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Entscheidung 3 K 1573/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 15.09.2022
Aktenzeichen 3 K 1573/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0915.3K1573.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 5 GräbG, § 5 GräbG-AGBbg, § 37 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Aufhebungs- und Erstattungsbetrag in Höhe von 44.112,29 € übersteigt und unter Ziffer 3 des Bescheides Zinsen beansprucht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Zuwendungsbescheides für das Jahr 2017 für die Gräberanlage der Kriegsgräberstätte „W...“.

Unter dem 21. Juni 2001 schlossen der Kläger und der V...(nachfolgend: V...) einen zum 1. Januar 2002 beginnenden Vertrag zur Übernahme der Pflege, Instandsetzung und Instandhaltung des W.... Dort finden sich u. a. folgende Regelungen: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages verpflichtet sich der V..., auf der Grundlage des Gräbergesetzes und der Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) die erforderlichen Pflege- und Instandsetzungsarbeiten im Auftrag des Amtes durchzuführen sowie die amtliche Gräberliste zu führen und kontinuierlich zu aktualisieren. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages hat der V...das Recht, nach vorheriger Zustimmung des Klägers außerordentliche Ergänzungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, die nicht durch die Pflegepauschale abgedeckt sind und zu diesem Zweck in eigenem Namen Leistungen auszuschreiben oder selbstständig zu erbringen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages verpflichtet sich der Kläger, dem V...die vom Land jährlich für den W...zweckgebunden zugewiesenen Erstattungen (Pflegepauschale) nach den Maßgaben der zuweisenden Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 des Vertrages werden die mit der Pflege und Betreuung befassten Personen entsprechend den Richtlinien des V...und in Anlehnung an den BAT angestellt, wobei Rechtsverpflichtungen aus deren derzeitigen oder früheren Arbeitsverhältnissen nicht vom V...übernommen werden.

Der Beklagte bewilligte unter dem 10. November 2017 dem Kläger für das Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von 173.700,00 €. In dem Bewilligungsbescheid heißt es in der Überschrift: „Ausführungen des Gräbergesetzes“ und „Mittelzuweisung nach § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 2 GräbG-AGBbg / Pflege- und Instandsetzungspauschale für das Jahr 2015.“ Im Weiteren heißt es, die Zuweisung erfolge auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz. Die Mittel seien zweckgebunden für die Deckung von Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz der auf dem „W...“ befindlichen Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zu verwenden.

Der V...beschäftigte im Jahr 2017 auf dem W...vier Vollzeitkräfte, wobei eine Person als Friedhofsverwalterin auch Verwaltungsaufgaben wahrnahm und eine andere Person eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 aufweist. Für diese ist selbstständiges Arbeiten sehr schwer zu bewerkstelligen. Sie geht ihrer Arbeit nur unter Aufsicht und nach detaillierter Anweisung durch die Friedhofsverwalterin nach.

Im Juli 2018 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten die Aufwendungen für die sog. Instandsetzungs- und Pflegepauschale für das Jahr 2017 ab. Demnach beliefen sich die Gesamtausgaben auf 162.843,07 €. Im Einzelnen machte der Kläger – soweit hier streitgegenständlich – folgende Positionen geltend:

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Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (nachfolgend: MIK) dem Beklagten mit, dass eine zweckwidrige Mittelverwendung durch den V...festgestellt worden sei. In der Folge wandte sich der Beklagte – teilweise gemeinsam mit dem MIK – wiederholt an den Kläger und erbat detaillierte Darstellungen zur tatsächlichen Verwendung der Mittel aus der Instandsetzungs- und Pflegepauschale unter anderem im Jahr 2017.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 nahm der Kläger Stellung und legte als Anlagen Aufstellungen über „Bundeswehraufträge 2015-2017“, Aufwendungen für Reservisten für die Jahre von 2015 bis 2017 sowie einen „Maßnahmeplan 2019 und Folgejahre“ vor.

Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte das MIK dem Beklagten mit, dass entsprechend übersandter Abrechnungsunterlagen des V...eine Vielzahl von geltend gemachter Leistungen nicht erstattungsfähig seien. Dabei handele es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung, bei welchen es sich nicht um Aufwendungen der Pflege und Instandsetzung handele, und zudem um Personalkosten der beim V...beschäftigten Friedhofsverwalterin, soweit diese mit Verwaltungstätigkeiten beauftragt gewesen sei. Zudem übersandte das MIK an den Beklagten mit E-Mail vom 20. März 2019 als Anlage eine tabellarische Übersicht zu den abgerechneten Leistungen des V...sowie ein Votum zur Erstattungsfähigkeit.

Mit Anhörungsschreiben vom 26. August 2019 bezifferte der Beklagte gegenüber dem Kläger die nach damaliger Aktenlage und seiner Auffassung nach für die Jahre von 2015 bis 2017 zu berücksichtigenden Erstattungsbeträge wegen zweckfremder Verwendungen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. September 2019.

Mit Schreiben vom 9. September 2019 führte der Kläger insbesondere aus, dass die Kostenzuordnung, wie sie vom MIK beabsichtigt sei, nicht „ansetzbar“ wäre. Zudem übersandte er in der Anlage eine Aufstellung zu den von der Friedhofsverwalterin zu erbringenden Tätigkeiten.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 widerrief der Beklagte den Bescheid vom 10. November 2017 für einen Teilbetrag in Höhe von 44.653,75 € (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, diesen Betrag unverzüglich zu erstatten (Ziffer 2). Gemäß Ziffer 3 des Bescheides ist der Erstattungsbetrag vom Eintritt der teilweisen Unwirksamkeit des genannten Bescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es sich hinsichtlich des bezeichneten Betrages um Mittel handele, welche zweckwidrig verwendet worden seien. Der Kläger habe die zweckfremde Verwendung nicht bzw. nicht plausibel widerlegen können. Die Höhe des Betrages ergebe sich aus den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen. Der Kläger habe auch gewisse Eigenanteile zu leisten, z. B. personelle und sächliche Verwaltungskosten oder für den Grabschmuck. Zur Begründung der Verzinsung führt er aus, es seien nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG keine Gründe gegeben, von der Geltendmachung abzusehen. Damit sei er verpflichtet, diese geltend zu machen. Dem Bescheid lag eine tabellarische Darstellung des MIK bei, welche folgende Abzugspositionen auswies:

