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Entscheidung 3 U 109/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 28.10.2022
Aktenzeichen 3 U 109/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:1028.3U109.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Az. 2 O 453/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Beklagte, Ehefrau und Alleinerbin des spätestens am ...2018 verstorbenen Erblassers, wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gegenüber dem als Sohn des Erblassers pflichtteilsberechtigten Kläger. Der Kläger verlangt die Erstellung eines notariellen Bestandsverzeichnisses, nachdem die Beklagte aus seiner Sicht vorgerichtlich nur unzureichend Auskunft erteilt hat. Die Beklagte hat eine Notarin mit der Auskunftserteilung beauftragt, die notarielle Auskunft liegt jedoch noch nicht vor.

Die Beklagte hat sich gegen die Auskunftsklage bereits erstinstanzlich mit näheren Ausführungen im Wesentlichen dahingehend gewehrt, dass sie, in vollstationärer Pflege lebend, aufgrund einer (unstreitigen) zumindest mittelschweren Demenzerkrankung prozessunfähig und zur Auskunftserteilung nicht in der Lage, die Klageerhebung aufgrund eigener Kenntnisse des Klägers von den finanziellen Verhältnissen des Erblassers rechtsmissbräuchlich sei und der Auskunftsantrag (entgegen § 253 Abs. 2 ZPO) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, auch weil er unklare Rechtsbegriffe enthalte (“wertbildende Faktoren“) und Abkürzungen (zum Beispiel „u.a.“) verwende.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil verpflichtet, „durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches durch einen Notar aufzunehmen ist, Auskunft über den Nachlass des zwischen dem … - …2018 verstorbenen und in Z… wohnhaft gewesenen Erblassers, Herrn M… B… zu erteilen, welches mindestens folgende Angaben enthält:

a) alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte nebst Angabe wertrelevanter Faktoren, z.B. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Werkzeuge, Hausrat, Fahrzeuge, Forderungen, Beteiligungen, Versicherungen, Schließfächer mit Inhaltsbeschreibung, Schmuck, Antiquitäten, Immobilien, Gebäude, Unternehmensbeteiligungen, Urheberrechte, Patente u.a.,
b) alle Nachlassverbindlichkeiten, c) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, z.B. Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparguthaben, und zwar unter Angabe des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang), d) alle Zuwendungen unter einer Überlebensbedingung gem. § 2301 BGB, e) alle lebseitigen Zuwendungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod der Beklagten oder Dritten gewährt hat. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser - sich Nießbrauchs- oder Wohnungsrechte vorbehalten oder sonstige Nutzungs- und Rückforderungsrechte vereinbart hat, - während der Ehezeit Schenkungen einschließlich Anstandsschenkungen an seinen Ehegatten gewährt hat oder - Zuwendungen und Leistungen gewährt hat, die gem. §§ 2050 ff, 2057, 2057a, 2316 BGB zur Ausgleichung kommen könnten.“

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bedürfe es keiner amtswegigen Feststellung ihres Geisteszustandes; die Beklagte werde aufgrund der bestehenden Vollmacht gemäß § 51 Abs. 3 ZPO durch ihre Bevollmächtigte vertreten; ein Vorsorgebevollmächtigter stehe nach der genannten Vorschrift einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Vorsorgevollmacht - wie hier - die gerichtliche Vertretung umfasse (BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14); die Wirksamkeit der Bevollmächtigung stehe auch nicht im Streit; der Kläger habe sich vielmehr wie die Beklagte ausdrücklich auf die Wirksamkeit der Vollmacht berufen, mit Schriftsatz vom 16.02.2022 lediglich bestritten, dass die Bevollmächtigte als gesetzliche Betreuerin der Beklagten bestellt sei; der Kläger sei gemäß § 2314 Abs.1 BGB auch nach privatschriftlicher Auskunft berechtigt, die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssten; da die Auskunft nicht nur die Konten des Erblassers erfasse, stehe der Umstand, dass der Kläger insoweit zugriffsberechtigt gewesen sein soll, der Auskunftserteilung nicht entgegen; der Beklagten sei die Auskunftserteilung - trotz ihrer Demenzerkrankung - auch möglich, da ihre Bevollmächtigte die Auskunft für sie erteilen könne; sofern der Schuldner geschäftsunfähig sei und die Auskunft nicht selbst erteilen könne, habe dies grundsätzlich sein gesetzlicher Vertreter bzw. der insoweit Bevollmächtigte zu übernehmen (vgl. BGH Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21, NJW 2022, 393 Rn. 24 - 77, beck online); zwar sei der Bevollmächtigte nicht verpflichtet, die geschuldete Auskunft zu erteilen; für den Fall, dass er trotz Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Schuldner die geschuldete Auskunft nicht erteile, würden dann aber die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vorliegen, der sodann verpflichtet wäre, die Auskunft zu erteilen (vgl. BGH aaO).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Einwendungen weiter, rügt zudem, die Zivilkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die der Tochter K… K… erteilte Vollmacht unstreitig geblieben sei.

