV C22 entsprechend wieder errichtet.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen nach § 116 SGB X von ihrem Versicherungsnehmer, dem Zeugen P., übergegangenen Schadensersatzanspruch. Zwar entfalte der Subunternehmervertrag zwischen der Beklagten und der K. GmbH gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch Schutzwirkungen gegenüber den Arbeitnehmern des Subunternehmers. Die Beklagte habe ihre Schutzpflichten aber nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung sei nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins zu vermuten, denn die Schadensursache stamme nicht aus dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich der beiden Beklagten, vielmehr habe den Mitarbeitern der K. GmbH seit dem 29.03.2016 die Kontrolle der Treppe nach § 6 Abs. 1, Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift oblegen und diese hätten unstreitig bis zur Fertigstellung ihrer Arbeiten die Bautreppe entfernen müssen, um auch im Flurbereich die Dämmung auf der Bodenplatte und die Heizschlangen der Fußbodenheizung verlegen zu können. Den Nachweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten habe die Klägerin nicht geführt, vielmehr sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso gut möglich, dass Mitarbeiter der K. GmbH die zuvor verschraubte Bautreppe abmontiert und ohne hinreichende Befestigung wieder aufgebaut hätten. Die Aussage des Zeugen M. sei unergiebig gewesen. Der Zeuge S. habe glaubhaft die Befestigung der Bautreppe mit mindestens einem Nagel an den Palletten bestätigt, seine Äußerung, die Mitarbeiter der Fa. K. hätten die Treppe nicht verschoben, sei indes unglaubhaft. Die Aussage des uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen S., die Bautreppe sei etwa eine Woche vor dem Unfall gekürzt worden, spreche für ein Abmontieren durch die K. GmbH. Der Zeuge P. habe zwar bekundet, die Treppe habe mittig und nicht an der Wand gestanden, seine Glaubwürdigkeit sei aber wegen des erheblichen Eigeninteresses im Hinblick auf dessen gegen die Beklagte und den Zeugen J-Z geführten Rechtsstreit auf Schmerzensgeld eingeschränkt. Der Zeuge J-Z habe zwar gleichfalls ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, seine Eigenbetroffenheit rühre aber auch daher, dass er sich zu Unrecht (straf)verfolgt bzw. verklagt fühle. Bei seiner Aussage, die Treppe sei mit verdrängungsarmen Schreiben an der Wand verschraubt gewesen, sei auch das von ihm und dem Geschäftsführer der vormaligen Beklagten zu 2 nach dem Abnahmetermin gefertigte schriftliche Protokoll zu berücksichtigen, in dem der fachgerechte Einbau der Treppe durch die Beklagte zu 2 festgehalten sei.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 836 oder § 837 BGB bestehe nicht, denn die Beklagte sei weder Eigenbesitzerin des Grundstücks noch des im Rohbau befindlichen Bauwerks gewesen und bei der Bautreppe habe es sich nicht um ein mit dem Grundstück verbundenes Werk gehandelt, denn sie habe lediglich auf Palletten gestanden. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheide mangels Verletzung einer solchen aus.

Gegen dieses ihr am 10.06.2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.07.2021 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2021 am selben Tag begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt.

Die Klägerin rügt – soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - eine unzureichende Würdigung der erhobenen Beweise und des Prozessstoffes. Entgegen dem Landgericht komme vorliegend § 836 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass sich die Beklagte hätte entlasten müssen, was ihr aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht gelungen sei. Die Annahme des Landgerichts, es sei möglich, dass die Fa. K. die Bautreppe verschoben und anschließend unsachgemäß wiederangebrachte habe, fuße auf einer nicht hinreichenden Beweiswürdigung, zudem dürfe ein nicht erwiesener Umstand nicht zu ihren Lasten gehen.

Die Beklagte hafte auch aus Vertrag. Die Tatsache, dass die Bautreppe nach dem Wiederanbringen durch die vormalige Beklagte zu 2 und der Überprüfung der Bautreppe im Auftrag der Beklagten zusammengebrochen sei, lasse den Schluss zu, dass sie nicht den Anforderungen des § 6 I BGV C22 entsprochen habe; auch dies habe zur Folge, dass sich die Beklagte entlasten müsse.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2021 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 97.589,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs nach § 116 SGB X über den Leistungsantrag hinaus sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach Gesetz und Satzung an ihren Versicherten P. aus Anlass des Versicherungsfalles vom 06.04.2016 bisher zu erbringen hatte und weiter zu erbringen hat, soweit diese Leistungen dem Ausgleich der Schäden dienen, die ihrem Versicherten P. durch das Unfallereignis vom 06.04.2016 entstanden sind und weiter entstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselzten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 mit Beschluss vom 10.05.2022 (Bl. 394a f d.A.) abgetrennt. Der Senat hat die strafrechtliche Ermittlungsakte 100 S 4124 Js 33800/16 (253/17) der Staatsanwaltschaft Potsdam beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 04.05.2022 (Bl. 383f d.A.) und 05.10.2022 (Bl. 449f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen J-Z., M., B., P., Z., S 1. und S 2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wir auf die Sitzungsniederschriften vom 24.08.2022 (Bl. 415ff d.A.) und 23.11.2022 (Bl. 464ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Versicherten P. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sowohl gemäß §§ 836, 837 BGB als auch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in vollem Umfang zu.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Haftung der Beklagten nach §§ 836, 837 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

§ 836 BGB begründet die Haftung des Eigenbesitzers des Grundstücks, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes u.a. der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird und der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist; nach § 837 BGB haftet der Eigenbesitzer eines Gebäudes oder Werkes, wenn Eigenbesitz am Gebäude/Werk und Eigenbesitz am Grundstück auseinanderfallen.