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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 23. Oktober 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die als zweckwidrig Mittelverwendung aufgeführte Pflegekoordination die Planung und Kontrolle der Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen beinhalte und zu den Pflegepersonalkosten gehöre. Die freiwilligen Einsätze des Verbandes der Reservisten trügen zum guten Pflegezustand des W...bei und seien Teil der Friedensarbeit des V.... Diese seien vom Bundesministerium der Verteidigung ausdrücklich erwünscht und würden unterstützt. Die dabei anfallenden Reise- und Übernachtungskosten der Bundeswehrbeauftragten für die Planung der Einsätze der Reservisten seien erforderlich. Das Handgeld in Höhe von 4,50 € pro Tag und die Verpflegung sowie die Geschenkartikel diene als Anerkennung ihres unentgeltlichen Einsatzes. Grabschmuck und Blumengebinde seien der jährlich stattfindenden Gedenkveranstaltungen dienlich. Soweit die durch die Bundeswehr erbrachten Leistungen durch Firmen erbracht werden müssten, würde dies zu erheblich höheren Kosten führen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass hinsichtlich der Position Pflegekoordination zwar Aufwendungen für die Planung grundsätzlich erstattungsfähig seien. Vorliegend handele es sich aber um Personalkosten für Pflegemaßnahmen, die den persönlichen Verwaltungskosten zuzurechnen seien und nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählten. Für eine Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten der Bundeswehrbeauftragten für die Planung von Reservisteneinsätze fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich des Grabschmucks und der Blumengebinde. Erstattungsfähig seien bei der Anlegung und Verlegung von Gräbern insoweit lediglich Aufwendungen, die zu einer schlichten und würdigen Grabstätte notwendig seien. Selbst an Gedenk- und Feiertagen gehörten die Ausschmückung von Gräbern nicht zu den erstattungsfähigen Pflegemaßnahmen. Soweit die zur Verfügung gestellte Zuweisung der Höhe nach nicht ausreiche, stehe die Möglichkeit offen, andere Mittel für Maßnahmen zu beantragen.

Am 24. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien bereits formell rechtswidrig, da diese nicht der Landrat unterzeichnet habe. Zudem verstoße der Bescheid gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da sich aus diesem nicht ergebe, hinsichtlich welcher konkreten Aufwendungen der Widerruf erfolgen solle. Die vorgenommene Schätzung bezüglich der Position Löhne und Gehälter sei willkürlich. Bereits im Zuwendungsbescheid fehle es an einer genauen Zweckbestimmung. Der dort benutzte Begriff einer „Pauschale“ lege nahe, dass eine Leistung, die sich aus verschiedenen einzelnen Positionen zusammensetze, ohne nähere Spezifizierung abgegolten sei. Eine Pauschale solle regelmäßig die konkrete Feststellung und Prüfung angefallener Kosten ersparen und diene der Verfahrensvereinfachung. Der Verweis auf verschiedene Rechtsvorschriften genüge nicht für eine konkrete Zweckbestimmung. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet. Unklar bleibe, welche Aufwendungen aus welchem Grund und in welchem Umfang zweckwidrig verwendet worden seien. Die Begriffe „Zweckwidrigkeit“ und „Erstattungsfähigkeit“ stellten keine Synonyme dar. Der Kläger habe nicht dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zugewiesenen Mittel nur für solche Aufwendungen eingesetzt würden, die der Bund den Ländern erstatte. Eine solche Differenzierungsverpflichtung ergebe sich weder aus dem Ausgangsbescheid noch aus der Natur der Sache. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Beklagten. Unabhängig von einer fehlenden Erstattungsfähigkeit sei dem Beklagten nicht untersagt, die Aufwendungen zu tragen. Die Frist für einen Widerruf sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung überschritten gewesen. Schließlich habe der Beklagte kein eigenes Ermessen ausgeübt.

Die Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid vom 10. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. September 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Er ist zudem der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Widerspruch nicht vom Amtsdirektor unterzeichnet sei. Für die Schätzung des Anteils der Gesamtarbeitszeit der Friedhofsverwalterin für Verwaltungsaufgaben auf 50 % spreche schon allein der Umfang, der aus der formalen Aufzählung der Arbeitsaufgaben ersichtlich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Amtsdirektor nicht persönlich den Widerspruch vom 23. Oktober 2019 unterzeichnete. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bauamtsleiter nicht zur Vertretung der Behörde befugt war. Wie der Hauptverwaltungsbeamte die Verwaltung und dessen Abläufe regelt, untersteht insoweit seiner Organisationshoheit. Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung. Selbst für den Fall, dass der Bauamtsleiter im Rahmen der Geschäftsverteilung ursprünglich nicht für die Erhebung des Widerspruchs berechtigt gewesen wäre, müsste sich der Kläger nach den Regeln der Anscheinsvollmacht die Erklärung der Erhebung des Widerspruchs zurechnen lassen, weshalb der Rechtsbehelf beim Beklagten wirksam angebracht worden wäre. Der Widerspruch wurde unter dem Kopfbogen des Klägers erhoben und „im Auftrag“ des Amtsdirektors gezeichnet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Widerspruch, den er nun als unzulässig erachtet, inhaltlich beschieden hat und sich auch auf die Klage sachlich eingelassen hat.

II. Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Widerruf ist insoweit rechtswidrig, als dass er einen Betrag in Höhe von 44.112,29 € übersteigt.