Der Kläger stützt mit näheren Ausführungen das Teilurteil der Zivilkammer.

II.

Die Berufung hat ersichtlich keinen Erfolg.

1. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Berufung zulässig (statthaft) ist, nämlich der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dies deshalb, weil - unter Zugrundelegung des für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwandes - die Erteilung einer notariellen Auskunft im streitgegenständlichen Umfang gerichtsbekannt regelmäßig höhere Kosten als 600 € verursacht.

2. Das Rechtsmittel erweist sich aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt Bezug nimmt, als offenkundig unbegründet.

2.1 Ein nicht prozessfähiger Schuldner wird gem. § 51 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO kann er allerdings auch durch eine natürliche Person vertreten werden, die er schriftlich mit seiner gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung geeignet ist, gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14; BGH NJW 2022, 393 Rz. 25).

Bei der Erteilung einer Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1, § 260 BGB handelt es sich – wie auch bei anderen Auskünften – um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Schuldner grundsätzlich selbst abzugeben hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 369; NJW 2008, 917 Rn. 13; WuM 2014, 558 = BeckRS 2014, 13957 Rn. 27; NJW 2020, 1143 Rn. 16; OLG Zweibrücken FuR 2000, 290 (291) = BeckRS 1999, 30080378; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132 (133); OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808 (809); OLG Brandenburg ZEV 2020, 792 Ls. = ErbR 2020, 801 (802 f.) ; BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 38.1; Palandt/Grüneberg BGB, 80. Aufl., BGB § 260 Rn. 14; jurisPK-BGB/Toussaint, 1.2.2020, BGB § 260 Rn. 9; Soergel/Forster BGB, 13. Aufl., BGB § 260 Rn. 51). Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zwar Hilfspersonen bedienen, wenn er andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist oder um die erteilte Auskunft zu übermitteln. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotzdem weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (vgl. BGH NJW 2008, 917 Rn. 15; WuM 2014, 558 = BeckRS 2014, 13957 Rn. 27; Staudinger/Bittner/Kolbe BGB, 2019, § 260 Rn. 43).

Sofern der Schuldner geschäftsunfähig ist und die Auskunft daher nicht selbst erteilen kann, hat dies grundsätzlich sein gesetzlicher Vertreter zu übernehmen (vgl. BGH FamRZ 1998, 365 = BeckRS 1997, 31358287; NJW 2020, 1143 Rn. 18; KG OLGE 20 (1910), 367 (368); OLG Zweibrücken OLG-Report 2003, 347 (348) = BeckRS 2003, 30316478; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1486 = BeckRS 2003, 31054281; Soergel/Forster BGB § 260 Rn. 51; Horn ErbR 2020, 199). Für den Fall, dass eine geschäftsunfähige natürliche Person einen Dritten zur Auskunftserteilung ermächtigt hat, kann jedoch auch dieser die Auskunft erteilen, so dass insoweit gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB keine Betreuung einzurichten ist.