Wie vom Senat bereits im Verhandlungstermin vom 02.03.2022 ausgeführt, ist die Bautreppe ein „anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk“ i.S.d. §§ 836, 837 BGB, das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Unfalls im Eigenbesitz der Beklagten stand und eingestürzt ist, wodurch der Geschädigte verletzt wurde.

a) Mit „Werk“ i.S.d. §§ 836, 837 BGB ist ein einem bestimmten Zweck dienender, von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellter Gegenstand gemeint (RGZ 60, 139; 76, 261; HRR 1930 Nr 904; OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 - 3 U 58/03 -). Es macht keinen Unterschied, ob die Herstellung auf Dauer oder zu einem vorübergehenden Zweck (Fahrnisbauten) erfolgt (RG WarnR 1909 Nr 23; JW 1910, 288; BGH, Urteil vom 08.02.1972 - VI ZR 155/70 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08 -) und welcher Art die Verbindung mit dem Erdkörper ist, ob es sich also um unterirdische Anlagen oder um mit dem Erdboden verbundene oberirdische Anlagen handelt, ob die Verbindung eher lose oder eine tiefgründige ist. Eine Verbindung i.S.v. § 94 BGB ist nicht erforderlich; die Verbindung mit dem Grund und Boden durch die eigene Schwere des Werks genügt (OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 - 3 U 58/03 - Baugerüst; OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 - 27 U 169/94 - Turmdrehkran; OLG München, Urteil vom 04.04.2000 - 18 U 4536/99 - Turmdrehkran; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998 - 22 U 124/97 - Bierpavillon). Das Werk darf bedingt durch seine Schwerkraft lediglich nicht ohne Weiteres fortbewegt werden können, wie es beispielsweise bei Leitern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 - Rn 20), Fahrzeugen oder Baumaterial der Fall ist (Staudinger/Bernau (2018) § 836 BGB Rn 23 mwN).

Dies vorangestellt, besteht ungeachtet der Tatsache, dass die Bautreppe (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Unfalls offenkundig - andernfalls hätte die Bautreppe nicht ins Rutschen geraten und herabfallen können - nicht fest - mittels drei Schrauben - mit dem Gebäude verbunden war, kein Zweifel daran, dass sie eine für die Anwendbarkeit der §§ 836, 837 BGB hinreichende Verbindung mit dem Gebäude aufwies. Denn auf das Mittel der Verbindung kommt es nicht an, sondern auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Werkes (so bereits BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96 - Rn 9). Die auf zwei Holzpaletten genagelte Bautreppe ließ sich nicht ohne weiteres fortbewegen - nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll dies auch den Mitarbeitern der K. GmbH nur „gemeinsam möglich" gewesen sein – und sie sollte bis zur Einbringung der endgültigen Treppe in dem Gebäude verbleiben. Dass die Treppe auf Paletten stand, ändert daran nichts, entscheidend ist das Gewicht der Gesamtkonstruktion.

b) Die Beklagte hatte auch zum Zeitpunkt des Unfalls den Eigenbesitz an der Bautreppe inne. Eigenbesitzer i.S.d. § 837 BGB ist diejenige natürliche Person oder juristische Person, die das Werk als ihr gehörend oder wie ihr gehörend besitzt, mithin wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende Sache zu beherrschen (Staudinger/Bernau BGB Stand 01.11.2020, § 836 BGB Rn 77).

Ursprünglich stand die Bautreppe im Eigenbesitz der Beklagten, die sie als Generalunternehmerin hat errichten lassen, um den weiteren am Bau Beteiligten während der Bauzeit und bevor die endgültige Treppe eingebaut ist, den Zugang zu dem Dachgeschoß des zu errichtenden Wohnhauses zu ermöglichen und die dort anfallenden Bauarbeiten durchzuführen. Es steht außer Frage, dass nach dieser von der Beklagten zur Verfügung gestellten vorübergehenden Nutzung die Bautreppe wieder abgebaut werden würde. Die Bautreppe war demgemäß weder Bestandteil des mit dem Wohnhaus zu bebauenden Grundstücks, noch stand sie im Eigenbesitz des Bauherrn, sondern im Eigenbesitz der Beklagten.

Ihren Eigenbesitz an der Bautreppe hat die Beklagte nicht dadurch verloren, dass sie selbst im Zeitraum nach dem 29.03. bis zum Unfalltag am 06.04.2016 nicht auf der Baustelle tätig war. Denn allein die vorübergehende Abwesenheit des Eigenbesitzers von der Baustelle lässt nicht den Schluss zu, dass der Eigenbesitzer seinen Beherrschungswillen aufgibt. Eine etwaig aus berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften resultierende Kontrollpflicht der die Bautreppe nutzenden Unternehmen und deren Mitarbeiter auf die Standsicherheit lässt, ebensowenig wie eine tatsächlich durchgeführte Standsicherheitskontrolle der Bautreppe den Schluss auf einen Besitzergreifungswillen des kontrollierenden Unternehmens ziehen.