 a) Rechtsgrundlage für die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheids ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG; im Folgenden werden ausschließlich die VwVfG-Normen des Bundes zitiert). Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
b) Der Widerruf erging formell rechtmäßig.
Der Bescheid genügt der Form. Der Sachgebietsleiter H...und die Amtsleiterin F...stehen in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger. Die Bescheide unterschrieben die Personen „im Auftrag“ des Landrates. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese insoweit nach der internen Geschäftsverteilung nicht berechtigt gewesen wären, eigene Entscheidungen im Namen der Behörde Landrat zu treffen.
Der Bescheid war auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Als an den Kläger adressierter Verwaltungsakt erkennbar sind auch die darin getroffenen Regelungen inhaltlich bestimmt. Maßgeblich ist, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 – juris, Rn. 29). Die Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige (nicht zugunsten des Adressaten auflösbare) Auslegung mehr zulässt. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt, wem was wann gewährt, genehmigt oder versagt wird usw. Erkennbar sein müssen der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die getroffene Rechtsfolge. Bei Zahlungsaufforderungen sind daher auch der Grund der Zahlung und ihre Berechnung anzugeben (zu alldem: Schröder in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 37 Rn. 36 m. w. N.). Vorliegend ist aus dem Bescheid eindeutig ersichtlich, in welcher Höhe der ursprüngliche Zuwendungsbescheid widerrufen worden und welcher Betrag zurück zu erstatten ist.
Soweit der Kläger eine mangelhafte Begründung rügt, greift dies nicht durch. Gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, wobei in dieser die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Wesentlich sind die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben und damit aus Sicht der Behörde die Entscheidung tragen. Eine Begründung in allen Einzelheiten ist damit nicht erforderlich (Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 39 Rn. 56). Dem Bescheid war eine Anlage in Form einer Tabelle beigefügt, in der der Beklagte unter der Spalte mit der Bezeichnung „Anmerkung Erstattungsfähigkeit“ zu den jeweiligen Positionen darlegte, aus welchen Gründen diese nicht erstattungsfähig seien, etwa, weil sie sächliche oder persönliche Verwaltungskosten darstellten. Die rechtliche Auffassung legte der Beklagte durch die Nennung der Ermächtigungsgrundlage des § 49 VwVfG dar. Im Übrigen nahm der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Begründung Ergänzungen vor, was im Rahmen der Nachbesserungsbefugnis bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Sofern der Beklagte im Bescheid und auch in der Tabelle begrifflich von „Erstattungsfähigkeit“ sprach, ist nicht zu beanstanden, dass er diesen Begriff offenkundig synonym zum Begriff der „Zweckwidrigkeit“ verwendete.
c) Der Widerruf ist in Höhe von 44.112,29 € materiell rechtmäßig. Insoweit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, die Widerrufsfrist gewahrt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden. Im Übrigen erweist sich der Widerruf als rechtswidrig.
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG sind hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 44.112,29 € erfüllt.
(1) Bei dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 10. November 2017 handelt es sich um einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung in Höhe von 173.700,00 € gewährt hat.
Der Beklagte gewährte die Geldleistung auch zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks. Dieser Zweck ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides. Demnach sind „die Mittel zweckgebunden für die Deckung von Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz auf dem ‚W...‘ befindlichen Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zu verwenden.“
Der Zuwendungszweck ist entgegen dem klägerischen Vorbringen hinreichend bestimmt. Für die erforderliche Beurteilung einer zweckgerechten Verwendung der gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden ist. Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 8 LA 52/14 – juris, Rn. 20). Vorliegend war für den Kläger deutlich erkennbar, was von ihm mit Bezug auf den Zuwendungszweck verlangt wurde. Die Mittel wurden zur „Anlegung, Instandhaltung und Pflege“ der auf dem W...befindlichen Gräber gewährt und sollten damit nur Ausgaben umfassen, die diesen Aufgaben unmittelbar zugutekommen.
Bei objektiver Würdigung des gesamten Inhalts des Zuwendungsbescheides vom 10. November 2017 ist der Zweck der Zuwendung dahingehend konkretisiert, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, welche der Bund den Ländern erstattet. Der Zuwendungsbescheid verweist auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Neben dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) benennt der Zuwendungsbescheid auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz als „Grundlage“ der Zuweisung. Konkret ist im Zuwendungsbescheid die Norm des § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg) genannt. Aus dieser Norm bzw. deren Verweise auf andere Normen ergibt sich eine Beschränkung der Aufwendungen auf lediglich solche, welche durch den Bund erstattet werden. Nach § 5 Abs. 2 GräbG-AGBbg weisen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Mittel für die Aufwendungen, die vom Bund dem Land gemäß § 10 Abs. 4 GräbG erstattet, zu. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 GräbG erstattet der Bund den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3 nach § 8 in einer Pauschale. Gemäß § 10 Abs. 1 GräbG trägt der Bund die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben, wobei § 10 Abs. 3 GräbG klarstellt, welche Aufwendungen nicht zu denen des Abs. 1 gehören, unter anderem unter Nr. 4 „persönliche und sächliche Verwaltungskosten“.
Dem Kläger war es auch ohne weiteres möglich, sich Kenntnis von den oben genannten, allesamt veröffentlichten Normen zu verschaffen. Unterlässt er dies, hindert dieser Umstand eine Verbindlichkeit des in den Regelungen konkretisierten Zuwendungszwecks für den Zuwendungsempfänger nicht (vgl. zu einer Richtlinie: Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 1 A 176/09 – juris, Rn. 22 m. w. N).
Zudem war sowohl dem Kläger als auch dem V...die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit offensichtlich bekannt. Ausweislich des von dem Kläger mit dem V...unter dem 21. Juni 2001 geschlossenen Vertrags bedienten sich die Vertragsparteien selbst entsprechender Begrifflichkeit und Inhalte. So verpflichtete sich der V...unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages dazu, die erforderlichen Pflege- und Instandsetzungsarbeiten u.ִ a. „auf der Grundlage des Gräbergesetzes“ durchzuführen. Das Bewusstsein der Vertragspartner zur Differenzierung zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Aufwendungen lässt sich auch § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages entnehmen. Danach bedarf es hinsichtlich von Ergänzungs- und Instandsetzungsarbeiten, die nicht durch die Pflegepauschale abgedeckt sind, zur Durchführung die vorherige Zustimmung des Amtes. Ihnen war also bewusst, dass es durchaus Aufgaben und Maßnahmen gibt, die nicht von der Pauschale gedeckt sind. Schließlich ergibt sich das Bewusstsein der Bedeutung der (begrenzten) Erstattungsfähigkeit auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages. Denn hiernach verpflichtet sich das Amt, dem V...die vom Land jährlich für den W...„zweckgebundenen zugewiesenen“ Erstattungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch der Hinweis auf die Nutzung des Wortes „Pauschale“ greift nicht durch. Damit ist ersichtlich die Pauschale gemeint, die der Bund den Ländern nach § 10 Abs. 4 Satz 1 GräbG erstattet. Dies bedeutet offensichtlich nicht, dass der Kläger die Zuwendung nicht zweckmäßig verwenden musste.
(2) Gemessen an diesen Maßstäben sind überwiegend die durch den Beklagten vorgenommenen Kürzungen bzw. Abzüge der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen wegen Zweckwidrigkeit nicht zu beanstanden. Denn diese entsprechen insoweit nicht dem Zweck der Zuwendung.
Gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 GräbG gehören zu den Aufwendungen, welche der Bund trägt und die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 GräbG ergeben, insbesondere nicht persönliche und sächliche Verwaltungskosten. Verwaltungskosten sind dabei Kosten, welche für die Organisation, Vor- und Nachbereitung zum Zwecke der primären Aufgabenerfüllung anfallen. Unterschieden wird hierbei einerseits zwischen persönlichen Verwaltungskosten, also Ausgaben an Personen in Form von Bezügen, Entgelten und ähnlichen personalbezogenen Kosten, und andererseits sächlichen Verwaltungskosten. Zu den sächlichen Verwaltungskosten gehören Aufwendungen, die für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben benötigt werden und nicht zu den persönlichen Verwaltungskosten gehören, wie insbesondere Kosten für Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, für Verbrauchsmittel, für die Bewirtschaftung von Gebäuden und Räumen, für die Aus- und Fortbildung oder für Dienstreisen.
Hinsichtlich jeder geltend gemachten Einzelposition ist zu prüfen, ob diese dem Zuwendungszweck unterfällt. Dabei ermittelt die Behörde den Sachverhalt zwar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG von Amts wegen. Sie hat also sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen sowie bei Ermessensentscheidungen die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären. Der ihr obliegenden Aufklärungspflicht trägt die Behörde wesentlich durch Anhörung des Beteiligten im Vorfeld beabsichtigter Maßnahmen Rechnung. Drängen sich infolge der Anhörung weitere Sachverhaltsermittlungen für eine sachgerechte Entscheidung auf, muss diesen nachgegangen werden. Die Behörde ist für die Aufklärung aber nicht stets alleinig verantwortlich (vgl. Schneider in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 24 Rn. 45). Unterlässt der Beteiligte insoweit eine zumutbare Mitwirkung (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), muss die Behörde nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass der Beteiligte im Rahmen seiner Obliegenheiten ihm günstige Umstände vorgetragen oder am Nachweis ihm günstiger Umstände mitgewirkt hat. Die Sachverhaltsermittlungspflicht endet mithin dort, wo das Vorbringen eines Beteiligten keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2022 – 13 B 859/22 – juris, Rn. 88 m. w. N.). Weisen die Beteiligten die Behörde nicht auf ihnen bekannte und für sie günstige Umstände hin, drängen sich diese Umstände ggf. nicht im Sinne der allgemeinen Grundsätze auf und sind somit nicht weiter ermittlungsbedürftig (Schneider in: Schoch/Schneider, 2. EL April 2022, VwVfG § 26 Rn. 34). Vielmehr kann bei unterlassener Mitwirkung die Behörde zu einer für den Betroffenen nachteiligen Beweiswürdigung berechtigt sein (Herrmann in: BeckOK VwVfG, 57. Ed. 1.10.2022, § 26 Rn. 38 m. w. N.). In Betracht kommt ebenfalls, dass sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze eine Schätzung vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 – 8 C 120 - 122/83 – juris, Rn. 27 n. w. N.). Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, welche nur eingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht. Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 – 2 S 2160/09 – juris, Rn. 36 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie hier streitgegenständlich sind, überwiegend nicht zweckgerecht verwendet worden. Dies gilt zum einen für die Personalkosten (hierzu [a]), zum anderen überwiegend für die Sachkosten, wobei sich insoweit der Widerruf für einige wenige Positionen als rechtswidrig erweist (hierzu [b] bis [m]).
(a) Die Aufwendungen für die Bezüge der Friedhofsverwalterin, soweit es sich um persönliche Verwaltungskosten und damit um eine Höhe von mindestens 27.868,71 € handelt, entsprechen nicht dem Zweck der Zuwendung. Vorliegend ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die mit 50 % für Verwaltungsaufgaben in Abzug gebrachten Anteile an der Gesamttätigkeit nicht über Gebühr erfolgte.
Die dabei vom Beklagten vorgenommene Schätzung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte und musste den Sachverhalt nicht weiter ermitteln. Die Tätigkeitszuschreibung der Stelle „Friedhofsverwalterin“ betrifft einen Umstand, der in der Sphäre des Klägers liegt. Eine Mitwirkungslast des Klägers war dahingehend gegeben, die Anteile der zu leistenden Tätigkeiten nach Verwaltungsaufgaben und Nicht-Verwaltungsaufgaben sowie nach Quantität und Qualität zu differenzieren und darzulegen. Dies war für den Kläger auch zumutbar und möglich, zum Beispiel mittels einer Arbeitsplatzbeschreibung, des Ausschreibungstextes oder anhand von Arbeitszeugnissen. Dieser Mitwirkungslast kam der Kläger mit der als Text verfassten Übersicht zu den Tätigkeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des W...(Bl. 72 f. der Verwaltungsvorgänge) nur rudimentär nach. Unabhängig davon, ob dieses Dokument der Kläger selbst erstellte oder der V..., genügt es jedenfalls nicht, um die Aufgaben bzw. zu verrichtenden Tätigkeiten der Friedhofsverwalterin verlässlich darzustellen. Es kann lediglich als Orientierung dienen.
Anhand dieser Orientierung ist die Schätzung des Beklagten auf einen Verwaltungsanteil von 50 % nachvollziehbar. Ausweislich der vorgenannten Übersicht umfassen folgende Tätigkeiten der Friedhofsverwalterin Verwaltungsaufgaben: Dienstaufsicht über die zwei weiteren Vollzeitkräfte sowie über die Saisonkraft; Organisation der Pflegearbeiten; Beaufsichtigung des Personals, insbesondere auch der schwerbehinderten Mitarbeiterin, welche nach Angaben des Klägers bzw. des V...nicht alleine tätig sein könne; Erfassung von Arbeits-, Urlaubs- und Freistunden; Überwachung der Arbeiten von beauftragten Firmen und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften; Meldung von Schäden; Unterweisung des Pflegeteams an Maschinen und Geräten sowie Wahrnehmung des Hausrechts. Hinsichtlich der von ihr ganzjährig zu verrichtenden Pflegearbeiten sind u. a. noch folgende Aufgaben aufgeführt: Registrierung der Toten, Vergabe von Grabnummern und Markieren von Zubettungsgräbern auf Einbettungsflächen. Die daneben von der Friedhofsverwalterin zu verrichtenden Pflegearbeiten sind in der Auflistung zwar in quantitativer Hinsicht mit mehr als doppelt so vielen Unterpunkten benannt. Auf dieses Verhältnis kommt es allerdings nicht an. Zu beachten ist einerseits, dass die genannten Pflegearbeiten zum Teil nicht in der selben Häufigkeit durchzuführen sind wie die ganzjährig und dauernd wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben. So ist insbesondere hinsichtlich der Dienstaufsicht, der Beaufsichtigung des Personals, der Organisation der Arbeiten, der Erfassung der Arbeits- und Urlaubszeiten und der Unterweisung des Pflegeteams an den Geräten von einer täglichen bzw. wöchentlichen Wiederholung auszugehen. Zudem spricht die Dienstbezeichnung als „Friedhofsverwalterin mit Verwaltungsaufgaben“ bereits dafür, dass die Verwaltungstätigkeit gegenüber den Pflegearbeiten Vorrang hat. Allein der Umstand, dass ausweislich der Aufstellung des Klägers eine andere Mitarbeiterin mit einem GdB von 80 nur unter Aufsicht und nach detaillierter Anweisung der Friedhofsverwalterin arbeiten kann, zeigt derer erheblichen Umfang der Verwaltungsaufgaben. Schließlich spricht auch die Höhe der Vergütung der Friedhofsverwalterin dafür, dass sie zu einem überwiegendem Teil Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Sowohl für sich genommen als auch im Vergleich zu den anderen Beschäftigten lässt sich im Falle der Friedhofsverwalterin eine deutlich herausgehobene Stellung ableiten. So beliefen sich die personellen Jahresaufwendungen für die anderen Beschäftigten, welche auch in Vollzeit beschäftigt gewesen sind, auf 18.865,14 €, 34.155,92 € und 55.737,41 €. Demgegenüber weist die Abrechnung „Löhne und Gehälter 2017“ für die Friedhofsverwalterin eine Jahresaufwendung in Höhe von 55.737,41 € aus (vgl. zur Aufstellung der Personalaufwendungen Bl. 160 des Verwaltungsvorgangs). Gemessen daran, dass sich der V...in § 6 Abs. 2 des Vertrages zur Übernahme der Pflege, Instandsetzung und Instandhaltung des Waldfriedhofs an eine Anlehnung an den BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag, abgelöst am 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD) verpflichtete, entspricht das Jahreseinkommen der Friedhofsverwalterin im Jahr 2017 – auch unter Berücksichtigung von Lohnnebenkosten und etwaigen Jahresgratifikationen – einem höheren Entgelt als der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA und damit einer Tätigkeit, die dem Äquivalent zum gehobenen Dienst zuzuordnen ist, der typischerweise ganz überwiegend Verwaltungstätigkeiten verrichtet. Zudem bestätigte der Klägervertreter diese Umstände auch in der mündlichen Verhandlung, indem er hinsichtlich der Beschäftigten von einem „Vorarbeitergehalt“ sprach, und darauf verwies, dass sie „entsprechende Anleitungen“ vornehme. Genau diese Vornahme von Anleitungen hebt die Stellung der Friedhofsverwalterin von den anderen Mitarbeitenden ab.