Die Vertretung eines Geschäftsunfähigen bei der Erteilung der Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1, § 260 BGB durch einen Bevollmächtigten zuzulassen, entspricht dem mit § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB und § 51 Abs. 3 ZPO verfolgten Zweck, das durch Art. 2 I iVm Art. 1 I GG garantierte Selbstbestimmungsrecht zu schützen, das sich in der Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer Betreuung ausdrückt (vgl. BVerfGK 14, 310 (315) = BeckRS 2008, 40026; BGHZ 206, 321 = NJW 2015, 3572 Rn. 11; Zimmer ZEV 2021, 295 (296)). Zu den wesentlichen Zielen des Betreuungsrechts gehört es, verbliebene Reste der Selbstbestimmung Fürsorgebedürftiger zu wahren und zu fördern, Eingriffe in deren Freiheit durch Betreuungsmaßnahmen zu minimieren und eine Betreuung soweit möglich überhaupt zu vermeiden. Der Verwirklichung dieser Ziele dient in besonderem Maße der in
§ 1896 Abs. 2 BGB verankerte Gedanke der Subsidiarität der Betreuung gegenüber alternativen Hilfen. Der Betroffene soll die Besorgung seiner Angelegenheiten möglichst selbst oder mithilfe seines sozialen Umfelds und ohne staatliche Einmischung organisieren. Die Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen soll daher auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dies dient neben der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen auch der Entlastung der Gerichte (BGH NJW 2020, 1143 Rn. 36 mwN; BGH NJW 2022, aaO Rn. 60 ff).

Vorliegend ist die Tochter des Erblassers, K… K…, wie klägerseits vorgetragen, durch Vorsorgevollmacht der Beklagten vom 17.03.2015 (Bl. 25 GA) im Sinne von § 51 Abs. 3 ZPO legitimiert, die ausdrücklich auch eine Vertretung „bei Prozesshandlungen aller Art“ umfasst. Die Vollmachtserteilung ist unbestritten geblieben, vielmehr hat der Kläger tatsächlich nur den Umstand mit Nichtwissen bestritten, dass K… gesetzliche Betreuerin der Beklagten sei (Schriftsatz vom 16.02.2022, S. 1, Bl. 130 GA), während von Beklagtenseite kein Bestreiten erfolgt ist.

2.2 Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO gegen eine prozessunfähige natürliche Person ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner festzusetzen.