Auch der von der Beklagten behauptete - letztlich ohnehin nicht erwiesene (dazu unten) - Abbau der Bautreppe durch Mitarbeiter der K. GmbH ohne ihr Wissen und Aufbau an derselben Stelle, aber ohne hinreichende Befestigung führte nicht zum Verlust des Eigenbesitzes der Beklagten. Ein Übergang vom Fremdbesitz der Fa. K. an der Bautreppe zum Eigenbesitz könnte nur dann angenommen werden, wenn mit dem Ab- und Wiederaufbau der Bautreppe ein neues Werk i.S.d. §§ 836, 837 BGB entstanden wäre (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08 -). Das liegt indes fern.

c) Die Bautreppe ist eingestürzt – unter „Einsturz“ wird der plötzliche und unwillkürliche Zusammenbruch des gesamten Gebäudes oder Werkes infolge Lösung der Verbindungen, die es zusammenhalten (Staudinger/Bernau (2018) § 836 BGB Rn 26), verstanden – und dieses Einstürzen beruhte auf der mangelhaften Errichtung der Bautreppe. Insoweit gilt der Beweis des ersten Anscheins, der für die Verursachung des Einsturzes des Werkes durch die fehlerhafte Errichtung bzw. mangelhafte Unterhaltung des Werkes spricht und sich auch auf die Kausalität für das schädigende Ereignis in Form des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen erstreckt. Es liegt auf der Hand, dass die Bautreppe eingestürzt ist, weil sie nicht so sicher hergestellt war, dass sie durch die am Bau Beteiligten gefahrlos betreten werden konnte, und hinreichend gegen Wegrutschen gesichert war.

Die (Erst)Verletzung des Geschädigten P. und die Kausalität des Einsturzes der Bautreppe hierfür sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Ungeachtet dessen stehen die im Durchgangsarztbericht (Anlage K 1, Bl. 13 f.d.A.) vom 07.04.2016 aufgeführten Verletzungen (frontale Kopfplatzwunde, OSGF-Luxationsfraktur links, Talusfraktur Links, Innenknöchelfraktur links) und die durchgeführten Maßnahmen (Verbringung mit dem Rettungswagen ins KKH …, nach Erstversorgung und Untersuchung Verlegung ins Unfallkrankenhaus …) mit dem unstreitigen Unfallhergang - Sturz mit einer Bautreppe aus etwa 2,5 m Höhe und Aufkommen mit dem linken Fuß - derart in zeitlichem und sachlichem Einklang, dass keinerlei Zweifel daran besteht, dass die im Durchgangsarztbericht aufgeführten Verletzungen durch den Einsturz der Bautreppe verursacht worden sind (§ 286 ZPO).

d) Wegen der den Eigenbesitzer treffenden Unterhaltungspflicht (vgl § 836 Abs 1 S 1) muss das Gebäude bzw. Werk nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen, sondern grundsätzlich auch im späteren Zeitpunkt des Einsturzes oder der Teilablösung. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Mangelhaftigkeit des Werks bzw. dessen Unterhaltung, wenn - wie es hier beim Wegrutschen der Bautreppe in dem Moment des Betretens durch den Geschädigten der Fall war - das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass bzw. bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirken auf das Werk erfahrungsgemäß gerechnet werden muss.

2.

Auch ein gemäß § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, der Geschädigte habe die Pflichtverletzung nicht bewiesen, denn auch bei dieser Anspruchsgrundlage kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugute.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteile vom 24.01.2013 - VII ZR 98/12 - Rn 9; und vom 15.06.1971 - VI ZR 262/69 - Rn 17). Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeitnehmer des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden, denn bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises (st. Rspr, siehe nur BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 204/14 - Rn 23 m.w.N.)

Danach war der Geschädigte P. als Arbeitnehmer der K. GmbH in die aufgrund des zwischen der Beklagten und der K. GmbH geschlossenen Subunternehmervertrages bestehenden Schutzpflichten eingebunden. Der Geschädigte ist auch schutzbedürftig, da ihm mangels einer eigenen Vertragsbeziehung zu der Beklagten kein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen diese zusteht.

b) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass zu den Schutzpflichten der Beklagten als Besteller der Werkleistungen der K. GmbH in analoger Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB gehörte, den Arbeitsraum einschließlich der Zugänge und Treppen in einem sicheren Zustand einzurichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung reduzierte sich nach Demontage und Wiederaufbau der Bautreppe durch die Beklagte auch nicht auf eine bloße Überprüfungspflicht - wie wohl das Landgericht meint -, vielmehr bestand die durch die §§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 DGUV 38 (Bauarbeiten, i.d.F. vom 01.01.1997) konkretisierte Verpflichtung, der K. GmbH die Bautreppe als Verkehrsweg in das Dachgeschoß in sicherem Zustand zur Verfügung zu stellen, unverändert fort. Daneben bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Mitarbeiter der K. GmbH vor gesundheitlichen Schädigungen, die ihnen durch eine nicht hinreichend gesicherte Bautreppe drohten.

c) Wie bereits im Senatstermin vom 02.03.2022 umfassend erörtert, ist der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin sei beweisbelastet für die objektive Verletzung von Schutzpflichten, nicht zu folgen.