Bei einem solchen Sachstand war in diesem Zusammenhang auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin Frau Kathrin Krabs hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit beim V...überwiegend Instandsetzungs- und Pflegearbeiten ausübt und im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat und es nicht zutreffend sei, dass sie 50 % oder mehr ihrer Tätigkeit mit Verwaltungstätigkeiten befasst sei, nicht nachzugehen. Der Beweisantrag war nicht hinreichend substantiiert. Das Substantiierungsgebot verlangt, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel – hier dem Zeugenbeweis – beweisbar behauptet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 7 B 46/12 – juris, Rn. 6). Insoweit sind seitens des Klägers bereits nicht Tatsachen unter Beweis gestellt worden. Der Beweisantrag war vielmehr auf eine Wertung gerichtet, namentlich darauf, wie von der benannten Zeugin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einzuordnen sind.
Auch hinsichtlich der durch den Einsatz der Referentin bei der Koordination der Pflegearbeiten entstanden Aufwendungen in Höhe von 1.894,00 € handelt es sich nicht um erstattungsfähige Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 GräbG, da diese nicht unmittelbar der „Errichtung oder Instandsetzung“ einer geschlossenen Begräbnisstätte dienen. Auch hierbei handelt es sich um persönliche Verwaltungskosten im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 1 GräbG, die nicht durch den Zweck der Zuwendung gedeckt sind. Die in der Rechnung vom 5. Januar 2018 bezeichneten Gründe „Pflegekontrolle“, „Besprechung mit dem Landesrechnungshof Brandenburg“ und „Besprechung mit Vertretern des Integrationsamtes, Pflegekontrolle“ (Bl. 161 des Verwaltungsvorgangs) sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht Aufwendungen, die zu den Pflegepersonalkosten gehören. Denn diese Leistungen kamen gerade nicht unmittelbar der Instandhaltung oder Pflege der Gräber zugute, sondern stellen vielmehr – wie die Rechnung im Übrigen auch selbst ausweist – eine der Pflegearbeiten vorbereitende „Koordination“ dar.
(b) Hinsichtlich des Heizstroms und des Stroms verneinte der Beklagte zu Recht die Erstattungsfähigkeit.
(aa) Der von dem Beklagten vorgenommene Abzug wegen Zweckwidrigkeit für die Aufwendungen für Heizstrom (Vertragskonto: 2..., Rechnung der E... vom 7. Februar 2018; Bl. 310 des Verwaltungsvorgangs) in Höhe 2.097,39 € ist rechtmäßig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aufwendungen für Heizstrom dem Zuwendungszweck entsprächen. Zu der Frage, welche Räumlichkeit(en) zu welchem Zweck wurden und, ob zumindest teilweise Aufwendungen für die Beheizung der Pflege von Kriegsgräbern bzw. der Anlage unmittelbar zugutekommen, trug der Kläger, trotz Erörterung und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, nicht vor. Auch diese Nichterweislichkeit wirkt sich hier grundsätzlich zu seinen Lasten aus.
(bb) Auch der von dem Beklagten vorgenommene Abzug wegen Zweckwidrigkeit für die Aufwendungen für allgemeinen Strom (Vertragskonto: 2...) in Höhe von 6.049,45 € ist rechtmäßig.
Obwohl der Kläger hinsichtlich der Aufwendungen für den allgemeinen Strom einen Betrag in Höhe von lediglich 4.230,00 € – was den im Jahr 2017 geleisteten Vorauszahlungen in Form von 9 Abschlagszahlungen à 470,00 € entspricht – geltend machte, hat der Beklagte mit 6.049,45 € keinen zu hohen Betrag in Abzug gebracht. Denn dem Kläger sind im gesamten Jahr 2017 Aufwendungen für den allgemeinen Strom in Höhe von 6.049,45 € entstanden. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorliegenden Abschlussrechnung der E... vom 12. Februar 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Bl. 315 f. des Verwaltungsvorgangs). Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nach den für das Abrechnungsjahr geleisteten Abschlagszahlungen (unter Einbeziehung der später abgerechneten Guthaben oder Nachzahlungen) abgerechnet werden sollte, wenn – wie hier – konkret eine Jahresabrechnung vorliegt und zudem der Kläger erst nach Vorliegen dieser Jahresabrechnung gegenüber dem Beklagten abrechnet bzw. abzurechnen hat. Dies gilt erst recht dann, wenn die Differenzen zwischen Abschlägen (4.230,00 €) und schlussendlicher Jahresabrechnung (6.049,45 €) sowohl in relativen als auch in absoluten Zahlen derart hoch sind wie im vorliegendem Fall.
Das Gericht verkennt nicht, dass Aufwendungen für den allgemeinen Strom jedenfalls zum Teil durchaus dem Zuwendungszweck entsprechen könnten. So ist etwa vorstellbar, dass Strom einerseits den sächlichen Verwaltungskosten zugeordnet werden kann (etwa soweit es die Beleuchtung von Büroräumen oder Nutzung von Bürotechnik betrifft), andererseits aber auch der Pflege der Kriegsgräber unmittelbar zugutekommen könnte (insbesondere etwa hinsichtlich der Nutzung von Gerätschaften für die Pflege und Instandhaltung des Außenbereichs, bspw. elektrische Rasenmäher und Trimmer, elektrische Heckenscheren etc.). Der Kläger hat allerdings hierzu nicht vorgetragen und das Gericht sieht sich außerstande, selbst eine Schätzung vorzunehmen. Eine exakte Ermittlung wird kaum möglich sein, allerdings wäre – nach entsprechenden Angaben durch den Kläger – durchaus denkbar, anhand der Anzahl der Geräte, des jeweiligen durchschnittlichen Verbrauchs sowie der für die Pflege zu leistenden Arbeitsstunden einen Schätzwert zu ermitteln. Dass diese Schätzung hier mangels Angaben nicht nötig ist, wirkt sich an dieser Stelle ebenfalls vollständig zu Lasten des Klägers aus.
(c) Den sächlichen Verwaltungskosten auch zuzuordnen und damit nicht im Sinne des Zuwendungszwecks erstattungsfähig sind die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen für die Vorbereitung eines Kriegsgräberpflegeeinsatzes in H...von Herrn Obergefreiten d. R. M... und Herrn B...vom 11. April 2017 bis zum 13. April 2017 für Tagegelder i. H. v. 76,80 € (2x 38,40 €; Bl. 224 f., 242 f. und 263 f., 284 des Verwaltungsvorgangs) sowie für Kosten der Übernachtung i. H. v. 300,00 € (2x 150,00 €; Bl. 224 f., 227 f. und 263 f., 266 f. des Verwaltungsvorgangs). Die Aufwendungen dienten der Organisation und vorbereitender Aufsicht und kamen der Anlegung, Pflege oder Instandhaltung von Gräbern nicht unmittelbar zugute. In Bezug auf H...brachte der Kläger einen Betrag i. H. v. 100,00 € zu Unrecht in Abzug, da der Kläger für ihn entstandene Aufwendungen nicht geltend machte.
Entsprechend nicht erstattungsfähig sind die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Dienstreise für die Vorbereitung eines Kriegsgräberpflegeeinsatzes in H...von Herrn M... am 11. Juli 2017 für Tagegeld i. H. v. 12,00 € und für Kraftstoffkosten i. H. v. 54,39 € (Bl. 246 f., 255 ff. des Verwaltungsvorgangs).
(d) Ebenso den sächlichen Verwaltungskosten zugehörig und damit nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Telefonie (Rechnungen Telekom) i. H. v. 527,12 € (Bl. 162 bis 173 des Verwaltungsvorgangs) und i. H. v. 10,00 € für eine Pauschale für Mobilfunktelefonie (Bl. 224, 269 des Verwaltungsvorgangs) sowie für die Postentgelte (Wertmarken) i. H. v. 11,20 € (Bl. 286, 292 des Verwaltungsvorgangs) und i. H. v. 26,80 (Bl. 224, 269, 277 des Verwaltungsvorgangs), da es sich hierbei um Entgelte für Kommunikation handelt, welche zum täglichen Geschäftsbedarf der Verwaltung gehören. Zum nicht erstattungsfähigen Schreib- und Zeichenbedarf bzw. zu den kleineren Arbeitsmitteln und Verbrauchsgegenstände zählen die Ausgaben für den Erwerb von Toner i. H. v. 297,99 € (Rechnung der Fa. C...vom 13. Juli 2017, Bl. 207 des Verwaltungsvorgangs).