In Bezug auf prozessunfähige natürliche Personen gilt nichts anderes als für juristische Personen, gegen die nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO vollstreckt wird, denn eine unterschiedliche Behandlung von juristischen und natürlichen Personen ist vollstreckungsrechtlich insoweit nicht veranlasst (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 298 = BeckRS 2009, 4695). Im Fall einer juristischen Person ist das Zwangsgeld ebenfalls gegen diese selbst zu verhängen; die Verhängung von Zwangshaft kommt mangels Handlungsfähigkeit der juristischen Person allerdings stets ausschließlich gegen ihre Organe in Betracht (vgl. BGH NJW 2022, 393 Rn. 76; BayObLG NJW 1975, 740; OLG Stuttgart 26.7.2005 – 5 W 36/05, BeckRS 2005, 10529 (Tenor); OLG Naumburg 11.7.2006 – 1 U 24/06, BeckRS 2006, 12558(Kart) (Tenor); OLG Düsseldorf InstGE 13, 226, 231; OLG Köln 3.8.2011 – 16 W 1/11, BeckRS 2013, 17874 (Tenor); OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2018, 222 (Tenor); Zöller/Seibel ZPO § 888 Rn. 8; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 888 Rn. 10; MüKoZPO/Gruber ZPO § 888 Rn. 26; Wieczorek/Schütze/Rensen ZPO § 888 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 888 Rn. 18 b; Prütting/Gehrlein/Lugani ZPO § 888 Rn. 40; Saenger/Kießling ZPO § 888 Rn. 21; BeckOK UWG/Tavanti/Scholz, 12. Ed. 1.8.2021, UWG § 12 Rn. 408; MüKoAktG/Kubis, 4. Aufl., AktG § 132 Rn. 54; GroßkommAktG/Decher, 5. Aufl., AktG § 132 Rn. 92; Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt/Lieder GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 83; Dierck/Morvilius/Vollkommer ZwangsVollstrR-HdB, 8. Kap. Rn. 69; Goebel/Goebel Anwalt-Formulare Zwangsvollstreckung, § 13 Rn. 122; BeckFormB ZV/Peppersack, M II 1 Anm. 3; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard ZVR § 71 Rn. 39; Baur/Stürner/Bruns ZwangsVollstrR Rn. 40.18; Jauernig/Berger ZwangsVollstrR InsR § 27 Rn. 21; Blomeyer ZivilProzR VollstrVerf § 93 III 3; Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Scholz Rn. 1326; Schilken FS Huber, S. 1245 (1250–1255); Schall/Wiegand DGVZ 2011, 193 (197); aA OLG Braunschweig JurBüro 1976, 967; Stein/Jonas/Bartels ZPO § 888 Rn. 40; Schuschke/Walker/Kessen/TholeWalker/Koranyi ZPO § 888 Rn. 36; Bendtsen/Kindl/Meller-Hannich ZPO § 888 Rn. 35; Bruns/Peters ZwangsVollstrR § 44 III 1 aE; Schoenthal Die Stellung gesetzlicher Vertreter des Schuldners im Verfahren nach den §§ 888, 890 ZPO, S. 53–60; Dietrich Die Individualvollstreckung, S. 192-194; Kring NVwZ 2019, 23 (27)). Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH NJW 1992, 749 = GRUR 1991, 929 (931) Rn. 29 = WRP 1993, 467 – Fachliche Empfehlung II; GRUR 2012, 541 Rn. 7).

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedarf es ersichtlich nicht der Feststellung der Prozessfähigkeit des Schuldners, hier der Beklagten.

2.3 Die Rüge der Beklagten, die Zivilkammer habe genauer prüfen müssen, inwieweit bei einer Beauftragung einer amtierenden Notarin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage fehle, da bereits alles Erforderliche veranlasst worden sei, geht ebenso fehl. Es lässt sich gerade nicht feststellen, dass „alles Erforderliche“ bereits veranlasst worden ist, weil sich die Mitwirkungshandlung des Auskunftspflichtigen nicht in der Auftragserteilung an den Notar erschöpft, er diesem vielmehr zur Seite zu stehen und alle ihm bekannten auskunftsrelevanten Sachverhaltsumstände zu offenbaren hat. Insofern trifft die Darstellung des Ausgangsgerichts zu, der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten sei erst erfüllt, wenn die nach bestem Wissen und Gewissen des Auskunftspflichtigen erstellte notarielle Auskunft dem Auskunftsberechtigten vorgelegt wird.

2.4 Der Tenor des angegriffenen Urteils ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die gewählten Abkürzungen sind absolut gängig und für jedermann, auch juristische Laien, verständlich. Soweit „Fachbegriffe“ verwendet werden, sind auch diese allgemeinverständlich (Wertpapiere, Antiquitäten, Unternehmensbeteiligungen), und es wird hinreichend klar, dass es sich insoweit um nicht abschließende Aufzählungen handelt. Es wird dabei im weiteren dem die Auskunft erstellenden, juristisch geschulten Notar obliegen, aufgrund seiner Fachkenntnisse die auskunftsrelevanten Vorgänge durch Nachfragen bei der Beklagten bzw. ihrer Bevollmächtigten festzustellen, zu bewerten und ergänzende eigene Nachforschungen anzustellen. Der Auskunftstitel ist nach seinem juristischen Verständnis mithin einer eindeutigen Auslegung fähig und gibt den Verurteilungsgegenstand deutlich erkennbar wieder. Es bedarf daher insofern weder einer Antragsänderung (Umformulierung), noch wäre aufgrund des gestellten Auskunftsantrags eine Klageabweisung zulässig gewesen.