Die Beweislast für die (objektive) Pflichtverletzung trägt zwar grundsätzlich der Gläubiger, hier also die Klägerin. Die Anforderungen an den Beweis sind allerdings unterschiedlich; nicht ausnahmslos trägt der Gläubiger die volle Beweislast für die Pflichtverletzung des Schädigers. So hat sich der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (Urteile vom 05.10.2016 - XII ZR 50/14 - Rn 31; vom 22.10.2008 - XII ZR 148/06 - Rn 15f. mwN; und vom 16.02.2005 - XII ZR 126/02 -; zum Ganzen auch Palandt-Grüneberg, § 280 BGB Rn 34 ff). Überdies ergibt sich bei erfolgsbezogenen Pflichten der Beweis der objektiven Pflichtverletzung bereits daraus, dass die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde: Hat der Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden zu vermeiden, wird durch den Nachweis des Schadens zugleich die Pflichtverletzung bewiesen. Diese Beweiserleichterung kommt vorliegend der Klägerin bei dem auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch ihres Versicherten P. zugute, denn Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses - um nichts anderes geht es bei der oben umschriebenen Schutzpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Subunternehmer und dessen Arbeitnehmern - sind zugleich Vertragspflichten (BGH, Urteile vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17 - Rn 12 und vom 14.03.2013 - III ZR 296/11 - Rn 25). Es steht auch fest - und stellt die Beklagte selbst nicht in Frage -, dass mit dem Einsturz der zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht gegen Wegrutschen hinreichend gesicherten Bautreppe genau jener Schaden eingetreten ist, der mit der vertraglichen Schutzpflicht, die Bautreppe in einem sicheren Zustand einzurichten und zu unterhalten, hätte verhindert werden sollen.

Dieser Sichtweise steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 17.04.2012 (- VI ZR 126/11 -) entgegen, mit der "bei Unfällen dieser Art" die Beweislast des Geschädigten für die Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit verbleiben soll. Abgesehen davon, dass hier eine andere Unfallart in Rede steht, ging es bei dem vom BGH um die Frage, ob allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden ergibt, dass infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat. Ein objektiv verkehrswidriger Zustand steht hier aber fest, denn die Bautreppe war unstreitig zum Zeitpunkt des Unfalls am 06.04.2016 nicht gegen Wegrutschen gesichert.

3.

Letztlich kommt es auf die Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung im Rahmen des gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB trägt, nicht an. Denn bei der nach § 286 ZPO erforderlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Schutzpflicht, die Bautreppe in einem sicheren Zustand einzurichten und zu unterhalten, objektiv nicht genügt hat. Damit steht auch im Rahmen der Haftung gemäß §§ 837, 836 BGB positiv fest, dass sie als Eigenbesitzerin der Bautreppe nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Gefahr des Herunterstürzens der Bautreppe nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Bautreppe war nicht nur zum Unfallzeitpunkt nicht an der Flurwand fest verschraubt gewesen, sondern bereits von der vormaligen Beklagten zu 2 nicht, wie es aber erforderlich gewesen wäre, am Gebäude fest verankert worden.

Zwar hat der Zeuge B., der Geschäftsführer der vormaligen Beklagten zu 2, bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt, er und seine Mitarbeiter würden eine Bautreppe, die sie für die Durchführung ihrer Arbeiten ausbauen müssen, wieder "verschrauben und verkeilen", und er war sich sicher, dies auch im vorliegenden Fall getan zu haben. Auch der Zeuge J-Z., der damalige Bauleiter der Beklagten, bekundete, die Bautreppe sei von der vormaligen Beklagten zu 2 mit den gleichen Materialien wieder aufgebaut worden wie zuvor und er habe die "Abstützung zur Wand" nochmals am 29.03.2016 kontrolliert. Indes sind diese Aussagen nicht glaubhaft.

So lässt bereits der Umstand, dass der Zeuge B. zwar nachdrücklich die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Sicherung der Bautreppe gegen Wegrutschen zur eigenen Sicherheit und "wegen der Haftung" betont hat, dann aber nicht die - für eine dauerhaft verkehrssichere Bautreppe entscheidende - Verschraubung, sondern als "vor allem" wichtig hervorgehoben hat, dass "die Treppe an der anderen Wand eingekeilt ist", das sei "hier auf jeden Fall passiert", daran zweifeln, ob er im vorliegenden Fall tatsächlich die Bautreppe an der Flurwand verschraubt hat. Bei einer nicht am Treppenauge befestigten Bautreppe sind ein oder zwei Kanthölzer, die - zudem ohne weitere Befestigung - zwischen Treppenfuß und Außenwand eingebracht ("eingekeilt“) werden, als Maßnahme gegen ein Wegrutschen der Bautreppe ungeeignet, erforderlich ist vielmehr, dass diese selbst an dem Gebäude fest verankert ist.