(e) Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die diversen Artikel – offenkundig Malerzubehör – aus der Rechnung der Raiffeisen Warengruppe K... vom 30. April 2017 (Bl. 196 des Verwaltungsvorgangs) dem Verwendungszweck der Zuwendung entsprächen, also unmittelbar der Instandhaltung und Pflege der Gräber zugutekommen, weswegen sie als sächliche Verwaltungskosten ebenfalls in Abzug zu bringen waren. Dabei beachtete der Beklagte nicht, dass er mit dem Abzugsbetrag von 29,18 € einen Betrag i. H. v. 0,58 € zu Unrecht in Abzug brachte. Zahlpflichtig war der Kläger wegen eines gewährten Nachlasses von 2 % Skonto lediglich für 28,60 €. Einen höheren Betrag brachte er gegenüber dem Beklagten auch nicht in Ansatz. Auch die für den Kläger entstandenen Kosten i. H. v. 33,12 € für einen bei der Fa. Engelbert Strauss erworbenen Verbandskasten einschließlich der Kosten des Versands sind wegen Zweckwidrigkeit nicht erstattungsfähig. Soweit der Beklagte hierfür zu Gunsten des Klägers lediglich den Nettobetrag des Artikels i. H. v. 21,90 € in Abzug brachte, ist dies unschädlich.

 (f) Entsprechend verhält es auch mit den Aufwendungen für Hygieneartikel. Die auf der Rechnung der H... vom 11. Oktober 2017 bezeichneten Hygieneartikel mit einem Einkaufswert i. H. v. 137,46 € (Bl. 202 des Verwaltungsvorgangs) für Zellstoff, Handspülmittel, WC-Bürste, Allzweckreiniger, Falthandtücher und Allzweck-Handschuh sind nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich hier ebenfalls um sächliche Verwaltungskosten, namentlich um Verbrauchsmittel, die zum Geschäftsbedarf der Verwaltungsaufgaben gehören. Dafür, dass diese Artikel der Pflege und Instandhaltung der Gräber unmittelbar zugutekommen, ist nichts vorgetragen und dies auch im Übrigen nicht ersichtlich. Indes übersah der Beklagte, dass dem Kläger wegen eines Skonto-Nachlasses von 2 % lediglich 137,46 € in Rechnung gestellt wurden anstatt 140,27 € im Falle eines Zahlungsausgleichs binnen 10 Tagen. Einen Betrag über 137,46 € machte der Kläger nicht geltend.
(g) Auch hinsichtlich der weiteren Rechnung der H... vom 11. Oktober 2017 i. H. v. 57,07 € für einen Luftneutralisator gegen Toilettengerüche (Bl. 201 des Verwaltungsvorgangs) und hinsichtlich der Kosten für die Reparatur bzw. Erneuerung der Lampen der Deckenbeleuchtung i. H. v. 82,50 € (Rechnung der Fa. Haucke vom 2. Juni 2017; Bl. 206 des Verwaltungsvorgangs) berücksichtigte der Beklagte zurecht die Aufwendungen als nicht erstattungsfähig. Denn auch hier handelt es sich um sächliche Verwaltungskosten, da sie der Unterhaltung von baulichen Anlagen zuzuordnen sind, genauer dem Ersatz des Zubehörs. Der Luftneutralisator kommt der Instandhaltung und Pflege der Gräber nicht unmittelbar zugute. Dass der Beklagte hierfür anstatt des ausgewiesenen Brutto-Betrages abzüglich Skonto i. H. v. 57,07 €lediglich den Netto-Betrag i. H. v. 48,94 € in Abzug brachte, geht nicht zu Lasten des Klägers.
(h) Der laufenden Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen zuzuordnen sind die Kosten für die Gebühren für die Überwachung der Wasserversorgunganlagen i. H. v. 70,00 € und i. H. v. 50,00 € (Bl. 209 f. des Verwaltungsvorgangs), die Kosten für die Entsorgung des Abwassers i. H. v. 460,00 € (Bl. 297 des Verwaltungsvorgangs) sowie die Kosten für die Desinfektion des Brunnens durch die F...i. H. v. 2.979,64 € (Bl. 174 f. des Verwaltungsvorgangs). Dabei brachte der Beklagte mit 3.045,45 € einen Betrag i. H. v. 65,81 € zu viel in Abzug, da er zum einen von einem um 5,00 € zu hohen Grundbetrag ausging und zudem nicht beachtete, dass der Kläger aufgrund eines Nachlasses wegen Skonto von 2 % lediglich Aufwendungen i. H. v. 2.979,64 € hatte. Einen höheren Betrag machte der Kläger auch nicht geltend.
(i) Soweit der Beklagte hinsichtlich der Rechnungen der P...GmbH vom 21. September 2017 und vom 23. August 2017 für Wasseruntersuchungen (Bl. 182 bis 185 des Verwaltungsvorgangs) von den Rechnungen i. H. v. 456,96 € und i. H. v. 528,36 € Beträge i. H. v. 280,84 € und i. H. v. 332,24 € in Abzug brachte, ist dies nicht zu beanstanden. Seiner dahingehenden Differenzierungen hinsichtlich eines erstattungsfähigen Teils für das Pumpenhaus und für die Außenbahn (2x 40,00 € bzw. 50,00 €) sowie entsprechend anteilig für die Probeentnahme, für die Kosten des Berichts und der Anfahrt zu je 2/6 ist der Kläger nicht entgegengetreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte den Teil der Kosten, welcher dem Büro und dem Nebengebäude zugeordnet wurde und damit nicht erstattungsfähig ist, dem Grunde oder der Höhe nach willkürlich festsetzte. Vielmehr sind bereits in den Rechnungen diese Differenzierungen zwischen einerseits „Pumpenhaus“ und „Gelände, Außenbahn“ und andererseits „Bürogebäude, Küche, Spüle“, „Nebengebäude Herren-WC“ und „Nebengebäude Damen-WC“ vorgenommen worden.
(j) Die geltend gemachten Aufwendungen für Grabschmuck (Kränze bzw. Gestecke) i. H. v. 50,00 € (Beleg vom 15. Mai 2017, Bl. 224, 233, 240 des Verwaltungsvorgangs), i. H. v. 40,00 € (Beleg vom 27. Juli 2017, Bl. 246, 248, 254 des Verwaltungsvorgangs) sowie i. H. v. weiteren 40,00 € (Beleg vom 11. Juli 2017, Bl. 263, 269, 277 des Verwaltungsvorgangs) entsprechen nicht dem Verwendungszweck der Zuwendung, nämlich nicht der Anlegung, Instandhaltung und Pflege von Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes. Denn die Pflege geht nicht soweit, als dass die Gräber zu schmücken seien. Vielmehr sollen diese gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 GräbVwV würdig, schlicht und in sich einheitlich gestaltet, die Bepflanzung soll dem Landschaftscharakter angepasst sein. Die zusätzliche Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten ist vielmehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 GräbG von den durch den Bund zu erstattenden Aufwendungen ausgeschlossen. Die Ausschmückung mit Blumengebinden oder Kränzen stellt eine zusätzliche Ausgestaltung zur schlichten Bepflanzung von Gräbern dar.
(k) Hinsichtlich der entstanden Kosten für „Spreewälder Präsente“ i. H. v. 49,56 € (Beleg vom 27. Juli 2017, Bl. 286, 293 des Verwaltungsvorgangs) fehlt es für die begehrte Erstattung bzw. Berücksichtigung an der zweckmäßigen Verwendung. Diese Aufwendungen kommen der Anlegung, Instandhaltung und Pflege von Gräbern nicht unmittelbar zugute.
(l) Unbeantwortet bleiben kann die Frage, inwieweit Aufwendungen für die Verpflegung der Reservisten bei ihren Einsätzen dem Grunde nach erstattungsfähig sind, also es sich hierbei im Sinne des Zuwendungszwecks um Kosten handelt, die mit der Erfüllung der Aufgaben der Anlage, Instandhaltung und Pflege von Kriegsgräbern unmittelbar entstehen und dem Zweck unmittelbar dienen. Denn jedenfalls sind die insoweit vom Kläger geltend gemachten und vom Beklagten nicht anerkannten Kosten der Höhe nach nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich hier um konkret doppelt geltend gemachte Aufwendungen. Hinsichtlich der für die Tage vom 8. Mai 2017 (Montag) bis zum 19. Mai 2017 (Freitag) vom Kläger geltend gemachter Kosten der Verpflegung für 9 Personen i. H. v. 767,43 € (1 Anreisetag x 3,17 €/Person; 10 Aufenthaltstage x 8,04 €/Person; 1 Abreisetag x 1,70 €/Person) war berechtigterweise für die Wochenendtage des 13. und 14. Mai 2017 ein Betrag i. H. v. 144,72 € (2x 8,04 €/Person x 9 Personen) in Abzug zu bringen. Denn für diese Tage war die Feldküche geschlossen, weshalb als Ersatz eine Pauschale für die Verpflegung i. H. v. 15,00 €/Person als Tagessatz geleistet wurde (Bl. 231 bis 235 des Verwaltungsvorgangs). Dem trat der Kläger nicht substantiiert entgegen. Auch hinsichtlich des Tags des 11. Julis 2017 brachte der Beklagte einen Betrag i. H. v. 38,04 € nach seiner Darstellung berechtigterweise in Abzug, da bezüglich des Abendessens eine anderweitige Verpflegung für 26 Personen erfolgte und daher für diesen Tag durch den Kläger der für 26 Personen – und damit 14 Personen mehr als in den Tagen zuvor und danach – in Ansatz gebrachte Betrag i. H. v. 82,42 € nicht nachvollziehbar ist. Auch an dieser Stelle begründete der Kläger seine Geltendmachung nicht weiter (Bl. 282 des Verwaltungsvorgangs). Berechtigt brachte der Beklagte hinsichtlich des Tags des 11. Julis 2017 weitere 32,00 € in Abzug. Eine (weitere) Verköstigung mit 15 Soljanka-Suppen à 1,80 € sowie 20 Brötchen à 0,25 € (Bl. 286, 293 des Verwaltungsvorgangs) ist nicht nachvollziehbar.
(m) Aufwendungen für weiteren Grabschmuck hat der Beklagte zu Unrecht in Abzug gebracht. Mögen dem Kläger ausweislich seiner Kostenaufstellungen „Abrechnung für den Betriebsmittelvorschuss“ vom 21. September 2017 dergleichen in Höhe von insgesamt 224,00 € (Bl. 286 des Verwaltungsvorgangs) entstanden sein, so hat er diese gegenüber dem Beklagten mit seinem Erstattungsgesuch für das Abrechnungsjahr 2017 (Bl. 158 f. des Verwaltungsvorgangs) jedoch nicht geltend gemacht. Auch machte der Kläger nicht die damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen für Fahrtkosten (Kilometergeld; Bl. 286 des Verwaltungsvorgangs) für die Fahrten zur Gärtnerei in Höhe von 32,76 € (6 Fahrten: 6x 5,46 €) geltend, weshalb diese ebenfalls zu Unrecht in Abzug gebracht wurden.
Ebenso hat der Beklagte Aufwendungen für Weihnachtsessen zu Unrecht in Abzug gebracht. Der Kläger hat die ihm dafür tatsächlich entstandenen Aufwendungen (115,50 €; Bl. 286, 293 des Verwaltunsgvorgangs) nicht geltend gemacht.
(n) Insgesamt ergibt sich mithin ein rechtmäßiger Widerrufsbetrag in Höhe von 44.112,29 €, wie sich aus der Summe der Einzelpositionen ergibt, die nachfolgend tabellarisch dargestellt werden.