Die vom Zeugen B. geschilderte Art und Weise, in der er die Bautreppe nach der Demontage (wieder) aufgebaut haben will, lässt sich mit dem vorgeblichen Einhalten der Sicherheitsstandards auch und insbesondere im vorliegenden Fall unter einem weiteren Aspekt nicht in Einklang bringen. Eine Konstruktion, bei der die Bautreppe auf zwei Paletten steht und auf diesen Kanthölzer liegen, die zwischen Treppenfuß und Außenwand eingekeilt sind, damit der Treppenfuß nicht wegrutschen kann, birgt nämlich ein erhebliches Sicherheitsrisiko auch deshalb, weil damit ein hindernisfreier, gefahrloser Zugang der Baubeteiligten zu der Bautreppe nicht gewährleistet ist. Arbeitsplätze auf Baustellen müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein (§ 10 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38, vormals BGV C 22); von einer sicheren Begehbarkeit kann nicht die Rede sein, wenn, um die Bautreppe erreichen zu können, ein auf zwei Paletten aufliegendes "eingekeiltes" Kantholz überstiegen werden muss. Halten sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge J-Z., der die Bautreppe nach dem Wiedererrichtung durch die vormalige Beklagte zu 2 explizit überprüft haben will, die gewählte Konstruktion für sicherheitstechnisch unbedenklich - keiner dieser beiden Zeugen hat auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass hier ein (unabhängig von einer etwaigen Verschraubung der Bautreppe an der Gebäudewand bestehendes) offenkundiges Sicherheitsrisiko vorlag - kann ihnen aber die Verkehrs- und Standsicherheit des Zugangs zum Obergeschoß über die wieder errichtete Bautreppe nicht so vordringlich gewesen sein, wie sie es bei ihrer Vernehmung dem Senat haben glauben machen wollen. Diesem Eindruck steht nicht die weitere Äußerung des Zeugen J-Z. entgegen, wonach nach der von ihm selbst vorgenommenen Kontrolle der "Abstützung zur Wand" auch noch der Zimmerer, Herr L., die Verschraubung habe prüfen sollen. Wurde die Bautreppe mit drei "verdrängungsarmen Spezialschrauben" der Art, wie die von der Beklagten im Verhandlungstermin des Landgerichts am 22.06.2020 zur Akte gereichte AMO-III-Schraube (Bl. 154 d.A.), an der Flurwand befestigt, bestand überhaupt keinerlei Veranlassung, nach Wiedererrichtung der Bautreppe durch die vormalige Beklagte zu 2 zu kontrollieren, ob sich im Zuge des Trocknungsprozesses des frischen Innenputzes "an der Wange noch ein Spalt (...) gebildet" hat und "dann gegebenenfalls nochmals nachzuschrauben". Die Haltbarkeit und Festigkeit der Verschraubung entsteht dadurch, dass die Schraube tief in das Innenmauerwerk geschraubt wird; der - ohnehin nur sehr kleine - Teil der Schraube, der den Innenputz durchdringt, ist hierfür offenkundig irrelevant, so dass ein etwaiger durch Trocknung des Innenputzes entstehender Schwundspalt zwischen Bautreppe und Putz kein Nachschrauben erfordert.

In der Aussage des Zeugen J-Z. finden sich noch weitere Ungereimtheiten, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, die Bautreppe sei bei Wiedererrichtung an der Wand verschraubt worden und er habe den ordnungsgemäßen Wiedereinbau auch überprüft, zweifeln lassen. So gab der Zeuge bei seinen Vernehmungen durch das Landgericht und den Senat an, bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben bei Montage und Demontage der Bautreppe "nicht dabei" gewesen zu sein; gleichwohl will er ganz genau gewusst haben, dass die Bautreppe ursprünglich mit drei verdrängungsarmen Spezialschrauben an die Wand geschraubt war - so seine Aussage vor dem Landgericht - und die vormalige Beklagte zu 2 beim Wiederaufbau der Bautreppe dieselben Schrauben, nämlich die "Schrauben, die ordnungsgemäß vor Ort waren" - so seine Aussage vor dem Senat - verwendet hat. Erst auf Nachfrage durch das Gericht musste der Zeuge einräumen, nicht zu wissen, worauf er diese Erkenntnis eigentlich stützt. Dieses Aussageverhalten mit fehlendem Erinnerungsvermögen zu erklären, und nicht auf eine gewisse Nachlässigkeit des Zeugen in Bezug auf die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage zurückzuführen, besteht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er bereits zum zweiten Mal als Zeuge und ein weiteres Mal als Beschuldigter in dem - beigezogenen - Strafverfahren zu demselben Sachverhalt vernommen wurde und ausgesagt hat, ihm mithin die Geschehnisse, mögen sie auch inzwischen mehr als 6 Jahre zurückliegen, in Erinnerung geblieben sind, kein Anlass.

Nicht plausibel erscheint dem Senat zudem, dass der Zeuge J-Z. zwar die ordnungsgemäße Errichtung der Bautreppe "immer besonders erwähnt" haben will, wenn diese vorübergehend "abgebaut werden muss, danach aber von vielen Gewerken noch weiter genutzt werden muss und starken Belastungen ausgesetzt ist", die Kontrolle des erstmaligen Aufbaus der Bautreppe indes nach eigenen Angaben in keinerlei Unterlagen festhält. Denn die vom Zeugen genannten Gründe, die ihn veranlassen, die ordnungsgemäße Errichtung einer Bautreppe und deren Überprüfung "immer besonders" zu dokumentieren, liegen bei der erstmaligen Herstellung einer Bautreppe im Zuge der Rohbauarbeiten gleichermaßen vor, dient eine Bautreppe bis zum Einbau der endgültigen Treppe doch gerade dazu, allen am Bau Beteiligten - Handwerkern, Bauherren, einschließlich der von diesen beauftragten oder öffentlich-rechtlich befugten (Kontroll)Personen - den Zugang sowie den Materialtransport zu der oberen Etage zu gewährleisten.