Bezeichnung

Rechnung/ Beleg vom

Bl. d. Vw.-vorgangs

Abzugs-
beträge

Löhne/Gehälter Mitarbeiterinnen

13.03.2018

160     

27.868,71 €

Pflegekoordination

06.01.2017

161     

 1.894,00 €

Heizstrom (...400) 01.01.-31.12.2017

07.02.2018

310 f.

 2.097,39 €

Strom (...639) 01.01.2015-31.12.2017

12.02.2018

315 f.

6.049,45 €

Kosten für Telefonie (Telekom)

13.01.-12.12.17

162-173

 527,12 €

Kosten für Telefonie (Mobilfunk pauschal)

-       

263, 269

10,00 €

F...(Desinfektion)

17.08.2017

174 f.

2.979,64 €

Raiffeisen (div. Artikel)

30.04.2017

196     

28,60 €

Verbandskasten (Fa. Engelbert Strauss)

15.05.2017

199     

21,90 €

H...Hygiene (div. Artikel)

11.10.2017

202     

137,46 €

H...Hygiene (Luftneutralisator)

11.10.2017

201     

48,94 €

E...(Erneuerg. Deckenbel.)

02.06.2017

206     

82,50 €

P...Wasseruntersuchung

21.09.2017

182 f.

280,84 €

P...Wasseruntersuchung

23.08.2017

184 f.

332,24 €

Post (Erwerb Postwertzeichen)

08.03.-24.08.17

286, 292

11,20 €

Post (Erwerb Postwertzeichen)

19.07.2017

226, 269, 277

26,80 €

C...(Toner)

13.07.2017s

207     

297,99 €

Gebühren Überwachg. Wasserversorgung

02.08.2017

209     

70,00 €

Gebühren Überwachg. Wasserversorgung

05.12.2017

210.   

50,00 €

Abwassergebühren A...

22.05.2017

297     

 460,00 €

Bundeswehr Arbeitseinsätze H...I (Vorbereitungsfahrt L...)

11.04.-19.04.17

224 ff., 242 f.

188,40 €

Bundeswehr Arbeitseinsätze H...II (Vorbereitungsfahrt O...)

11.07.2017

246 f., 255 ff.

66,39 €

Bundeswehr Arbeitseinsätze H...III (Vorbereitungsfahrt B...)

11.04.-19.04.17

263 f., 266 f. 284

188,40 €

Blumengebinde (3 Kränze/Gestecke)

15.05.-27.07.17

240, 254, 277

130,00 €

Spreewälder Präsente

27.07.2017

286, 293

49,56 €

Kosten Verpflegung Mai 2017

17.07.2017

230 ff.

144,72 €

Kosten Verpflegung Juli 2017

17.07.2017

280 ff.

38,04 €

Kosten Verpflegung 11.07.2017

11.07.2017

286, 293

32,00 €

SUMME:

                

44.112,29 €

 (4) Die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht dem Widerruf hier nicht entgegen. Unabhängig davon, dass die Aufhebungsfrist zwischen Verwaltungsträgern keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 – juris), beginnt diese erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Soweit es um die Umstände geht, welche den Fristbeginn auslösen, handelt es sich nicht um eine behördliche Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 – juris, Rn. 17 f.). Danach beginnt die Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter fehlerfreier Ermessensausübung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen sind der Behörde erst dann vollständig bekannt, wenn der Sachverhalt lückenlos und zutreffend ermittelt worden ist (§ 24 VwVfG). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört in diesem Zusammenhang die Anhörung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 8 B 45/20 – juris, Rn. 5). Vorliegend unternahm es die Behörde mindestens bis zum 9. September 2019, den Sachverhalt näher aufzuklären. An diesem Tag nahm der Kläger zuletzt Stellung hinsichtlich des Anhörungsschreibens vom 26. August 2019, mit welchem insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeiten der Friedhofsverwalterin noch Nachfragen bestanden. Den Widerrufsbescheid vom 10. Oktober 2019 erließ der Beklagte nur wenige Wochen später.
bb) Der Beklagte hat sein Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Widerruf für die Vergangenheit erfolgt ist. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit beachtliche Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei (sog. intendiertes Ermessen). In Fällen der zuvor genannten Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2014 – 3 B 14.12 – juris, Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 28. September 2015 – 22 ZB 15.1018 – juris, Rn. 18 m. w. N.). Anhaltspunkte für die Annahme eines dahingehenden atypischen Sachverhaltes bestehen nicht.
Soweit der Kläger meint, die Ermessenbetätigung des Beklagten sei hinsichtlich der Widerrufsentscheidung deswegen ermessenfehlerhaft, da er sich vollständig auf die Inhalte der schriftlichen Stellungnahmen des MIK berufen habe, verfängt dieser Einwand nicht. Es bestehen keine Bedenken, dass der Beklagte sich die Argumente des MIK zu eigen gemacht hat. Das Einholen ggf. fachkundiger Meinungen schließt eigene Überlegungen und Abwägungen nicht aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die tabellarischen Auflistungen des MIK vollständig übernahm. Dem Beklagten steht es frei, auch Zuarbeiten bzw. Vorarbeiten anderer Behörden zu nutzen.
2. Die Klage hat hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Widerrufsbescheids vom 10. Oktober 2019 insoweit Erfolg, als dass die Erstattung der Zuwendung einen Betrag in Höhe von 44.112,29 € übersteigt. Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt wie der o. g. Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. So liegt der Fall hier hinsichtlich des sich aus den Ausführungen unter 1. ergebenden Betrages.
3. Der Bescheid vom 10. Oktober 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als er in Ziffer 3 bestimmt, dass der Zuwendungsbetrag vom Eintritt der teilweisen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 10. November 2017 an mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen sei.
Die Rechtsgrundlage für die Verzinsungspflicht bildet § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Demnach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, nicht zu vertreten hat. Dass dem Beklagten danach eröffnete Ermessen, das gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Beklagte einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und den Gleichheitssatz beachtet oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO), hat er nicht – jedenfalls nicht im gebotenen Umfang – ausgeübt. Die Formulierung „insbesondere“ weist darauf hin, dass nicht allein die fehlende Verantwortlichkeit bzw. das nicht „zu vertreten haben“, sondern auch andere Umstände die Möglichkeit eröffnen, von der Erhebung der Zinsen abzusehen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 – juris, Rn. 107; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 – OVG 6 N 30.16 – juris Rn. 16).
Soweit der Beklagte im angegriffenen Bescheid ausführt, Gründe für ein Absehen von der Geltendmachung der Zinsforderung nach § 49a VwVfG lägen nicht vor, schöpfte er den ihm von § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffneten Spielraum nicht vollständig aus. Er lässt unberücksichtigt, dass es sich bei den in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Gründen nicht um die einzigen Aspekte handelt, die ein Absehen von der Zinsforderung rechtfertigen können und lässt nicht erkennen, dass er andere Belange in seine Abwägung eingestellt hätte. Ein (teilweises) Absehen von der Forderung wäre hier allerdings in Betracht gekommen, weil der Zeitraum, für den Zinsen erhoben werden, mehrere Jahre beträgt und dieser Umstand möglicherweise nicht allen dem Kläger anzulasten ist (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2016 – 6 B 62.15 – juris, Rn. 31 f.; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 – 26 K 48.14 – juris, Rn. 31). Für das Kalenderjahr 2017 rechnete der Kläger im Juli 2018 ab, der Widerrufsbescheid erging allerdings erst im Oktober 2019. Zwischen dem Erlass des Zuwendungsbescheides im Jahr 2017 und dem Widerruf liegt damit ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren; der Widerspruchsbescheid wurde erließ der Beklagte rund ein weiteres Jahr später. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Beklagte seit August 2018 erheblich um Sachverhaltserklärung mühte. Hier könnte allerdings einzustellen sein, dass der Beklagte als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg) zuständige Sonderaufsichtsbehörde die vom Kläger vorgenommene Abrechnungspraxis über Jahre hinweg hingenommen hat. Aktivitäten zur Prüfung zeigte er erstmalig nach Hinweisen durch den Landesrechnungshof bzw. durch das Ministerium. Dem werden die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden nicht gerecht.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte unterliegt zu einem derart geringen Teil, dass es gerechtfertigt ist, dem Kläger die Kosten vollständig aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.