Das im vorliegenden Fall zutage getretene Dokumentationsgebaren des Zeugen J-Z. wirft unter einem weiteren Aspekt Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Aussage, sich bei Überprüfung der wiedererrichteten Bautreppe von deren ordnungsgemäßer Errichtung überzeugt zu haben, auf. Es erscheint dem Senat bereits ungewöhnlich, dass in einem Protokoll zur (End)Abnahme von Innenputzarbeiten der vermeintlich fachgerechte Wiedereinbau einer Bautreppe durch das die Innenputzarbeiten ausführenden Unternehmens gesonderte Erwähnung findet - hier in dem handschriftlichen Zusatz im (nur in Kopie vorliegenden) Abnahmeprotokoll vom 21.03.2016 unter dem Stichwort "Bemerkungen": "BT wurde am 21.03.16 von Fa. B. fachgerecht eingebaut". Dem Senat ist aus seiner etwa zwei Jahrzehnte andauernden Spezialzuständigkeit für Bausachen kein einziges Abnahmeprotokoll erinnerlich, in dem der fachgerechte Einbau oder Wiedereinbau einer Bautreppe dokumentiert wurde. Ungewöhnlich ist auch, dass die vermeintlich 8 Tage nach dem Abnahmetermin durchgeführte Nachkontrolle der Bautreppenbefestigung ("-> Abstützung zur Wand am 29.03.16 nochmalig kontrolliert - BL") in derselben Rubrik "Bemerkungen" inmitten des offenkundig bei Abnahme am 21.03.2016 gefertigten handschriftlichen Textes ("mit SR - Facharbeitererklärung einreichen", "die Nachkontrolle am 24.03.16 erfolgt durch den BL", "Baustellenberäumung!") oberhalb der Unterschriften aufgeführt ist. Die Anfertigung des schriftlichen Abnahmeprotokolls mit den Unterschriften der Zeugen B. und J-Z. stellt zwar ohnehin keinesfalls - wie aber das Landgericht meint - ein "Indiz für die Durchführung der der Beklagten (...) obliegenden Kontrolle" der Bautreppe nach dem Wiedereinbau dar, sondern ist hier nichts anderes als ein bloßer Eigenbeleg derjenigen Personen, die in erster Linie für eine etwaig fehlerhaft wieder eingebaute Bautreppe verantwortlich zeichnen. Fehlt dem Abnahmeprotokoll aufgrund der vorstehend genannten Gesichtspunkte die Eignung, die Aussagen der Zeugen B. und J-Z. zu untermauern, bestehen überdies Zweifel daran, ob die den fachgerechten Wiedereinbau und die nochmalige Überprüfung der "Abstützung" zur Wand durch den Bauleiter der Beklagten "am 29.03.16" dokumentierenden Textpassagen nicht erst nach dem Unfallereignis vom 06.04.2016 und allein zu dem Zweck in das Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden, den Zeugenaussagen größeres Gewicht beizumessen. Dieser Verdacht besteht nicht nur deshalb, weil der vormalige Beklagte zu 2 mit demselben Schriftsatz, mit dem er als Anlage B 2 die Kopie des Abnahmeprotokolls vom 21.03.2016 in den Rechtsstreit eingeführt hat, als Anlage B 1 (Bl. 86 d.A.) die Kopie der auf den 22.03.2016 datierten "Fertigstellungsanzeige/Fachunternehmererklärung" eingereicht hat, die offenkundig nachträglich erstellt worden ist. Denn darin heißt es ausdrücklich - völlig unüblich bei einer Fertigstellungsanzeige -, der "Einbau der Treppe wurde durch den Bauleiter der Firma R., Herrn J-Z. und der Zimmerei L. überprüft und ohne Beanstandungen abgenommen"; die vermeintlichen Nachkontrollen durch den Zeugen J-Z. und die Fa. L. sollen aber erst am 29.03.2016 - also etwa eine Woche nach dem vermeintlichen Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige - durchgeführt worden sein. Es kommt hinzu, dass wegen der erheblichen Bedeutung der Abnahme beim Werkvertrag es als selbstverständlich angesehen werden kann, dass dem (Sub)Unternehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll unverzüglich nach der Abnahme - im Original oder in Kopie - ausgehändigt wird. So scheinen die Bauvertragsparteien - die Beklagte und die vormalige Beklagte zu 2 - aber nicht verfahren zu sein, denn dann hätte es ein Abnahmeprotokoll ohne den handschriftlichen Zusatz "-> Abstützung zur Wand am 29.03.16 nochmalig kontrolliert - BL" geben müssen; hiervon war aber weder in den Schriftsätzen der vormalig zwei Beklagten noch in den Aussagen der Zeugen B. und J-Z. die Rede. Trotz mehrfacher Aufforderung - der Senat beauflagte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 22.02.2022 (Bl. 364 d.A.) sowie erneut im Verhandlungstermin vom 02.03.2022 zur Vorlage - sah sich die Beklagte nicht in der Lage, ein Abnahmeprotokoll im Original vorzulegen und die Zeugen B. und J-Z. wollen das Original ebenfalls nicht in ihren Unterlagen haben, das dem Senat weiteren Aufschluss darüber hätte geben können, ob die handschriftlichen Bemerkungen zur selben Zeit wie die die Abnahme am 21.03.2016 protokollierenden Textteile erstellt worden sind. Die im hiesigen Rechtsstreit als Anlage B 2 von der vormaligen Beklagten zu 2 in den Rechtsstreit eingeführte Kopie des Abnahmeprotokolls weist weder einen Faxaufdruck aus, noch sind anderweitige Umstände dargelegt oder feststellbar, die auf eine Erstellungszeit vor dem 06.04.2016 hinweisen.

Vermögen die von ihr selbst benannten, mit dem Wiederaufbau der Bautreppe und deren Kontrolle befassten Zeugen J-Z. und B. bereits die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Bautreppe sei von der vormaligen Beklagten zu 2 nach Demontage beanstandungsfrei wieder eingebaut worden, nicht zu stützen, ergibt sich aus der Beweisaufnahme im Übrigen, dass dies nicht der Fall war.

Kein einziger der Zeugen hat - sieht man von dem Handlauf ab, der nach Aussage des Zeugen J-Z. bei Wiedereinbau der Bautreppe durch die vormalige Beklagte zu 2 vorhanden gewesen sein soll, zum Unfallzeitpunkt aber unstreitig und auf den Lichtbildern Anlage B 3 bis B 5 (Bl. 48ff d.A.) gut erkennbar nicht angebracht war - bis zum Unfalltag (06.04.2016) eine Veränderung an der Bautreppe wahrgenommen oder gar zu einem Zeitpunkt zwischen dem 29.03.2016 und dem 06.04.2016 das Fehlen der Bautreppe festgestellt. Soweit der Zeuge S. - der Bauherr - vor dem Landgericht ausgesagt hat, seiner Erinnerung nach sei die Bautreppe "etwa eine Woche" vor dem 06.04.2016 gekürzt und auf Paletten gestellt worden, bestand und besteht Einigkeit unter den Parteien, dass dies nicht der Fall war, die Bautreppe vielmehr von vornherein auf zwei Paletten stand; insofern ist davon auszugehen, dass der Zeuge S., der diese Äußerung vor dem Senat nicht wiederholt, aber auch kein erkennbares Interesse an dem Ausgang dieses oder eines der weiteren anhängigen Rechtsstreitigkeiten hat, eine fehlerhafte Erinnerung hatte. Die Aussage des Zeugen M. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, wonach die Treppe "zwischen dem 4. April und dem 6. April angefasst worden sein" müsse, beruht ersichtlich nicht auf einer eigenen Wahrnehmung des Zeugen, der am 04.04. und am 06.04.2016 auf der Baustelle zugegen war, sondern ist eine bloße Schlussfolgerung, die der Senat nicht zieht und der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat auch nicht wiederholt hat.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Mitarbeiter der K. GmbH die Bautreppe hätten versetzen oder gar vollständig demontieren müssen, um ihre Arbeiten im Flurbereich vollenden zu können, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 06.04.2016 gegen 10:30 Uhr waren die von den Mitarbeitern der K. GmbH durchgeführten Arbeiten indes noch nicht so weit fortgeschritten, dass dies erforderlich gewesen sein könnte. So war im Flurbereich zwar bereits die schwarze PE-Folie auf dem Estrich angebracht, indes war - nach Aussage des Zeugen J-Z. und auf den nach dem Unfall am Unfalltag gefertigten Lichtbildern Bl. 49 d. A. (Anlage B 4) und Bild Nr. 2 (Bl 162 der Ermittlungsakte) erkennbar - der Bereich, in dem die Paletten (mit der darauf stehenden Bautreppe) lagen, ausgespart. Davon, dass - wie der Zeuge J-Z. überdies unter Bezugnahme auf sämtlich in der strafrechtlichen Ermittlungsakte, dort allerdings in Farbe (Bl. 162 ff der Ermittlungsakte), befindliche Schwarz-weiß-Fotos bekundete - der sogenannte der Estrich-Randstreifen auch in dem von der Bautreppe verdeckten Wandbereich angebracht ("festgetackert") war, - eine Arbeit, die jedenfalls das Abrücken der Bautreppe von der Wand nahegelegt hätte - ist der Senat nicht überzeugt. Die Zeugen P. und S. haben dies unter Erläuterung der Fotos Anlagen B 4 und B 5 klar und überzeugend verneint und der Senat sieht keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Interpretation der Lichtbilder. Der zum Unfallzeitpunkt unstreitig bereits angebrachte Heizkreisverteiler ließ sich, auch nach der vor dem Landgericht getätigten Aussage des Zeugen J-Z., in die Flurwand einbauen, ohne zuvor die Bautreppe versetzen oder abbauen zu müssen; dies wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug auch nicht mehr in Abrede gestellt.

Lässt der Baufortschritt nicht den Schluss zu, dass Mitarbeiter der K. GmbH den Standort der Bautreppe verändert oder diese kurzzeitig ab- und wieder aufgebaut haben, gibt es keinen Grund, den Aussagen der Zeugen P., S. und Z., sie hätten die Bautreppe weder versetzt noch demontiert, keinen Glauben zu schenken. Hierfür genügt ein etwaiges Eigeninteresse des Zeugen P. am Ausgang dieses Rechtsstreits im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Zeugen J-Z. auf Schadensersatz ebensowenig wie ein etwaiges Interesse seiner (in Bezug auf den Zeugen Z. ehemaligen) Arbeitskollegen, das kollegiale Arbeitsverhältnis nicht zu belasten. Jedenfalls erscheint es - auch unter Berücksichtigung der bekanntermaßen auf Baustellen nicht selten festzustellenden Unzulänglichkeiten - nicht lebensnah, dass Heizungsmonteure eine ins Obergeschoß führende Bautreppe versetzen oder ab- und wieder aufbauen, solange - wie es hier der Fall war - die von ihnen im Obergeschoß auszuführenden Arbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Dass Mitarbeiter eines anderen Unternehmens die Bautreppe im Zeitraum vom 29.03. bis 06.04.2016 kurzzeitig ab- und wieder aufgebaut haben könnten, stellt eine allenfalls theoretische Möglichkeit dar, für die es keinerlei tatsächlichen Anknüpfungspunkt gibt.

4.

Den ihr im Rahmen des gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Gleichermaßen ist ihr auch nicht gelungen, den im Rahmen der §§ 836, 837 BGB gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Standsicherheit der Bautreppe zu erschüttern.

Nach dem dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass die Mitarbeiter der K. GmbH die Bautreppe, wie beklagtenseits behauptet, versetzt oder komplett demontiert und anschließend nicht wieder mittels Verschraubung an der Flurwand fest verankert haben.

5.

Die Klägerin muss sich auch weder ein Mitverschulden ihres Versicherten P. gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X, § 254 BGB anrechnen lassen, noch kann sich die Beklagte auf eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs berufen.

a) Dass der Geschädigte Verschraubungen der Bautreppe an der Flurwand gelöst und die Bautreppe - wegen deren Eigengewicht gemeinsam mit einem oder beiden weiteren Mitarbeitern der K. GmbH - vorübergehend entfernt hat, ist nach dem - oben dargestellten - Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Dem Geschädigten P. ist auch nicht vorzuwerfen, eine erkennbar nicht sicher verankerte Bautreppe benutzt zu haben. Nach ihren glaubhaften Aussagen vor dem Senat haben die Zeugen P. und S. die Bautreppe vor Beginn der Arbeiten der K. GmbH augenscheinlich geprüft und der Zeuge P. hat überdies an ihr gewackelt und festgestellt, dass die Bautreppe nicht "wackelig" war, sondern "augenscheinlich" sicher war. Es besteht nicht der geringste Anlass für die Annahme, dass der Zeuge P., wäre ihm die Bautreppe als nicht (stand)sicher erschienen, diese gleichwohl benutzt hätte, ohne zuvor dafür zu sorgen, dass sie gegen Wegrutschen befestigt wird. Denn als Heizungsmonteur war sich der Zeuge P. der Gefahren, die eine unzureichend gesicherte Bautreppe birgt, die "laufend rauf und runter gegangen" werden muss, ebenso bewusst, wie den übrigen am Bau Beteiligten, von denen keiner irgendwelche Sicherheitsmängel gerügt hat.

Dem Geschädigten lässt sich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorwerfen, bei einer näheren Überprüfung der Bautreppe wäre das Fehlen jedweder Befestigung der Treppe an der Wand oder am Treppenloch zutage getreten. Eine solche Kontrolle unterlassen zu haben, ist jedenfalls kein vorwerfbares Versäumnis. Der Zeuge konnte sich darauf verlassen, dass die Bautreppe, die er vor Beginn der Arbeiten der K. GmbH einer Sicht- und Standfestigkeitskontrolle unterzogen hatte, und bei der in der Folgezeit auch keine Anzeichen für ein "Wegrutschen" zutage traten, den Belastungen standhalten würde. Nicht nur die Mitarbeiter der K. GmbH sind die Bautreppe "laufend rauf und runter gegangen" sind, als einziger Zugang zum Dachgeschoß wurde die Bautreppe auch von den Zeugen M. und den Bauherren S. vielfach - und noch kurz vor dem Unfall - benutzt, wobei jede dieser Personen die Bautreppe als "sicher" beschrieben hat. Nicht einmal der Zeuge M. hat sich veranlasst gesehen, die Standfestigkeit der Bautreppe in Zweifel zu ziehen. Mag dieser Zeuge, wie er bei seiner Vernehmung durch den Senat betonte, auch nicht zur Arbeitsschutzkontrolle eingesetzt gewesen sein und daher sein Augenmerk nicht vordringlich arbeitsschutzrelevanten Aspekten zugewandt haben, lässt sich aber nicht verkennen, dass er als Bauingenieur gleichwohl in besonderem Maße befähigt ist, vorhersehbare Gefahrenlagen im Baubereich zu erkennen.

b) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Haftung sei um die Haftungsquote der K. GmbH vermindert.

Zwar können - falls zwei Schädiger in Betracht kommen - nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. siehe etwa BGH, Urteile vom 08.06.2010 - VI ZR 147/09 - Rn 12; vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05 - Rn 19 und vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07 - Rn 11). In solchen Fällen hat der BGH den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09 - Rn 12). Diese Grundsätze fänden auch Anwendung, wenn der K. GmbH oder wenn einem anderen im Gebäude tätigen Mitarbeiter der K. GmbH ebenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten wäre, weil diesen dann im Verhältnis zu dem geschädigten Arbeitnehmer P. die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII bzw. § 105 Abs. 1 SGB VII zugute käme.

Indes trifft weder die K. GmbH noch einen anderen der im Gebäude tätigen Arbeitnehmer der K. GmbH eine vorwerfbare Verantwortung für das Unfallgeschehen vom 06.04.2016. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

6.

Die Höhe des geltend gemachten Schadens, für die ohnehin die Darlegungs- und Beweiserleichterungsregel des § 287 ZPO Anwendung findet, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

7.

Der Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 ZPO) und begründet. Der Eintritt weiterer zukünftiger Schäden ist angesichts der erlittenen Verletzungen und der Unfallfolgen nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich. So hinkte der Geschädigte noch am Verhandlungstermin des Senats vom 24.08.2022 merklich und zwar, wie er glaubhaft bekundet hat, seit dem Unfall, und mit dem als Anlage K 4 (Bl. 26f d.A.) eingereichten Bescheid der Klägerin vom 21.02.2019 wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten P. von 20 % festgestellt und die Verletztenrente seit dem 01.03.2019 für unbestimmte Zeit auf monatlich 246,78 € bemessen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung orientiert sich an den gefestigten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf die Wertstufe bis 125.000 € festgesetzt.